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ID0312418500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 124. Sitzung Bonn, den 28. September 1960 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Dr. Becker, Jahn und Rasch 7159 A Die Abg. Rodiek, Freiherr von Kühlmann-Stumm und Altvater treten in den Bundestag ein 7159 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. von Haniel-Niethammer, Brand, Frau Welter, Heye, Dr. Steinmetz, Felder, Dr. Königswarter, Dr. Burgbacher, Keller und Dr. Atzenroth . . . . . . . . 7160 A Begrüßung einer Delegation des Irischen Parlaments 7173 B Übertritt der Abg. Frau Kalinke, Dr. von Merkatz, Dr. Preiß, Dr. Preusker, Probst (Freiburg), Dr. Ripken, Dr.-Ing. Seebohm, Dr. Schild und Dr. Steinmetz von der Fraktion der Deutschen Partei zur Fraktion der CDU/CSU 7173 C Konstituierung der Gruppe Deutsche Partei 7173 C Wahl des Abg. Dr. Dehler zum Vizepräsidenten Dr. Mende (FDP) . . . . . . . 7174 A Begrüßung einer Delegation des Parlaments von Ghana . . . . . . . . . . . 7180 A Fragestunde (Drucksachen 2077, zu 2077) Frage des Abg. Dr. Arndt: Unterbringung des Bundesverfassungsgerichts Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 7162 B Frage des Abg. Ritzel: Steuerverpflichtungen deutscher Benzingesellschaften Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7162 D, 7163 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 7163 A, B Frage des Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Zollbescheide für Mineralöl Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7163 B Frage des Abg. Dr. Fritz (Ludwigshafen) : Beförderungsmöglichkeiten im mittleren Dienst der Zollverwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7163 C, 7164 A, B Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 7164 A Lulay (CDU/CSU) . . . . . . . 7164 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Zahl der Beamten und Angestellten der Arbeitsämter Blank, Bundesminister 7164 C, D, 7165 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 7164 D, 7165 A Frage des Abg Dr. Arndt: Rechtsansprüche der Witwe des Generalmajors Hellmuth Stieff Blank, Bundesminister . . . . 7165 B Dr. Arndt (SPD) 7165 B Frage des Abg. Kalbitzer: Geldbuße wegen Herausschmuggelung eines Fremdenlegionärs Dr. Seiermann, Staatssekretär . 7165 C, D, 7166 A Kalbitzer (SPD) . . . . 7165 D, 7166 A Frage des Abg. Hackethal: Bundesbahnstrecken in den Zonenrandgebieten Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7166 B, C Ritzel (SPD) 7166 C Frage des Abg. Baur (Augsburg) : Auflösung einer Schiffswerft am Bodensee Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7166 C Frage des Abg. Kreitmeyer: Verwendung von vorfabrizierten Häusern im Wohnungsbau für Bundesbedienstete Lücke, Bundesminister 7166 D, 7167 B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 7167 A, B Frage des Abg Dr. Brecht: Rechtsverordnung über die Berechnung der Mietbeihilfen Lücke, Bundesminister . . . . 7167 C, D, 7168 A, B, C Dr. Brecht (SPD). . 7167 D, 7168 A Wittrock (SPD) . . . . . . . 7168 B, C Frage des Abg. Dr. Brecht: Kosten der „Wohnfibeln" Lücke, Bundesminister . . . . 7168 C, D, 3169 A, B, C, D, 7170 A Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 7168 D Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7169 A Seuffert (SPD) . . . . . . . . 7169 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 7169 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7169 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7169 D Neumann (SPD) . . . . 7169 D, 7170 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 7170 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Unterbringung der Deutschen Botschaft in Wien 7170 A Fragen des Abg. Seuffert: Gaskammer im KZ Dachau Dr. Carstens, Staatssekretär 7170 B, C, D, 7171 A, B, C, D Seuffert (SPD) . . . . 7170 D, 7171 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 7171 A von Lindeiner-Wildau (CDU/CSU) . 7171 B Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . . 7171 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 7171 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Amtspflichtverletzungen von Notaren Schäffer, Bundesminister . . . . 7171 D Frage des Abg. Müller-Hermann: Reform des Verkehrsstrafrechts Schäffer, Bundesminister . . . . . 7172 A Frage des Abg. Neumann: Strafverfahren gegen Staatssekretär Klopfer Schäffer, Bundesminister . . 7172 B, C, D Neumann (SPD) 7172 B, C Jahn (Marburg) (SPD) 7172 C Frage des Abg Jahn (Marburg) : Doppelte Akten bei Untersuchungshaft Schäffer, Bundesminister . 7172 D, 7173 B Jahn (Marburg) (SPD) 7173 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7173 B Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache 1800) — Erste Beratung —; in Verbindung mit Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 III Entwurf eines Notdienstgesetzes (Drucksache 1806) — Erste Beratung — und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes (Drucksache 2045) — Erste Beratung — Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7174 D, 7185B, 7215 C Dr. Schäfer (SPD) . . . 7180 A, 7223 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 7185 D, 7224 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 7190 D Dr. Arndt (SPD) . . . . 7194 A, 7222 B Dr, Werber (CDU/CSU) 7198 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 7203 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 7209 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . 7210 D Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) 7212 B Jahn (Marburg) (SPD) 7224 B Rasner (CDU/CSU) 7225 A Erler (SPD) 7225 C Dr. Jaeger (CDU/CSU) 7226 D Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (Drucksache 1534) ; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1961) — Zweite und dritte Beratung — Wittrock (SPD) 7214 C Entwurf eines Gesetzes über die Entschwefelung flüssiger und gasförmiger Brennstoffe (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Dr. Schild, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 1980) — Erste Beratung — 7227 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache 1910) — Erste Beratung — . . . . . 7227 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des Gerichtskostengesetzes (Drucksache 1892) — Erste Beratung — 7228 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD) (Drucksache 1974) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7228 B Entwurf eines Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes-Seuchengesetz) (Drucksache 1888) — Erste Beratung — 7228 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Jaeger, Merten, Lenze [Attendorn], Matzner u. Gen.) (Drucksache 1990) — Erste Beratung — 7228 B Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 29. Mai 1959 über den vorläufigen Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 1993) — Erste Beratung — 7228 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Neunten Protokoll vom 22. November 1958 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Finnland) (Drucksache 1994) — Erste Beratung — 7228 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drittes Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksache 2044) — Erste Beratung — 7228 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 2052) — Erste Beratung — . . . . . 7228 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben usw. (Drucksache 2061) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7228 D Entwurf eines Gesetzes über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung (Drucksache 1535) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Verkehrsausschusses (Drucksachen 2075, 2002) — Zweite und dritte Beratung - . . . . . . . 7229 A Antrag betr. Rüdesheimer Verkehrsproblem (Abg. Arndgen, Mischnick, Wittrock, Schmitt-Vockenhausen, Müller-Hermann, Dr. Willeke u. Gen.) (Drucksache 1985) 7229 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1958 (Drucksache 1922) . 