Rede:
ID0311903800

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. Herr: 1
    5. Abgeordneter: 1
    6. Kliesing.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1960 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. deutsche Kulturarbeit im Ausland (Drucksache 1555) Kühn (Köln) (SPD) . . . 6869 B, 6894 C Dr. von Brentano, Bundesminister . 6878 B Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 6885 D von Mühlen (FDP) 6891 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache 1423); Erster Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1893) — Zweite Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland (Drucksache 1423); Zweiter Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1894) — Zweite Beratung — Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 6869 B, 6898 B, 6899 B, 6904 B Merten (SPD) . . 6897 A, 6897 D, 6898 D, 6899 D, 6900 C, 6902 D, 6906 A, 6908 B, Strauß, Bundesminister . 6897 B, 6900 A, 6901 B, 6907 A, 6909 A, 6911 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) . . 6903 B, 6914 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) . 6904 A, 6905 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . 6910 B, 6913 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6911 A Rasner (CDU/CSU) 6915 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898) — Erste Beratung — . . . 6915 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz — BPolBG) (Drucksache 1425) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1840 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —Kramel (CDU/CSU) 6915 D Dr. Schäfer (SPD) 6916 A Nächste Sitzung 6916 D Anlagen 6917 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6869 119. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1950 Stenographischer Bericht Beginn: 15.06 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6917 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 24. 6. Altmaier* 25. 6. Bauer (Würzburg)* 25. 6. Dr. Becker (Hersfeld) 2. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 6. Fürst von Bismarck* 25. 6. Dr. Brecht 24. 6. Brüns 2. 7. Corterier* 25. 6. Dr. Dahlgrün 23. 6. Demmelmeier 24. 6. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 6. Döring (Düsseldorf) 2. 7. Dowidat 24. 6. Dröscher 2. 7. Eilers (Oldenburg) 24. 6. Frau Engländer 2. 7. Etzenbach 24. 6. Even (Köln) 23. 6. Gehring 24. 6. Geiger (Aalen) 24. 6. Gerns* 25. 6. Dr. Greve 2. 7. Günther 24. 6. Häussler 23. 6. Heiland 24. 6. Heye* 25. 6. Höfler* 25. 6. Horn 24. 6. Frau Dr. Hubert* 25. 6. Jacobi 24. 6. Jacobs* 25. 6. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Dr. Kempfler 29. 6. Frau Klemmert 2. 7. Koenen (Lippstadt) 24. 6. Köhler 2. 7. Dr. Kreyssig* 2. 7. Kiihn (Bonn) 23. 6. Kühn (Köln)* 25. 6. Lücker (München)* 2. 7. Maier (Freiburg) 2. 7. Dr. Meyer (Frankfurt) 24. 6. Mischnick 23. 6. Paul* 25. 6. Pelster 26. 6. Frau Pitz-Savelsberg 23. 6. Rasch 25. 6. Frau Dr. Rehling* 25. 6. Frau Renger* 25. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Ruhnke 26. 6. Sander 2. 7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmidt (Gellersen) 24. 6. Schneider (Hamburg) 24. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 6. Schoettle 24. 6. Schröder (Osterode) 24. 6. Schüttler 23. 6. Schütz (München)* 25. 6. Seidl (Dorfeis)* 25. 6. Dr. Serres* 25. 6. Dr. Siemer 25. 6. Stauch 23. 6. Striebeck 24. 6. Theil (Bremen) 25. 6. Frau Vietje 23. 6. Dr. Wahl* 25. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 2. 7. Weinkamm* 2. 7. Frau Wessel 2. 7. Wittmer-Eigenbrodt 24. 6. Dr. Zimmer* 25. 6. Dr. Zimmermann 8. 7. b) Urlaubsanträge Bergmann* 2. 7. Berkhan* 2. 7. Birkelbach* 2. 7. Dr. Birrenbach* 2. 7. Dr. Burgbacher* 2. 7. Deringer* 2. 7. Engelbrecht-Greve* 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 2. 7. Dr. Furler* 2. 7. Geiger (München)* 2. 7. Hahn* 2. 7. Illerhaus* 2. 7. Dr. Kopf* 2. 7. Lenz (Brühl) * 2. 7. Dr. Lindenberg* 2. 7. Margulies* 2. 7. Metzger*. 2. 7. Müller-Hermann* 2. 7. Odenthal* 2. 7. Dr. Philipp* 2. 7. Frau Dr. Probst* 2. 7. Richarts* 2. 7. Scheel* 2. 7. Dr. Schild* 2. 7. Schmidt (Hamburg)* 2. 7. Dr. Starke* 2. 7. Storch* 2. 7. Dr. Sträter* 2. 7. Frau Strobel* 2. 7. *) für die Teilnahme an der gemeinsamen Tagung des Europäischen Parlaments mit der Beratenden Versammlung des Europarates 6918 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 23. .Juni 1960 Anlage 2 Umdruck 668 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Zu Nr. 4 § 6 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Zu Nr. 4 Dem § 6 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt: „ (8) Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen wird der geleistete Kriegsdienst angerechnet." 3. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: ,4a. § 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Der Bundesminister für Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst, der in fremden Streitkräften vor dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Bundesminister für Verteidigung soll Wehrdienst, der in fremden Streitkräften nach dem 31. Dezember 1945 geleistet wurde, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz anrechnen, wenn der Wehrdienst auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wurde oder wenn der Bundesminister für Verteidigung ihm vorher zugestimmt hatte." 4. Zu Nr. 8 In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „Vorschlag" durch das Wort „Antrag" ersetzt. 5. Zu Nr. 9 § 13 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wird bestimmt, 1. welche Jahrgänge der Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungschutz vorgesehen sind und nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, 2. aus welchen sonstigen Jahrgängen die Wehrpflichtigen für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehen werden können, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, ihres militärischen Ausbildungsstandes und ihrer Ausbildung oder geplanten Verwendung für diesen Dienst erforderlich sind." 6. Zu Nr. 14 § 21 a Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 7. Zu Nr. 18 Der bisherige Wortlaut der Nr. 18 erhält die Bezeichnung Buchstabe a; folgender Buchstabe b wird angefügt: ,b) Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und Kammern für Wehrdienstverweigerer oder einem Verwaltungsgericht sind auch zugelassen Beauftragte a) einer Vereinigung, die von einer Landesregierung für solche Betreuung von Wehrdienstverweigerern anerkannt ist oder b) einer Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft." ' 8. Zu Nr. 31 In § 47 b Nr. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die kreisfreien Städte oder der Landkreis sind vor der Entscheidung zu hören." 9. Zu Nr. 31 § 47 c wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 22. Juni 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 670 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jaeger, Merten, Schultz, Probst (Freiburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksachen 1423, 1893) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 10 wird folgender Buchstabe vor a eingefügt: ,vor a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Erfassung kann, insbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahrgänge, auch durch schriftliche Befragung durchgeführt werden." 2. In Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 anfügt: „ (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 119. Sitzung. Borin, Donnerstag, den 23. Juni 1960 6919 durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen." 3. Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt: ,12a. § 19 Abs. 8 wird folgender 'Satz angefügt: „Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet." 4. In Nr. 17 erhält Buchstabe c folgende Fassung: ,c) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: „Dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung." ' 5. In Nr. 23 erhält § 36 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung: „Sie unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfügbarkeit an." Bonn, den 23. Juni 1960 Dr. Jaeger Merten Schultz Probst (Freiburg) Frau Ackermann Balkenhol Bazille Berkhan Börner Draeger Eschmann Gerns Günther Heix Herold Josten Dr. Kliesing (Honnef) Kreitmeyer Kunst Lenze (Attendorn) Paul Pöhler Wienand
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es gibt ein sogenanntes Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz aus dem löblichen Jahre 1934. Es schränkt die Vertretung fremder Personen in rechtlichen Angelegenheiten dahin ein, daß sie in der Hauptsache nur durch Rechtsanwälte erfolgen soll.

