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    Deutscher Bundestag 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Steueränderungsgesetz 1960) (Drucksache 1811) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister 6519 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6524 A Seuffert (SPD) . . . . 6527 D, 6537 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 6531 A Etzel (CDU/CSU) . . . 6531 B, 6537 B, 6538 A, 6546 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6533 A Leber (SPD) . . . . . . . . . 6535 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6542 C Dr. Starke (FDP) 6544 C Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1311, zu 1311) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) . . . 6548 B, 6557 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 6550 C Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1312, zu 1312) — Zweite Beratung — Seuffert (SPD) 6555 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . 6556 D Fragestunde (Drucksache 1846) Frage des Abg. Dürr: Hinweise an den Grenzübergängen auf besondere deutsche Verkehrsvorschriften Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6553 D Frage des Abg. Leicht: Stand der Planung des Ausbaues der B 10 von Karlsruhe bis Zweibrücken Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 A Frage des Abg. Walter: Gefährliche Ortsdurchfahrten der B 83 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 B Frage des Abg. Walter: Stand der Planung des Baues einer Anschlußstelle Ostheim der Bundesautobahn Frankfurt–Kassel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Zweite Beratung — Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 6558 A Odenthal (SPD) . . . . 6560 A, 6569 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 6562 C, 6598 B Behrendt (SPD) . . . . 6563 C, 6568 C, 6583 C, 6601 D, 6604 A Dürr (FDP) . . . 6563 D, 6590 B, 6595 A, 6595 D, 6598 D, 6604 D Frehsee (SPD) . . . . 6564 C, 6574 C Franzen (CDU/CSU) . . 6565 B, 6568 A, 6592 D, 6605 D Metter (SPD) . . . . . . . . . 6565 C Storch (CDU/CSU) . . . 6566 B, 6569 A Wischnewski (SPD) . . . 6566 C, 6588 B Memmel (CDU/CSU) . . 6567 C, 6574 A, 6593 B, 6596 A, 6603 C, 6612 D Scharnowski (SPD) 6568 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 6571 A, 6582 C Lang (München) (CDU/CSU) . . 6571 D, 6605 A Kemmer (CDU/CSU) 6572 B Jahn (Marburg) (SPD) 6572 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 6572 C Dr. Stammberger (FDP) 6573 A, 6609 C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6573 D Tobaben (DP) . . 6579 B, 6588 A, 6600 B Hesemann (CDU/CSU) 6580 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6583 A Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 6584 C, 6607 D Scheppmann (CDU/CSU) . 6589 D, 6600 D Hufnagel (SPD) 6592 B Folger (SPD) 6593 D Vogt (CDU/CSU) 6596 C Ludwig (SPD) . . . . . 6597 A, 6610 D Spitzmüller (FDP) 6597 C Frau Schanzenbach (SPD) . . . 6599 A Frau Rudoll (SPD) 6599 D, 6601 A, 6612 B Diebäcker (CDU/CSU) 6602 A Frau Kipp-Kaule (SPD) . . . . . 6606 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 6606 D Dr. Bucher (FDP) 6611 B Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 6612 A Erklärung nach § 36 GO Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 6613 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 6613 D Anlagen 6615 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6519 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 114. Sitzung Seite 6489 C Spalte 1 Zeile 17 statt „Berger": Dr. Bergmeyer. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 19. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Dittrich 31, 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Erler 28. 5. Dr. Frey 19. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Frau Herklotz 19. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Horn 19. 5. Dr. Hoven 20. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 19. 5. Kühlthau 19. 5. Dr. Löhr 19. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Pelster 18. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pöhler 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Wagner 19. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frenzel 20. 6. Jacobs 24. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Anlage 2 Umdruck 614 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 1311, zu 1311). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Abfindung der Anteilseigner (1) Die Anteilseigner der Reichsbank erhalten als Abfindung auf je hundert Reichsmark Reichsbankanteile entweder 1. zwanzig Deutsche Mark, soweit sie über den 8. Mai 1945 hinaus ununterbrochen im Besitz ihrer Reichsbankanteile geblieben sind, oder 2. zehn Deutsche Mark, soweit sie ihre Reichsbankanteile erst nach dem 8. Mai 1945 erworben haben. (2) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, werden gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt, wenn diese Regelung für sie günstiger ist. Mit Anerkennung des nach diesem Gesetz gegebenen Anspruchs geht ein Anspruch, der dem Berechtigten wegen des Verlustes seiner Reichsbankanteile nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zusteht, auf die Deutsche Reichsbank über; auf diesen Anspruch bereits bewirkte Leistungen sind an die Deutsche Reichsbank herauszugeben. (3) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die, ohne, nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen zu sein, nach fruchtlosem Ablauf der nach § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Umtauschfristen ausgeschlossen wurden, werden nach Absatz 1 Nr. 1 .behandelt." 6616 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 2. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ansprüche nach § 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Abwickler anzumelden." 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Verzinsung (1) Die Abfindungsbeträge nach § 3 Abs. 1 werden vom 1. Januar 1950 an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst. (2) Ist der Erwerb der Reichsbankanteile nach dem 1. Januar 1950 erfolgt, so werden die Abfindungsbeträge erst vom 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst." 4. In § 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Der Abwickler hat die im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank, soweit sie nicht nach § 10 an Ausländer auszufolgen sind, dem Bund zu übereignen." 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Auszahlung von Abfindungsbeträgen und Zinsen Abfindungsbeträge und Zinsen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Berechtigten mit befreiender Wirkung für den Bund auszuzahlen." 6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 626 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Hinter § 7a wird folgender § 7 b eingefügt: „§ 3 b Sonstige Ausnahmen (1) In besonders gelagerten Ausnahmefällen können Kinder über zwölf Jahre nach dem Schulunterricht mit leichten Hilfeleistungen beschäftigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dazu die Genehmigung erteilt. (2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden." 2. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zusammenhängenden" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 629 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Beschäftigung von Jugendlichen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkraft tätig sind; jedoch gelten für diese Jugendlichen die Vorschriften der §§ 14, 17 und 34 über Nachtruhe, Urlaub und Akkord- und Fließarbeit." 2. § 7 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattfinden." 3. In § 8 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt: „ (3 a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. In § 10 wird der Absatz 3 gestrichen. 5. § 14 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6617 zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." 6. In § 16 a) erhält Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz folgende Fassung: „dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." b) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb der genannten Frist ausgeglichen, so ist sie nach den Vorschriften des § 10 zu vergüten.” 8. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 9. § 30 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§§ 9, 10, 16 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend." 10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 11. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit Akkordarbeit und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten." 12. § 41 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beschäftiger hat sich, bevor er mil der Beschäftigung eines Jugendlichen beginnt, die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche innerhalb der letzten 12 Monate untersucht worden ist, vorlegen zu lassen (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Beschäftiger die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist, vorlegen zu lassen. (3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachuntersuchung anordnen." 13. § 44 erhält folgende Fassung: „§ 44 Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten und dem Beschäftiger mitzuteilen und die ärztliche Untersuchung zu fordern." 14. § 47 wird gestrichen. 15. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Gesetz vorgenommen haben, müssen, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten damit einverstanden ist, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Gesetz nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen." 16. In § 50 Abs. 1 werden hinter die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" die Worte eingefügt „und, soweit besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft". 17. § 64 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. den Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung von Kindern," 18. In § 65 a) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) erhält Absatz 1 Nr. 8 folgende Fassung: „8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2". 19. § 70 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird wie folgt geändert: 6618 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Arbeitszeitordnung gilt für Arbeitnehmer über 18 Jahre und für solche Arbeitnehmer über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, in Betrieben und Verwaltungen aller Art, auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen." 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Nachtruhe von Arbeiterinnen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, gelten die Vorschriften des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S )" 20. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft, die §§ 41 bis 50 jedoch erst am 1. Oktober 1961." b) Die Eingangsworte des Absatzes 2 erhalten folgende Fassung: „Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist." c) In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1961" die Worte „1. Oktober 1961". d) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1960" die Worte „1. Oktober 1960". Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 630 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Hubert, Odenthal, Behrendt, Wischnewski und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der ,arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 47 erhält folgende Fassung: „§ 47 Person des Arztes (1) Als ärztliche Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts gelten solche, die 1. vom staatlichen Gewerbearzt, vom Amtsarzt des Gesundheitsamts, von einem für dieses Amt tätigen, mit der Durchführung von schul- oder berufsschulärztlichen Untersuchungen beauftragten Arzt oder von einem hauptberuflich für das Arbeitsamt tätigen Arzt, 2. von anderen Ärzten, die nach näherer Bestimmung einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung zu diesen Untersuchungen zugelassen sind, vorgenommen werden. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 muß Vorschriften enthalten über 1. die für die Zulassung zuständigen Behörden, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung für die Vornahme der Untersuchungen, 3. die Entziehung der Zulassung wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen grober Pflichtverletzung, 4. das Abrechnungsverfahren zwischen den Ärzten und dem Lande, 5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde und die Abgabe dieser Aufzeichnungen an näher zu bestimmende Behörden." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Hubert Odenthal Behrendt Wischnewski Frau Korspeter Frau Meyer-Laule Ludwig Frau Rudoll Priebe Metter Weltner (Rinteln) Bäumer Anlage 6 Umdruck 631 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird a) in Absatz 1 Nr. 2 der zweite Halbsatz gestrichen; b) in Absatz 2 die Nr. 3 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6619 2. § 7a wird gestrichen. 3. In §8 a) werden Absatz 1 bis 3 wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „,(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.", bb) Absatz 2 wird gestrichen, cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten."; b) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder ,der Betriebsabteilung, in ,der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre, mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten, aus dringenden Gründen des Gemeinwohls eine Überschreitung der nach § 8 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, wenn nur auf diese Weise ein unverhältnismäßiger, erheblicher Schaden für den Betrieb verhütet werden kann." 5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Land, vertreten durch die von der Landesregierung bestimmten Stellen, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung (Absätze 1 und 2) an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den Berechtigten." 6. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind." 8. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Grenze der Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten." 9. § 28 a wird gestrichen. 10. In § 34 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten."; b) wird Absatz 2 gestrichen. 11. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: „Hält er die Gesundheit des Jugendlichen durch die weitere Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten für gefährdet, so hat er dies dem für den Beschäftigungsort zuständigen staatlichen Gewerbearzt mitzuteilen." 12. § 59 wird in der Fassung des Regierungsentwurfs wiederhergestellt. 13. § 70 a) erhält folgenden neuen Absatz 3a: ,(3a) In die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender neuer § 3a eingefügt: neuer § 3a eingefügt: „§ 3a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen."'; b) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) In § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1338) wird ,der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: 6620 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 „3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) auf Beamte unter 18 Jahren."' Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 632 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 wird hinter „§ 12 Abs. 1 und 4 Satz 1" eingefügt „§ 15 Abs. 1". 2. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 3. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 6, § 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 2" durch die Worte „§§ 6 oder 7 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a) werden in Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) werden in Nr. 4 die Worte "§ 28 a über den Frühschluß vor Sonntagen" gestrichen. 5. § 70 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 2 wird ein neuer § 2 a (Vorschlag des Bundesrates) eingefügt: „§ 2 a Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber", das Wort „Beschäftigte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzs zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher (§ 68) im Familienhaushalt sowie die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft (§ 26), falls sie mit dem Arbeitgeber bis zum dritten Grad verwandt und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind." 2. In § 5 wird das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. 3. In §7 a) werden im Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen; b) werden in Absatz 3 die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 4. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn in Verbindung mit Sonn- und Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen für Jugendliche unter 16 Jahren vierzig Stunden und für Jugendliche über 16 Jahren vierundvierzig Stunden nicht überschreitet." 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sind" durch „sollen" und „bereitstellen" durch „bereitgestellt werden" ersetzt. 6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muß sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über eine erfolgte Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen lassen." 7. In § 44 Abs. 1 und 2 werden die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 8. § 48 erhält folgende neue Fassung: „§ 48 (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, haben, soweit der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen sein Einverständnis erklärt, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht auszuhändigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6621 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertraulichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung dieses Jugendlichen zu gewähren." Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Dr. Stammberger Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 639 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2a Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. Bonn, den 19. Mai 1960 Dürr Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 641 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 12 Umdruck 642 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lindenberg zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 131,1, zu -1311). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) wieder Reichsbankanteile nebst Gewinnbezugsrechten für die Geschäftsjahre von 1939 bis 1944 und auf die Reichsbankanteile nach Absatz 1 Bundesbankgenußrechte." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Lindenberg Anlage 13 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3 werden die Worte „gesetzlichen Vertreters des Kindes in persönlichen Angelegenheiten" ersetzt durch das Wort „Personensorgeberechtigten". Bonn, den 19. Mai 1960 Memmel Schlee Hauser Dr. Weber (Koblenz) Kemmer
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erstmalig wird in der Begründung zu dem eben eingebrachten Steueränderungsgesetz der Gedanke ausgesprochen, es solle sich um ein Jahressteuergesetz handeln. Das hat der Herr Bundesfinanzminister soeben des näheren ausgeführt. Es handelt sich hier um eine neue Methode der Steuergesetzgebung. Es lohnt sich sicherlich, zu dieser Methodenänderung einiges zu sagen, und das sollte berücksichtigt werden, wenn man auf dem hier beschrittenen Weg nicht von vornherein scheitern will.
    Ein Jahressteuergesetz sollte beschlossen sein, bevor das Jahr begonnen hat. Mit diesem Gesetz tun wir natürlich schon etwas, was diesem Grundsatz widerspricht. Das nun heißt nicht, daß ich der Meinung wäre, der Schritt, den wir auf diesem Wege tun, dürfte nicht als erster Schritt in diesem Jahre schon getan werden. Aber für die Zukunft sollten wir uns das vornehmen.
    Erstmalig hat wohl Professor Bühler in den 30er Jahren das Jahressteuergesetz gefordert. In der Literatur hat man sich seit mehr als 20 Jahren darum bemüht, daß wir zu einer solchen Art und Weise der Steuergesetzgebung kommen.
    Man wird von vornherein sagen müssen: Das ist nicht ohne Gefahr; denn bei einem solchen Jahressteuergesetz besteht natürlich die Versuchung, etwas zu tun, was mit dem Gesetz gerade verhindert werden soll, nämlich jedes Jahr aufs neue an den Grundlagen unserer Steuergesetzgebung zu rütteln. Das darf gerade bei einem Jahressteuergesetz nicht der Fall sein. Ein Jahressteuergesetz sollte grundsätzlich nur die jeweils notwendigen zeitgebundenen Änderungen des Steuerrechts umfassen und sich im übrigen darauf beschränken, die als notwendig erkannten Korrekturen anzubringen. Ein Jahressteuergesetz sollte aber möglichst nicht die Grundlagen berühren. Andernfalls wecken wir geradezu diejenigen, die nun von irgendeinem Interessenstandpunkt her meinen, sie müßten jedes Jahressteuergesetz zum Anlaß neuer Vorstöße nehmen. Es wäre also verfehlt, wenn man bei der Schaffung des Steueränderungsgesetzes 1960 anfangen wollte, darin alle möglichen Wünsche zu erfüllen.
    Bei einem Jahressteuergesetz, das methodisch richtig angesetzt werden soll, muß man versuchen, zur Stabilisierung der Steuergesetzgebung zu kommen; es muß zugleich auch versucht werden, den seit vielen Jahren erhobenen Forderungen auf Vereinfachung der Steuergesetzgebung zu entsprechen. Ein .Jahressteuergesetz ist also ein ausgesprochen statisches Element in der Methode der Steuergesetzgebung.
    Nun hören wir, daß ein wesentlicher Teil dieses Jahressteuergesetzes konjunkturpolitische Wirkungen haben soll, daß es sich also um Maßnahmen handelt, die Ausfluß einer antizyklischen Finanzpolitik zur Dämpfung der Konjunktur sind. Wir stoßen damit auf ein im Grunde widersprechendes Element. Ist das Jahressteuergesetz methodisch ein statisches Element, so geht es bei dem Versuch, damit Konjunkturpolitik zu betreiben, naturnotwendig um ein dynamisches Element; denn Konjunkturpolitik muß elastisch sein, sie muß auf wechselnde Tatbestände sehr beschleunigt reagieren, und sie muß sich der jeweiligen Wirtschaftssituation anpassen können. Das kann unter Umständen innerhalb eines Jahres sogar wiederholt notwendig sein.
    Wir befinden uns demnach schon bei Beginn des neuen Weges zwischen Scylla und Charybdis: dem Erfordernis, möglichst einfach zu sein, möglichst nur das Notwendige, das allgemein Interessierende anzubringen, und zum anderen dem Erfordernis, nun auch anpassungsfähig zu sein, elastisch zu sein, beschleunigt zu reagieren.
    Aber selbst wenn wir uns gar nicht erst in den Streit einlassen, ob Finanzpolitik auch zugleich Konjunkturpolitik sein darf, müssen wir doch von vornherein betonen, daß unser ganzes Gesetzgebungsverfahren schon im Grunde dem Prinzip, beschleunigt zu reagieren, widerspricht. Sie wissen, wie lange das heute in erster Lesung zu behandelnde Gesetz schon zur Erörterung ansteht. Praktisch ist der Gesetzentwurf seit Ende Februar in der Diskussion, und heute kommen wir zur ersten Lesung. Wir können von Glück sagen, wenn wir das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden können.
    Damit ist zugleich die ganze Problematik der Absicht enthüllt, durch Steuergesetzgebung etwa auch differenziert konjunkturpolitisch zu wirken. Hier und da ist angeregt worden, das Gesetz zu teilen, den konjunkturpolitischen Teil vorwegzunehmen und den übrigen Teil in der zweiten Hälfte des Jahres zu verabschieden. Damit wäre das stabilisierende Element des Jahressteuergesetzes bereits in der Grundlage zerstört. Sie sehen, wie schwierig die Dinge sind und daß es nicht ohne weiteres möglich ist, alle guten Absichten — die Absichten, die Steuer zu vereinfachen, und die konjunkturpolitischen Absichten — auf einen Nenner zu bringen, so daß alle befriedigt sind.
    Aber ein Resümee läßt sich aus diesen Erörterungen ziehen, nämlich die Erkenntnis, daß Steuergesetze eben doch nur sehr beschränkt zur Konjunktursteuerung geeignet sind. Erinnern wir uns an die obersten Grundsätze der Besteuerung, die uns der Altmeister Strutz überliefert hat und die an- zuwenden für jeden Steuerpolitiker eine ganz selbstverständliche Voraussetzung ist! Daran wird deutlich, daß wir mit der Verabschiedung dieses Gesetzes doch nur eine höchst unvollkommene Leistung erbringen können. Wenn wir im Sinne von Strutz zugleich Gleichmäßigkeit und allgemeine Gerechtigkeit, Einfachheit und Bestimmtheit der Steuer verwirklichen wollen, können wir eben nicht konjunkturpolitisch differenzieren, um die Konjunktur im eigentlichen Sinne zu steuern. Die Konjunktur wirkt sich nun einmal ganz verschieden aus. Wir sprechen z. B. von Investitionsgüterkonjunktur und von Konsumgüterkonjunktur. Wir wissen darüber hinaus, daß die Verhältnisse auch branchenmäßig, regional und nach der Größenordnung der Unternehmen sehr verschieden sind. Wenn wir etwa anfangen wollten, steuerpolitisch zu dirigieren, Einfluß zu nehmen, zu differenzieren, würden wir ein



