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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Köhler Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 6949 A Abg. Rimmelspacher tritt in den Bundestag ein 6949 B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 6949 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6949 D Fragestunde (Drucksache 1957) Frage des Abg. Dr. Kohut: Auskünfte über Leistungen aus Titel 300 von Eckardt, Staatssekretär . . . 6950 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Deutsch-türkisches Finanzabkommen Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 6950 B, 6951 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6950 D Frage des Abg. Wilhelm: Förderungsmaßnahmen zur Ansiedlung von Industriebetrieben im Saarland Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6951 B Frage des Abg. Krammig: Roggenexport Schwarz, Bundesminister . . . . . 6951 C Frage des Abg. Vogt: In der SBZ aus politischen Gründen inhaftierte Deutsche Lemmer, Bundesminister . . . . . 6952 A Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Gehalt an Strontium 90 im Knochenmark von Säuglingen und Kleinkindern Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 6952 C Frage des Abg. Killat (Unterbach) : Mängel in der Rentenabteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Dr. Claussen, Staatssekretär . . 6953 A, C Killat (Unterbach) (SPD) . . . . . 6953 C Frage des Abg. Simpfendörfer: Kapital der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 6953 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Automatische Gebührenabrechnungen der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6954 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Überweisungsvordrucke der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 Frage des Abg. Dr. Bechert: Verlegung des Schießplatzes in der Gemarkung Bruchhausen Strauß, Bundesminister 6954 D, 6955 B, C Dr. Bechert (SPD) 6955 B Frage des Abg. Merten: Piloten für Düsenjäger vom Typ F 84 Strauß, Bundesminister . . . . . 6955 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Auskunft des DGB-Vorsitzenden über den Gewerkschaftsjugendtag der IG Bergbau betr. Kontakte mit der Bundeswehr Strauß, Bundesminister 6955 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Immissionsprüfung in der Umgebung des Portlandzementwerkes Wössingen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6956 A Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Lebensmittel-Zusatzstoffen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6956 C, D Dr. Bechert (SPD) 6956 D Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Röntgen-Reihenuntersuchungen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6957 A, B Dr. Bechert (SPD) 6957 A, B Frage des Abg. Simpfendörfer: Gebührenordnung für Hebammen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 C Frage des Abg. Pohle: Härteausgleichsregelung im Fall des blinden Ohnhänders Herbert Schacht aus Heilberscheid Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 D Frage des Abg. Maucher: Dauer der Steuerfahndungsverfahren Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 B Frage des Abg. Wittrock: Finanzieller Ausgleich an Gemeinden, deren Straßen durch Militärfahrzeuge besonders beansprucht werden Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 C, 6959 A, B Wittrock (SPD) . . . . 6958 D, 6959 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Überbrückungsmaßnahmen für Reparations- und Restitutionsgeschädigte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 6959 B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6959 C Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Pensionsansprüche der Angehörigen des Deutschen Nachrichtenbüros Dr. Hettlage, Staatssekretär 6959 D, 6960 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6960 B Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Straßenbahnschienen-Reinigungsgeräte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6960 B, Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 6960 C Neuordnung der Fragestunde 6960 D Entwurf eines Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1965) — Erste Beratung — 6961 A — Zweite und dritte Beratung — Dr. Winter (CDU/CSU) 6965 B Sammelübersicht 22 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 1917) 6961 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) (Drucksache 1959) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . 6961 B Wittrock (SPD) 6962 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache 1958) Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 6962 D Schmücker (CDU/CSU) 6963 C Dr. Dahlgrün (FDP) 6963 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über das Apothekenwesen (Drucksache 1960) Wittrock (SPD) 6964 B Entwurf eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz—HVG) (CDU/ CSU) (Drucksache 993); Schriftlicher Be- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 III richt des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1379) — Zweite Beratung — Frau Korspeter (SPD) 6965 C Dr. Schellenberg (SPD) . 6966 A, 6971 D, 6977 D, 6981 A; 6989 C, 6993 B, 6994 B, 6996 D, 6997 B, 6999 D, 7016D, 7016 D, 7017 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 6966 C Mischnick (FDP) 6966 D, 6967 A, 6973 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 6967 C, 6969 A, 6991 C, 6993 C, 6994 A, 7017 B Lange (Essen) (SPD) . . 6967 D, 6968 C, 6976 D, 6986 A Schmücker (CDU/CSU) . . 6968 C, 6971 D, 6972 A, 6974 B, 6976 A, 6980 A, 6985 A, 6989 A Wieninger (CDU/CSU) . . . . . 6969 D Rohde (SPD) . . 6971 A, 6975 B, 6979 A Killat (Unterbach) (SPD) . 