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    Deutscher Bundestag 86. Sitzung Bonn, den 4. November 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Etzenbach, Lermer und Dr. Conring 4617 A Abg. Brüns tritt als Nachfolger des verstor- benen Abg. Kunze in den Bundestag ein 4617 B Abg. Bach tritt als Nachfolger des Abg. Recktenwald in den Bundestag ein . . . 4617 B Mandatsniederlegung des Abg. Glahn . 4617 C Nachwahl von deutschen Mitgliedern des Europäischen Parlaments (Drucksache 1320) 4617 D Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 1323) 4617 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Lage des Kohlebergbaus (Drucksache 1300) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Ergänzungsabgabe für soziale Hilf s-maßnahmen im Kohlebergbau (SPD) (Drucksache 1318) — Erste Beratung — Antrag betr. Bestellung eines Bundesbeauftragten für die Kohlewirtschaft (SPD) (Drucksache 1319) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Drucksache 1327) — Erste Beratung —. Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe (Drucksachen 937, 1113); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1287, zu 1287) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Deist (SPD) . 4618 A, 4668 D, 4675 D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 4623 D, 4640 D, 4644 A, 4673 C Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 4631 B Dr. Atzenroth (FDP) 4635 A Dr. Bleiß (SPD) . . . . . . . 4640 A Höcherl (CDU/CSU) 4646 D Dr. Steinmetz (DP) 4649 C Bergmann (SPD) . . . . . . . 4650 B Scheppmann (CDU/CSU) 4653 C Seuffert (SPD) . . . . . . . 4656 B Engelbrecht-Greve (CDU/CSU) . 4657 C Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . 4658 B Margulies (FDP) . . . . . . . 4658 C Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 4667 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau Il Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1959 (Abg. Auge, Behrendt, Bergmann, Büttner, Dr. Deist, Geritzmann, Heiland, Dr. Dr. Heinemann, Iven [Düren], Keuning, Kriedemann, Lange [Essen], Meyer [Wanne-Eickel], Frau Rudoll, Sträter, Striebeck, Wilhelm und Fraktion der SPD) (Drucksache 1246 [neu]) — Erste Beratung — 4678 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (Abg. Harnischfeger, Dr. Hesberg, Mick, Scheppmann, Wullenhaupt und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 1292) Erste Beratung — 4678 C 'Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen (Drucksache 1114) — Erste Beratung — Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 4659 B Dr. Veit, Minister des Landes Baden-Württemberg . . . . . . . 4660 C Scharnberg (CDU/CSU) 4664 B Dr. Seume (SPD) 4664 C Dr. Dahlgrün (FDP) 4666 D Nächste Sitzung 4678 D Anlagen 4679 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1959 4617 86. Sitzung Bonn, den 4. November 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1959 4679 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 7, 11. Fürst von Bismarck 7. 11. Börner 7. 11. Dr. Brecht 6. 11. Brüns 4. 11 Dr. Bucerius 4. 11. Drachsler 6. 11. Even (Köln) 4. 11. Faller 4. 11. Gehring 4. 11. Geiger (München) 4. 11. Gewandt 4. 11. Dr Gleissner 4. 11. Dr Greve 15. 11. Dr. Hellwig 6. 11. Hilbert 1. 12 Junghans 7. 11. Kraus • 4. 11. Lenz (Trossingen) 6. 11. Dr. Leverkuehn 4. 11. Lücker (München) 7. 11. Maier (Freiburg) 15. 12. Matthes 15. 11. Metzger 4. 11. Müller (Ravensburg) 4. 11. Müller-Hermann 6. 11. Müser 7. 11. Frau Dr. Pannhoff 4. 11. Pietscher 6. 11. Pohle 4. 11. Prennel 6. 11. Dr. Ratzel 7. 11. Scharnowski 4. 11. Dr. Seffrin 7. 11 Seidl (Dorfen) 5. 11. Seither 4. 11. Dr. Siemer 4. 11. Stahl 6. 11. Stierle 7. 11. Sühler 4. 11. Weinkamm 7. 11. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 25. 11. Dr. Gülich 15. 12. Hahn 28. 11. Heye 25. 11. Jacobs 15. 11. Jahn (Frankfurt) 15. 12. Josten 15. 11. Kisters 28. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 25. lI. Dr. Kohut 28. 11. Kreitmeyer 25. 11. Probst (Freiburg) 25. 11. Frau Schmitt (Fulda) 25. 11. Dr. Vogel 25. 11. Walpert 12. 11. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 407 Änderungsantrag der Abgeordneten Engelbrecht-Greve, Müller-Hermann, Scharnberg und Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe (Drucksachen 937, 1113, 1287). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 sind in der Anmerkung 3 zu Tarifnr. 27.01 folgende Änderungen durchzuführen: a) In Absatz 2 sind die Worte „insgesamt 68 vom Hundert" durch die Worte „insgesamt 77 vom Hundert" und die Worte „,im Durchschnitt der Jahre 1956, 1957 und 1958" durch die Worte „im Durchschnitt der Jahre 1955, 1956, 1957 und 1958" zu ersetzen. b) Im Absatz 3 sind die Worte „im Durchschnitt der Jahre 1956, 1957 und 1958" durch die Worte „1955, 1956, 1957 und 1958" zu ersetzen. c) Als Absatz 5 wird angefügt: „Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnung das Zollkontingent in Absatz 2 dieser Anmerkung bis zu 20 v. H. erhöhen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen geboten ist." 2. In § 2 ist vor die Jahreszahl „1956" die Jahreszahl „1955" einzufügen. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) in Nummer 1 ist vor die Jahreszahl „1956" die Jahreszahl „1955" einzufügen; b) in Nummer 6 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Auf den Anteil des Antragstellers ist die Warenmenge, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1959 eingeführt hat, insoweit anzurechnen, als hierdurch die für ihn nach Nummer 5 festgestellte Warenmenge nicht gekürzt wird." 4. In § 5 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vermerkt im Kontingentschein, daß die für den Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 festgestellte Teilmenge zur Belieferung anderer als in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannter Verbraucher verwendet werden darf." Bonn, den 3. November 1959 Engelbrecht-Greve Müller-Hermann Scharnberg Dr. Krone und Fraktion
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    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, jetzt wird die Weiterberatung des Punktes 2 Buchstaben a bis e unterbrochen. Vereinbarungsgemäß rufe ich nunmehr Punkt 3 der Tagesordnung auf:
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Kreditwesen (Drucksache 1114).
    Das Wort zur Begründung hat der Bundesminister für Wirtschaft.


Rede von Dr. Ludwig Erhard
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der Einführung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes möchte ich mich im Hinblick auf den von dem Hohen Hause in Aussicht genommenen „neuen Stil" und angesichts der vorgerückten Zeit so kurz wie irgend möglich fassen.
In Deutschland wurde eine staatliche Bankenaufsicht erst ziemlich spät, nämlich erst nach den bitteren Erfahrungen der Bankenkrise von 1931, durch Notverordnung eingeführt und später durch ein Reichsgesetz von 1934 ausgebaut. Es besteht allgemeine Einigkeit darüber, daß auch heute noch eine Staatsaufsicht über das Bankgewerbe notwendig ist, um das Kreditwesen unseres Landes gesund zu erhalten.
Den wesentlichen Inhalt des Gesetzes bilden Vorschriften, die die Kreditinstitute verpflichten, in ihrer Geschäftspolitik gewisse sogenannte goldene Regeln einzuhalten, die übrigens ein vernünftiger Bankier auch ohne Gesetz beachten würde. Das Gesetz wird daher nicht für die guten, sondern für die schlechten Bankiers geschrieben. Es handelt sich um Vorschriften über die ausreichende Ausstattung eines Kreditinstitutes mit haftendem Kapital, über
Erfordernisse der Liquidität, d. h. der jederzeitigen Verfügbarkeit oder Beleihbarkeit gewisser Aktiven im Verhältnis zu gewissen Passiven, um die Mobilität der Aktiven, d. h. die Begrenzung ihrer Anlage in Grundstücken und Beteiligungen, um die Vermeidung von Risikoballungen durch richtige Streuung der Kredite, beispielsweise durch Begrenzung von Großkrediten oder von Krediten an eigene Organe oder abhängige Gesellschaften.
Alle diese Vorschriften werden in dem zuständigen Fachausschuß sorgfältig untersucht und womöglich sogar noch verbessert werden. Hier kann ich mich darauf beschränken, mitzuteilen, daß erfreulicherweise wesentliche Meinungsverschiedenheiten in allen diesen materiellen Fragen nicht vorliegen.
Die einzige, leider sehr umstrittene Frage ist nicht von materieller, sondern nur von organisatorischer Bedeutung. Es handelt sich um den gar nicht sosehr von den betroffenen Kreditinstituten als mehr von den staatlichen Stellen aufgeworfenen Streit darüber, ob die Bankenaufsicht zentral durch eine Bundesoberbehörde oder dezentral durch elf Länderbehörden ausgeführt werden soll. Ich habe den Eindruck, daß dieser Streit übertrieben ist. Insbesondere kann ich nicht recht verstehen, aus welcher Sicht die Landesregierung von Baden-Württemberg in einem an alle württembergbadischen Bundestagsabgeordneten — und deshalb auch an mich — gerichteten Schreiben behauptet, der Regierungsentwurf bedeute eine planmäßige Attacke auf die im Grundgesetz verankerte bundesstaatliche Ordnung.
Die Bundesregierung ist sicher, daß ihr Vorschlag im Rahmen der Verfassung liegt. Es ist zwar richtig, daß nach Art. 83 des Grundgesetzes grundsätzlich die Länder die Bundesgesetze ausführen. Aber Art. 87 des Grundgesetzes sieht trotzdem in geeigneten Fällen die Errichtung einer Bundesoberbehörde vor. Die Bundesregierung ist der Überzeugung, daß gerade im vorliegenden Falle alle rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Bundesoberbehörde gegeben sind.
