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    1271. Steueränderungen: 1
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Steueränderungsgesetz 1960) (Drucksache 1811) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister 6519 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6524 A Seuffert (SPD) . . . . 6527 D, 6537 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 6531 A Etzel (CDU/CSU) . . . 6531 B, 6537 B, 6538 A, 6546 C Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6533 A Leber (SPD) . . . . . . . . . 6535 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6542 C Dr. Starke (FDP) 6544 C Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1311, zu 1311) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seume (SPD) . . . 6548 B, 6557 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 6550 C Entwurf eines Gesetzes über die Anmeldung von Anteilscheinen der Deutschen Reichsbank (SPD) (Drucksache 823); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1312, zu 1312) — Zweite Beratung — Seuffert (SPD) 6555 B Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . 6556 D Fragestunde (Drucksache 1846) Frage des Abg. Dürr: Hinweise an den Grenzübergängen auf besondere deutsche Verkehrsvorschriften Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6553 D Frage des Abg. Leicht: Stand der Planung des Ausbaues der B 10 von Karlsruhe bis Zweibrücken Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 A Frage des Abg. Walter: Gefährliche Ortsdurchfahrten der B 83 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 B Frage des Abg. Walter: Stand der Planung des Baues einer Anschlußstelle Ostheim der Bundesautobahn Frankfurt–Kassel Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 32 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 6554 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksache 317); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 1816) — Zweite Beratung — Jahn (Stuttgart) (CDU/CSU) . . . 6558 A Odenthal (SPD) . . . . 6560 A, 6569 D Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 6562 C, 6598 B Behrendt (SPD) . . . . 6563 C, 6568 C, 6583 C, 6601 D, 6604 A Dürr (FDP) . . . 6563 D, 6590 B, 6595 A, 6595 D, 6598 D, 6604 D Frehsee (SPD) . . . . 6564 C, 6574 C Franzen (CDU/CSU) . . 6565 B, 6568 A, 6592 D, 6605 D Metter (SPD) . . . . . . . . . 6565 C Storch (CDU/CSU) . . . 6566 B, 6569 A Wischnewski (SPD) . . . 6566 C, 6588 B Memmel (CDU/CSU) . . 6567 C, 6574 A, 6593 B, 6596 A, 6603 C, 6612 D Scharnowski (SPD) 6568 D Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 6571 A, 6582 C Lang (München) (CDU/CSU) . . 6571 D, 6605 A Kemmer (CDU/CSU) 6572 B Jahn (Marburg) (SPD) 6572 B Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 6572 C Dr. Stammberger (FDP) 6573 A, 6609 C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 6573 D Tobaben (DP) . . 6579 B, 6588 A, 6600 B Hesemann (CDU/CSU) 6580 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6583 A Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 6584 C, 6607 D Scheppmann (CDU/CSU) . 6589 D, 6600 D Hufnagel (SPD) 6592 B Folger (SPD) 6593 D Vogt (CDU/CSU) 6596 C Ludwig (SPD) . . . . . 6597 A, 6610 D Spitzmüller (FDP) 6597 C Frau Schanzenbach (SPD) . . . 6599 A Frau Rudoll (SPD) 6599 D, 6601 A, 6612 B Diebäcker (CDU/CSU) 6602 A Frau Kipp-Kaule (SPD) . . . . . 6606 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 6606 D Dr. Bucher (FDP) 6611 B Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 6612 A Erklärung nach § 36 GO Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 6613 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 6613 D Anlagen 6615 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6519 115. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 114. Sitzung Seite 6489 C Spalte 1 Zeile 17 statt „Berger": Dr. Bergmeyer. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier 31. 5. Auge 31. 5. Dr. Bärsch 20. 5. Bauer (Wasserburg) 20. 5. Bazille 20. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Frau Berger-Heise 20. 5. Dr. Birrenbach 19. 5. Blachstein 28. 5. Brüns 2. 7. Dr. Dittrich 31, 5. Dopatka 28. 5. Dröscher 31. 5. Eberhard 20. 6. Dr. Eckhardt 20. 5. Erler 28. 5. Dr. Frey 19. 5. Gedat 20. 5. Geiger (München) 20. 5. Dr. Görgen 28. 5. Dr. Greve 28. 5. Dr. Dr. Heinemann 20. 5. Dr. Graf Henckel 28. 5. Frau Herklotz 19. 5. Holla 28. 5. Hoogen 20. 5. Horn 19. 5. Dr. Hoven 20. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 28. 5. Katzer 18. 6. Frau Klemmert 1. 7. Köhler 28. 5. Kraft 28. 5. Dr. Kreyssig 20. 5. Krüger (Olpe) 19. 5. Kühlthau 19. 5. Dr. Löhr 19. 5. Lücker (München) 20. 5. Maier (Freiburg) 2. 7. Margulies 20. 5. Dr. Meyer (Frankfurt) 28. 5. Pelster 18. 6. Dr. h. c. Pferdmenges 9. 6. Pöhler 20. 5. Ramms 20. 5. Rasch 28. 5. Rasner 28. 5. Rehs 20. 5. Dr. Ripken 31. 5. Ritzel 28. 5. Sander 2. 7. Scheel 20. 5. Solke 28. 5. Stahl 4. 6. Wagner 19. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 18. 6. Weinkamm 20. 5. Frau Welter (Aachen) 20. 5. Wienand 20. 5. b) Urlaubsanträge Frenzel 20. 6. Jacobs 24. 5. Seidl (Dorfen) 25. 5. Anlage 2 Umdruck 614 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 1311, zu 1311). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: „§ 3 Abfindung der Anteilseigner (1) Die Anteilseigner der Reichsbank erhalten als Abfindung auf je hundert Reichsmark Reichsbankanteile entweder 1. zwanzig Deutsche Mark, soweit sie über den 8. Mai 1945 hinaus ununterbrochen im Besitz ihrer Reichsbankanteile geblieben sind, oder 2. zehn Deutsche Mark, soweit sie ihre Reichsbankanteile erst nach dem 8. Mai 1945 erworben haben. (2) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, werden gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt, wenn diese Regelung für sie günstiger ist. Mit Anerkennung des nach diesem Gesetz gegebenen Anspruchs geht ein Anspruch, der dem Berechtigten wegen des Verlustes seiner Reichsbankanteile nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zusteht, auf die Deutsche Reichsbank über; auf diesen Anspruch bereits bewirkte Leistungen sind an die Deutsche Reichsbank herauszugeben. (3) Ehemalige Anteilseigner der Deutschen Reichsbank, die, ohne, nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen zu sein, nach fruchtlosem Ablauf der nach § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Umtauschfristen ausgeschlossen wurden, werden nach Absatz 1 Nr. 1 .behandelt." 6616 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 2. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ansprüche nach § 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Abwickler anzumelden." 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Verzinsung (1) Die Abfindungsbeträge nach § 3 Abs. 1 werden vom 1. Januar 1950 an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst. (2) Ist der Erwerb der Reichsbankanteile nach dem 1. Januar 1950 erfolgt, so werden die Abfindungsbeträge erst vom 1. Januar des dem Erwerb folgenden Jahres an mit 4 vom Hundert jährlich verzinst." 4. In § 6 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Der Abwickler hat die im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank, soweit sie nicht nach § 10 an Ausländer auszufolgen sind, dem Bund zu übereignen." 5. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Auszahlung von Abfindungsbeträgen und Zinsen Abfindungsbeträge und Zinsen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Berechtigten mit befreiender Wirkung für den Bund auszuzahlen." 