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  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3092

  • date_rangeDatum: 3. Dezember 1959

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 92. Sitzung Bonn, den 3. Dezember 1959 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg Harnischfeger 5019 A Fragestunde (Drucksache 1430) Frage des Abg. Schütz (Berlin) : Beschleunigung des deutschen Autobahnbaues Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 5019 B Frage des Abg. Müller-Hermann: Losgröße bei der Vergabe von Straßenbauaufträgen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 5019 C Frage des Abg. Dr. Miessner: Betriebsfremde Lasten der Deutschen Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 5020 A Frage des Abg. Rehs: Leistungen nach dem LAG für Flüchtlinge aus der SBZ Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 5020 D, 5021 A Rehs (SPD) 5021 A Frage des Abg. Dr. Menzel: Vermeidung technischer Mängel beim Bau von Atomreaktoren Dr.-Ing. Balke, Bundesminister . . . 5021 B, 5022 A Dr. Menzel (SPD) . . . 5021 C, 5022 A Frage des Abg. Junghans: Hüttenwerk Salzgitter AG Dr. Lindrath, Bundesminister . . 5022 B Junghans (SPD) 5022 C Frage des Abg. Kreitmeyer: Verlängerung der Pachtverträge für landwirtschaftliche Siedler auf dem Truppenübungsplatz Bergen-Belsen Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 5022 D Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksache 318) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1304, zu 1304) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) 5023 B, C Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 5025 C Lange (Essen) (SPD) . . 5025 D, 5028 D, 5031 C, 5042 B, 5043 A, 5047 A, C, 5048 A, B, 5049 D, 5050 C, 5072 A, D, 5073 A, 5074 13, 5075 C, 5080 B Dr. Böhm (CDU/CSU) . 5026 A, 5028 B, C, 5031 A, 5045 D, 5073 C, 5075 B, 5076 C Bausch (CDU/CSU) 5026 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 5026 D, 5029 B Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 5030 A, 5042 D, 5043 A, 5072 B Dr. Bucher (FDP) . 5030 B, 5044 A, 5078 A Unertl (CDU/CSU) 5032 A, 5043 B, 5045 B, 5078 D Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 5032 D Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 5034 C Probst (Freiburg) (DP) . . . . . . 5035 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 5035 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 5036 A, 5041 D, 5042 A, 5046 A, 5048 D, 5050 B, 5077 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . . . 5044 C Dr. von Haniel-Niethammer (CDU/CSU) 5044 D Burgemeister (CDU/CSU) 5046 B, 5074 D Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . . 5048 C Dr. Stammberger (FDP) 5049 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . 5079 B Schmücker (CDU/CSU) 5079 D Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache 30) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 896) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz); (Drucksache 759); Schriftlicher Bericht des Atomausschusses (Drucksachen 1412, zu 1412) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dehler (FDP) . . . . . . . 5038 D Memmel (CDU/CSU) 5039 C Dr. Ratzel (SPD) . . . . . . . 5040 B Jahn (Marburg) (SPD) 5040 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (FDP) (Drucksache 1244) — Erste Beratung — Dr. Mende (FDP) 5051 B Dr. Dehler (FDP) . . . 5052 A, 5069 C Neuburger (CDU/CSU) 5061 A Etzel, Bundesminister 5064 A Dr. Dahlgrün (FDP) 5065 D Seuffert (SPD) . . . . . . . . 5066 B Dr. Atzenroth (FDP) 5068 A Dr. Mommer (SPD) 5069 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) 5071 B Entwurf eines Gesetzes gegen Volksverhetzung (Drucksache 918) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen 1143, zu 1143) — Zweite und dritte Beratung — Schäffer, Bundesminister . 5081 A, 5085 C, 5088 A Wittrock (SPD) . . . . 5082 C, 5087 C Dr. Dehler (FDP) 5084 B Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 5084 C Benda (CDU/CSU) . . . 5085 D, 5089 B Dr. Böhm (CDU/CSU) 5088 A Antrag betr. Verordnungen zum Lebensmittelgesetz (SPD); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksachen 1286, 1357) Dr. Dittrich (CDU/CSU) 5089 C Frau Strobel (SPD) . . . 