6972 C, 6981 C, 6987 C, 6991 D, 6992 C, 6997 C Stingl (CDU/CSU) 6973 C, 6991 D, 6992 B, 6992 C, 6992 D; 6993 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 6978 C Josten (CDU/CSU) 6980 D Weber (Georgenau) (FDP) 6983 B, 7000 B Mensing (CDU/CSU) 6983 D Büttner (SPD) . . . . . . . . 6984 C Blank, Bundesminister . 6996 C, 6997 A, 6998 A Schoettle (SPD) . . . . . . . 6998 B Rasner (CDU/CSU) 6998 C, 6999 C, 7000 D, 7001 A Etzel, Bundesminister 6999 A Dr. Mommer (SPD) 6999 B, 7001 B, 7018 C Ritzel (SPD) . . . . . 7000 A, 7016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 967 [neu]); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1909) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6995 A Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksache 1744); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1914) — Zweite und dritte Beratung — 6995 D Entwurf eines Gesetzes zu ,dem Abkommen vom 1. August 1959 mit dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1599); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1947) — Zweite und dritte Beratung — Bach (SPD) 6996 B Entwurf eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksache 1434) ; Erster Schriftlicher Bericht des Kulturpol. Ausschusses (Drucksache 1956) — Zweite und dritte Beratung — Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . . . 7001 D Wittrock (SPD) . . . . . . . 7002 A Deringer (CDU/CSU) 7004 B Dr. Menzel (SPD) 7007 B Dr. Heck (Rottweil) (CDU/CSU) . 7008 A, 7015 C, 7021 D, 7024 A, 7027 A Blachstein (SPD) . . . . . . . 7009 A Höcherl (CDU/CSU) 7011 B von Mühlen (FDP) . . . . . . . 7012 A Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7012 B Kühn (Köln) (SPD) 7012 C, 7019 A, 7019 D, 7023 D, 7024 B, 7025 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . 7018 D, 7023 C Stenger (SPD) . . . . . . . . 7022 D Zoglmann (FDP) 7028 A Dr. Besold (CDU/CSU) . . . . . . 7028 C Probst (Freiburg) (DP) . . . . 7029 A Nächste Sitzung 7029 D Anlagen. .. 7031 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 6949 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 2. 7. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Benda 2. 7. Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Böhm 2. 7. Frau Brauksiepe 2. 7. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 29. 6. Dr. Burgbacher* 2. 7. Corterier 2. 7. Dr. Deist* 2. 7. Deringer* 2. 7. Dopatka 2. 7. Dröscher 2. 7. Dr. Eckhardt 29. 6. Eilers (Oldenburg) 2. 7. Eisenmann 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 29. 6. Even (Köln) 2. 7. Dr. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Dr. Greve 2. 7. Hahn* 2. 7. Frau Herklotz 30. 6. Holla 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Jacobi 29. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Kalbitzer* 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 2. 7. Dr. Kohut 29. 6. Dr. Kopf* 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kühlthau 2. 7. Dr. Leiske 29. 6. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger* 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Dr. Preusker 2. 7. Frau Dr. Probst 2. 7. Rademacher 2. 7. Rasch 2. 7. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Richarts* 2. 7. Sander 2. 7. Scharnberg 29. 6. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 7. Schultz 2. 7. Schüttler 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storchs 2. 7. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. Dr. Wahl 29. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Frau Wolff 29. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. Anlage 2 Neugestaltung der Fragestunde 1. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten (Antragsannahmestelle) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2. Ein Abgeordneter ,darf zu ,den Fragestunden einer Woche nicht mehr als drei Mündliche Anfragen einreichen. 3. Jede Plenarsitzung beginnt mit einer Fragestunde. Wenn es die Zahl der eingegangenen Anfragen erfordert, wird auch am Donnerstag jeder Plenarwoche eine Fragestunde angesetzt. Der Präsident kann auch in dritten Wochen am Mittwoch und Donnerstag jeweils eine Fragestunde ansetzen, wenn es die Zahl der vorliegenden Anfragen erfordert. Die zusätzlichen Fragestunden beginnen jeweils um 14.30 Uhr. 4. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. 5. Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich ,der Verwaltung, soweit ,die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Einzelfragen aus dem Bereich der Bundespolitik. 6. Die Anfragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 7. Eine Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten. Sie darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. 8. Anfragen, die den Nummern 1 bis 7 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in die Liste der Anfragen zur Fragestunde erst 7032 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 aufgenommen, wenn der Präsident sie für zulässig erklärt hat. 9. Die Anfragen müssen so rechtzeitig eingereicht werden, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor der Fragestunde, in der die Beantwortung stattfinden soll, zugestellt werden können. Es müssen somit eingehen a) Anfragen, die am Mittwoch oder Donnerstag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Freitag bis 17 Uhr, b) Anfragen, die am Freitag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Montag bis 17 Uhr. Der Präsident kann ausnahmsweise Anfragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens bis 12.00 Uhr mittags am Tag vor einer Fragestunde ihm vorgelegt werden. Nr. 2 bleibt unberührt. 10. Die Anfragen werden nach Ressorts zusammengestellt. 11. Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. 