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    Deutscher Bundestag 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Köhler Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 6949 A Abg. Rimmelspacher tritt in den Bundestag ein 6949 B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 6949 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6949 D Fragestunde (Drucksache 1957) Frage des Abg. Dr. Kohut: Auskünfte über Leistungen aus Titel 300 von Eckardt, Staatssekretär . . . 6950 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Deutsch-türkisches Finanzabkommen Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 6950 B, 6951 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6950 D Frage des Abg. Wilhelm: Förderungsmaßnahmen zur Ansiedlung von Industriebetrieben im Saarland Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6951 B Frage des Abg. Krammig: Roggenexport Schwarz, Bundesminister . . . . . 6951 C Frage des Abg. Vogt: In der SBZ aus politischen Gründen inhaftierte Deutsche Lemmer, Bundesminister . . . . . 6952 A Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Gehalt an Strontium 90 im Knochenmark von Säuglingen und Kleinkindern Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 6952 C Frage des Abg. Killat (Unterbach) : Mängel in der Rentenabteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Dr. Claussen, Staatssekretär . . 6953 A, C Killat (Unterbach) (SPD) . . . . . 6953 C Frage des Abg. Simpfendörfer: Kapital der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 6953 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Automatische Gebührenabrechnungen der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6954 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Überweisungsvordrucke der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 Frage des Abg. Dr. Bechert: Verlegung des Schießplatzes in der Gemarkung Bruchhausen Strauß, Bundesminister 6954 D, 6955 B, C Dr. Bechert (SPD) 6955 B Frage des Abg. Merten: Piloten für Düsenjäger vom Typ F 84 Strauß, Bundesminister . . . . . 6955 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Auskunft des DGB-Vorsitzenden über den Gewerkschaftsjugendtag der IG Bergbau betr. Kontakte mit der Bundeswehr Strauß, Bundesminister 6955 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Immissionsprüfung in der Umgebung des Portlandzementwerkes Wössingen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6956 A Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Lebensmittel-Zusatzstoffen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6956 C, D Dr. Bechert (SPD) 6956 D Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Röntgen-Reihenuntersuchungen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6957 A, B Dr. Bechert (SPD) 6957 A, B Frage des Abg. Simpfendörfer: Gebührenordnung für Hebammen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 C Frage des Abg. Pohle: Härteausgleichsregelung im Fall des blinden Ohnhänders Herbert Schacht aus Heilberscheid Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 D Frage des Abg. Maucher: Dauer der Steuerfahndungsverfahren Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 B Frage des Abg. Wittrock: Finanzieller Ausgleich an Gemeinden, deren Straßen durch Militärfahrzeuge besonders beansprucht werden Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 C, 6959 A, B Wittrock (SPD) . . . . 6958 D, 6959 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Überbrückungsmaßnahmen für Reparations- und Restitutionsgeschädigte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 6959 B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6959 C Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Pensionsansprüche der Angehörigen des Deutschen Nachrichtenbüros Dr. Hettlage, Staatssekretär 6959 D, 6960 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6960 B Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Straßenbahnschienen-Reinigungsgeräte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6960 B, Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 6960 C Neuordnung der Fragestunde 6960 D Entwurf eines Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1965) — Erste Beratung — 6961 A — Zweite und dritte Beratung — Dr. Winter (CDU/CSU) 6965 B Sammelübersicht 22 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 1917) 6961 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) (Drucksache 1959) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . 6961 B Wittrock (SPD) 6962 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache 1958) Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 6962 D Schmücker (CDU/CSU) 6963 C Dr. Dahlgrün (FDP) 6963 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über das Apothekenwesen (Drucksache 1960) Wittrock (SPD) 6964 B Entwurf eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz—HVG) (CDU/ CSU) (Drucksache 993); Schriftlicher Be- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 III richt des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1379) — Zweite Beratung — Frau Korspeter (SPD) 6965 C Dr. Schellenberg (SPD) . 6966 A, 6971 D, 6977 D, 6981 A; 6989 C, 6993 B, 6994 B, 6996 D, 6997 B, 6999 D, 7016D, 7016 D, 7017 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 6966 C Mischnick (FDP) 6966 D, 6967 A, 6973 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 6967 C, 6969 A, 6991 C, 6993 C, 6994 A, 7017 B Lange (Essen) (SPD) . . 