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ID0311606500

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    Deutscher Bundestag 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Dritte Beratung — Mensing (CDU/CSU) . . 6623 C, 6626 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6624 A Odenthal (SPD) . . . . . . . 6624 B Scharnowski (SPD) 6625 C Vogt (CDU/CSU) 6626 D Wischnewski (SPD) 6627 A Dürr (FDP) . . . 6627 D, 6629 B, 6633 D Frau Kalinke (DP) 6628 A Scheppmann (CDU/CSU) 6628 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . 6629 A Behrendt (SPD) . . . . . 6631 B, 6632 D Memmel (CDU/CSU) . . . 6631 C, 6632 A Dr. Stammberger (FDP) 6631 D Kemmer (CDU/CSU) 6632 B .Tobaben (DP) 6634 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (Drucksachen 1794, zu 1794) — Dritte Beratung — Lücke, Bundesminister 6634 D, 6647 A Jacobi (SPD) . . . . . 6636 A, 6648 B Dr. Preusker (DP) 6642 A Dr. Will (FDP) . . . . 6643 B, 6650 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6645 A Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6646 A, 6652 D Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6646 B Mauk (FDP) . . . . . 6646 C, 6654 D Dr. Brecht (SPD) . 6647 B, 6652 B, 6654 B Hauffe (SPD) 6647 C, 6649 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 6647 D Dr. Winter (CDU/CSU) 6649 B Dr. Arndt (SPD) 6649 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksache 1111) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1855) — Zweite und dritte Beratung — Eichelbaum (CDU/CSU) . 6655 C, 6656 C, 6659 D Frau Korspeter (SPD) . . 6655 D, 6658 B Mischnick (FDP) . 6657 D, 6659 B, 6662 C Neumann (SPD) 6661 C Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung sowie über besondere Maßnahmen in der Ge- II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 treide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1960/61) (Drucksache 1508) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1854) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1841) — Zweite und dritte Beratung — Müller (Ravensburg) (SPD) . . . 6663 C Kriedemann (SPD) 6663 D Tobaben (DP) . . . . . . . . 6665 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6666 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1959 (Drucksache 1833) . . . . . . . . . 6666 D Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Abg. Memmel, Höcherl, Schlee, Frau Pitz-Savelsberg, Dr. Leiske und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 1449); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1819) — Zweite und dritte Beratung — Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 6667 A Entwurf eines Sechsten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 918, 1143, 1527, 1551); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1747) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 6667 B Entwurf eines Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Drucksachen 1020, 1758, zu 1020); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1826) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 6667 D Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (12. ÄndG LAG) (Drucksachen 1209, 1814) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1853) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1847) — Zweite und dritte Beratung — 6668 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landbeschaffungsgesetzes (SPD) (Drucksache 1272); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1804) — Zweite Beratung — . . . . . . . 6668 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation (Drucksache 1839) — Erste Beratung — . . . 6668 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Abg. Kühlthau, Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Pitz-Savelsberg, Berger, Brück, Hübner u. Gen.) (Drucksache 1630) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD, FDP) (Drucksache 1633) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (DP) (Drucksache 1671) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 1692) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (SPD) (Drucksache 1736) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 1771) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eine Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten (Bundesrat) (Drucksache 1777) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1751) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1817) — Erste Beratung — . . 6669 B Erklärungen nach § 36 GO Bausch (CDU/CSU) 6669 C Dr. Stammberger (FDP) . . . . 6670 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 6670 D Anlagen 6671 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6623 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 20. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 20. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 20. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Eilers (Oldenburg) 20. 5. Erler 28. 5. Etzenbach 20. 5. Even (Köln) 20. 5. Frenzel 20. 6. Frau Friese-Korn 20. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Gleissner 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Hermsdorf 20. 5. Höcherl 20. 5. Höcker 20. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Dr. Hoven 20. 5. Frau Dr. Hubert 20. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 20. 5. Leonhard 20. 5. von Lindeiner-Wildau 20. 5. Lücke (Osnabrück) 20. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Neuburger 20. 5. Paul 20. 5. Pelster 18. 6. Peters 20. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht (C) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pietscher 20. 5. Pöhler 20. 5. Pusch 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 20. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Schmidt (Hamburg) 20. 5. Schmücker 20. 5. Schneider (Hamburg) 20. 5. Schoettle 20. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Dr. Serres 20. 5. Simpfendörfer 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Starke 20. 5. Frau Dr. Steinbiß 20. 