6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen. Bonn, den 7. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 626 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Hinter § 7a wird folgender § 7 b eingefügt: „§ 3 b Sonstige Ausnahmen (1) In besonders gelagerten Ausnahmefällen können Kinder über zwölf Jahre nach dem Schulunterricht mit leichten Hilfeleistungen beschäftigt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dazu die Genehmigung erteilt. (2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden." 2. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zusammenhängenden" gestrichen. Bonn, den 19. Mai 1960 Tobaben Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 629 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Beschäftigung von Jugendlichen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkraft tätig sind; jedoch gelten für diese Jugendlichen die Vorschriften der §§ 14, 17 und 34 über Nachtruhe, Urlaub und Akkord- und Fließarbeit." 2. § 7 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Landwirtschaft (§ 26) mit leichten und für Kinder geeigneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche Hilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattfinden." 3. In § 8 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt: „ (3 a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. In § 10 wird der Absatz 3 gestrichen. 5. § 14 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6617 zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." 6. In § 16 a) erhält Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz folgende Fassung: „dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt werden, nicht für Varieté-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet werden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen." b) erhält Absatz 6 Satz 1 folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb der genannten Frist ausgeglichen, so ist sie nach den Vorschriften des § 10 zu vergüten.” 8. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend." 9. § 30 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§§ 9, 10, 16 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend." 10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 11. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit Akkordarbeit und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten." 12. § 41 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beschäftiger hat sich, bevor er mil der Beschäftigung eines Jugendlichen beginnt, die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche innerhalb der letzten 12 Monate untersucht worden ist, vorlegen zu lassen (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Beschäftiger die Bescheinigung eines Arztes darüber, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist, vorlegen zu lassen. (3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachuntersuchung anordnen." 13. § 44 erhält folgende Fassung: „§ 44 Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten und dem Beschäftiger mitzuteilen und die ärztliche Untersuchung zu fordern." 14. § 47 wird gestrichen. 15. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Gesetz vorgenommen haben, müssen, wenn der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen in persönlichen Angelegenheiten damit einverstanden ist, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Gesetz nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen." 16. In § 50 Abs. 1 werden hinter die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" die Worte eingefügt „und, soweit besondere Regelungen für bergbauliche Betriebe getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft". 17. § 64 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. den Vorschriften der §§ 6, 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 1 oder 2 über die Beschäftigung von Kindern," 18. In § 65 a) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) erhält Absatz 1 Nr. 8 folgende Fassung: „8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2". 19. § 70 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird wie folgt geändert: 6618 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Arbeitszeitordnung gilt für Arbeitnehmer über 18 Jahre und für solche Arbeitnehmer über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, in Betrieben und Verwaltungen aller Art, auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden." 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: „§ 3 a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen." 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Nachtruhe von Arbeiterinnen über 17 Jahre, die die Abschlußprüfung in einem Lehrberuf bestanden haben und als Fachkräfte tätig sind, gelten die Vorschriften des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S )" 20. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft, die §§ 41 bis 50 jedoch erst am 1. Oktober 1961." b) Die Eingangsworte des Absatzes 2 erhalten folgende Fassung: „Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist." c) In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1961" die Worte „1. Oktober 1961". d) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „1. Juli 1960" die Worte „1. Oktober 1960". Bonn, den 18. Mai 1960 Dr. Krone und Fraktion Anlage 5 Umdruck 630 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Hubert, Odenthal, Behrendt, Wischnewski und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der ,arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: § 47 erhält folgende Fassung: „§ 47 Person des Arztes (1) Als ärztliche Untersuchungen im Sinne dieses Abschnitts gelten solche, die 1. vom staatlichen Gewerbearzt, vom Amtsarzt des Gesundheitsamts, von einem für dieses Amt tätigen, mit der Durchführung von schul- oder berufsschulärztlichen Untersuchungen beauftragten Arzt oder von einem hauptberuflich für das Arbeitsamt tätigen Arzt, 2. von anderen Ärzten, die nach näherer Bestimmung einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechtsverordnung zu diesen Untersuchungen zugelassen sind, vorgenommen werden. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 muß Vorschriften enthalten über 1. die für die Zulassung zuständigen Behörden, 2. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung für die Vornahme der Untersuchungen, 3. die Entziehung der Zulassung wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen oder wegen grober Pflichtverletzung, 4. das Abrechnungsverfahren zwischen den Ärzten und dem Lande, 5. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde und die Abgabe dieser Aufzeichnungen an näher zu bestimmende Behörden." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Hubert Odenthal Behrendt Wischnewski Frau Korspeter Frau Meyer-Laule Ludwig Frau Rudoll Priebe Metter Weltner (Rinteln) Bäumer Anlage 6 Umdruck 631 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 wird a) in Absatz 1 Nr. 2 der zweite Halbsatz gestrichen; b) in Absatz 2 die Nr. 3 gestrichen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6619 2. § 7a wird gestrichen. 3. In §8 a) werden Absatz 1 bis 3 wie folgt geändert: aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „,(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.", bb) Absatz 2 wird gestrichen, cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die tägliche Arbeitszeit acht Stunden und die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten."; b) wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer des Betriebs oder ,der Betriebsabteilung, in ,der der Jugendliche beschäftigt wird, nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer weniger als 40 Stunden beträgt." 