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    Deutscher Bundestag 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Köhler Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 6949 A Abg. Rimmelspacher tritt in den Bundestag ein 6949 B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 6949 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . 6949 D Fragestunde (Drucksache 1957) Frage des Abg. Dr. Kohut: Auskünfte über Leistungen aus Titel 300 von Eckardt, Staatssekretär . . . 6950 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Deutsch-türkisches Finanzabkommen Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 6950 B, 6951 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6950 D Frage des Abg. Wilhelm: Förderungsmaßnahmen zur Ansiedlung von Industriebetrieben im Saarland Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6951 B Frage des Abg. Krammig: Roggenexport Schwarz, Bundesminister . . . . . 6951 C Frage des Abg. Vogt: In der SBZ aus politischen Gründen inhaftierte Deutsche Lemmer, Bundesminister . . . . . 6952 A Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Gehalt an Strontium 90 im Knochenmark von Säuglingen und Kleinkindern Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 6952 C Frage des Abg. Killat (Unterbach) : Mängel in der Rentenabteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Dr. Claussen, Staatssekretär . . 6953 A, C Killat (Unterbach) (SPD) . . . . . 6953 C Frage des Abg. Simpfendörfer: Kapital der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 6953 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Automatische Gebührenabrechnungen der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6954 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Überweisungsvordrucke der Deutschen Bundespost Stücklen, Bundesminister . . . . 6954 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 Frage des Abg. Dr. Bechert: Verlegung des Schießplatzes in der Gemarkung Bruchhausen Strauß, Bundesminister 6954 D, 6955 B, C Dr. Bechert (SPD) 6955 B Frage des Abg. Merten: Piloten für Düsenjäger vom Typ F 84 Strauß, Bundesminister . . . . . 6955 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Auskunft des DGB-Vorsitzenden über den Gewerkschaftsjugendtag der IG Bergbau betr. Kontakte mit der Bundeswehr Strauß, Bundesminister 6955 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Immissionsprüfung in der Umgebung des Portlandzementwerkes Wössingen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6956 A Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Zulassung von Lebensmittel-Zusatzstoffen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6956 C, D Dr. Bechert (SPD) 6956 D Frage ,des Abg. Dr. Bechert: Röntgen-Reihenuntersuchungen Dr. Anders, Staatssekretär . . . 6957 A, B Dr. Bechert (SPD) 6957 A, B Frage des Abg. Simpfendörfer: Gebührenordnung für Hebammen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 C Frage des Abg. Pohle: Härteausgleichsregelung im Fall des blinden Ohnhänders Herbert Schacht aus Heilberscheid Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 6957 D Frage des Abg. Maucher: Dauer der Steuerfahndungsverfahren Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 B Frage des Abg. Wittrock: Finanzieller Ausgleich an Gemeinden, deren Straßen durch Militärfahrzeuge besonders beansprucht werden Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 6958 C, 6959 A, B Wittrock (SPD) . . . . 6958 D, 6959 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Überbrückungsmaßnahmen für Reparations- und Restitutionsgeschädigte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 6959 B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6959 C Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Pensionsansprüche der Angehörigen des Deutschen Nachrichtenbüros Dr. Hettlage, Staatssekretär 6959 D, 6960 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 6960 B Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Kraftfahrzeugsteuerpflicht für Straßenbahnschienen-Reinigungsgeräte Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 6960 B, Bauer (Würzburg) (SPD) . . . 6960 C Neuordnung der Fragestunde 6960 D Entwurf eines Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 1965) — Erste Beratung — 6961 A — Zweite und dritte Beratung — Dr. Winter (CDU/CSU) 6965 B Sammelübersicht 22 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 1917) 6961 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) (Drucksache 1959) Seidl (Dorfen) (CDU/CSU) . . . 6961 B Wittrock (SPD) 6962 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (Drucksache 1958) Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 6962 D Schmücker (CDU/CSU) 6963 C Dr. Dahlgrün (FDP) 6963 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über das Apothekenwesen (Drucksache 1960) Wittrock (SPD) 6964 B Entwurf eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz—HVG) (CDU/ CSU) (Drucksache 993); Schriftlicher Be- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 III richt des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 1379) — Zweite Beratung — Frau Korspeter (SPD) 6965 C Dr. Schellenberg (SPD) . 6966 A, 6971 D, 6977 D, 6981 A; 6989 C, 6993 B, 6994 B, 6996 D, 6997 B, 6999 D, 7016D, 7016 D, 7017 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 6966 C Mischnick (FDP) 6966 D, 6967 A, 6973 D Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 6967 C, 6969 A, 6991 C, 6993 C, 6994 A, 7017 B Lange (Essen) (SPD) . . 6967 D, 6968 C, 6976 D, 6986 A Schmücker (CDU/CSU) . . 6968 C, 6971 D, 6972 A, 6974 B, 6976 A, 6980 A, 6985 A, 6989 A Wieninger (CDU/CSU) . . . . . 