5. Dr. Tamble 20. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weber (Georgenau) 20. 5. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Logemann 25. 5. Reitz 25. 5. Anlage 2 Umdruck 612 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird folgende Nr. vor 2 a eingefügt: ,vor 2 a. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, erhält auf Antrag Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 28 bis 42 des Bundes- 6672 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559). (2) Die Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden." ' 2. In Artikel I erhält Nr. 2 a folgende Fassung: „2 a. § 5 wird gestrichen." 3. In Artikel I wird folgende Nr. 2 aa eingefügt: „2 aa. § 6 wird gestrichen." 4. In Artikel I erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 9 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Häftlingsentschädigung und Eingliederungshilfe". b) An die Stelle des bisherigen Absatzes 1 treten die folgenden Absätze: (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die ununterbrochen oder länger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf Antrag für jeden nach dem 31. Dezember 1946 liegenden vollen Gewahrsamsmonat eine Entschädigung von einhundertfünfzig Deutsche Mark. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während denen die Freiheit entzogen war, sowie dreißig Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war. (2) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 7, 11 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten sinngemäß. (3) Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können ferner nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden, sofern sie solche Leistungen nicht nach anderen Bundesgesetzen erhalten. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; er erhält folgende Fassung: „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den' Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen." ' Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 613 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der an die Stelle des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom tritt und unter Aufhebung der im seither geltenden Recht bestehenden Verknüpfungen mit anderen Entschädigungs-, Betreuungs- und Versorgungsgesetzen eine Regelung für eine angemessene Förderung und Hilfe für die ehemaligen politischen Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin oder aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten trifft. Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 627 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 a werden in § 9 b die Worte „für die Zeit vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 ab," gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Mischnick Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 633 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6673 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, Möglichkeiten zur Information der Öffentlichkeit über Notwendigkeit und Aufgaben des Jugendarbeitsschutzes zu prüfen und dem Bundestag darüber zu berichten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 634 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) Der Bundestag wolle beschließen: § 48 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Unter ,den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertrau) lichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung ,dieses Jugendlichen zu gewähren. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Stammberger Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 638 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Kühn (Bonn), Dr. Schild und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hat immer wieder u. a. im Bundesbaugesetz ebenso wie im Bundesfernstraßengesetz, Landwirtschaftsgesetz, Schutzbereichsgesetz, Landbeschaffungsgesetz und Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, die einschlägigen Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung auszurichten. Die Bundesregierung wird ersucht, in Abstimmung mit den Ländern gegebenenfalls auch die gesetzlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Raumordnung wirksamer zu gestalten, in die Wege zu leiten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Schmidt (Wuppertal) Bauer (Würzburg) Bauknecht Jacobi Birrenbach Dr. Schmid (Frankfurt) Dr. Even (Düsseldorf) Schmitt-Vockenhausen Hackethal Wittrock Dr. Hesberg Kühn (Bonn) Krammig Dr. Bucher Spies (Emmenhausen) Frau Friese-Korn Dr. Willecke Dr. Schild Bading Dr. Schneider (Lollar) Anlage 8 Umdruck 640 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Jahn (Marburg), Dr. Stammberger und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 203 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Winter Kramel Jahn (Marburg) Frau Dr. Kuchtner Dr. Stammberger Memmel Dr. Besold Schlee Demmelmeier Dr. Schneider (Lollar) Dr. Deringer Seidl (Dorfen) Dr. Kanka Sühler Dr. Kempfler Dr. Wahl Dr. Knorr Dr. Weber (Koblenz) Anlage 9 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 8 Abs. 1 und 3 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. § 41 wird in der Ausschußfassung wiederhergestellt. Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 646 Änderungsantrag der Abgeordneten Odenthal, Behrendt und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). 