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    Deutscher Bundestag 111. Sitzung Bonn, den 4. Mai 1960 Inhalt: Nachruf auf die Abg. Dr. Gülich und Cillien Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6183 A Abg. Dr. Tamblé tritt in den Bundestag ein 6183 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Höcker, Mensing, Pietscher und Demmelmeier 6183 D Nachrücken der Abg. Dr. Weber (Koblenz) und Dr. Dittrich als Wahlmänner nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht . . . . . . . 6183 D Begrüßung des Präsidenten Fagerholm und weiterer Abgeordneter des finnischen Reichstags . . . . . . . . . . . 6190 D Eidesleistung des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes Dr. Wilhelmi, Bundesminister . . . 6215 D Fragestunde (Drucksache 1810) Frage des Abg. Ritzel: Kapitalanlagen im Ausland Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6184 C Frage des Abg. Dr. Kohut: Mangel an Narkosefachärzten in der Bundesrepublik Dr. Schröder, Bundesminister . . . 6185 A Frage des Abg. Dr. Reinhard: Schutz des Verbrauchers vor mit Antibiotica behandeltem Importgeflügel Dr. Schröder, Bundesminister . . . 6185 B Frage des Abg. Dr. Arndt: Amtliche Sammlung von Fehlurteilen im Strafprozeß Schäffer, Bundesminister . . . . 6185 D Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschluß des 5. Gewerkschaftsjugendtages der IG Bergbau betr. Kontakte mit der Bundeswehr Hopf, Staatssekretär . . . . . . 6185 D Fragen des Abg. Dr. Rutschke: Atomreaktor Karlsruhe Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . 6186 B Große Anfrage der Fraktion der FDP betr. Freihandelszone (Drucksache 1305) verbunden mit Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Freihandelszone (Drucksache 1464 [neu] ) Margulies (FDP) 6186 D, 6191 A, 6243 C Kalbitzer (SPD) . . . . . . . . 6193 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 6197 D Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 6205 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Mai 1960 Birkelbach (SPD) . . . . . . . 6211 B Dr. Starke (FDP) . . . . . . . 6215 D von Hassel, Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein . . 6223 D Metzger (SPD) 6227 D Dr. Löhr (CDU/CSU) 6232 D Scheel (FDP) 6234 C Lücker (München) (CDU/CSU) . . 6237 B Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 6244 D Brand (CDU/CSU) 6247 C Dr. Mommer (SPD) 6248 A Rösing (CDU/CSU) 6248 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (SPD) (Drucksache 1441) Erste Beratung —; verbunden mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (SPD) (Drucksache 1442) — Erste Beratung — Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 6248 C, 6253 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6250 A Scheel (FDP) 6251 D Metzger (SPD) 6253 B Entwürf eines Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) (Drucksache 1799) — Erste Beratung — Dr. Schröder, Bundesminister . . . 6254 A Frau Niggemeyer (CDU/CSU) . . . 6256 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 6259 C Dr. Rutschke (FDP) 6261 B Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1959, hier: Einzelplan 14 (FPD); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 1784, Umdruck 281) . . . 6262 B Sammelübersicht 19 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 1801) . . . . . 6262 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Süßstoffgesetzes (Drucksache 1146) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1752) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 6262 C Entwurf eines Gesetzes über die Finanzstatistik (Drucksache 1367) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1789) — Zweite und dritte Beratung — 6262 D Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (CDU/CSU, DP) (Drucksache 1693) — Erste Beratung — 6262 D Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfrist (SPD) (Drucksache 1738) — Erste Beratung — 6263 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Antrag auf Normenkontrolle bei dem Bundesverfassungsgericht wegen des Sammlungsgesetzes (Drucksache 1697) 6263 A Antrag betr. Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat an Deutsche aus der Sowjetzone, die nicht die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen (SPD) (Drucksache 1698) 6263 B Antrag betr. Abkommen über die einheitliche Auslegung der europäischen Verträge (Abg. Dr. Wahl, Dr. Harm, Dr. Mende u. Gen.) (Drucksache 1731) . . . 6263 B Antrag betr. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Abg. Dr. Wahl, Dr. Harm, Dr. Mende u. Gen.) (Drucksache 1732) 6263 C Antrag betr. Schiffbarmachung des Hochrheins (Abg. Hilbert, Dr. Furler u. Gen.) (Drucksache 1786) 6263 C Entwurf einer Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1960); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 1797, 1815) . . . . . . 6263 C Entwurf einer Verordnung Nr. . . . zur Durchführung einer Erhebung über die Löhne; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen 1809, 1818) 6263 D Nächste Sitzung 6263 D Anlagen 6265 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Mai 1960 6183 111. Sitzung Bonn, den 4. Mai 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.05 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bauereisen 5. 5. Dr. Becker (Hersfeld) 31. 5. Blachstein 20. 5. Frau Brauksiepe 4. 5. Brüns 2. 7. Dr. Bucerius 15. 5. Bühler 4. 5. Cramer 4. 5. Frehsee 7. 5. Dr. Friedensburg 6. 5. Funk 7. 5. Dr. Furler 6. 5. Gaßmann 6. 5. Geiger (München) 6. 5. Frau Geisendörfer 6. 5. Gerns 6. 5. Dr. Görgen 20. 5. Dr. Gossel 6. 5. Häussler 4. 5. Dr. Heck (Rottweil) 6. 5. Heye 4. 5. Dr. Hoven 6. 5. Jacobs 7. 5. Keller 4. 5. Frau Kipp-Kaule 4. 5. Frau Klemmert 15. 5. Knobloch 6. 5. Köhler 6. 5. Kraft 9. 5. Krammig 4. 5. Dr. Leiske 6. 5. Müller (Worms) 7. 5. Frau Dr. Pannhoff 7. 5. Paul 6. 5. Dr. Preusker 6. 5. Pütz 4. 5. Ramms 6. 5. Rasch 20. 5. Dr. Ratzel 6. 5. Dr. Ripken 15. 5. Frau Schanzenbach 6. 5. Scharnberg 7. 5. Scheel 6. 5. Dr. Schild 4. 5. Schmücker 6. 5. Dr.-Ing. Seebohm 9. 5. Seidl (Dorfen) 6. 5. Solke 6. 5. Stahl 15. 5. Sühler 7. 5. Wehner 4. 5. Welslau 7. 5. b) Urlaubsanträge Dr. Dittrich 31. 5. Dopatka 21. 5. Erler 21. 5. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Greve 21. 5. Holla 20. 5. Hufnagel 13. 5. Jahn (Frankfurt) 2. 7. Jaksch 20. 5. Katzer 18. 6. Maier (Freiburg) 2. 7. Probst (Freiburg) 10. 5. Rasner 28. 5. Frau Dr. Rehling 12. 5. Sander 2. 7. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., d. 8. April 1960 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 217. Sitzung am 8. April 1960 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 16. März 1960 verabschiedeten Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Artikel 105 Abs. 3 und 135 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat begrüßt die Absicht, die Erträge der „Stiftung Volkswagenwerk" zur Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre zu verwenden. Er geht bei Erteilung seiner Zustimmung davon aus, daß die nach Anwendung des § 4 Buchst. b) des Vertrages verbleibenden Erträge den Ländern zufließen. Dabei erwartet der Bundesrat, daß im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 3 Abs. 1 des Vertrages die Länder frei über die Verwendung dieser Mittel entscheiden können und daß mit ihrer Zuweisung keine Auflagen verbunden werden, die die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Haushaltswirtschaft der Länder beeinträchtigen könnten. Dr. Röder Bonn, den 8. April 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 18. März 1960 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Röder 6266 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Mai 1960 Anlage 3 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jahn (Marburg) betreffend Verwendung von Fahrkarten der Bundesbahn mit Symbolen des NS-Regimes (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4. 5. 1960, Drucksache 1810). Ist der Herr Bundesverkehrsminister bereit, die Deutsche Bundesbahn darüber aufzuklären, daß die Verwendung von Fahrkarten mit eingeprägten Symbolen des NS-Regimes im Jahre 1960 mehr ist als eine unverantwortliche Schlamperei? Ist er bereit, darauf hinzuwirken, daß sämtliche, noch im Verkehr befindlichen Fahrkarten dieser Art unverzüglich vernichtet werden? Ich bin mit Ihnen, Herr Abgeordneter, und der Deutschen Bundesbahn darin einig, daß die einem Reisebüro unterlaufene Panne nicht hätte passieren dürfen. Es ist veranlaßt, daß sämtliche etwa noch vorhandenen Fahrkartenbestände dieser Art unverzüglich vernichtet werden. Seiermann Anlage 4 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Friedensburg betreffend Errichtung eines Zementschuppens an der Autobahn bei Nikolassee (Fragestunde der 111. Sitzung vom 4. 5. 1960 Drucksache 1810). Weshalb hat die Bundesautobahn-Verwaltung bei der Errichtung eines kahlen Zementschuppens an der Einfahrt der Autobahn nach Berlin bei Nikolassee alle Regeln einer ansprechenden Architekturgestaltung und alle Regeln des Landschaftsschutzes außer acht gelassen? Weshalb hat sie das Vorbild eines daneben liegenden Gebäudes übersehen, das von der früheren Reichsautobahn-Verwaltung errichtet worden ist und das dem besonders repräsentativen Landschaftscharakter des betreffenden Standortes Rechnung trägt? Was gedenkt die Bundesautobahn-Verwaltung zu tun, um den angerichteten Schaden, der in der schönen Jahreszeit täglich für Zehntausende von naturliebenden Berlinern ein Ärgernis bieten muß, zu beseitigen oder wenigstens zu mildern? Bei dem beanstandeten Gebäude handelt es sich um eine Halle zur Aufnahme von Streugut für den Winterdienst auf der Bundesautobahn Avus, die in freitragender Binderkonstruktion aus Stahlbeton mit äußeren Sichtbetonflächen hergestellt worden ist. Die Wahl des Bauplatzes auf einem an der Bundesautobahn gelegenen Grundstück der Bundesautobahnverwaltung war zweckmäßig, weil das Gebäude den Bedürfnissen des Betriebes und der Unterhaltung der Autobahn dienen soll. Das auf dem Grundstück befindliche, vor 25 Jahren von der Reichsautobahnverwaltung errichtete Wohnhaus konnte nicht Vorbild für die Gestaltung sein, weil sich die Bauformen eines kleinen Wohnhauses nicht auf eine große stützenfreie Halle übertragen lassen. Bei der Gestaltung der Halle ist wegen ihrer Lage im Blickpunkt der Autobahnbenutzer versucht worden, eine ansprechende architektonische Gestaltung zu finden. Die Gebäudeformen sind Ausdruck der Konstruktion und entsprechen in ihrer Einfachheit der Zweckbestimmung des Gebäudes. Auch sind Klagen von anderer Seite bisher nicht bekanntgeworden. Ich darf aber bemerken, daß die Arbeiten an den Außenanlagen noch nicht abgeschlossen sind und sich deshalb dem Betrachter noch kein endgültiges und vollständiges Bild bietet. Wenn die Böschung zur Autobahn, wie vorgesehen, vollständig angelegt, befestigt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist, wird — so hoffe ich — erkennbar sein, daß auch dieses Gebäude in die Natur einwachsen und ein Bestandteil der Landschaft werden wird. Seiermann Anlage 5 Umdruck 576 Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Freihandelszone (Drucksache. 1305). Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag stellt mit Bedauern fest, daß die Bemühungen um eine europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit seit Inkrafttreten des EWG-Vertrages zu einer Spaltung Europas geführt haben, daß der Beschluß der OEEC vom 13. Februar 1957 und der Beschluß des Bundestages vom 2. Oktober 1958 bisher nicht verwirklicht worden sind, daß die Fristverkürzungsvorschläge und die Vorschläge für eine gemeinsame Agrarpolitik die Tendenz der EWG zur Abspaltung von den anderen OEEC-Staaten sichtbar machen. Er ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um 1. die in der OEEC erzielten Fortschritte und gefaßten Beschlüsse in ihrem Bestande zu sichern. 2. gemäß Absprache des Herrn Bundeskanzlers mit dem französischen Staatschef nunmehr vor allem anderen die Verwirklichung des Beschlusses der OEEC vom 13. Februar 1957 durchzusetzen und eine Freihandelszone in Europa einzurichten, die auf multilateraler Basis den gemeinsamen Markt der Sechs und die anderen Mitgliedsländer vereinigt. Bonn, den 4. Mai 1960 Margulies Dr. Starke Lenz (Trossingen) und Fraktion
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Erlauben Sie mir zunächst einige wenige Worte zur Vorgeschichte der Vorlage, die zu begründen ich die Ehre habe. Das Hohe Haus hat im Januar 1957 bei der Beratung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze die Bundesregierung durch einstimmigen Beschluß ersucht, mit tunlichster Beschleunigung ein Gesetz über die Neuordnung des Fürsorgerechts vorzulegen. Dieser Beschluß kam den Absichten der Bundesregierung entgegen, im Rahmen der umfassenden Reform der Sozialleistungen auch das Fürsorgerecht neu zu regeln.
