Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich darf die Frage über die Auszahlung von Treuegeldern an Arbeitnehmer einer französischen Reparaturwerkstatt in Kaiserslautern kurz beantworten:
Das französische Reparaturwerk 251 BRM in Kaiserslautern ist im Zuge einer organisatorischen Planung der französischen Stationierungskräfte am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres aufgelöst worden. Der Arbeitnehmerschaft war diese Tatsache bereits seit der ersten Jahreshälfte 1959 bekannt. Die Kündigungen sind so frühzeitig ausgesprochen worden, daß die tarifvertraglichen Kündigungsfristen in vielen Fällen wesentlich überschritten wurden.
Die Bundesregierung kann Entlassungsmaßnahmen der Stationierungsstreitkräfte nicht beeinflussen, da diese zu den ausschließlichen Arbeitgeberrechten der Beschäftigungsdienststellen gehören. Der Bundesminister der Finanzen ist jedoch von seiten der Industriegewerkschaft Metall und vom Betriebsratsvorsitzenden des Betriebes davon unterrichtet worden, daß zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer beim Hauptquartier der französischen
Stationierungsstreitkräfte und beim französischen Kriegsministerium in Paris eine Ausnahmegenehmigung zur vorzeitigen Auszahlung der Treuegeldzuwendungen schon vor dem 1. Februar 1960 beantragt worden sei. Diese Treuegeldzuwendungen werden seit dem 1. Februar 1960 allen Arbeitnehmern mit mindestens fünf Beschäftigungsjahren gewährt, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausscheiden, Die Zuwendung beträgt 2 v. H. des Bruttoverdienstes in der Beschäftigungszeit.
Die Bemühungen der Gewerkschaft und des Betriebsrates sind fehlgeschlagen, weil für die am Ende des Jahres aufgelöste Reparaturwerkstatt Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember zur Verfügung standen.
Gegen die langfristig geplante Auflösung des Betriebes selbst konnten von deutscher Seite Bedenken nicht geäußert werden, da hierfür allein das französische Kriegsministerium in Paris zuständig ist.
Nachdem der Antrag der deutschen Betriebsvertretung und der Gewerkschaft auf vorzeitige Gewährung eines Treuegeldes durch das französische Kriegsministerium abgelehnt worden war, hat sich das Bundesfinanzministerium beim französischen Hauptquartier im Einvernehmen mit allen Beteiligten dafür eingesetzt, daß den am 31. Dezember 1959 zu entlassenden Arbeitnehmern eine andere Vergünstigung, und zwar in Form einer bezahlten Freizeit, gewährt werde. Diesem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums hat das französische Hauptquartier entsprochen. Dadurch haben alle Arbeitnehmer im Dezember 1959 mindestens 11 Tage zusätzlichen bezahlten Urlaub erhalten.