6674 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: § 7 a erhält folgende Fassung: „§ 7 a (1) Kinder über 12 Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) gelegentlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. (3) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf an höchstens 10 Tagen im Kalendervierteljahr bis zu zwei Stunden täglich stattfinden. (4) Die Arbeiten, mit denen Kinder auf Grund des Absatzes 1 beschäftigt werden dürfen, werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sind verboten." Bonn, den 19. Mai 1960 Odenthal Behrendt Frau Albertz Diekmann Höhne Frau Keilhack Könen (Düsseldorf) Meitmann Dr. Mommer Frau Rudoll Frau Schanzenbach Scharnowski Seither Sträter Welslau Anlage 11 Umdruck 647 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eineingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 177 a erhält nach Absatz 1 einen neuen Absatz 1 a mil folgender Fassung: „ (1 a) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die zuständige oberste Landesbehörde die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben auch ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen kann, wenn eine kreisangehörige Gemeinde nicht über die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlichen Verwaltungseinrichtungen verfügt." Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861) Der Bundestag wolle beschließen: In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a erhält § 12 a Abs. 6 des Grundsteuergesetzes die folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, solange nicht anzuwenden, als der Eigentümer auf den Betrieb als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe im Sinne des Satzes 1, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 649 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 159 erhält folgenden Absatz 6: „ (6) Werden Grundstücke erwerbsgärtnerisch genutzt, so ist der Beitrag so lange zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 650 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: Der Zwölfte Teil erhält folgende Fassung: ,Zwölfter Teil Änderung grundsteuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Vorschriften § 211a Für unbebaute Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1960 statt. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6675 § 211b Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Handelt es sich um Grundstücke, für die eine Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 vorzunehmen war oder die nach den Verhältnissen im Fortschreibungszeitpunkt diesen Grundstücken zuzurechnen wären, so sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1960 zugrunde zu legen." 2. § 23 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." 3. § 51 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2 und 3: „Das ist insbesondere der Fall, sobald land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke am Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen werden oder, falls kein Bebauungsplan festgestellt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken steht der Zurechnung zum Grundvermögen nicht entgegen." § 211 c Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist vom Steuermeßbetrag auszugehen. Der allgemeine Steuermeßbetrag ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (allgemeine Steuermeßzahl) auf den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln. Der besondere Steuermeßbetrag ist nur für unbebaute Grundstücke und Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, zu ermitteln, und zwar durch Anwendung eines Tausendsatzes (besondere Steuermeßzahl) auf den Betrag, um den der bei einer Haupt- oder Fortschreibungsfeststellung festgesetzte Einheitswert (Endwert) den Einheitswert übersteigt, der für denselben Steuergegenstand bei der vorausgegangenen Feststellung festgesetzt worden ist (Ausgangswert). Für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 oder einer Neufeststellung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes gilt als Ausgangswert das Doppelte des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Der allgemeine und der besondere Steuermeßbetrag zusammen ergeben den Steuermeßbetrag für die Grundsteuer." 2. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Die allgemeine Steuermeßzahl beträgt 10 vom Tausend. Die besondere Steuermeßzahl beträgt 25 vom Tausend." 3. Es wird ein neuer § 12 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 12 a Für Grundstücke mit Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder infolge von Kriegsschäden nicht mehr benutzbar sind, gelten §§ 11 und 12 entsprechend." § 211 d In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und in § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vom .17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem Semikolon folgender Satz 2 angefügt: „ist ein besonderer Steuermeßbetrag nach §§ 11, 12 und 12 a des Grundsteuergesetzes ermittelt worden, so bleibt dieser hierbei außer Betracht." ' Bonn, den 19. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 651 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 211a wird gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 652 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 17 Umdruck 355 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). 6676 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 150 a Abs. 1 wird nach Satz i folgender neuer Satz eingefügt: „Soweit Anlagen nach § 147 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 325) oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden." 2. In § 159 Abs. 4 a wird das Wort „erwerbsgärtnerisch" durch „landwirtschaftlich" ersetzt. 3. In § 198 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 28 c" ersetzt durch „§ 28 d". 4. In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a wird der neue § 12 a .des Grundsteuergesetzes wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden in Satz 1 und in Satz 3 die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 3 oder 4" jeweils ersetzt durch die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind nicht anzuwenden für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Erwerbsgrundlage dient und eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes beeinträchtigen würde, a) in Gebieten außerhalb eines Bebauungsplanes, b) in Gebieten innerhalb eines Bebauungsplanes, solange dem Inhaber des Betriebes geeignetes Ersatzland nicht nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Krone und. Fraktion Anlage 18 Umdruck 656 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 19. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 19 Umdruck 657 Änderungsantrag der Abgeordneten Scheppmann, Diebäcker, Philipp und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2 abweichend von Absatz 1 beschäftigt werden, sind an einem anderen Tage 'derselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von der Arbeit freizustellen." Bonn, den 19. Mai 1960 Scheppmann Diebäcker Philipp Dr. Hahne Elbrächter Dr. Pflaumbaum Dr. Siemer Dr. Huys Ruf Franzen Frau Dr. Pannhoff Mühlenberg Becker (Pirmasens) Dr. Reith Richarts Frau Brauksiepe Anlage 20 Erklärung Zur Abstimmung gem. § 59 der Geschäftsordnung. Dem vorliegenden Entwurf des Bundesbaugesetzes bedauere ich deshalb meine Zustimmung nicht geben zu können, weil vor allem die darin enhaltenen Bestimmungen über das Enteignungsrecht nach meiner Überzeugung weit über das gebotene und erforderliche Maß hinausgehen. Ich halte dies mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht für vereinbar. Frau Dr. Kuchtner Anlage 21 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Hamburg) betreffend Beschlagnahme von Büchern bei Reisenden aus der SBZ (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) . Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6677 Auf Grund welchen Gesetzes beschlagnahmen Zollbeamte Bucher, die sich im Besitz von Reisenden befinden, die aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik einreisen? Weshalb enthält die dem Reisenden übergebene Beschlagnahmeanzeige keine Rechtsmittelbelehrung? Nach Artikel I Absatz 2 MRG 53 dürfen Vermögenswerte nur mit besonderer Genehmigung in das Bundesgebiet verbracht werden. Diese Genehmigung ist inzwischen für den Verkehr mit dem Ausland in weitem Umfang erteilt worden. Gegenüber der SBZ mußte sie jedoch wegen der besonderen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten werden. Werden daher bei der Einreise aus der SBZ Waren — dazu gehören auch Bücher — mitgeführt, die nicht zur üblichen persönlichen Habe gehören oder Geschenke sind, so ist hierfür gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Interzonenhandelsverordnung vom 18. 7. 1951 bei der Grenzkontrollstelle eine Bezugsgenehmigung vorzulegen. Fehlt die Bezugsgenehmigung und besteht der Verdacht, daßschuldhaft gegen die Vorschriften verstoßen wurde, so sind die insoweit zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten. Zollbeamten verpflichtet, die unrechtmäßig eingebrachten Gegenstände zu beschlagnahmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür enthalten Artikel VIII MRG 53 und Artikel 5 Absatz 4 AHK-Ges. 33. Eine Rechtsmittelbelehrung für die Beschlagnahme auf Grund des § 98 Absatz 1 der StPO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung bedarf es auch nicht, weil in § 98 Absatz 2 Satz 1 StPO ohnehin bestimmt ist, daß der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, von Amts wegen binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen muß, wenn der betroffene Reisende der Beschlagnahme widerspricht. In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 22 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kramel betreffend Besteuerung von Sammlungen karitativer Art (Fragestunde der 114. Sitzung vam 18. 5. 1960, Drucksache 1846). Trifft es zu und ist es der Bundesregierung bekannt, daß — nach Pressemitteilungen — bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 v. H. dem Zweck der Sammlung zufließen, während rd. 85 bis 88 v. H. für Unkosten, Steuern und Gebühren verwendet werden? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen unmöglichen Zustand zu beseitigen? Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Das Sammlungswesen gehört nach dem Grundgesetz weder zur ausschließlichen (Art. 73 GG) noch zur konkurrierenden oder Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 74, 75 GG) des Bundes. Das Sammlungsgesetz vom 5. 11. 1934 gilt daher, da es nicht nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden ist, als Landesrecht fort. Die Länder haben in den Jahren 1951/52 Richtlinien für das Sammlungswesen vereinbart. Nach diesen Richtlinien müssen die Unkosten einer Sammlung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sammlungsertrag stehen; sie sind auf das niedrigste Maß zu beschränken. Die Unkosten sollen nach den Richtlinien bei reinen Geldsammlungen 5 Prozent, bei Sammlungen mit Abzeichenausgabe 10 Prozent des Gesamtaufkommens nicht überschreiten. Bei sammlungsähnlichen Veranstaltungen kann als Höchstbetrag der Unkosten bis zu 20 Prozent des Gesamtaufkommens festgesetzt werden; doch gilt auch hier der Grundsatz, daß die Unkosten auf das niedrigste Maß zu beschränken sind. Bei einer Überschreitung der genannten Prozentsätze ist der Nachweis für die Angemessenheit der entstandenen Unkosten zu erbringen. Aufwendungen für Werbemittel (Plakate, Abzeichen, Zeitungsinserate) gelten als Unkosten der Sammlung oder sammlungsähnlichen Veranstaltungen. Die Sammlungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Genehmigungsgebühr ist gering. Steuern werden vom Sammlungsertrag nicht erhoben. Der Bundesregierung sind Pressemitteilungen nicht bekannt, wonach bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 Prozent dem Zweck der Sammlung zufließen. In Vertretung von Lex
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rudolf Will


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich, um Ihren Dank zu verdienen, besonders kurz fassen. Denn ich habe den Eindruck, daß schon vieles von dem gesagt worden ist, was ich für meine Fraktion in dieser Grundsatzaussprache zum Bundesbaugesetz anführen müßte. Wir haben vorgestern in der zweiten Lesung zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in einer beinahe zehnstündigen Debatte ausführlich Stellung igenommen. Ich glaube daher, daß man jetzt nicht noch einmal auf die Details eingehen sollte, soweit nicht im Anschluß an die allgemeine Aussprache durch neue Änderungsanträge das eine oder andere Problem noch einmal angeschnitten wird.