6967 D, 6968 C, 6976 D, 6986 A Schmücker (CDU/CSU) . . 6968 C, 6971 D, 6972 A, 6974 B, 6976 A, 6980 A, 6985 A, 6989 A Wieninger (CDU/CSU) . . . . . 6969 D Rohde (SPD) . . 6971 A, 6975 B, 6979 A Killat (Unterbach) (SPD) . 6972 C, 6981 C, 6987 C, 6991 D, 6992 C, 6997 C Stingl (CDU/CSU) 6973 C, 6991 D, 6992 B, 6992 C, 6992 D; 6993 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 6978 C Josten (CDU/CSU) 6980 D Weber (Georgenau) (FDP) 6983 B, 7000 B Mensing (CDU/CSU) 6983 D Büttner (SPD) . . . . . . . . 6984 C Blank, Bundesminister . 6996 C, 6997 A, 6998 A Schoettle (SPD) . . . . . . . 6998 B Rasner (CDU/CSU) 6998 C, 6999 C, 7000 D, 7001 A Etzel, Bundesminister 6999 A Dr. Mommer (SPD) 6999 B, 7001 B, 7018 C Ritzel (SPD) . . . . . 7000 A, 7016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 967 [neu]); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1909) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6995 A Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksache 1744); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1914) — Zweite und dritte Beratung — 6995 D Entwurf eines Gesetzes zu ,dem Abkommen vom 1. August 1959 mit dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1599); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1947) — Zweite und dritte Beratung — Bach (SPD) 6996 B Entwurf eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksache 1434) ; Erster Schriftlicher Bericht des Kulturpol. Ausschusses (Drucksache 1956) — Zweite und dritte Beratung — Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . . . 7001 D Wittrock (SPD) . . . . . . . 7002 A Deringer (CDU/CSU) 7004 B Dr. Menzel (SPD) 7007 B Dr. Heck (Rottweil) (CDU/CSU) . 7008 A, 7015 C, 7021 D, 7024 A, 7027 A Blachstein (SPD) . . . . . . . 7009 A Höcherl (CDU/CSU) 7011 B von Mühlen (FDP) . . . . . . . 7012 A Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7012 B Kühn (Köln) (SPD) 7012 C, 7019 A, 7019 D, 7023 D, 7024 B, 7025 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . 7018 D, 7023 C Stenger (SPD) . . . . . . . . 7022 D Zoglmann (FDP) 7028 A Dr. Besold (CDU/CSU) . . . . . . 7028 C Probst (Freiburg) (DP) . . . . 7029 A Nächste Sitzung 7029 D Anlagen. .. 7031 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 6949 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 2. 7. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Benda 2. 7. Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Böhm 2. 7. Frau Brauksiepe 2. 7. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 29. 6. Dr. Burgbacher* 2. 7. Corterier 2. 7. Dr. Deist* 2. 7. Deringer* 2. 7. Dopatka 2. 7. Dröscher 2. 7. Dr. Eckhardt 29. 6. Eilers (Oldenburg) 2. 7. Eisenmann 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 29. 6. Even (Köln) 2. 7. Dr. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Dr. Greve 2. 7. Hahn* 2. 7. Frau Herklotz 30. 6. Holla 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Jacobi 29. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Kalbitzer* 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 2. 7. Dr. Kohut 29. 6. Dr. Kopf* 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kühlthau 2. 7. Dr. Leiske 29. 6. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger* 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Dr. Preusker 2. 7. Frau Dr. Probst 2. 7. Rademacher 2. 7. Rasch 2. 7. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Richarts* 2. 7. Sander 2. 7. Scharnberg 29. 6. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 7. Schultz 2. 7. Schüttler 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storchs 2. 7. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. Dr. Wahl 29. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Frau Wolff 29. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. Anlage 2 Neugestaltung der Fragestunde 1. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten (Antragsannahmestelle) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2. Ein Abgeordneter ,darf zu ,den Fragestunden einer Woche nicht mehr als drei Mündliche Anfragen einreichen. 3. Jede Plenarsitzung beginnt mit einer Fragestunde. Wenn es die Zahl der eingegangenen Anfragen erfordert, wird auch am Donnerstag jeder Plenarwoche eine Fragestunde angesetzt. Der Präsident kann auch in dritten Wochen am Mittwoch und Donnerstag jeweils eine Fragestunde ansetzen, wenn es die Zahl der vorliegenden Anfragen erfordert. Die zusätzlichen Fragestunden beginnen jeweils um 14.30 Uhr. 4. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. 5. Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich ,der Verwaltung, soweit ,die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Einzelfragen aus dem Bereich der Bundespolitik. 6. Die Anfragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 7. Eine Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten. Sie darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. 