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ID0308507400

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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Kanka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist nach unserer Auffassung unnötig, ja sogar schädlich, wenn neben den Prozeßakten des Gerichts noch private Prozeßakten der einzelnen Gerichtsmitglieder, seien sie nun Berufsrichter oder Laienrichter, geführt werden. Aus diesem Grunde bitte ich, den Antrag abzulehnen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Keine weiteren Wortmeldungen? — Wir stimmen ab. Wer dem Antrag Umdruck 404 Ziffer 6 zustimmen will, erhebe die Hand. — Gegenprobe! — Ich bitte die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen zu wiederholen. Wer dafür ist, erhebe sich. — Gegenprobe! Es bestehen Zweifel, welches die Mehrheit ist; wir müssen auszählen. —
Ich gebe das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Abgestimmt haben 285 Mitglieder des Hauses; mit Ja haben gestimmt 139, mit Nein 146, eine Stimmenthaltung. Der Antrag ist abgelehnt.
Ich rufe nunmehr zur Abstimmung auf die §§ 20, — 21, — 22, — 23, — 24, — 25, — 26, — 27, —28, — 29, — 30, — 31, — 32, — 33, —bis § 34 einschließlich. Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, der möge die Hand erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
§ 34a. Umdruck 404 Ziffer 7 enthält einen Änderungsantrag. Ziehen Sie Ihren Antrag zurück?

(Abg. Schmitt [Vockenhausen] : Er ist durch die vorhergehende Abstimmung erledigt.)

— Der Änderungsantrag auf Umdruck 404 Ziffer 7 wird also zurückgezogen.
Der Antrag Umdruck 404 Ziffer 8 betrifft die Überschrift des 4. Abschnittes — vor § 35 —. Das Wort hat der Abgeordnete Bauer (Würzburg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hannsheinz Bauer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir obliegt die Begründung unseres Änderungsantrages zum 4. Abschnitt in den Ziffern 8, 9, 10 und 11 auf Umdruck 404.
    Ich möchte vorausschicken, daß es sich um keine Änderung in der Sache selbst handelt, sondern daß wir einer Einrichtung, die in etwas verschiedenen Farben schillert, nur ein anderes Etikett geben wollen. Der 4. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung handelt vom sogenannten Vertreter des öffentlichen Interesses. In den Vorschriften dieses Abschnittes ist klar zum Ausdruck gebracht, daß sich der Vertreter des öffentlichen Interesses — ich will ihn der Kürze halber VÖI nennen — an anhängigen Verfahren beteiligen kann.
    Was nun den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht anbelangt, so muß gesagt werden, daß diese Rechtsinstitution bereits mit Verabschiedung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes geschaffen worden ist. Aber schon in den Vorberatungen zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist sichtbar geworden, daß der Oberbundesanwalt auf der einen Seite gewissermaßen Verwaltungsbeamter, also an Weisungen gebunden sein soll, zum anderen aber eine richterähnliche Stellung haben und über den Interessen stehen soll. Wie soll er aber — diese Frage zu stellen muß erlaubt sein — glaubhaft das sogenannte öffentliche Interesse wahren können, wenn seine Position in dem Maße geschmälert wird, als ihm die Funktion eines Vertreters der Kabinettsmeinung zugeschoben wird? Die Wahrnehmung des echten öffentlichen Interesses muß doch insoweit beeinträchtigt werden, als dieser Oberbundesanwalt in die Rolle eines Beteiligten hineingedrängt wird.
    Wir meinen, es sollte im demokratischen Rechtsstaat klar gekennzeichnet werden, daß eine Parteirolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dadurch verwischt werden kann, daß man versucht; der Meinung einer Regierung als Partei während des Verfahrens sozusagen den Anschein zu geben, als objektiviere sich in ihr das öffentliche Interesse. Bei der damals ziemlich einhellig beschlossenen Einrichtung des Oberbundesanwalts wurde klar ersichtlich, daß er den Weisungen der Bundesregierung unterworfen sein soll und daß er als Institution mit politischem Akzent jederzeit abberufen werden kann.
    Auch der Versuch, den Oberbundesanwalt mehr als Sachverständigen zu charakterisieren, der Informationsmaterial vorträgt — und dieser Versuch ist in den Beratungen des Rechtsausschusses gemacht worden —, kann doch schließlich nicht davon ablenken, daß der Oberbundesanwalt in dieser Konstruktion überwiegend Interessen wahrzunehmen hat. Man kann die Interessen zwar als übergeordnet