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    Labyrinth unübersehbarer, ständig änderungsbedürftiger Regelungen erhalten, die zum Schluß offenkundig gegen alle obersten Grundsätze der Besteuerung verstoßen würden, gegen die Grundsätze der Gleichmäßigkeit, der Gerechtigkeit, der Einfachheit und der Bestimmtheit der Steuer.
    So sollten wir am Anfang sagen: Primär kann Steuerpolitik nur die Politik sein, Einnahmen zu beschaffen; erst sekundär und in einem höchst groben Sinne enthält sie auch die Möglichkeit, gelegentlich die Konjunktur zu beeinflussen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Wir können steuerpolitisch mit groben Mitteln für einen längeren, aber noch übersehbaren Zeitraum einen gewissen allgemeinen Trend in diese oder jene Richtung erzeugen, aber wir können über die Steuerpolitik keine differenzierte Konjunkturpolitik betreiben.
    Daher liegt dem Steueränderungsgesetz 1960 als Jahresgesetz mit Recht die Vorstellung zugrunde, daß sehr vorsichtig dosiert werden muß, damit nicht etwa mit einem groben Mittel die Konjunktur zerschlagen wird. Wir wollen ja die Konjunktur, wir halten die Konjunktur für einen Segen! Wir meinen nur, daß sie durch Überspannung zu einer Gefahr führen könnte, und im Hinblick auf diese Gefahr wollen wir ein Ausrufungszeichen setzen. Wir können nicht alles zugleich haben; wir können nicht Hochkonjunktur, Vollbeschäftigung, niedrige und sinkende Preise und stabile Währung, können nicht alles miteinander haben wollen. Das geht leider nicht! Bei einer die Kapazitäten überschreitenden Nachfrage, die nun einmal zwangsläufig preis- und lohnsteigernde Tendenzen mit der Möglichkeit verminderter Kaufkraft auslöst, werden wir versuchen müssen, mit den verschiedensten Mitteln, die der Herr Bundesfinanzminister soeben angedeutet hat, u. a. auch auf steuerpolitischem Gebiet dazu beizutragen, die Nachfrage auf ein Maß zurückzuführen, das eben noch den Angebotskapazitäten entspricht.
    Wenn wir steuerpolitisch so verfahren, schaffen wir damit zugleich neue Einnahmen der öffentlichen Hand; denn Einschränkungen von Steuermäßigungen, Einschränkungen von Steueranreizen bedeuten zugleich eine Erhöhung der Einnahmen bei der Einkommensteuer. Bei solchen Mehreinnahmen der öffentlichen Hand können wir ihr — und damit uns selbst, meine Damen und Herren nicht die Frage ersparen: Was geschieht nun mit ,den Mitteln, die als Mehreinnahmen der öffentlichen Hand zufließen? Bleiben sie Nachfrage am Markt? Das scheint mir überhaupt die entscheidende Frage zu sein.
    Wir wissen aus diesem Hause und aus der Politik der Ressorts und dem Spiel ,der Interessen gegeneinander, daß Einnahmen nun einmal Begehrlichkeit erzeugen und ,daß sich sehr schnell Interessenten finden, wenn es darum geht, wie eine zusätzliche Einnahme der öffentlichen Hand wieder verwendet werden kann. Aber, meine Damen und Herren, wir müssen uns über eines klar sein: Einkommensverkürzungen auf dem privaten Sektor, ohne ,daß zugleich die Gewähr dafür besteht, daß sie nicht über die öffentliche Hand irgendeine andere unerwünschte Nachfrage am Markt erzeugen, haben keinen Zweck. Wir sollten unsere Hand nicht dazu reichen, den Staatsverbrauch weiter zu steigern oder nur eine Umverteilung von Einkommen vorzunehmen oder etwa ,die öffentlichen Investitionen zu steigern. Alles das ist witzlos, wenn wir Konjunkturpolitik über Wegfall von Steuerermäßigungen betreiben wollen. Dann läßt man besser jede Konjunkturpolitik bleiben.
    Der Herr Bundesfinanzminister hat soeben mit Recht darauf hingewiesen, in welchem Umfang er im vergangenen Jahr zur Auslandsschuldentilgung beigetragen hat. Das ist sicherlich eine Verwendung öffentlicher Mittel außerhalb der inländischen Nachfrage, die .als Kontraktionsmaßnahme erwünscht und begründet ist. Dasselbe kann der Fall sein, wenn wir ,den Staatsbedarf, etwa den Rüstungsbedarf, im Auslande zu decken versuchen und 'damit Kaufkraft vom inneren Markt an den Außenmarkt, insbesondere angesichts unseres hohen Zahlungsbilanzüberschusses, schaffen.
    Wir müssen uns aber über eines klar sein: wenn diese Mittel nicht ausreichen, 'dann wird letzten Endes nichts übrigbleiben, als das zu tun, was andere Staaten bereits vor uns getan haben, nämlich zur Stillegung von Budgetüberschüssen bei der Notenbank zu schreiten, und bei abfallender Konjunktur das Gegenteil zu tun, um so die Möglichkeit zu haben, die Konjunktur wieder entsprechend in Gang zu bringen. Das sollten wir alle miteinander erkennen. Wir sollten uns der Erkenntnis dieser Zusammenhänge in einer Stunde der Hochkonjunktur, einer gewissen Geldfülle, nicht verschließen und sollten auch unsererseits in diesem Hause vermeiden, ,das zu tun, was wir bei Privaten für gefährlich halten.
    Aber hier sind wir in einer schwierigen Lage. Unsere Finanzverfassung steht dem in gewisser Weise entgegen. Wir können hier noch so sparsam sein, wir haben keine Macht über die öffentlichen Investitionen in Ländern und Gemeinden. Zwei Drittel der Einkommensteuer — und beim Steueränderungsgesetz handelt es sich um die Einkommensteuer — fließen an die Länder, die wiederum einen Teil über den Finanzausgleich den Gemeinden zuwenden. Niemand von uns kann es billigen, daß zwecks Dämpfung der Baukonjunktur den Privaten Mittel entzogen werden, damit sie dann von Bund, Ländern und Gemeinden zur weiteren Anheizung der Baukonjunktur verwendet werden.
    Ich darf auf einige Maßnahmen kurz eingehen, die als Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtpolitik von Interesse sind. Da ist die degressive Abschreibung. Wir haben sie 1958 erst legalisiert, indem wir das durch die Rechtsprechung ausgebildete Wirtschaftsinstrument, das damals mit dem 2,8fachen arbeitete, auf das 2,5fache reduziert haben. Nun soll es auf das 2fache, höchstens aber auf 20 % der linearen Abschreibung zurückgeführt werden.
    Das ist auf eine nicht unerhebliche Kritik in Wirtschaftskreisen gestoßen, — allerdings mit sehr