8. Anfragen, die den Nummern 1 bis 7 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in die Liste der Anfragen zur Fragestunde erst 7032 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 aufgenommen, wenn der Präsident sie für zulässig erklärt hat. 9. Die Anfragen müssen so rechtzeitig eingereicht werden, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor der Fragestunde, in der die Beantwortung stattfinden soll, zugestellt werden können. Es müssen somit eingehen a) Anfragen, die am Mittwoch oder Donnerstag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Freitag bis 17 Uhr, b) Anfragen, die am Freitag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Montag bis 17 Uhr. Der Präsident kann ausnahmsweise Anfragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens bis 12.00 Uhr mittags am Tag vor einer Fragestunde ihm vorgelegt werden. Nr. 2 bleibt unberührt. 10. Die Anfragen werden nach Ressorts zusammengestellt. 11. Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. 12. Anfragen, die in den Fragestunden einer Woche nicht beantwortet werden, werden von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 13. Jeder Abgeordnete kann bei 'Einreichung seiner Anfragen erklären, daß er mit der schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. Auch dann ist er nicht berechtigt, mehr als drei Anfragen zu den Fragestunden einer Woche zu stellen. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbständige Anfragen zur Fragestunde der nächsten Woche einzubringen. 14. Ein Abgeordneter ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Auch bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. 15. Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen. Sie sollen ihm vor Beginn der Fragestunde angekündigt werden. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden. 16. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen. 17. Der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen des anfragenden Abgeordneten auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses ihn vertritt. Ist der Anfragende nicht anwesend und ist auch kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 18. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, wird die Anfrage zu Beginn der Fragestunde aufgerufen, in der er oder sein Vertreter anwesend sind. 19. Anfragen, bei denen sich der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden wäre. Antworten auf Anfragen, die von der Bundesregierung wegen Abwesenheit des Fragestellers nicht beantwortet werden konnten, werden in der Anlage zum Sitzungsbericht abgedruckt. Anlage 3 Umdruck 673 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende neue Fassung: „§ 4 Verlautbarungsrecht Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und Verlautbarungen ihren Aufgaben entsprechend durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen." Bonn, den 28. Juni 1960 Zoglmann Freiherr von Mühlen Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 674 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte „für die Dauer" ersetzt durch die Worte „bis zum Ablauf". b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Lehrlings" eingefügt die Worte „oder eines Verwandten ersten Grades". 2. In § 5 werden die Absätze 2, 6 und 7 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7033 3. § 5 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker werden von dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter eingezogen." b) folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fällen des § 4 Abs. 5 am Ende der Kalendermonate mit gerader Ordnungszahl zu erfolgen. (5) Die Handwerkskammern haben den Versicherungsträgern und den Einzugsstellen Einblick in die Handwerksrolle zu gewähren und ihnen die Anmeldungen und Löschungen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern." 4. § 5 b wird gestrichen. 5. In § 7 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Witwen und Witwer, die nach dem Tode ihres Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführen und nach § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255) versicherungspflichtig waren, jedoch auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes versicherungsfrei werden, können die Versicherung freiwillig fortsetzen. § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „gilt" eingefügt die Worte „bei Anwendung des § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes". b) In Satz 2 werden die Worte „oder zu dem maßgebenden Zeitpunkt gegolten haben" gestrichen. 7. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 tritt an die Stelle des „30. Juni 1960" der „31. Dezember 1961" und werden die Worte „es sei denn, daß Beiträge auf Grund dieses Gesetzes entrichtet sind" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. 9. Dem § 10 a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 tritt im Saarland an die Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Landesversicherungsanstalt für das Saarland." 10. Folgender § 10 b wird eingefügt: „§ 10 b Der in § 1389 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) festgesetzte Bundeszuschuß erhöht sich, der in § 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S.199) festgesetzte Bundeszuschuß ermäßigt sich um 7,9 vom Hundert des Bundeszuschusses der Rentenversicherung der Angestellten im Jahre 1961." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,(3) 1. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1962 den Betrag von 172 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 17,2 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." 