12. Anfragen, die in den Fragestunden einer Woche nicht beantwortet werden, werden von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 13. Jeder Abgeordnete kann bei 'Einreichung seiner Anfragen erklären, daß er mit der schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. Auch dann ist er nicht berechtigt, mehr als drei Anfragen zu den Fragestunden einer Woche zu stellen. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbständige Anfragen zur Fragestunde der nächsten Woche einzubringen. 14. Ein Abgeordneter ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Auch bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. 15. Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen. Sie sollen ihm vor Beginn der Fragestunde angekündigt werden. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden. 16. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen. 17. Der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen des anfragenden Abgeordneten auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses ihn vertritt. Ist der Anfragende nicht anwesend und ist auch kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 18. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, wird die Anfrage zu Beginn der Fragestunde aufgerufen, in der er oder sein Vertreter anwesend sind. 19. Anfragen, bei denen sich der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden wäre. Antworten auf Anfragen, die von der Bundesregierung wegen Abwesenheit des Fragestellers nicht beantwortet werden konnten, werden in der Anlage zum Sitzungsbericht abgedruckt. Anlage 3 Umdruck 673 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende neue Fassung: „§ 4 Verlautbarungsrecht Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und Verlautbarungen ihren Aufgaben entsprechend durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen." Bonn, den 28. Juni 1960 Zoglmann Freiherr von Mühlen Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 674 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte „für die Dauer" ersetzt durch die Worte „bis zum Ablauf". b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Lehrlings" eingefügt die Worte „oder eines Verwandten ersten Grades". 2. In § 5 werden die Absätze 2, 6 und 7 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7033 3. § 5 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker werden von dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter eingezogen." b) folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fällen des § 4 Abs. 5 am Ende der Kalendermonate mit gerader Ordnungszahl zu erfolgen. (5) Die Handwerkskammern haben den Versicherungsträgern und den Einzugsstellen Einblick in die Handwerksrolle zu gewähren und ihnen die Anmeldungen und Löschungen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern." 4. § 5 b wird gestrichen. 5. In § 7 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Witwen und Witwer, die nach dem Tode ihres Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführen und nach § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255) versicherungspflichtig waren, jedoch auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes versicherungsfrei werden, können die Versicherung freiwillig fortsetzen. § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „gilt" eingefügt die Worte „bei Anwendung des § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes". b) In Satz 2 werden die Worte „oder zu dem maßgebenden Zeitpunkt gegolten haben" gestrichen. 7. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 tritt an die Stelle des „30. Juni 1960" der „31. Dezember 1961" und werden die Worte „es sei denn, daß Beiträge auf Grund dieses Gesetzes entrichtet sind" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. 9. Dem § 10 a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 tritt im Saarland an die Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Landesversicherungsanstalt für das Saarland." 10. Folgender § 10 b wird eingefügt: „§ 10 b Der in § 1389 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) festgesetzte Bundeszuschuß erhöht sich, der in § 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S.199) festgesetzte Bundeszuschuß ermäßigt sich um 7,9 vom Hundert des Bundeszuschusses der Rentenversicherung der Angestellten im Jahre 1961." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,(3) 1. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1962 den Betrag von 172 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 17,2 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." 2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „ (3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahre 1962 den Betrag von 45 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 4,5 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." ' c) Als Absatz 3 a wird eingefügt: „(3 a) Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ergänzt: 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden eingefügt hinter „Arbeitgeber" die Worte „oder eine Nebentätigkeit" und angefügt die Worte „oder in der Nebentätigkeit". 7034 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 2. In § 104 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dabei gelten Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923, in denen der Versicherte als Angestellter beschäftigt war, als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten." 12. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft." Bonn, den 28. Juni 1960 Arndgen und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 5 Umdruck 675 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 ist die Nr. 6 zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Frau Kalinke und Fraktion Anlage 6 Umdruck 676 Änderungsantrag der Abgeordneten Lange (Essen), Frau Döhring, Geiger (Aalen), Killat (Unterbach), Frau Strobel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Lange (Essen) Frau Döhring Geiger (Aalen) Killat (Unterbach) Frau Strobel Börner Büttner Frau Korspeter Rohde Frau Schanzenbach Scharnowski Anlage 7 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „ (2 a) Den Kirchen und den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit den israelitischen Kultusgemeinden sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt durch die Worte „den Kirchen und ,den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts". 2. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Deutschen Gewerkschaftsbund" ersetzt durch die Worte „den Gewerkschaften". 3. § 46 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 5 wird ein neuer § vor 5 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ vor 5 a Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Handwerker einen Zuschuß. Der Zuschuß des Bundes wird für jedes Kalenderjahr in der Höhe festgesetzt, daß sein Anteil an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Handwerker dem Anteil des Zuschusses des Bundes an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Arbeiter entspricht." Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7035 Anlage 9 Umdruck 682 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts Im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksachen 1744, 1914). Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 Abs. 1 wird Satz 2 erster Halbsatz wie folgt gefaßt: „Bei der Anrechnung auf die Hauptentschädigung ist derjenige Teil, der nach saarländischen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften für Hausratsverlusten gewährten Vorauszahlungen, der 3000 Deutsche Mark nicht übersteigt, nicht zu berücksichtigen;" Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Rutschke Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 687 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 Nummer 1 wird das Wort „zweihundertsechzehn" durch das Wort „einhundertachtzig" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Satz 2 werden gestrichen. 3. § 5 b wird gestrichen. Bonn, ,den 28. Juni 1960 Frau Friese-Korn Weber (Georgenau) Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 688 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Bezeichnung Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Sprechen Angehörige der Regierung oder ihre Beauftragten im Rahmen der den Regierungen zur Verfügung gestellten Sendezeiten zu Fragen, die Gegenstand des politischen Meinungsstreites zwischen den Parteien sind, so haben die in § 5 bezeichneten Parteien, die einen davon abweichenden Standpunkt vertreten, das Recht auf entsprechende Sendezeit zur Darlegung ihrer Stellungnahme." 2. In § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen einschließlich der Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aussprache haben nur die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten politischen Parteien, die Kirchen und die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie über das ganze Bundesgebiet verbreitete Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer." 3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Rundfunkrat besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern. Fünfzehn Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag auf der Grundlage der Verhältniswahl für vier Jahre gewählt. Fünf Mitglieder werden von der Bundesregierung, elf Mitglieder von den Landesregierungen und je ein Mitglied von der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, dem Zentralrat der Juden in Deutschland, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund für vier Jahre benannt." 4. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Rundfunkrat mit Zweidrittelmehrheit für vier Jahre gewählt" 5. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Deringer.


Rede von Prof. Arved Deringer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem der Rechtsausschuß in seiner Sitzung mit Mehrheit die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß dieses Gesetzes bejaht hatte, gingen wir davon aus, daß wir diese Frage nicht mehr im einzelnen zu erörtern brauchten. Da es aber für richtig gehalten wird, sie doch noch einmal anzuschneiden, komme ich leider nicht darum herum, ein klein wenig mehr darauf einzugehen. Denn ganz so einfach, wie es eben dargestellt wurde, ist die Frage leider nicht.
Es ist ein unter Juristen nicht ganz unbeliebter Kunstgriff, aus einer gesetzlichen Bestimmung einen bestimmten Begriff herauszuziehen, dann diesen Begriff nach eigenem Ermessen zu definieren und nachher anhand der selbstgeschaffenen Definition nachzuweisen, daß ein bestimmter konkreter Tatbestand nicht unter das Gesetz fällt. Ich darf das einmal an einer Materie deutlich machen, die mit dieser nichts zu tun hat, die allerdings insofern vielleicht mit ihr zusammenhängt, als auch dieses Gesetz sich gegen die Machtkonzentration wendet, nämlich an dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. § 1 dieses Gesetzes untersagt bekanntlich Verträge zu einem gemeinsamen Zweck, die geeignet sind, durch Beschränkungen des Wettbewerbs den Markt zu beeinflussen. Das ist in etwa das, was man bisher unter Kartellen verstand. Nun gibt es aber Juristen, die sagen: Also sind Kartelle verboten. Dann definieren sie Kartelle in der Weise, wie sie vielleicht in der Literatur vor etwa 30 Jahren definiert wurden, und sagen dann: Aha, hier liegt kein Kartell vor, Kartelle sind nur solche Verträge, die den Markteinfluß bezwecken, — während der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sagt: die geeignet sind, den Markt zu beeinflussen. Sie sehen an diesem Beispiel, wie man mit Begriffsspielerei durchaus einen Gesetzeswortlaut umgehen kann.