5090 A, 5110 B Dr. Schröder, Bundesminister . . 5093 D, 5101 C, 5105 A, 5108 D Frau Blohm (CDU/CSU) 5097 D Dr. Stammberger (FDP) 5099 A Frau Kalinke (DP) 5102 B Mensing (CDU/CSU) 5106 C Wittrock (SPD) 5107 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 5110 D Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . 5111 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 6. Juni 1956 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Drucksache 1100) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 1433) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5112 B Nächste Sitzung 5112 D Anlagen 5113 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 5019 92. Sitzung Bonn, den 3. Dezember 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 12.12. Altmaier *) 8.12. Bauer (Würzburg) *) 4.12. Dr. Becker (Hersfeld) *) 4.12. Bettgenhäuser 3. 12. Dr. Birrenbach 4. 12. Blachstein *) 4. 12. Dr. Bleiß 6. 12. Brüns 12. 12. Dr. Bucerius 4. 12. Corterier *) 6. 12. Drachsler 6. 12. Dr. Eckhardt 4. 12. Dr. Friedensburg 4.. 12. Gedat 12. 12. Gerns *) 4. 12. Dr. Gradl 12. 12. Dr. Greve 12. 12. Dr. Gülich 15. 12. Hahn 12. 12. Heye *) 4. 12. Hilbert 15. 12. Höfler *) 8. 12. Frau Dr. Hubert *) 9. 12. Jacobs *) 4. 12. Dr. Jaeger *) 4. 12. Jahn (Frankfurt) 15. 12. Jahn (Stuttgart) 4. 12. Frau Keilhack 4. 12. Keuning 4. 12. Dr. Kliesing (Honnef) *) 4. 12. Dr. Königswarter 3. 12. Dr. Kopf *) 6. 12. Kriedemann 12. 12. Kühn (Bonn) 3. 12. Kühn (Köln) *) 5. 12. Dr. Leverkuehn *) 6. 12. Lücker (München) *) 4. 12. Lulay 31. 12. Maier (Freiburg) 15. 12. Mauk 3. 12. Frau Dr. Maxsein *) 9. 12. Metzger 3. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) *) 4. 12. Paul *) 5. 12. Pietscher 5. 12. Prennel 12. 12. Ramms 3. 12. Rasner 6. 12. Frau Dr. Rehling *) 4. 12. Frau Renger *) 9. 12. Richarts 3. 12. Dr. Ripken 6. 12. Dr. Rutschke 6. 12. Sander 3. 12. Scheel 3. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 6. 12. Schoettle 12. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Seidl (Dorfen) *) 8. 12. Dr. Serres *) 6. 12. Dr. Starke 4. 12. Theis 12. 12. Dr. Wahl *) 4. 12. Walpert 4. 12. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) *) 9. 12. Dr. Weber (Koblenz) 4. 12. Wehr 5. 12. Wienand *) 4. 12. Dr. Wilhelmi 4. 12. Dr. Willeke 12. 12. Dr. Zimmer *) 6. 12. Dr. Zimmermann 6. 12. *) für die Teilnahme an der Tagung der Westeuropäischen Union. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wienand betreffend Entlastungsstraße für die Bundesstraße 42 (Fragestunde der 92. Sitzung vom 3. Dezember 1959, Drucksache 1430) : Die Einsprüche der Gemeinden Oberkassel, Oberdollendorf und Niederdollendorf sind dem Bundesminister für Verkehr bekannt. Im Einvernehmen (D) mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministerien soll die neue B 42 auf Grund angestellter Verkehrsbeobachtungen und vorliegender Verkehrsgutachten vornehmlich zur Entlastung der Ortsdurchfahrten und somit zur Behebung der Verkehrsnot und des Lärmes in den genannten Gemeinden gebaut werden. Dies ist, jedenfalls nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Bundes-und Landesbehörden, nur durch die jetzt erarbeitete Planung zu erreichen. Unter diesen Umständen müssen gewisse Eingriffe in die Bausubstanz, im wesentlichen im Gemeindegebiet Oberdollendorf, in Kauf genommen werden. In diesem besonderen Fall sorgt die Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne der Erklärungen des Bundesministers für Verkehr anläßlich des Weltgesundheitstages 1956 durch ihre Planung gerade dafür, daß die Wohngebiete dieser Gemeinden soweit als möglich gegen Verkehrserschütterungen und Lärm geschützt werden. Zur Zeit läuft der gesamte Verkehr durch die Ortsmitten hindurch. Seiermann Anlage 3 Umdruck 424 Änderungsantrag der Fraktion der DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304). 5114 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende neue Nr. 11b eingefügt: ,11b. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt: „§ 34c (1) Die Errichtung oder Übernahme eines Stauereibetriebes, auch eines Stauereinebenbetriebes, der Bestandteil eines anderen Gewerbebetriebes ist, ist zulassungspflichtig. (2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn a) die für die technische Leitung des Stauerreibetriebes verantwortlichen Personen nicht die erforderliche Eignung und fachliche Sachkunde für die Ausführung von Stauereiarbeiten jeglicher Art nachweisen oder b) Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie nicht die persönliche Zuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb besitzen. (3) Die Sachkunde wird entweder durch mehrjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in einem Stauerei- oder verwandten Hafenbetrieb oder durch mehrjährige Fahrzeit in großer Fahrt als Kapitän oder Ladungsoffizier im Fracht- und Stückgutverkehr nachgewiesen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Sachkunde in einer Prüfung vor einem aus vier stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden Ausschuß nachgewiesen werden. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses sowie über die zuständige Behörde für die Entscheidung .über Anträge auf Zulassung zur Ausführung von Stauereiarbeiten regeln die Länder." Bonn, den 1. Dezember 1959 Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 426 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Dr. Steinbiß, Dr. Stammberger und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 21 1. erhalten in § 56 Abs. 1 Nr. 1 die Buchstaben d und f folgende Fassung: „d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen," „f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung," 2. werden in § 56 Abs. 2 Satz 1 hinter dem Wort (C) „kann" die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern" eingefügt; 3. wird in § 57a Abs. 2 das Wort „amtsärztlichen" durch das Wort „ärztlichen" ersetzt. Bonn, den 1. Dezember 1959 Dr. Dittrich Frau Dr. Steinbiß Dr. Stammberger Lermer Dr. Winter Memmel Unertl Bauer (Wasserburg) Vogt Meyer (Oppertshofen) Frau Dr. Pannhoff Dr. Graf Henckel Kramel Stiller Sühler Demmelmeier Dr. Elbrächter Frau Blohm Dr. Rüdel (Kiel) Lang (München) Simpfendörfer Frau Dr. Kuchtner Dr. Reith Dr. Kempfler Wittmann Ruland Schlee Anlage 5 Umdruck 427 Änderungsantrag der Abgeordneten Burgemeister, Holla, Mensing und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, (D) 1304, zu 1304) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 21 werden in § 56 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Buchstaben b folgende neue Buchstaben c bis f eingefügt: „c) Brot und Backwaren, d) Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren, e) Pelzbekleidung und Rauchwaren (Pelzfelle), f) Polstermöbel," Die bisherigen Buchstaben c, d, e und f erhalten die' Bezeichnung g), h), i) und k). 2. Hinter Artikel I Nr. 23 wird folgende Nummer vor 23a eingefügt: „vor 23a. In § 105b Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Worten „für einzelne Geschäftszweige" die Worte „oder für einzelne Angehörige dieser Geschäftszweige" eingefügt. Bonn, den 1. Dezember 1959 Burgemeister Holla Mensing Riedel (Frankfurt) Nieberg Unertl Becker (Pirmasens) Dr. Besold Koch Frau Dr. Kuchtner Dr. Bergmeyer Kirchhoff Jahn (Stuttgart) Enk Dr. Dittrich Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 5115 Anlage 6 Umdruck 428 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 8a wird in dem neuen § 33f Abs. 1 Nr. 1 das Wort „Betriebsarten" durch das Wort „Betriebe" ersetzt. 2. In Artikel I Nr. 21 a) erhält in § 55a Abs. 1 die Nummer 5 folgende Fassung: „5. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;"; b) erhält in dem neugefaßten § 56 Abs. 1 die Nummer 5 folgende Fassung: „5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;"; c) erhalten in dem neugefaßten § 60a Abs. 2 die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt." 3. In Artikel I Nr. 27 Buchstabe b werden in der neugefaßten Nummer 5 Buchstabe a des § 146 Abs. 1 die Worte „Abs. 2" gestrichen. 