6969 D Rohde (SPD) . . 6971 A, 6975 B, 6979 A Killat (Unterbach) (SPD) . 6972 C, 6981 C, 6987 C, 6991 D, 6992 C, 6997 C Stingl (CDU/CSU) 6973 C, 6991 D, 6992 B, 6992 C, 6992 D; 6993 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . 6978 C Josten (CDU/CSU) 6980 D Weber (Georgenau) (FDP) 6983 B, 7000 B Mensing (CDU/CSU) 6983 D Büttner (SPD) . . . . . . . . 6984 C Blank, Bundesminister . 6996 C, 6997 A, 6998 A Schoettle (SPD) . . . . . . . 6998 B Rasner (CDU/CSU) 6998 C, 6999 C, 7000 D, 7001 A Etzel, Bundesminister 6999 A Dr. Mommer (SPD) 6999 B, 7001 B, 7018 C Ritzel (SPD) . . . . . 7000 A, 7016 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 967 [neu]); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1909) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6995 A Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksache 1744); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1914) — Zweite und dritte Beratung — 6995 D Entwurf eines Gesetzes zu ,dem Abkommen vom 1. August 1959 mit dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung (Drucksache 1599); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1947) — Zweite und dritte Beratung — Bach (SPD) 6996 B Entwurf eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksache 1434) ; Erster Schriftlicher Bericht des Kulturpol. Ausschusses (Drucksache 1956) — Zweite und dritte Beratung — Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . . . 7001 D Wittrock (SPD) . . . . . . . 7002 A Deringer (CDU/CSU) 7004 B Dr. Menzel (SPD) 7007 B Dr. Heck (Rottweil) (CDU/CSU) . 7008 A, 7015 C, 7021 D, 7024 A, 7027 A Blachstein (SPD) . . . . . . . 7009 A Höcherl (CDU/CSU) 7011 B von Mühlen (FDP) . . . . . . . 7012 A Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7012 B Kühn (Köln) (SPD) 7012 C, 7019 A, 7019 D, 7023 D, 7024 B, 7025 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . 7018 D, 7023 C Stenger (SPD) . . . . . . . . 7022 D Zoglmann (FDP) 7028 A Dr. Besold (CDU/CSU) . . . . . . 7028 C Probst (Freiburg) (DP) . . . . 7029 A Nächste Sitzung 7029 D Anlagen. .. 7031 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 6949 121. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 2. 7. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Benda 2. 7. Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Böhm 2. 7. Frau Brauksiepe 2. 7. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 29. 6. Dr. Burgbacher* 2. 7. Corterier 2. 7. Dr. Deist* 2. 7. Deringer* 2. 7. Dopatka 2. 7. Dröscher 2. 7. Dr. Eckhardt 29. 6. Eilers (Oldenburg) 2. 7. Eisenmann 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 29. 6. Even (Köln) 2. 7. Dr. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Dr. Greve 2. 7. Hahn* 2. 7. Frau Herklotz 30. 6. Holla 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Jacobi 29. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Kalbitzer* 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 2. 7. Dr. Kohut 29. 6. Dr. Kopf* 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kühlthau 2. 7. Dr. Leiske 29. 6. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger* 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Dr. Preusker 2. 7. Frau Dr. Probst 2. 7. Rademacher 2. 7. Rasch 2. 7. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Richarts* 2. 7. Sander 2. 7. Scharnberg 29. 6. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 7. Schultz 2. 7. Schüttler 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storchs 2. 7. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. Dr. Wahl 29. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Frau Wolff 29. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. Anlage 2 Neugestaltung der Fragestunde 1. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten (Antragsannahmestelle) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2. Ein Abgeordneter ,darf zu ,den Fragestunden einer Woche nicht mehr als drei Mündliche Anfragen einreichen. 3. Jede Plenarsitzung beginnt mit einer Fragestunde. Wenn es die Zahl der eingegangenen Anfragen erfordert, wird auch am Donnerstag jeder Plenarwoche eine Fragestunde angesetzt. Der Präsident kann auch in dritten Wochen am Mittwoch und Donnerstag jeweils eine Fragestunde ansetzen, wenn es die Zahl der vorliegenden Anfragen erfordert. Die zusätzlichen Fragestunden beginnen jeweils um 14.30 Uhr. 4. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. 5. Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich ,der Verwaltung, soweit ,die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Einzelfragen aus dem Bereich der Bundespolitik. 6. Die Anfragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 7. Eine Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten. Sie darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. 8. Anfragen, die den Nummern 1 bis 7 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in die Liste der Anfragen zur Fragestunde erst 7032 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 aufgenommen, wenn der Präsident sie für zulässig erklärt hat. 9. Die Anfragen müssen so rechtzeitig eingereicht werden, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor der Fragestunde, in der die Beantwortung stattfinden soll, zugestellt werden können. Es müssen somit eingehen a) Anfragen, die am Mittwoch oder Donnerstag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Freitag bis 17 Uhr, b) Anfragen, die am Freitag beantwortet werden sollen, am vorangehenden Montag bis 17 Uhr. Der Präsident kann ausnahmsweise Anfragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens bis 12.00 Uhr mittags am Tag vor einer Fragestunde ihm vorgelegt werden. Nr. 2 bleibt unberührt. 