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    Deutscher Bundestag 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Dritte Beratung — Mensing (CDU/CSU) . . 6623 C, 6626 A Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6624 A Odenthal (SPD) . . . . . . . 6624 B Scharnowski (SPD) 6625 C Vogt (CDU/CSU) 6626 D Wischnewski (SPD) 6627 A Dürr (FDP) . . . 6627 D, 6629 B, 6633 D Frau Kalinke (DP) 6628 A Scheppmann (CDU/CSU) 6628 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . 6629 A Behrendt (SPD) . . . . . 6631 B, 6632 D Memmel (CDU/CSU) . . . 6631 C, 6632 A Dr. Stammberger (FDP) 6631 D Kemmer (CDU/CSU) 6632 B .Tobaben (DP) 6634 B Entwurf eines Bundesbaugesetzes (Drucksache 336); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (Drucksachen 1794, zu 1794) — Dritte Beratung — Lücke, Bundesminister 6634 D, 6647 A Jacobi (SPD) . . . . . 6636 A, 6648 B Dr. Preusker (DP) 6642 A Dr. Will (FDP) . . . . 6643 B, 6650 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) 6645 A Dr. Bartels (CDU/CSU) . 6646 A, 6652 D Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6646 B Mauk (FDP) . . . . . 6646 C, 6654 D Dr. Brecht (SPD) . 6647 B, 6652 B, 6654 B Hauffe (SPD) 6647 C, 6649 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 6647 D Dr. Winter (CDU/CSU) 6649 B Dr. Arndt (SPD) 6649 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksache 1111) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen (Drucksache 1855) — Zweite und dritte Beratung — Eichelbaum (CDU/CSU) . 6655 C, 6656 C, 6659 D Frau Korspeter (SPD) . . 6655 D, 6658 B Mischnick (FDP) . 6657 D, 6659 B, 6662 C Neumann (SPD) 6661 C Entwurf eines Gesetzes über Preise für Getreide inländischer Erzeugung sowie über besondere Maßnahmen in der Ge- II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 treide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1960/61) (Drucksache 1508) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1854) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache 1841) — Zweite und dritte Beratung — Müller (Ravensburg) (SPD) . . . 6663 C Kriedemann (SPD) 6663 D Tobaben (DP) . . . . . . . . 6665 B Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 6666 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Weizen-Übereinkommen 1959 (Drucksache 1833) . . . . . . . . . 6666 D Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Abg. Memmel, Höcherl, Schlee, Frau Pitz-Savelsberg, Dr. Leiske und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 1449); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1819) — Zweite und dritte Beratung — Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 6667 A Entwurf eines Sechsten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen 918, 1143, 1527, 1551); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1747) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . . . . . 6667 B Entwurf eines Gesetzes zu dem deutschschweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Drucksachen 1020, 1758, zu 1020); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1826) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 6667 D Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (12. ÄndG LAG) (Drucksachen 1209, 1814) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache 1853) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 1847) — Zweite und dritte Beratung — 6668 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landbeschaffungsgesetzes (SPD) (Drucksache 1272); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1804) — Zweite Beratung — . . . . . . . 6668 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungs-Organisation (Drucksache 1839) — Erste Beratung — . . . 6668 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Abg. Kühlthau, Frau Dr. Schwarzhaupt, Frau Pitz-Savelsberg, Berger, Brück, Hübner u. Gen.) (Drucksache 1630) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (SPD, FDP) (Drucksache 1633) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (DP) (Drucksache 1671) — Erste Beratung — 6668 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 1692) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (SPD) (Drucksache 1736) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits (Drucksache 1771) — Erste Beratung — 6669 A Entwurf eine Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten (Bundesrat) (Drucksache 1777) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1751) — Erste Beratung — . . . 6669 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 1817) — Erste Beratung — . . 6669 B Erklärungen nach § 36 GO Bausch (CDU/CSU) 6669 C Dr. Stammberger (FDP) . . . . 6670 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 6670 D Anlagen 6671 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6623 116. Sitzung Bonn, den 20. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Dr. Atzenroth 20. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 20. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 20. 5. Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Eilers (Oldenburg) 20. 5. Erler 28. 5. Etzenbach 20. 5. Even (Köln) 20. 5. Frenzel 20. 6. Frau Friese-Korn 20. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Gleissner 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Hermsdorf 20. 5. Höcherl 20. 5. Höcker 20. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Dr. Hoven 20. 5. Frau Dr. Hubert 20. 5. Jacobs 24. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 20. 5. Leonhard 20. 5. von Lindeiner-Wildau 20. 5. Lücke (Osnabrück) 20. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Neuburger 20. 5. Paul 20. 5. Pelster 18. 6. Peters 20. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht (C) Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pietscher 20. 5. Pöhler 20. 5. Pusch 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Dr. Ratzel 20. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Schmidt (Hamburg) 20. 5. Schmücker 20. 5. Schneider (Hamburg) 20. 5. Schoettle 20. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Dr. Serres 20. 5. Simpfendörfer 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Dr. Starke 20. 