Rede von
Werner
Schwarz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Bechert darf ich wie folgt beantworten:
Nach der amtlichen Fleischbeschaustatistik des Statistischen Bundesamts beträgt der Anteil des Freibankfleisches am jährlichen Gesamtaufkommen von Fleisch 0,75 %. Rund 75 % dieses Freibankfleisches stammen von gesunden Tieren, rund 25 % von erkrankt gewesenen Tieren. Nur ein Drittel dieser 25 % ist Fleisch von Tieren, die in irgendeiner Form an Tuberkulose erkrankt waren.
Nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes müssen alle erkrankten und veränderten Teile eines Tierkörpers als zum Genuß für Menschen untauglich erklärt, beschlagnahmt und der unschädlichen Beseitigung zugeführt werden, Werden Teile eines Tierkörpers wegen tuberkulöser Erkrankung beschlagnahmt und beseitigt, so müssen alle nicht veränderten Teile dieses Tierkörpers vor dem Verkauf so erhitzt werden, daß etwa im Fleisch vorhandene Krankheitserreger mit Sicherheit abgetötet werden. Dieses Fleisch darf also nur in gekochtem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden. Eine Abgabe in rohem Zustand ist verboten.
Fleisch gesunder Tiere, das bestimmte qualitative Mängel aufweist, darf ebenfalls nur unter polizeilicher Aufsicht über Freibanken verkauft werden. Da dieses Fleisch gesundheitlich unbedenklich ist, darf es auch in rohem Zustand abgegeben werden.
Beim Verkauf von Freibankfleisch muß der Käufer über den Grund, der zur Beanstandung des Fleisches bei der Fleischbeschau führte, unterrichtet werden.
Die Durchführung der fleischbeschaugesetzlichen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Um die der Frage eventuell zugrunde liegenden Mängel durch die zuständigen Landesbehörden abstellen lassen zu können, wäre ich für die Überlassung des Ihnen, Herr Dr. Bechert, zur Verfügung stehenden Materials dankbar.