    Ich habe heute die Ehre, Ihnen, meine Damen und Herren, diesen Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes zu unterbreiten. Der Entwurf hat zwei Ziele: er soll das Recht der öffentlichen Fürsorge auf neue gesetzliche Grundlagen stellen und es der heutigen sozialen Situation anpassen. Im Verlauf der umfangreichen Vorarbeiten haben eingehende Erörterungen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden, dann vor allem mit den interessierten Fachkreisen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen stattgefunden. Das Ergebnis dieser Erörterungen ist in dem Ihnen vorliegenden Entwurf berücksichtigt. Ich glaube, daß sich diese intensive Vorbereitung gelohnt hat. Ich freue mich, sagen zu können, daß der Bundesrat der Grundkonzeption, dem Inhalt und dem Aufbau des Entwurfs zugestimmt hat.
    Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik ein sozialer Rechtsstaat. Als solcher kann sie an der Not ihrer Bürger nicht vorbeigehen. Schon im 19. Jahrhundert hat der große Staatsdenker Lorenz von Stein das Wesen staatlicher Verpflichtung zur Hilfe für die Notleidenden erkannt, wenn er sagt: „Not ist nicht bloß eine Gefahr, sondern sie ist eine Unfreiheit für den, der sie leidet. Eben deshalb ist ihre Beseitigung nicht mehr bloß Sache des Einzelnen, sondern der Gemeinschaft." Ein Staat wie die Bundesrepublik, der jedem seiner Bürger das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sichert, muß alles daransetzen, dem Notleidenden aus seiner Unfreiheit herauszuhelfen.
    Meine Damen und Herren, Sie wissen, daß das deutsche Sozialleistungssystem auf den drei Säulen der Versicherung, der Versorgung und der Fürsorge ruht. Für Versicherung und Versorgung ist typisch, daß sie im Grundsatz einen Anspruch auf Leistungen geben, die im voraus dem Umfang nach bestimmt sind. Die Fürsorge dagegen ist in ihrer Grundform ganz auf individuelle Hilfe ausgerichtet. Sie sucht die Not an der Wurzel zu fassen und ist bestrebt, den Notleidenden in den Stand zu setzen, sein Leben aus eigener Kraft zu meistern oder, wenn das nicht mehr möglich ist, ihm wenigstens zu einem menschenwürdigen Leben zu verhelfen.
    Die jetzigen gesetzlichen Grundlagen unseres Fürsorgerechts wurden im Jahre 1924 geschaffen. Sie waren zu jener Zeit fortschrittlich. Sie unternahmen es, die Grundsätze des früheren Armenwesens über Bord zu werfen. Ganz ist diese Absicht damals nicht verwirklicht worden. Das geltende Fürsorgerecht hat sich zwar in den vergangenen Notjahren als durchaus wirksam erwiesen, als es darum ging, Massen von Hilfsbedürftigen ihren täglichen Lebensunterhalt zu sichern. Und doch hat sich in den letzten Jahren zunehmend gezeigt, daß das Fürsorgerecht aus dem Jahre 1924 der heutigen sozialen Situation nicht mehr genügt. Darin sind sich Fürsorgepraxis und Sozialwissenschaft einig. Heute genügt es eben nicht mehr, Personen ohne eigenes Einkommen nur die notwendigsten Dinge des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, zukommen zu lassen. Gewiß wird das auch künftig zu den Aufgaben der öffentlichen Fürsorge gehören. Heute, und, wie ich glaube, in der Zukunft noch viel stärker, gehört es zu den Aufgaben der Allgemeinheit, sich auch der Menschen anzunehmen, die zwar ihr tägliches Brot haben mögen, sich aber in einer sozialen Notlage anderer Art befinden, die ihnen verwehrt, ein Leben in der Gemeinschaft zu führen, wie es den Anschauungen unseres Volkes entspräche.
    Hier gibt es zahlreiche Fälle, in denen weder Sozialversicherung noch Versorgung noch Entschädigungsleistungen helfen können. Denken Sie an Sieche oder sonst pflegebedürftige Personen, denen mit Zahlung einer Geldsumme allein nicht gedient ist. Denken Sie weiter an Personen aller Altersgruppen, die körperbehindert, blind, sprach- oder hörgeschädigt sind. Lassen Sie mich hier auch alte Menschen nennen, die ohne persönliche Betreuung völlig vereinsamen. Schon diese wenigen Beispiele zeigen, daß der Schwerpunkt der Fürsorge sich nach und nach verlagert auf die Hilfe bei Notlagen, die nicht allein im Mangel an Lebensunterhalt begründet sind. Damit tritt die Bedeutung des Sozialarbeiters stärker ins Licht als die des Verwaltungsmannes im Innendienst.
    Den von mir skizzierten Aufgaben genügt das heutige Fürsorgerecht nicht mehr. Zwar ist in den letzten Jahren auf Teilgebieten geholfen worden. Ich darf das Hohe Haus an drei hier beschlossene Gesetze erinnern: das Fürsorgerechts-Änderungsgesetz von 1953, das Körperbehindertengesetz von 1957, das Gesetz über die Tuberkulosehilfe von 1959. Alle diese Gesetze behandeln nur Teilgebiete. Jetzt aber gilt es, das Problem in seinem ganzen Umfang anzugehen.
