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ID0311611700

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    Deutscher Bundestag 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Dritte Beratung — Mensing (CDU/CSU) . . 6623 C, 6626 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6624 A Odenthal (SPD) . . . . . . . 6624 B Scharnowski (SPD) 6625 C Vogt (CDU/CSU) 6626 D Wischnewski (SPD) 6627 A Dürr (FDP) . . . 6627 D, 6629 B, 6633 D Frau Kalinke (DP) 6628 A Scheppmann (CDU/CSU) 6628 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . 6629 A Behrendt (SPD) . . . . . 6631 B, 6632 D Memmel (CDU/CSU) . . . 6631 C, 6632 A Dr. Stammberger (FDP) 6631 D Kemmer (CDU/CSU) 6632 B .Tobaben (DP) 6634 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (Drucksachen 1794, zu 1794) — Dritte Beratung — Lücke, Bundesminister 6634 D, 6647 A Jacobi (SPD) . . . . . 6636 A, 6648 B Dr. Preusker (DP) 6642 A Dr. Will (FDP) . . . . 6643 B, 6650 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6645 A Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6646 A, 6652 D Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6646 B Mauk (FDP) . . . . . 6646 C, 6654 D Dr. Brecht (SPD) . 6647 B, 6652 B, 6654 B Hauffe (SPD) 6647 C, 6649 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 6647 D Dr. Winter (CDU/CSU) 6649 B Dr. Arndt (SPD) 6649 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksache 1111) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1855) — Zweite und dritte Beratung — Eichelbaum (CDU/CSU) . 6655 C, 6656 C, 6659 D Frau Korspeter (SPD) . . 6655 D, 6658 B Mischnick (FDP) . 6657 D, 6659 B, 6662 C Neumann (SPD) 6661 C Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung sowie über besondere Maßnahmen in der Ge- II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 treide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1960/61) (Drucksache 1508) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1854) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1841) — Zweite und dritte Beratung — Müller (Ravensburg) (SPD) . . . 6663 C Kriedemann (SPD) 6663 D Tobaben (DP) . . . . . . . . 6665 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6666 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1959 (Drucksache 1833) . . . . . . . . . 6666 D Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Abg. Memmel, Höcherl, Schlee, Frau Pitz-Savelsberg, Dr. Leiske und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 1449); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1819) — Zweite und dritte Beratung — Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 6667 A Entwurf eines Sechsten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 918, 1143, 1527, 1551); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1747) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 6667 B Entwurf eines Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Drucksachen 1020, 1758, zu 1020); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1826) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 6667 D Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (12. ÄndG LAG) (Drucksachen 1209, 1814) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1853) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1847) — Zweite und dritte Beratung — 6668 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landbeschaffungsgesetzes (SPD) (Drucksache 1272); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1804) — Zweite Beratung — . . . . . . . 6668 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation (Drucksache 1839) — Erste Beratung — . . . 6668 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Abg. Kühlthau, Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Pitz-Savelsberg, Berger, Brück, Hübner u. Gen.) (Drucksache 1630) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD, FDP) (Drucksache 1633) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (DP) (Drucksache 1671) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 1692) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (SPD) (Drucksache 1736) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 1771) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eine Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten (Bundesrat) (Drucksache 1777) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1751) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1817) — Erste Beratung — . . 6669 B Erklärungen nach § 36 GO Bausch (CDU/CSU) 6669 C Dr. Stammberger (FDP) . . . . 6670 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 6670 D Anlagen 6671 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6623 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 20. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 20. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 20. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Eilers (Oldenburg) 20. 5. Erler 28. 5. Etzenbach 20. 5. Even (Köln) 20. 5. Frenzel 20. 6. Frau Friese-Korn 20. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Gleissner 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Hermsdorf 20. 5. Höcherl 20. 5. Höcker 20. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Dr. Hoven 20. 5. Frau Dr. Hubert 20. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 20. 