4. In Artikel I Nr. 30 werden in der neu eingefügten Nummer 3a Buchstabe a des § 148 Abs. 1 die Worte „Abs. 2" gestrichen. Bonn, den 1. Dezember 1959 Dr. Krone und Fraktion Anlage 7 Umdruck 429 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: Auf dem Grundstücksmarkt und im Wohnungswesen betätigen sich zunehmend solche Personen als Grundstücks- und Hypothekenmakler sowie als Vermittler von Wohnungen, die nicht die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und die treuhänderische Zuverlässigkeit besitzen. Um für die Zukunft fachlich ungeeignete und unlautere Elemente von der Betätigung als Immobilienmakler auszuschließen und gleichzeitig diejenigen Bevölkerungskreise zu schützen, die sich eines Maklers bedienen, wird die Bundesregierung ersucht, 1. bei der beabsichtigten Neufassung der Gewerbeordnung Vorschriften vorzusehen, die geeignet sind, die gekennzeichneten Mißstände abzustellen, 2. auf die Landesregierung dahingehend einzuwirken, daß die im geltenden Recht vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollvorschriften genauestens beachtet werden. Bonn, den 1. Dezember 1959 Dr. Krone und Fraktion Anlage 8 Umdruck 433 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 8a wird im § 33f Abs. 1 Nr. 1 das Wort „Betriebsarten" durch das Wort „Betriebe" ersetzt. 2. In Artikel I Nr. 15a werden im § 41a nach dem Wort „Warenautomaten" folgende Worte eingefügt: „an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) ". 3. In Artikel I Nr. 21 a) erhält § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c nach den Worten „bekannte Pflanzen," folgende Fassung: „Pflanzenteile, Pflanzenpreßsäfte und Pflanzenauszüge in fabrikmäßiger Verpackung, dem freien Verkehr überlassene Mineralwässer, Heilwässer, Bademoore und Meerwässer sowie deren Salze," b) erhält § 56 Abs. 1 der Buchstabe d folgende Fassung: „d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen," 5116 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 c) werden im § 56 Abs. 1 Nr. 2 die Buchstaben a und b gestrichen; d) werden im § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und c gestrichen; e) erhält § 56 Abs. 1 Nr. 5 folgende Fassung: „5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;"; f) wird in § 56 der Absatz 2a gestrichen; g) erhält § 56 Abs. 3 Satz 2 nach dem Wort „Futtermitteln", folgende Fassung: „von dem freien Verkehr überlassenen und in ihrer Wirkung allgemein bekannten Arzneimitteln für die Anwendung an Tieren bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten."; h) erhält in § 60 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung: „Die Reisegewerbekarte wird ohne zeitliche Begrenzung erteilt.", werden in Absatz 1 die Sätze 3 und 5 gestrichen, werden in Absatz 1 in Satz 6 die Worte „und zeitliche" gestrichen, wird Absatz 2 gestrichen; i) erhalten die Sätze 1 und 2 des § 60a Abs. 2 folgende Fassung: „Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt."; k) werden die Absätze 1, 2 und 4 des § 62 gestrichen. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Erlaubnis zum Mitführen von Kindern". 4. In Artikel I Nr. 27 Buchstabe b werden in der Nummer 5 Buchstabe a des § 146 Abs. 1 die Worte „Abs. 2" gestrichen. 5. In Artikel I Nr. 30 werden in der Nummer 3a Buchstabe a des § 148 Abs. 1 die Worte „Abs. 2" gestrichen. Bonn, den 1. Dezember 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 434 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) (Drucksachen 759, 1412) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 7 Abs. 2 erster Halbsatz wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 2. § 9 Abs. 2 erster Halbsatz wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 1. Dezember 1959 Dr. Dehler Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 437 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304) . In Artikel I Nr. 12 wird in § 35 Abs. 1 folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Im Falle einer Gefährdung des Eigentums oder des Vermögens anderer ist die Ausübung eines Gewerbes unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur dann zu untersagen, wenn die Gefährdung den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt und der Gewerbetreibende oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist." Bonn, den 1. Dezember 1959 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 440 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Elbrächter, Dr. Siemer, Burgemeister