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ID0308504300

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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst ein Wort zu den Bemerkungen des Herrn Kollegen Werber. Er hat gesagt, es handle sich hier um eine Gewissensfrage. Herr Kollege Werber, wir sollten nicht jede Frage, die uns einigermaßen wichtig erscheint, gleich zu einer Gewissensfrage erheben und damit vielfach überstrapazieren. Vor allem diesem Gegenstand sind solche großen Worte nicht angemessen. Es gibt sicher andere Gelegenheiten in diesem Hause, wo man mit größerer Berechtigung von einer Gewissensfrage sprechen kann.
    Der Herr Bundesinnenminister hat 'erklärt, wir hätten bereits ähnliche Regelungen im Sozialgerichts- und im Arbeitsgerichtsgesetz. Herr Minister, Sie irren sich. Die Regelungen im Sozial- und im Arbeitsgerichtsgesetz sind sehr viel anders. Dort ist nämlich lediglich gesagt, daß die Richter besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet haben sollen, nicht mehr. Hier wird in der Regierungsvorlage erstens zwingend festgelegt, daß die Richter die Sonderqualifikation haben m ü s s en, zweitens bestimmt, daß die besondere Qualifikation nur während einer Zeit von drei Jahren erworben werden kann. Davon steht in den Gesetzen, die Sie zitiert haben, kein Wort, und deswegen ist dieser Vergleich sehr schlecht.
    Die Regelung, die mit dem vorliegenden Antrag angestrebt wird, gehört, wenn man es richtig betrachtet, einfach nicht in das Gesetz. Die Antragsteller verkennen, daß man hier zwei Fragen sehr genau auseinanderhalten muß, nämlich einmal die der juristischen Qualifikation, die jemanden befähigt, Richter zu sein, und zum andern die Frage der besonderen persönlichen und praktischen Eignung, in einem bestimmten Zweig der Gerichtsbarkeit Richter zu sein. Die erste Frage muß vom Gesetzgeber geregelt werden. Sie ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Dort ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Ausbildung aller Richter festgelegt. Ich darf mich hierzu auf das beziehen, was der Kollege Dr. Winter vorhin so eingehend und richtig dargelegt hat. Die Einheitlichkeit der Ausbildung gibt die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Richteramt. Diese Ausbildung muß eine umfassende, eine universale sein. Sie soll eine rechtswissenschaftliche sein. Wer diese Ausbildung durchgemacht hat, wer die entsprechenden Prüfungen bestanden hat, hat die Qualifikation zum Richteramt. Wir sollten uns davor hüten, auch nur den Gedanken aufkommen zu lassen, daß die richterliche Qualifikation etwas mit der Ausbildung von Fachtechnikern oder von Leuten, die nur noch auf ein kleines, enges Teilgebiet spezialisiert sind, zu tun habe.
    Ich möchte Ihnen noch einmal in Erinnerung zurückrufen, wie es Herr Kollege Dr. Winter schon getan hat, daß wir bereits eine Grundsatzentscheidung, in der wir die Einheitlichkeit der juristischen Qualifikation anerkannt haben, in diesem Hause



    Jahn (Marburg)