5. Frau Dr. Steinbiß 20. 5. Dr. Tamble 20. 5. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weber (Georgenau) 20. 5. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frau Beyer (Frankfurt) 24. 5. Logemann 25. 5. Reitz 25. 5. Anlage 2 Umdruck 612 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird folgende Nr. vor 2 a eingefügt: ,vor 2 a. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 (1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, erhält auf Antrag Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 28 bis 42 des Bundes- 6672 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559). (2) Die Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden." ' 2. In Artikel I erhält Nr. 2 a folgende Fassung: „2 a. § 5 wird gestrichen." 3. In Artikel I wird folgende Nr. 2 aa eingefügt: „2 aa. § 6 wird gestrichen." 4. In Artikel I erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 9 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Häftlingsentschädigung und Eingliederungshilfe". b) An die Stelle des bisherigen Absatzes 1 treten die folgenden Absätze: (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die ununterbrochen oder länger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf Antrag für jeden nach dem 31. Dezember 1946 liegenden vollen Gewahrsamsmonat eine Entschädigung von einhundertfünfzig Deutsche Mark. Zugrunde zu legen sind die Kalendermonate, während denen die Freiheit entzogen war, sowie dreißig Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war. (2) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 7, 11 und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten sinngemäß. (3) Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können ferner nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden, sofern sie solche Leistungen nicht nach anderen Bundesgesetzen erhalten. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; er erhält folgende Fassung: „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den' Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen." ' Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 613 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der an die Stelle des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom tritt und unter Aufhebung der im seither geltenden Recht bestehenden Verknüpfungen mit anderen Entschädigungs-, Betreuungs- und Versorgungsgesetzen eine Regelung für eine angemessene Förderung und Hilfe für die ehemaligen politischen Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin oder aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten trifft. Bonn, den 17. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 627 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) (Drucksachen 1111, 1855) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 4 a werden in § 9 b die Worte „für die Zeit vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 ab," gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Mischnick Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 633 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6673 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, Möglichkeiten zur Information der Öffentlichkeit über Notwendigkeit und Aufgaben des Jugendarbeitsschutzes zu prüfen und dem Bundestag darüber zu berichten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 634 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) Der Bundestag wolle beschließen: § 48 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Unter ,den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertrau) lichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung ,dieses Jugendlichen zu gewähren. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Stammberger Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 638 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Kühn (Bonn), Dr. Schild und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hat immer wieder u. a. im Bundesbaugesetz ebenso wie im Bundesfernstraßengesetz, Landwirtschaftsgesetz, Schutzbereichsgesetz, Landbeschaffungsgesetz und Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, die einschlägigen Maßnahmen auf die Ziele der Raumordnung auszurichten. Die Bundesregierung wird ersucht, in Abstimmung mit den Ländern gegebenenfalls auch die gesetzlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Raumordnung wirksamer zu gestalten, in die Wege zu leiten. Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Schmidt (Wuppertal) Bauer (Würzburg) Bauknecht Jacobi Birrenbach Dr. Schmid (Frankfurt) Dr. Even (Düsseldorf) Schmitt-Vockenhausen Hackethal Wittrock Dr. Hesberg Kühn (Bonn) Krammig Dr. Bucher Spies (Emmenhausen) Frau Friese-Korn Dr. Willecke Dr. Schild Bading Dr. Schneider (Lollar) Anlage 8 Umdruck 640 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Jahn (Marburg), Dr. Stammberger und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794). Der Bundestag wolle beschließen: In § 203 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Winter Kramel Jahn (Marburg) Frau Dr. Kuchtner Dr. Stammberger Memmel Dr. Besold Schlee Demmelmeier Dr. Schneider (Lollar) Dr. Deringer Seidl (Dorfen) Dr. Kanka Sühler Dr. Kempfler Dr. Wahl Dr. Knorr Dr. Weber (Koblenz) Anlage 9 Umdruck 645 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 8 Abs. 1 und 3 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. § 41 wird in der Ausschußfassung wiederhergestellt. Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 646 Änderungsantrag der Abgeordneten Odenthal, Behrendt und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). 