5. Leonhard 20. 5. von Lindeiner-Wildau 20. 5. Lücke (Osnabrück) 20. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Neuburger 20. 5. Paul 20. 5. Pelster 18. 6. Peters 20. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht (C) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pietscher 20. 5. Pöhler 20. 5. Pusch 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 20. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Schmidt (Hamburg) 20. 5. Schmücker 20. 5. Schneider (Hamburg) 20. 5. Schoettle 20. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Dr. Serres 20. 5. Simpfendörfer 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Starke 20. 5. Frau Dr. Steinbiß 20. 5. Dr. Tamble 20. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weber (Georgenau) 20. 5. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Logemann 25. 5. Reitz 25. 5. Anlage 2 Umdruck 612 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird folgende Nr. vor 2 a eingefügt: ,vor 2 a. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, erhält auf Antrag Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 28 bis 42 des Bundes- 6672 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559). (2) Die Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden." ' 2. In Artikel I erhält Nr. 2 a folgende Fassung: „2 a. § 5 wird gestrichen." 3. In Artikel I wird folgende Nr. 2 aa eingefügt: „2 aa. § 6 wird gestrichen." 4. In Artikel I erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 9 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Häftlingsentschädigung und Eingliederungshilfe". b) An die Stelle des bisherigen Absatzes 1 treten die folgenden Absätze: (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die ununterbrochen oder länger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf Antrag für jeden nach dem 31. Dezember 1946 liegenden vollen Gewahrsamsmonat eine Entschädigung von einhundertfünfzig Deutsche Mark. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während denen die Freiheit entzogen war, sowie dreißig Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war. (2) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 7, 11 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten sinngemäß. (3) Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können ferner nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden, sofern sie solche Leistungen nicht nach anderen Bundesgesetzen erhalten. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; er erhält folgende Fassung: „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den' Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen." ' Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 613 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der an die Stelle des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom tritt und unter Aufhebung der im seither geltenden Recht bestehenden Verknüpfungen mit anderen Entschädigungs-, Betreuungs- und Versorgungsgesetzen eine Regelung für eine angemessene Förderung und Hilfe für die ehemaligen politischen Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin oder aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten trifft. Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 627 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 a werden in § 9 b die Worte „für die Zeit vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 ab," gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Mischnick Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 633 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6673 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, Möglichkeiten zur Information der Öffentlichkeit über Notwendigkeit und Aufgaben des Jugendarbeitsschutzes zu prüfen und dem Bundestag darüber zu berichten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 634 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) Der Bundestag wolle beschließen: § 48 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Unter ,den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertrau) lichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung ,dieses Jugendlichen zu gewähren. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Stammberger Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 638 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Kühn (Bonn), Dr. Schild und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hat immer wieder u. a. im Bundesbaugesetz ebenso wie im Bundesfernstraßengesetz, Landwirtschaftsgesetz, Schutzbereichsgesetz, Landbeschaffungsgesetz und Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, die einschlägigen Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung auszurichten. Die Bundesregierung wird ersucht, in Abstimmung mit den Ländern gegebenenfalls auch die gesetzlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Raumordnung wirksamer zu gestalten, in die Wege zu leiten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Schmidt (Wuppertal) Bauer (Würzburg) Bauknecht Jacobi Birrenbach Dr. Schmid (Frankfurt) Dr. Even (Düsseldorf) Schmitt-Vockenhausen Hackethal Wittrock Dr. Hesberg Kühn (Bonn) Krammig Dr. Bucher Spies (Emmenhausen) Frau Friese-Korn Dr. Willecke Dr. Schild Bading Dr. Schneider (Lollar) Anlage 8 Umdruck 640 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Jahn (Marburg), Dr. Stammberger und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 203 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Winter Kramel Jahn (Marburg) Frau Dr. Kuchtner Dr. Stammberger Memmel Dr. Besold Schlee Demmelmeier Dr. Schneider (Lollar) Dr. Deringer Seidl (Dorfen) Dr. Kanka Sühler Dr. Kempfler Dr. Wahl Dr. Knorr Dr. Weber (Koblenz) Anlage 9 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 8 Abs. 1 und 3 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. § 41 wird in der Ausschußfassung wiederhergestellt. Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 646 Änderungsantrag der Abgeordneten Odenthal, Behrendt und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). 6674 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: § 7 a erhält folgende Fassung: „§ 7 a (1) Kinder über 12 Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) gelegentlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. (3) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf an höchstens 10 Tagen im Kalendervierteljahr bis zu zwei Stunden täglich stattfinden. (4) Die Arbeiten, mit denen Kinder auf Grund des Absatzes 1 beschäftigt werden dürfen, werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sind verboten." Bonn, den 19. Mai 1960 Odenthal Behrendt Frau Albertz Diekmann Höhne Frau Keilhack Könen (Düsseldorf) Meitmann Dr. Mommer Frau Rudoll Frau Schanzenbach Scharnowski Seither Sträter Welslau Anlage 11 Umdruck 647 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eineingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 177 a erhält nach Absatz 1 einen neuen Absatz 1 a mil folgender Fassung: „ (1 a) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die zuständige oberste Landesbehörde die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben auch ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen kann, wenn eine kreisangehörige Gemeinde nicht über die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlichen Verwaltungseinrichtungen verfügt." Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861) Der Bundestag wolle beschließen: In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a erhält § 12 a Abs. 6 des Grundsteuergesetzes die folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, solange nicht anzuwenden, als der Eigentümer auf den Betrieb als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe im Sinne des Satzes 1, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 649 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 159 erhält folgenden Absatz 6: „ (6) Werden Grundstücke erwerbsgärtnerisch genutzt, so ist der Beitrag so lange zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 650 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: Der Zwölfte Teil erhält folgende Fassung: ,Zwölfter Teil Änderung grundsteuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Vorschriften § 211a Für unbebaute Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1960 statt. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6675 § 211b Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Handelt es sich um Grundstücke, für die eine Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 vorzunehmen war oder die nach den Verhältnissen im Fortschreibungszeitpunkt diesen Grundstücken zuzurechnen wären, so sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1960 zugrunde zu legen." 2. § 23 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." 3. § 51 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2 und 3: „Das ist insbesondere der Fall, sobald land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke am Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen werden oder, falls kein Bebauungsplan festgestellt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken steht der Zurechnung zum Grundvermögen nicht entgegen." § 211 c Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist vom Steuermeßbetrag auszugehen. Der allgemeine Steuermeßbetrag ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (allgemeine Steuermeßzahl) auf den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln. Der besondere Steuermeßbetrag ist nur für unbebaute Grundstücke und Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, zu ermitteln, und zwar durch Anwendung eines Tausendsatzes (besondere Steuermeßzahl) auf den Betrag, um den der bei einer Haupt- oder Fortschreibungsfeststellung festgesetzte Einheitswert (Endwert) den Einheitswert übersteigt, der für denselben Steuergegenstand bei der vorausgegangenen Feststellung festgesetzt worden ist (Ausgangswert). Für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 oder einer Neufeststellung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes gilt als Ausgangswert das Doppelte des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Der allgemeine und der besondere Steuermeßbetrag zusammen ergeben den Steuermeßbetrag für die Grundsteuer." 2. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Die allgemeine Steuermeßzahl beträgt 10 vom Tausend. Die besondere Steuermeßzahl beträgt 25 vom Tausend." 