Ich habe den Eindruck, verehrter Herr Kollege Wittrock, daß das gerade bei der Diskussion um das heutige Problem auch in der Literatur und zum Teil von nicht unbekannten und von hervorragenden Staatsrechtlern und Juristen getan wird, indem man etwa den Begriff der Kulturhoheit herauszieht oder indem man, wie ich es gerade in einem Gutachten gelesen habe, das für den Norddeutschen Rundfunk erstattet wurde, das Fernmeldewesen auf das alte Postregal zurückführt, mit dem es gar nichts mehr zu tun hat, und dann nachweist, daß das natürlich nichts mit dem modernen Rundfunk zu tun habe oder daß Rundfunk Kultur sei und infolgedessen nicht nach Art. 73 Ziffer 7 des Grundgesetzes unter Fernmeldewesen und damit unter die Zuständigkeit des Bundes falle.
Meine Damen und Herren, ich glaube, so geistreich alle diese Konstruktionen sein mögen, so wenig erfolgreich sind sie im Ergebnis. Wir müssen nun ,einmal von der Tatsache ausgehen, über die wir uns ja im Ausschuß einig waren, daß nach Art. 70 zunächst einmal die Länder für alles die Zuständigkeit haben und daß der Bund nur für das zuständig ist, was ihm im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen ist. Da kommt der auch von Ihnen vorhin schon zitierte Art. 73 Ziffer 7 in Betracht, der ausdrücklich dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für das Post- und Fernmeldewesen gibt. Damit hängt natürlich die Entscheidung an der Auslegung dieses Begriffes.
Wir kommen aber, meine Damen und Herren, doch nicht darum herum, daß nun einmal in der Geschichte, in den Gesetzen bis zum Jahre 1945 unter ,das Fernmeldewesen immer auch der Rundfunk fiel. Ich möchte darauf verzichten, Ihnen alle diese Gesetze im einzelnen zu zitieren, um die Debatte nicht zu verlängern. Das geht aber bis in das Fernmeldeanlagengesetz von 1928 hinein, das ohne jeden Zweifel bis 1945 gültig war. Bis zum Jahre 1945 verstand man also unter Fernmeldewesen das, was im Gesetz von 1928 definiert ist. Dort wird zwar von „Fernmeldeanlagen" gespro-
Deutscher Bundestag — 3, Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7005
Deringer
chen; aber es ist das Parallele. Es müßte sich dann höchstens vom Jahre 1945 bis zum Jahre 1949 der Begriff so grundlegend gewandelt haben, daß im Jahre 1949 die Väter des Grundgesetzes damit ganz etwas anderes wollten.
Dazu kommt aber ein Zweites — und darauf sind Sie, Herr Kollege Wittrock, gar nicht eingegangen —: daß im Parlamentarischen Rat in den Zuständigen Ausschüssen doch alle bis auf ganz wenige tapfere Verfechter des Fäderalismus darin einig waren, daß ,der Rundfunk unter den Begriff „Fernmeldewesen" in Art. 73 Ziffer 7 fallen sollte, mindestens in seinem technischen Teil und dem, was dazugehärt.
Ich möchte auch hier wieder darauf verzichten, Ihnen all die Äußerungen Ihrer eigenen Fraktionskollegen aus dem Parlamentarischen Rat vorzutragen. Gerade sie waren es ja, ,die diese Frage damals so schön herausgearbeitet haben, und wenn ich mich recht entsinne, war es sogar der jetzt hier vorsitzende Präsident, der nachher im Hauptausschuß bei der Abstimmung die Frage ganz klar so formulierte, daß man, nachdem der Antrag des Herrn Laforet von der CDU zurückgewiesen war, daraus nur schließen konnte, auch der Rundfunk solle mindestens hinsichtlich des technischen und des dazugehörigen organisatorischen Teils zum Fernmeldewesen gehören.

(Abg. Wittrock: Herr Kollege, das Protokoll ist ebenso auslegungsbedürftig wie manches andere, und man muß keineswegs zu der Schlußfolgerung kommen, die Sie ziehen! Ich halte Ihre Schlußfolgerung nicht für zutreffend!)