    (Abg. Dr. Schneider [Lollar] : Ganz richtig!)

    Auf Grund dieses Gesetzes sind in der jüngsten Zeit auch die Beauftragten von Vereinigungen der Wehrdienstverweigerer und der Kirchen von der Vertretung der Kriegsdienstverweigerer ausgeschaltet worden. Unser Antrag will ermöglichen, daß eine solche Vertretung durch diese Beauftragten stattfindet.
    Wir wünschen sie unter zwei Begrenzungen ermöglicht: die Vertretung muß unentgeltlich geschehen, und wenn sie durch den Beauftragten einer Vereinigung erfolgen soll, muß diese Vereinigung durch eine Landesregierung anerkannt sein. Wir sind der Meinung, daß es im pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierung stehen würde, diese Anerkennung auszusprechen oder auch nicht auszusprechen, wobei natürlich solche Betreuungen grundsätzlich möglich sein müßten.
    Soweit die Betreuung durch Beauftragte der Kirchen stattfinden würde, sind wir der Meinung, daß sie den Kirchen in eigener Verantwortung überlassen werden kann. Es wird bekannt sein, daß eine Reihe von Kirchen, jedenfalls von evangelischen Landeskirchen, solche Beauftragten bestellt haben, z. B. die Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau, in Westfalen, im Rheinland usw. Die Kirchen wollen die Betreuung sowohl der Soldaten als auch der Wehrdienstverweigerer. Sie fühlen sich nach beiden Seiten zur Betreuung verpflichtet. Wenn nun schon die Betreuung der Wehrdienstverweigerer nicht gefördert werden soll — wir verlangen das gar nicht —, so sollte sie wenigstens auch nicht gehindert werden. Die Hinderung aus dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz von 1934 bitten wir deshalb aufzuheben.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Kliesing.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Georg Kliesing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die bisherigen Anträge, die die SPD heute hier gestellt hat, waren bereits alle Gegenstand der Beratung im Verteidigungsausschuß. Mit diesem Antrag ist es anders, und ich gehe deshalb nicht fehl in der Annahme, daß die Initiative zu diesem Antrag innerhalb der SPD-Fraktion — es ist ja ein Fraktionsantrag — von solchen Kollegen ausging, die an der Arbeit des Verteidigungsausschusses nicht beteiligt sind, weil sie wahrscheinlich den Problemen der Verteidigungspolitik etwas skeptischer gegenüberstehen.