und Genossen zur zweiten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 21 erhält § 56 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung: „Verboten sind jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut und Futtermitteln, von Arzneimitteln für Anwendung an Tieren bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten." Bonn, den 2. Dezember 1959 Dr. Elbrächter Dr. Siemer Burgemeister Huys Tobaben Logemann Hackethal Frau Blohm Frau Schmitt (Fulda) Enk Frau Dr. Steinbiß Höck Ruf Dr. Fritz (Ludwigshafen) Finckh Anlage 12 Umdruck 441 Änderungsantrag der Abgeordneten Spies (Emmenhausen), Könen (Düsseldorf), Murr, Matthes und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 21 wird in dem neugefaßten § 56 der Absatz 2a gestrichen. Bonn, den 2. Dezember 1959 Spies (Emmenhausen) Könen (Düsseldorf) Murr Matthes Krug Kühlthau Stauch Dr. Schwörer Kunst Spies (Brücken) Dr. Kempfler Dr. Kuchtner Unertl Stahl Frau Bennemann Koenen (Lippstadt) Ludwig Dröscher Dr. Bucher Dr. Dehler Anlage 13 Umdruck 442 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Sühler, Unertl, Burgemeister, Bauer (Wasserburg) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel I Nr. 14 (§ 38 neuer Absatz 1) wird folgender Satz angefügt: In Absatz 1 wird als neue Nummer 8 eingefügt: „8. Bereithaltung von Unterkünften für den Reiseverkehr, soweit sie nicht nach § 1 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtig ist (Privatbeherbergung)." Bonn, den 2. Dezember 1959. Dr. Sühler Unertl Schlee Wacher Burgemeister Bauer (Wasserburg) Stiller Mommel Diebäcker Wieninger Lermer Fuchs Ruland Dr. Dollinger Dr. Besold Dr. Reith Dr. Kempfler Anlage 14 Umdruck 443 Änderungsantrag der Abgeordneten Stiller, Dr. Dittrich, Unertl, Wieninger und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318, 1304, zu 1304) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 21 sind in § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Worte von „zugelassen" bis „Weitere" zu streichen. Bonn, den 2. Dezember 1959 Stiller Dr. Dittrich Unertl Wieninger Dr. Sühler Burgemeister Diebäcker Bauer (Wasserburg) Wacher Lermer Fuchs Ruland Leukert Dr. Dollinger Dr. Besold Krug Dr. Reith Dr. Kempfler Schlee Anlage 15 Umdruck 448 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Unertl, Spitzmüller und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Drucksachen 318,1304, zu 1304) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 21 sind in § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b die Worte von „zugelassen" bis „Weitere" zu streichen. Bonn, den 3. Dezember 1959 Dr. Dittrich Unertl Dr. Dollinger Spitzmüller Mensing Wacher Bauereisen Dr. Aigner Funk Bauer (Wasserburg) Lermer Fuchs Dr. Strecker Dr. Baron ManteuffelSzoege Zoglmann Dr. Schild Dowidat
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    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als ich am Dienstag meine Unterlagen holte, stellte ich fest, daß diese Vorlage zur Änderung der Gewerbeordnung in Nr. 8 eine erhebliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf erfahren hat,

    (Zuruf von der SPD: Das ist 8a!)

    und zwar insofern, als jetzt neu hinzugekommen ist, daß der bisherige § 33d der Gewerbeordnung durch eine Reihe von Bestimmungen, nämlich durch die §§ 33d bis h, ersetzt werden soll.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Verzeihen Sie, Frau Kollegin, Sie sprechen jetzt zu Nr. 8a. Ich hatte nur bis zu Nr. 8 aufgerufen, weil diese Nummern bisher unstreitig und Anträge hierzu nicht gestellt worden sind. Nr. 8, aber nicht 8a!
Ich darf zunächst bitten, die Nummern, zu denen offenbar nicht das Wort gewünscht wird und keine Änderungsanträge vorliegen, zu erledigen. Wer den Nrn. 1 bis 8 des Art. I in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Diese Nummern sind angenommen.
Nunmehr rufe ich auf Nr. 8a. Hierzu liegen vor ein Änderungsantrag auf Umdruck 428 Ziffer 1 und auf Umdruck 433 Ziffer 1. Ich frage, ob zur Begründung das Wort gewünscht wird. — Das ist nicht der Fall. Wünschen Sie jetzt zu der Debatte das Wort? — Bitte, Frau Diemer-Nicolaus!