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    wechselnder Begründung. Ich vermag noch nicht zu erkennen, weshalb alle diejenigen, die immer wieder betonen, daß diese Abschreibung gar keine Wirkung haben könne, dann andererseits mit solcher Heftigkeit gegen eine solche Reduzierungsmaßnahme polemisieren.
    Eines kann im voraus gesagt werden: ob und in welchem Umfange die Reduzierung von 2,5 auf 2 wirken wird, läßt sich überhaupt nicht mit einiger Gewißheit voraussagen. Dafür ist die Maßnahme zu milde. Als wir 1958 die degressive Abschreibung mit 2,5 einführten, war es sicherlich eine reichliche Dosierung; es war, wie der Herr Finanzminister in der damaligen Begründung sagte, eine großzügige Pauschalierung.
    Aber was nun normal ist, kann bei einer solchen allgemeinen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Durchschnittsrechnung auch nur über den Daumen gepeilt werden. Wir sollten nicht darüber streiten, ob das normal ist, was wir heute wollen, oder ob das normal war, was wir damals gewollt haben. Vielmehr sollten wir uns über folgendes ganz schlicht klarwerden: daß kein Zeitpunkt so geeignet ist wie der gegenwärtige — ein Zeitpunkt ausgesprochener Hochkonjunktur und Investitionsgüterkonjunktur —, um auf diesem Gebiet ein wenig zurückzunehmen. Das wenige, was hier zurückgenommen wird, bedeutet — das hat der Herr Finanzminister mit Recht betont — keine Entscheidung gegen das Prinzip der degressiven Abschreibung und sicherlich keine Entscheidung gegen die Notwendigkeit von Rationalisierungsinvestitionen. Wenn in irgendeinem Land Rationalisierungsinvestitionen dringend notwendig sind, dann sicherlich bei uns in der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage und im Hinblick auf den aufkommenden europäischen Wettbewerb. Aber solche Investitionen sollen ja auch in gar keiner Weise behindert werden. Wir wollen nur die völlig sinnlose Entwicklung weiter zu dämpfen versuchen, in der die Investitionen nur noch bei ständig steigenden Preisen möglich sind.
    Wer also nicht anerkennen will, daß es sich hier um einen betriebswirtschaftlichen Normalisierungsschritt handelt, der nehme es als ein Ausrufungszeichen, als ein Zeichen zur Vorsicht an einer Gefahrenstelle der Wirtschaft, an der wir unbestrittenermaßen sicherlich heute stehen.
    Als ein solches Zeichen würdige ich auch die vorgesehene Änderung der Berechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen. Hier ist ein konjunkturdämpfender Effekt angebracht. Es besteht nämlich die Neigung, über solche Rückstellungen die Selbstfinanzierung auszuweiten. Ich bitte nur, zu überlegen — das wird unsere Aufgabe im Ausschuß sein —, ob die jetzt im Gesetz vorgesehene Regelung auch dort sinnvoll und notwendig ist, wo Pensionsrückstellungen in Fremdmittel — also in Versicherungsrückdeckungsverträgen — angelegt werden.
    Zwei Maßnahmen des Steueränderungsgesetzes greifen in die Wohnungsbaupolitik ein und stoßen begreiflicherweise auf die Kritik der betroffenen
    Kreise. Das ist einmal die Einschränkung der erhöhten Abschreibungen in den ersten beiden Jahren. Ihr steht dann allerdings eine höhere Abschreibung in den nächsten Jahren — 4 statt 3 % — gegenüber. Die zweite Maßnahme ist die Erhöhung der Festlegungsfrist für Bausparverträge von fünf auf acht Jahre.
    Gestatten Sie, daß ich zunächst zu diesen beiden Maßnahmen eine Vorbemerkung mache. In der Begründung wird darauf verwiesen — auch der Herr Bundesfinanzminister hat das heute morgen wieder gesagt —, diese Institute seien mißbräuchlich verwandt worden. Ich meine, wir sollten mit dieser Kritik und der Behauptung, es werde Mißbrauch getrieben, ein wenig vorsichtig sein. Die Kritik könnte als Bumerang auf uns zurückfallen. Schließlich haben wir .dieses Gesetz gemacht und diese Institute mit den entsprechenden Voraussetzungen gesetzlich zugelassen. Wer solche Institute, die gesetzlich geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind, benutzt, benutzt sie legaliter und nicht mißbräuchlich. Es kann z. B. jemand einen Bausparvertrag zunächst in der Voraussicht abschließen, daß er möglicherweise nach fünf Jahren davon Gebrauch machen könne. Er ist aber noch nicht sicher, ob er tatsächlich davon Gebrauch machen wird. Er hat vielleicht Kinder oder Neffen, denen er ein Haus bauen könnte, oder er spielt nur mit dem Gedanken, sich einmal ein Eigenheim zu erstellen. Später stellt er andere Überlegungen an. Er hat also in gewisser Weise nur mit einem Dolus eventualis gehandelt, er hat dieses Institut nicht mißbräuchlich angewendet, wenn nicht im Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung vorgesehen war, daß im Endeffekt unter allen Umständen mit dem Geld gebaut werden muß. Ich meine daher, wir sollten mit der Kritik etwas vorsichtiger sein. Wer aus anderen Motiven oder mit anderen Zwecksetzungen bzw. unter anderen Voraussetzungen, als der Gesetzgeber es sich gedacht hat, ein Institut legaliter gebraucht, begeht keinen Mißbrauch.
    Wenn wir nach einer Veränderung der Situation zu der Auffassung ,gelangen, daß wir jetzt andere Voraussetzungen vorsehen müssen, dann sollten wir das tun. Diese Voraussetzungen gelten aber dann erst vom Zeitpunkt der Gesetzesänderung an.
    In der Kritik ist gesagt worden, durch das gestern hier in zweiter Lesung verabschiedete Bundesbaugesetz werde der Baumarkt angereizt, während mit dem Steueränderungsgesetz auf der anderen Seite Beschränkungen, konjunkturdämpfende Maßnahmen beabsichtigt seien. Diese Kritik ist meines Erachtens nicht zutreffend; man sollte sie schon im vorhinein eindeutig zurückweisen.
    Bei dem Baulandsteuergesetz handelt es sich darum — ebenfalls zum Zwecke der Konjunkturdämpfung —, überhaupt einmal ein Angebot von Grundstücken zu bekommen, und zwar zu niedrigeren Preisen, als sie die bisherige Wirtschaftslage zuläßt. Man will also die Angebotsseite beeinflussen, um niedrigere Preise zu erreichen. Im Steueränderungsgesetz wird dagegen die Nachfrageseite angesprochen. Man will von der Finan-