Ich möchte hier nicht alle Argumente und Gegenargumente vor Ihnen ausbreiten; man kann sie ausführlich in der Drucksache 1114 nachlesen. Ich beschränke mich auf zwei einfache Beweisführungen.
Erstens erinnere ich daran, daß der Deutsche Bundestag seinerzeit ohne jeden Widerstand des Bundesrates für das dem Bankgewerbe verwandte Versicherungsgewerbe eine Bundesoberbehörde errichtet hat, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen. Zweitens weise ich besonders darauf hin, daß die derzeit für die Bankaufsicht zuständigen elf Länderbehörden infolge des überregionalen Charakters des Kreditwesens genötigt sind, ihre Aufsichtspraxis mit einer Intensität zu koordinieren, wie sie sonst in keinem anderen Falle üblich ist. Die elf Landesregierungen unterhalten zu diesem Zweck einen sogenannten „Sonderausschuß Bankenaufsicht", der routinemäßig in Frankfurt zusammenkommt, um gemeinsam das zu beschließen, was dann in den elf Länderhauptstädten gesondert durchgeführt wird.



Bundeswirtschaftsminister Dr. Dr. h. c. Erhard
Unsere Verfassung kennt keinen solchen Sonderausschuß der Landesregierungen. Die verfassungsmäßig in solchen Fällen vorgesehene Verwaltungsform ist die Bundesoberbehörde. Man kann also mit Berechtigung sagen, daß der von den Landesregierungen eingesetzte „Sonderausschuß Bankenaufsicht" mindestens verfassungsfremd, aber die von der Bundesregierung vorgeschlagene Oberbehörde verfassungsgemäß ist.
Abgesehen aber von verfassungsrechtlichen Betrachtungen erscheint ein Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auch als die zweckmäßigere Verwaltungform. Bei der Beurteilung dieser Frage darf man allerdings nicht verkennen, daß es nicht der Sinn einer Bankenaufsicht sein darf und soll, die Millionen Einzelgeschäfte zu überprüfen, die von den rund 13 000 Kreditinstituten Jahr für Jahr abgeschlossen werden. Das wäre ein unvorstellbarer Dirigismus. Es handelt sich lediglich um die Überwachung der vorhin angedeuteten goldenen Regeln, hauptsächlich vermittels einer Analyse der Jahresbilanzen und gewisser ergänzender Meldungen der Kreditinstitute.
Diese Verwaltungsarbeit kann aber am besten so durchgeführt werden, wie die Bundesregierung es vorschlägt, nämlich durch eine kleine Zentralbehörde unter tatkräftiger Unterstützung der bis in die Provinzstädte dezentralisierten Deutschen Bundesbank. Im Ausland wird zum Teil die Bankenaufsicht überhaupt nur durch die Notenbank ausgeübt. Die Bundesregierung hält diesen Weg nicht für gut, weil dann entweder die Unabhängigkeit der Notenbank aufgehoben werden müßte oder das Prinzip der parlamentarischen Verantwortung Schaden erlitte. Beides wird dadurch vermieden, daß neben die Notenbank eine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete staatliche Behörde gesetzt wird, die sich in technischer Beziehung der Notenbank bedient. Diese Lösung ist nach Ansicht der Bundesregierung die beste Organisationsform und daher dem derzeitigen Verfahren vorzuziehen.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf eine juristische Besonderheit hinweisen. Bankenaufsichtsbehörde und Notenbank haben verwandte Funktionen und berühren sich daher in ihrer Tätigkeit. Engste Zusammenarbeit beider Stellen ist infolgedessen dringend erwünscht. Im Regierungsentwurf erscheint daher an mehreren Stellen das Erfordernis des „Einvernehmens". Das ist ein weiterer wichtiger Grund dafür, die beiden verwandten Funktionen auch in die Hand von Organisationen derselben staatsrechtlichen Ebene, nämlich des Bundes, zu legen. Gerade der Bundesrat hat in ständiger, allerdings von der Bundesregierung bestrittener Praxis die berühmte These vom Verbot der Mischverwaltung zwischen Bundes- und Länderinstanzen entwickelt. Wenn also die Bankenaufsicht in der Hand von Landesbehörden bliebe, wäre es nach Ansicht des Bundesrates unmöglich, durch Bundesgesetz die einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen Bankaufsichtsbehörde und Notenbank vorzuschreiben. Die Bundesregierung würde das für einen schwerwiegenden Nachteil halten.