4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre, mit Ausnahme der im Bergbau unter Tage beschäftigten, aus dringenden Gründen des Gemeinwohls eine Überschreitung der nach § 8 zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen, wenn nur auf diese Weise ein unverhältnismäßiger, erheblicher Schaden für den Betrieb verhütet werden kann." 5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Land, vertreten durch die von der Landesregierung bestimmten Stellen, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung (Absätze 1 und 2) an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den Berechtigten." 6. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Jugendliche, die auf Grund der Absätze 4 und 5 an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen, sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden dauert, an einem der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger als vier Stunden dauert, an einem ganzen der vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage von der Arbeit freizustellen." 7. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind." 8. § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Grenze der Arbeitszeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten." 9. § 28 a wird gestrichen. 10. In § 34 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten."; b) wird Absatz 2 gestrichen. 11. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: „Hält er die Gesundheit des Jugendlichen durch die weitere Ausübung der ihm übertragenen Arbeiten für gefährdet, so hat er dies dem für den Beschäftigungsort zuständigen staatlichen Gewerbearzt mitzuteilen." 12. § 59 wird in der Fassung des Regierungsentwurfs wiederhergestellt. 13. § 70 a) erhält folgenden neuen Absatz 3a: ,(3a) In die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) wird folgender neuer § 3a eingefügt: neuer § 3a eingefügt: „§ 3a Anrechnung der Berufsschulzeit Bei Arbeitnehmern, die noch berufsschulpflichtig sind, ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen. Das Entgelt ist für die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen weiterzuzahlen."'; b) wird folgender Absatz 4 angefügt: ,(4) In § 80 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1338) wird ,der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: 6620 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 „3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . . ) auf Beamte unter 18 Jahren."' Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 632 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 30 wird hinter „§ 12 Abs. 1 und 4 Satz 1" eingefügt „§ 15 Abs. 1". 2. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „§ 8 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1, 3, 3 a und 4". 3. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „§ 6, § 7 Abs. 2 oder § 7 a Abs. 2" durch die Worte „§§ 6 oder 7 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 65 Abs. 1 a) werden in Nr. 1 die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „§ 8 Abs. 1 bis 3 a"; b) werden in Nr. 4 die Worte "§ 28 a über den Frühschluß vor Sonntagen" gestrichen. 5. § 70 Abs. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 2 wird ein neuer § 2 a (Vorschlag des Bundesrates) eingefügt: „§ 2 a Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber", das Wort „Beschäftigte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt. Bonn, den 18. Mai 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzs zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Beschäftigung verwandter Kinder und Jugendlicher (§ 68) im Familienhaushalt sowie die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft (§ 26), falls sie mit dem Arbeitgeber bis zum dritten Grad verwandt und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind." 2. In § 5 wird das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. 3. In §7 a) werden im Absatz 1 Satz 1 die Worte „über drei Jahre" gestrichen; b) werden in Absatz 3 die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 4. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn in Verbindung mit Sonn- und Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen dergestalt verteilt werden, daß die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen für Jugendliche unter 16 Jahren vierzig Stunden und für Jugendliche über 16 Jahren vierundvierzig Stunden nicht überschreitet." 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „sind" durch „sollen" und „bereitstellen" durch „bereitgestellt werden" ersetzt. 6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muß sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über eine erfolgte Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen lassen." 7. In § 44 Abs. 1 und 2 werden die Worte „in persönlichen Angelegenheiten" gestrichen. 8. § 48 erhält folgende neue Fassung: „§ 48 (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, haben, soweit der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen sein Einverständnis erklärt, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht auszuhändigen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 115. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Mai 1960 6621 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des Absatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertraulichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung dieses Jugendlichen zu gewähren." Bonn, den 18. Mai 1960 Dürr Dr. Stammberger Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 639 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2a Als Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 Abs. 1 beschäftigt." Entsprechend wird in allen Vorschriften dieses Gesetzes das Wort „Beschäftiger" durch das Wort „Arbeitgeber" ersetzt. Bonn, den 19. Mai 1960 Dürr Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 641 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Bleyler, Frau Welter (Aachen) und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 20 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann die Vorschriften dieses Titels im Einzelfall auf die hauswirtschaftliche Beschäftigung von Jugendlichen in gemeinnützigen Heimen und Anstalten für anwendbar erklären, soweit die Jugendlichen in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind." Bonn, den 18. Mai 1960 Frau Dr. Bleyler Frau Welter (Aachen) Dr. Krone und Fraktion Anlage 12 Umdruck 642 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lindenberg zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksachen 533, 131,1, zu -1311). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fassung: „Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) wieder Reichsbankanteile nebst Gewinnbezugsrechten für die Geschäftsjahre von 1939 bis 1944 und auf die Reichsbankanteile nach Absatz 1 Bundesbankgenußrechte." Bonn, den 19. Mai 1960 Dr. Lindenberg Anlage 13 Umdruck 644 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) (Drucksachen 317, 1816). Der Bundestag wolle beschließen: In § 7 Abs. 3 werden die Worte „gesetzlichen Vertreters des Kindes in persönlichen Angelegenheiten" ersetzt durch das Wort „Personensorgeberechtigten". Bonn, den 19. Mai 1960 Memmel Schlee Hauser Dr. Weber (Koblenz) Kemmer
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal).