    Es gibt doch zu denken, meine Damen und Herren, daß im Jahre 1958 immerhin 927 000 Personen — das scheint mir eine sehr wichtige und einprägsame Zahl zu sein — laufend unterstützt wurden und daneben in Anstalten und Heimen durch die öffentliche Fürsorge unmittelbar oder mit Hilfe von Pflegegeldern 311 000 Menschen betreut wurden. Die Gesamtausgaben der Träger der öffentlichen Fürsorge betrugen 1958 etwa 1,5 Milliarden DM. Diese Zahlen machen erhebliche Leistungen deutlich. Aber nicht die Größe dieser Zahlen ist für die Notwendigkeit einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Fürsorge entscheidend, sondern die Tatsache, daß sich in unserem Staat Menschen in sozialen Notlagen befinden, in denen ihnen wirksam geholfen werden muß. Dazu ist eine ausreichende und den heutigen Zeitverhältnissen angepaßte gesetzliche Sicherung erforderlich.



    Bundesminister Dr. Schröder
    Ich darf, meine Damen und Herren, einen weiteren Gesichtspunkt von Bedeutung anführen. Der Ihnen vorliegende Entwurf enthält die Zusammenfassung des gesamten Leistungsrechts der öffentlichen Fürsorge in einem Gesetz. Damit soll vor allem eine weitere Aufsplitterung des Fürsorgerechts verhütet werden. Würde jetzt kein einheitliches Gesetz geschaffen werden, so wären nach Meinung der Bundesregierung weitere Sondergesetze auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge nicht zu vermeiden. Die Zusammenfassung in nur einem Gesetz bedeutet jedoch eine Wohltat in erster Linie für den Hilfesuchenden, aber auch für die durchführenden Stellen, an die wir gleichfalls denken müssen.
    Erlauben Sie, meine Damen und Herren, nun einige Bemerkungen zu den wichtigsten Punkten des Entwurfs.
    Erstens. Der Entwurf läßt die Grundsätze unangetastet, die das Wesen der Fürsorge im Gegensatz zu anderen Sozialleistungen ausmachen, nämlich das Prinzip der Subsidiarität der Fürsorge und den Grundsatz der individuellen Bemessung der Hilfe je nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Sozialhilfe, wie wir die Leistungen der Fürsorge künftig nennen wollen, soll nur gewährt werden, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen kann und wenn er die Hilfe auch von anderen nicht erhält. Niemand, der dem Hilfesuchenden zu einer Leistung verpflichtet ist, soll sich darauf berufen können, daß auf Grund der neu geschaffenen gesetzlichen Verpflichtung nunmehr die Allgemeinheit an seine Stelle trete.
    Zweitens. Das Ziel des Gesetzes ist in seinem ersten Paragraphen zum Ausdruck gebracht: Die Sozialhilfe soll es dem Empfänger der Hilfe möglich machen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; um das zu erreichen, muß er nach seinen Kräften mitwirken. Mit dieser Aufgabenstellung entspricht der Entwurf Forderungen des Grundgesetzes. Zum anderen soll Aufgabe der Sozialhilfe sein, den Hilfeempfänger so weit wie möglich zu befähigen, von der Hilfe unabhängig zu leben. Damit ist der Gedanke der Eingliederung oder Wiedereingliederung des Hilfeempfängers in Gesellschaft und Arbeit mit an die Spitze des Entwurfs gestellt und gleichzeitig jedem versorgungsstaatlichen Denken eine Absage erteilt.
    Der dritte wesentliche Gesichtspunkt ist dieser: Das frühere Recht kannte, jedenfalls nach der herrschenden Lehre, keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Fürsorge. Erst das Grundgesetz gab der Rechtsprechung eine Handhabe, den Rechtsanspruch auf das Eingreifen der Fürsorgebehörde zu entwickeln. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1954 stellt den Leitsatz auf: Wo das Fürsorgerecht dem Träger der Fürsorge bestimmte Pflichten auferlegt, hat der Hilfsbedürftige entsprechende Rechte.
    Der vorliegende Gesetzentwurf formuliert nun eindeutig den Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Dieser findet seine Grenze an der Notwendigkeit, ,die Hilfe individuell zu gestalten. Daher können aus dem
    Gesetz weder die Form der Hilfe — persönliche Hilfe, Geldleistung, Sachleistung — noch der Umfang der Hilfe für jeden Einzelfall abgelesen werden. Gerade weil ,die Hilfe ganz auf die Bedürfnisse des einzelnen Hilfesuchenden abgestellt sein muß, ist hier dem Ermessen der Sozialhilfeträger Raum zu lassen. Die Elastizität ,der Fürsorge muß auch dann erhalten bleiben, wenn auf ihr Tätigwerden ein Anspruch besteht. Dort, wo völlig neue Arten der Sozialhilfe Eingang in das Gesetz finden sollen, begnügt sich der Entwurf mit Soll- oder Kann-Bestimmungen; denn hier müssen erst weitere Erfahrungen gesammelt werden.
    Und nun ein vierter Punkt. Ich hatte vorhin von der allmählichen Verlagerung des Schwerpunktes der öffentlichen Fürsorge auf Notlagen gesprochen, die nicht allein im Mangel an Lebensunterhalt begründet sind. Aus dieser Tendenz hat der vorliegende Entwurf die Folgerungen gezogen. Er unterscheidet nunmehr zwischen ,der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die letztere spannt sich in einem weiten Bogen von der Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage über Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Tuberkulosehilfe, Blindenhilfe bis hin zur Altenhilfe, um nur einige der Lebenslagen zu nennen, die in dem Entwurf in Betracht gezogen werden.
    Dann ein fünfter Punkt. Für uns alle, meine Damen und Herren, ist mit dem Begriff der öffentlichen Fürsorge auch der Begriff der Hilfsbedürftigkeit verbunden. Der vorliegende Gesetzentwurf verwendet das Wort „Hilfsbedürftigkeit" nicht mehr. Er kann gleichwohl nicht darauf verzichten, Grenzen für das Einsetzen der Sozialhilfe abzustecken. Eindeutig muß feststehen, inwieweit etwa vorhandenes eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muß, ehe Sozialhilfe gewährt werden kann.