3. Es wird ein neuer § 12 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 12 a Für Grundstücke mit Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder infolge von Kriegsschäden nicht mehr benutzbar sind, gelten §§ 11 und 12 entsprechend." § 211 d In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und in § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vom .17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem Semikolon folgender Satz 2 angefügt: „ist ein besonderer Steuermeßbetrag nach §§ 11, 12 und 12 a des Grundsteuergesetzes ermittelt worden, so bleibt dieser hierbei außer Betracht." ' Bonn, den 19. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 651 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 211a wird gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 652 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 17 Umdruck 355 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). 6676 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 150 a Abs. 1 wird nach Satz i folgender neuer Satz eingefügt: „Soweit Anlagen nach § 147 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 325) oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden." 2. In § 159 Abs. 4 a wird das Wort „erwerbsgärtnerisch" durch „landwirtschaftlich" ersetzt. 3. In § 198 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 28 c" ersetzt durch „§ 28 d". 4. In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a wird der neue § 12 a .des Grundsteuergesetzes wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden in Satz 1 und in Satz 3 die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 3 oder 4" jeweils ersetzt durch die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind nicht anzuwenden für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Erwerbsgrundlage dient und eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes beeinträchtigen würde, a) in Gebieten außerhalb eines Bebauungsplanes, b) in Gebieten innerhalb eines Bebauungsplanes, solange dem Inhaber des Betriebes geeignetes Ersatzland nicht nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Krone und. Fraktion Anlage 18 Umdruck 656 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 19. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 19 Umdruck 657 Änderungsantrag der Abgeordneten Scheppmann, Diebäcker, Philipp und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2 abweichend von Absatz 1 beschäftigt werden, sind an einem anderen Tage 'derselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von der Arbeit freizustellen." Bonn, den 19. Mai 1960 Scheppmann Diebäcker Philipp Dr. Hahne Elbrächter Dr. Pflaumbaum Dr. Siemer Dr. Huys Ruf Franzen Frau Dr. Pannhoff Mühlenberg Becker (Pirmasens) Dr. Reith Richarts Frau Brauksiepe Anlage 20 Erklärung Zur Abstimmung gem. § 59 der Geschäftsordnung. Dem vorliegenden Entwurf des Bundesbaugesetzes bedauere ich deshalb meine Zustimmung nicht geben zu können, weil vor allem die darin enhaltenen Bestimmungen über das Enteignungsrecht nach meiner Überzeugung weit über das gebotene und erforderliche Maß hinausgehen. Ich halte dies mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht für vereinbar. Frau Dr. Kuchtner Anlage 21 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Hamburg) betreffend Beschlagnahme von Büchern bei Reisenden aus der SBZ (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) . Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6677 Auf Grund welchen Gesetzes beschlagnahmen Zollbeamte Bucher, die sich im Besitz von Reisenden befinden, die aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik einreisen? Weshalb enthält die dem Reisenden übergebene Beschlagnahmeanzeige keine Rechtsmittelbelehrung? Nach Artikel I Absatz 2 MRG 53 dürfen Vermögenswerte nur mit besonderer Genehmigung in das Bundesgebiet verbracht werden. Diese Genehmigung ist inzwischen für den Verkehr mit dem Ausland in weitem Umfang erteilt worden. Gegenüber der SBZ mußte sie jedoch wegen der besonderen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten werden. Werden daher bei der Einreise aus der SBZ Waren — dazu gehören auch Bücher — mitgeführt, die nicht zur üblichen persönlichen Habe gehören oder Geschenke sind, so ist hierfür gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Interzonenhandelsverordnung vom 18. 7. 1951 bei der Grenzkontrollstelle eine Bezugsgenehmigung vorzulegen. Fehlt die Bezugsgenehmigung und besteht der Verdacht, daßschuldhaft gegen die Vorschriften verstoßen wurde, so sind die insoweit zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten. Zollbeamten verpflichtet, die unrechtmäßig eingebrachten Gegenstände zu beschlagnahmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür enthalten Artikel VIII MRG 53 und Artikel 5 Absatz 4 AHK-Ges. 33. Eine Rechtsmittelbelehrung für die Beschlagnahme auf Grund des § 98 Absatz 1 der StPO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung bedarf es auch nicht, weil in § 98 Absatz 2 Satz 1 StPO ohnehin bestimmt ist, daß der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, von Amts wegen binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen muß, wenn der betroffene Reisende der Beschlagnahme widerspricht. In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 22 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kramel betreffend Besteuerung von Sammlungen karitativer Art (Fragestunde der 114. Sitzung vam 18. 5. 