Rede von Dr. Otto Schmidt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erstmalig wird in der Begründung zu dem eben eingebrachten Steueränderungsgesetz der Gedanke ausgesprochen, es solle sich um ein Jahressteuergesetz handeln. Das hat der Herr Bundesfinanzminister soeben des näheren ausgeführt. Es handelt sich hier um eine neue Methode der Steuergesetzgebung. Es lohnt sich sicherlich, zu dieser Methodenänderung einiges zu sagen, und das sollte berücksichtigt werden, wenn man auf dem hier beschrittenen Weg nicht von vornherein scheitern will.
Ein Jahressteuergesetz sollte beschlossen sein, bevor das Jahr begonnen hat. Mit diesem Gesetz tun wir natürlich schon etwas, was diesem Grundsatz widerspricht. Das nun heißt nicht, daß ich der Meinung wäre, der Schritt, den wir auf diesem Wege tun, dürfte nicht als erster Schritt in diesem Jahre schon getan werden. Aber für die Zukunft sollten wir uns das vornehmen.
Erstmalig hat wohl Professor Bühler in den 30er Jahren das Jahressteuergesetz gefordert. In der Literatur hat man sich seit mehr als 20 Jahren darum bemüht, daß wir zu einer solchen Art und Weise der Steuergesetzgebung kommen.
Man wird von vornherein sagen müssen: Das ist nicht ohne Gefahr; denn bei einem solchen Jahressteuergesetz besteht natürlich die Versuchung, etwas zu tun, was mit dem Gesetz gerade verhindert werden soll, nämlich jedes Jahr aufs neue an den Grundlagen unserer Steuergesetzgebung zu rütteln. Das darf gerade bei einem Jahressteuergesetz nicht der Fall sein. Ein Jahressteuergesetz sollte grundsätzlich nur die jeweils notwendigen zeitgebundenen Änderungen des Steuerrechts umfassen und sich im übrigen darauf beschränken, die als notwendig erkannten Korrekturen anzubringen. Ein Jahressteuergesetz sollte aber möglichst nicht die Grundlagen berühren. Andernfalls wecken wir geradezu diejenigen, die nun von irgendeinem Interessenstandpunkt her meinen, sie müßten jedes Jahressteuergesetz zum Anlaß neuer Vorstöße nehmen. Es wäre also verfehlt, wenn man bei der Schaffung des Steueränderungsgesetzes 1960 anfangen wollte, darin alle möglichen Wünsche zu erfüllen.
Bei einem Jahressteuergesetz, das methodisch richtig angesetzt werden soll, muß man versuchen, zur Stabilisierung der Steuergesetzgebung zu kommen; es muß zugleich auch versucht werden, den seit vielen Jahren erhobenen Forderungen auf Vereinfachung der Steuergesetzgebung zu entsprechen. Ein .Jahressteuergesetz ist also ein ausgesprochen statisches Element in der Methode der Steuergesetzgebung.
Nun hören wir, daß ein wesentlicher Teil dieses Jahressteuergesetzes konjunkturpolitische Wirkungen haben soll, daß es sich also um Maßnahmen handelt, die Ausfluß einer antizyklischen Finanzpolitik zur Dämpfung der Konjunktur sind. Wir stoßen damit auf ein im Grunde widersprechendes Element. Ist das Jahressteuergesetz methodisch ein statisches Element, so geht es bei dem Versuch, damit Konjunkturpolitik zu betreiben, naturnotwendig um ein dynamisches Element; denn Konjunkturpolitik muß elastisch sein, sie muß auf wechselnde Tatbestände sehr beschleunigt reagieren, und sie muß sich der jeweiligen Wirtschaftssituation anpassen können. Das kann unter Umständen innerhalb eines Jahres sogar wiederholt notwendig sein.