    Mir kommt es darauf an, die grundsätzliche Haltung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei gegenüber einem Gesetz von so bedeutender sozialpolitischer Tragweite darzutun, wie es dieses Bundesbaugesetz nun einmal ist. Wir wissen, daß der Name dieses Gesetzes dem Inhalt nicht ganz gerecht wird, denn vom Bauen ist darin kaum die Rede. Es müßte eigentlich „Bundesbaubodengesetz"
    heißen, allerdings nicht „Bundesbaubodenreformgesetz", denn dafür fehlen immerhin die Voraussetzungen, worüber sich ja das Gutachten des Bundesverfassungsgerichts deutlich ausgesprochen hat. Aber eines sollten wir nicht runtergehen lassen, und ich möchte es unterstreichen, obwohl es schon von den Sprechern aller anderen Fraktionen erwähnt worden ist: daß die Materie dieses Gesetzes von einer geradezu schicksalhaften Bedeutung ist. Denn die gesetzliche Regelung der Verfügung über Grund und Boden ist eben mehr als der Inhalt eines der beinahe Tausende von Gesetzen, die wir in den letzten zehn Jahren gemacht haben und die sich mit allen möglichen Dingen befaßt haben, aber nicht mit einer Materie, die eine der Grundvoraussetzungen unseres Daseins ist, nämlich mit Grund und Boden.
    Zwar ist nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung Bodenbesitzer im eigentlichen Sinne. Man rechnet mit ungefähr 4 Millionen Hausbesitzern in Deutschland, und ich nehme an, daß es insgesamt — um irgendeine Zahl zu nennen — keine 10 % der Bevölkerung sind, die Grundeigentümer sind. Aber ebenso wahr ist, daß jeder von uns irgendwie mit Grund und Boden verbunden ist, und sei es auch nur als Mieter in einem supermodernen Hochhaus im 22. Stock. Alle unsere menschlichen Bedürfnisse, angefangen bei der Ernährung, über die Wohnung, über die Arbeitsstätten bis zu unseren gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen, hängen mit dem Grund und Boden zusammen. Deshalb muß auch von einer liberalen Partei, von der Freien Demokratischen Partei anerkannt werden, daß Grund und Boden ein ganz besonderes Eigentum ist, das ja schon nach dem Grundgesetz gewissen Beschränkungen unterworfen werden darf und muß.
    Da meine Fraktion also diese Sozialpflichtigkeit, diese Sozialverbundenheit des Grund und Bodens ausdrücklich anerkennt, möchte ich irgendwelchen Mißdeutungen entgegentreten, die etwa in der Auffassung liegen könnten, wir betrachteten den Boden als eine Ware wie jede andere. Das ist durchaus nicht der Fall. Wir haben aber — und das darf ich jetzt einmal aussprechen — als Vertreter des Liberalismus in diesem Hause den Eindruck, daß der Konservativismus und der Sozialismus hier so überragend vertreten sind, daß es eigentlich einer Korrektur durch eine andere Fraktion durchaus bedarf, die das Interesse des Individuums, des Einzelmenschen, über das Ideal der Massenideologie und der Massenbeeinflussung stellt. Aus diesem Grunde haben wir Liberale uns immer für verpflichtet gehalten. Gesetze unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Individuums gegenüber der Staatsallmacht zu betrachten. Daß bei einem solchen Gesetz, wie es hier vorliegt, eine solche Durchleuchtung besonders erforderlich ist, dürfte, glaube ich, allgemein anerkannt werden.
    In diesem Hause gibt es — um das jetzt einmal so am Rande zu sagen — einen rechtspolitischen 'Ausschuß, dessen Aufgabe darin besteht, alle die Beschlüsse, die die anderen Ausschüsse zustande gebracht haben, daraufhin zu prüfen, ob sie auch rechtlichen Erwägungen, rechtspolitischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. So sind wir der Mei-



    Dr. Will
    nung, es müßte auch so etwas ähnliches wie einen ' freiheitspolitischen Ausschuß geben — den wir nicht haben —, der dafür sorgt, daß gerade im Drange dieser Gesetzesfabrikation das Interesse des einzelnen Menschen nicht untergeht. Dafür betrachten wir uns als Fraktion der Liberalen, der Freien Demokratischen Partei, als besonders zuständig.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Preusker.)