Ich habe Ihnen versprochen, mich kurz zu fassen, und möchte Sie deshalb bitten, sich mit diesen Ausführungen zu begnügen. Die Bundesregierung wird alle sachlichen Anregungen sorgfältig würdigen und daran mitwirken, dieses wichtige Gesetz in die bestmögliche Form zu bringen. Ich glaube aber nicht, daß unser Vorschlag zur Organisation der Bankenaufsichtsbehörde durch irgendeinen anderen Vorschlag sachlich verbessert werden könnte.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort für den Bundesrat hat Minister Dr. Veit.
    Dr. Veit, Minister des Landes Baden-Württemberg: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte um Ihre freundliche Nachsicht, daß ich Sie in so später Stunde in Anspruch nehmen muß. Aber ich habe den Auftrag des Bundesrates, seinen Standpunkt hier vor Ihnen zu vertreten. Daß das zu dieser Stunde geschehen muß, habe ich nicht zu vertreten.
    Meine sehr geehrten Damen und Herren, es geschieht nicht häufig, daß ein Vertreter des Bundesrates sich an der Aussprache des Hohen Hauses über einen von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf beteiligt. Aus der Tatsache, daß der Bundesrat für die Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Kreditwesen im Plenum und gegebenenfalls in den Ausschüssen des Bundestages besondere Vertreter bestellt hat, mögen Sie, meine Damen und Herren, entnehmen, daß es bei dieser Vorlage um mehr geht als nur um eine notwendige Neuordnung des Gewerberechts der Kreditinstitute.
    Der Bundesrat ist der Auffassung, daß durch diesen Gesetzentwurf das Verhältnis des Bundes zu den Ländern und unsere bundesstaatliche Ordnung betroffen werden; er erachtet die Vorlage als einen Versuch, die grundgesetzliche Verfassungsregel, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, durch eine weitere Ausnahme zu durchbrechen, die weder notwendig noch zweckmäßig ist.
    Mit wachsender Sorge beobachten die Länder die sich mehrenden Eingriffe in ihre Verwaltungshoheit. Dem Fortschreiten dieses Prozesses entgegenzuwirken, ist nicht nur das Recht, sondern sogar eine konstitutionelle Pflicht der Länder. Das Grundgesetz ist unter dem Eindruck schlechter Erfahrungen der drei vorausgegangenen Jahrzehnte bewußt so gestaltet worden, daß im Gegensatz zur Weimarer Verfassung die föderativen Elemente des Staatsaufbaues vermehrt und verstärkt worden sind. Dieses fundamentale Prinzip ist für Legislative und Exekutive gleichermaßen verbindlich; diese Maxime hat die Stellungnahme des Bundesrates zum vorliegenden Gesetzentwurf bestimmt, und diese Maxime war auch Veranlassung, daß nicht nur die Landesregierung von Baden-Württemberg, Herr Bundesminister, sondern auch andere Landesregierungen auf Grund eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz sich an die Abgeordneten ihrer Länder gewandt haben.
    Zur Verhütung von Mißverständnissen, die gelegentlich schon laut wurden, möchte ich hinzufügen,



    Landesminister Dr. Veit
    daß es sich bei der Abwehr des Bundesrates keineswegs um das Kleben von Landesressorts an liebgewordenen Kompetenzen handelt. Als Beweis des Gegenteils sei zum Beispiel erwähnt, daß der Landtag von Baden-Württemberg bei der Verabschiedung des Haushaltsplans 1959 mit den Stimmen aller anwesenden Abgeordneten einen Entschließungsantrag der CDU-Fraktion angenommen hat, durch den die Landesregierung ersucht wurde — ich zitiere wörtlich —,
    bei der geplanten Revision des Kreditwesengesetzes sich mit allen gegebenen Möglichkeiten gegen die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und für die Beibehaltung der Bankenaufsicht auf Länderebene einzusetzen.
    Der Bundesrat hat die grundsätzlichen Bedenken gegen die Regierungsvorlage, die im Organisatorischen zu weit geht, andererseits drängende materiell-rechtliche Probleme ungelöst läßt, im allgemeinen Teil seiner Stellungnahme auf den Seiten 49 bis 56 der Drucksache 1114 dargelegt. Sie sind durch die Entgegnung der Bundesregierung auf den Seiten 65 bis 67 leider nicht entkräftet.
    Art. 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, auf den die Bundesregierung sich zur Begründung des Vorschlags beruft, eine neue selbständige Bundesoberbehörde, nämlich ein Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, zu errichten, ist eine Ausnahmevorschrift. Gemäß Art. 83 des Grundgesetzes ist die landeseigene Verwaltung die Regel. Der Bundesrat
    hält eine Ausnahme von dieser fundamentalen Regel nur dann für verfassungspolitisch und verfassungsrechtlich zulässig, wenn feststeht, daß die Länder ein Gesetz nicht ordnungsgemäß ausführen können, daß also ein unabweisbares Bedürfnis für die Zentralisierung der Verwaltung vorliegt.
    Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht und läßt sich auch nicht erbringen. Die Länder üben seit dem Beginn des staatlichen Wiederaufbaues die Bankenaufsicht reibungslos, rasch, pünktlich, zuverlässig und wirksam aus. Sie arbeiten dabei sowohl miteinander als auch mit der Deutschen Bundesbank so vorbildlich zusammen, daß ihre Verwaltungspraxis in allen grundsätzlichen Dingen harmoniert. Man kann die Tätigkeit der Bankaufsichtsbehörden der Länder geradezu als Musterbeispiel für erfolgreiches föderatives Zusammenwirken ohne Bundeszwang anführen. Diese Feststellung ergibt sich einwandfrei aus der unbestrittenen Tatsache, daß die Bundesregierung bisher noch nicht ein einziges Mal veranlaßt war, allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Handhabung der Bankenaufsicht zu erlassen oder von den ihr nach Art. 84 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes zustehenden Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen.
    Angesichts dieser verfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Situation ist das Bemühen um die Zentralisierung der Bankenaufsicht in einer neuen Bundesoberbehörde um so weniger verständlich, als man andererseits den Ländern trotz ihrer seit Jahren wiederholten Hinweise und Bitten noch immer nicht eine Kompetenz abgenommen hat, die
    nach allgemeiner Überzeugung nicht zur Bankenaufsicht gehört, sondern eine Funktion der Wirtschafts-und Währungspolitik ist, nämlich die staatliche Regelung von Zinsen und sonstigen Entgelten im Kreditgewerbe, und das ist ja allein die Ursache, weswegen der Sonderausschuß für Bankenaufsicht, von dem der Herr Bundeswirtschaftsminister vorhin gesprochen hat, ins Leben gerufen und am Leben erhalten werden mußte.
    Diese Regelung kann, sofern sie in einer Wettbewerbswirtschaft überhaupt notwendig und vertretbar ist, ganz gewiß nur bundeseinheitlich dekretiert werden. Trotzdem sind noch immer die Länder dafür zuständig. Es kennzeichnet das Maß ihres guten Willens und ihrer Fähigkeit zur freiwilligen Einheit, daß die Bankaufsichtsbehörden sich dieser ihnen gar nicht gemäßen, rechtlich und praktisch heiklen Aufgabe bisher mit Erfolg entledigt haben. Es ist aber ebenso bemerkenswert, daß man in zehn Jahren von Bundes wegen nichts unternahm, um die Länder von dieser ihnen nicht gebührenden Kompetenz zu befreien, sondern die Gesetzesinitiative dazu ihnen selbst überließ. Der Bundesrat hat schließlich im Dezember vorigen Jahres einen entsprechenden Entwurf verabschiedet, der seit Ende Februar dieses Jahres als Drucksache 884 dem Hohen Hause vorliegt und sich zur Zeit beim Wirtschaftsausschuß befindet. Ich erlaube mir, hier die Bitte des Bundesrates zu wiederholen, daß die Beratung dieses Inititiativgesetzentwurfs beschleunigt und nicht mit dem Entwurf des Kreditwesengesetzes gekoppelt werden möge, weil sonst unter Umständen die Zinsen und sonstigen Entgelte der Kreditinstitute bis auf weiteres vielleicht überhaupt nicht mehr geregelt werden könnten.
    Bei der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs im Bundesrat hat der Vertreter der Bundesregierung auf die zentrale Organisation der Versicherungsaufsicht hingewiesen — auch der Herr Bundeswirtschaftsminister hat soeben darauf aufmerksam gemacht — und bemerkt, noch niemand sei auf den Gedanken gekommen, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. Herr Staatssekretär Dr. Westruck hat dabei besonders hervorgehoben, daß der Bundesrat in diesem Fall die Errichtung einer selbständigen Bundesoberbehörde gebilligt habe. Das trifft zu. Ein Vergleich dieser Tatsache mit der Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfs ergibt jedoch nicht, wie der Regierungsvertreter glaubte, daß der Bundesrat inkonsequent sei. Vielmehr beweist er, daß die nach Artikel 50 des Grundgesetzes durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirkenden Länder keineswegs eigensinnig an Kompetenzen kleben, sondern .zugunsten des Bundes darauf verzichten, sofern die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für eine bundeseigene Verwaltung gegeben sind.