1960, Drucksache 1846). Trifft es zu und ist es der Bundesregierung bekannt, daß — nach Pressemitteilungen — bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 v. H. dem Zweck der Sammlung zufließen, während rd. 85 bis 88 v. H. für Unkosten, Steuern und Gebühren verwendet werden? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen unmöglichen Zustand zu beseitigen? Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Das Sammlungswesen gehört nach dem Grundgesetz weder zur ausschließlichen (Art. 73 GG) noch zur konkurrierenden oder Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 74, 75 GG) des Bundes. Das Sammlungsgesetz vom 5. 11. 1934 gilt daher, da es nicht nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden ist, als Landesrecht fort. Die Länder haben in den Jahren 1951/52 Richtlinien für das Sammlungswesen vereinbart. Nach diesen Richtlinien müssen die Unkosten einer Sammlung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sammlungsertrag stehen; sie sind auf das niedrigste Maß zu beschränken. Die Unkosten sollen nach den Richtlinien bei reinen Geldsammlungen 5 Prozent, bei Sammlungen mit Abzeichenausgabe 10 Prozent des Gesamtaufkommens nicht überschreiten. Bei sammlungsähnlichen Veranstaltungen kann als Höchstbetrag der Unkosten bis zu 20 Prozent des Gesamtaufkommens festgesetzt werden; doch gilt auch hier der Grundsatz, daß die Unkosten auf das niedrigste Maß zu beschränken sind. Bei einer Überschreitung der genannten Prozentsätze ist der Nachweis für die Angemessenheit der entstandenen Unkosten zu erbringen. Aufwendungen für Werbemittel (Plakate, Abzeichen, Zeitungsinserate) gelten als Unkosten der Sammlung oder sammlungsähnlichen Veranstaltungen. Die Sammlungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Genehmigungsgebühr ist gering. Steuern werden vom Sammlungsertrag nicht erhoben. Der Bundesregierung sind Pressemitteilungen nicht bekannt, wonach bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 Prozent dem Zweck der Sammlung zufließen. In Vertretung von Lex
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ernst Theodor Eichelbaum


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zuerst ein Mißverständnis ausräumen. Herr Kollege Mischnick scheint mich so verstanden zu haben, als ob wir als Menschen oder als ob die Bundesregierung die Verantwortung den Menschen in der Zone und besonders den leidenden Menschen in der Zone gegenüber ablehnten. Das habe ich mit keinem Wort gesagt. Es handelt sich darum, wer die Verantwortung für das System drüben übernimmt und für das, was dieses System anrichtet. Darüber besteht doch gar kein Zweifel: Die Bundesregierung und dieses Parlament haben es oft genug gesagt, daß wir uns auch für die Menschen drüben verantwortlich fühlen, beson-



    Eichelbaum
    ders für die, die leiden, und für die, die gelitten haben und zu uns kommen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Gerade aus dieser Situation heraus hat sich die Bundesregierung schon bei ihrem Entwurf überlegt, wie man das, was die Opfer des Nationalsozialismus an Haftentschädigung bekommen haben, ungefähr und möglichst annähernd auch den Häftlingen aus den Kerkern des Bolschewismus geben kann. Wenn zu 720 DM im Monat noch eine zusätzliche Leistung von 1000 DM hinzugefügt wird, so sind das 1720 DM, also annähernd soviel wie 1800 DM. Die Frage war lediglich, welchem Personenkreis man diese Hilfe, die der Haftentschädigung nach dem BEG durchaus entspricht, zukommen lassen sollte.
    Frau Kollegin Korspeter hat sich gegen eine Klassifizierung ausgesprochen. Wenn man den Antrag der SPD annimmt, daß diese 1720 DM ohne Prüfung und bei unveränderten Definitionen allen bis jetzt nach dem Häftlingshilfegesetz Entschädigten nachträglich noch gegeben werden sollen — wir sprechen später darüber, von welchem Jahre an —, kann man es den Kriegsgefangenen nicht übelnehmen, wenn sie die gleiche Entschädigung für sich fordern. Das haben sie nicht gefordert. Es handelt sich um ein Objekt, das man zumindest beachten muß; man kann es nicht mit einer Handbewegung abtun, denn es geht immerhin um 1 Milliarde.
    Nun, glaube ich, muß man noch etwas im Interesse der Häftlinge selber sagen. Man kann die Häftlinge nicht bloß nach dem beurteilen, was sie erlitten haben, man muß sie beurteilen und werten nach dem, was sie getan haben, Die Häftlinge —die eigentlichen Häftlinge, füge ich schon hinzu — sind in Haft gegangen, nicht, weil sie aus irgendwelchen Gründen von dem Wagen des Bolschewismus überfahren worden sind, sondern weil sie sich als Demokraten, als Verfechter freiheitlicher Gesinnung, als Vollbringer von Taten, also aus dieser Gesinnung heraus nicht beugen wollten, vielmehr durch Wort oder durch Tat ihre Gesinnung und ihre Haltung bezeugt haben. Sie sind also im weiteren Sinne des Wortes Widerstandskämpfer gegen ein terroristisches System. Es ist zwar so, daß Häftlingsorganisationen vielfach eine Klassifizierung ablehnen, weil sie kameradschaftlich alle umfassen. „Alle" sind aber nicht nur diese Gruppe. Von den 34 000 Häftlingen, die bisher anerkannt worden sind, sind dies gerade etwa die Hälfte. Die andern sind infolge einer Gruppenzugehörigkeit festgenommen und in den Kerker geworfen worden. Wieder andere — nicht gering an Zahl — sind wegen ihrer Verbindung mit dem Nationalsozialismus eingekerkert worden.