    Unter diesem Gesichtswinkel haben wir — und ich möchte das nur kurz andeuten — zu einigen Punkten des vorliegenden Baugesetzes ernstliche Bedenken angemeldet, die wir auch heute noch aufrecht erhalten. Es ist Ihnen bekannt, daß wir insbesondere auf dem Gebiet der Enteignung, des Vorkaufsrechts und zuletzt natürlich auch der Grundsteuer C, der Baulandsteuer, erhebliche Einwendungen vorgebracht haben.
    Soweit es sich um das Vorkaufsrecht handelt, waren wir völlig damit einverstanden, daß es im Interesse der Allgemeinheit und im Interesse der Gemeinwesen ausgeübt wird, weil ohne eine solche Einrichtung weder eine Planung möglich ist, noch überhaupt ein Städtebau auch schon in der Vergangenheit denkbar gewesen wäre. Tatsächlich hat es in allen Ländern Vorschriften für die Enteignung schon gegeben. Diese Instrumente werden also von uns bejaht, wobei wir nur verhindern wollten, daß mit ihnen Mißbrauch getrieben wird, der so aussieht, daß — man spricht von Bürokratie und weiß, was darunter verstanden wird — der einzelne in der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen einfach untergeht gegenüber der Autorität, die ihm von der Staatsallmacht entgegengebracht wird. Diese Möglichkeiten haben uns mit Sorgen erfüllt. Wir haben sie vorgetragen. Das Haus hat dem nicht in vollem Umfang oder kaum Rechnung tragen können. Das sind Erwägungen. die aber keine ausschlaggebende Rolle spielen können, wenn es sich darum handelt, ob wir das Gesetz als solches anerkennen werden.
    Über die Notwendigkeit dieses Gesetzes besteht bei uns natürlich völlige Einmütigkeit. Selbst wenn es nichts anderes bezweckte, als die Unzahl in vergangene Jahrzehnte zurückreichender Verordnungen und Gesetze endlich zu vereinheitlichen, würde schon das den Erlaß des neuen Gesetzes rechtfertigen. Großenteils ist der Inhalt nicht neu. Er ist im wesentlichen nur eine Zusammenfassung, und viele Gesetze, mit denen wir es bis jetzt zu tun hatten — Wohnsiedlungsgesetz, Baulandbeschaffungsgesetz, die gesamten Aufbaugesetze, vor allem die Preisstoppverordnung usw. —, sollen mit dieser Kodifikation untergehen. Schon das allein ist ein außerordentliches Verdienst dieser Gesetzesvorlage. Aus allen diesen Gründen wird das Gesetz auch von meiner Fraktion durchaus anerkannt.
    Was wir aber nicht anerkennen können, ist das, was auch meine Herren Vorredner, sowohl Herr Jacobi von der SPD als auch Herr Preusker von der DP, abgelehnt haben: wir können nicht anerkennen, daß die Baulandsteuer in der vorliegenden Form ein irgendwie taugliches Mittel ist, Bauland
    in erhöhtem Umfange in diejenigen Hände zu bringen, in denen es nach unserem Willen sein soll.
    Wir sind der Auffassung, daß dieses Bundesbaugesetz nicht das letzte sein wird, daß aber die darin enthaltenen Bestimmungen schon sehr weitreichend. sind. Hierin unterscheide ich mich etwas von dem Pessimismus der Freunde aus der SPD, die der Meinung sind, daß dieses Gesetz eigentlich umsonst sei und keinerlei Wirkung haben werde. Das ist nicht unsere Auflassung. Wir sind der Meinung, daß vor allem der Wegfall des Preisstopps eine Unmenge von Grundeigentümern, vor allem ältere Personen, veranlassen wird, sich auf legalem Wege von ihrem Eigentum zu trennen, weil ihnen Schwierigkeiten wegen eines erhöhten Preises, der dem Notar nicht bekanntgegeben worden ist, nicht mehr entstehen könnten.
    Wir sind ferner der Auffassung, daß die Regelung der Vorfälligkeit der Anliegerbeiträge — das ist von Herrn Preusker schon erwähnt worden — doch eine sehr weitreichende und einschneidende Maßnahme ist. Hinzu kommt, daß der einzelne Interessent durch Inanspruchnahme der Gutachten von Schätzstellen die Überzeugung gewinnen kann, daß eine Überforderung nicht vorliegt.
