Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich darf diese beiden Fragen wie folgt beantworten:
Nach internationalem Brauch fallen die Flüge nach Sichtflugregeln zum größten Teil nicht unter die Flugsicherungskontrolle, das heißt, sie brauchen nicht von der Flugsicherung erfaßt zu werden.
An den sogenannten Fast-Zusammenstößen waren im Jahre 1959 beteiligt — ich darf mich auf das letzte Jahr beschränken —: bei Flugzeugen mit Kolbenmotoren 265 zivile und 127 militärische Luftfahrzeuge, bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken 5 zivile und 168 militärische Luftfahrzeuge.
Was das sogenannte Anfliegen zu Identifizierungszwecken anbelangt, — wollten Sie, Herr Abgeordneter Schmidt auf diese Frage eine Antwort? —,
so dürfen Militärflugzeuge diese Identifizierungsanflüge nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchführen. Wenn solche Anflüge stattgefunden haben, dann ist nach Auffassung der Streitkräfte entweder eine Notwendigkeit im Rahmen der gestellten Verteidigungsaufgaben vorhanden gewesen, oder die Ansteuerung ist auf Grund mangelnder Informationen durchgeführt worden, oder es hat eine Verwechslung vorgelegen.