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    zierungsseite her eine gewisse Konzentration erreichen.
    Wir werden die hier vorgesehenen beiden Maßnahmen sehr sorgfältig prüfen müssen, denn wir treffen damit zwei besonders wertvolle Kräfte der Volkswirtschaft, die wir unter keinen Umständen vor den Kopf stoßen dürfen. Wir treffen einmal den Eigenheimer, der ohnehin Finanzierungsschwierigkeiten genug hat und der erhebliche Opfer bringt, um ein über den Tageskonsum weit hinausreichendes Ziel zu verwirklichen. Wir werden ihn also sehr sorgsam behandeln und uns fragen müssen, ob seine Interessen voll berücksichtigt sind. Zum andern treffen wir den Sparer. Auch das ist keine einfache Sache; denn der Sparer hat in den letzten Jahren ohnehin das Risiko der Kaufkraftverschlechterung infolge steigender Baukosten getragen und wird es. sicherlich noch weiter tragen müssen.
    Angesichts dieser Maßnahmen, die wir zu Lasten der Eigenheimer und Sparer treffen müssen, werden wir auch wieder die öffentliche Hand und damit uns selbst fragen müssen, was Bund, Länder und Gemeinden ihrerseits getan haben, um die Baukonjunktur nicht übermäßig anzuheizen. Denn die öffentliche Hand ist nur dann legitimiert, solche Dämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, ihrerseits zu bremsen, wenn sie sich selbst auch die notwendigen Zügel anlegt.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Nun komme ich zu dem leidigen Spesenthema. Der Begriff Spesen kommt in den Steuergesetzen überhaupt nicht vor; daher reden wir wahrscheinlich soviel davon. Sicher ist eines: All die Mißbräuche, die die Öffentlichkeit mit Recht bemängelt, sind heute bereits als Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt und sollten sehr viel schärfer verfolgt werden. Wir müssen uns aber auch darüber klar sein: wenn es auf diesem Gebiet einen uns so erschreckenden Mißbrauch mit Spesen gibt, so hängt das natürlich auch mit dem hohen Steuerdruck zusammen. Das eine bedingt das andere. Man sollte diese beiden Gesichtspunkte voranstellen und sich über zweierlei klar sein. Man sollte alle konkret zu erfassenden Mißbräuche, die bisher als solche tatbestandsmäßig noch nicht erkannt sind, wirksam treffen. Man sollte sich aber hüten, Generalklauseln auszuweiten. Daher haben wir erhebliche Bedenken gegen die im Steueränderungsgesetz vorgesehene Formulierung der sparsamen Wirtschaftsführung im Rahmen der allgemeinen Verkehrsauffassung.
    Meine Damen und Herren, der Steuerprüfer ist überfordert, wenn er Maßstäbe dafür suchen soll, was sparsame Wirtschaftsführung in Betrieben ist. Er selber hat in seiner Lebensführung und in seinem Lebensbereich jedenfalls völlig andere Maßstäbe als irgendein Wirtschaftsunternehmen; sonst wäre er ja wahrscheinlich Unternehmer geworden, wenn er die Maßstäbe hätte, wie ein Unternehmen zu führen und zu leiten ist. Wir sollten unter keinen Umständen neue Spannungen zwischen Prüfer und Wirtschaft hervorrufen; denn wir haben uns seit
    Jahr und Tag darum bemüht, daß sich auch dieses Verhältnis zu einem Vertrauensverhältnis entwickeln kann. Wir sollten auch vermeiden, die Steuerprüfung auf kleine Fische abzulenken. Uns interessieren die großen Fische. Deshalb werden wir die Formulierungen hier genau überprüfen müssen.
    Unter den nicht konjunkturpolitisch bedingten Änderungen hat der Herr Bundesfinanzminister in seiner Einbringungsrede schon die Neuregelung für die freien Berufe hervorgehoben. Daß von der Vervielfältigungstheorie endlich abgegangen wird und daß für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb vernünftige Kriterien gefunden werden, wird das ganze Haus begrüßen, das schon seit 1958 den Wunsch hat, daß hier eine Neuregelung gefunden wird. Es wird Ihnen nicht entgangen sein, daß die Bundesregierung — meines Erachtens mit Recht — verlangt hat, daß die Regelung rückwirkend ab 1955 erfolgen soll, also von dem Zeitpunkt an, an dem durch die Rechtsprechung die Vervielfältigungstheorie überspitzt worden ist. Der Bundesrat hat dem widersprochen; aber ich glaube, wir müssen mit Rücksicht auf die unerfreuliche Situation im Lande draußen darauf dringen, daß der Standpunkt der Bundesregierung sich durchsetzt.
    Damit berühren wir zugleich natürlich das Problem der Rückwirkung, das durch dieses Steueränderungsgesetz in besonderer Weise aufgeworfen worden ist. Daß man rückwirkend Vergünstigungen aussprechen kann, ist unzweifelhaft; aber das übrige ist zumindest problematisch. Wir werden der Verfassungsfrage, die hier vorliegt, im AusSchuß unser besonderes Augenmerk schenken müssen.
    Unser Ziel wird sein, das Gesetz vor der Sommerpause als Ganzes zu verabschieden. Hoffentlich wird es dann ein rechtes Jahressteuergesetz, d. h. ein Gesetz, das für dieses Jahr alles umfaßt, was wir an Steueränderungen beabsichtigen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Steueränderungsgesetz ist in der schriftlichen Begründung und auch in der heutigen Einführungsrede des Herrn Bundesfinanzministers als ein konjunkturpolitisches Gesetz angekündigt worden. Ich habe offengestanden nicht das Gefühl, daß es sich lohnt, über diesen Teil der Begründung und über ,diesen Aspekt des Gesetzes ausführlicher zu sprechen. Als konjunkturpolitische Maßnahme stellt dieses Gesetz schon angesichts des Volumens, um das es sich handelt, und der verschiedenartigen Tatbestände, die behandelt werden, selbst innerhalb der Reihe der konjunkturpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung, die der Herr Bundesfinanzminister heute angeführt hat und von denen die Auslandszahlungen allenfalls noch der einigermaßen wirksame Bestandteil sein könn-