    vor einigen Monaten getroffen haben, als wir im Zusammenhang mit der Beratung der Bundesrechtsanwaltsordnung mit großer Mehrheit beschlossen haben, daß eine besondere Anwaltsassessorzeit nicht mehr Voraussetzung für die Befähigung sein muß, Rechtsanwalt zu sein.
    Die ganz andere Frage, welche besonderen praktischen und persönlichen Fähigkeiten die Verwendung des Richters in dem einen oder anderen Gerichtszweig empfehlen, entzieht sich nach unserer Auffassung der gesetzlichen Festlegung, wie sie von den Antragstellern gefordert wird. Das ist ausschließlich die Frage einer vernünftigen und sinnvoll gehandhabten Personalpolitik; aber Personalpolitik kann man nicht im vorhinein im Gesetz normieren.
    Diese personalpolitische Frage ist allerdings auch nach unserer Meinung für die Richter aller Gerichtszweige gleichwertig zu beurteilen. Ich meine, sie ist von gleichem Gewicht, von gleicher Bedeutung. Herr Kollege Dr. Bucher hat einige Beispiele gebracht. Meine Damen und Herren, ob ein Jugendrichter über das weitere Schicksal eines jungen Menschen, der vielleicht einmal gefehlt hat, zu entscheiden hat; ob ein Strafrichter über die Ehre und die Freiheit, vielleicht den lebenslänglichen Freiheitsentzug eines Menschen zu entscheiden hat; ob ein Arbeitsrichter über den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers zu entscheiden hat; oder ob ein Landgerichtsrat über den Fortbestand einer Ehe und das Schicksal einer ganzen Familie oder über Vermögenswerte, die in die zehn- und hunderttausend Mark gehen können, zu entscheiden hat: das sind nicht weniger gewichtige Aufgaben als die, die der Verwaltungsrichter wahrzunehmen hat. Auch hier wird den Richtern in einem ganz erheblichen Maße eine Verantwortung aufgeladen und die Möglichkeit, das Recht gegeben, die Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen anderer Menschen zu gestalten. Es ist einfach nicht einzusehen, weshalb gegenüber dieser verantwortungsvollen Aufgabe die Kontrolle eines Oberbürgermeisters oder eines Ministers etwas anderes, ja etwas Wichtigeres, etwas Gewichtigeres sein soll.
    Es gibt nach unserer Auffassung keine Rechtfertigung für irgendwelche Rang- oder Standesunterschiede in der Richterschaft. Das hat mit dem, was der Herr Bundesinnenminister vorhin gesagt hat, nichts zu tun, sondern es geht darum, daß die Richter in ihrer Gesamtheit gleich bewertet werden und daß lediglich die Frage, wo und wie sie eingesetzt werden, vernünftig und richtig entschieden wird.
    Man sollte in diesem Zusammenhang auch nicht verschweigen, daß leider der Eindruck nicht zu vermeiden ist, daß bei all diesen Forderungen nach einer Bevorzugung der Verwaltungsrichter nicht zuletzt besoldungsrechtliche Fragen im Hintergrund stehen. Sie sollten zuletzt ein Grund dafür sein, eine solche gesetzliche Festlegung zu treffen.
    Meine Damen und Herren! Wer sich diese Überlegungen zu eigen macht, hängt gewiß nicht der Vorstellung nach, daß damit der Schaffung eines
    Einheitsrichters, der frei und willkürlich in den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit austauschbar sei, der Weggeebnet werde. Das gibt es nirgends. Auch ein Richter, der vornehmlich in der Strafgerichtsbarkeit tätig gewesen ist, wird nicht ohne weiteres als Jugendrichter oder als Grundbuchrichter eingesetzt. Die persönliche Eignung, die persönlichen praktischen Erfahrungen sind maßgebend für die Verwendung jedes Richters.
    Ich meine, man sollte die Vorwürfe, die der Bund der Verwaltungsrichter in meiner Ansicht nach recht anmaßendem Ton in der Öffentlichkeit erhoben hat, in aller Form und eindeutig zurückweisen. Hier sollte das Gewicht der mehr als 10 000 Richter, die dem Deutschen Richterbund angehören, etwas größere Bedeutung haben gegenüber den unverkennbaren Interessenforderungen, die da laut geworden sind.
    Es dürfte ein gefährlicher Fehler sein, Personalpolitik durch gesetzliche Festlegungen regeln zu wollen und auch noch in der Gerichtsbarkeit ein besonderes Reservat für die Verwaltungsbeamten zu schaffen. Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht, dessen großer Ruf und dessen hohes Ansehen ja nicht von ungefähr kamen, stützte sich hinsichtlich seiner Besetzung keineswegs auf gesetzliche Vorschriften; vielmehr waren die gute Besetzung und die gute Arbeit der dort tätigen Richter das Ergebnis einer guten Personalpolitik. Daß wir eine gute Personalpolitik von den dafür Verantwortlichen 'erwarten, sollte selbstverständlich sein.
    In dem Antrag, der uns hier vorgelegt worden ist, wird nur allzu deutlich, daß all das, was hier als Argument vorgeschoben wird — daß besondere Verwaltungserfahrung notwendig sei —, gar nicht stimmt. In dem Antrag — ich glaube, Herr Kollege Winter ist es gewesen, der darauf schon hingewiesen hat — wird als eine zwingende Voraussetzung gefordert, und zwar unter Ziffer 2, daß der betreffende zukünftige Verwaltungsrichter mindestens drei Jahre als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts tätig gewesen sein muß. Nun, wer drei Jahre als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts tätig gewesen ist, kann durchaus als Assessor, als junger Amtsrichter oder als Landgerichtsrat in einer Ehescheidungskammer gesessen haben und braucht nicht die mindeste praktische Erfahrung hinsichtlich der besonderen Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu haben. Und wenn jemand drei Jahre Rechtsanwalt gewesen ist, ist damit ebenfalls überhaupt noch nichts über seine besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gesagt. Auch wenn jemand drei Jahre beamteter Hochschullehrer gewesen ist — auch unter dieser Voraussetzung soll jemand nach dem Antrag als Verwaltungsrichter berufen werden können —, ist damit über seine besondere verwaltungsgerichtliche Erfahrung noch kein Wort gesagt.
    Ich finde, gerade hier wird deutlich, daß es gar nicht, wie immer gesagt wird, um die besondere verwaltungsgerichtliche Erfahrung, um die Verwaltungserfahrung schlechthin geht, sondern ganz einfach darum, eine besondere Qualifikation und damit