2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „ (3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahre 1962 den Betrag von 45 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 4,5 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." ' c) Als Absatz 3 a wird eingefügt: „(3 a) Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ergänzt: 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden eingefügt hinter „Arbeitgeber" die Worte „oder eine Nebentätigkeit" und angefügt die Worte „oder in der Nebentätigkeit". 7034 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 2. In § 104 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dabei gelten Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923, in denen der Versicherte als Angestellter beschäftigt war, als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten." 12. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft." Bonn, den 28. Juni 1960 Arndgen und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 5 Umdruck 675 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 ist die Nr. 6 zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Frau Kalinke und Fraktion Anlage 6 Umdruck 676 Änderungsantrag der Abgeordneten Lange (Essen), Frau Döhring, Geiger (Aalen), Killat (Unterbach), Frau Strobel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Lange (Essen) Frau Döhring Geiger (Aalen) Killat (Unterbach) Frau Strobel Börner Büttner Frau Korspeter Rohde Frau Schanzenbach Scharnowski Anlage 7 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „ (2 a) Den Kirchen und den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit den israelitischen Kultusgemeinden sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt durch die Worte „den Kirchen und ,den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts". 2. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Deutschen Gewerkschaftsbund" ersetzt durch die Worte „den Gewerkschaften". 3. § 46 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 5 wird ein neuer § vor 5 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ vor 5 a Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Handwerker einen Zuschuß. Der Zuschuß des Bundes wird für jedes Kalenderjahr in der Höhe festgesetzt, daß sein Anteil an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Handwerker dem Anteil des Zuschusses des Bundes an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Arbeiter entspricht." Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7035 Anlage 9 Umdruck 682 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts Im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksachen 1744, 1914). Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 Abs. 1 wird Satz 2 erster Halbsatz wie folgt gefaßt: „Bei der Anrechnung auf die Hauptentschädigung ist derjenige Teil, der nach saarländischen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften für Hausratsverlusten gewährten Vorauszahlungen, der 3000 Deutsche Mark nicht übersteigt, nicht zu berücksichtigen;" Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Rutschke Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 687 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 Nummer 1 wird das Wort „zweihundertsechzehn" durch das Wort „einhundertachtzig" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Satz 2 werden gestrichen. 3. § 5 b wird gestrichen. Bonn, ,den 28. Juni 1960 Frau Friese-Korn Weber (Georgenau) Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 688 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Bezeichnung Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Sprechen Angehörige der Regierung oder ihre Beauftragten im Rahmen der den Regierungen zur Verfügung gestellten Sendezeiten zu Fragen, die Gegenstand des politischen Meinungsstreites zwischen den Parteien sind, so haben die in § 5 bezeichneten Parteien, die einen davon abweichenden Standpunkt vertreten, das Recht auf entsprechende Sendezeit zur Darlegung ihrer Stellungnahme." 2. In § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen einschließlich der Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aussprache haben nur die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten politischen Parteien, die Kirchen und die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie über das ganze Bundesgebiet verbreitete Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer." 3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Rundfunkrat besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern. Fünfzehn Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag auf der Grundlage der Verhältniswahl für vier Jahre gewählt. Fünf Mitglieder werden von der Bundesregierung, elf Mitglieder von den Landesregierungen und je ein Mitglied von der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, dem Zentralrat der Juden in Deutschland, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund für vier Jahre benannt." 4. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Rundfunkrat mit Zweidrittelmehrheit für vier Jahre gewählt" 5. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben den Antrag gehört. Herr Kollege Schellenberg, die SPD unterstützt doch Ihren Antrag?