    Seuffert
    ten, doch zuwenig dar, ,als daß man diesem Aspekt größere Bedeutung zumessen könnte.
    Ich glaube deswegen, der Notwendigkeit enthoben zu sein, über die Frage zu sprechen, ob sich die Bundesregierung überhaupt schon eine Meinung darüber gebildet hat, in welchem Umfang die Konjunktur etwa der Eingriffe bedarf, in welchem Umfang sie überhitzt sei und woher diese Überhitzung komme, ob, wie kaum zu behaupten, aus dem Konsumsektor oder, wie ziemlich offensichtlich, aus dem Sektor der Investitionsgüter. Wenn die Bundesregierung darüber eine Meinung haben sollte, so hat sie ihr mit irgendwelchen wirksamen Maßnahmen — am allerwenigsten mit diesem Gesetz bisher keinen sehr deutlichen Ausdruck gegeben. Wenn die Bundesregierung wirklich Konjunkturpolitik treiben sollte, wenn sie wirklich die Meinung gebildet haben sollte, daß scharfe Eingriffe in die Konjunkturentwicklung notwendig sind, müßte sie sich einmal Dinge ansehen, wie sie in Schweden mit einem Investitionsfonds und sehr erheblichen steuerlichen Maßnahmen geschehen. Sie müßte sich Dinge ansehen, wie sie in England mit der Erhöhung der profit tax geschehen, Dinge, die auch in der Schweiz zur Debatte stehen, und ich glaube, idaß sie aus 'dem soeben abgelieferten Bericht des Wirtschaftsausschusses und Finanzausschusses des Europäischen Parlaments über Konjunkturpolitik, den unser Freund Deist erstattet hat, einige sehr wesentliche Erkenntnisse ziehen könnte.
    Dieses Gesetz kann um so weniger als eine Konjunkturmaßnahme angesehen werden, als es ja nicht gerade schlagartig vorgelegt und zur Beratung gebracht worden ist. Eine Konjunkturmaßnahme muß — das wäre dabei doch wohl das erste schlagartig erfolgen.

