Rede:
ID0308503900

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3085

  • date_rangeDatum: 23. Oktober 1959

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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Winter


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte jetzt den Versuch machen, den Standpunkt des Rechtsausschusses darzulegen. Ob mir das gelingt, weiß ich nicht.
    Ich darf eingangs folgendes sagen. Der Herr Bundesinnenminister hat dadurch, daß er für sich eine
    Wandlung der Gesinnung in Anspruch genommen hat, vielleicht den Eindruck erweckt, daß der Beruf des Anwalts — den ich auch ausübe — einen von vornherein zu der Auffassung des Rechtsausschusses und in Gegensatz zu den Mitgliedern des Innenausschusses bringen müßte. Dem ist, glaube ich, nicht so. Nicht deshalb, weil ich Rechtsanwalt bin, sondern weil ich mir diese Dinge im Ausschuß bei den Beratungen sehr sorgfältig überlegt habe, dabei natürlich als Jurist überlegt habe, bin ich zu meiner Auffassung gekommen.
    Bei dem Antrag, den die Mitglieder des Innenausschusses interfraktionell hier vorgetragen haben, handelt es sich um zwei völlig verschiedene Probleme. Das eine Problem ist, daß für die Ernennung zum Verwaltungsrichter eine besondere, zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt wird. Nach dem Antrag kann niemand Verwaltungsrichter werden, der nicht die Befähigung zum Richteramt erworben hat — wobei an anderer Stelle festgelegt ist, daß die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst dem gleichsteht — und nicht darüber hinaus drei Jahre lang noch irgend etwas anderes getan hat. Dabei ist zunächst unerheblich, worin dieses andere besteht. Er kann als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig gewesen sein; er kann als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat tätig gewesen sein; er kann auch als Hochschullehrer tätig gewesen sein. Jedenfalls wird in dem Antrag gesagt, daß er Richter am Verwaltungsgericht erst werden kann, wenn er drei Jahre lang noch etwas anderes getrieben hat. Das will mir nicht eingehen. Wenn sich ein Abiturient entschließt, Jurist zu werden, dann hat er eine Ausbildung von vielen Semestern vor sich. Mindestens sieben Semester sind, soviel ich weiß, vorgeschrieben, jedenfalls in Bayern; anderswo ist vielleicht ein Semester weniger vorgeschrieben. Durch die Ablegung der sehr anstrengenden und sehr intensiven Prüfung mit allem Drum und Dran vergeht ein weiteres halbes Jahr. Das sind also vier Jahre Ausbildung, und wir wissen alle, daß derjenige, der diese Prüfung gemacht hat, von niemandem als voll anerkannt wird; das ist ein Schmalspurjurist, der es nicht zur Vollendung der Ausbildung gebracht hat. Dann folgt eine intensive Ausbildung, die in den Ländern verschieden geregelt ist und die den jungen Juristen noch einmal jahrelang in Anspruch nimmt. Das sind dreieinhalb Jahre. Dann folgt eine schwierige Prüfung, die noch ein halbes Jahr dauert. Es sind also acht Jahre, die der junge Jurist zu dem ausgesprochenen, auch von ihm akzeptierten Zweck der Ausbildung in allen Sparten, die überhaupt in Frage kommen — bei uns in Bayern einschließlich der Verwaltung, anderswo vielleicht getrennt nach Verwaltung und Justiz —, beschäftigt sein muß. Er soll nicht damit beschäftigt werden, irgendwo an einem Gericht eine Sparte ein paar Jahre zu bearbeiten, sondern soll mit allen Einzelheiten der gesamten Rechtspflege — auch in der Verwaltung — bekanntgemacht werden. Dann muß er wieder eine schwierige Prüfung ablegen und bekommt ein Zeugnis, daß er die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. In dem Gesetz wird ihm aber bescheinigt: Richter kannst du trotzdem nicht werden; du mußt vielmehr erst noch drei Jahre etwas anderes tun.



    Dr. Winter
    Dieses Hohe Haus hat sich schon einmal zu dem Prinzip bekannt, daß diese Bescheinigung nicht entwertet werden soll. Es war — vielleicht horribile dictu — die berüchtigte Beratung der Bundesrechtsanwaltsordnung, bei der hier im Plenum ernsthaft darüber diskutiert worden ist, ob dieses Zeugnis ausreicht oder ob eine weitere Ausbildung, ein Vorbereitungsdienst nötig ist. Die Gründe, die für die Einführung eines Vorbereitungsdienstes sprachen, waren im Prinzip durchaus die gleichen wie hier. Dieses Hohe Haus hat sich dagegen entschieden; diese Entscheidung sollte nach meinem Dafürhalten heute aufrechterhalten werden.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Sehr gut!)