Wir befinden uns demnach schon bei Beginn des neuen Weges zwischen Scylla und Charybdis: dem Erfordernis, möglichst einfach zu sein, möglichst nur das Notwendige, das allgemein Interessierende anzubringen, und zum anderen dem Erfordernis, nun auch anpassungsfähig zu sein, elastisch zu sein, beschleunigt zu reagieren.
Aber selbst wenn wir uns gar nicht erst in den Streit einlassen, ob Finanzpolitik auch zugleich Konjunkturpolitik sein darf, müssen wir doch von vornherein betonen, daß unser ganzes Gesetzgebungsverfahren schon im Grunde dem Prinzip, beschleunigt zu reagieren, widerspricht. Sie wissen, wie lange das heute in erster Lesung zu behandelnde Gesetz schon zur Erörterung ansteht. Praktisch ist der Gesetzentwurf seit Ende Februar in der Diskussion, und heute kommen wir zur ersten Lesung. Wir können von Glück sagen, wenn wir das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden können.
Damit ist zugleich die ganze Problematik der Absicht enthüllt, durch Steuergesetzgebung etwa auch differenziert konjunkturpolitisch zu wirken. Hier und da ist angeregt worden, das Gesetz zu teilen, den konjunkturpolitischen Teil vorwegzunehmen und den übrigen Teil in der zweiten Hälfte des Jahres zu verabschieden. Damit wäre das stabilisierende Element des Jahressteuergesetzes bereits in der Grundlage zerstört. Sie sehen, wie schwierig die Dinge sind und daß es nicht ohne weiteres möglich ist, alle guten Absichten — die Absichten, die Steuer zu vereinfachen, und die konjunkturpolitischen Absichten — auf einen Nenner zu bringen, so daß alle befriedigt sind.
Aber ein Resümee läßt sich aus diesen Erörterungen ziehen, nämlich die Erkenntnis, daß Steuergesetze eben doch nur sehr beschränkt zur Konjunktursteuerung geeignet sind. Erinnern wir uns an die obersten Grundsätze der Besteuerung, die uns der Altmeister Strutz überliefert hat und die an- zuwenden für jeden Steuerpolitiker eine ganz selbstverständliche Voraussetzung ist! Daran wird deutlich, daß wir mit der Verabschiedung dieses Gesetzes doch nur eine höchst unvollkommene Leistung erbringen können. Wenn wir im Sinne von Strutz zugleich Gleichmäßigkeit und allgemeine Gerechtigkeit, Einfachheit und Bestimmtheit der Steuer verwirklichen wollen, können wir eben nicht konjunkturpolitisch differenzieren, um die Konjunktur im eigentlichen Sinne zu steuern. Die Konjunktur wirkt sich nun einmal ganz verschieden aus. Wir sprechen z. B. von Investitionsgüterkonjunktur und von Konsumgüterkonjunktur. Wir wissen darüber hinaus, daß die Verhältnisse auch branchenmäßig, regional und nach der Größenordnung der Unternehmen sehr verschieden sind. Wenn wir etwa anfangen wollten, steuerpolitisch zu dirigieren, Einfluß zu nehmen, zu differenzieren, würden wir ein



Dr. Schmidt (Wuppertal)

Labyrinth unübersehbarer, ständig änderungsbedürftiger Regelungen erhalten, die zum Schluß offenkundig gegen alle obersten Grundsätze der Besteuerung verstoßen würden, gegen die Grundsätze der Gleichmäßigkeit, der Gerechtigkeit, der Einfachheit und der Bestimmtheit der Steuer.
So sollten wir am Anfang sagen: Primär kann Steuerpolitik nur die Politik sein, Einnahmen zu beschaffen; erst sekundär und in einem höchst groben Sinne enthält sie auch die Möglichkeit, gelegentlich die Konjunktur zu beeinflussen.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Wir können steuerpolitisch mit groben Mitteln für einen längeren, aber noch übersehbaren Zeitraum einen gewissen allgemeinen Trend in diese oder jene Richtung erzeugen, aber wir können über die Steuerpolitik keine differenzierte Konjunkturpolitik betreiben.
Daher liegt dem Steueränderungsgesetz 1960 als Jahresgesetz mit Recht die Vorstellung zugrunde, daß sehr vorsichtig dosiert werden muß, damit nicht etwa mit einem groben Mittel die Konjunktur zerschlagen wird. Wir wollen ja die Konjunktur, wir halten die Konjunktur für einen Segen! Wir meinen nur, daß sie durch Überspannung zu einer Gefahr führen könnte, und im Hinblick auf diese Gefahr wollen wir ein Ausrufungszeichen setzen. Wir können nicht alles zugleich haben; wir können nicht Hochkonjunktur, Vollbeschäftigung, niedrige und sinkende Preise und stabile Währung, können nicht alles miteinander haben wollen. Das geht leider nicht! Bei einer die Kapazitäten überschreitenden Nachfrage, die nun einmal zwangsläufig preis- und lohnsteigernde Tendenzen mit der Möglichkeit verminderter Kaufkraft auslöst, werden wir versuchen müssen, mit den verschiedensten Mitteln, die der Herr Bundesfinanzminister soeben angedeutet hat, u. a. auch auf steuerpolitischem Gebiet dazu beizutragen, die Nachfrage auf ein Maß zurückzuführen, das eben noch den Angebotskapazitäten entspricht.