7229 C Entwurf einer Vierundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw.) (Drucksache 2025) 7229 D IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines bundeseigenen Teilgrundstücks des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Frankfurt (Main) (Drucksache 2013) 7229 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der bundeseigenen Liegenschaft der ehem. Walterwerke, Ahrensburg in Holstein (Drucksache 2033) 7229 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Luftwaffenübungsplatzes Ahrbrück (Drucksache 2036) 7230 A Nächste Sitzung 7230 C Anlagen........... 7231 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 7159 124. Sitzung Bonn, den 28. September 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 28. 9. Altmaier * 30. 9. Dr. Atzenroth 28. 9. Balkenhol 30. 9. Bauer (Würzburg) * 30. 9. Frau Bennemann 30. 9. Berger 28. 9. Berkhan 30. 9. Birkelbach 30. 9. Fürst von Bismarck * 30. 9. Blachstein * 30. 9. Corterier * 30. 9. Dr. Dahlgrün 30. 9. Dr. Dollinger 28. 9. Dowidat 30. 9. Enk 30. 9. Dr. Friedensburg 30. 9. Dr. Furler * 30. 9. Gerns,* 30. 9. Dr. Gossel 28. 9. Haage 30. 9. Hackethal 28. 9. Hahn 30. 9. Dr. Harm * 30. 9. Dr. Hesberg 30. 9. Höfler * 30. 9. Frau Dr. Hubert * 30. 9. Hübner 28. 9. Jacobs * 30. 9. Keller 30. 9. Dr. Kliesing (Honnef) * 30. 9. Kriedemann 28. 9. Kühn (Bonn) 28. 9. Kühn (Köln) * 30. 9. Lücker (München) 30. 9. Maier (Freiburg) 30. 9. Maucher 28. 9. Frau Dr. Maxsein * 30. 9. Dr. Mende * 30. 9. Dr. Meyer (Frankfurt) * 30. 9. Paul * 30. 9. Peters 30. 9. Frau Pitz-Savelsberg 30. 9. Dr. Preusker 30. 9. Frau Dr. Rehling * 30. 9. Frau Renger * 30. 9. Rimmelspacher 28. 9. Ruhnke 30. 9. Schröder (Osterode) 30. 9. Schultz 30. 9. Schütz (München) * 30. 9. Seidl (Dorfen) * 30. 9. Dr. Serres * 30. 9. Dr. Toussaint 28. 9. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Wacher 28. 9. Wagner 30. 9. Dr. Wahl * 30. 9. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) * 30. 9. Wehner 28. 9. Werner 28. 9. Wilhelm 28. 9. Dr. Zimmer * 30. 9. Zoglmann 30. 9. Zühlke 30. 9. b) Urlaubsanträge Bals 15. 10. Bauer (Wasserburg) 29. 10. Dr. Böhm 22. 10. Frau Brauksiepe 9. 10. Demmelmeier 7. 10. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 9. 10. Draeger 9. 10. Dr. Gradl 9. 10. Frau Herklotz 9. 10. Heye 9. 10. Höcherl 9. 10. Jürgensen 31. 10. Dr. Kempfler 9. 10. Dr. Kopf 9. 10. Krammig 31. 10. Lermer 15. 10. Majonica 9. 10. Dr. Menzel 22. 10. Merten 9. 10. Pohle 31. 10. Reitzner 9. 10. Dr. Schmid (Frankfurt) 15. 10. Schmidt (Hamburg) 9. 10. Schneider (Bremerhaven) 9. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 4. 10. Struve 9. 10. Wienand 9. 10. Frau Wolff 10. 10. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 1. Juli 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 221. Sitzung am 1. Juli 1960 beschlossen * für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates. 7232 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 1960 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1960 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1960) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefaßt: „Der Verzicht des Bundesrates auf eine Antragstellung gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes beinhaltet keine Anerkennung der Richtigkeit des Ausweises der Rücklage der Kreditanstalt für Wiederaufbau ,aus Mitteln des ERP-Sondervermögens', wie sie in der als Anlage beigefügten Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen des ERP-Sondervermögens per 31. März 1959 (Aktiva C ,Sonstige Forderungen', Ziffer 4, ,gegen die Kreditanstalt für Wiederaufbau — Sondereinlage —) enthalten ist." Dr. Röder Bonn, den 1. Juli 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 24. Juni 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pusch, betreffend Rückgabe der in Westdeutschland lagernden Bücher der ehemals Preußischen Staatsbibliothek an Berlin (Fragestunde der 121. Sitzung vom 29. Juni 1960, Drucksache 1957) : Auf den Zeitpunkt der Rückführung der zur Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" gehörigen Kulturgüter nach Berlin hat die Bundesregierung keinen Einfluß. Die Entscheidung trifft der Stiftungsrat. Ich habe in der letzten Fragestunde über den Stand der Bund-Länder-Verhandlungen über das Inkrafttreten der Satzung für die Stiftung berichtet. In Vertretung: Dr. Anders Anlage 4 Schriftliche Begründung der Abgeordneten Frau Korspeter zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (Drucksache 1974). Meine Fraktion legt dem Hause den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Regelung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vor, in dem die Bestimmungen über die Anerkennung der aus der SBZ geflüchteten Deutschen als Sowjetzonenflüchtlinge festgelegt sind. Während im Bundesvertriebenengesetz allen Vertriebenen ein eindeutiger Status gegeben wurde, nach dem jeder, der die Vertreibungsgebiete verlassen muß, auch als Vertriebener anerkannt wird und Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch nehmen kann, ging man bei den Deutschen, die aus der Zone in die Bundesrepublik flüchteten, im Gegensatz zu dem allgemeinen Vertriebenen-Schicksal vom Einzel-Schicksal aus. Diese Betrachtungsweise führte dazu, daß die Fluchtgründe für die Anerkennung als SBZ-Flüchtling maßgeblich wurden und daß diese Fluchtgründe einer Bewertung unterzogen wurden. Im § 3 des Bundesvertriebenengesetzes wird daher bestimmt, daß nur solche Deutschen als SBZ-Flüchtlinge anzuerkennen sind, die aus der Zone flüchten mußten, „um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen", mit der Ergänzung durch die Novelle zum Bundesvertriebenengesetz vom 18. 8. 1957, daß „eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben ist." Nach dieser Begriffsbestimmung gelten nur die Deutschen aus der Zone als SBZ-Flüchtlinge in eigentlichen Sinne, die die Anerkennung nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erhalten, und nur sie können Rechte und Vergünstigungen aus der Flüchtlingsgesetzgebung in Anspruch nehmen. Dabei war die Absicht unverkennbar, nur einen relativ eng begrenzten Personenkreis als SBZ-Flüchtlinge im engeren Sinne anzuerkennen und ihnen die Vergünstigungen, die sich aus der Flüchtlingsgesetzgebung ergeben, zuzugestehen. Jedenfalls sind von den rund 4 Millionen Deutschen, davon 21/2 Millionen seit 1950, die aus der Zone in die Bundesrepublik gekommen sind, nur rund 560 000 anerkannte SBZ-Flüchtlinge. Schon bei den Beratungen des Bundesvertriebenengesetzes waren diese Bestimmungen umstritten und konnten nicht befriedigen. Sehr bald nach Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes zeigte sich, daß man mit diesen gesetzlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten der seit Kriegsende ununterbrochenen Flucht aus der SBZ in keiner Weise Rechnung tragen konnte. Darüber hinaus hat die Fassung der gesetzlichen Bestimmungen, die eine Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthält — wie die Begriffe „nicht zu vertreten", „durch die politischen Verhältnisse bedingt", „besondere Zwangslage" —, dazu geführt, daß die über die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlinge entscheidenden Verwaltungsbehörden vielfach überfordert wurden und demzufolge Entscheidungen treffen mußten, die häufig weder der Entwicklung der Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 7233 politischen Verhältnisse in der SBZ noch den persönlichen Schicksalen des einzelnen ausreichend gerecht werden. Auch die Rechtsprechung zum § 3 ist in den vergangenen Jahren einen Weg gegangen, der dieser Entwicklung nicht immer Rechnung trug und der häufig mit der Absicht des Gesetzgebers kaum noch im Einklang zu sein scheint. Einige Auszüge aus neueren und neuesten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts machen es deutlich. Dort heißt es z. B.: „Der Sowjetzonenflüchtling hat in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen." „Für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes zu vertreten sind, ist es unerheblich, ob die Strafe, die durch die Vorschriften angedroht wird oder die durch den Verstoß im Einzelfall erwartet werden muß oder die bereits verhängt worden ist und verhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist." „Das Bundesvertriebenengesetz mutet es also der mitteldeutschen Bevölkerung zu, diese Verhältnisse in Kauf zu nehmen und ihrer ungeachtet in der sowjetischen Besatzungszone zu bleiben." „Dem Gesetzgeber war die politische, wirtschaftliche und soziale Bedrängnis bekannt, die auf ihnen (den Bewohnern der SBZ) lastet; gleichwohl hat er durch die Fassung des § 3 BVFG der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Bevölkerung die Opfer und Einschränkungen, ,die mit dieser allgemeinen Bedrängnis verbunden sind, auf sich nimmt und am bisherigen Wohnsitz ausharrt." „Eine solche Tat mag ihr (der Klägerin) in menschlicher Hinsicht zur Ehre gereichen; dennoch hat sie deren Folgen zu vertreten. Da, wie gesagt, dem Bundesvertriebenengesetz der Gedanke zugrunde liegt, daß die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone grundsätzlich in ihrer Heimat bleiben sollen, widerspricht seinen Zielen auch ein — oder unter Strafandrohung verbotenes — Verhalten, .das 'zwar nach rechtsstaatlichen Maßstäben rechtmäßig und vielleicht sogar menschlich erfreulich ist, bei dem aber der angestrebte und erreichbare Erfolg in offenbarem Mißverhältnis zu dem Umstande steht, daß der Täter wegen dieses Verhaltens mit großer Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn zur Flucht nötigen werden." Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit man der Verwaltung oder der Rechtsprechung einen Vorwurf ,dahingehend machen kann, daß sie den Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zweifellos, das muß mit allen Nachdruck gesagt werden, ist diese Entwicklung nicht zuletzt auf die Problematik der Bestimmun gen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes selbst zurückzuführen. Es kann unseres Erachtens keinem Zweifel unterliegen, daß die derzeitigen Bestimmungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr dier Entwicklung der politischen Verhältnisse zwischen den beiden Teilen Deutschlands entspricht. Insbesondere erscheint es uns heute weder menschlich, noch sozial, noch politisch vertretbar, jene Deutschen, die auf Grund der Entwicklung in der SBZ und der dortigen allgemeinen Zwangslage Zuflucht in der Bundesrepublik suchen, unterschiedlich zu behandeln; das heißt etwa, sie praktisch fast alle über das Notaufnahmeverfahren als „Flüchtlinge" aufzunehmen, aber dann später, wenn sie in der Bundesrepublik Aufnahme gefunden haben, nur eine geringe Zahl von diesen „Flüchtlingen" als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen. Dies gilt um so mehr, als die Bundesrepublik grundsätzlich den Standpunkt der Freizügigkeit zwischen beiden Teilen Deutschlands vertritt und den Deutschen aus der SBZ im Grundsatz die gleichen Rechte gewährt, wie 'den in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen. Der § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sollte deshalb eine Fassung erhalten, die sicherstellt, daß jeder Deutsche aus der SBZ, der in der Bundesrepublik Zuflucht sucht, als Sowjetzonenflüchtling anerkannt wird. Eine solche Fassung würde nicht nur dem Grundsatz der Freizügigkeit zwischen beiden Teilen Deutschlands und der Gleichberechtigung dieser Deutschen entsprechen, sondern gleichzeitig auch eine Gleichstellung mit jenen Vertriebenen herbeiführen, die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Aussiedler aus den Vertreibungsgebieten in die Bundesrepublik kommen und hier entsprechende Aufnahme finden. Selbstverständlich wird dabei nicht außer Acht gelassen werden dürfen, daß unter den aus der sowjetischen Besatzungszone geflohenen Deutschen sich, wenn auch in verhältnismäßig geringer Zahl, Personen befinden, die dem totalitären Regime in der SBZ in erheblicher oder bedenklicher Weise Vorschub geleistet, oder die in der SBZ gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben oder aber die SBZ nur verlassen haben, um sich dort den Folgen einer auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafbaren Handlung zu entziehen. Für solche Fälle geht unser Antrag in der Neufassung der Bestimmungen des § 3 davon aus, eine Versagung der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling festzulegen. Eine Neufassung des § 3 mit dem Ziel der Anerkennung der großen Masse aller jener Deutschen ais Sowjetzonenflüchtlinge, die aus achtenswerten Gründen die Zone verlassen haben, wird schließlich auch berücksichtigen müssen, ob und in welchem Umfang allen diesen Deutschen jetzt noch die besonderen materiellen Vergünstigungen gewährt werden können, die für Sowjetzonenflüchtlinge vorgesehen sind. Obwohl diese Vergünstigungen an sich nicht übermäßig umfangreich sind, würde jedoch zum Beispiel die nachträgliche Gewährung etwa der Hausratshilfe aus dem Härtefonds des § 301 7234 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960 LAG an alle Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne der erstrebten Änderung des § 3 BVFG nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordern, sondern in einer großen Zahl von Einzelfällen auch nicht mehr als berechtigt erscheinen, und zwar in jenen Fällen, in denen diese Sowjetzonenflüchtlinge bereits aus eigener Kraft oder durch andere Hilfen einen erträglichen Lebensstandard erzielt haben. Es ist deshalb vorgesehen, daß derartige Leistungen noch nicht in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach ihren früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße im Sinne des § 13 des Bundesvertriebenengesetzes eingegliedart sind. Wir hoffen sehr, daß von keiner Seite in der Richtung argumentiert wird, daß eine solche Änderung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes unausweichlich eine Sogwirkung zur Folge haben könne. Ich möchte von vornherein bereits darauf hinweisen, daß sich aus Veröffentlichungen des Bundesministeriums eindeutig ergibt, daß sich der Zustrom aus der SBZ nach Wegfall der hohen Ablehnungsquote im Aufnahmeverfahren keineswegs verstärkt hat, und daß eine graphische Darstellung des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte die Flucht aus der SBZ als eine Folge der dortigen politischen und sozialen Verhältnisse dargestellt hat. Damit hat das Ministerium selbst dokumentiert, daß die Fluchtzahlen nicht auf besseren Betreuungsmaßnahmen in der Bundesrepublik beruhen, sondern von Maßnahmen innerhalb der Zone abhängig sind. Wir sollten deshalb in dieser Zeit auf Grund der politischen Entwicklung und der Erfahrungen damit aufhören, von einer Sogwirkung zu sprechen. Die Forderung, eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für den Flüchtling anzustreben, wird in immer stärkerem Maße von vielen Seiten seit langer Zeit gefordert. Wir bedauern, daß dem Hause von Seiten des zuständigen Ministeriums bislang noch keine Reformvorschläge vorgelegt wurden. Mit Verwaltungsmaßnahmen, mit Verordnungen, mit Richtlinien und Anweisungen können wir dieses Problem nicht entscheidend beeinflussen, können wir auch den Menschen aus der Zone, die auf Grund ,der politischen Entwicklung — und ich möchte noch einmal sagen, auf Grund der politischen Zwangslage, in der sich alle Menschen in der Zone befinden — nicht mehr gerecht werden. Wir sollten endlich damit aufhören, die unnatürliche Aufteilung in die große Masse der nicht Anerkannten und die kleine Gruppe der Anerkannten fortzusetzen, weil sie nicht nur als unbefriedigend angesehen werden muß, sondern weil sie von den Betroffenen als ungerecht empfunden und weil sie auch der politischen Situation nicht gerecht wird. Die Situation zwingt deshalb zu neuen grundsätzlichen Überlegungen des Problems und zwingt uns zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen des bestehenden Flüchtlingsrechtes. Frau Korspeter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Schmitt-Vockenhausen.


Rede von Dr. Hermann Schmitt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist ein weiter, wenn auch zeitlich nur kurzer Weg von dem selbstverantwortlichen Staatsbürger, wie ihn unser Grundgesetz vorsieht, zu dem zum Notdienst kommandierten Untertanen nach dem Gesetzentwurf des Herrn Innenministers. Meine Damen und Herren, wenn Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung die Grundlagen einer freiheitlichen Ordnung sind, dann ist der vorliegende Gesetzentwurf genau das Gegenteil der Ordnung, die das Grundgesetz will und die wir in diesem Hause vertreten und von der der Herr Kollege Dr. Werber soeben in beredten Worten gesprochen hat. Meine Damen und Herren, man erhält die Freiheit nicht dadurch, daß man die Freiheit abschafft.

