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ID0308511200

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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beantragen, den § 130 und auch den damit im Zusammenhang stehenden § 141 zu streichen. Die Gründe, die sowohl von der Regierung als auch bei den Beratungen im Ausschuß für die Einfügung einer solchen Vorschrift, die einen Abbau der Rechtsmittel und eine weitgehende Beschränkung der Berufung zum Ziele hat, vorgetragen worden sind, können nicht überzeugen.
    Es ist gesagt worden, eine solche Maßnahme sei notwendig, um erstens der bestehenden Überlastung der Verwaltungsgerichte entgegenzuwirken und zweitens, damit verbunden, eine Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen. Die vorgeschlagene Regelung ist unserer Meinung nach der dazu am wenigsten geeignete Weg. Es handelt sich, das muß zunächst einmal vorweg bemerkt werden, bei diesen Erscheinungen, die zu teilweise berechtigten Beschwerden Anlaß gegeben haben, um ausgesprochene Nachkriegserscheinungen. Die Nachkriegszeit hat eine Fülle von besonderen Gesetzen mit sich gebracht, die zu Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten Anlaß gaben. Diese Gesetze, die in erster Linie zur Überwindung des Nachkriegszustandes erlassen worden sind, sind allmählich im Auslaufen, und ihre Bedeutung geht mehr und mehr zurück. Sie werden im Laufe der weiteren Entwicklung keineswegs mehr so sehr im Vordergrund der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte stehen, wie es bisher der Fall gewesen ist.
    Deshalb ist es eine schlechte Regelung, wenn aus diesem Anlaß und mit dieser Begründung jetzt versucht wird, grundsätzlich die Möglichkeit einzuführen, die Berufung für eine ganze Reihe von Rechtsgebieten völlig auszuschließen. Wenn es darum geht - was man nach den vorgetragenen Argumenten annehmen müßte -, tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens zu kommen und der Überlastung der Gerichte entgegenzuwirken, dann wäre das eine Aufgabe der Verwaltung; dann müßte das durch eine geeignete - gegebenenfalls größere - Besetzung der Gerichte und durch sonstige verwaltungstechnische Maßnahmen geschehen. Man kann aber nicht aus einem solchen Anlaß und mit einer solchen Begründung sagen, daß deshalb, weil die Gerichte zuviel Arbeit haben, der Bürger in Zukunft weniger Recht bekommen soll. Darum geht es. Es geht um die verhängnisvolle Eröffnung eines Weges zur weitgehenden Einschränkung des Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger, dem die Möglichkeit genommen werden soll, die Entscheidungen in jedem Falle durch ein weiteres Gericht nachprüfen zu lassen.
    Ich darf darauf verweisen, was bei der Anhörung der Sachverständigen im Rechtsausschuß Professor Dr. Bachof gesagt hat. Er hat ausdrücklich erklärt, wie außerordentlich bedenklich es sei, diese Regelung einzuführen. Er hat gesagt, daß die Schwierigkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit größer sind als in jedem anderen Gerichtszweig, wenn es darum geht, festzustellen, wo es sich um Bagatellsachen und wo es sich um grundsätzliche Sachen handelt. Es besteht sicherlich Einigkeit darüber, daß in Bagatellsachen ein unbegrenzter Rechtszug nicht gegeben sein soll. Aber da in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht feststellbar ist, wann eine Bagatellsache und wann eine grundsätzliche Sache zu entscheiden ist, kann man nicht generell die Berufung ausschließen, ohne damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf das ernsteste zu gefährden. Herr Professor Bachof hat gesagt, daß es in einer Fülle von Fällen durchaus möglich ist, daß Grundsatzfragen auch auf den Gebieten, auf denen die Berufung in Zukunft ausgeschlossen sein soll, entschieden werden müssen. Aus diesem Grunde glauben wir, daß eine solche generelle Regelung, wie sie hier vorgesehen ist, nicht angängig ist und im Gesetz nicht verankert werden sollte.