    (Abg. Krammig: Dann müssen wir aber der Regierung das Instrument an die Hand geben!)

    — Die Regierung hat keinerlei Vorschläge gemacht, welche Instrumente sie haben will.

    (Abg. Krammig: Das liegt im Wesen der parlamentarischen Demokratie!)

    — Ich glaube nicht, daß, wenn eine Regierung keine Neigung zeigt, Instrumente zu gebrauchen, das Parlament von sich aus Instrumente ausdenken wird, die es dieser Regierung an die Hand gibt. Wenn die Regierung der Ansicht ist — wir würden das begrüßen —, daß sie eine konjunkturpolitische Verantwortung hat, so möge sie die Instrumente benennen, ,die sie verlangt, und wir werden dann über ihren Gebrauch zu reden haben. Aber darüber zu sprechen, daß dieses Gesetz eine wesentliche konjunkturpolitische Maßnahme sei, scheint mir, wie gesagt, sich nicht recht zu lohnen.
    Das Gesetz ist weiter angekündigt worden als das erste Jahressteuergesetz oder als der Übergang zu einer neuen Gesetzgebungsform, dem Jahressteuergesetz. Aus den Ausführungen, die dazu gemacht worden sind, ist eigentlich nur klar geworden, wie unklar dieser Begriff ist.

    (Heiterkeit.) Der Herr Kollege Schmidt hat ungefähr die Ansicht ausgesprochen, daß dieses Jahressteuergesetz zu den unwesentlichen, jeweils gerade aktuellen kleinen Steueränderungen bestimmt sein sollte, während grundsätzliche Veränderungen des Steuerrechts nicht im Jahressteuergesetz, sondern, wenn ich ihn recht verstanden habe, am besten überhaupt nicht erfolgen sollten.


    (Abg. Schmidt [Wuppertal] : Möglichst gar nicht! — Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Pensionierung des Steuerausschusses! — Zuruf: Eine Zementierung des jetzigen Zustandes!)

    — Dann habe ich Sie in der Tat richtig verstanden, auch dann, als Sie sagten, daß dieses Jahressteuergesetz ein statisches Element in das Steuerrecht bringen sollte. Das sollte eben bedeuten, am besten werde am Grundsätzlichen überhaupt nichts mehr geändert. Da sind wir, Herr Kollege Schmidt, selbstverständlich ganz anderer Ansicht. Wir haben gegen den grundsätzlichen Aufbau unserer Steuergesetzgebung und unserer Steuerverteilung so erhebliche Einwände, daß wir derartige konservative statische Elemente ablehnen.
    Der Herr Bundesfinanzminister hat sich ja einstweilen diese Ausdeutung des Jahressteuergesetzes noch nicht zu eigen gemacht. Wenn ich an seine eigene Ausdeutung des Jahressteuergesetzes herangehe, so muß ich allerdings fragen: Jahressteuergesetz wofür, für welche Steuer? So wie es vorgelegt worden ist, ist es vielleicht ein Jahressteuergesetz für die Einkommensteuer und für kleinere Fragen der Gewerbesteuer und des Wohnungsbauprämiengesetzes. Ist es auch ein Jahressteuergesetz für die Umsatzsteuer? Heißt es, daß die Bundesregierung zu den aus Ihren und aus unseren Reihen vorliegenden Anträgen zur Umsatzsteuer und zu Verbrauchsteuern hier irgendwie, etwa negativ Stellung genommen hat? — Das heißt es nicht? Dann ist es also kein umfassendes Jahressteuergesetz, sondern ein spezielles Jahressteuergesetz für die Dinge, die im Augenblick der Regierung gerade interessant scheinen. Es scheint nämlich nicht einmal ein Jahressteuergesetz etwa für die Einkommensteuer zu sein. Denn zu den mehreren im Hause vorliegenden Anträgen zu kleineren Fragen der Einkommensteuer und was damit zusammenhängt, hat die Regierung bisher auch noch keine Stellung genommen.
    Mir scheint also, daß es sich auch nicht sehr lohnt, darüber zu sprechen, ob und in welchem Sinne das ein Jahressteuergesetz sein soll. Damit möchte ich aber nur eines festgestellt haben, Herr Kollege Schmidt: eine Einführung von Jahressteuergesetzen zwecks statischer Erstarrung des Steuerrechts machen wir nicht mit.