Wenn wir steuerpolitisch so verfahren, schaffen wir damit zugleich neue Einnahmen der öffentlichen Hand; denn Einschränkungen von Steuermäßigungen, Einschränkungen von Steueranreizen bedeuten zugleich eine Erhöhung der Einnahmen bei der Einkommensteuer. Bei solchen Mehreinnahmen der öffentlichen Hand können wir ihr — und damit uns selbst, meine Damen und Herren nicht die Frage ersparen: Was geschieht nun mit ,den Mitteln, die als Mehreinnahmen der öffentlichen Hand zufließen? Bleiben sie Nachfrage am Markt? Das scheint mir überhaupt die entscheidende Frage zu sein.
Wir wissen aus diesem Hause und aus der Politik der Ressorts und dem Spiel ,der Interessen gegeneinander, daß Einnahmen nun einmal Begehrlichkeit erzeugen und ,daß sich sehr schnell Interessenten finden, wenn es darum geht, wie eine zusätzliche Einnahme der öffentlichen Hand wieder verwendet werden kann. Aber, meine Damen und Herren, wir müssen uns über eines klar sein: Einkommensverkürzungen auf dem privaten Sektor, ohne ,daß zugleich die Gewähr dafür besteht, daß sie nicht über die öffentliche Hand irgendeine andere unerwünschte Nachfrage am Markt erzeugen, haben keinen Zweck. Wir sollten unsere Hand nicht dazu reichen, den Staatsverbrauch weiter zu steigern oder nur eine Umverteilung von Einkommen vorzunehmen oder etwa ,die öffentlichen Investitionen zu steigern. Alles das ist witzlos, wenn wir Konjunkturpolitik über Wegfall von Steuerermäßigungen betreiben wollen. Dann läßt man besser jede Konjunkturpolitik bleiben.
Der Herr Bundesfinanzminister hat soeben mit Recht darauf hingewiesen, in welchem Umfang er im vergangenen Jahr zur Auslandsschuldentilgung beigetragen hat. Das ist sicherlich eine Verwendung öffentlicher Mittel außerhalb der inländischen Nachfrage, die .als Kontraktionsmaßnahme erwünscht und begründet ist. Dasselbe kann der Fall sein, wenn wir ,den Staatsbedarf, etwa den Rüstungsbedarf, im Auslande zu decken versuchen und 'damit Kaufkraft vom inneren Markt an den Außenmarkt, insbesondere angesichts unseres hohen Zahlungsbilanzüberschusses, schaffen.
Wir müssen uns aber über eines klar sein: wenn diese Mittel nicht ausreichen, 'dann wird letzten Endes nichts übrigbleiben, als das zu tun, was andere Staaten bereits vor uns getan haben, nämlich zur Stillegung von Budgetüberschüssen bei der Notenbank zu schreiten, und bei abfallender Konjunktur das Gegenteil zu tun, um so die Möglichkeit zu haben, die Konjunktur wieder entsprechend in Gang zu bringen. Das sollten wir alle miteinander erkennen. Wir sollten uns der Erkenntnis dieser Zusammenhänge in einer Stunde der Hochkonjunktur, einer gewissen Geldfülle, nicht verschließen und sollten auch unsererseits in diesem Hause vermeiden, ,das zu tun, was wir bei Privaten für gefährlich halten.
Aber hier sind wir in einer schwierigen Lage. Unsere Finanzverfassung steht dem in gewisser Weise entgegen. Wir können hier noch so sparsam sein, wir haben keine Macht über die öffentlichen Investitionen in Ländern und Gemeinden. Zwei Drittel der Einkommensteuer — und beim Steueränderungsgesetz handelt es sich um die Einkommensteuer — fließen an die Länder, die wiederum einen Teil über den Finanzausgleich den Gemeinden zuwenden. Niemand von uns kann es billigen, daß zwecks Dämpfung der Baukonjunktur den Privaten Mittel entzogen werden, damit sie dann von Bund, Ländern und Gemeinden zur weiteren Anheizung der Baukonjunktur verwendet werden.
Ich darf auf einige Maßnahmen kurz eingehen, die als Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtpolitik von Interesse sind. Da ist die degressive Abschreibung. Wir haben sie 1958 erst legalisiert, indem wir das durch die Rechtsprechung ausgebildete Wirtschaftsinstrument, das damals mit dem 2,8fachen arbeitete, auf das 2,5fache reduziert haben. Nun soll es auf das 2fache, höchstens aber auf 20 % der linearen Abschreibung zurückgeführt werden.
Das ist auf eine nicht unerhebliche Kritik in Wirtschaftskreisen gestoßen, — allerdings mit sehr



Dr. Schmidt (Wuppertal)

wechselnder Begründung. Ich vermag noch nicht zu erkennen, weshalb alle diejenigen, die immer wieder betonen, daß diese Abschreibung gar keine Wirkung haben könne, dann andererseits mit solcher Heftigkeit gegen eine solche Reduzierungsmaßnahme polemisieren.
Eines kann im voraus gesagt werden: ob und in welchem Umfange die Reduzierung von 2,5 auf 2 wirken wird, läßt sich überhaupt nicht mit einiger Gewißheit voraussagen. Dafür ist die Maßnahme zu milde. Als wir 1958 die degressive Abschreibung mit 2,5 einführten, war es sicherlich eine reichliche Dosierung; es war, wie der Herr Finanzminister in der damaligen Begründung sagte, eine großzügige Pauschalierung.