    Ich muß Sie, meine Damen und Herren, aber auch darauf hinweisen, daß einer derartigen Rege-



    Jahn (Marburg)

    lung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Sie gefährden die Gleichheit vor dem Gesetz, wenn Sie die Möglichkeit schaffen, daß für einen Teil von Rechtsfragen der Rechtszug, d. h. die Möglichkeit, Berufung einzulegen, ausgeschlossen wird und für einen anderen Kreis von ebenso grundsätzlichen Rechtsfragen diese Möglichkeit offenbleibt. Besonders deutlich wird das daran, daß der § 130 in der jetzt vorliegenden Form auch dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit gibt, auf seinem Gebiet die Berufung auszuschließen. Nun haben die Länder in sehr vielen Fragen zu demselben Thema gleichartige Gesetze erlassen. Das führt also zu dem Zustand, daß in dem einen Land, weil es ja im freien Belieben des Landes steht, ob es die Berufung insoweit ausschließen will, die Berufung ausgeschlossen wird und sie in dem anderen Land bestehenbleibt. In der gleichen Rechtsmaterie werden die Bürger zweier Länder der Bundesrepublik also völlig unterschiedlich behandelt.
    Meine Damen und Herren! Die Einheitlichkeit unserer Rechtsprechung, die Rechtseinheit schlechthin erfordert es, daß wir unter allen Umständen den vollen Instanzenzug bewahren, daß wir an diesem Grundsatz, an der Notwendigkeit, die Rechtseinheit zu sichern, festhalten und alles dazu tun, daß dies gewährleistet wird.
    Deshalb bitte ich Sie, unserem Antrag auf Streichung des § 130 zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir Freien Demokraten haben das gleiche Anliegen, das eben von Herrn Kollegen Jahn vorgetragen worden ist. Wir haben aber keinen Streichungsantrag gestellt, weil wir der Auffassung sind, daß es genügt, wenn wir den § 130 ablehnen. Es hat mich aber gefreut, daß wir der gleichen Auffassung sind. Ich kann das, was Sie gesagt haben, nur in vollem Umfange unterstreichen. Wir sind der Auffassung, daß es mit dem rechtsstaatlichen Denken — die Fähigkeit dazu haben wir Gott sei Dank wieder erworben — nicht zu vereinbaren ist, wenn man für einen begrenzten Zeitraum begrenzte Gebiete von der Nachprüfung in der Berufung völlig ausschließt.
    Sie haben auch auf die Verfassungsmäßigkeit und die Ungleichheit hingewiesen. Dazu möchte ich noch folgendes sagen. Nicht überall kann auch durch Landesgesetze die Berufung in den Ländern ausgeschlossen werden. In der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ist ausdrücklich festgelegt, daß zwei gerichtliche Instanzen vorhanden sein müssen. Man hat das getan, obwohl früher in Südwürttemberg-Hohenzollern in verwaltungsrechtlichen Sachen teilweise nur eine Instanz vorgesehen war. Man ist inzwischen zu der Erkenntnis gekommen, daß die Möglichkeit der Nachprüfung in einer zweiten Instanz Fundament eines Rechtsstaates ist und daß darauf unter keinen Umständen verzichtet werden kann, daß es sogar verfassungsmäßig garantiert werden muß. Eine solche Garantie ist im Grundgesetz nicht enthalten; aber die Auffassung, die alle Parteien im Landtag von Baden-Württemberg — damals Verfassunggebende Landesversammlung — vertreten haben, gilt mit der gleichen Begründung auch für unsere Bundesgesetze.
    Sie haben eine Begrenzung auf fünf Jahre vorgesehen. Nun nehmen Sie bitte folgenden Fall. Jemand hat eine Rechtssache, bei der die Berufung nicht möglich ist oder nur in dem beschränkten Umfange des § 130 möglich ist. Der Rechtsstreit ist im fünften, also im letzten Jahr — Sie haben auf fünf Jahre beschränkt — anhängig. Der Mann weiß, daß die Frist abläuft, und sein Anwalt wird alles tun, die Sache hinauszuzögern, damit er gegebenenfalls die Möglichkeit hat, nachher ein Rechtsmittel einzulegen. — Das ist einfach ein unmöglicher Zustand!