    Jahn (Marburg)

    ein besonderes Vorrecht für die Verwaltungsrichter zu schaffen.
    Einer solchen Entwicklung den Weg zu ebnen, kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein. Es muß Aufgabe der Personalpolitik sein, die geeigneten Richter zu finden, die ihre Aufgaben in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfüllen können. Ich darf deshalb bitten, den Antrag abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei der SPD.)


    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Schmid.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Miessner.

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    Rede von Dr. Herwart Miessner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte den. Änderungsantrag unterstützen und für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage sprechen. Ich bin sehr froh, daß es der Zufall fügt, daß ich gerade nach dem Kollegen Jahn sprechen darf. Herr Kollege Jahn zeigte meines Erachtens, vielleicht von ihm ungewollt, doch sehr deutlich, welche Dinge wirklich im Hintergrunde stehen.
    Herr Kollege, Sie sprachen von Rang- und Standesunterschieden, Sie sprachen von Reservaten, die sich die Verwaltungsrichter schaffen könnten, und Sie sagten, eine gleiche Bewertung aller Richter sei notwendig. Ja, wer die Dinge so sieht, der geht meines Erachtens völlig an dem Problem vorbei.

    (Abg. Frau Kalinke: Sehr richtig!)

    Denn es geht gar nicht darum — damit darf ich mich einmal an die durch alle Fraktionen gehende Fraktion der Rechtsanwälte wenden —, daß man in irgendeiner Weise eine zusätzliche juristische Voraussetzung einführen will, daß man etwa der einheitlichen, mit dem Assessorexamen abgeschlossenen Ausbildung noch etwas zusätzliches Juristisches hinzufügen will. Damit würde man in der Tat einen Rangunterschied schaffen und eine Wertung sozusagen zwischen einem Richter mit Assessorexamen und einem Richter mit noch weiteren Voraussetzungen vornehmen. Nein, darum geht es nicht und kann es auch nicht gehen. Die einheitliche juristische Vorbildung ist mit dem Assessorexamen abgeschlossen. Damit ist ein solcher Mann grundsätzlich zu dem Richteramt in allen Zweigen befähigt.

    (Abg. Jahn [Marburg] : In allen!)

    — Natürlich! Ich wollte zunächst einmal die Debatte durch diese Feststellung entschärfen. Die Verschärfung entstand daraus, daß manche hier im Hause offenbar meinen — ich kann es nicht anders sagen, ich empfinde es so —, der einfache Zivil- und Strafrichter sei etwas Minderwertigeres gegenüber dem Verwaltungsrichter. Das ist doch nicht der Fall.

    (Abg. Jahn [Marburg]: Das wollen Sie doch!?)

    — Nein, Herr Kollege. Ich bin nicht im Innenausschuß, aber wenn etwa die Dinge dort in dieser Richtung gelaufen sein sollten, dann sind sie bestimmt nicht richtig gelaufen.
    Ich darf mich jetzt einmal vor allem an die nichtjuristischen Mitglieder des Hauses wenden. Meine Damen und Herren, es geht doch einfach darum, daß die Lebensvorgänge nun einmal so kompliziert sind, daß man auf vielen Lebensgebieten um spezielle Lebenserfahrungen nicht herumzukommen scheint. Das kann früher einmal anders gewesen sein, wo alles nicht so kompliziert war. Heute ist das aber so.
    Er gibt ja auch einen Fachanwalt für Steuerrecht. Das ist ein vollausgebildeter Jurist, der bei Nachweis einer zusätzlichen, weiteren Spezialtätigkeit sich dann „Fachanwalt für Steuerrecht" nennen kann.

    (Abg. Jahn [Marburg]: Es gibt ja auch Finanzgerichte!)