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    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


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    Meine sehr verehrten Kollegen und Kolleginnen, entschuldigen Sie den Lapsus, der mir vorhin passiert ist. Über die Problematik, die mit der Einfügung dieser Bestimmungen zusammenhängt, hatte ich gerade noch mit Kollegen der anderen Fraktion gesprochen. Ich sagte schon, ich war überrascht, als ich feststellte, daß eine weitgehende Änderung der Gewerbeordnung infolge der Ersetzung des bisherigen § 33d durch eine Reihe von anderen Bestimmungen im Ausschuß neu hinzugekommen ist. Ich hatte dies vorher nicht gewußt — so was erfährt man erst durch die Drucksachen — und habe mich dann erkundigt, wieso es zu dieser Änderung gekommen ist. Darauf wurde mir gesagt, es sei vor allen Dingen ein Wunsch des Bundesrats gewesen, der diesen damit begründet hätte, mit den bisherigen Bestimmungen des § 33d der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen — ich nehme an, daß es sich dabei insbesondere um den § 10 der Durchführungsverordnung handelt — sei man verwaltungsmäßig nicht zurechtgekommen.
    Meine Damen und Herren, ich fühle mich verpflichtet, in diesem Zusammenhang auf folgendes aufmerksam zu machen. Über die Problematik, die mit diesen Bestimmungen des § 33d zusammenhängt, ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem sich die Verwaltung auf ein Gutachten der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt in Braunschweig gestützt hat. Die Prozeßgegner haben sich auf andere Gutachten gestützt, darunter auch auf das Gutachten eines angesehenen Wissenschaftlers, der zum Wissenschaftlichen Beirat des Wirtschaftsministeriums gehört. Dieser und die anderen Gutachter haben bezüglich der Auslegung andere Auffassungen als die Bundesanstalt in Braunschweig vertreten. Die Verwaltung hat in den beiden ersten Instanzen mit ihrer Auffassung nicht recht bekommen, sowohl beim Verwaltungsgericht nicht als auch beim Oberverwaltungsgericht nicht. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Sache anhängig. Da ging es auch zunächst darum, ob der Gewerbebetrieb wegen Gefährdung der öffentlichen Interessen untersagt werden könne, und auch insofern hat die Verwaltung vom Bundesverwaltungsgericht nicht recht bekommen. Die Hauptentscheidunq steht noch aus.
    Da ich nun aber rein zufällig Kenntnis von den divergierenden Gutachten habe. habe ich festgestellt, daß jetzt in den Ermächtigungen, die insbesondere in dem § 33f zugunsten der Bundesanstalt enthalten sind, strittige Punkte, in denen die Bun-
    5024 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    desanstalt nicht recht bekommen hat, jetzt kraft Gesetzes zugunsten der Auslegung der Bundesanstalt geregelt werden sollen. Ich muß Ihnen sagen, daß ich außerordentlich starke Bedenken dagegen habe, daß jetzt ein derartiges Gesetz erlassen wird, nachdem in dem Musterverfahren, das nachher für all diese Streitfragen bestimmend sein soll, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Ich weiß —das habe ich durch die Kollegen vom Wirtschaftsausschuß erfahren —, daß diese Dinge bei der Beratung dieser Bestimmungen nicht bekannt gewesen sind. Ich fühle mich deshalb verpflichtet, auf diese Tatsache hinzuweisen.
    Noch etwas anderes, meine sehr verehrten Damen und Herren! Als es bei der ersten Lesung darum ging, in welche Ausschüsse das Gesetz überwiesen werden sollte, wurde der Rechtsausschuß nicht eingeschaltet. Jetzt bergen aber diese Bestimmungen, wie sie in den §§ 33d ff. enthalten sind, eine Fülle von Rechtsfragen in sich, die natürlich bei der ersten Lesung nicht zu übersehen waren, weil ja dieser Vorschlag noch gar nicht vorlag. § 33d hat nämlich eine ganz wesentliche Erweiterung der Erlaubnispflicht erfahren. Während vorher § 33d auf mechanisch betriebene Spiele beschränkt war, sollen jetzt darüber hinaus noch sonstige Spiele einbezogen werden; ich habe den Eindruck, als wollte man auch alle Geschicklichkeitsspiele einbeziehen.