    (Abg. Dr. Schellenberg: Ja!)

    — Gut, das füllt das Haus. Der Antrag auf namentliche Abstimmung ist also ausreichend unterstützt.

    (Abg. Wieninger: Wie lautet die Fragestellung?)

    — Wir stimmen ab über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der DP Umdruck 674 Ziffer 4, den § 5 b zu streichen Er ist gleichlautend mit dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 687 Ziffer 3. Darüber wird in namentlicher Abstimmung abgestimmt.

    (Abg. Wieninger: Muß nicht über den Paragraphen abgestimmt werden?)




    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    — Nein, zunächst muß ich über den Änderungsantrag abstimmen lassen. — Ich habe den Eindruck, daß sich das Haus noch nicht im klaren ist, worüber abgestimmt wird. Herr Abgeordneter Schellenberg, Sie haben namentliche Abstimmung beantragt über den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der DP Umdruck 674 Ziffer 4, den § 5 b zu streichen.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Jawohl!)

    Er ist gleichlautend mit dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 687 Ziffer 3. Wer dieser Streichung des § 5 b zustimmen will, muß jetzt mit Ja stimmen; wer dagegen ist, muß mit Nein stimmen. —
    Die Abstimmung ist geschlossen.
    Ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung bekannt. Mit Ja haben gestimmt — d. h. für die Streichung des § 5 b — 212 Mitglieder des Hauses, 4 Berliner Abgeordnete, mit Nein 138 und 11 Berliner Abgeordnete; enthalten haben sich 7. Damit ist dieser Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP und FDP angenommen.
    Ja
    CDU/CSU
    Frau Ackermann
    Dr. Aigner Arndgen Baldauf
    Balkenhol Dr. Bartels Dr. Barzel
    Bauer (Wasserburg) Bauereisen
    Bausch
    Dr. Becker (M. Gladbach) Becker (Pirmasens) Berberich
    Dr. Bergmeyer
    Dr. Besold
    Frau Dr. Bleyler
    Blöcker
    Frau Blohm
    von Bodelschwingh
    Brand
    Brese
    Brück
    Bühler
    Burgemeister
    Caspers
    Dr. Conring Dr. Czaja Demmelmeier
    Deringer Diebäcker Diel
    Dr. Dittrich Dr. Dollinger
    Drachsler Draeger Ehren
    Eichelbaum Dr. Elbrächter
    Enk
    Eplée
    Finckh
    Dr. Franz Franzen Dr. Frey
    Dr. Fritz (Ludwigshafen) Fuchs
    Frau Dr. Gantenberg
    Gedat Gehring
    Frau Geisendörfer
    Gerns
    D. Dr. Gerstenmaier Gewandt
    Giencke
    Dr. Gleissner (München) Glüsing (Dithmarschen)
    Dr. Görgen
    Dr. Götz
    Goldhagen
    Dr. Gossel
    Gottesleben
    Günther
    Hackethal
    Häussler
    Dr. Hahne
    Dr. von Haniel-Niethammer Harnischfeger
    Dr. Hauser
    Dr. Heck (Rottweil)

