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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Der Antrag ist genügend unterstützt.
    Wir stimmen über den Antrag Umdruck 404 Ziffer 14 — über die Frage des Anwaltszwanges beim Oberverwaltungsgericht — ab.
    Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung bekannt. An der Abstimmung haben sich beteiligt 343 stimmberechtigte Abgeordnete und 14 Berliner Abgeordnete.



    Vizepräsident Dr. Schmid
    Mit Ja haben gestimmt 150 stimmberechtigte Abgeordnete und 9 Berliner Abgeordnete, mit Nein 189 stimmberechtigte Abgeordnete und 5 Berliner Abgeordnete; 4 Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Der Antrag ist damit abgelehnt.
    Ja
    CDU/CSU
    Brese Caspers
    Ehren
    Dr. Kliesing (Honnef) Krüger (Neheim)
    Lulay
    Maier (Mannheim)

    Mick
    Mühlenberg
    Teriete
    Dr. Zimmer
    SPD
    Frau Albertz
    Altmaier Dr. Arndt Auge
    Bading
    Dr. Bärsch
    Bäumer Bals
    Bauer (Würzburg)

    Baur (Augsburg)

    Bazille Behrendt Behrisch Frau Bennemann
    Bergmann Berkhan Berlin
    Bettgenhäuser
    Birkelbach
    Blachstein
    Dr. Bleiß Börner Bruse
    Büttner Cramer Dr. Deist Dewald
    Frau Döhring (Stuttgart) Dopatka
    Dröscher
    Frau Eilers (Bielefeld) Erler
    Eschmann
    Faller
    Felder Folger Franke Dr. Frede
    Frehsee Frenzel
    Geiger (Aalen) Geritzmann
    Haage Harnacher
    Hansing Dr. Harm
    Hauffe Heide
    Heiland Hellenbrock
    Frau Herklotz Hermsdorf
    Herold Höcker Höhmann
    Höhne Hörauf
    Frau Dr. Hubert Hufnagel
    Iven (Düren)

    Jacobi Jacobs Jahn (Marburg)

    Jaksch Jürgensen
    Junghans
    Kalbitzer
    Frau Keilhack
    Frau Kettig
    Keuning
    Killat (Unterbach)

    Kinat (Spork)

    Frau Kipp-Kaule
    Könen (Düsseldorf)

    Koenen (Lippstadt)

    Frau Korspeter
    Kraus Kriedemann
    Kühn (Köln)

    Kurlbaum
    Lange (Essen) Lantermann
    Ludwig
    Lücke (Osnabrück) Lünenstraß
    Marx Matzner
    Meitmann
    Dr. Menzel
    Merten Metter Metzger
    Dr. Meyer (Frankfurt) Meyer (Wanne-Eickel) Frau Meyer-Laule
    Dr. Mommer
    Müller (Erbendorf) Müller (Ravensburg) Frau Nadig
    Odenthal
    Peters Pöhler Prennel
    Priebe Pütz
    Pusch Regling
    Reitz
    Frau Renger
    Ritzel Rhode Frau Rudoll
    Dr. Schäfer
    Scheuren
    Dr. Schmid (Frankfurt) Dr. Schmidt (Gellersen) Schmidt (Hamburg) Schmitt (Vockenhausen) Schröder (Osterode) Seidel (Fürth)
    Seither Frau Seppi
    Stenger
    Stierle Sträter
    Striebeck
    Walpert
    Wegener
    Wehner Wehr
    Welke
    Welslau
    Weltner (Rinteln)

    Frau Wessel Wienand
    Wilhelm
    Wischnewski Wittrock
    Zühlke
    Berliner Abgeordnete
    Frau Berger-Heise
    Dr. Königswarter
    Frau Krappe
    Mattick
    Neumann
    Dr. Schellenberg Schröter (Berlin) Schütz (Berlin)
    Dr. Seume
    Nein
    CDU/CSU
    Dr. Aigner Arndgen
    Baier (Mosbach)

    Baldauf
    Balkenhol Dr. Bartels Dr. Barzel Bauereisen Bauknecht Bausch
    Berberich Berger
    Dr. Bergmeyer
    Dr. Besold
    Dr. Birrenbach
    Frau Dr. Bleyler
    von Bodelschwingh
    Dr. Böhm Brand
    Frau Brauksiepe
    Frau Dr. Brökelschen Brück
    Bühler
    Burgemeister
    Dr. Czaja Deringer Diebäcker Diel
    Dr. Dittrich Dr. Dollinger
    Drachsler Draeger
    Dr. Dresbach Eichelbaum Dr. Elbrächter Engelbrecht-Greve
    Frau Engländer
    Eplée
    Etzenbach
    Dr. Even (Düsseldorf) Finckh
    Dr. Frey
    Dr. Fritz (Ludwigshafen) Fritz (Welzheim)
    Fuchs
    Funk
    Dr. Furler
    Frau Dr. Gantenberg Frau Geisendörfer
    D. Dr. Gerstenmaier Giencke
    Dr. Görgen Dr. Gossel Gottesleben
    Freiherr zu Guttenberg Hackethal
    Dr. von Haniel-Niethammer Harnischfeger
    Dr. Graf Henckel
    Dr. Hesberg Hesemann Höcherl
    Höfler
    Horn
    Dr. Huys Illerhaus Dr. Jaeger Jahn (Stuttgart)

    Dr. Kanka Kemmer Dr. Kempfler
    Kirchhoff Kisters
    Frau Klemmert
    Knobloch Dr. Knorr Koch
    Dr. Kopf Kraft
    Kroll
    Krug
    Frau Dr. Kuchtner
    Kühlthau Kunst
    Lang (München)