    Damit taucht die Frage auf, inwieweit so etwas nach Art. 12 GG möglich ist. Sie müssen sich immer vergegenwärtigen, daß wir in unserem Grundgesetz die Gewerbefreiheit ganz stark als ein Grundrecht ausgestaltet haben, und zwar in Art. 12, als ein Grundrecht, das allerdings in seiner Ausübung gewissen Einschränkungen unterliegen kann. Es liegt aber eine umfangreiche Rechtsprechung darüber vor, in welchem Umfange das möglich ist. Dieses Grundrecht der Gewerbefreiheit darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls eingeschränkt werden. Soweit es sich dabei um Glücksspiele handelt, bedarf es keiner weiteren Erörterungen. Aber jetzt fängt die Problematik an. Ist es mit Art. 12 GG vereinbar, daß auch reine Geschicklichkeitsspiele in diesen Erlaubnisvorbehalt einbezogen werden? Das ist eine Frage, die eingehend im Rechtsausschuß geprüft werden müßte.
    Weiter weise ich noch darauf hin, daß in dem jetzigen Vorschlag auch bezüglich der Ausübung an die Zuverlässigkeit sehr hohe Anforderungen gestellt werden, daß gewisse einmalige Verfehlungen schon ausreichen sollen, drei Jahre ,ein entsprechendes Gewerbe nicht ausüben zu dürfen; insbesondere trifft dies auf eine einmalige Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 146 Ziffer 5 zu, also auf jemanden, der fahrlässig eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen hat. Das ist ein sehr starker Eingriff in das Recht der freien Berufsausbildung, das jedem Bürger zusteht.
    'Die Bestimmungen wären auch darauf zu überprüfen, inwieweit sie mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmen. Vom Bundesverwaltungsgericht und von den Oberverwaltungsgerichten wird anerkannt, daß Einschränkungen möglich sind und daß die Zuverlässigkeit eine besondere Prüfung erfahren darf. Die Rechtsprechung geht aber dahin, daß es nicht darauf ankommt, ob einmalige Verfehlungen vorliegen. Eine einmalige Verfehlung kann so schwer sein, daß ihretwegen die Zuverlässigkeit ohne weiteres in Frage gestellt werden muß. Entscheidend kommt es aber auf die Gesamtwertung der Persönlichkeit an. Es liegen Entscheidungen vor, die ausdrücklich betonen, daß diese Frage von Fall zu Fall besonders geprüft werden muß; eine einmalige Verfehlung kann gegebenenfalls nicht ausreichen.
    Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf kann schon bei einer Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Tat — wenn z. B. einmal fahrlässig unterlassen worden ist, eine Ordnungsvorschrift dieses Gesetzes einzuhalten — eine Untersagung der Ausübung des Berufes erfolgen.

    (Abg. Lange [Essen] : Das stimmt nicht!)

    — Herr Kollege, ich lasse mich gerne gegebenenfalls berichtigen!

    (Abg. Lange [Essen]: Lesen Sie § 35!)

    — Ich wollte nur darauf hinweisen, daß die Kolleginnen und Kollegen des Wirtschaftausschusses über die Rechtsprechung in diesen Fragen nicht so unterrichtet sind. Ich würde die Prüfung dieser Frage doch für notwendig erachten. Es liegt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin vor, Herr Kollege Lange. Die Einschränkung der freien Berufsausübung, wie sie jetzt in diesem Vorschlag enthalten ist, ,entspricht in etwa dem bisherigen § 10 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Die Entscheidung des Gerichtes sagt eindeutig, daß das in dieser Form nicht zulässig sei. Es müßte also noch einmal genau überprüft werden, inwieweit die hier verwendete Formulierung mit der Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht.
    Dann ein weiterer Punkt! Ich darf in Ihre Erinnerung rufen, daß uns der Art. 80 GG im Bundestag schon wiederholt Kummer bereitet hat. Es ist uns nicht sehr angenehm, daß das Bundesverfassungsgericht Gesetze mit der Begründung aufgehoben hat, daß in diesen Gesetzen die Grenzen des Art. 80, die für Rechtsverordnungen gegeben sind, nicht entsprechend eingehalten worden sind. Im Rechtsausschuß wird deshalb immer sehr sorgfältig geprüft, oh sich die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Grundsätze halten, damit nach Möglichkeit die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze nicht für verfassungswidrig erklärt werden.