    Dr. Graf Henckel
    Dr. Hesberg
    Hesemann
    Heye Hilbert
    Höcherl
    Dr. Höck (Salzgitter)

    Höfler
    Hoogen
    Horn Huth Jahn (Stuttgart)

    Josten
    Dr. Kanka
    Kirchhoff
    Kisters
    Dr. Kliesing (Honnef) Knobloch
    Koch Kraft Kramel
    Kroll Krug Frau Dr. Kuchtner
    Kunst Kuntscher
    Leicht Leonhard
    Lermer
    von Lindeiner-Wildau Maucher
    Meis
    Memmel
    Mengelkamp
    Menke Mensing
    Meyer (Oppertshofen) Muckermann
    Mühlenberg Müller-Hermann
    Müser Nellen Nieberg .
    Dr. Dr. Oberländer
    Oetzel
    Frau Dr. Pannhoff
    Pelster
    Dr. h. c. Pferdmenges
    Dr. Pflaumbaum
    Frau Pitz-Savelsberg Rasner
    Frau Dr. Rehling
    Dr. Reinhard
    Riedel (Frankfurt)

    Frau Rösch
    Rösing Rollmann
    Dr. Rüdel (Kiel)

    Ruf
    Ruland Scheppmann
    Schlee Schlick
    Dr. Schmidt (Wuppertal) Schmücker
    Schütz (München) Schulze-Pellengahr
    Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Schwörer
    Dr. Seffrin
    Seidl (Dorfen)

    Dr. Serres
    Siebel
    Dr. Siemer
    Simpfendörfer
    Solke
    Spies (Brücken)

    Spies (Emmenhausen) Stauch
    Dr. Stecker
    Stiller
    Dr. Stoltenberg
    Dr. Storm (Duisburg) Storm (Meischenstorf) Struve
    Stücklen
    Sühler Teriete Dr. Toussaint
    Vehar
    Frau Vietje
    Dr. Vogel
    Vogt
    Dr. Weber (Koblenz) Wehking
    Frau Welter (Aachen) Wendelborn
    Wieninger
    Dr. Willeke
    Windelen
    Winkelheide
    Dr. Winter
    Wittmann Wittmer-Eigenbrodt Worms
    Dr. Wuermeling Wullenhaupt
    Dr. Zimmer Berliner Abgeordnete
    Hübner
    Dr. Krone Stingl
    FDP
    Dr. Bucher Dr. Dehler
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus Döring (Düsseldorf)

    Dürr
    Eberhard
    Frau Friese-Korn
    Dr. Hoven Dr. Kohut Kreitmeyer
    Kühn (Bonn) Lenz (Trossingen)
    Mauk
    Dr. Mende Dr. Miessner Mischnick
    Freiherr von Mühlen Murr
    Ramms
    Di Rutschke Spitzmüller Dr. Starke
    Weber (Georgenau) Zoglmann
    Berliner Abgeordnete
    Di. Will DP
    Logemann Matthes
    Dr. Preiß
    Probst (Freiburg)

    Dr. Ripken Dr. Schild
    Schneider (Bremerhaven) Dr. Schneider (Lollar)
    Dr. Schranz Dr. Steinmetz
    Tobaben
    Nein
    CDU/CSU
    Gaßmann
    Heix
    Lulay
    Maier (Mannheim) Schneider (Hamburg) Weimer
    SPD
    Altmaier Dr. Arndt Auge
    Bach
    Bäumer
    Bals
    Bauer (Würzburg)

    Baur (Augsburg)

    Bazille
    Dr. Bechert Behrendt Behrisch
    Frau Bennemann
    Berlin
    Bettgenhäuser
    Frau Beyer (Frankfurt) Blachstein