    Wie im bisherigen Fürsorgerecht verlangt der Gesetzentwurf den vollen Einsatz von Einkommen und Vermögen, ehe Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird. Bei anderen Arten der Hilfe, die unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen" zusammengefaßt werden, geht die Bundesregierung jedoch den Weg, ,der bereits durch das Körperbehindertengesetz und das Tuberkulosehilfegesetz vorgezeichnet ist. Es sind, damit der Zweck der Hilfe nicht vereitelt wird, je nach der Art der Notlage bestimmte Einkommensgrenzen vorgesehen, wodurch die Hilfesuchenden vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden. Dieser Ausdehnung der bisherigen Fürsorge kommt im Rahmen des neuen Gesetzes besondere Bedeutung zu. Die Bundesregierung hat es begrüßt, daß der Bundesrat in dieser Hinsicht dem Regierungsentwurf nicht nur zugestimmt, sondern noch eine Verbesserung der Lage des Hilfesuchenden vorgeschlagen hat.
    Hilfe der Allgemeinheit kann aber auch notwendig sein, obwohl Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ja vielleicht Einkommen und Vermögen vorhanden sind. Der Entwurf sieht vor, ,daß Personen Hilfe erhalten, die wegen mangelnder innerer Festigkeit sich ohne die Hilfe anderer nicht in der Gemein-
    6256 -

    Bundesminister Dr. Schröder
    schaft zurechtfinden können. Gedacht ist dabei beispielsweise an die unverhältnismäßig zahlreichen Nichtseßhaften, an die Süchtigen, also an Menschen, die vor allem persönlicher Hilfe bedürfen. Diese Hilfe soll ohne Rücksicht auf 'die wirtschaftliche Lage des einzelnen gewährt werden können. In diesem Punkt ist leider der Bundesrat der Absicht der Bundesregierung nicht gefolgt und hat ihr einstweilen widersprochen.
    Ich darf einen sechsten Punkt hervorheben. Als ein Wesenszug der Fürsorge ist bisher die Pflicht zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen angesehen worden, die dann eintritt, wenn der Unterstützte später wieder zu eigenen Mitteln gelangt. Diese Verpflichtung ist oft der Grund dafür gewesen, daß Notleidende die dringend erforderliche Hilfe nicht in Anspruch nahmen. Gerade verantwortungsbewußte Menschen, häufig Kranke und Alte, haben sich deshalb gescheut, um Hilfe zu bitten oderangebotene Hilfe anzunehmen. Die Rückzahlungspflicht hat mit dazu beigetragen, die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorge in den Augen der Bevölkerung als ,deklassierend erscheinen zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich von der Rückzahlung durch den Hilfeempfänger ab und beschränkt die Pflicht dazu auf zwei Sonderfälle, in denen die Allgemeinheit — jedenfalls nach der Meinung der Bundesregierung — auf den Ersatz nicht verzichten kann.
    Schließlich siebentens noch ein Wort zur freien Wohlfahrtspflege. Unter den mit dein Fürsorgewesen Vertrauten gibt es wohl niemanden, der die große Bedeutung der Tätigkeit freier Wohlfahrtsverbände im Kampf gegen Not und Leid nicht anerkennen würde. Das christliche und das humanitäre Ethos, das in der Arbeit unzähliger freiwilliger oder beruflicher Helfer der freien Wohlfahrtspflege verwirklicht wird, ist eine der Grundlagen unserer freiheitlichen Gesellschaftsordnung. In dem Bemühen, den Notleidenden zu helfen, sind öffentliche Fürsorge und freie Wohlfahrtspflege Partner. Die Bundesregierung hat es sich angelegen sein lassen, in dem vorliegenden Entwurf dieses partnerschaftliche Verhältnis zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege zu sichern und dazu beizutragen, daß auch in Zukunft die freie Wohlfahrtspflege in der Lage bleibt, ihre so bedeutsame Tätigkeit durchzuführen.

    (Abg. Horn: Sehr gut!)

    Die Eigenständigkeit in Zielsetzung und Erfüllung selbstgestellter Aufgaben ist der freien Wohlfahrtspflege ausdrücklich zugesichert. Das ist in keinem bisherigen Fürsorgegesetz geschehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Der Entwurf sieht auch die Ausgliederung der Vorschriften über die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene aus dem allgemeinen Fürsorgerecht vor. Diese Vorschriften sollen als Vorschriften über versorgungsrechtliche Leistungen künftig in das Bundesversorgungsgesetz eingebaut werden. Der 22. Ausschuß dieses Hohen Hauses hat sich mit diesem Teil der Regierungsvorlage bereits beschäftigt. Er hält es für richtig, daß schon jetzt bei der Verabschiedung des Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetzes auch die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene unter der Bezeichnung Kriegsopferfürsorge in das Bundesversorgungsgesetz eingebaut wird. Falls sich das Hohe Haus diesen Vorschlägen anschließt, wird der Abschnitt 14 des vorliegenden Gesetzentwurfes bei der Beratung nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen.
    Gestatten Sie mir zum Schluß noch einige wenige Sätze zu der vorgeschlagenen Bezeichnung des Gesetzes. Der Entwurf trägt die Bezeichnung „Bundessozialhilfegesetz". Wenn die Bundesregierung das Wort „Öffentliche Fürsorge" nicht übernommen hat, so geschah dies vor allem aus dem Wunsch heraus, den endgültigen Abschied vom Armenwesen vergangener Zeiten deutlich zu machen und um durch die gewählte Bezeichnung den neuen Geist und den neuen Inhalt des Gesetzes zum Ausdruck zu bringen. Die Bundesregierung hat dabei den Menschen vor Augen gehabt, der in sozialer Not ist und dem zu helfen gewiß unser aller Anliegen ist.