    In dem § 33f werden einer ,einzelnen Bundesanstalt sehr weitgehende Befugnisse erteilt. Es ist für mich als Juristin im Augenblick nicht zu übersehen, ob hier die Grenzen der Bestimmbarkeit, wie sie in Art. 80 des Grundgesetzes gefordert sind, tatsächlich eingehalten sind.
    Es ist natürlich ein schlechter Zustand, daß diese Dinge erst jetzt bei der zweiten Lesung zur Sprache
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 92. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1959 5025
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    kommen; zudem soll die dritte Lesung so schnell wie möglich erfolgen. Das kommt aber daher, daß diese Bestimmung erst im Ausschuß eingefügt wurde. Sonst hätte ich, auch wenn ich nicht dem Wirtschaftsausschuß angehöre, schon vorher darauf aufmerksam gemacht.
    Es geht also ,einmal um die wichtige Tatsache, daß der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und dort in Kürze zur Entscheidung steht, zum anderen um die Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Art. 12, 19 und 80 GG.
    Nach meiner Auffassung ist es unbedingt notwendig, daß sich der Rechtsausschuß doch noch mit diesem Teil der Gewerbeordnung befaßt. Sie werden mich fragen, wie das geschäftsordnungsmäßig geschehen soll. Wir hatten gestern bereits eine sehr instruktive Aussprache über die Möglichkeit der Rückverweisung eines Teils eines Gesetzes, die ich mit großer Aufmerksamkeit verfolgt habe.
    In diesem Zusammenhang darf ich vielleicht auf folgendes aufmerksam machen. Nach meiner persönlichen Auffassung müßte es geschäftsordnungsmäßig möglich sein, daß dann, wenn es sich um einen Teil eines Gesetzentwurfs handelt, der in sich ein vollkommen abgeschlossenes Ganzes bildet — so wie es hier bei §§ 33d ff. der Fall ist —, dieser Teil an einen Ausschuß — in diesem Fall an den Rechtsausschuß, der bisher noch nicht mit der Sache befaßt war, obwohl hier ganz wichtige rechtliche Fragen zu beurteilen sind — zurückverwiesen wird, ohne daß dadurch der Fortgang der übrigen Beratungen inhibiert würde. Es müssen dann nur die notwendigen redaktionellen Änderungen — bei Verweisungen in einigen späteren Bestimmungen — vorgenommen werden. Das könnte ohne weiteres in ganz kurzer Zeit zwischen der zweiten und dritten Lesung geschehen.
    Sollte das Hohe Haus jedoch der Auffassung sein, daß dies geschäftsordnungsmäßig nicht möglich sei, so gibt es zwei weitere Verfahren, die eingeschlagen werden könnten.
    Einmal könnte man das ganze Gesetz an den Rechtsausschuß zurückverweisen und insofern die Beratung aussetzen, oder, falls das Hohe Haus der Auffassung sein sollte, daß die Sache dadurch zu lange verzögert würde, könnte man zunächst einmal die Regierungsvorlage bezüglich des § 33d wiederherstellen, also heute — ich betone ausdrücklich: heute! — zunächst einmal gegen diese Bestimmungen stimmen, dann durch eine Gesetzesinitiative die hier vorgeschlagenen Bestimmungen aufnehmen und diesen Gesetzentwurf an den Rechtsausschuß verweisen. Ich sage mir aber: Warum so umständlich, wenn man es nach der Weise, die ich zuerst vorgeschlagen habe, auch einfacher machen kann?
    Ich bitte Sie, meine sehr verehrten Kollegien und Kolleginnen, um Verständnis für meine Ausführungen heute, und ich bitte Sie, bei der Entscheidung daran zu denken, daß es sich doch um ganz wesentliche verfassungsrechtliche Fragen handelt. Die Gewerbefreiheit, die freie Berufsausübung sind Grundrechte, die nur dann eingeschränkt werden
    dürfen, wenn ihnen überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Das muß geprüft werden.