    Ich glaube also, daß der Rechtsausschuß aus diesem Grunde den Absatz 3 der Regierungsvorlage gestrichen hat.
    Das zweite Problem ergibt sich in Abs. 5. Wenn allerdings Absatz 3 entfällt, hat Absatz 5 überhaupt keinen Sinn mehr. Selbst wenn ich noch eine zusätzliche Ausbildung für den Verwaltungsrichter vorschreiben wollte, wäre ich noch lange nicht gezwungen, unter diesen vorbereitenden Tätigkeiten eine bestimmte Tätigkeit herauszuheben und das Prozentverhältnis der verschiedenen Richterarten untereinander gewissermaßen zu betonieren.
    Soviel ich weiß, ressortiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Mehrzahl der Länder bei den Innenministern. Ich möchte jetzt keine Debatte darüber entfesseln, ob das richtig ist oder nicht. Da es aber so ist, besteht für den Gesetzgeber vielleicht ein Anlaß, zu überlegen, ob genügend Leute mit richterlicher Erfahrung in den Verwaltungsgerichten vertreten sind, ob in den Verwaltungsgerichten dann nicht nur Verwaltungsjuristen sitzen, also praktisch Leute mit den gleichen Interessen und der gleichen Ausbildung, wie sie diejenigen haben, deren Verwaltungsakte, deren Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden sollen. Man müßte dann den Absatz 5 umstellen.
    Ich möchte aber noch auf eines hinweisen. Es ist hier vorgetragen worden, man sehe einen Kompromißversuch darin, daß in Absatz 5 aus der Muß-Vorschrift eine Soll-Vorschrift gemacht worden ist. Mir leuchtet das nicht ein; denn hier handelt es sich um eine Weisung des Gesetzgebers an den Minister, an die Behörde, die das Gericht zusammensetzt. Es ist wohlausgeschlossen, daß eine solche Behörde von einer Soll-Vorschrift abweichen wird. Das wird sie gar nicht dürfen. Auch die Soll-Vorschrift wird die Verwaltung binden. Das ist also kein Kompromiß, das ist kein Unterschied. Wir haben uns auch im Rechtsausschuß die Dinge sehr ernstlich überlegt, und ich darf Sie herzlich bitten, die interfraktionellem Anträge des Innenausschusses abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Abgeordneten der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Abgeordnete Bucher.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gerade an diesem Punkt unserer Beratungen bedaure ich es besonders, daß der Herr Bundesjustizminister nicht anwesend und auch nicht durch seinen Staatssekretär vertreten ist.

    (Abg. Schmitt [Vockenhausen] : Da gibt es ja noch eine Regierung!)

    Ich hoffe, daß dies nicht ein Ausdruck des Protestes dagegen ist, daß er bei dem Gesetz nicht federführend Ist, oder wenigstens nicht der einzige Ausdruck; denn ich persönlich hätte es für richtiger gehalten, die Federführung für das Gesetz hätte beim Justizministerium gelegen.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Sehr richtig!)

    Wir haben das im Hohen Hause dadurch korrigiert, daß wir das Gesetz dem Rechtsausschuß zugewiesen haben.
    Das wirft schon einiges Licht auf die Frage, die hier zur Behandlung steht. Sie wurde im 2. Bundestag im Rechtsausschuß schon einmal von einem der Befürworter dieses Antrags, einem Herrn aus dem Bundesrat, mit folgenden Worten charakterisiert. Er sagte: Daß ein junger Assessor über Ansprüche entscheidet, die gegen den Staat erhoben werden, verträgt sich nun einmal nicht mit der Kleiderordnung. Aber es geht hier doch nicht darum — dieser Irrtum schwingt gefühlsmäßig weithin mit —, daß die Verwaltungsgerichte eine verlängerte Verwaltungstätigkeit entfalten, also einfach eine weitere Instanz sind, an die man nach der Beschwerde zum Regierungspräsidenten usw. noch gehen könnte. Die Verwaltungsgerichte sind doch Gerichte. Sie haben deshalb überhaupt nicht über Ermessensfragen zu entscheiden, sondern haben sich damit nur zu befassen, wenn Ermessensüberschreitung behauptet wird und in Frage steht. Der Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrecht ist lange nicht so groß wie der grundsätzliche Unterschied zwischen Rechtsprechung einerseits und Verwaltung andererseits. Diesen wollen wir klar gewahrt haben, damit hier in keiner Weise eine Vermischung stattfindet. Die Gefahr einer solchen Vermischung sehe ich in dem vorliegenden Antrag.
    Die Forderung, daß Verwaltungsrichter zusätzliche Qualifikationen haben müssen, könnte doch nur gerechtfertigt sein, wenn entweder die Materie des Verwaltungsrechts im Gegensatz zu den anderen Rechtsgebieten besonders schwierig wäre oder wenn allgemein Verwaltungsgerichtsprozesse viel bedeutender und schwerwiegender für die Beteiligten wären als Prozesse vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also sowohl Zivil- wie Strafprozesse.
    Auf eine besondere Schwierigkeit ist von niemandem hingewiesen worden. Es liegt auf der Hand, daß etwa ein Rechtsstreit aus dem Hypothekenrecht genauso schwierig ist und Spezialkenntnisse erfordert wie ein Rechtsstreit aus dem Verwaltungsrecht. Man sagt, dazu sei besondere Erfahrung nötig. Ja, dann dürfte z. B. auch kein Junggeselle über eine Ehescheidung mit zu Gericht sitzen.
    Was die Bedeutung der Prozesse angeht, so gibt es natürlich bedeutende verwaltungsrechtliche