    Bei der Versicherungsaufsicht ist dies der Fall. Bei der Bankenaufsicht jedoch nicht; denn die Bankenaufsicht entspricht in ihrem Inhalt nicht der Versicherungsaufsicht. Nur Grund und Zweck der Staatsaufsicht stimmen bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen überein. In beiden Fällen geh es nämlich darum, die Erfüllbarkeit der Ver-



    Landesminister Dr. Veit
    pflichtungen nach Möglichkeit zu gewährleisten; die Wege zu diesem Ziel sind aber grundverschieden. Das Versicherungsgeschäft ist vom Gesetz der großen Zahl bestimmt. Seine besonderen Risiken liegen einerseits in einer unzulänglichen Prämienberechnung, andererseits in einer unsicheren, unrentablen oder illiquiden Anlage der Deckungswerte. Dementsprechend ist Gegenstand der Versicherungsaufsicht grundsätzlich nicht das einzelne Aktiv- oder Passivgeschäft, sondern der Geschäftsplan, die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarife, die Bildung und Anlage der Deckungsmittel. Hierfür braucht die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit des ständigen Vergleichs vieler gleichartiger Versicherungsunternehmen. Außerdem ist der Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen weitgehend vomiert durch Gesetz und Verwaltungsvorschriften, und die Aufgabe der Versicherungsaufsicht besteht im wesentlichen darin, die Einhaltung dieser Normen zu überwachen. Dafür ist Ortsnähe nicht erforderlich. Aus diesen Gründen ist die zentrale Organisation der Versicherungsaufsicht notwendig, zweckmäßig und praktikabel, also auch verfassungsrechtlich zulässig.
    Ganz anders die Bankenaufsicht. Im Gegensatz zum Versicherungsgeschäft ist die Struktur des Bankgeschäfts nicht normiert und auch nicht normierbar. Die Zusamensetzung und Fristigkeit der Einlagen ist bei jeder Bank anders und ständigem Wechsel unterworfen. Die Kreditinstitute können sich außerdem Geld noch auf andere Weise beschaffen. Ihre Zweckbestimmung ist auch nicht nur, fremde Gelder möglichst sicher und liquide anzulegen, sondern ebenso den Kreditbedarf der Wirtschaft zu decken. Die sich hieraus ergebende äußerst differenzierte Struktur jedes einzelnen Kreditinstituts läßt weder für das Passivgeschäft noch für das Aktivgeschäft feste Normen zu. Daraus folgt zwangsläufig, daß sich die Bankenaufsicht nicht mit der Überwachung der strukturellen Entwicklung an Hand von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bilanzen begnügen kann, sondern daß eine intensive individuelle Kontrolle insbesondere des Kreditgeschäfts jeder Bank notwendig ist. Hierfür bedarf .es subtiler Kenntnis der Verhältnisse des einzelnen Kreditinstituts und in der Regel auch seiner Kreditnehmer. Dagegen sind überregionale Vergleiche nur beschränkt geeignet, konkrete Aufsichtserkenntnisse zu vermitteln. Hier ist also Ortsnähe von entscheidender Bedeutung für den Wirkungsgrad der Bankenaufsicht und demgemäß deren regionale Organisation zweckmäßig und notwendig.
    In diesem Zusammenhang ist überdies festzustellen, daß die Bundesregierung sich zwar hier zur Rechtfertigung ihres Zentralisierungsplans auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen beruft, zugleich aber nicht bereit ist, bei der personellen Besetzung des vorgeschlagenen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen dem Bundesrat die gleichen Rechte wie dort einzuräumen. Dieses Verfahren ist sicher nicht konsequent und wohl kaum im Sinne des Grundgesetzgebers.
    Auch die wirtschafts- und verwaltungspolitischen Argumente, die für die vorgeschlagene Zentralisierung der Bankenaufsicht vorgebracht worden sind, überzeugen nicht. Sie beruhen teils auf unrichtigen Prämissen, teils verkennen sie Aufgaben und Inhalt der Bankaufsichtspraxis. Zum großen Teil sind sie allerdings auch schon widerlegt durch die Verwaltungserfahrungen, die wir seit 1945 gesammelt haben. Objekt der gewerbepolizeilichen Bankenaufsicht ist stets und überall nur das einzelne Kreditinstitut, nicht der Kreditapparat als Ganzes, wie die Bundesregierung meint. Die Lenkung des Kreditapparates ist Sache der für die Wirtschafts- und Währungspolitik verantwortlichen Stellen. Aufgabe der Bankaufsichtsbehörde ist hingegen, darüber zu wachen, daß jedes Kreditinstitut die einschlägigen Ordnungsvorschriften befolgt. Diese Aufgabe ist selbstverständlich um so leichter, schneller und wirksamer erfüllbar, je näher die damit betraute Stelle am Objekt ist. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Bundesregierung konnte sich dieser Erkenntnis nicht entziehen. Ihr Organisationsplan läuft deshalb in Wirklichkeit darauf hinaus, Aufsichtsbefugnisse weitgehend auf die Deutsche Bundesbank und ihr Zweigstellensystem zu übertragen. Dies aber wäre, wie der Bundesrat in seiner grundsätzlichen Stellungnahme auf den Seiten 54 und 55 der Drucksache 1114 ausgeführt hat, nur zulässig unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, die hier zweifelsfrei nicht gegeben sind.