    Dr. Bleiß
    Börner
    Dr. Brecht
    Bruse
    Büttner Cramer Dr. Deist Dewald Diekmann
    Frau Döhring (Stuttgart) Frau Eilers (Bielefeld) Erler
    Faller
    Felder Folger Franke Dr. Frede Frehsee Frenzel
    Geiger (Aalen) Geritzmann
    Haage
    Hamacher
    Hansing Dr. Harm Hauffe Heide
    Heiland
    Dr. Dr. Heinemann Hellenbrock
    Hermsdorf
    Herold Höhmann Höhne
    Frau Dr. Hubert Hufnagel
    Iven (Düren)

    Jahn (Marburg) Jürgensen
    Junghans Jungherz
    Frau Keilhack
    Frau Kettig
    Keuning
    Killat (Unterbach)

    Kinat (Spork)

    Frau Kipp-Kaule
    Könen (Düsseldorf)

    Frau Korspeter
    Kraus
    Kriedemann
    Kühn (Köln)

    Kurlbaum
    Lange (Essen)

    Leber
    Lohmar Ludwig
    Lücke (Osnabrück) Lünenstraß
    Marx
    Matzner Meitmann
    Dr. Menzel
    Merten Metter
    Dr. Meyer (Frankfurt) Meyer (Wanne-Eickel) Frau Meyer-Laule
    Dr. Mommer
    Müller (Erbendorf) Müller (Ravensburg) Müller (Worms)
    Frau Nadig
    Ollenhauer
    Paul
    Peters Pöhler Prennel Priebe Pütz
    Pusch Rehs
    Reitzner
    Frau Renger Rimmelspacher
    Ritzel Rhode Frau Rudoll
    Ruhnke
    Dr. Schäfer
    Frau Schanzenbach Scheuren
    Dr. Schmid (Frankfurt) Schmidt (Hamburg) Schmitt-Vockenhausen Schoettle
    Schröder (Osterode) Seidel (Fürth)
    Seither Frau Seppi
    Seuffert Stenger Stierle Striebeck
    Dr. Tamblé
    Theil (Bremen)

    Theis (Duisburg) Wegener
    Welke Welslau
    Weltnr-r (Rinteln) Wilhelm
    Wischnewski
    Wittrock
    Zühlke
    Berliner Abgeordnete
    Frau Berger-Heise
    Dr. Königswarter
    Frau Krappe
    Mattick
    Neubauer Neumann Scharnowski
    Dr. Schellenberg Schröter (Berlin)

    Schütz (Berlin)

    Dr. Seume
    Enthalten
    CDU/CSU
    Katzer
    Krüger (Neheim) Mick
    SPD
    Höcker Hörauf
    Regling
    DP
    Frau Kalinke
    § 5 b ist damit erledigt.
    Ich rufe § 6 auf. Änderungsanträge liegen hierzu nicht vor. Wird das Wort dazu gewünscht? — Wer dem § 6 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — § 6 ist einstimmig angenommen.
    § 7! Dazu Änderungsantrag auf Umdruck 674 Ziffer 5. Das ist ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der DP. Zur Begründung Herr Abgeordneter Becker.


Rede von Josef Becker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach der langen Debatte über § 5 kann ich die Begründung für diesen Änderungsantrag kurz machen. Es handelt sich darum, für die Witwen und Witwer die Möglichkeit zu schaffen, eventuell die Versicherung freiwillig fortzusetzen.
Die Begründung braucht nicht lang zu sein. Wenn ein Handwerksmeister allzu früh aus diesem Leben abberufen wird, läßt er seine Witwe oft in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen zurück. In vielen Fällen sind die Witwen einfach gezwungen, den Handwerksbetrieb aufrechtzuerhalten. Es würde aber oft zu großen Härten führen, wenn man sie allgemein beitragspflichtig machte. Deshalb hat auch schon der Sozialpolitische Ausschuß die allgemeine Beitragsverpflichtung aufgehoben. Aber ich glaube man sollte den Witwen die es notwendig haben und die bisher beitragspflichtig waren, die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung geben. Denn es ist oft die einzige Möglichkeit einer kleinen Alterssicherung. Ich weiß, daß diese Regelung etwas eigenartig ist. Aber Sie wissen, daß die Verhältnisse im Handwerk nun einmal so unterschiedlich sind.