— Herr Kollege Wittrock, daß auch Protokolle auslegungsbedürftig sind, ist mir klar; aber es wird Ihnen nicht ganz unbekannt sein, daß man in der Literatur und der Wissenschaft überwiegend — sogar von Gutachtern, die sich gegen die Bundeszuständigkeit wenden — zu dem Ergebnis kommt, daß jedenfalls der technische Teil und das, was an organisatorischen Dingen damit zusammenhängt, zur Zuständigkeit des Bundes gehört. Von dieser Auffassung ist Ihre Fraktion, Herr Kollege Wittrock, noch, wenn ich mich recht entsinne, im Jahre 1951 oder 1952 bei der berühmten Interpellation in Sachen Südwestfunk ausgegangen, als Ihr Kollege Jacobs die Frage stellte, ob der Bund nicht verhindern wolle, daß durch den Vertrag über den Südwestfunk nun die Bundeszuständigkeit auf diesem Gebiet präjudiziert werde.
Es ist jedenfalls meine Überzeugung und die Überzeugung der Mehrheit, und ich meine, auch die Überzeugung eines nicht ganz unmaßgeblichen Teiles der Wissenschaft, daß man sowohl historisch als auch nach den Protokollen davon ausgehen kann, daß der Rundfunk zum Begriff „Fernmeldewesen" in Art. 73 Nr. 7 gehört. Man kann noch nicht einmal sagen, daß sich das seitdem geändert hätte. Denn der Begriff „Fernmeldewesen" ist inzwischen in einer ganzen Reihe von Bundes- und Ländergesetzen im gleichen Sinne gebraucht worden. Ich darf
Sie hinweisen auf die Welt-Nachrichten-Konferenz von Atlantic City vom Jahre 1947, deren Konvention hier in diesem Hause im Jahre 1952 ratifiziert wurde und in der die Definition ausdrücklich lautet: „Zum Begriff ,Fermeldewesen' gehört auch der Rundfunk." Ich darf Sie, sehr verehrter Herr Kollege Wittrock, weiter darauf hinweisen,

(Abg. Wittrock: Das sind alles rein technische Regelungen!)

daß auch die Rundfunkgesetze der Länder den Begriff genauso definieren wie im Fernmeldeanlagengesetz, daß auch Sie von den technischen Dingen ausgehen, nämlich davon ausgehen, daß es sich beim Rundfunk daraum handelt, Nachrichten mit einer bestimmten Technik, nämlich mit Wellen, zu verteilen.

(Abg. Wittrock: Im Fernmeldeanlagengesetz steht keine Definition des Begriffs „Rundfunk"!)

— Aber es steht eine Definition des Begriffs „Fernmeldeanlagen" darin; und darunter fallen die Funkanlagen, und auch Rundfunkanlagen sind ja zweifellos Funkanlagen.
Ich bin der Meinung — um das hier ganz kurz zu sagen, bin aber natürlich auch gern bereit, darauf noch näher einzugehen —, daß man sowohl nach dem Gebrauch des Begriffs „Fernmeldewesen" bis zum Jahre 1949 als auch nach den Protokollen des Parlamentarischen Rates als auch nach dem Gebrauch des Begriffes nach Inkrafttreten des Grundgesetzes davon ausgehen muß, daß der Rundfunk zum Fernmeldewesen gehört.
Nun ist ja in der Literatur — Sie haben das auch angedeutet immer wieder darauf hingewiesen worden, daß Rundfunk heute etwas ganz anderes sei, daß also der Mann auf der Straße, der Laie draußen, unter Rundfunk das versteht, was aus dem Apparat herauskommt, und nicht den Apparat selbst und die Technik dabei, und daß dieser Begriffswandel seit dem Fermeldeanlagengesetz doch entscheidend sei für die Auslegung des Art. 73 Nr. 7. Nun, meine Damen und Herren, ein in dieser Sache vielleicht unverfänglicher Zeuge — —

(Abg. Wittrock: Hier geht es nicht um die Apparate, hier geht es um die Verfassung! Um die Rundfunk verfassung! Die Rundfunkverfassung ist doch das Wesentliche!)

— Auch darauf kommen wir gleich. — Ein in dieser Frage, glaube ich, ganz unverfänglicher Zeuge, nämlich der derzeitige Intendant des Süddeutschen Rundfunks, der zwar politisch unserer Meinung ist, sachlich aber in diesem Punkte, glaube ich, Ihrer Meinung ist, hat in seiner Dissertation ganz klar gesagt — ich darf das mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten kurz zitieren —:
Es kann keinen Zweifel geben, daß die gesetzliche Zuordnung des Rundfunks zur Reichspostverwaltung nicht nur in den Gründer- und Kinderjahren des Rundfunks unbestritten war, sondern auch im Jahre 1927, als niemand die



Deringer
publizistische Auswirkung dieser technischen Einrichtung übersehen konnte.