10. Die Anfragen werden nach Ressorts zusammengestellt. 11. Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. 12. Anfragen, die in den Fragestunden einer Woche nicht beantwortet werden, werden von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 13. Jeder Abgeordnete kann bei 'Einreichung seiner Anfragen erklären, daß er mit der schriftlichen Beantwortung einverstanden ist. Auch dann ist er nicht berechtigt, mehr als drei Anfragen zu den Fragestunden einer Woche zu stellen. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind nicht zulässig. Es bleibt dem Abgeordneten überlassen, diese Fragen als selbständige Anfragen zur Fragestunde der nächsten Woche einzubringen. 14. Ein Abgeordneter ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Auch bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. 15. Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen. Sie sollen ihm vor Beginn der Fragestunde angekündigt werden. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf dadurch nicht gefährdet werden. 16. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen. 17. Der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen des anfragenden Abgeordneten auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist oder dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses ihn vertritt. Ist der Anfragende nicht anwesend und ist auch kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 18. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, wird die Anfrage zu Beginn der Fragestunde aufgerufen, in der er oder sein Vertreter anwesend sind. 19. Anfragen, bei denen sich der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, werden in den Sitzungsbericht zusammen mit der schriftlich erteilten Antwort aufgenommen. Die Anfragen und die schriftlich erteilten Antworten erscheinen in dem Sitzungsbericht an der Stelle, an der sie erscheinen würden, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden wäre. Antworten auf Anfragen, die von der Bundesregierung wegen Abwesenheit des Fragestellers nicht beantwortet werden konnten, werden in der Anlage zum Sitzungsbericht abgedruckt. Anlage 3 Umdruck 673 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende neue Fassung: „§ 4 Verlautbarungsrecht Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und Verlautbarungen ihren Aufgaben entsprechend durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich einzuräumen." Bonn, den 28. Juni 1960 Zoglmann Freiherr von Mühlen Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 674 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte „für die Dauer" ersetzt durch die Worte „bis zum Ablauf". b) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Lehrlings" eingefügt die Worte „oder eines Verwandten ersten Grades". 2. In § 5 werden die Absätze 2, 6 und 7 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7033 3. § 5 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker werden von dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter eingezogen." b) folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fällen des § 4 Abs. 5 am Ende der Kalendermonate mit gerader Ordnungszahl zu erfolgen. (5) Die Handwerkskammern haben den Versicherungsträgern und den Einzugsstellen Einblick in die Handwerksrolle zu gewähren und ihnen die Anmeldungen und Löschungen mitzuteilen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern." 4. § 5 b wird gestrichen. 5. In § 7 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „(3 a) Witwen und Witwer, die nach dem Tode ihres Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführen und nach § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255) versicherungspflichtig waren, jedoch auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes versicherungsfrei werden, können die Versicherung freiwillig fortsetzen. § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „gilt" eingefügt die Worte „bei Anwendung des § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes". b) In Satz 2 werden die Worte „oder zu dem maßgebenden Zeitpunkt gegolten haben" gestrichen. 7. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 tritt an die Stelle des „30. Juni 1960" der „31. Dezember 1961" und werden die Worte „es sei denn, daß Beiträge auf Grund dieses Gesetzes entrichtet sind" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. 9. Dem § 10 a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 tritt im Saarland an die Stelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Landesversicherungsanstalt für das Saarland." 10. Folgender § 10 b wird eingefügt: „§ 10 b Der in § 1389 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) festgesetzte Bundeszuschuß erhöht sich, der in § 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S.199) festgesetzte Bundeszuschuß ermäßigt sich um 7,9 vom Hundert des Bundeszuschusses der Rentenversicherung der Angestellten im Jahre 1961." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 3 werden gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,(3) 1. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1962 den Betrag von 172 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 17,2 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." 