    Am meisten wird aber, glauben wir, der Umstand, daß die hektische Tätigkeit im Wohnungsbau nun einmal in einigen Jahren aufhören wird — der Zeitpunkt ist heute schon abzusehen —, dazu beitragen, die übermäßige Nachfrage nach Bauboden zu dämpfen, und damit auch regulierend wirken im Sinne des Marktmechanismus, den wir in der Wirtschaft als liberale Fraktion ganz besonders schätzen. Alle diese Dinge zusammen, sind, glauben wir, geeignet, einen Druck auf die Bodenpreise auszuüben und ein erhöhtes Angebot zu erzeugen.
    Das einzige Mittel, das wir nicht akzeptieren, ist, wie ich schon ausführte, die gegenwärtige Form der Baulandsteuer. Sie ist im übrigen im Ausschuß schon so verwässert worden, daß effektiv eine Wirkung weder nach der einen noch nach der anderen Seite erwartet werden kann. Weder kann gehofft werden, daß Interessenten auf diese Weise schneller zu Bauland kommen, noch kann erwartet werden, daß durch diese minimale Drohung der Eindruck auf die Bodenbesitzer so erheblich ist, daß irgend jemand sich veranlaßt fühlen wird, Grundbesitz, an dem er festhalten will, abzugeben. Wir werden daher die Baulandsteuer ablehnen und werden die Annahme dieses Gesetzes — wie auch mein Herr Vorredner gesagt hat — davon abhängig machen, ob die Baulandsteuer in der Vorlage bleibt oder nicht. Sollte die Baulandsteuer angenommen werden, wird die Fraktion der Freien Demokratischen Partei das Gesetz ablehnen. Um klarzustellen, wie die Haltung der einzelnen Mitglieder dieses Hauses dazu ist, werde ich zu gegebener Zeit einen Antrag auf namentliche Abstimmung über den Antrag auf Streichung des § 211 a stellen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hesberg.




  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Hesberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt das Zustandekommen des Bundesbaugesetzes; es erfüllt sie mit Befriedigung, daß die Initiative, die im 1. Bundestag u. a. auch von der CDU/CSU-Fraktion für die Erstellung dieses Gesetzgebungswerkes ausging, nunmehr zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Einer der Hauptinitiatoren sowohl im 1. als auch im 2. Bundestag und nunmehr in der dritten Legilaturperiode dieses Hohen Hauses war der damalige Abgeordnete Paul Lücke, unser jetziger Wohnungsbauminister. Wir dürfen ihm wohl an dem Tage, an dem dieses Gesetz zur Verabschiedung steht, für seine Initiative unseren herzlichsten Dank aussprechen,

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der DP.)

    wie auch dafür, daß er sich in den letzten 18 Monaten der Beratung dieses Gesetzes immer wieder als Motor für die Verabschiedung dieses Gesetzes erwiesen hat.
    Wir begrüßen es aufrichtig, .daß nach 40 Jahren —seinerzeit in der Weimarer Republik gab es nämlich zuerst Bestrebungen, ein einheitliches Baurecht im ganzen Reichsgebiet zu Ischaffen — solche Bestrebungen nunmehr im Bundesbaugesetz Wirklichkeit werden. Die Unübersichtlichkeit des Rechts, die wohl nicht mehr überboten werden kann, findet damit ein Ende. Vielfach ist dem Deutschen Bundestag vorgeworfen worden, daß er zuviel Gelegenheitsgesetze mache. Ich darf wohl gerade von diesem Gesetz sagen, daß eine solche Bezeichnung auf das Bundesbaugesetz keineswegs zutrifft. In anderthalbjährigen Beratungen haben Gründlichkeit und Sachlichkeit die ganze Verhandlung ausgezeichnet. Wir haben — entgegen der Auffassung des Herrn Kollegen Jacobi — ein Städtebaugesetz geschaffen, das den an den Städtebau gestellten neuzeitlichen Anforderungen gerecht werden wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das gilt namentlich für die Bestimmungen, die wir für die Sanierung geschaffen haben; denn gerade auf diesem Gebiete werden in den nächsten Jahren sehr wichtige Aufgaben zu erfüllen sein.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Darum ist die oft gehörte Kritik, daß dieses Gesetz zu spät komme, durchaus falsch.