6674 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: § 7 a erhält folgende Fassung: „§ 7 a (1) Kinder über 12 Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) gelegentlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. (3) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf an höchstens 10 Tagen im Kalendervierteljahr bis zu zwei Stunden täglich stattfinden. (4) Die Arbeiten, mit denen Kinder auf Grund des Absatzes 1 beschäftigt werden dürfen, werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Akkordarbeit und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sind verboten." Bonn, den 19. Mai 1960 Odenthal Behrendt Frau Albertz Diekmann Höhne Frau Keilhack Könen (Düsseldorf) Meitmann Dr. Mommer Frau Rudoll Frau Schanzenbach Scharnowski Seither Sträter Welslau Anlage 11 Umdruck 647 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eineingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 177 a erhält nach Absatz 1 einen neuen Absatz 1 a mil folgender Fassung: „ (1 a) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die zuständige oberste Landesbehörde die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben auch ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen kann, wenn eine kreisangehörige Gemeinde nicht über die zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlichen Verwaltungseinrichtungen verfügt." Bonn, den 19. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 12 Umdruck 648 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861) Der Bundestag wolle beschließen: In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a erhält § 12 a Abs. 6 des Grundsteuergesetzes die folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, solange nicht anzuwenden, als der Eigentümer auf den Betrieb als Erwerbsgrundlage angewiesen ist und ihm eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe im Sinne des Satzes 1, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 649 Änderungsantrag der Fraktionen der FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 159 erhält folgenden Absatz 6: „ (6) Werden Grundstücke erwerbsgärtnerisch genutzt, so ist der Beitrag so lange zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß." Bonn, den 19. Mai 1960 Mauk Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Umdruck 650 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: Der Zwölfte Teil erhält folgende Fassung: ,Zwölfter Teil Änderung grundsteuerrechtlicher und bewertungsrechtlicher Vorschriften § 211a Für unbebaute Grundstücke und für Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1960 statt. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6675 § 211b Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Handelt es sich um Grundstücke, für die eine Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 vorzunehmen war oder die nach den Verhältnissen im Fortschreibungszeitpunkt diesen Grundstücken zuzurechnen wären, so sind die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1960 zugrunde zu legen." 2. § 23 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „§ 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." 3. § 51 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2 und 3: „Das ist insbesondere der Fall, sobald land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke am Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen werden oder, falls kein Bebauungsplan festgestellt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind oder nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken steht der Zurechnung zum Grundvermögen nicht entgegen." § 211 c Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist vom Steuermeßbetrag auszugehen. Der allgemeine Steuermeßbetrag ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (allgemeine Steuermeßzahl) auf den Einheitswert (§ 10) zu ermitteln. Der besondere Steuermeßbetrag ist nur für unbebaute Grundstücke und Betriebsgrundstücke, die wie unbebaute Grundstücke zu bewerten sind, zu ermitteln, und zwar durch Anwendung eines Tausendsatzes (besondere Steuermeßzahl) auf den Betrag, um den der bei einer Haupt- oder Fortschreibungsfeststellung festgesetzte Einheitswert (Endwert) den Einheitswert übersteigt, der für denselben Steuergegenstand bei der vorausgegangenen Feststellung festgesetzt worden ist (Ausgangswert). Für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1960 oder einer Neufeststellung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes gilt als Ausgangswert das Doppelte des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Der allgemeine und der besondere Steuermeßbetrag zusammen ergeben den Steuermeßbetrag für die Grundsteuer." 2. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Die allgemeine Steuermeßzahl beträgt 10 vom Tausend. Die besondere Steuermeßzahl beträgt 25 vom Tausend." 3. Es wird ein neuer § 12 a mit folgender Fassung eingefügt: „§ 12 a Für Grundstücke mit Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder infolge von Kriegsschäden nicht mehr benutzbar sind, gelten §§ 11 und 12 entsprechend." § 211 d In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und in § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vom .17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem Semikolon folgender Satz 2 angefügt: „ist ein besonderer Steuermeßbetrag nach §§ 11, 12 und 12 a des Grundsteuergesetzes ermittelt worden, so bleibt dieser hierbei außer Betracht." ' Bonn, den 19. Mai 1960 011enhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 651 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). Der Bundestag wolle beschließen: § 211a wird gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 16 Umdruck 652 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Mende und Fraktion Anlage 17 Umdruck 355 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesbaugesetzes (Drucksachen 336, 1794, zu 1794, 1861). 6676 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 150 a Abs. 1 wird nach Satz i folgender neuer Satz eingefügt: „Soweit Anlagen nach § 147 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 325) oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden." 2. In § 159 Abs. 4 a wird das Wort „erwerbsgärtnerisch" durch „landwirtschaftlich" ersetzt. 3. In § 198 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 28 c" ersetzt durch „§ 28 d". 