    Ich glaube, mein Damen und Herren, daß ich mich auf diese grundsätzlichen Bemerkungen beschränken kann. Ich darf der Hoffnung Ausdruck geben, daß es gelingen wird, die Beratungen des Entwurfs so zu fördern, daß das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Frau Abgeordnete Niggemeyer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Maria Niggemeyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich glaube, es wird von allen Parteien des Hauses begrüßt werden, daß die Bundesregierung nach jahrelangen Vorarbeiten heute den Entwurf zum Sozialhilfegesetz vorgelegt hat. Der Herr Minister hat schon anklingen lassen, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß seit unserem Antrag, ein solches Gesetz vorzulegen, Jahre hingegangen sind. Ich will die Gründe nicht von neuem aufzählen. Ich will hier dankbar all derer gedenken, die an den fachlichen Vorarbeiten zur Erstellung des Gesetzes beteiligt waren: die verschiedenen Gremien, angefangen vom Städtetag, dem Landkreistag über den Deutschen Verein, auch die Gremien der freien Wohlfahrtsverbände und letzten Endes die Kirchen. Wir danken diesen Stellen und den Personen, die mitgearbeitet haben. Wir danken auch den Herren der Bundesregierung, die letztlich zu diesem Entwurf gekommen sind.
    Wenn wir von Dank sprechen, sollten wir, glaube ich, am heutigen Tage, den jedenfalls ich, aber wohl auch meine Freunde, als einen Markstein in der Geschichte des Fürsorgewesens ansehen, des Nestors des Fürsorgerechts gedenken, der im Jahre 1924 das damals moderne Gesetz maßgeblich mit erarbeitet hat; ich denke an Herrn Professor Dr. Polligkeit,

    (Beifall in der Mitte)




    Frau Niggemeyer
    dessen Verlust wir in den vergangenen Tagen zu beklagen hatten. Ich glaube, es ehrt den Bundestag, wenn wir heute seiner in Dankbarkeit gedenken.

    (Erneuter Beifall in der Mitte.)

    Ich verzichte darauf, zu wiederholen, was etwa auf den beiden Fürsorgetagen 1955 und 1957 zu diesem Gesetz gesagt wurde. Nachdem der Herr Minister den Hauptinhalt des Entwurfs vorgetragen hat, beschränke ich mich in meinen Ausführungen auf die Darlegung des Leitgedanken, die meine Fraktion als maßgebend für das Gesetz ansieht.
    Ausgangspunkt, Subjekt und Ziel der Sozialhilfe ist für uns der hilfsbedürftige Mensch. Wir glauben, daß der vorgelegte Entwurf das ernste Bemühen erkennen läßt, die soziale Stellung des hilfsbedürftigen Menschen den Grundsätzen der Verfassung entsprechend zu sichern, also der Forderung gerecht zu werden, dem Hilfsbedürftigen die öffentliche Hilfe zuteilt werden lassen. Es soll ihm durch die Gewährung der wirtschaftlichen, gesundheitlichen und kulturellen Hilfen ein menschenwürdiges Dasein garantiert werden.
    Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Gesetzgeber berechtigt ist, die staatsbürgerliche Gleichheit durch Daseinsvorsorge zu einer materiellen Gleichheit innerhalb bestimmter Bereiche auszugestalten. Es geht uns in erster Linie nicht um die Verteilung sozialer Güter, sondern darum, daß der Hilfsbedürftige aus eigener Kraft und mit unserer Hilfe sowie nach Maßgabe seiner Persönlichkeit in seiner sozialen Stellung gefestigt wird. Darum sagen wir auch ja zu all den Hilfen, die fürsorgerische Maßnahmen einleiten sollen und die im Entwurf als vorbeugende Hilfen bezeichnet werden. Wir sind uns darüber klar, daß trotz der vorbeugenden Hilfen ein gewisser Prozentsatz von Hilfsbedürftigen Dauerempfänger der Sozialhilfe sein wird. Ich denke da besonders an bestimmte Altersgruppen, die nicht durch Versicherung oder Versorgung von der Sozialhilfe unabhängig gemacht werden können.
    Nur wenn wir daran denken, daß die Würde des Menschen und die Persönlichkeit das Wesentliche sind, können wir echte Sozialhilfe leisten. Wir wollen aber ebenso stark in den Vordergrund stellen, daß die Selbstverantwortung dem einzelnen im Falle der Hilfsbedürftigkeit besondere Pflichten auferlegt. Die Sozialhilfe setzt den Willen des Staatsbürgers zur Selbsthilfe voraus. Sie verlangt sein ehrliches Bemühen, sich von der öffentlichen Hilfe frei zu machen. Es wäre unserem Volk ein schlechter Dienst erwiesen, wenn der ausgedehnte Katalog der Hilfen im Endergebnis etwa dazu führen sollte, daß finanzielle Berechnungen darüber angestellt würden, ob es sich mehr lohne, Dauerempfänger beim Sozialamt zu werden, als in der Arbeit zu bleiben.
    Wir glauben, daß wir aus psychologischen und sozialpädagogischen Gründen hier ein Ja sagen sollten zu den Maßnahmen, die notwendig sind. Wir schätzen die Freiheit des Menschen als das Kostbarste, was wir haben. Aber Freiheit kann nicht absolut verstanden werden. Sie ist immer auf das
    Allgemeinwohl bezogen. Vom Allgemeinwohl her empfängt sie ihre Bindung. Der Bürger ist ein sozialbezogenes Wesen, und darum kann er aus seinen Pflichten dem Staat gegenüber nicht entlassen werden.
    Der Herr Minister sagte schon, daß im Gesetzentwurf das Prinzip der individualisierenden Hilfe verankert ist. Es bestand ja schon im geltenden Recht; aber der Entwurf verstärkt es. Wir bejahen es, wir begrüßen es, aber unter der Voraussetzung, daß nach dem Entwurf Art, Maß und Form der Sozialhilfe nach den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu regeln ist.
    Der Entwurf stellt in den Formen der Sozialhilfe die persönliche Hilfe vor die Geldleistung und Sachhilfe. Auch das bejahen wir. Im ganzen gesehen stellen sich die persönlichen Hilfen als Schwerpunkt der Sozialhilfe dar. Das wird bei der Beratung der Hilfesuchenden, bei der Hilfe etwa für Gefährdete, bei bestimmten Arten der Altenhilfe, bei den Hilfsmaßnahmen zur Pflege und zur Familienpflege besonders sichtbar.