    Dr. Bucher
    Prozesse. Aber wenn ich an das Wort von der Kleiderordnung und an das Beispiel von dem jungen Assessor zurückdenke, dann muß ich sagen, es verträgt sich damit auch nicht, daß ein Assessor mit zu Gericht sitzt, wo es um eine erhebliche Strafe oder, um nochmals darauf zurückzukommen, um das Schicksal einer Ehe, um tief in das Leben eingreifende Angelegenheiten geht.
    Ich habe mir einen beliebigen Band von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte herausgegriffen und erlaube mir, Ihnen einmal ganz genau in der Reihenfolge, wie sie hier stehen, einige Fälle vorzulesen, die die Verwaltungsgerichte beschäftigen: Dispens bei Anwendung einer Bauordnung, Entlassung eines Schülers aus öffentlicher höherer Schule, vertraglicher Anspruch auf Ruhelohn nach dem BWGöD, Keine Heranziehung nach § 17 Preußisches Ansiedlungsgesetz, wenn Ansiedlung in ausgewiesenem Baugebiet, Begriff des Schlachtviehmarkts beim Ausgleichszuschlag für Lebendvieh usw. usw. Ich könnte die Liste so fortsetzen. Sie sehen daraus, daß es auch da wichtige und unwichtige Dinge gibt genauso wie auf der Traktandenliste eines ordentlichen Gerichts.
    Vollends finde ich die Forderung einer besonderen Qualifikation widerspruchsvoll, wenn man gleichzeitig auf eine Verstärkung der ehrenamtlichen Richter Wert legt; das widerspricht der Auffassung, bei den Verwaltungsgerichten könnten nur die Leute tätig sein, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts haben.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Sehr richtig!)

    Zu dem Argument, daß die Muß-Vorschrift durch eine Soll-Vorschrift ersetzt sei, hat bereits der Kollege Winter gesprochen. Ich brauche dazu nichts mehr zu sagen.
    In Gesprächen im Hause wird häufig ein Gegensatz zwischen Verwaltungsbeamten einerseits und Rechtsanwälten andererseits konstruiert. Dieser Gegensatz spielt hier bestimmt keine Rolle, denn wir Rechtsanwälte gehören ja zu der glücklichen Gruppe derer, die in den Abs. 3 einbezogen sind, die also Verwaltungsrichter werden könnten. Allerdings wären sie von der Vorschrift des Abs. 5 betroffen, daß mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts aus der Verwaltung kommen muß bzw. soll.
    Es ist schon gesagt worden, wir wollten hier ein Modell für eine Verfahrensordnung schaffen, nach dem auch die Finanzgerichtsordnung gestaltet werden sollte. Gerade deshalb sollten wir nicht diese Sonderbestimmung einfügen, sondern es bei der einheitlichen Qualifikation der Richter belassen. Wir befinden uns hier in Übereinstimmung mit dem Deutschen Richterbund — dem auch Verwaltungsrichter angehören —, der uns in einem Telegramm mitgeteilt hat, wir sollten in dieser Sache bei den Beschlüssen des Rechtsausschusses bleiben.
    Ich bitte Sie ebenfalls, den gestellten Antrag abzulehnen.

    (Beifall bei Abgeordneten rechts, in der Mitte und links.)