(Zurufe von der CDU/CSU: Na, na!)

Ein Gesetz, das dem Schutz der Heimat, der Selbsterhaltung eines Volkes dienen soll, muß vom Vertrauen der Bevölkerung getragen werden. Der
Appell an die freiwillige Mitarbeit, eine sorgfältige Planung und Beratung, bei der Länder, Parteien und Verbände mitwirken müssen, wären der erste Schritt zu diesem Ziel gewesen.
Leider ist die Bundesregierung in ihrem Verhalten diesem Ziel nicht gerecht geworden. Ja, wir müssen es heute mit Bedauern sagen, daß die Ablehnung, auf die die Bundesregierung mit ihren Vorschlägen mancherorts gestoßen ist, schließlich dazu geführt hat, daß z. B. die Frauenverbände und viele andere Verbände ,den Entwurf des Notdienstgesetzes erst dann zu sehen bekamen, als er dem Bundesrat vorgelegt wurde.
Dieser Entwurf soll nach seiner Begründung dem Personalbedarf „zur Erfüllung der Lebens- und verteidigungswichtigen Aufgaben" dienen. Nun, in cien meisten Ländern, in Europa und auch in den demokratischen Ländern in Übersee, besteht eine klare Trennung zwischen der Verteidigung, schließlich der zivilen Verteidigung und dann jenem Sektor, der mit der Wirtschaft und ihren Aufgaben zusammenhängt. Der Entwurf, auf den ich im einzelnen noch zu sprechen komme, vermeidet leider diese Dreiteilung; er versucht vielmehr, die zivile Verteidigung und die Arbeitsmarktlenkung in einem Gesetz zusammenzufassen. Damit trägt er einem entscheidenden Grundsatz für alle Maßnahmen der Lenkung und Planung nicht Rechnung, indem nämlich die Frage, was im einzelnen erreicht werden soll und mit welchen Mitteln es durch die geringstmöglichen Aufwendungen erreicht werden kann, nicht als Grundfrage gestellt worden ist. Es wird vielmehr der Versuch unternommen, durch ein Pauschalgesetz eine totale Erfassung vorzunehmen. Ich glaube, das kann und wird nicht gutgehen. Denn die Fragen der zivilen Verteidigung und die Fragen der Wirtschaft und der Arbeitsmarktlenkung sind so grundverschieden und auch in der Verfassung so verschieden geregelt, daß jeder Versuch, sie in eine gemeinsame Zwangsjacke zu pressen, von den tatsächlichen Verhältnissen überholt sein wird.
Gestatten Sie mir aber, noch etwas auf das Schicksal des Entwurfs selbst einzugehen. Seit Jahren wird in den Ministerien daran gearbeitet, und man kann wohl nicht sagen, daß der Entwurf an Güte durch die Länge der Zeit gewonnen hat.

(Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt: Also mußten Sie ihn doch vorher offenbar gekannt haben!)

Na, inzwischen ist ja einiges über die Entwürfe in den verschiedenen Stadien bekanntgeworden, Frau Kollegin Schwarzhaupt; das dürfte ja auch Ihnen, die Sie zu diesen Fragen selbst Stellung genommen haben, nicht unbekannt geblieben sein.
Ein so wichtiges Gesetz, das ebenso wie das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht für den einzelnen Staatsbürger so große Bedeutung hat, ist leider in dem erforderlichen Umfang weder mit den Verbänden und Organisationen noch mit den Ländern vorberaten worden, und der Bundesrat hatte nichtgenügend Zeit, dieses Gesetz zu prüfen. Sie wissen, daß sich der Bundesrat in der 216. Sitzung am 18. März 1960 in sehr scharfen Worten gegen
7204 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 124. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 28. September 1960
Schmitt-Vockenhausen
dieses Verfahren gewandt hat. Der Herr Bundesjustizminister hat mit sehr dürren Worten versucht, für den Herrn Innenminister die Eilbedürftigkeit des Gesetzes zu begründen, ohne jedoch wirklich durchschlagende Gründe vorbringen zu können.
Ich glaube, daß der Entwurf so, wie er hier vorliegt, ,dieses Haus nicht verlassen kann. Wenn ich mich jetzt einer Einzelkritik zuwende, so will ich nicht ganz die Elle benutzen, die der Herr Bundesinnenminister sonst gebraucht, um gelegentlich unsere Entwürfe zu messen. Aber Feststellungen wie Superperfektionismus, Superdirigismus wären das wenigste, Herr Minister, was Sie einem ähnlichen Entwurf von unserer Seite zusprechen würden. Sie wollen nicht mehr und nicht weniger, als in diesem Gesetz den notdienstpflichtigen Burger kraft Geburt kreieren. Dubai haben Sie leider auch nicht den klaren und sauberen Weg einer Verfassungsergänzung gewählt. Ich glaube, auch nicht fehlzugehen in der Annahme, ,daß jenes Gespräch, das bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen im Hawse nun einmal notwendig ist, von Ihnen in der Vergangenheit über diese Fragen nicht gern geführt worden ist, und wohl auch deshalb nicht — wenn ich Sie heute richtig verstanden habe, wie der Herr Kollege Arndt vorhin noch einmal ausgeführt hat —, weil Sie ,der Meinung sind, Ihre Vorlage sei in ihren Prinzipien unveränderbar, und man könne nur noch über Nuancen sprechen.
Ich muß deshalb zunächst einmal feststellen, daß sich der Entwurf nicht in allen Punkten im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 des Grundgesetzes hält. Wir begrüßen jede Regelung für den Schutz der Zivilbevölkerung, und wir werden auch alles tun, um im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes alle Kräfte zur Hilfeleistung für den Ernstfall heranzuziehen. Ich muß aber feststellen, daß eine Rechtsgrundlage, soweit Sie eine solche für Arbeitsdienstleistungspflichten schaffen wollen, im Grundgesetz nicht gegeben ist und auch in den gesamten Verhandlungen bei der Grundgesetzänderung im Jahre 1956 keine Stütze findet. Ich darf ausdrücklich auf die Fragen der Herren der Bundesregierung im Rechtsausschuß hinweisen. Damals ist Herr Kollege Dr. Arndt gefragt worden: „Müßte das Grundgesetz für die Luftschutzdienstpflicht nicht geändert oder ergänzt werden?" Darauf hieß es in etwa: „Ja, wenn es sich um eine Luftschutzpflicht handelt, die in allen Staaten anerkannt ist, bedarf diese Pflicht keiner Ergänzung." Ich glaube daher, daß alles, was dazu über diesen Rahmen hinausgeht, zweifellos keine verfassungsmäßige Untermauerung hat.
Nun, meine Damen und Herren, in diesem Gesetzentwurf ist leider — ich habe das schon gesagt — nichts zu spüren von jenem Appell von Parlament und Regierung, von Regierungsparteien und Opposition an das Volk, einer guten Sache vor allem freiwillig zu dienen, sondern hier haben wackere Bürokraten einen Apparat vorgesehen, der, wie sich jeder denken kann, in der Praxis niemals funktionieren kann.
Meine Damen und Herren, glauben Sie denn wirklich, daß man in der Lage ist, eine Beschäftigtenkartei von fast 35 Millionen Menschen in Ordnung zu halten, laufend zu vervollständigen und auch noch die entsprechenden Heranziehungsbescheide auszustellen? Ich habe das Gefühl, dem Herrn Innenminister ist diese Kartei in ihrer derzeitigen Fassung gar nicht so bekannt; sonst hätte er sich nicht so auf sie spezialisert. Spaßvögel haben gemeint, der Herr Bundesinnenminister habe eine Art Arbeitsbeschaffungsgesetz für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung schaffen wollen. Diese Kartei ist eine Folge des Gesetzes über die Einführung eines Arbeitsbuchs vom 26. Februar 1935 gewesen. Sie wurde unter der Bezeichnung „Arbeitsbuchkartei" geführt und enthielt als Gegenstück zu den einzelnen Arbeitsbüchern die Arbeitsbuchkarten sämtlicher Arbeitnehmer. Sie diente im Zeichen der Rüstungspolitik eindeutig der totalen Erfassung der Arbeitskräfte und hatte in dem genannten Gesetz von 1935 ihre Rechtsgrundlage.