    Ich empfinde es — ich glaube, man muß das als Politiker sagen — nicht gerade als sehr sinnvoll, daß man für frühere Nationalsozialisten, die von den Russen eingesperrt worden sind, genau dieselben Entschädigungssätze fordert wie für die Opfer dieses Nationalsozialismus. Das scheint mir geradezu absurd zu sein. Es gibt .da manche Äußerungen von Häftlingen. Ich habe Briefe bekommen und Sie vielleicht auch, in denen sie sich in zum Teil sehr
    heftiger Tonart und sehr leidenschaftlich dagegen verwahren, daß sie in den Kerkern gleichbehandelt worden sind mit den früheren Nationalsozialisten, die ihnen zum Teil mit Hohn vorgeworfen haben, daß sie so dumm gewesen seien, für die Demokratie einzutreten, und die sich selbst gebrüstet haben, daß sie sich gar nicht gegen die Kommunisten gewehrt hätten. Diese Häftlinge wehren sich besonders leidenschaftlich gegen die bisherige Anwendung des Häftlingshilfegesetzes.
    Nun haben wir beschlossen, um diese Wunden nicht wieder aufzureißen, es bei dem augenblicklichen Stand des Gesetzes und seiner Handhabung nach den ersten Paragraphen, einschließlich des § 9 a, zu belassen. Wir sind aber .der Meinung, daß man die zusätzliche Hilfe nur denen geben sollte, die wirklich politische Häftlinge sind, so wie wir es verstehen. Wenn eine Abordnung politischer Häftlinge im Bundestag, vor dem Bundeskanzler, einem Minister oder einer Partei erscheint, sind das immer diese politischen Häftlinge, die wegen ihrer demokratischen Überzeugung leiden mußten. Für diese uns einzusetzen ist allerdings unsere heiligste Aufgabe.

    (Beifall in der Mitte.)

    Wir haben uns lange überlegt, wie wir das formulieren. Wir haben eine weitgreifende Formulierung gefunden. Wir haben nicht von Widerstandskämpfern und nicht von Widersetzlichkeit geredet, sondern haben es in § 9 b abgestellt auf das persönliche Verhalten nach dem 8. Mai 1945. Dieses persönliche Verhalten kann sehr aktiv gewesen sein, aber auch darin bestanden haben, daß der Betreffende etwas nicht getan hat, also gewissermaßen in einer betonten Passivität.
    Ich glaube, daß man die zusätzliche Hilfe gerade für diese Menschen, die als einzelne, als Individuen wegen ihres persönlichen Verhaltens in der Zeit der Besetzung in den Kerker gebracht wurden, wohl verteidigen kann, und daß das sinnvoller ist als das, was die SPD vorgeschlagen hat.
    Noch etwas zu dem Vorschlag der FDP. Die Regierungsvorlage hatte vorgesehen, daß die politischen Häftlinge — im übrigen nach einem Stichtag, den wir fallenließen — vom fünften Gewahrsamsjahr an diese zusätzliche Hilfe bekommen. Der, der nach dem 1. Januar 1947 vier Jahre in Haft geblieben ist, sollte leer ausgehen. Wir kennen die Forderung der FDP auf zusätzliche Hilfe vom ersten Jahr an; wir kennen auch die Forderung der Häftlinge, vom ersten Jahr an die zusätzliche Hilfe zu bekommen. Die CDU hat es unternommen, zwischen dem, was die Regierung zubilligen zu können glaubte, und dem, was die Opposition und was die Betroffenen wollten, mit dem dritten Gewahrsamsjahr einen ehrlichen und anständigen Kompromiß durchzusetzen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Wir müssen dem Bundesfinanzminister und dem Haushaltsausschuß für die Bewilligung der ursprünglich nicht vorgesehenen Mehranforderung dankbar sein.
    Ich muß auch bemerken, daß in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 18. Mai, in der die Vor-



    Eichelbaum
    lage, die Ihnen jetzt im Bericht des 4. Ausschusses unterbreitet ist, beraten wurde, weder die SPD noch die FDP durch einen ihrer Abgeordneten eine Forderung nach erheblichen Mehrausgaben hat anmelden lassen.