    Leicht
    Lenze (Attendorn)

    von Lindeiner-Wildau Lücker (München)

    Majonica
    Dr. Baron Manteuffel-Szoege Dr. Martin
    Maucher Meis
    Memmel Mengelkamp
    Menke
    Meyer (Oppertshofen) Muckermann Müller-Hermann
    Müser
    Niederalt
    Frau Niggemeyer
    Oetzel
    Frau Dr. Pannhoff
    Dr. h. c. Pferdmenges
    Dr. Philipp
    Frau Pitz-Savelsberg
    Frau Dr. Probst
    Rasner
    Frau Dr. Rehling
    Dr. Reinhard
    Dr. Reith Richarts Riedel (Frankfurt)

    Rösing
    Dr. Rüdel (Kiel)

    Ruf
    Scharnberg Scheppmann
    Schlee
    Schlick
    Dr. Schmidt (Wuppertal) Frau Schmitt (Fulda) Schulze-Pellengahr
    Frau Dr. Schwarzhaupt
    Dr. Schwörer
    Seidl (Dorfen)

    Siebel
    Dr. Siemer Simpfendörfer
    Solke
    Spies (Emmenhausen) Stauch



    Stiller Storch Dr. Storm (Duisburg)

    Sühler
    Dr. Toussaint
    Vehar Vogt Wacher Dr. Wahl
    Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Wehking
    Weinkamm
    Frau Welter (Aachen)

    Dr. Werber
    Dr. Wilhelmi
    Dr. Willeke
    Windelen
    Winkelheide
    Dr. Winter
    Wittmann Wittmer-Eigenbrodt Wullenhaupt
    Dr. Zimmermann
    Berliner Abgeordnete
    Benda
    Dr. Gradl Dr. Krone
    SPD
    Dr. Dr. Heinemann FDP
    Dr. Achenbach
    Dr. Bucher
    Dr. Dahlgrün
    Frau Dr. Diemer-Nicolaus Döring (Düsseldorf)

    Dürr
    Frau Friese-Korn
    Dr. Hoven Keller
    Köhler
    Kühn (Bonn)

    Lenz (Trossingen) Margulies
    Mauk
    Dr. Miessner
    Mischnick Ramms
    Dr. Rutschke
    Sander
    Dr. Schneider (Saarbrücken) Weber (Georgenau) Zoglmann
    Berliner Abgeordnete
    Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Dr. Will
    DP
    Frau Kalinke
    Logemann
    Probst (Freiburg)

    Dr. Ripken
    Dr. Schneider (Lollar) Dr. Schranz
    Dr. Steinmetz
    Tobaben
    Enthalten
    CDU/CSU
    Becker (Pirmasens) Franzen
    Leonhard
    Schüttler
    Ich erteile das Wort dem Abgeordneten Bauer (Würzburg) zur Begründung des Änderungsantrags auf Umdruck 404 Ziffer 15.


Rede von Hannsheinz Bauer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben durch Mehrheitsbeschluß den Anwaltszwang auch vor dem Oberverwaltungsgericht eingeführt. Dadurch gewinnt unser Antrag eine besondere Bedeutung und einen neuen Akzent. Ich muß noch einmal über die nicht wegzudiskutierende Ungleichheit der Chancen sprechen, der sich der rechtsuchende Normalbürger gegenübersieht, der in einen Verwaltungsprozeß gegen eine Behörde eintritt. Denken Sie insbesondere daran, daß neben dem eigentlichen Behördenvertreter in einer Vielzahl von Prozessen im Bundesgebiet auch noch der Staatsvertreter des öffentlichen Interesses vor ihm steht.
Wie kann man da ernstlich behaupten, das, was für den einen, den Staatsbürger, vor dem OVG nützlich sei, nämlich die Heranziehung eines Anwalts, sei für den anderen, die öffentliche Hand, also Bund, Länder, Gemeinden, Institutionen des öffentlichen Rechts, nicht nützlich? Warum soll man für diese in einer besseren finanziellen Position befindlichen Einrichtungen ein Privileg — das ist es und das bleibt es — gegenüber dem schwächeren Rechtsuchenden statuieren?

(Abg. Dr. Schneider [Lollar] : Sehr richtig!)

Wenn der kleine Mann einen Anwalt bezahlen soll, sollte auch die öffentliche Hand dazu gezwungen sein, statt der ohnehin bei ihr Beschäftigten einen Anwalt zu beauftragen und auch zu bezahlen.
Wenn Sie so beschließen wollten, hätten Sie vielleicht nebenbei noch die heilsame Wirkung erreicht, daß sich manche öffentliche Institution, manches der zahlreichen Ämter auf der unteren und mittleren Ebene, die bisweilen so munter prozessieren, doppelt und dreifach überlegen, ob sie den Prozeß beginnen, weil die Rechnungshöfe die Ursache der Kosten vielleicht doch noch etwas sorgfältiger unter die Lupe nehmen.
Wir halten die Annahme unseres Antrages gerade jetzt für ein Erfordernis der Gerechtigkeit. Wir bitten Sie, diesem unserem Antrag, nach dem die Behörde nicht besser gestellt sein soll als der Private, zuzustimmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen hierzu? — Das ist nicht der Fall.
    Wir stimmen ab. Ich stelle fest, daß Ziffer 15 des Umdrucks 404 dieselbe Materie betrifft wie Ziffer 1 des Umdrucks 402. Wir stimmen über beide Anträge in einer Abstimmung ab. Wer diesen Änderungsanträgen zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; die Anträge sind angenommen.
    Das Wort zu dem Antrag Umdruck 404 Ziffer 16 hat der Abgeordnete Bauer (Würzburg).