    Bauer (Würzburg)

    bezeichnen, der Begriff „öffentliches Interesse" ist hier jedoch keineswegs angebracht..
    Viel deutlicher wird die Problematik der Zwitterstellung dieses Vertreters des angeblichen öffentlichen Interesses auf Landesebene. Nach der bisher in sieben Ländern gültigen Regelung soll ihm nämlich — und das sieht der Entwurf des Rechtsausschusses vor — allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung eines Landes oder einer Landesbehörde übertragen werden können. Dabei unterliegt er den Weisungen der Landesregierung. Das bedeutet doch nichts anderes, als daß er — bei Klagen gegen den Staat — in einer Person sowohl das öffentliche Interesse wahrnehmen als auch gleichzeitig Vertreter des Staates im Sinne einer Partei sein soll.
    Wenn nun in dem Bericht auf Drucksache 1094 zu lesen steht, daß der Rechtsausschuß den wertvollen Beratungsergebnissen des Innenausschusses weitgehend gefolgt sei, so trifft das hier — ich möchte persönlich hinzufügen: leider — nicht zu. Der Innenausschuß hatte nämlich in Würdigung der nun einmal gegebenen Sachlage vorgeschlagen, dem Vertreter des öffentlichen Interesses solle die Vertretung des Beklagten, also des Staates, nicht übertragen werden können. Man kommt nun einmal an dem unangenehmen Ergebnis nicht vorbei, daß der schlichte Rechtsuchende sich zwei Persönlichkeiten gegenübergestellt sieht, dem Behördenvertreter als seinem Prozeßgegner und darüber hinaus diesem Vertreter des öffentlichen Interesses, von dem doch — darüber sollten wir uns klar sein — der Staatsbürger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet, daß er sich auf die Seite des Behördenvertreters schlägt und sich doch zumeist auch in dieser Richtung einordnen wird.
    Ganz augenfällig wird dieses Moment des „Überwucherns" bei der Frage, wo dieser Vertreter des öffentlichen Interesses Platz nehmen soll, ob neben dem Vertreter der Behörde oder am Gerichtstisch. Dieses Bild haben wir in Alt-Baden gehabt, wo er im Talar am Richtertisch Platz genommen hat. Etwas Ähnliches haben wir heute noch in Baden-Württemberg, wo der Vertreter des öffentlichen Interesses sein Amtszimmer im Verwaltungsgericht selbst hat.
    Diese Erfahrungen haben neben der praktischen Auswirkung im Verfahren selbst dazu beigetragen, daß einige Mitglieder des Rechtsausschusses — mit guten Gründen — die Abschaffung dieses Instituts des beamteten Vertreters des öffentlichen Interesses überhaupt befürwortet haben, eben deshalb, weil er ein Überbleibsel obrigkeitsstaatlicher Geschichte und entbehrlich sei. Wenn sich der Rechtsausschuß dem nicht angeschlossen hat, dann wohl vornehmlich deshalb, weil insbesondere namhafte bayerische Juristen über die Einrichtung, die dort von altersher Staatsanwalt heißt, in so rosigen Farben berichtet und diese Institution als in Bayern auf Grund 80jähriger Tradition so eingebürgert und bewährt bezeichnet haben, daß man sie nicht beseitigen wollte. Wenn auch unterstellt werden kann, daß der bayerische Vertreter des öffentlichen
    Interesses bisweilen zur objektiven Rechtsfindung einen nützlichen Beitrag geleistet und wenigstens den Anflug einer unabhängigeren Haltung gezeigt hat, kommt man gleichwohl an der Zwielichtigkeit und Schwierigkeit des Begriffs „Interesse" in diesem Zusammenhang nicht vorbei.