4. In § 211 a Nr. 1 Buchstabe a wird der neue § 12 a .des Grundsteuergesetzes wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden in Satz 1 und in Satz 3 die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1, 3 oder 4" jeweils ersetzt durch die Worte „im Sinne des § 32 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „ (6) Die erhöhten Steuermeßzahlen sind nicht anzuwenden für Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes oder eines Weinbaubetriebes bewirtschaftet werden, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Erwerbsgrundlage dient und eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes beeinträchtigen würde, a) in Gebieten außerhalb eines Bebauungsplanes, b) in Gebieten innerhalb eines Bebauungsplanes, solange dem Inhaber des Betriebes geeignetes Ersatzland nicht nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Betriebe, die als alleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Krone und. Fraktion Anlage 18 Umdruck 656 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 19. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 19 Umdruck 657 Änderungsantrag der Abgeordneten Scheppmann, Diebäcker, Philipp und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Jugendliche, die auf Grund des Absatzes 2 abweichend von Absatz 1 beschäftigt werden, sind an einem anderen Tage 'derselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von der Arbeit freizustellen." Bonn, den 19. Mai 1960 Scheppmann Diebäcker Philipp Dr. Hahne Elbrächter Dr. Pflaumbaum Dr. Siemer Dr. Huys Ruf Franzen Frau Dr. Pannhoff Mühlenberg Becker (Pirmasens) Dr. Reith Richarts Frau Brauksiepe Anlage 20 Erklärung Zur Abstimmung gem. § 59 der Geschäftsordnung. Dem vorliegenden Entwurf des Bundesbaugesetzes bedauere ich deshalb meine Zustimmung nicht geben zu können, weil vor allem die darin enhaltenen Bestimmungen über das Enteignungsrecht nach meiner Überzeugung weit über das gebotene und erforderliche Maß hinausgehen. Ich halte dies mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht für vereinbar. Frau Dr. Kuchtner Anlage 21 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Hamburg) betreffend Beschlagnahme von Büchern bei Reisenden aus der SBZ (Fragestunde der 114. Sitzung vom 18. 5. 1960, Drucksache 1846) . Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Mai 1960 6677 Auf Grund welchen Gesetzes beschlagnahmen Zollbeamte Bucher, die sich im Besitz von Reisenden befinden, die aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik einreisen? Weshalb enthält die dem Reisenden übergebene Beschlagnahmeanzeige keine Rechtsmittelbelehrung? Nach Artikel I Absatz 2 MRG 53 dürfen Vermögenswerte nur mit besonderer Genehmigung in das Bundesgebiet verbracht werden. Diese Genehmigung ist inzwischen für den Verkehr mit dem Ausland in weitem Umfang erteilt worden. Gegenüber der SBZ mußte sie jedoch wegen der besonderen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehalten werden. Werden daher bei der Einreise aus der SBZ Waren — dazu gehören auch Bücher — mitgeführt, die nicht zur üblichen persönlichen Habe gehören oder Geschenke sind, so ist hierfür gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Interzonenhandelsverordnung vom 18. 7. 1951 bei der Grenzkontrollstelle eine Bezugsgenehmigung vorzulegen. Fehlt die Bezugsgenehmigung und besteht der Verdacht, daßschuldhaft gegen die Vorschriften verstoßen wurde, so sind die insoweit zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten. Zollbeamten verpflichtet, die unrechtmäßig eingebrachten Gegenstände zu beschlagnahmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür enthalten Artikel VIII MRG 53 und Artikel 5 Absatz 4 AHK-Ges. 33. Eine Rechtsmittelbelehrung für die Beschlagnahme auf Grund des § 98 Absatz 1 der StPO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung bedarf es auch nicht, weil in § 98 Absatz 2 Satz 1 StPO ohnehin bestimmt ist, daß der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, von Amts wegen binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen muß, wenn der betroffene Reisende der Beschlagnahme widerspricht. In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 22 Schriftliche Antwort des Bundesministers des Innern auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kramel betreffend Besteuerung von Sammlungen karitativer Art (Fragestunde der 114. Sitzung vam 18. 5. 1960, Drucksache 1846). Trifft es zu und ist es der Bundesregierung bekannt, daß — nach Pressemitteilungen — bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 v. H. dem Zweck der Sammlung zufließen, während rd. 85 bis 88 v. H. für Unkosten, Steuern und Gebühren verwendet werden? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen unmöglichen Zustand zu beseitigen? Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Das Sammlungswesen gehört nach dem Grundgesetz weder zur ausschließlichen (Art. 73 GG) noch zur konkurrierenden oder Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 74, 75 GG) des Bundes. Das Sammlungsgesetz vom 5. 11. 1934 gilt daher, da es nicht nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden ist, als Landesrecht fort. Die Länder haben in den Jahren 1951/52 Richtlinien für das Sammlungswesen vereinbart. Nach diesen Richtlinien müssen die Unkosten einer Sammlung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sammlungsertrag stehen; sie sind auf das niedrigste Maß zu beschränken. Die Unkosten sollen nach den Richtlinien bei reinen Geldsammlungen 5 Prozent, bei Sammlungen mit Abzeichenausgabe 10 Prozent des Gesamtaufkommens nicht überschreiten. Bei sammlungsähnlichen Veranstaltungen kann als Höchstbetrag der Unkosten bis zu 20 Prozent des Gesamtaufkommens festgesetzt werden; doch gilt auch hier der Grundsatz, daß die Unkosten auf das niedrigste Maß zu beschränken sind. Bei einer Überschreitung der genannten Prozentsätze ist der Nachweis für die Angemessenheit der entstandenen Unkosten zu erbringen. Aufwendungen für Werbemittel (Plakate, Abzeichen, Zeitungsinserate) gelten als Unkosten der Sammlung oder sammlungsähnlichen Veranstaltungen. Die Sammlungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Genehmigungsgebühr ist gering. Steuern werden vom Sammlungsertrag nicht erhoben. Der Bundesregierung sind Pressemitteilungen nicht bekannt, wonach bei Sammlungen karitativer Art von dem Gesamterlös nur 12 bis 15 Prozent dem Zweck der Sammlung zufließen. In Vertretung von Lex
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ernst Scharnowski