    Unbegründet und durch die Praxis einwandfrei widerlegt ist die Behauptung, daß eine regionale Bankenaufsicht die wirksame Beaufsichtigung der überregionalen Großinstitute beeinträchtige. Dieses Argument hatte die Bundesregierung schon vorgebracht, als sie zu Beginn des Jahres 1957 überraschend den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vorlegte, wobei sie für die angebliche Dringlichkeit die damals bevorstehende Wiedervereinigung der Großbanken anführte. Der Bundesrat hatte damals entgegnet, daß die Befürchtungen unbegründet sind. Dies hat sich inzwischen allgemein überzeugend bestätigt. Die überregionalen Kreditinstitute, insbesondere die Großbanken mit ihrem ausgedehnten Filialnetz, aber auch die Hypothekenbanken und die Investmentgesellschaften werden von den Aufsichtsbehörden ihrer Sitzländer wirksam beaufsichtigt. Diese Feststellung ist weder erstaunlich noch berechtigt sie zur Skepsis, denn die Bankaufsichtsbehörde hat es in jedem Fall und stets nur mit der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts, also mit der Zentrale zu tun. Die Filialen erstatten keine Kreditanzeigen, ihre Tätigkeit ist überhaupt nicht Gegenstand besonderer Berichterstattung, und sie sind im übrigen auch nicht gegenüber der Bankaufsichtsbehörde unmittelbar verantwortlich. Etwaige Verstöße z. B. gegen die Zinshöchstsätze oder eine Wettbewerbsregel werden gleichfalls nicht mit der Filiale verhandelt, in der sie. begangen wurden, sondern mit der Zentrale und deshalb wiederum ausschließlich von der Bankaufsichtsbehörde des Sitzlandes. Für die Effizienz der Bankenaufsicht spielen also die Größe und die räumliche Organisation eines Kreditinstituts keine ausschlaggebende Rolle. Wenn die Bundesregierung auf diese unwiderlegbare
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode 86. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1959 4663
    Landesminister Dr. Veit
    Feststellung des Bundesrates allerdings erwidert — ich zitiere wörtlich aus der Drucksache 1114 Seite 66 Buchst. d —:
    Die Tatsache, daß die überregionalen Großinstitute bisher der Länderaufsicht unterliegen, ist mangels besonderer Vorkommnisse bei diesen Instituten noch kein Beweis dafür, daß diese Aufsicht ebenso wirksam ist wie eine zentrale Aufsicht,
    so wird eine sachliche Diskussion mindestens nicht erleichtert.
    In diesem Zusammenhang verdient außerdem nochmals hervorgehoben zu werden, daß das Schwergewicht der Bankenaufsichtsarbeit nicht in der Überwachung der etwa 300 Kreditinstitute mit Bilanzsummen von je mehr als 50 Millionen DM liegt, sondern in der Beaufsichtigung der nahezu 13 000 mittleren und kleinen Institute. Der Umfang und die Intensität des Bankaufsichtsaufwands stehen erfahrungsgemäß in umgekehrtem Verhältnis zur Größe eines Kreditinstituts. In Abwandlung eines bekannten Sprichwortes können wir sagen: Die kleinsten Kreditinstitute haben die dicksten Akten. Auch aus dieser Erwägung lehnen wir die Zentralisierung der Bankaufsicht als unnötig und sogar unzweckmäßig ab. In bezug auf die Wirksamkeit der Aufsicht wäre die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen nicht nur kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt.
    Damit kommen wir zum Problem der Verwaltungsökonomie. In diesem Punkt hat die Erwiderung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrats dessen Bedenken nicht nur nicht entkräftet, sondern sogar noch bestärkt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die — zu Unrecht behauptete — größere Wirksamkeit einer zentralen Organisation der Bankenaufsicht gebiete die Beseitigung des regionalen Aufsichtsapparats, selbst wenn dardurch höhere Kosten entstünden. Das ist eine bedenkliche Äußerung, und zwar deswegen, weil sie die der bundesstaatlichen Ordnung immanente Verwaltungshoheit der Länder zu leicht nimmt und obendrein den ,allgemeinen Wunsch der Öffentlichkeit nach Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung nicht respektiert.
    Der Bundesrat meint, man sollte sich davor hüten, den Verwaltungsapparat noch weiter zu komplizieren und zu verteuern. Diesem selbstverständlichen Gebot läuft aber der Vorschlag zur Schaf-lung einer zentralen Organisation strikt zuwider; er vergrößert und erschwert die bürokratische Apparatur, indem er ,sie beim Bund und bei der Bundesbank weit mehr aufbläht, als sie bei den Ländern durch die Entziehung der Aufsichtskompetenz eingeschränkt werden könnte. Der Bundesrat hat dies auf den Seiten 52 und 53 der Drucksache 1114 im einzelnen dargetan.
    Der Vorschlag der Bundesregierung ist aber auch deswegen unökonomisch und unausführbar, weil es in einer Zeit der Vollbeschäftigung und des allenthalben fühlbaren Mangels an qualifizierten Arbeitskräften grundsätzlich nicht zu verantworten ist, neue Planstellen in der öffentlichen Verwaltung zu schaffen.