(Abg. Wittrock: Herr Deringer, wenn in einer Dissertation steht: „Es kann kein Zweifel bestehen" usw., dann ist das immer schlecht!)

— Herr Kollege Wittrock, wenn es irgendeine Dissertation wäre, würde ich es nicht zitieren. Da es aber immerhin ein Mann ist, der in diesem Falle durchaus unverdächtig ist, Parteimeinungen zu vertreten, da er ja gegen unseren Gesetzentwurf steht, kann man, glaube ich, diese Meinung doch zitieren.
Ich darf nun auf einen zweiten Einwand, der auch bei Ihnen durchklang und der in der Literatur gemacht wird, eingehen; und damit komme ich zu dem, was Ihnen ja viel mehr am Herzen liegt: das ist die Frage der Machtverteilung. In einem Gutachten von Professor Maunz wird nun — ja, Sie winken selber ab; es tut mir leid — im Anschluß an Art. 5 des Grundgesetzes gesagt, daß die Rundfunkfreiheit die ungehinderte Verfügung der Sendeanstalten über die technischen Anlagen und die wirtschaftliche Unabhängigkeit bedeute, und Herr Ministerialdirektor Leusser hat in einem Vortrag in Bad Boll vor etwa einem oder zwei Jahren erklärt, der Bund sei sogar verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Wellen den bestehenden Anstalten zur Verfügung zu stellen.
Meine Damen und Herren, ich glaube, dieses Beispiel macht den Unterschied zwischen anderen Mitteln der Information, der Meinungsbildung, und dem Rundfunk deutlich. Es wird immer darauf hingewiesen, daß man nicht etwa die Presse regeln könne, indem man die Druckereianstalten regele. Aber, Zeitungen können Sie, das nötige Geld vorausgesetzt, einrichten, so viele Sie wollen, denn das ist technisch möglich. Andere Nachrichtenmittel können Sie ebenfalls verhältnismäßig beliebig einrichten. Rundfunkwellen dagegen gibt es eben nur in ganz begrenzter Zahl. Das sind die beiden Kriterien, die uns zwingen, den Rundfunk vom Technischen her auch rechtlich anders zu sehen.
Der Rundfunk unterscheidet sich von den übrigen Mitteln der Massenunterrichtung einmal durch die sogenannte Ubiquität, das heißt also dadurch, daß er, unabhängig etwa von einer Zeitungsfrau, überall ist, und zum anderen dadurch, daß es nur eine begrenzte Zahl von Wellen gibt. Herr Kollege Wittrock, hier ist der Punkt, an dem ich mich mit Ihnen durchaus in dem Wunsch treffe, die Macht nicht zu konzentrieren, sondern zu verteilen und aufzulösen. Wenn Ihre Herren Wirtschaftspolitiker hier wären, würden sie dem noch ganz besonders zustimmen. Da es nämlich nur eine begrenzte Anzahl von Wellen, nur eine begrenzte Anzahl von Sendemöglichkeiten gibt, ist der Bund nach meiner Auffassung nach Art. 5 des Grundgesetzes sogar verpflichtet, so viele Informationsquellen wie möglich daraus zu schaffen und — das ist eine Form der Machtverteilung, der Machtauflösung — etwa neue Wellen neuen Anstalten zuzuweisen. Zwar spielt das bei dem Teil des Gesetzes, den wir heute verabschieden, keine Rolle. Aber da Sie das Grundproblem angeschnitten haben, muß ich diesen Ausblick auf das Fernsehen wohl doch kurz bringen.
