Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Die Antwort auf die vier Einzelfragen lautet wie folgt.
Zum ersten Punkt: Die Zahl 300 000 entspricht einer Schätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Nichtseßhaftenfürsorge nach einer in NordrheinWestfalen im März 1955 vorgenommenen Erfassung der Nichtseßhaften. Als betreuungsbedürftig sah die Bundesarbeitsgemeinschaft etwa 65 % dieses Personenkreises an. Inzwischen dürfte sich diese Zahl erheblich verringert haben.
Zum zweiten Punkt: Das Betteln ist nach § 361 Nr. 4 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Da aber der einzelne Angebettelte sich meist scheut, den Bettler anzuzeigen, kann die Polizei dem Bettlerunwesen selten wirksam entgegentreten.
Zum dritten Punkt: Das geltende Fürsorgerecht ermöglicht auch für Nichtseßhafte ausreichende Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Daneben leisten die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf freiwilliger Basis wertvolle Hilfe, insbesondere durch Schaffung und Erhaltung geeigneter Einrichtungen, z. B. Auffangstellen und Heime. 1 Um die Hilfe für diese Personen zu fördern und eine gleichmäßige Handhabung der Fürsorge für Nichtseßhafte zu erleichtern, hat der Bundesminister des Innern am 22. Juli 1953 „Richtlinien über die Fürsorge für Nichtseßhafte" erlassen.
Die Bundesregierung wird dem Problem der Nichtseßhaften auch künftig ihre Aufmerksamkeit zuwenden und bemüht sein, durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen die Behebung der noch bestehenden Unzuträglichkeiten zu fördern.
Zum vierten Punkt: Das Wanderbuch hat einst den sogenannten geordneten Wanderer gegenüber den Herbergen zur Heimat und ähnlichen Einrichtungen ausgewiesen. Es muß heute als überholt angesehen werden, da es diesen Typ des „Wanderers" nicht mehr gibt. Dagegen unternehmen einzelne Kommunen, z. B. die Stadt Köln, zur Zeit Versuche mit der Einführung von Karten, die die Betreuung und Überwachung Obdachloser und Nichtseßhafter erleichtern sollen. Ein Erfahrungsbericht über dieses sogenannte „Kölner Verfahren" ist dem Bundesministerium des Innern zugesagt und wird ausgewertet werden.