Aber was nun normal ist, kann bei einer solchen allgemeinen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Durchschnittsrechnung auch nur über den Daumen gepeilt werden. Wir sollten nicht darüber streiten, ob das normal ist, was wir heute wollen, oder ob das normal war, was wir damals gewollt haben. Vielmehr sollten wir uns über folgendes ganz schlicht klarwerden: daß kein Zeitpunkt so geeignet ist wie der gegenwärtige — ein Zeitpunkt ausgesprochener Hochkonjunktur und Investitionsgüterkonjunktur —, um auf diesem Gebiet ein wenig zurückzunehmen. Das wenige, was hier zurückgenommen wird, bedeutet — das hat der Herr Finanzminister mit Recht betont — keine Entscheidung gegen das Prinzip der degressiven Abschreibung und sicherlich keine Entscheidung gegen die Notwendigkeit von Rationalisierungsinvestitionen. Wenn in irgendeinem Land Rationalisierungsinvestitionen dringend notwendig sind, dann sicherlich bei uns in der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage und im Hinblick auf den aufkommenden europäischen Wettbewerb. Aber solche Investitionen sollen ja auch in gar keiner Weise behindert werden. Wir wollen nur die völlig sinnlose Entwicklung weiter zu dämpfen versuchen, in der die Investitionen nur noch bei ständig steigenden Preisen möglich sind.
Wer also nicht anerkennen will, daß es sich hier um einen betriebswirtschaftlichen Normalisierungsschritt handelt, der nehme es als ein Ausrufungszeichen, als ein Zeichen zur Vorsicht an einer Gefahrenstelle der Wirtschaft, an der wir unbestrittenermaßen sicherlich heute stehen.
Als ein solches Zeichen würdige ich auch die vorgesehene Änderung der Berechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen. Hier ist ein konjunkturdämpfender Effekt angebracht. Es besteht nämlich die Neigung, über solche Rückstellungen die Selbstfinanzierung auszuweiten. Ich bitte nur, zu überlegen — das wird unsere Aufgabe im Ausschuß sein —, ob die jetzt im Gesetz vorgesehene Regelung auch dort sinnvoll und notwendig ist, wo Pensionsrückstellungen in Fremdmittel — also in Versicherungsrückdeckungsverträgen — angelegt werden.
Zwei Maßnahmen des Steueränderungsgesetzes greifen in die Wohnungsbaupolitik ein und stoßen begreiflicherweise auf die Kritik der betroffenen
Kreise. Das ist einmal die Einschränkung der erhöhten Abschreibungen in den ersten beiden Jahren. Ihr steht dann allerdings eine höhere Abschreibung in den nächsten Jahren — 4 statt 3 % — gegenüber. Die zweite Maßnahme ist die Erhöhung der Festlegungsfrist für Bausparverträge von fünf auf acht Jahre.
Gestatten Sie, daß ich zunächst zu diesen beiden Maßnahmen eine Vorbemerkung mache. In der Begründung wird darauf verwiesen — auch der Herr Bundesfinanzminister hat das heute morgen wieder gesagt —, diese Institute seien mißbräuchlich verwandt worden. Ich meine, wir sollten mit dieser Kritik und der Behauptung, es werde Mißbrauch getrieben, ein wenig vorsichtig sein. Die Kritik könnte als Bumerang auf uns zurückfallen. Schließlich haben wir .dieses Gesetz gemacht und diese Institute mit den entsprechenden Voraussetzungen gesetzlich zugelassen. Wer solche Institute, die gesetzlich geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind, benutzt, benutzt sie legaliter und nicht mißbräuchlich. Es kann z. B. jemand einen Bausparvertrag zunächst in der Voraussicht abschließen, daß er möglicherweise nach fünf Jahren davon Gebrauch machen könne. Er ist aber noch nicht sicher, ob er tatsächlich davon Gebrauch machen wird. Er hat vielleicht Kinder oder Neffen, denen er ein Haus bauen könnte, oder er spielt nur mit dem Gedanken, sich einmal ein Eigenheim zu erstellen. Später stellt er andere Überlegungen an. Er hat also in gewisser Weise nur mit einem Dolus eventualis gehandelt, er hat dieses Institut nicht mißbräuchlich angewendet, wenn nicht im Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung vorgesehen war, daß im Endeffekt unter allen Umständen mit dem Geld gebaut werden muß. Ich meine daher, wir sollten mit der Kritik etwas vorsichtiger sein. Wer aus anderen Motiven oder mit anderen Zwecksetzungen bzw. unter anderen Voraussetzungen, als der Gesetzgeber es sich gedacht hat, ein Institut legaliter gebraucht, begeht keinen Mißbrauch.
Wenn wir nach einer Veränderung der Situation zu der Auffassung ,gelangen, daß wir jetzt andere Voraussetzungen vorsehen müssen, dann sollten wir das tun. Diese Voraussetzungen gelten aber dann erst vom Zeitpunkt der Gesetzesänderung an.
In der Kritik ist gesagt worden, durch das gestern hier in zweiter Lesung verabschiedete Bundesbaugesetz werde der Baumarkt angereizt, während mit dem Steueränderungsgesetz auf der anderen Seite Beschränkungen, konjunkturdämpfende Maßnahmen beabsichtigt seien. Diese Kritik ist meines Erachtens nicht zutreffend; man sollte sie schon im vorhinein eindeutig zurückweisen.
Bei dem Baulandsteuergesetz handelt es sich darum — ebenfalls zum Zwecke der Konjunkturdämpfung —, überhaupt einmal ein Angebot von Grundstücken zu bekommen, und zwar zu niedrigeren Preisen, als sie die bisherige Wirtschaftslage zuläßt. Man will also die Angebotsseite beeinflussen, um niedrigere Preise zu erreichen. Im Steueränderungsgesetz wird dagegen die Nachfrageseite angesprochen. Man will von der Finan-



Dr. Schmidt (Wuppertal)

zierungsseite her eine gewisse Konzentration erreichen.