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Was ist denn das für eine Art?! — Abg. Meitmann: Sie müssen aber belegen, was Sie sagen!)

    — Ich will begründen, warum ich das sage: weil offensichtlich den Initiatoren dieses Antrags die praktische Erfahrung auf diesem Gebiet fehlt. Ich selbst bin seit mehreren Jahren als Beisitzer in einem Ausschuß für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung tätig. Wenn die Antragsteller hier erreichen wollen — was ihr gutes Recht ist —, den Rechtsschutz der Kriegsdienstverweigerer zu verstärken, so muß ich Ihnen aus der Praxis heraus sagen, daß Ihr Antrag in der Praxis das Gegenteil bewirken würde. Das Bundesverteidigungsministerium hat bisher Vertreter der Kriegsdienstverweigererorganisationen als Mithelfer in einem so großzügigen Maße zugelassen, daß das zum Teil zum Mißbrauch geführt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat das deshalb gegenüber dem Bundesverteidigungsministerium beanstandet.
    Aus meinen praktischen Erfahrungen heraus möchte ich Ihnen folgendes sagen. Sie sprechen hier von anerkannten Religionsgemeinschaften. Die Zeugen Jehovas brauchen Ihren Antrag nicht. Ich kann hier mit allem Respekt sagen, ich wünschte, es kämen in den Ausschüssen für Kriegsdienstverweigerer nur solche gewissenhafte Menschen vor uns wie die Zeugen Jehovas. Ich habe noch in keinem einzigen Falle einen Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft erlebt, der nicht in vollem Umfange überzeugend gewirkt hätte.

    (Zuruf von der SPD: Sie sollten aber etwas vorsichtiger sein!)

    Auch den Kirchen steht es völlig frei, den Kriegsdienstverweigerern Rechtsschutz zu geben. Mir ist nicht bekannt, daß das in jüngster Zeit irgendwie eingeschränkt worden wäre. Wenn Sie aber das hier, wie Sie es wollen, in das Gesetz hineinschreiben, dann stellen Sie die kirchlichen Gemeinschaften, die zwar ihre seelsorgerische Pflicht gegenüber den Kriegsdienstverweigerern durchaus ernst nehmen, die es aber nicht für ihre Aufgabe halten, an Stelle eines Rechtsanwaltes mit dem Kriegsdienstverweigerer vor das Verwaltungsgericht zu gehen, unter einen gewissen moralischen Druck, das zu tun, und das wäre schlecht.
    Über den Mißbrauch, der getrieben worden ist, möchte ich Ihnen aus der Praxis folgendes berichten. Da stutzt ein Kriegsdienstverweigerer bei einer Frage und sagt, seine Organisation habe ihn auf diese Frage nicht vorbereitet. Ein anderer wendet sich hilfesuchend, weil er keine Antwort weiß, an den Vertreter seiner Organisation, und dieser bittet darum, für den Kriegsdienstverweigerer die Antwort geben zu dürfen. Oder der Vorsitzende fragt — als Konsequenz gewisser Vorfälle — nach



    Dr. Kliesing (Honnef)

    einer zweistündigen Verhandlung eine als Rechtsvertreterin anwesende Dame, was sie dazu zu sagen habe; dabei stellt sich heraus, daß diese Dame nur mitstenographiert hat, um den Fragenkatalog der betreffenden Organisation zu vergrößern.

    (Hört! Hört! in der Mitte.) So sieht die Praxis aus.

    Wenn wir Ihren Antrag annähmen, würde auf Grund der unter Buchstabe a) enthaltenen Bestimmung folgendes geschehen. Bisher kann noch jede Kriegsdienstverweigererorganisation, wenn sie nicht offensichtlichen Mißbrauch treibt, ihren Mitgliedern den Rechtsschutz geben, der hier angestrebt wird. Nach Annahme dieses Antrages könnte das aber nur eine Organisation tun, die von der betreffenden Landesregierung anerkannt ist. Da unsere Landesregierungen bekanntlich eine etwas verschiedene Einstellung zu diesen Organisationen haben, würde damit eine Rechtsungleichheit von Land zu Land geschaffen werden. Es käme dann vielleicht noch so weit, daß ein Kriegsdienstverweigerer, weil seine Organisation von der betreffenden Landesregierung nicht anerkannt ist, in das nächste Bundesland umziehen müßte, in dem seine Organisation anerkannt ist.
    Aus all diesen Gründen ist der derzeitige Zustand auch für die Kriegsdienstverweigerer besser. Wir sollten deshalb den Antrag ablehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)