2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 199) erhält folgende Fassung: „ (3) Von den Aufwendungen für den Sonderzuschuß erstattet der Bund der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahre 1962 den Betrag von 45 Millionen Deutsche Mark und in den folgenden neun Jahren einen Betrag, der jeweils um 4,5 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im Vorjahr." ' c) Als Absatz 3 a wird eingefügt: „(3 a) Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ergänzt: 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden eingefügt hinter „Arbeitgeber" die Worte „oder eine Nebentätigkeit" und angefügt die Worte „oder in der Nebentätigkeit". 7034 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 2. In § 104 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dabei gelten Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923, in denen der Versicherte als Angestellter beschäftigt war, als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten." 12. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft." Bonn, den 28. Juni 1960 Arndgen und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 5 Umdruck 675 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 ist die Nr. 6 zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Frau Kalinke und Fraktion Anlage 6 Umdruck 676 Änderungsantrag der Abgeordneten Lange (Essen), Frau Döhring, Geiger (Aalen), Killat (Unterbach), Frau Strobel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Lange (Essen) Frau Döhring Geiger (Aalen) Killat (Unterbach) Frau Strobel Börner Büttner Frau Korspeter Rohde Frau Schanzenbach Scharnowski Anlage 7 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: „ (2 a) Den Kirchen und den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Mit den israelitischen Kultusgemeinden sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" ersetzt durch die Worte „den Kirchen und ,den anderen über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts". 2. In § 19 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „dem Deutschen Gewerkschaftsbund" ersetzt durch die Worte „den Gewerkschaften". 3. § 46 wird gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379) . Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 5 wird ein neuer § vor 5 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ vor 5 a Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Handwerker einen Zuschuß. Der Zuschuß des Bundes wird für jedes Kalenderjahr in der Höhe festgesetzt, daß sein Anteil an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Handwerker dem Anteil des Zuschusses des Bundes an den Rentenausgaben in der Rentenversicherung der Arbeiter entspricht." Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Juni 1960 7035 Anlage 9 Umdruck 682 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts Im Saarland (LA-EG-Saar) (Drucksachen 1744, 1914). Der Bundestag wolle beschließen: In § 12 Abs. 1 wird Satz 2 erster Halbsatz wie folgt gefaßt: „Bei der Anrechnung auf die Hauptentschädigung ist derjenige Teil, der nach saarländischen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften für Hausratsverlusten gewährten Vorauszahlungen, der 3000 Deutsche Mark nicht übersteigt, nicht zu berücksichtigen;" Bonn, den 28. Juni 1960 Dr. Rutschke Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 687 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz — HVG) (Drucksachen 993, 1379). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 1 Nummer 1 wird das Wort „zweihundertsechzehn" durch das Wort „einhundertachtzig" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Satz 2 werden gestrichen. 3. § 5 b wird gestrichen. Bonn, ,den 28. Juni 1960 Frau Friese-Korn Weber (Georgenau) Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 688 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Rundfunk (Drucksachen 1434, 1956) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Bezeichnung Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Sprechen Angehörige der Regierung oder ihre Beauftragten im Rahmen der den Regierungen zur Verfügung gestellten Sendezeiten zu Fragen, die Gegenstand des politischen Meinungsstreites zwischen den Parteien sind, so haben die in § 5 bezeichneten Parteien, die einen davon abweichenden Standpunkt vertreten, das Recht auf entsprechende Sendezeit zur Darlegung ihrer Stellungnahme." 2. In § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen einschließlich der Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aussprache haben nur die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten politischen Parteien, die Kirchen und die über das ganze Bundesgebiet verbreiteten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie über das ganze Bundesgebiet verbreitete Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer." 3. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Rundfunkrat besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern. Fünfzehn Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag auf der Grundlage der Verhältniswahl für vier Jahre gewählt. Fünf Mitglieder werden von der Bundesregierung, elf Mitglieder von den Landesregierungen und je ein Mitglied von der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, dem Zentralrat der Juden in Deutschland, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund für vier Jahre benannt." 4. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden vom Rundfunkrat mit Zweidrittelmehrheit für vier Jahre gewählt" 5. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion

Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
') Siehe Anlage 2



Vizepräsident Dr. Schmid
Ich habe noch für den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen bekanntzugeben, daß die Ausschußsitzung, die für 11 Uhr vorgesehen war, erst um 15 Uhr stattfinden soll.