    Die Ausweitung der persönlichen Hilfe ist sicher ohne jede Einschränkung zu begrüßen. Richtig durchgeführt, wird sie in einem ganz besonderen Maße dazu beitragen, den Menschen zu einer sozialen Befriedung zu führen. Wir haben hier aber auch das Problem gesehen, das bei dieser Stärkung der persönlichen Hilfe grundsätzlich auftaucht. Persönliche Hilfe, Hilfe von Mensch zu Mensch wird letztlich nur von Menschen und Institutionen geleistet werden können, die auf die Person des Hilfeempfängers eingestellt sind, die eine persönliche Hilfe solcher Art gewähren können, die den Hilfesuchenden in seiner Gesamtposition auch wirkliche Hilfe sind. Es handelt sich also im wesentlichen um seelische Hilfen.
    Wir begrüßen auch die familiengerechte Hilfe. Wir begrüßen es, daß die besonderen Verhältnisse der Familie der Hilfesuchenden bei der Entscheidung über Art, Form und Maß der Hilfe zu berücksichtigen sind.
    In der Formulierung des Gesetzes heißt es weiter, daß die Sozialhilfe Kräfte der Familie zu Selbsthilfe anregen soll, den Zusammenhang in der Familie festigen soll. Das ist ein wichtiges sozialpädagogisches Anliegen, zu dessen Verwirklichung der Gesetzgeber durch das Grundgesetz aufgerufen ist. Ob und inwieweit diese Anliegen des Sozialhilfegesetzes in der Praxis verwirklicht werden können, wird von dem sozialpädagogischen Geschick der Fürsorgekräfte abhängen. Sie haben sicher zunächst ihre Aufgabe darin zu sehen, zur Behebung des materiellen Notstandes beizutragen. Aber sie haben auch zu prüfen, wie die inneren Bindungen innerhalb der Familie sind und wie die inneren Bindungen gefestigt werden können.
    Zum Prinzip der individualisierenden Hilfe gehört auch ihre rechte Anwendung auf Stadt und Land. Ich komme hier zu einem Problem, das gerade von den kommunalen Spitzenverbänden angeschnitten worden ist. Zunächst ist von dem Gedanken auszugehen, daß auf dem Lande die Familienbindungen vielleicht noch stärker sind, daß auf dem Lande die



    Frau Niggemeyer
    Familiennotgemeinschaft noch größere Geltung hat.
    Aber ich sehe diesen Gedanken auch vom Materiellen her und betone ganz klar, daß es uns in den Ausschußberatungen ein Anliegen sein wird, etwa zu überlegen, ob eine Differenzierung der Hilfen materieller Art zwischen Stadt und Land denkbar ist. Schon jetzt möchte ich sagen — und diesen Gedanken dürfen wir dabei nicht außer acht lassen —, daß gerade in unseren agrarstrukturellen Landkreisen die Hilfeempfänger zur Hauptsache nicht aus der einheimischen Bevölkerung kommen, sondern sich wahrscheinlich überwiegend aus den Menschen der notleidenden Gruppen zusammensetzen: der Vertriebenen, der Sowjetzonenflüchtlinge usw. Wenn das zutrifft, werden diese Kreise, die sonst vielleicht stark belastet würden, durch Leistungen des Bundes entlastet.
    Lassen Sie mich jetzt zu den Arten der Hilfe kommen. Der Entwurf unterscheidet Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Es ist sicher verständlich, daß bei vielen zunächst Bedenken, Besorgnisse ob eines so umfassenden Katalogs der Hilfen auftauchen, Bedenken, ob sie nicht Ausdruck eines versorgungsstaatlichen Denkens seien. Ich teile diese Bedenken nicht. Durch das Gesetz werden die für bestimmte generell wiederkehrende Notstände erforderlichen Hilfen zu gesetzlichen Pflichtleistungen erklärt.
    Die Hilfen, die dort genannt sind, sind zum Teil schon im bestehenden Fürsorgerecht gesetzliche Leistungen. Ich erinnere an Hilfen für die werdende Mutter, für Wöchnerinnen, Gesundheitsfürsorge, für Fürsorge für Körperbehinderte und Tbc-Kranke. Es sind vielfach weiterhin Hilfen, die in der Praxis draußen ohne gesetzliche Regelung gewährt worden sind. Dazu kommen einige neue, die wir hinzugenommen haben.
    Ich bin der festen Überzeugung, daß unser Ausschuß und das Hohe Haus Verständnis dafür haben werden, daß wir Gruppen von Notleidenden mit hineinnehmen, etwa den Kreis der Behinderten erweitern und die Blinden und Gehörbeschädigten zu den Sozialhilfeempfängern zählen. Meine Fraktion und ich bedauern es, daß der Bundesrat die Hilfe für Gefährdete weitgehend gestrichen sehen möchte. Wir haben allerdings gesehen, daß die Bundesregierung dem Änderungsvorschlag des Bundesrates nicht zugestimmt hat.
    Bei der vorgeschrittenen Zeit ist es kaum möglich, wenn auch noch andere Kolleginnen und Kollegen sprechen wollen, auf das Problem der Gefährdetenhilfe weiter einzugehen. Ich darf nur sagen, daß unsere Fraktion Wert darauf legt, daß die Gefährdetenhilfe im Gesetz verankert wird. Ich hoffe, wir sind uns im Ausschuß einig, daß wir nach einer Lösung suchen müssen, die die diesbezüglichen Bedenken des Bundesrates entweder ganz ausräumt oder zum mindesten mildert, so daß er dem Gesetz zustimmen kann.
    Der Bundestag hat sich bereits vor Jahren bemüht, in bezug auf den genannten Personenkreis zu einem Bewahrungsgesetz zu kommen. Wer die
    Geschichte der Fürsorgegesetzgebung verfolgt, weiß, daß der Gedanke an eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel einer echten Hilfe für diese Menschen Jahrzehnte hindurch niemals aus der Diskussion verschwunden ist. Die zur Entscheidung anstehende Frage muß mit aller Gründlichkeit und mit aller Sorgfalt behandelt werden. Wir werden uns bemühen, den Ansatzpunkt zu einer auch den Bundesrat befriedigenden Lösung zu finden.