    (Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Herr Kollege Seuffert, Sie müssen aber auch etwas an das Funktionieren der Finanzämter denken! Wenn Sie die Leute ständig mit Novellen bedenken, kommen sie nicht mehr durch!)

    — Ich habe eben anzuregen versucht, daß die Bundesregierung, wenn sie schon — das stammt ja nicht von uns — Jahressteuergesetze ankündigt, auch umfassend zu allen Problemen, die im Hause

    .9

    Seuffert
    vorliegen, Stellung nimmt, die Steuern, die hier tatsächlich problematisch sind, auch in die umfassende Regelung einbezieht und unter dem Namen „Jahressteuergesetz" nicht nur irgend etwas regelt, was gerade interessiert, und alles andere offenläßt; das scheint mir das Falscheste zu sein.
    Ich möchte mich also mit diesem Gesetz in der Tat nur unter dem Gesichtspunkt beschäftigen: Was ist falsch und was ist richtig von dem, was hier vorgeschlagen wird?
    Wenn ich dabei — unter Übergehung unwichtiger und unstreitiger Punkte — nach der Reihenfolge des Gesetzes gehe, so kommt zuerst die Neufassung des § 4, d. h. die sogenannte Einschränkung des Spesenunwesens. Es braucht gar nicht weiter hervorgehoben zu werden, daß es da verschiedene Dinge gibt, die sehr großes Ärgernis erregen. Es sind sehr verschiedene Dinge, von denen hier manchmal etwas in Bausch und Bogen gesprochen wird. Sehr viel weiter kommen wir nicht, wenn auch der Herr Bundesfinanzminister bloß von dem Spesenunwesen im ganzen spricht, ohne die einzelnen Tatbestände, um die es sich handelt, einigermaßen zu differenzieren.
    Wir begrüßen selbstverständlich jeden Versuch, darin einigermaßen Ordnung zu schaffen und auch einen guten Stil zu schaffen, Herr Kollege Schmidt, die Dinge auf hohen Steuerdruck zurückzuführen, geht heutzutage nun wirklich nicht mehr an.

    (Zuruf des Dr. Schmidt [Wuppertal] — Dr. Dr. h. c. Dresbach: Das war einmal!)

    — Das war einmal; das geht heute wirklich nicht mehr. Da kann man heute nur noch von Lust und Liebe zur Sache oder von liebgewordenen Gewohnheiten sprechen.

    (Heiterkeit.)

    Eines habe ich begrüßt: daß der Herr Bundesfinanzminister einen Punkt des Komplexes, nämlich das Ausstellen falscher Belege, hervorgehoben hat und sich dafür einsetzen will, daß das Ausstellen falscher Belege, das ein strafbarer Tatbestand, ein Betrugstatbestand und kein Kavaliersdelikt ist,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das ist jetzt schon so!)

    vermehrt von den Finanzämtern den zuständigen Strafbehörden übergeben wird. Ich glaube, das ist ein , sehr wesentlicher Teil. Ich glaube allerdings nicht, Herr Kollege Schmidt, daß man hier einen Unterschied zwischen „kleinen und großen Fischen" machen kann.

    (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal] : Nein, das habe ich auch nicht gesagt!)

    Sonst kommt man hier nicht weiter. — Das ist ein Weg, den wir sehr begrüßen würden.
    Im übrigen müssen wir einige Fragezeichen setzen, ob man hier mit allgemeinen Formulierungen des Gesetzes weiterkommt, ob man nicht den Steuerbeamten, der die Dinge auszuführen hat, überfordert, wenn das Gesetz keine ausreichenden Präzisierungen enthält. Wir werden also sehr genau zu prüfen haben, ob nicht präzisere Formulierungen in diesen Paragraphen hineingebracht werden sollten.
    Wir sollten uns auch einmal mit dem Gedanken vertraut machen, offen auszusprechen, daß Werbeoder Repräsentationsausgaben, die an sich als sittenwidrig zu betrachten sind — ich denke da nicht nur an Schmiergelder —, unter gar keinen Umständen anerkannt werden können. Wir werden im übrigen, da wir wissen, daß der Tatbestand vielfältig ist und nicht leicht einer wirklich befriedigenden Regelung schnell zugeführt werden kann, die Regierung bitten, sich auch in Zukunft noch etwas mehr Gedanken darüber zu machen, etwas mehr Material beizubringen, die Untersuchung dieses Komplexes weiterzuführen und eine vertiefte Untersuchung durch das Parlament zu ermöglichen.
    Was die Pensionsrückstellungen anbelangt, so ist es höchste Zeit, daß etwas geschieht. Die Pensionsrückstellungen waren eine wesentliche Quelle der Selbstfinanzierungen der Unternehmen. Sie waren sehr große, zinslose Steuerkredite, mit denen sehr viel überhitzte Investitionsplanung gemacht wurde. Die Rückführung muß erfolgen. Wir sind allerdings der Ansicht, daß die Rückführung der Pensionsrückstellungen auf den nunmehr zulässigen Stand, wenn man schon von Konjunkturmaßnahmen und von wirtschaftspolitischen Maßnahmen spricht, viel schneller, in drei, allerhöchstens in vier Jahren durchgeführt werden muß.
    Der neue Satz für die degressiven Abschreibungen ist genau das, was die SPD von Anfang an und mit derselben Begründung, wie sie heute der Bundesfinanzminister bringt, für richtig gehalten hat. Wir haben also dazu gar keine andere Bemerkung zu machen als: warum nicht gleich? Wir werden keine weiteren Anträge dazu stellen, zumal da wir, allerdings vielleicht im Gegensatz zum Herrn Bundesfinanzminister, der Ansicht sind, daß Veränderungen der Abschreibungssätze schon allein wegen der Tatsache, daß sie sich bei unserem Steuer- und Veranlagungssystem sehr langsam auswirken, kein geeignetes konjunkturpolitisches Mittel sind, daß Abschreibungssätze eigentlich eine Frage der Strukturpolitik sind und daß — nun allerdings wieder im Gegensatz zum Herrn Bundesfinanzminister —Steuererhöhungen, insbesondere wenn man die Einzahlung der Steuer beschleunigt und die Vorauszahlungen entsprechend erhöht, ein sehr wesentliches und gutes Mittel der Konjunkturbeeinflussung wären.
    Was die neuen Bestimmungen des § 7 b anbelangt, so werden wir zur Debatte stellen, ob der Betrag von 120 000 DM, bis zu dem heute noch die Aufwendungen für das Ein- und das Zweifamilienhaus einschließlich der Luxusaufwendungen, die nicht dem allgemeinen Wohnbedarf dienen und die — das darf man doch auch sagen — ein gar nicht unwesentliches Element des Konjunkturanreizes sind, vor allem der Luxus bei Einfamilienhäusern, steuerbegünstigt sind, nicht herabgesetzt werden muß. Wir werden beantragen, daß den Baulöwen — der Herr Bundesfinanzminister hat das Wort gebraucht —, d. h. denjenigen, die mit Steuerbegünstigungen durch Sonderabschreibungen nicht für den eigenen Bedarf Wohnbauten herstellen, sondern