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe die Aufgabe, zu dem Antrag Umdruck 645 Ziffer 1 zu sprechen. Es geht hier um § 8 Abs. 1 und 3. Ich beantrage die Wiederherstellung der Regierungsvorlage und namentliche Abstimmung.
    Für uns Sozialdemokraten ist dieser Punkt der wichtigste. Hiervon könnte unsere Stellungnahme zu dem Gesetz — dafür oder dagegen oder Enthaltung — abhängen. Ich bitte Sie, zu überlegen, ob ein Gesetz, das wir ja nicht alle acht Tage machen können, sondern das für lange Zeit ausreichen soll, beschlossen werden kann, das durch die Entwicklung mindestens in diesem Punkte überholt ist. Ich bitte Sie, in die Zukunft zu schauen und wenigstens die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Wir können doch nicht sagen — wie es im Ausschuß geschah —, daß nur ein Gesetz für die Jugend in Betracht kommt, wie es die Wirtschaft braucht. Das ist doch zu wirtschaftlich, das ist zu unmenschlich gedacht.

    (Lebhafte Zurufe von der Mitte.)

    Es darf auch nicht gesagt werden: Wir dürfen nicht in die Zukunft sehen, sondern wir müssen vom Augenblick ausgehen. All das ist im Ausschuß gesagt worden. — Ich hatte die Hoffnung, daß wir das Gesetz besser über die Bühne bringen würden, weil einer der maßgebenden Handwerksvertreter — ich glaube, er ist Präsident einer Handwerkskammer — 42 Stunden als für das Handwerk genügend bezeichnet hat. Ich bitte, das im Protokoll nachzulesen. Das sollte auch die Antwort für den Herrn Handwerksmeisterkollegen sein, der hier nur eine Erklärung abgegeben hat.