    Herr Minister Schröder hat betont, daß der Entwurf des Bundessozialhilfegesetzes den Rechtsanspruch vorsieht. Ich möchte, wenn auch wiederholt, auf die Fürsorgetagungen 1955 und 1957 hinweisen, auf denen gerade das Problem des Rechtsanspruches nach jeder Richtung hin durchdiskutiert worden ist. Jemand, der mit der Materie nicht ganz vertraut ist, könnte durch das Wort „Rechtsanspruch auf Sozialhilfe" zunächst etwas schockiert sein. Trotzdem sage ich für mich und meine Fraktion, daß wir den Rechtsanspruch, wie er im Gesetzentwurf verankert ist, bejahen, natürlich mit seinen Einschränkungen; denn der Rechtsanspruch gilt nur dort, wo die Hilfe nach dem Gesetz zu gewähren ist. Über Form und Maß der Hilfe hat der Fürsorgeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Darum sind auch bei den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen in besonderen Lebenslagen Kann- und Sollbestimmungen eingebaut worden. Ich bin zwar nicht sehr glücklich über die Vielzahl dieser Kann- und Sollbestimmungen. Sie erleichtern dem Menschen draußen, dem Sozialamt, dem Fürsorger, dem in der Fürsorge Tätigen weiß Gott nicht die Arbeit mit dem Gesetz. Aber ich sehe ein, daß eine unterschiedliche Regelung getroffen werden muß.
    Die vorgesehene Regelung verträgt sich durchaus mit den Grundrechten der Person, auch mit der Würde des Menschen, mit der Verpflichtung der Staatsorgane, dem Hilfsbedürftigen zu helfen. In einer Zeit, in der wir aus guten Gründen die Fürsorge aus dem sogenannten Armenrecht herausnehmen wollen, sie zu einer Art von Hilfe entwikkeln wollen, die den Hilfeempfänger nicht als entwürdigt erscheinen läßt, kann man, beschränkt auf die bestimmten Tatbestände, von einem Rechtsanspruch sprechen. Die Entscheidung fällt also der Bundesgesetzgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht auf Grund einer durch die Verfassung auferlegten Verpflichtung.
    Ein Wort zur Rechtsstellung des Hilfesuchenden im Gesetz. In § 3 Abs. 2 ist das Wahlrecht für den Hilfesuchenden verankert. Danach kann der Hilfsbedürftige selbst entscheiden, von welcher Fürsorgestelle aus er betreut werden will. Mehr oder weniger ist in der Praxis dieses Wahlrecht von den Fürsorgestellen aus geachtet worden. Oft aber ist man auch über die Wünsche der Hilfesuchenden, vor allem in den Fragen der Unterbringung, hinweggegangen.
    Bei dem Wahlrecht geht es um eine Verwirklichung der Grundrechtsartikel unserer Verfassung. Besondere Bedeutung hat es bei der ambulanten Krankenpflege, bei der Wahl der Krankenhäuser, innerhalb der Familienfürsorge, bei allen kranken-



    Frau Niggemeyer
    pflegerischen Arten der Hilfe, bei der Auswahl des Altersheims und auch bei irgendwelchen Hilfeleistungen für die gefährdeten Jugendlichen. Letztlich geht es hier um ein Persönlichkeitsrecht, und das sollten wir achten.
    Wir werden uns in den Ausschußberatungen zu überlegen haben, ob etwa die Soll-Bestimmung des § 3 Abs. 2 in eine Ist-Bestimmung umgewandelt werden kann. Allerdings müßte sie dann so formuliert werden, daß die Unterbringungswünsche des Hilfesuchenden angemessen sein müssen und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen dürfen. Das möchte ich ausdrücklich betonen. Es kann kein absolutes Wahlrecht geben, sondern nur ein aus den sachlich fürsorgerischen Gründen und durch den Gleichheitsgrundsatz begrenztes Wahlrecht. — Mir wird hier die Uhr gezeigt; ich will mich deshalb bemühen, mich kurz zu fassen, damit auch meine Kollegen und Kolleginnen noch zu Wort kommen.
    Wir stehen zu den Bestimmungen über das Einkommen und das Vermögen, von deren Einsatz die Gewährung von Sozialhilfe abhängig ist. Wir bejahen den schon im Körperbehindertengesetz und im Tuberkulosehilfegesetz verankerten Grundsatz bestimmter Freigrenzen. Wir bejahen mit besonderer Freude die Einbeziehung der Blinden und Gehörbeschädigten in das Gesetz.
    Ich bin dem Herrn Minister dankbar, daß er zu der Frage der Zusammenarbeit zwischen den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Trägern der Sozialhilfe sehr klar ausgedrückt hat, worin das Entscheidende der Bestimmung des § 10 liegt. Ich betone, daß meine Fraktion für diese ganz klare Grundsatzentscheidung dankbar ist.

    (Beifall in der Mitte.)

    Selbstverständlich ließe sich vom Rechtlichen her gesehen vieles zu diesem Problem sagen. Sie, Herr Minister, haben bereits auf die Vergangenheit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege hingewiesen.
    Ein Gedanke zum Schluß. Die freie Wohlfahrt, die Fürsorgearbeit, die Arbeit an Hilfesuchenden ist Arbeit der Gesellschaft für die Gesellschaft. Gerade darum sollte man diese Gesellschaftsarbeit der freien Verbände nicht einengen. Man sollte ihr auch die Stellung geben, die nun entscheidend in diesem Entwurf festgelegt ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die getroffene Entscheidung bedeutet keine Konfessionalisierung der Arbeit der freien Verbände, denn alle Verbände und Organisationen sollen Mithelfer in der Sozialhilfe sein. Sie bedeutet auch kein Monopol für irgend jemanden. Wir wollen kein Monopol, wir wollen Freiheit, und weil wir die Freiheit wollen, bejahen wir die Grundsatzentscheidung im Sozialhilfegesetz.
    Lassen Sie mich in der Hoffnung schließen, daß es uns im gemeinsamen Bemühen recht bald gelingt, diesen uns heute vorgelegten Gesetzentwurf in der zweiten und dritten Beratung hier im Hause behandeln zu können.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)