    Seuffert
    nur, um sie mit steuerfreien Spekulationsgewinnen recht bald wieder zu veräußern, wirksamer ins Geschäft gepfuscht wird, indem man die Aufrechterhaltung der Sonderabschreibungen des § 7 b in den von mir bezeichneten Fällen, also da, wo der Bauherr selbst nicht im Hause wohnt, davon abhängig macht, daß eine Veräußerung innerhalb einer Frist von etwa fünf Jahren unterbleibt, widrigenfalls die Sonderabschreibungen zurückzurechnen sind und nachträglich eine Versteuerung stattfindet.
    Wir begrüßen die neue Abgrenzung der freien Berufe. Wir sind allerdings der Ansicht, daß auch die schwebenden Fälle der Vergangenheit mit dieser Neuregelung erledigt sein sollen.
    Wir sind der Ansicht, daß man die Spekulationsgewinne — darin liegt auch wieder ein konjunkturpolitisches Element — schärfer heranziehen sollte. Bei den Grundstücksgewinnen ist überhaupt keine Verschärfung der Heranziehung vorgesehen, und was die Wertpapierspekulationsgewinne betrifft, so sollten sie schärfer, als es in der Regierungsvorlage vorgesehen ist, herangezogen werden.
    Dagegen haben wir Bedenken gegen die von der Regierung vorgeschlagene unbefristete Verlängerung der allgemeinen Ermächtigungen in den Steuergesetzen. Bekanntlich sind diese allgemeinen Ermächtigungen verfassungsrechtlich sehr anfechtbar. Sie wissen, daß wir unter vielen Zweifeln bis zu einer wirklichen Neuregelung der Materie diese Ermächtigungen noch einmal — befristet! verlängert haben. Eine unbefristete Verlängerung würde unserer bisherigen Stellungnahme und wahrscheinlich auch der verfassungsrechtlichen Lage nicht entsprechen.
    Wir werden den Vorschlag des Bundesrates, die Abrechnung der Wohnungsbauprämien zwischen Bund und Ländern anders zu gestalten, nachdrücklich unterstützen, ebenso die Vorschläge des Bunderates betreffend Sonderbestimmungen für Berlin; diese haben ja auch die Zustimmung der Bundesregierung gefunden.
    Ich möchte noch von etwas sprechen, was nicht im Gesetz enthalten, aber eine aktuelle Forderung ist. Sowohl aus dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit als auch der Konjunkturpolitik muß man sich einmal mit der Beschleunigung der Steuerzahlung und mit den zum Teil außerordentlich hohen, aber sehr billigen, nämlich zinslosen Krediten beschäftigen, die Unternehmen und Einzelpersonen infolge der schleppenden Veranlagung, infolge der langen Dauer selbst des normalen Veranlagungsverfahrens bis zur Fälligkeit der Steuer beim Staat stehen haben. Die Selbstveranlagung ist von berufener Seite, von den Steuerbeamten selbst, vorgeschlagen worden. Ich habe bisher keine entscheidenden Einwände gegen die Selbstveranlagung entdecken können. Ich glaube, wenn man Steuererklärungen mit zwei oder drei Dutzend Einzelzahlen auszufüllen hat, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob man auch noch die letzte Zahl aus der Tabelle und vielleicht noch einige abzuziehende Freibeträge hinzuzusetzen hat. Ob man das vorläufige Veranlagung oder Selbstveranlagung nennt, ist nicht wesentlich, sondern wesentlich ist, daß man einen festen Termin für jedes Jahr einführt — ich denke an das amerikanische Steuerrecht —, bis zu dem unabänderlich die Steuererklärungen abgegeben werden müssen, und ebenso einen festen Termin, bis zu dem die Steuer gezahlt werden muß. Man wird bei der Selbstveranlagung oder vorläufigen Veranlagung die Nachprüfung für eine ,gewisse Zeit offenhalten, aber nach deren Ablauf die vielfältigen, zum Teil sehr umständlichen und zum Teil krummen und sehr umstrittenen Berichtigungsmöglichkeiten weitgehend wegfallen lassen müssen. Wir haben uns mit dem Problem zu beschäftigen, wie die Zahlung der veranlagten Steuer stark beschleunigt werden kann. Diese Beschleunigung ist erforderlich aus Gründen der Gerechtigkeit gegenüber den Lohnsteuerpflichtigen. Sie ist aber gerade auch im Interesse der Konjunkturpolitik erforderlich.
    Weiter stellt sich die Aufgabe, in Änderung des Steuersäumnisgesetzes Stundungs- und Erstattungszinsen einzuführen und mit den zinslosen Steuerkrediten Schluß zu machen. Das wird Anträge erfordern. Diese Anträge werden sich wahrscheinlich für das Jahr 1960 nicht mehr auswirken können. Wir bitten jedoch darum, sich schon bei der Beratung dieses Gesetzes mit diesem Problem zu beschäftigen. Wir behalten uns Anträge vor, die auf eine derartige Neuregelung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt hinzielen.
    Nun noch einige Worte zu der Frage: Was macht man mit den 300 bis 400 Millionen DM, die hier an Steuermehreinnahmen erwartet werden? Ich gebe Herrn Kollegen Schmidt durchaus recht: es hat natürlich keinen Sinn, sie einfach wieder allgemein zur Deckung von Staatsausgaben zu verwenden. Etwas anderes ist es schon, wenn man sie zu Steuerermäßigungen dort verwendet, wo diese Steuerermäßigungen konjunkturpolitisch jedenfalls nicht schädlich sind. Da es unstreitig sein sollte, daß der Anreiz, der Überreiz für die Konjunktur vom Investitionssektor und nicht vom Konsumsektor ausgeht — er geht natürlich auch von der Auslandsnachfrage aus —, wäre die Verwendung der Steuermehreinnahmen zu Verbesserungen der Steuerstruktur auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern und wohl auch der Einkommensteuer, in erster Linie aber der Verbrauchsteuern, konjunkturpolitisch richtig, und sie entspräche auch der Gerechtigkeit.
    Es ist angedeutet worden, daß die Absicht bestehe, dieses Gesetz mit Maßnahmen auf dem Gebiete ,der Gewerbesteuer zu verbinden. Auf Grund der Rede des Herrn Kollegen Schmidt habe ich den Eindruck, daß diese Absicht im Augenblick nicht mehr besteht; denn sie ist nicht erwähnt worden. Wir würden eine solche Verknüpfung, da es sich doch um sehr verschiedene Kassen handelt — Kassen der Gemeinden einerseits, Kassen der Länder andererseits —, nicht für glücklich halten. Sie wissen, daß ein angemessener Unternehmerfreibetrag bei der Gewerbesteuer von uns nicht abgelehnt würde. Aber für eine Verknüpfung dieses Gesetzes mit Maßnahmen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer scheint uns doch wenig Veranlassung vorzuliegen. Wir würden es für richtiger halten, diese Frage an anderer Stelle zu behandeln.



    Seuffert
    Meine Damen und Herren, das sind die Bemerkungen, die wir namens der Opposition zu diesem Gesetz zu machen haben.

    (Abg. Dr. Dr. h. c. Dresbach: Fürchten Sie einen Gewerbesteuerausfall bei den Gemeinden?)

    — Herr Dr. Dresbach, wie sollte ich ihn denn nicht fürchten bei einem Unternehmerfreibetrag? Es handelt sich erstens darum, ihn in erträglichen Grenzen zu halten, und zweitens darum, den Gemeindekassen das notwendige Äquivalent in einer möglichen Weise zuzuführen, z. B. — Herr Kollege Dr. Dresbach, ,da werden wir beide vielleicht sogar einig sein — durch die längst fälligen Maßnahmen auf dem Gebiete der Grundsteuer und der Einheitsbewertung. Dazu aber, daß man eine Steuermehreinnahme bei Bund und Ländern mit Gewerbesteuerausfällen, die man den Gemeinden auferlegt, verknüpft, scheint uns wenig Veranlassung zu bestehen.

    (Beifall bei der SPD.)