Durch die im Kontrollratsbefehl Nr. 3 statuierte Registrierungspflicht war die Fortführung der Arbeitsbuchkartei notwendig, zumal das Arbeitsbuch in Form des Arbeitspasses beibehalten wurde. Das Gesetz zur Einführung des Arbeitsbuchs ist durch die Aufhebung des Besatzungsstatuts und durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes beseitigt worden, und damit ist auch der Arbeitsbuchkartei die Rechtsgrundlage entzogen.
Nun wird diese Kartei nach wie vor weitergeführt, auch wenn die Organe der Bundesanstalt ihre Stilllegung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bereits 1957 — man höre und staune — beschlossen haben. Der Personalbedarf nur für die Fortführung der Beschäftigtenkartei wird im Augenblick auf 3500 Angestellte geschätzt. Die finanzielle Belastung beläuft sich auf jährlich 25 bis 30 Millionen DM. Meine Damen und Herren, wenn die Kartei in eine Form gebracht würde, in der sie wirklich praktikabel wäre, müßte mit 35- bis 40 000 Beamten und Angestellten mit dem entsprechenden finanziellen Aufwand gerechnet werden, ohne daß damit die Kosten für die eigentliche Aufgabe der Heranziehung nach diesem Gesetz gedeckt wären.
Ich will nun die technischen Einzelheiten — wir werden im Ausschuß darauf zurückkommen — hier nicht vortragen; ich will damit die erste Lesung nicht belasten. Aber, ich glaube, wir werden Sie mühelos überzeugen, daß hier ein Weg beschritten worden ist, der außerordentlich fragwürdig und ungeheuer kostspielig ist.
Die Unzulänglichkeit der Beschäftigtenkartei ist in diesem Hause im Ausschuß für Arbeit im Juli 1956 festgestellt worden. Der Ausschuß hat damals schon gesagt, daß die Führung einer Kartei, die sowieso nicht viel taugt, am besten eingestellt werden sollte. Ich kann Ihnen nur sagen, daß die Richtigkeit dieser Kartei je nach den einzelnen Arbeitsamtsbezirken sehr begrenzt ist. Was will man mit einem solchen Instrument machen, und hätte man sich das nicht besser überlegen sollen?



Schmitt-Vockenhausen
Leider ist das nicht alles, was zu dieser Frage zu sagen ist. Allein dieser Hinweis zeigt jedoch, daß die Regierung keinen guten Weg beschritten hat. Es wird die erste Aufgabe des Ausschusses sein, sich einen Überblick zu verschaffen, wie andere demokratische Länder die zivile Verteidigung und darüber hinaus die Sicherstellung der Arbeit der gewerblichen Wirtschaft vornehmen. Ich habe mich im übrigen vergeblich gefragt, wo eigentlich die Handschriften des Herrn Bundeswirtschaftsministers und des Herrn Bundesarbeitsministers in dieser Vorlage zu finden sind. Herr Innenminister, die Vereinigten Staaten haben in der gigantischsten Anstrengung der freien Welt im 2. Weltkrieg in verhältnismäßig kurzer Zeit ihre Friedenswirtschaft auf die größte Kriegsproduktion der Erde umgestellt, ohne zu Mitteln zu greifen, die auch nur entfernt Ihren Vorschlägen in arbeitsmarktpolitischer Hinsicht entsprechen. Stillegung, Lohnzuschläge, Rohstofflenkung usw. als marktkonforme Mittel haben ausgereicht, um einen Wirtschaftsprozeß durchzuführen, der in der Wirtschaftsgeschichte ohne Beispiel ist. Sie meinen, Sie müßten Monsterbehörden und Monsterkarteien schaffen, um die gestellte Aufgabe zu erfüllen!
Diese Fragen bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Wir hoffen, daß es möglich ist, hier im Bundestag Vorschläge zu erarbeiten, die brauchbarer sind als diese Gesetzesmacherei aus dem Schoß der Bundesregierung. Wir sollten bei der Behandlung dieses Entwurfs ganz klar davon ausgehen, daß alle wirtschaftlichen Fragen, zu denen auch die des Arbeitsmarktes gehört, nicht in diesem Gesetz zu regeln sind. Eine Rechtfertigung der im Gesetz vorgesehenen Ausbildung ist doch nur möglich, wenn es sich um eine Ausbildung zum Schutze der Zivilbevölkerung und im Rahmen der zivilen Verteidigung handelt, aber nicht für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern. Ich glaube, da stimmen wir völlig überein.
Dem Herrn Bundesinnenminister ist auch offensichtlich nicht bekannt, wie in den Vereinigten Staaten und in anderen Ländern der freien Welt im 2. Weltkrieg und auch bei den Vorbereitungen für andere Auseinandersetzungen diese Dinge gehandhabt worden sind. Herr Minister, zu einer Zeit, als die amerikanischen Zeitungen Tag für Tag von den Riesenziffern der an der atlantischen Küste durch U-Boote versenkten Tonnage berichteten, gab es in Amerika Bergarbeiterstreiks, gab es eine Aufkündigung des No Strike Pledge durch den Automobilarbeiterverband. Da hat man sich in aller Freiheit über diese Fragen unterhalten, ohne ein solches Monstergesetz. An Arbeitsverpflichtungen hat niemand gedacht.
Wir müssen uns bei der Behandlung eines solchen Gesetzes natürlich auch sagen, daß es unerträglich ist, wenn Arbeitnehmer einen öffentlich-rechtlichen Status erhalten und nicht die Rechte eines Arbeitnehmers nach dem üblichen Arbeitsrecht haben sollen. Das gilt vor allem auch für die Arbeitsschutzgesetzgebung z. B. im § 10. Mit Recht hat nach unserer Auffassung die deutsche Öffentlichkeit auf all jene pauschalen Einschränkungen der Vorschriften des Grundgesetzes über die Freiheit der Arbeitsplatzwahl kritisch reagiert. Wir sind überzeugt, daß es möglich ist, im Benehmen mit den Gewerkschaften für den Fall kriegerischer Verwicklungen Bestimmungen vorzusehen, die den Bedürfnissen des Landes und seiner Bürger im Ernstfall gerecht werden.
Es kommt noch hinzu — das hat der Herr Minister völlig übersehen, und ich bin überrascht, ,daß sich die Begründung der Regierungsvorlage darüber völlig ausschweigt —, daß die als soziale Einrichtungen geschaffenen Organe der Selbstverwaltung ,als Heranziehungsbehörden tätig werden sollen. Im „Dritten Reich" sind unter der nazistischen Gewaltherrschaft die Arbeitsämter für Arbeitszwangsmaßnahmen mißbraucht worden. Dieser idem Wesen und dem Auftrag der Arbeitsämter entgegengesetzte Mißbrauch ist unter der Bevölkerung, insbesondere unter der Arbeitnehmerschaft, auf schärfste Ablehnung gestoßen und hat eine Ablehnung hervorgerufen, die nach Einführung des Grundgesetzes nur langsam abgebaut werden konnte. Die Erfolgsaussichten für die Bemühungen der Selbstverwaltungsorgane der Bundesanstalt, die Arbeitsämter zu sozialen Einrichtungen auszubauen und die Nachwirkungen des Arbeitseinsatzes der Vergangenheit zu beseitigen, würden durch diese Bestimmungen zunichte ,gemacht werden. Bei einer bestehenden Vollbeschäftigung ist darüber hinaus — ich will das jetzt nicht weiter ausführen — sogar die volle Einschaltung der Dienststelle der Bundesanstalt erschwert. Wir werden uns aber im Ausschuß über diese Fragen unterhalten.