    Kann man wirklich unter „öffentliches Interesse" all das einordnen, was genannt wird: Interesse des Staates als Partei im bestimmten Verfahrensfall, oder: Interesse des Fiskus, Interesse von Ressorts oder Behörden, Interesse der Regierung, allgemeines Staatsinteresse? Wer kann eindeutig beantworten, ob das Obsiegen des Fiskus im öffentlichen Interesse liegt?
    Unsere Bedenken wegen des vielschichtigen Begriffs „öffentliches Interesse" sind im Rechtsausschuß auch von qualifizierten Juristen geteilt worden. Sie können, wenn Sie sich die Mühe machen, in den Protokollen nachlesen, daß sowohl maßgebliche Sprecher des Bundesinnenministeriums wie auch Sachverständige aus oberstgerichtlicher Rechtsprechung und der Wissenschaft bekundet haben, daß der Begriff des öffentlichen Interesses schwammig, zu farblos sei, daß man die Karten offen auf den Tisch legen solle und daß eine exaktere Formulierung im Sinne einer Akzentverschiebung erwünscht sei. Schließlich hat der Herr bayerische Staatsanwalt Groß, vielleicht der erfahrenste Sachverständige für diese Rechtsfigur des VÖI im Rechtsausschuß vorgetragen, für die Beibehaltung des Begriffs „Vertreter des öffentlichen Interesses" spreche lediglich, daß der Staatsanwalt beim Verwaltungsgericht von jeher diese Bezeichnung gehabt habe und daß damit diese Bezeichnung in das Bewußtsein der Öffentlichkeit gedrungen sei. Tatsächlich sei dieser Ausdruck nicht genau, der Vertreter des öffentlichen Interesses gehöre zur Exekutive, die ihrerseits durch die Staatsregierung bestimmt werde. Denn das Parlament könne nicht bestimmen, wie die Regierung in einer Einzelfrage Stellung zu nehmen habe. Daß die Regierung bestimme, was „öffentliches Interesse" sei, werde völlig offenbar in Zeiten politischer Spannungen, in politischen Prozessen. Er hat hinzugefügt, er sei durch das Bayerische Innenministerium ermächtigt, zu erklären, daß Bayern an der Bezeichnung „Vertreter des öffentlichen Interesses" keineswegs — nur deshalb, weil sie immer so gewesen sei — festzuhalten wünsche. Wenn eine passendere Bezeichnung — und darauf kommt es hier an — gefunden werde, werde man sich durchaus nicht gegen deren Übernahme wenden.
    Nun, meine Damen und Herren, wir glauben, eine annehmbare Bezeichnung gefunden zu haben, die den, Vorzug hat, klar und ehrlich zu sein. Wir wollen den Staatsvertreter des öffentlichen Interesses — wie er im Entwurf heißt — des 4. Abschnitts so benannt wissen, wie es nach Maßgabe seiner Aufgabenstellung und wie es nach seiner Tätigkeit im Verfahren auf Landesebene überwiegend gerechtfertigt ist und wie er dort in Erscheinung tritt, nämlich in einer Parteirolle. Wir wollen sagen ,,Vertreter der Regierung" als Generalbegriff und als Überschrift für den 4. Abschnitt. Wir wollen im einzel-



    Bauer (Würzburg)

    nen sagen „Interesse der Bundesregierung" für die Charakterisierung des Oberbundesanwalts und „Interesse der Landesregierung bzw. des Senats" für die Funktion auf Landesebene.
    Wenn Sie so beschließen, haben Sie sowohl zur Gesetzeswahrheit als auch zur Gesetzesklarheit beigetragen.

    (Beifall.)