    Aus diesen schwerwiegenden politischen, rechtlichen und praktischen Gründen ist der Bundesrat nahezu einmütig zur Ablehnung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Errichtung einer neuen selbständigen Bundesoberbehörde gelangt. Die Bankenaufsicht ist bei den Ländern in guter Hand und sollte deshalb dort bleiben. Was bundeseinheitlich zu regeln ist, z. B. die Bankzinsen, soll durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder des Bundesministers für Wirtschaft geschehen. Außerdem hat die Bundesregierung die ihr nach Art. 84 des Grundgesetzes zustehenden Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse.
    Der Bundesrat bittet durch mich das Hohe Haus, seine diesbezüglichen Vorschläge für die Änderung des Gesetzentwurfs anzunehmen und ihm dadurch die nach seiner Auffassung notwendige Zustimmung dm zweiten Durchgang zu ermöglichen.
    Der materielle Inhalt des Regierungsentwurfs basiert im wesentlichen auf dien bewährten Grundsätzen des geltenden Kreditwesenrechts. Hieran rütteln auch die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrats im allgemeinen nicht. Ich brauche also wohl nicht im .einzelnen darauf einzugehen, zumal die Bundesregierung einigen dieser Vorschläge inzwischen zugestimmt hat.
    Auf zwei Punkte möchte ich aber doch kurz hinweisen. Der erste betrifft die allgemeinen Kosten der Bankenaufsicht. Wir halten es für unvereinbar mit den Prinzipien des Rechtsstaats, mit modernen verwaltungsrechtlichen Erkenntnissen und mit dem Gleichheitsgrundsatz, aufs neue zu bestimmen, daß diese Kosten auf die Kreditinstitute umzulegen sind. Die Begründung der Bundesregierung, daß vom Kreditgewerbe Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, deren Abwehr von ihm selbst finanziert werden müsse, ist nicht überzeugend, erscheint sogar verfehlt. Mit diesem Argument könnte man wahrscheinlich die Kosten jeder polizeilichen Institution auf bestimmte Berufs- oder Personengruppen umlegen, z. B. auf Gastwirte, Ladeninhaber, Kraftfahrzeughalter usw.
    Noch wichtiger ist uns aber, daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Lücken geschlossen werden, auf die der Bundesrat unter III seiner grundsätzlichen Stellungnahme auf den Seiten 53 und 54 der Drucksache 1114 hingewiesen hat.
    Es steht nun einmal fest — die Erfahrungen gerade des letzten Jahres haben es eindringlich bestätigt —, daß sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes der optimale Wirkungsgrad der staatlichen Bankenaufsicht nicht an die Vorstellungen des Publikums heranreicht. Die Öffentlichkeit erwartet von der Existenz und Tätigkeit einer Bankaufsichtsbehörde die absolute Sicherheit aller einem Kreditinstitut anvertrauten Spargelder und sonstigen Einlagen. Solche Vorstellungen sind leider gelegentlich auch durch amtliche Publikationen genährt worden. Daß diese Sicherheit nicht allein durch die staatliche Bankenaufsicht garantiert werden kann, stellt die



    Landesminister Dr. Veit
    Bundesregierung selbst zutreffend auf Seite 20 unter III des Allgemeinen Teils ihrer Begründung in der Drucksache 1114 fest. Diese Resignation ist aber unbefriedigend. Es erscheint uns nicht vertretbar, ein neues Kreditwesengesetz zu erlassen, ohne das Problem einer wirksamen Einlagensicherung zu lösen. Nachahmenswerte Beispiele dafür gibt es in der Schweiz mit einem Konkursvorrecht für Spareinlagen und vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika mit der Depositenversicherung. Diskutable Vorschläge sind schon gemacht worden. Auf Einzelheiten kann bei den Ausschußberatungen eingegangen werden.
    Der Bundesrat hält es ebenso wie die Bundesregierung für dringend notwendig, so schnell wie möglich ein neues Kreditwesengesetz zu schaffen, das in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise das volkswirtschaftlich wichtige Problem einer wirksamen und sparsamen Staatsaufsicht über die Kreditinstitute löst. Die Vorschläge des Bundesrates werden nach unserer Überzeugung diesen Erwartungen gerecht; insbesondere ist nicht zu bezweifeln, daß die Beibehaltung der regionalen Organisation der Bankenaufsicht den Bestimmungen des Grundgesetzes entspricht, jedenfalls also verfassungsrechtlich unangreifbar ist. Von dem Organisationsplan der Bundesregierung läßt sich dies nicht sagen, ihr Entwurf bietet auch sonst erhebliche Angriffsflächen. Der Bundesrat würde es lebhaft begrüßen, wenn es gelänge, in gemeinschaftlichem Bemühen ein allgemein anerkanntes, dauerhaftes Gesetzgebungswerk zu vollbringen, das noch vor Ablauf dieser Wahlperiode des Hohen Hauses wirksam werden sollte.