Ich möchte nur ergänzend dazu sagen, daß der Bericht der von dem Europäischen Wirtschaftsrat, der OEEC, bestellten Berater zur Begutachtung der Arbeitsverwaltung der Mitgliedsstaaten vom 26. Februar 1953 lin Ziffer 37 erklärt, daß die Erzwingung zwangsmäßiger Arbeitslenkung in Notstandszeiten dort, wo sie unerläßlich erscheint, nur in äußerst geringem Maße in die Hände der Arbeitsvermittlung gelegt werden sollte, weil der Zwang die freiwilligen Beziehungen zwischen Behörde und Arbeitnehmer schwäche. Das Aufgabengebiet der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beschränkt sich nach Art. 87 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Idle Erledigung der Angelegenheiten aus Art. 74 Nr. 12 ides Grundgesetzes, nämlich ,auf die Arbeitsvermittlung einschließlich ,der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend der vom Bundesrat ständig vertretenen Rechtsauffassung — ich darf hier noch auf das zweite Änderungsgesetz zum AVAVG vom 7. Dezember 1959 Bezug nehmen — ist oder Aufgabenbereich der Bundesanstalt in § 1 ,des Errichtungsgesetzes enumerativ festgelegt. Aus dieser Interpretation folgt nach unserer Auffassung zwingend, daß iets mit idem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Bundesanstalt auf dem Umwege über andere Gesetze weitere mit ihren Aufgaben nicht zusammenhängende Tätigkeiten zuzuweisen. Es wird Sie interessieren, daß auch eine Reihe internationaler Abkommen, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, das Ziel haben, die Behörden der Arbeitsvermittlung aus allen Zwangsmaßnahmen herauszuhalten. Meine Damen und Herren, ich vermisse jede Stellungnahme hier-



Schmitt-Vockenhausen
zu. Ich glaube, wir werden gerade diese Fragen im Ausschuß besonders eingehend prüfen müssen. Wir glauben, daß die innere Verwaltung für den zivilen Schutz und Notdienst zuständig sein sollte, damit hier nicht eine Institution geschwächt wird, an deren Funktionieren uns alles liegt.
Leider hat der Entwurf auch noch einige andere Schwächen — ich nehme an, daß auch Frau Kollegin Schwarzhaupt noch darauf eingehen wird —; denn er berücksichtigt nicht genügend die individuelle Lage des Staatsbürgers. Frau Kollegin Weber von der CDU/CSU hat wohl recht, wenn sie den Entwurf ein „typisch männliches Gesetz ohne Sinn und Einsicht für die besonderen Verhältnisse der Frau" nennt. Frau Kollegin Lüders hat sich in ihrer temperamentvollen und klugen Art am 7. April hier schon kritisch zu den Vorschriften dieses Gesetzes geäußert. Ich glaube, daß alle jene Paragraphen, die bestimmen, ob und wann eine Mutter von ihren Kindern wegverpflichtet werden kann an einen Arbeitsplatz, den sie nach einer Katastrophe nicht verlassen darf — der Entwurf enthält vorsorglich auch noch eine Strafvorschrift —, in dieser Form nicht Gesetz werden können. Eine Bestimmung über die Betreuung der Kinder zeigt die Lebensblindheit des Entwurfs besonders deutlich. Die Arbeitsämter sollen nämlich entscheiden, ob die Kinder genügend versorgt sind, wenn die Mutter zum Dienst abgeholt werden soll.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Wie, meine Damen und Herren, soll jemals eine Behörde die Familienverhältnisse individuell überblikken können?! Glauben Sie denn wirklich, daß Mütter, die ihre Kinder in Gefahr wissen, durch Strafandrohungen zu umsichtigem und ruhigem Verhalten veranlaßt werden könnten?!
Bei der Behandlung der Schwerbeschädigten in § 12 dieses Gesetzes scheint mir das schwere Schicksal dieser Menschen ebenfalls nicht genügend berücksichtigt. Ich hoffe, daß wir auch hier in der Lage sein werden, im Ausschuß bessere Bestimmungen für den zivilen Dienst zu finden.
Alle diese Bestimmungen sind Ausfluß eines überorganisierten Denkens und sollten von uns im Ausschuß kritisch geprüft werden. Ich glaube, es ist schon sehr viel gewonnen, wenn wir zunächst einmal dieses Gesetz auf den Schutz und die Hilfe der Zivilbevölkerung, die Zivilverteidigung, beschränken und, wie in anderen Ländern, die Freiwilligkeit voranstellen.
Der Herr Bundesinnenminister hat auch heute wieder beklagt, es meldeten sich nicht genug Freiwillige. Die Freiwilligkeit wird nicht zuletzt entscheidend davon abhängen, ob die Bevölkerung spürt und sieht, daß die Regierung auch wirklich jenen Willen zum Schutz und zur Hilfe der Zivilbevölkerung hat, der notwendig ist, und diesen Willen auch durch die entsprechenden Maßnahmen auf dem Gebiete des zivilen Bevölkerungsschutzes in die Tat umsetzt.

(Zuruf von der CDU/CSU: Reine Phrasen!) — Moment, ich sage Ihnen gleich noch etwas dazu; das wird gerade für Sie vom Haushaltsausschuß von Interesse sein.

Der Innenausschuß hat vor wenigen Tagen die Einrichtungen für ,die Zivilverteidigung in Schweden besichtigt. Wir haben einen kleinen Eindruck davon bekommen, was es psychologisch für die Menschen bedeutet, wenn sie wissen, daß auch für diesen Sektor Mittel bereitstehen, organisierte Vorarbeiten geleistet und Maßnahmen getroffen werden, die die Bereitschaft der Regierung zeigen, im Ernstfall alles zu tun, um den Menschen zu helfen und dazu beizutragen, daß möglichst viele überleben.
Der Herr Bundesinnenminister sollte sich wirklich einmal fragen, ob die Bilanz seines siebenjährigen Wirkens auf dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes dem entspricht. Ich brauche nur, was die Versorgung der Menschen betrifft, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, an den Versicherungsschutz der Freiwilligen Feuerwehren und an die Kontroversen darüber mit Ihrem Hause, Herr Minister, zu erinnern. Leider ist bisher noch nicht einmal alles Mögliche und Vertretbare getan worden, um denjenigen zu helfen, die sich freiwillig zur Verfügung gestellt haben.
Ich kann es mir auch nicht versagen, in diesem Zusammenhang an das traurige Schicksal unserer jahrelangen Bemühungen um die Verbesserung des zivilen Bevölkerungsschutzes in diesem Hause zu erinnern. Vor sechs Jahren hatten wir bei der Haushaltsberatung 1954 zum erstenmal die Bereitstellung von einer Milliarde für den zivilen Bevölkerungsschutz beantragt, und zwar sollte dieser Betrag aus dem Verteidigungshaushalt abgezweigt werden. Sie, meine Damen und Herren, als die Mehrheit haben es damals mit der Begründung abgelehnt, am militärischen Verteidigungsaufwand dürfe nicht gerührt werden. Das war noch zu einer Zeit, in der Sie — das waren die Pläne von Herrn Blank — eine 500 000-Mann-Armee aufbauen wollten, für die Sie den Betrag von 9 Milliarden DM jährlich ansetzten. Was aus diesem Geld wirklich geworden ist, brauche ich hier nicht zu erwähnen. Es ist nur allzu bekannt, daß daraus der „Juliusturm" gebaut worden ist.