Ich bin deshalb der Meinung, daß Art. 5 des Grundgesetzes, d. h. die Rundfunkfreiheit, auf keinen Fall zunächst einmal den bestehenden Anstalten garantiert, daß nur sie, sie allein, Rundfunk organisieren oder Programmgesellschaften gründen dürfen. Ich bin darüber hinaus der Meinung, daß der Bund sogar verpflichtet ist, so viele Anstalten wie möglich zu schaffen. In einem Büchlein von Profesor Ridder, der gegenüber der Bundeszuständigkeit ebenfalls sehr skeptisch ist, ist der durchaus diskutable Gedanke erwähnt, daß man vielleicht später, wenn sich die technische Entwicklung fortsetzt und es technisch möglich ist, noch eine ganze Anzahl weiterer Anstalten schaffen könnte. Solange aber die Zahl der Anstalten begrenzt ist, muß — darin gehe ich mit Ihnen völlig einig — innerhalb der einzelnen Anstalt das Programm ausgewogen gestaltet sein. Über das Stichwort „Ausgewogenheit" haben wir uns ja im Rechtsausschuß sehr eingehend unterhalten. Ich bin durchaus mit Ihnen der Meinung, daß in einem Programm natürlich alle, ich möchte einmal sagen, wichtigen Meinungen zum Ausdruck kommen müssen. Ich glaube allerdings, daß man sich mit dem allgemeinen Rundfunkrecht im Ersten Teil des Gesetzentwurfs mit Erfolg bemüht, diesem Grundsatz gerecht zu werden.
Nun werden Sie mir vielleicht entgegenhalten, daß das alles noch nichts über die Zuständigkeit besage. Sicher, die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich nicht aus Art. 5 des Grundgesetzes — das ist keine Zuständigkeitsbestimmung — sondern aus Art. 73 Nr. 7. Aber weil die ganze Wirkung des Rundfunks, weil gerade das, was Sie mit Recht als die Möglichkeit der Meinungsbildung und der Machtbildung bezeichnen, an den technischen Mitteln hängt — denn nur weil es eben wenige Wellen sind, ist dabei die Gefahr der Machtkonzentration vorhanden —, fällt auch die Organisation des Rundfunks in die Zuständigkeit, zu der die technische Seite gehört, nämlich in die des Bundes nach Art. 73 Nr. 7 GG. Daß das auch durchaus die Absicht des Parlamentarischen Rates war, sehen Sie etwa aus der Äußerung Ihres Fraktionskollegen Menzel, der im Zuständigkeitsausschuß gesagt hat:
Ich meine aber, daß die Hoheit über die technische Seite und den Aufbau dem Bunde zusteht, weil der Rundfunk ein so wesentliches Instrument der politischen Willensbildung und der politischen Macht darstellt, daß der Bund sich insoweit nicht irgendwie von den Ländern vorschreiben lassen sollte.
Ich glaube, daß das durchaus das trifft, was Sie heute gesagt haben, nur mit dem einen Unterschied, daß Ihr Kollege Menzel daraus seinerzeit die Konsequenz zog, daß der Bund zuständig sein sollte, während Sie heute in einer mir nicht ganz einleuchtenden Weise daraus die entgegengesetzte Konsequenz ziehen.
Im übrigen haben wir ja auch im Jahre 1951 oder 1952 einen Vorgang in diesem Hause erlebt, bei dem die Frage der Abgrenzung, die Frage, wie weit
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7007
Deringer
die Zuständigkeit technisch, organisatorisch usw. geht, einmal berührt wurde. In der Debatte über die Interpellation Ihrer Fraktion im Jahre 1951, glaube ich, hat der damalige Bundesinnenminister das berühmte Schreiben der Ministerpräsidenten der Länder im Bereich des Südwestfunks zitiert, in dem eine ganze Reihe von Aufgaben aufgeführt waren, die nach Meinung der Ministerpräsidenten der Länder nach Art. 73 Nr. 7 GG zur Zuständigkeit des Bundes gehörten. Darunter war die Verteilung und Überwachung des Wellenplans und. eine ganze Reihe von anderen Dingen, die, wenn man schon die technische Seite regeln will, organisatorisch unbedingt damit verbunden werden müssen.
Ich meine deshalb, ohne daß ich diese sehr kurze Erwiderung vertiefen will, daß sich aus Art. 73 Nr. 7 eindeutig historisch, nach den Protokollen und nach der Verwendung des Begriffs seit Bestehen des Grundgesetzes ergibt, daß zum Fernmeldewesen auch der Rundfunk gehört und daß der Bund nach Art. 5 des Grundgesetzes verpflichtet ist, etwa vorhandene Wellen dazu zu benutzen, soviel Anstalten wie möglich zu schaffen, daß er weiter diese Wellen nur Anstalten zuteilen darf, die ein gewisses Minimum im Hinblick auf Art. 5 des Grundgesetzes erfüllen — was ja bei den bisherigen Länderanstalten durchaus der Fall ist —, und daß er durchaus auch die Möglichkeit hätte, solche Wellenlängen weiteren, vielleicht sogar privaten Anstalten oder Programmgesellschaften zuzuteilen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Menzel.