    (Erneute Zurufe von der Mitte.)

    — Das können Sie im Protokoll der Sitzung vom 29. Juli nachlesen. In dieser Sitzung ist die Frage ausdrücklich erörtert worden. Der Abgeordnete Günther hielt die Herabsetzung auf 42 Stunden für ausreichend, zumal da die Lehrlinge mit leichteren Zubringerarbeiten beschäftigt würden. Ich rufe Ihnen das mit aller Deutlichkeit ins Gedächtnis zurück.
    Auch ein anderer prominenter Abgeordneter von Ihnen, meine lieben Freunde von der CDU/CSU, hat laut Protokoll erklärt, daß es nicht so wichtig sei, ob 40 oder sogar 42 Stunden gearbeitet werde; viel entscheidender sei das übertriebene Arbeitstempo in den Betrieben.
    Heute sollten wir uns wieder auf die Regierungsvorlage einigen, die 42 Stunden vorsah. In diesem Punkt könnten wir uns miteinander finden. Es ist doch jetzt schon modern geworden, daß die sozialdemokratische Fraktion die Wiederherstellung von Regierungsvorlagen beantragen muß,

    (Abg. Memmel: Es ist eine Vorlage der Bürokratie! — Weitere Zurufe von der Mitte)

    und wir verdienen uns wahrscheinlich bald den Titel einer der Regierung allergetreuesten Opposition,

    (Heiterkeit und Zurufe)

    während Sie wahrscheinlich alles tun, um der
    Regierung Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

    (Anhaltende Zurufe von der Mitte.)

    Sie sollten also bei § 8 Abs. 1 und 3 — das ist das Thema, Herr Memmel, 42 Stunden— sehr wohl zu Ihren eigenen Begründungen zurückfinden. Wir würden dann unter Umständen, so wie wir es sehen, wahrscheinlich auch eine andere Stellungnahme einnehmen können.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Abgeordneter Memmel, ich muß den Herrn Arbeitsminister gegen diesen Zwischenruf in Schutz nehmen. Sie sagten, dies sei keine Regierungsvorlage, sondern eine Vorlage der Bürokratie. Die Vorlagen, die dem Haus zugehen, stehen unter der Verantwortung der Regierung, nicht nur unter der Verantwortung des Ministers und erst recht nicht der Bürokratie.

(Abg. Memmel: Ich nehme die Belehrung an, Herr Präsident!)




Vizepräsident Dr. Schmid
— Ich fürchte, daß sich der Herr Bundesarbeitsminister durch Ihren Zwischenruf gekränkt fühlen könnte.

(Abg. Memmel: Wenn er ihn gehört hat, Herr Präsident! — Heiterkeit.)

Das Wort hat der Abgeordnete Mensing.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Friedrich Mensing


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Ich nehme die Gelegenheit Y. ahr, im Anschluß an die Bemerkungen meines Herrn Vorredners ebenfalls mit einigen Sätzen zu diesem Problem Stellung zu nehmen. Ich bringe hier meine persönliche Auffassung auch auf die Gefahr hin klar zum Ausdruck, daß man mir deswegen in einer bestimmten Presse wieder alle möglichen Dinge anhängt. Darüber gehe ich allerdings hinweg.
    Ich möchte Ihnen in aller Offenheit sagen: die Handwerkslehre ist von jeher eine außerordentlich gute Lehre.

    (Abg. Leber: Früher mal!)