    Das hebt ihn doch nicht höher als einen anderen Rechtsanwalt. Eine solche Vorstellung wäre doch einfach nicht richtig. Die Öffentlichkeit spricht ja z. B. auch von einem „Scheidungsanwalt". Und bei den Landgerichten gibt es sogenannte „Verkehrskammern". Die Richter dort sollen möglichst im Besitze eines Führerscheins sein. Sie müssen es nicht, aber die Erfahrung hat doch gezeigt, daß es zweckmäßig ist, daß ein Richter, der über eine so komplizierte Sache wie einen Verkehrsunfall zu entscheiden hat, auch etwas vom Autofahren versteht.
    Das ist die Sache: eine zusätzliche Kenntnis auf spezialisierten und komplizierten Gebieten, nicht eine Höherstellung oder Höherrangierung als Jurist. Insofern stimmt es auch nicht, daß bei dieser Frage etwa irgendwelche Besoldungsfragen im Hintergrunde stünden. Das mag bei anderen Dingen der Fall sein.

    (Abg. Jahn [Marburg] meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Ich möchte jetzt erst einmal zu Ende sprechen, Herr Kollege! — Jedenfalls bei dieser Streitfrage stehen Besoldungsfragen nicht im Hintergrunde. Ein Verwaltungsrichter mit dieser zusätzlichen Erfahrung wird nicht anders besoldet als einer ohne diese Spezialkenntnisse. Sie sind ja ohnehin in der gleichen Kammer. Es soll auch nicht über- und untergeordnet werden. Sie sollen nebeneinander, miteinander tätig sein.
    Man muß hier wirklich einmal an die Praxis des hochangesehenen Preußischen Oberverwaltungsgerichts erinnern. Warum war es nicht nur in Deutschland, sondern in aller Welt so hoch angesehen? Weil es dort eine gesunde Mischung von, sagen wir mal, reinen Richtern und verwaltungserfahrenen Männern gab. Das Preußische Oberverwaltungsgericht war in der Praxis je zur Hälfte mit Verwaltungsbeamten und Richtern besetzt. Diese Mischung hat sich glänzend bewährt.
    Wie ist es denn nun sonst mit einem Assessor? Die Verwaltung setzt im allgemeinen — und das dürfte doch ein Argument sein — den Assessor nicht gleich voll ein. In der Finanzverwaltung z. B. erhält der Gerichtsassessor nicht sofort eine verantwortliche Tätigkeit, sondern muß ein dreiviertel Jahr gewissermaßen als Lehrling dort tätig sein, nicht um dann noch einmal ein Examen zu machen, sondern um in dieser Zeit die Spezialmaterie kennen



    Dr. Miessner
    zu lernen. Erst dann darf er in dieser Verwaltung verantwortlich tätig sein und Entscheidungen treffen. So ist es in den anderen Verwaltungen im allgemeinen auch.
    Ich darf noch ein anderes Argument bringen, an dem Sie meines Erachtens nicht vorbeigehen können. Wenn man schon von dem Verwaltungsbeamten, der den Verwaltungsakt setzt, zu der vollen juristischen Vorbildung noch eine spezielle Kenntnis in diesem Fach fordert, um wieviel mehr muß man dies bei dem Gericht fordern — mindestens bei einigen Mitgliedern dieses Gerichts —, das über die Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungsakte zu entscheiden hat.
    Eben aus diesen Gründen scheint mir diese gesunde Mischung, wie sie bei dem Preußischen Oberverwaltungsgericht lange Jahre bestand, vorbildlich und außerordentlich zweckmäßig zu sein.
    Der Herr Kollege Dr. Bucher hat hier das Telegramm des Richterbundes erwähnt. Offensichtlich hat aber der Bund deutscher Verwaltungsrichter eine andere Meinung, als sie in dem von dem Kollegen Bucher zitierten Telegramm des Richterbundes zum Ausdruck kommt. Der Bund deutscher Verwaltungsrichter sagt am Schluß seiner Eingabe — mit Genehmigung des Herrn Präsidenten darf ich das verlesen —:
    Der Bundestag läuft Gefahr, dem bloßen Phantom des Einheitsrichters zuliebe ein hochentwickelten Rechtsinstitut, wie es die deutschen Verwaltungsgerichte auch während der letzten zehn Jahre verkörpert haben, ohne sachliche Notwendigkeit über Bord zu werfen.
    Meine Damen und Herren, man sollte daher die Regierungsvorlage wiederherstellen und es bei einer jahrzehntealten bewährten Praxis belassen.

    (Beifall bei der FDP und vereinzelt in der Mitte.)