Rede von
Albert
Baldauf
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über Bundeszuschüsse und Gemeinlast hat in erster Linie die Neufestsetzung der Bundeszuschüsse zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten aus Anlaß der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik zum Inhalt.
Die Vorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze über die Bundeszuschüsse zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sind in den saarländischen Angleichungsgesetzen Nr. 590 und Nr. 591 vom 13. Juli 1957 dahin abgewandelt worden, daß die Zuschüsse bis zum Ende der Übergangszeit, also bis zum 5. Juli 1959, vom Saarland getragen werden. Die für das Saarland zu leistenden Zuschüsse sind bei der Festsetzung der Höhe der Bundeszuschüsse nicht berücksichtigt und in den Gesetzen Nr. 590 und Nr. 591 gesondert festgesetzt worden.
Diese Sonderregelung ist durch das 5. Überleitungsgesetz vom 30. Juni 1959 bis zum 31. Dezember 1959 verlängert worden. Vom 1. Januar 1960 an hat der Bund die Zuschüsse zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten im Saarland zu tragen. Es ist daher erforderlich, die Höhe der Bundeszuschüsse von diesem Zeitpunkt an neu festzusetzen.
Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf sollen die nach den Gesetzen Nr. 590 und Nr. 591 vom Saarland zu leistenden Zuschüsse den nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen vom Bund zu leistenden Zuschüssen hinzugerechnet werden.
Der Gesetzentwurf hat außerdem die Einführung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Vorschriften über das Gemeinlastverfahren in der Rentenversicherung der Arbeiter sowie der Vorschriften über die Kinderzulage in der gesetzlichen Unfallversicherung und über den Knappschaftssold in der knappschaftlichen Rentenversicherung im Saarland zum Inhalt.
Der Bundesrat hat in seiner 212. Sitzung am 4. Dezember 1959 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Denselben Beschluß haben der Ausschuß für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 28. Januar und der Haushaltsausschuß in seiner Sitzung am 10. Februar 1960 gefaßt.
Im Auftrag des Sozialpolitischen Ausschusses bitte ich Sie, seinem Antrag in Drucksache 1607 entsprechend, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.