Wir werden die hier vorgesehenen beiden Maßnahmen sehr sorgfältig prüfen müssen, denn wir treffen damit zwei besonders wertvolle Kräfte der Volkswirtschaft, die wir unter keinen Umständen vor den Kopf stoßen dürfen. Wir treffen einmal den Eigenheimer, der ohnehin Finanzierungsschwierigkeiten genug hat und der erhebliche Opfer bringt, um ein über den Tageskonsum weit hinausreichendes Ziel zu verwirklichen. Wir werden ihn also sehr sorgsam behandeln und uns fragen müssen, ob seine Interessen voll berücksichtigt sind. Zum andern treffen wir den Sparer. Auch das ist keine einfache Sache; denn der Sparer hat in den letzten Jahren ohnehin das Risiko der Kaufkraftverschlechterung infolge steigender Baukosten getragen und wird es. sicherlich noch weiter tragen müssen.
Angesichts dieser Maßnahmen, die wir zu Lasten der Eigenheimer und Sparer treffen müssen, werden wir auch wieder die öffentliche Hand und damit uns selbst fragen müssen, was Bund, Länder und Gemeinden ihrerseits getan haben, um die Baukonjunktur nicht übermäßig anzuheizen. Denn die öffentliche Hand ist nur dann legitimiert, solche Dämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, ihrerseits zu bremsen, wenn sie sich selbst auch die notwendigen Zügel anlegt.

(Zustimmung bei der CDU/CSU.)

Nun komme ich zu dem leidigen Spesenthema. Der Begriff Spesen kommt in den Steuergesetzen überhaupt nicht vor; daher reden wir wahrscheinlich soviel davon. Sicher ist eines: All die Mißbräuche, die die Öffentlichkeit mit Recht bemängelt, sind heute bereits als Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt und sollten sehr viel schärfer verfolgt werden. Wir müssen uns aber auch darüber klar sein: wenn es auf diesem Gebiet einen uns so erschreckenden Mißbrauch mit Spesen gibt, so hängt das natürlich auch mit dem hohen Steuerdruck zusammen. Das eine bedingt das andere. Man sollte diese beiden Gesichtspunkte voranstellen und sich über zweierlei klar sein. Man sollte alle konkret zu erfassenden Mißbräuche, die bisher als solche tatbestandsmäßig noch nicht erkannt sind, wirksam treffen. Man sollte sich aber hüten, Generalklauseln auszuweiten. Daher haben wir erhebliche Bedenken gegen die im Steueränderungsgesetz vorgesehene Formulierung der sparsamen Wirtschaftsführung im Rahmen der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Meine Damen und Herren, der Steuerprüfer ist überfordert, wenn er Maßstäbe dafür suchen soll, was sparsame Wirtschaftsführung in Betrieben ist. Er selber hat in seiner Lebensführung und in seinem Lebensbereich jedenfalls völlig andere Maßstäbe als irgendein Wirtschaftsunternehmen; sonst wäre er ja wahrscheinlich Unternehmer geworden, wenn er die Maßstäbe hätte, wie ein Unternehmen zu führen und zu leiten ist. Wir sollten unter keinen Umständen neue Spannungen zwischen Prüfer und Wirtschaft hervorrufen; denn wir haben uns seit
Jahr und Tag darum bemüht, daß sich auch dieses Verhältnis zu einem Vertrauensverhältnis entwickeln kann. Wir sollten auch vermeiden, die Steuerprüfung auf kleine Fische abzulenken. Uns interessieren die großen Fische. Deshalb werden wir die Formulierungen hier genau überprüfen müssen.
Unter den nicht konjunkturpolitisch bedingten Änderungen hat der Herr Bundesfinanzminister in seiner Einbringungsrede schon die Neuregelung für die freien Berufe hervorgehoben. Daß von der Vervielfältigungstheorie endlich abgegangen wird und daß für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb vernünftige Kriterien gefunden werden, wird das ganze Haus begrüßen, das schon seit 1958 den Wunsch hat, daß hier eine Neuregelung gefunden wird. Es wird Ihnen nicht entgangen sein, daß die Bundesregierung — meines Erachtens mit Recht — verlangt hat, daß die Regelung rückwirkend ab 1955 erfolgen soll, also von dem Zeitpunkt an, an dem durch die Rechtsprechung die Vervielfältigungstheorie überspitzt worden ist. Der Bundesrat hat dem widersprochen; aber ich glaube, wir müssen mit Rücksicht auf die unerfreuliche Situation im Lande draußen darauf dringen, daß der Standpunkt der Bundesregierung sich durchsetzt.
Damit berühren wir zugleich natürlich das Problem der Rückwirkung, das durch dieses Steueränderungsgesetz in besonderer Weise aufgeworfen worden ist. Daß man rückwirkend Vergünstigungen aussprechen kann, ist unzweifelhaft; aber das übrige ist zumindest problematisch. Wir werden der Verfassungsfrage, die hier vorliegt, im AusSchuß unser besonderes Augenmerk schenken müssen.
Unser Ziel wird sein, das Gesetz vor der Sommerpause als Ganzes zu verabschieden. Hoffentlich wird es dann ein rechtes Jahressteuergesetz, d. h. ein Gesetz, das für dieses Jahr alles umfaßt, was wir an Steueränderungen beabsichtigen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Seuffert.