    Ich glaube, der Herr Präsident wird gestatten, daß. ich auch schon auf das Gesetz über die Beschränkung der Berufung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehe. Das ist ja das erste Gesetz, in dem diese Dinge praktiziert werden sollen. Welche Zweige sollen denn in der Berufung beschränkt werden? Ich will nicht über die Kosten, über öffentliche Abgaben und Zwangsgelder reden. Soweit es sich dabei um Beträge bis 300 DM handelt, kann man darüber sprechen.
    Es soll aber z. B. schon das gesamte Gebiet der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen werden. Wir wünschen uns natürlich nichts sehnlicher, als so bald wie möglich von dieser Wohnraumbewirtschaftung dadurch wegzukommen, daß wir genügend Wohnungen schaffen. Soweit das aber nicht geschieht, hängt für eine Familie viel davon ab, ob sie die richtige Wohnung hat oder ob sie sich gegebenenfalls den Bestimmungen des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes unterwerfen muß. Für manche ist das wichtiger als ein Prozeß um 10 000 DM.
    Ich denke auch an die anderen Gebiete, z. B. an die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet. Ob hier ein ablehnender Bescheid erfolgt, der nicht mehr angefochten werden kann, hat doch für den Betreffenden sehr weittragende Folgen. Dann kommt die Anerkennung als ausländischer Flüchtling. Es sind doch eine Reihe von Rechtsfolgerungen für die Betreffenden an diese Anerkennung gebunden, so daß man ihnen doch unbedingt ein Rechtsmittel geben muß, damit es nicht bei der Entscheidung der ersten Instanz bleibt, zumal wenn sie für sie ungünstig ist. Als weiteres ist hier die Anerkennung als heimatloser Ausländer sowie die Gewährung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes für Ausländer anzuführen. Auch das sind sehr bedeutungsvolle Fragen, die zu entscheiden sind. Sehen Sie sich diese Fälle einmal an.
    Wir haben im Rechtsausschuß über die Häufigkeit der Berufungen gesprochen. Mit der Ausschaltung der Berufung in diesen Fällen werden Sie die Überlastung der Oberverwaltungsgerichte nicht beseitigen. Bei den Fällen, die wegen der Wohnraumbewirtschaftung anhängig werden, ist nämlich Gott sei Dank eine Abnahme festzustellen, bei den anderen Gebieten handelt es sich um Fragen, die verhältnismäßig nicht allzu häufig auftreten.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Man muß auch beachten, daß eine Zulassungsbeschwerde möglich ist. Im Hinblick auf die Entlastung ist zu sagen, daß über eine eingelegte Zulassungsbeschwerde, z. B. über die Frage, ob es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder nicht, auf alle Fälle entschieden werden muß. Meine Damen und Herren, in der Zeit, bis ein gewissenhafter Richter die Zulassungsbeschwerde ordnungsgemäß geprüft hat, hat er nahezu auch eine Entscheidung getroffen.
    Ich bitte Sie dringend zu beachten, daß wir durch die vorgesehene Einschränkung der Berufung eine wirksame Entlastung der Gerichte nicht erreichen werden. Bei den Oberverwaltungsgerichten müssen eben so viele Richter eingestellt werden, daß sie diese Aufgabe erfüllen und meistern können. Ich bin überzeugt, daß das zur gegebenen Zeit auch geschehen wird. Uns wurde auch gesagt, es fehle nicht an den Richterstellen, sondern an don Juristen, die bereit sind, in diese Richterstellen zu kommen. Das darf man nicht übersehen.
    Wir müssen vor allen Dingen darauf achten, daß wir unseren Rechtsstaat auch in bezug auf Rechtsprechung — nicht aushöhlen dürfen, indem wir das Recht des Bürgers auf wenigstens eine einmalige Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung wegfallen lassen.

    (Beifall bei der FDP.)