( Witwen, die davon betroffen würden, unseren Antrag anzunehmen. Wird dazu weiter das Wort gewünscht? — Bitte sehr, Herr Abgeordneter Killat. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß noch um eine aufklärende Auskunft bitten, da wir keine Möglichkeit gehabt haben, im Ausschuß darüber zu debattieren. Über eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung in diesem Sinne ist nicht gesprochen worden. Ist damit vorgesehen, daß praktisch jede Witwe, die entweder sogar keinen Beitrag oder nur ein oder zwei oder zehn oder hundert Beiträge gezahlt hat, ihre Versicherung freiwillig fortsetzen kann? Sollen damit der § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der entsprechende Paragraph des Arbeiterrentenversicherungsgesetzes ausgeschaltet werden, wonach für die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung Voraussetzung ist, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mindestens 60 Monatsbeiträge auf Grund einer Versicherungspflicht geleistet wurden? Herr Abgeordneter Stingl! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Killat, in der Tat handelt es sich um eine leichte Abwandlung der freiwilli6992 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29, Juni 1960 Stingl gen Weiterversicherung, wie sie im Angestelltenversicherungesetz geregelt ist. Es gibt eine Parallele im Arbeiterrentenversicherungsgesetz, in der Bestimmung, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeiterrentenversicherungsneuregelung diejenigen Arbeiter, die nur zwei Jahre einer ununterbrochenen Versicherung nachweisen konnten — im Gegensatz zu dem jetzigen Recht, nach welchem fünf Jahre nachgewiesen werden müssen —, die Versicherung in bestimmten Ausnahmefällen freiwillig fortsetzen konnten; sie konnten es deshalb, weil wir sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes versicherungspflichtig gemacht, aber in dem Augenblick des Inkrafttretens aus der Versicherungspflicht herausgenommen hatten, ohne daß sich ihr Status geändert hätte. Ihnen wollten wir die freiwillige Weiterversicherung gewährleisten. Bei den Witwen und Witwern, von denen in Abs. 3 a die Rede ist, handelt es sich nur um Witwen und Witwer, die zur Zeit kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, aber beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versicherungsfrei werden. In ihrem eigenen Status hat sich nichts geändert; sie bleiben Witwen oder Witwer und führen den Handwerksbetrieb ihres verstorbenen Ehegatten fort. Da aber jetzt der Gesetzgeber ihren Status gegenüber der Rentenversicherung kraft Gesetzes ändert, sie sozusagen aus der Pflichtversicherung herausnimmt, ist es recht und billig, ihnen zu sagen: „Wir haben dich bisher hineingezwungen; jetzt entlassen wir dich wieder, doch wollen wir dir die Möglichkeit geben, dich wenigstens freiwillig weiterzuversichern." Das gilt nicht für diejenigen, die in Zukunft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Witwe einen Handwerksbetrieb übernehmen müssen, sondern für den Personenkreis, der jetzt schon diesen Status hat. Keine weiteren Wortmeldungen? — Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse abstimmen über den Umdruck 674, Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP, Ziffer 5. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Der Abs. 3 a ist damit eingefügt. Wir stimmen nun ab über den ganzen Paragraphen in der so geänderten Fassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen. Wir kommen zu § 8. Dazu liegt vor der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP auf Umdruck 674 Ziffer 6. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Herr Abgeordneter Stingl. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei den zu § 8 vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich in beiden Fällen lediglich um eine Klarstellung. Die Klarstellung unter a)