Ich schlage Ihnen nun vor, daß wir zunächst Punkt 29 aufrufen, damit der Rechtsausschuß darüber beraten kann und damit wir noch heute die zweite und dritte Lesung, die wir auf die Tagesordnung gesetzt haben, durchführen können:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Drucksache 1965).
Wird zur Begründung des Gesetzentwurfs das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. — Die Fraktionen sind wohl damit einverstanden, daß die Vorlage Drucksache 1965 an den Rechtsausschuß und nur an den Rechtsausschuß überwiesen wird. Der Rechtsausschuß wird dann so rasch zusammentreten müssen, daß die zweite und dritte Beratung noch heute nachmittag erledigt werden können.
Wir kommen zu Punkt 3 der gedruckten Tagesordnung:
Beratung der Sammelübersicht 22 des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache 1917).
Die Sammelübersicht liegt Ihnen vor. Der Ausschuß beantragt, zu beschließen, die in der Sammelübersicht enthaltenen Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen anzunehmen. Ist das Haus einverstanden? — Kein Widerspruch. Dann ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 4 der gedruckten Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) (Drucksache 1959).
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Seidl (Dorfen). Ich bitte ihn, den Bericht zu erstatten.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz Seidl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wegen des Wasserstraßenreinhaltegesetzes, das der Bundestag am 20. Januar 1960 nahezu einstimmig verabschiedet hatte, hat der Bundesrat am 5. Februar 1960 den Vermittlungsausschuß angerufen, und zwar mit dem Ziel, den Gesetzesbeschluß des Bundestages aufzuheben.

    (I Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Wasserhaushalts einräumt, sei im Vergleich zu Art. 74 Nr, 21 des Grundgesetzes Lex specialis. Darüber hinaus war der Bundesrat der Auffassung, daß Art. 89 des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Grundlage dafür gebe, das Gesetz wie vorgesehen in bundeseigener Verwaltung, nämlich durch die bundeseigene Wasserund Schiffahrtsverwaltung, ausführen zu lassen. Ich darf zur näheren Begründung auf die Bundestags-Drucksache 1594 Bezug nehmen. Es handelt sich also bei den verschiedenartigen Auffassungen des Bundestages und des Bundesrates um eine grundsätzliche Meinungsverschiedenheit über die richtige Auslegung des Grundgesetzes. Zudem machten die Länder, die an sich das sachliche Anliegen der Reinhaltung der Bundeswasserstraßen anerkennen, gerade auch wegen des sachlichen Anliegens ernste Bedenken und Sorgen dahin gehend geltend, daß durch diese Kompetenzregelung eine Aufsplitterung der Verwaltungszusiändigkeit und damit eine Gefährdung der Ordnung des gesamten Wasserhaushaltes der Länder entstehen würde. Aus diesen Gründen gestalteten sich die Verhandlungen im Vermittlungsausschuß besonders schwierig. Der Vermittlungsausschuß hat sich mit dem Gesetz erstmals in einer Sitzung am 11. Februar 1960 befaßt, dann aber die Beratung vertagt. Grund dafür war die im Bundesrat von Ministerpräsident Kiesinger gegebene Anregung, die erwähnte verfassungsrechtliche Streitfrage zwischen Bundestag und Bundesrat dadurch auszuräumen, daß das Grundgesetz in der Weise geändert werde, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken der Länder gegen das vorliegende Gesetz entfallen würden. Durch die Vertagung sollte Zeit gewonnen werden, um festzustellen, ob über eine solche Grundgesetzänderung zwischen beiden Häusern eine Verständigung erzielt werden konnte. Aus dem gleichen Grund hat der Vermittlungsausschuß sich in seiner Sitzung vom 6. April 1960 nochmals für eine Vertagung von acht Wochen entschieden. Für die letzte Sitzung am 24. Juni 1960 war nun auch von Länderseite ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt worden, der zwar in der Frage der Gesetzgebungskompetenz dem Bund entgegenkam, in der Frage der Verwaltungskompetenz, also bei Art. 89 des Grundgesetzes, aber eine Entscheidung zugunsten der Länderzuständigkeit vorsah. Das Wasserstraßenreinhaltegesetz hätte