So haben wir Jahr für Jahr hier eine Ablehnung unserer Anträge erlebt. Immer wieder ist der Schutz der Zivilbevölkerung hinter die angeblichen militärischen Erfordernisse gestellt worden. Dadurch sind wir in die Situation gekommen, der Bevölkerung sagen zu müssen, daß für den unmittelbaren Schutz bisher so gut wie nichts getan worden ist.
Gehen Sie doch einmal im Lande herum und fragen Sie, wer von den Bürgern eigentlich weiß, wie er sich verhalten und wohin er sich begeben soll, wenn einmal, wie es in der Verwaltungsanordnung des Bundesinnenministers vorgesehen ist, die Sirenen heulen, was jetzt probeweise geschehen soll. Sie werden bei der übergroßen Mehrheit der Bevölkerung auf völlige Ahnungslosigkeit stoßen. Ich bin sicher, daß selbst Sie, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, nicht wüßten, wohin Sie gehen sollten, wenn die Sirenen heulen würden. Das gesamte Gebiet des Bevölkerungsschutzes haben Sie jahrelang sträflich vernachlässigt; uns



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aber versuchen Sie landauf, landab in Ihren Versammlungen anzuhängen, daß wir es seien, die nur mit Worten die Bevölkerung schützen wollten, praktisch aber zu nichts bereit seien.
Wir sind bereit, alles zu tun, um in den Ausschußberatungen darauf zu drängen, daß zunächst die Unterlagen über die Regelung in den anderen Ländern zusammengestellt werden. Wir werden versuchen, alle Elemente des Entwurfs auszuscheiden, die über das eigentliche Anliegen der Zivilverteidigung hinausgehen. Wir wollen dafür sorgen, daß der Entwurf der Verfassungslage gerecht wird und daß die Menschen, die nach diesem Gesetz herangezogen werden, selbstverantwortliche Bürger im freien Staat und nicht kommandierte Untertanen sind.
Meine Damen und Herren, Ich bitte Sie, mir freundlicherweise noch einige Bemerkungen zu der Novelle zum Bundesleistungsgesetz zu genehmigen. Der Herr Bundesinnenminister war der optimistischen Meinung, daß der Bundesrat im wesentlichen seine Auffassung geteilt habe. Ich habe das Gefühl, daß er die Änderungsvorschläge des Bundesrats in ihrer Substanz nicht so genau übersehen hat; sonst wäre mir diese Bemerkung nicht ganz verständlich.
Der Entwurf ist leider kein Meisterstück gesetzgeberischer Arbeit geworden. Wie ich am 5. Juli 1956 in der 158. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages ausführen durfte, hat die SPD-Fraktion die Unterstützung aller Fraktionen des Hauses bei ihren Bemühungen in den Ausschußberatungen, den Entwurf des Bundesleistungsgesetzes in eine rechtsstaatlich vertretbare und brauchbare Form zu bringen, dankbar anerkannt. Wenn ich Herrn Kollegen Werber hier richtig verstanden habe, werden wir in demselben Geist wie im 2. Deutschen Bundestag auch dieses Gesetz beraten, und wir hoffen, gemeinsam zu guten Lösungen zu kommen.
Bei dem neuen Entwurf, der hier vorgelegt worden ist, läßt sich aus zahlreichen vorgeschlagenen Bestimmungen unschwer die Handschrift derjenigen erkennen, die damals im Hohen Hause bei der Beratung des Bundesleistungsgesetzes mit ihren Wünschen nicht durchgedrungen sind und die glauben, daß nunmehr der Zeitpunkt gekommen sei, derartige Wünsche zu verwirklichen.
Ich glaube, daß es gut ist, im Rahmen der ersten Lesung noch einmal die Grundsätze herauszuarbeiten, die für alle Gesetze gelten müssen, die in die Rechtssphäre des Staatsbürgers eingreifen:
Erstens. Die Eingriffe auf Grund dieses und ähnlicher Gesetze müssen nach dem Grundsatz der Subsidiarität erfolgen und auf das geringstmögliche Maß beschränkt bleiben.
Zweitens. Alle Eingriffe nach diesem Gesetz unterliegen der Rechtskontrolle.
Drittens. Alle Vorschriften dieses Gesetzes müssen befristet werden, und es muß ausdrücklich klargestellt sein, daß bestimmte Vereinfachungsvorschriften tatsächlich nur im Kriegsfalle gelten.
Viertens. Maßnahmen, die nach Art, Umfang und Inhalt zum Bereich anderer gesetzlicher Vorschriften gehören, müssen in den jeweiligen Spezialgesetzen getroffen werden, damit vor allem auch die betroffenen Staatsbürger nicht die Ubersicht verlieren.
Fünftens. Alle Grundsatzbestimmungen über die möglichen Fälle eines Notstandes und die Zuständigkeit für Aufgaben und Vollmachten können sich nur aus der allgemeinen verfassungsrechtlichen Lage ergeben und dürfen nicht Gegenstand dines einfachen Gesetzes sein.
So sind wir mit dem Bundesrat der Auffassung, daß die besonderen Befugnisse für den drohenden Verteidigungsfall nicht einfach dadurch in Kraft gesetzt werden, daß die Bundesregierung diesen Fall feststellt. Der Bundesrat hat schon einen beachtlichen Ergänzungsvorschlag gemacht. Es ist hier im Rahmen der Debatte über das Notstandsgesetz schon darüber gesprochen worden, wie eine endgültige Regelung gefunden werden kann, die die Einschaltung des kontrollierenden Verfassungsorgans ermöglicht, bzw. wie diese Aufgaben an das Parlament übertragen werden können.
Gestatten Sie nun, daß ich noch zu einigen Punkten der Vorlage selbst Stellung nehme. Die Bundesregierung hat leider in ihren Vorschlägen die bisherige Befristung aller Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz nicht mehr vorgesehen. Die Befristung der Leistungen ist im Bundesleistungsgesetz vorgesehen. Es besteht nach unserer Auffassung keine Veranlassung, diese für den Staatsbürger klare Verhältnisse schaffende Einrichtung außerhalb des Verteidigungsfalles aufzugeben. Besonders unangenehm berührt hat uns der Vorschlag, die allgemeine Interessenabwägung bei der Inanspruchnahme entfallen zu lassen. Was die Bundesregierung zur Begründung ihres Streichungsvorschlages vorgetragen hat, wonach bei Anforderungen „der Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft" — wie es im Gesetz heißt — „sowie dem wesentlichen innerdeutschen und Ausfuhrbedarf der Bundesrepublik Rechnung zu tragen ist", ist zumindest außerordentlich merkwürdig. Und es ist schon einmal ganz reizvoll zu lesen, was die Bundesregierung im besten Amtsdeutsch zu der Begründung für die Streichung dieses wichtigen Satzes, der in den Beratungen der zweiten Legislaturperiode eine große Rolle gespielt hat, vorgetragen hat. Es heißt hier:
Entscheidend für die Streichung war die Tatsache, daß die dort aufgeführten Kriterien im Verteidigungsfalle und auch schon im drohenden Verteidigungsfall nicht mehr anzuwenden sind, weil dann der innerdeutsche Wirtschaftsbedarf und vor allem der Ausfuhrbedarf gegenüber den Erfordernissen der Verteidigung zurückzutreten hat und die Entscheidung über die Frage der Vereinbarkeit von Anforderungen für Verteidigungszwecke mit den Belangen der deutschen Wirtschaft auf höherer Ebene generell entschieden wird und nicht mehr zum Kriterium von einzelnen Anforderungen gemacht werden kann.
Meine Damen und Herren, ich glaube, über diese Begründung und über diesen Vorschlag werden wir doch sehr ernsthaft reden müssen. Er ist, gelinde gesagt, unmöglich. Man kann nur den Kopf schütteln



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und sich fragen: Was haben denn die Herren, die solche Begründungen entwerfen und die, die sie dann beschließen, eigentlich für Vorstellungen?