    Frau Korspeter hat noch gesagt, der Bundesrat habe eingewandt, daß die Unterscheidung nach § 9 a und § 9 b schwierig sei. Das ist sie allerdings. Meine Damen und Herren, schwierig ist unsere politische Lage, Schwierigkeiten erwachsen aus der Teilung unseres Vaterlandes, schwierig sind alle Verhältnisse, die sich daraus ergeben, schwierig für die Menschen, die darunter leiden, besonders für die Häftlinge, schwierig für den Gesetzgeber und allerdings auch schwierig für die Verwaltung. Da kann ich es nicht billigen, daß erklärt wird, es sei verwaltungsmäßig einfacher, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Wir haben die Formulierung in § 9 b so abgewogen, die Unterscheidung so leicht anwendbar gemacht, um der Verwaltung diese Schwierigkeiten nicht zu bereiten. Ich denke von unseren Landesregierungen und Landesflüchtlingsverwaltungen etwas höher als offenbar diejenigen, die diese Einwände erhoben haben. Ich glaube, daß sie sich verpflichtet fühlen, den Häftlingen zu helfen, und daß sie mit diesen Schwierigkeiten fertig werden.
    Im § 10 a, auf den ich nicht näher eingehen will, und der die Billigung aller Fraktionen gefunden hat, haben wir beratende Ausschüsse vorgesehen. Sie sollen die politischen Stellen sachkundig beraten und ihnen beistehen. Das, glaube ich, genügt, um klarzumachen, daß hinter dem Vorschlag der Mehrheit des Ausschusses sehr ernste und auch gerechte Gedanken stehen. Die Häftlinge werden Grund haben, dem ganzen Bundestag für die Verabschiedung dieser Novelle dankbar zu sein.
    Man erweist den Häftlingen einen schlechten Dienst, wenn man in dem Augenblick, in dem eine große Zahl von ihnen zusätzlich Tausende von Mark bekommen, mit denen ihnen die Eingliederung erleichtert werden soll, sagt, daß sie in absehbarer Zeit mit einem ganz neuen Gesetz zu rechnen haben. Entweder kann dieses neue Gesetz gegenüber dem jetzigen nur formale Unterschiede aufweisen — dann erwarten die ehemaligen Häftlinge von diesem neuen Gesetz etwas, was es nicht erfüllen kann —, oder es enthält das, was die beiden Oppositionsparteien jetzt mit ihren Anträgen fordern. Sie glauben doch nicht, meine Damen und Herren, daß es in dieser Legislaturperiode möglich sein wird, eine solche Neuformung des Gesetzes durchzubringen.
    Nach unserer Auffassung nützen wir den Häftlingen mehr, wenn wir ihnen jetzt in klarer Weise etwas geben. Wir sollten sie nicht unnütz durch vollkommen irreale Erwartungen aufregen, die wir erwecken.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Neumann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz Neumann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Eichelbaum hat von 'den Beratungen im Ausschuß gesprochen. Ich muß ihn korrigieren. Der Unterausschuß hat sich während der Dauer eines Jahres in acht oder neun Sitzungen, glaube ich, mit diesem Problem beschäftigt. Der Ausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen ist aber erst in der vorigen Woche mit dem Gesetz in Berührung gekommen. Ich gehöre nur ,dem Ausschuß und nicht dem Unterausschuß an.
    Herr Kollege Eichelbaum, ich wundere mich über Ihre Aussage, wir — die SPD und die FDP — hätten für unsere Forderungen nicht gekämpft, weil wir kaum ernsthaft an die Annahme des Antrags geglaubt hätten.
    Weiter bin ich erstaunt, Herr Kollege Eichelbaum, daß Sie in Ihrem Bericht — Drucksache 1855 —, den ich mit Aufmerksamkeit gelesen habe, ausführen, die Mehrheit des Ausschusse glaube mit den Vorschlägen an die Grenze dessen gegangen zu sein, was der Gesetzgeber verantworten könne. Nun, der Gesetzgeber sind wir. Wir alle in diesem Hause — und nicht nur die CDU-Fraktion — sind der Gesetzgeber. Die CDU hat im Ausschuß zu erkennen gegeben, daß sie nicht gewillt ist, weitergehende Anträge der SPD oder der FDP anzunehmen. — Bitte sehr!