dann entsprechend umgestaltet werden müssen. Für den Bundestag war eine solche Änderung des Grundgesetzes nicht annehmbar. Es zeigte sich rasch, daß im Bundestag dafür die notwendige Zweidrittelmehrheit nicht zu erlangen gewesen wäre. Auch der von Länderseite ventilierte Plan, die fraglichen Aufgaben auf dem Gebiet der Bundeswasserstraßen durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zu regeln, fand keinen Anklang, da solche Vertragsverhandlungen sich erfahrungsgemäß lange Seidl hinziehen und außerdem zum Abschluß eines solchen Vertrages Einstimmigkeit der Länder erforderlich gewesen wäre. Nach eingehender Erörterung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten hat sich der Vermittlungsausschuß schließlich mit großer Mehrheit dafür entschieden, die Bestätigung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages vorzuschlagen. Dies kommt in dem dem Hohen Hause vorliegenden Bericht in der Bundestags-Drucksache 1959 dadurch mittelbar zum Ausdruck, daß in diesem Bericht lediglich eine Änderung des § 47 vorgeschlagen wird, nämlich die, als Termin des Inkrafttretens den 1. Oktober 1960 zu bestimmen. Diese Terminänderung war notwendig, um ein rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes zu vermeiden. Aus einer Rückwirkung hätten sich unter Umständen Schwierigkeiten für die in der Zwischenzeit von den Ländern erlassenen Verwaltungsakte ergeben, wenn diesen nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen worden wäre. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich dem Hohen Hause empfehlen, dem Änderungsvorschlag zuzustimmen. Dadurch wird, wie gesagt, der alte Gesetzsbeschluß des Bundestages — lediglich mit der kleinen Änderung bezüglich des Inkrafttretens — sachlich bestätigt. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Meine Damen und Herren, eine Aussprache findet nicht statt. Jedoch können Erklärungen der Fraktionen abgegeben werden. Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Wittrock. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf hier folgendes erklären. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat aufmerksam die Bemühungen verfolgt, die über diesen Gesetzentwurf zwischen Bundestag und Bundesrat bestehenden verfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten beizulegen, sei es durch eine Ergänzung des Grundgesetzes, sei es durch eine den Überlegungen der Länder nahekommende Änderung der im Reinhaltegesetz vorgesehenen Verwaltungszuständigkeit. Wir bedauern, daß diese Bemühungen ohne Ergebnis geblieben sind, weil wir es für eine schlechte Sache halten, die Durchführung dieses Gesetzes mit der Möglichkeit eines verfassungsrechtlichen Streites zu belasten. Der Bundesrat hat die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Reinhaltung der Bundeswasserstraßen verneint. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion bleibt bei ihrer gegenteiligen Auffassung. Wir können uns im übrigen nicht der von seiten des Bundesrates gemachten Einwendung anschließen, das Gesetz zerreiße die Einheit wasserwirtschaftlicher Zusammenhänge. Hierbei wird nach unserer Auffassung nämlich übersehen, daß das Gesetz die zuständigen Behörden des Bundes und des jeweiligen Landes zur Zusammenarbeit anhält. § 9 a des Gesetzentwurfs, eine für die verwaltungsmäßige Durchführung des Gesetzes entscheidende Vorschrift, gibt den Landesbehörden zur Wahrung der Belange der Wasserwirtschaft und der Landeskultur ein klares Einspruchsrecht. Es gibt kaum ein stärkeres Mittel zur Koordinierung wasserwirtschaftlicher Zusamenhänge als eine solche Regelung. Im Hinblick hierauf, meine Damen und Herren, meint die sozialdemokratische Bundestagsfraktion, daß der Streit um dieses Gesetz begraben werden sollte. Es ist höchste Zeit, daß alle Beteiligten harmonisch zusammenarbeiten mit dem Ziel, einen wirksamen Beitrag zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen zu leisten, die in vielfältiger Hinsicht Lebensadern unseres Volkes sind. Die SPD-Fraktion stimmt ,dem Antrag des Vermittlungsausschusses zu, der inhaltlich eine Bestätigung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages bedeutet. Werden weitere Erklärungen abgegeben? — Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? —Gegen einige Gegenstimmen angenommen. Ich rufe auf Punkt 5 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Hoogen. Ich bitte Sie, den Bericht zu erstatten, Herr Abgeordneter. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im März dieses Jahres hat das Hohe Haus den Gesetzentwurf über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand verabschiedet. Zu diesem Gesetzentwurf hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen und auch die von der des Bundestages abweichende Auffassung vertreten, daß der Gesetzentwurf seiner Zustimmung bedürfe. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß gebeten, sich um einen geeigneten Lösungsvorschlag zu bemühen, der den Gesetzentwurf in Übereinstimmung mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen abgeschlossenen Vertrage vom 11. November des vergangenen Jahres bringe. Sowohl im Bundesrat selbst wie auch im Vermittlungsausschuß wurden gegen diese Art der Anrufung wegen ihrer Unbestimmtheit Bedenken geäußert. Die ordnungsmäßige Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde in Zweifel gezogen. Auf Bitten der Bundesregierung wurden im Vermittlungsausschuß diese Bedenken jedoch zurückgestellt, um eine alsbaldige Verabschiedung des Gesetzentwurfs und eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Land Niedersachsen zu ermöglichen. Hoogen Die niedersächsische Landesregierung vertritt den Standpunkt, daß der Gesetzentwurf nicht dem Vertrage vom 11. November des vergangenen Jahres entspreche, daß insbesondere die Stimmrechtsbeschränkung und damit auch die für die Dauer von 5 Jahren vorgesehene Ausnahme hiervon vertragswidrig sei. Die Bundesregierung vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß der Vertrag ordnungsgemäß und ;in vollem Umfang erfüllt sei. Der mehrfach erwähnte Vertrag ist ein Vergleich. Er sieht in § 2 vor, daß der Bund und das Land Niedersachsen zunächst mit je 20 v. H. des Grundkapitals an der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft beteiligt bleiben und die restlichen 60 v. H. des Grundkapitals in Form von Kleinaktien veräußert werden. In § 6 des Vertrages haben sich der Bund und das Land Niedersachsen verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und geeignet sind, um das mit dem Vertrag angestrebte Ziel zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles ist in § 2 Abs. 1 des Gesetzes eine unbefristete Stimmrechtbeschränkung angeordnet. Für die Dauer von 5 Jahren sah der Gesetzentwurf für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen eine Ausnahme von dieser Stimmrechtsbeschränkung vor, allerdings mit der Maßgabe, daß diese Frist durch Bundesgesetz verlängert werden könne. Aus den Verhandlungen des Bundesrates und seines Wirtschaftsausschusses, deren Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 8. April ergibt, geht hervor, daß Niedersachsen die Beseitigung der Befristung auf 5 Jahre verlangt. Diesem Verlangen glaubte der Vermittlungsausschuß mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift nicht entsprechen zu können. Aus dem Wortlaut des Vertrages läßt sich ein Anspruch Niedersachsens auf volles Stimmrecht nicht herleiten. Die Ansicht des Landes Niedersachsen, in § 2 des Vertrages seien zweierlei Aktien vorgesehen, nämlich für die öffentliche Hand normale Aktien mit vollem Stimmrecht und für die Kleinaktionäre Kleinaktien, d. h. Aktien mit Stimmrechtsbeschränkung, geht fehl, da das Höchststimmrecht nicht an die Aktie, sondern an die Person des Aktionärs gebunden ist. Die in § 2 des Vertrages vorgenommene Aufteilung des Grundkapitals hat lediglich die Bedeutung einer Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen. Sie läßt keine Rückschlüsse auf eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Stimmrechts zu. Um jedoch die Möglichkeit des Sammelns umfassender Erfahrungen in der Übergangszeit zu erweitern, schlägt der Vermittlungsausschuß die Verlängerung dieser Frist von 5 Jahren, in der dem Bund und dem Land Niedersachsen das volle Stimmrecht zusteht, auf 10 Jahre vor, allerdings unter Wegfall der Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist. Der Vollständigkeit halber darf ich noch darauf hinweisen, daß in § 11 des Gesetzes eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen ist und daß im § 13 die Berlin-Klausel um die Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen zu ergänzen ist. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Sie bitten, seinem Vorschlag zuzustimmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Schmücker. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der CDU/CSU ist mit dem Vorschlag, den der Vermittlungsausschuß erarbeitet hat, einverstanden. Die Fraktion hat sich von Anfang an bemüht, den besonderen Wünschen Niedersachsens entgegenzukommen. Es sei erinnert an die Erschwerung der Betriebsverlegung, die praktisch ohne Einverständnis Niedersachsens nicht durchgeführt werden kann, sowie an das Vorzugsrecht in der Besetzung des Aufsichtsrats. Ein zeitlich unbegrenztes Vorzugsstimmrecht gegenüber den Volksaktionären konnte die Fraktion dem Lande Niedersachsen nicht zubilligen, da damit der Sinn der Privatisierung verfälscht worden wäre. Die Fraktion war aber V von Anfang en mit einer Übergangsregelung einverstanden und ergänzte diese durch eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit. Sie ist aber auch mit dem jetzigen Weg einverstanden, der dem Lande Niedersachsen für zehn Jahre zusammen mit dem Bund eine Sonderstellung einräumt. Die neue Regelung, die der Vermittlungsausschuß vorgeschlagen hat, kann möglicherweise auch als Verbesserung ausgelegt werden, da die Unsicherheit, die aus einer Verlängerungsmöglichkeit entstehen könnte, ausgeräumt ist. Die CDU/CSU-Fraktion stimmt also dem Gesetz zu und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß das Volkswagengesetz recht bald zur Ausführung kommt. Wir haben den Wunsch, daß sich der Bund und das Land Niedersachsen über die aufkommenden Fragen rasch einigen, damit die großen Vorteile dieses Gesetzes sich bald auswirken können. Die Ausgabe von Volksaktien sollte in einer Form erfolgen, daß der Name Volksaktie gerechtfertigt bleibt. Wir haben das Vertrauen zu dem Herrn Bundesschatzminister, daß er trotz der unbestreitbar vorhandenen Schwierigkeiten die Wege zur Realisierung unserer gemeinsamen Vorstellungen finden wird. Die breitere Streuung auch des wirtschaftlichen Eigentums wird die CDU/CSU weiterhin mit Nachdruck und mit allen Kräften fördern. Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Dahlgrün. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch die Fraktion der Freien Demokratischen Partei stimmt dem Antrage des Vermittlungsausschusses zu, weil wir in den Änderungen, die der Vermittlungsausschuß vorschlägt, eine wesentliche Verbesserung des Gesetzes erblicken. Wir glauben, daß die Verdoppelung der Zeit für die Dr. Dahlgrün Sonderstimmrechte des Landes Niedersachsen von fünf Jahren auf zehn Jahre einen größeren Spielraum gibt, urn Erfahrungen zu sammeln. Wir sind der Überzeugung, daß die volle Privatisierung des Volkswagenwerkes erst am Ende dieser zehn Jahre dadurch richtig erreicht wird, daß der Vermittlungsausschuß vorgeschlagen hat, die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist nicht zuzulassen. Das Land Niedersachsen hat dann nach Ablauf dieser zehn Jahre auf Grund von Sonderregelungen des Gesetzes, solange der Bund oder Niedersachsen auch nur eine Aktie halten, immer besondere Rechte, das Werk zu überwachen und darauf Einfluß zu nehmen. Wir halten also den Vorschlag des Vermittlungsausschusses für gut und werden ihm zustimmen. Weitere Erklärungen wenden nicht abgegeben. Dann kommen wir zur Abstimmung. Wir müssen über den Antrag des Vermittlungsausschusses im ganzen ,abstimmen, also nicht nach Ziffern. Wer dem Antrag zustimmen will, ,der möge das Handzeichen geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. (Zuruf von der SPD: Nein, es waren einige Gegenstimmen! — Weiterer Zuruf von der SPD: Auch Enthaltungen!)