Es hätte überrascht, wenn der Herr Bundesinnenminister nicht auch bei dieser Gelegenheit sein Interesse und seine Vorliebe für die Einrichtungen der Meinungsbildung bekundet hätte. Die von ihm vorgesehene Regelung der Inanspruchnahme von Räumen, Studios, Sende- und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen von Rundfunk und Fernsehen geht entscheidend und erheblich über das geltende Leistungsrecht hinaus. Sie gibt insbesondere die Möglichkeit, den Betrieb von Rundfunkanstalten vollständig stillzulegen. Hiergegen bestehen im Hinblick auf Art. 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtliche Bedenken. Art. 5 gewährleistet ausdrücklich die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk. Wenn auch dieses Recht nach Art. 5 Abs. 2 in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze seine Schranken findet, so darf jedoch die Berichterstattung nicht völlig unterbunden werden.
Die Beschränkung der Möglichkeiten zu Eingriffen in den Betrieb von Rundfunkanstalten ist daher nicht nur aus verfassungsrechtlichen, sondern auch aus verfassungspolitischen Erwägungen dringend geboten; denn rechtliche oder tatsächliche Behinderung der Berichterstattung durch den Rundfunk muß zu allerernsten Bedenken Anlaß geben. Der Vorschlag der Bundesregierung spricht nicht dafür, daß sie in dieser Frage Geist und Inhalt des Grundgesetzes gerecht geworden ist.
Meine Damen und Herren, natürlich wird uns auch die Frage gestellt, ob und inwieweit im Rahmen des Leistungsgesetzes sichergestellt werden muß, daß die Presse in ihrer Pressefreiheit nicht durch die Beschlagnahme von Druckmaschinen usw. allzu stark eingeengt wird. Ich könnte mir vorstellen, daß sonst nach den Vorstellungen mancher Leute „Der Spiegel" und andere der Regierung mißliebige Organe bei Anwendung des Gesetzes nicht mehr erscheinen würden, und wir sollten doch dafür sorgen, daß das verhindert wird.

(Zuruf von der Mitte.)

— Ja, die Pressefreiheit ist schon ein sehr wichtiges Problem, und wir sollten uns schon sehr darüber unterhalten, wie wir sie erhalten.
Eine wichtige Frage ist die Regelung der Zuständigkeit für die Anforderung von Leistungen. Bundestag und Bundesrat hatten bei der Verabschiedung des Bundesleistungsgesetzes entscheidenden Wert darauf gelegt, zwischen Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern zu unterscheiden. Eine Behörde, die im Ernstfall fremdes Eigentum benutzen will, soll nicht berechtigt sein, auch selbst den Requisitionsbescheid auszustellen. Bedarfsträger können Behörden verschiedenster Art sein, und es war schon wohlüberlegt, daß nur Behörden der zivilen Verwaltung die Leistungsbescheide ausstellen sollten.
Der Vorschlag der Bundesregierung will leider diese Überprüfung der Beschlagnahmewünsche abschaffen. Für die Deckung des militärischen Bedarfs, für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Betriebs- und Brennstoffen sowie Baustoffen sollen die Wehrbereichsverwaltungen sowie die Kreiswehrersatzämter, also die Bedarfsträger selbst, Anforderungsbehörden werden. Der Bundesrat hat sich nach unserer Auffassung zu Recht gegen diesen Vorschlag gewandt und will die allgemeine Zuständigkeit der inneren Verwaltung gewahrt wissen. Dem Anliegen der Regierungsvorlage soll dadurch Rechnung getragen werden, daß zivile Bundesbehörden als Anforderungsbehörden nicht mehr den Beschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 unterliegen. Darüber hinaus bestehen aber auch gegen die vorgeschlagene Regelung erhebliche Bedenken, weil § 5 a einen Eingriff in das geltende Kommunalverfassungsrecht darstellt. Ich darf hier an die Ausschußberatungen im 2. Deutschen Bundestag erinnern, wo wir gerade Lösungen in dieser Frage gefunden haben, die nach unserer Meinung den Sacherfordernissen gerecht geworden sind, die andererseits aber auch das bestehende Kommunalverfassungsrecht gewährleistet haben.
Ich habe schon bei meiner einleitenden Bemerkung darauf hingewiesen, daß die Rechtsstaatlichkeit und der Rechtsweg den Leistungspflichtigen erhalten bleiben müssen; um so unverständlicher ist mir, daß im § 39 auch im Frieden die sofortige Vollziehung auf Antrag des Bedarfsträgers angeordnet werden soll. Der Bundesrat bemerkt dazu mit Recht, daß ein so weitgehender Eingriff in die Rechtsstellung des Leistungspflichtigen im Frieden nicht erforderlich ist. Sie wissen, daß ja unabhängig davon die Möglichkeit besteht, diese Vollziehung zu erreichen.
Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die Vorschläge der Bundesregierung für die Manöver. Die Bundesregierung will die wohlüberlegten Schutzvorschläge für besonders schutzwürdiges Gelände wie für Erholungsgebiete vor einer wiederholten Inanspruchnahme für Manöver und andere Übungen abbauen. Völlig unverständlich ist es mir, warum die Bestimmung gestrichen werden soll, die die Truppen zur Vermeidung von Manöverschäden verpflichtet. Diese kann doch niemandem schädlich sein! Auch hier muß man sich wirklich fragen, was sich die Herren im Bundesinnenministerium eigentlich vorstellen. Wir werden uns im Zusammenhang mit der Neuregelung des Truppenvertrags gerade mit diesem Fragenkomplex — insbesondere nach dem Besuch des Ausschusses in der Lüneburger Heide, im Übungsgebiet von Soltau — sehr eingehend damit zu beschäftigen haben. Meine Damen und Herren, was der Ausschuß dort gesehen hat, gibt wirklich allen Anlaß, die Änderung dieser Bestimmungen kritisch und mit großer Sorgfalt zu prüfen.
Während beim Bundesleistungsgesetz klare Regelungen für die Anmeldung von Übungen und Manövern vorgesehen waren, sollen auch hier zu Lasten der Grundeigentümer Änderungen vorgenommen werden. Dies kann zu erheblichen Schäden vor allem in der Forstwirtschaft führen. Gerade bei der Forstwirtschaft sind langfristige Planungen und der Einsatz von Lohnunternehmungen üblich. Bei kurz-

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fristigen Inanspruchnahmen müßten diese Leistungen zu Lasten des Eigentümers unterbrochen werden. Schließlich sollen auch diejenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, ausreichend Zeit haben, um von den rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die mehrmalige Inanspruchnahme ihres Eigentums Gebrauch zu machen.
Auch der § 70 über die Benutzung öffentlicher Verkehrswege stellt einen derartigen Vorrang der Übungs- und Manövertruppen vor dem öffentlichen Verkehr dar, so daß ernste Zweifel gegen die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung angemeldet werden müssen.
Mit Recht weist der Bundesrat darauf hin, daß die Truppen bei Manövern oder anderen Übungen die öffentlichen Verkehrswege in einer Weise beanspruchen können, die sowohl aus verkehrsmäßigen Gründen als auch aus straßenbautechnischen Gründen die Interessen der Öffentlichkeit nicht genügend berücksichtigt. Für den Ernstfall ist ja durch den § 80 a Vorsorge getroffen, daß die Operationsfreiheit der Truppen gewährleistet ist, wobei zu dem Begriff „drohender Verteidigungsfall" heute morgen hier von meinem Kollegen Dr. Schäfer schon das Notwendige gesagt worden ist.
Meine Damen und Herren! Was ich hier die Ehre hatte auszuführen, hat gezeigt, daß die Feststellung des Herrn Bundesinnenministers hinsichtlich der einfachen Notstandsgesetze mit im Ernstfall brauchbaren Instrumenten sicher in dieser lapidaren Kürze nicht zutrifft. Wir wollen uns wie im zweiten Bundestag bemühen, im Ausschuß aus diesen Gesetzentwürfen brauchbare Vorlagen für das Plenum zu machen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Lüders.