    Natürlich haben wir es in der Vergangenheit auch hier und da erlebt, daß Jugendliche über die zulassige Zeit hinaus beschäftigt wurden. Wenn ich mich recht erinnere, hat es Zeiten gegeben, in denen jährlich 750 000 Lehrlinge im Handwerk ausgebildet wurden. Daraus geht hervor, welche Bedeutung die Handwerkslehre als Schule für die deutsche Jugend hat. Ich darf weiter hervorheben, daß sich die Industrie um die im Handwerk ausgebildeten Jungen gelissen hat, weil sie diese Kräfte auf Grund ihrer Ausbildung als die Kräfte ansah, die für sie wertvoll waren.
    Auch die heutige Handwerkslehre ist gut. Wenn Sie die Arbeitszeit allerdings in dieser Form beschneiden, können wir — daraus mache ich kein Hehl, und das ist der entscheidende Grund für das Handwerk nicht mehr wie bisher die Gewähr dafür übernehmen, daß die jungen Menschen in ihrer Ausbildungszeit zu tüchtigen Gesellen gemacht werden, die von sich einmal sagen können, ihre gute Berufsausbildung bedeute für sie ein Kapital für das Leben. Wir leben in schweren Zeiten. Wir leben zur Zeil in einer Hochkonjunktur.

    (Lachen.)

    Vielleicht ist der Wohlstand uns allen so zu Kopf gestiegen, meine Damen und Herren, daß wir im Begriff sind, den Boden der Wirklichkeit zu verlassen.

    (Beifall rechts.)

    Schauen wir doch nach dem Osten! Dort wird die Jugend geknetet, hart gemacht. Bei uns wird der umgekehrte Weg gegangen. Dadurch tritt eine Verweichlichung dieser jungen Menschen ein. Dabei wissen wir doch alle, daß die Hindernisse, die die Jugend im Leben zu überwinden haben wird, besonders schwer sein werden. Wir wissen, daß diese Hindernisse nur von Menschen bewältigt werden können, die schon in der Lehre hart gemacht wurden.
    Nehmen Sie mir bitte nicht übel, wenn ich sage: mil dieser Gesetzgebung sind Sie unsozial! Dadurch reißen Sie doch erst den Graben zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Handwerk auf! Sie wissen doch genau, daß bei uns im Handwerk der Dreiklang Meister-Geselle-Lehrling auch heute noch, wenigstens zum großen Teil in unseren Organisationen, hochgehalten wird.
    Sie verweisen auf einen Kammerpräsidenten, der gesagt hat, daß 42 Stunden genügten. Bitte, dann seien Sie auch so ehrlich, vollständig zu zitieren. Der Kammerpräsident hat nämlich bestimmt gesagt, das genügte, wenn nicht die acht Stunden Berufsschulzeit in diesen 42 Stunden enthalten wären.

    (Lachen bei der SPD. — Abg. Behrendt: Ist das keine Ausbildungszeit?)

    — Wir steuern auch im Handwerk der Fünf-TageWoche entgegen. Wollen Sie mir da einmal sagen, wieviel Stunden für die berufliche Ausbildung des jungen Menschen dann noch übrigbleiben?!

    (Abg. Behrendt: Ja, das werden wir Ihnen sagen! — Weitere Zurufe von der SPD.)

    Wir haben in Hannover erlebt, daß in Elternversammlungen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz demonstriert worden ist. Es ist abgelehnt worden, genauso wie das Handwerk in Niedersachsen damals dieses unmögliche Gesetz abgelehnt hat. Leider sind heute die Zeiten anders. Wir haben nicht die Möglichkeit, mit einem entsprechenden Gegendruck gegen ein solch schlechtes Gesetz Stellung zu nehmen. — Ich werde darauf aufmerksam gemacht, mich kurz zu fassen.
    Für den denkenden Menschen erscheint die Situation geradezu grotesk, wenn er in den Zeitungen liest, daß man sich ernsthaft darüber Gedanken macht, wie denn in Zukunft die Freizeit dieser jungen Menschen gestaltet werden soll.

    (Zurufe von der SPD: Darüber machen Sie sich man keine Sorgen! — Ist das Ihre Sorge?!)

    — Ich stimme mit den Eltern dieser jungen Menschen überein, die ihren Jungen oder ihr Mädel lieber in der Hand eines Handwerksmeisters sehen, als daß diese jungen Menschen in Organisationen für die Freizeitgestaltung geschickt werden, die nicht geeignet sind, den Ausgleich zu fördern.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)