    Wir sind 'der Ansicht, der der Bundeswirtschaftsminister, Professor Dr. Erhard, vor kurzem in einer Rede Ausdruck gegeben hat, daß es Aufgabe der nächsten Jahre ist, eine sinnvolle Ordnung der räumlichen Umwelt zu schaffen, die der dynamischen Entwicklung der Technik mit ihren Auswirkungen auf die Menschen gerecht wird. Demzufolge werden große städtebauliche Aufgaben in Gegenwart und Zukunft unvermindert vor uns stehen. Das Bundesbaugesetz ist nach unserer Auffassung ein Instrument für einen in Verbindung mit der Raumordnung stehenden neuzeitlichen Städtebau.
    Erinnern wir uns des Wohnungsbaus, der namentlich noch in 'den nächsten Jahren zu bewältigen ist, glauben wir, daß das Gesetz eine Handhabe bietet,
    den Wohnungsbau so zu entwickeln, wie es uns insbesondere für den sozialen Wohnungsbau der nächsten Jahre vorschwebt. Durch 'das Gesetz wird die erforderliche Grundlage, das erforderliche Bauland für den Wohnungsbau gesichert.
    Gerade über die Bodenfrage, über die hier gesprochen worden ist, kann man natürlich sehr verschiedener Auffassung sein. Herr Kollege Jacobi hat hierzu eine Auffassung vertreten, von der er sagt, daß sie auch vom Städtetag vertreten werde. Aber sie wird nicht von allen Gemeinden vertreten; der Gemeindetag vertritt nach meiner Kenntnis eine andere Auffassung, und das sind letzten Endes auch Kommunalpolitiker. Es kommt dadurch zum Ausdruck, daß hier durchaus unterschiedliche Betrachtungsweisen angebracht sind. Auch im Wissenschaftlichen Beirat, der sich aus hervorragenden Kennern des Städtebaus, der Praxis und der Theorie, die einen Namen haben, zusammengesetzt hat, haben sich, wie seit Jahrzehnten, unterschiedliche Auffassungen zum wirtschaftlichen Geschehen gegenübergestanden. Wir sind durchaus der Meinung, daß die Maßnahmen, die von seiten des Wissenschaftlichen Beirats angeboten worden sind und die wir in diesem Gesetz verwirklicht haben, uns zu dem führen werden, was wir letzten Endes beabsichtigen: die Auflockerung des Bau- und Bodenmarkts.
    Daß das nach all den Jahren der Bindung natürlich nicht von heute auf morgen geschehen kann, ist klar. Aber das würde auch dann so schnell nicht möglich sein, wenn Sie beispielsweise einen Planungswertausgleich verwirklichten.

    (Abg. Dr. Even [Düsseldorf]: Sehr richtig!)

    Wir sind der Auffassung, daß dieser Gesetzentwurf die Grundlage zu einer freiheitlichen Ordnung durch die Freigabe der Bodenpreise legen wird. Wir sind auch der Überzeugung, daß nach der bisherigen Zurückhaltung derer, die weder mit der Steuer noch mit den Preisvorschriften in Konflikt kommen wollten, namentlich durch den Erschließungsbeitrag, wie das schon zum Ausdruck gekommen ist, dazu beigetragen wird, daß Grund und Boden wieder an den Markt kommt. Auch die übrigen Maßnahmen, die Baulandsteuer und die preisdämpfenden Maßnahmen, die von den Schätzungstellen ausgehen dürften, werden nach unserer Auffassung zu einer Entwicklung führen, wie wir sie in diesem Hohen Hause alle anstreben.
    Vor allen Dingen glaubt die CDU, daß dieser Gesetzentwurf die Grundlage zur Verwirklichung des gesellschaftspolitischen Leitbildes der CDU, der Eigentumsbildung und der Schaffung neuen Eigentums in Gestalt von Familienheimen, schaffen wird. Unsere Grundeinstellung zum Privateigentum, wie sie im Grundgesetz zum Ausdruck kommt, wird durch das Gesetz bestätigt. Das gilt sowohl von den Entschädigungsvorschriften als auch von den sozialen. Bindungen des Eigentums. Wir glauben, daß alle diejenigen, die das Privateigentum bejahen, auch die Verpflichtungen aus dem Bodeneigentum anerkennen werden.
    Die Ausführung dieses Gesetzes ist nun den Ländern und den Gemeinden vorbehalten. Sie werden



    Dr. Hesberg
    die Planung, die Erschließung usw. durchzuführen haben. Wir vertrauen darauf, daß gerade die gemeindliche Selbstverwaltung, von der wir nach wie vor ein hohe Meinung haben, dieses Gesetz so verwirklichen wird, wie wir es in achtzehnmonatigen Beratungen angestrebt haben. Daher werden meine Freunde dem Gesetzentwurf ihre uneingeschränkte Zustimmung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)