Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Wünsche der in der Anfrage genannten Arbeitnehmerinnen können aus folgenden Gründen nicht befriedigt werden:
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 28. Juli 1958 entschieden, daß nach dem Hausarbeitstagsgesetz für Bremen der Anspruch auf einen Hausarbeitstag entfällt, wenn in der Woche durchschnittlich nicht mehr als 46 Stunden gearbeitet wird und wenn gleichzeitig durch Arbeitszeitverlegung zwei oder mehr Sonnabende im Monat von der Berufsarbeit freigestellt werden. Aus den Urteilsgründen ist zu erkennen, daß angesichts des eindeutigen Wortlauts des Hausarbeitstagsgesetzes von Bremen ein Anspruch auch dann nicht besteht, wenn durch anderweitige Verteilung der Arbeitszeit von 48 Stunden die Arbeitnehmer nicht mehr an allen sechs Tagen der Woche beschäftigt werden. Dieser Fall liegt für die weiblichen Beschäftigten der Standortverwaltung Bremen in der genannten Zeit vor, da in dieser Zeit jeder zweite Samstag arbeitsfrei blieb.
Das Landesarbeitsgericht in Bremen hat zwar in einem Urteil vom 26. November 1958 einen anderen Standpunkt eingenommen. Die von diesem Gericht vertretene Auslegung des bremischen Gesetzes widerspricht jedoch der genannten Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts und bedarf deshalb einer höchstrichterlichen Nachprüfung. Diese Antwort erteile ich im Benehmen mit dem Herrn Bundesminister des Innern.