Rede:
ID0308503500

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3085

  • date_rangeDatum: 23. Oktober 1959

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    Deutscher Bundestag 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Inhalt: Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksache 55); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 1) — Zweite Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksache 55) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1094 Anlage 2) — Zweite Beratung —Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 4569 B, 4575 B Schmitt (Vockenhausen) (SPD) . . . 4570 C, 4571 B, 4577 B, 4579 A, 4590 A, 4591 A Benda (CDU/CSU) . . . 4571 A, 4593 C, 4605 B, C, D Jahn (Marburg) (SPD) . . 4571 D, 4574D, 4576 A, 4583 C, 4586 B, C, D, 4603 B, 4605 D Schlee (CDU/CSU) . . . 4572 D, 4598 A Dr. Arndt (SPD) . 4573 C, 4574 D, 4590 A, 4596 C, 4599 C, 4608 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 4574 B, D, 4576 C, 4602 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . . 4578 B Dr. Werber (CDU/CSU) . 4579 C, 4589 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 4580 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 4581 B, 4596 C Dr. Bucher (FDP) . 4582 C, 4593 A, 4606 D Dr. Miessner (FDP) 4585 A, 4586 C, 4587 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 4586 D Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 4587 D Memmel (CDU/CSU) . . . 4588 D, 4602 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4589 C, 4595 B, 4602 C, 4604 B, 4605 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) . 4590 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 4591 B Bauer (Würzburg) (SPD) . . 4591 C, 4596 D, 4601 B, D Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 4598 D Deringer (CDU/CSU) . . . . . . 4599 B Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 4608 C Nächste Sitzung: 4609 C Anlagen 4611 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4569 85. Sitzung Bonn, den 23. Oktober 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigungen Es ist zu lesen: 81. Sitzung Seite 4386 B Zeile 10/11 statt „beide 60" : Frenzel 60 und der Herr Abgeordnete Striebeck 65; Seite 4410 B Zeile 13 statt „1. Dezember": 15. Dezember; 83. Sitzung Seite 4506 A Zeile 19 statt „verbessert" : verwässert. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 10. Dr. Atzenroth 23. 10. Dr. Baade 23. 10. Bauer (Wasserburg) 28. 10. Birkelbach 23. 10. Fürst von Bismarck 7. 11. Blöcker 23. 10. Frau Blohm 23. 10. Dr. Brecht 23. 10. Dr. Burgbacher 26. 10. Corterier 23. 10. Dr. Dehler 23. 10. Demmelmeier 23. 10. Diekmann 23. 10. Dr. Eckhardt 23. 10. Eilers (Oldenburg) 23. 10. Eisenmann 23. 10. Engelbrecht-Greve 23. 10. Even (Köln) 23. 10. Dr. Friedensburg 23. 10. Dr. Furler 23. 10. Gaßmann 23. 10. Gedat 31. 10. Geiger (München) 23. 10. Glahn 23. 10. Glüsing (Dithmarschen) 23. 10. Goldhagen 25. 10. Dr. Greve 15. 11. Dr. Gülich 31. 10. Hahn 23. 10. Dr. Hellwig 23. 10. Hilbert 1. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 23. 10. Holla 23. 10. Hoogen 23. 10. Hübner 23. 10. Huth 23. 10. Illerhaus 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 10. Dr. Jordan 23. 10. Josten 23. 10. Kalbitzer 23. 10. Katzer 23. 10. Dr. Kohut 23. 10. Dr. Kopf 23. 10. Dr. Kreyssig 23. 10. Krüger (Olpe) 7. 11. Leber 30. 10. Dr. Leiske 23. 10. Lenz (Brühl) 23. 10. Lermer 23. 10. Leukert 23. 10. Dr. Leverkuehn 23. 10. Dr. Lindenberg 23. 10. Lücker (München) 23. 10. Maier (Freiburg) 15. 12. Margulies 23. 10. Matthes 15. 11. Metzger 23. 10. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Worms) 23. 10. Neubauer 23. 10. Neuburger 23. 10. Odenthal 23. 10. Paul 23. 10. Pelster 30. 10. Pohle 23. 10. Dr. Preusker 23. 10. Dr. Ratzel 23. 10. Rehs 23. 10. Reitzner 23. 10. Richarts 23. 10. Ruhnke 24. 10. Ruland 23. 10. Frau Schanzenbach 23. 10. Scharnowski 29. 10. Scheel 23. 10. Dr. Schild 23. 10. Schmidt (Hamburg) 23. 10. Schneider (Hamburg) 23. 10. Dr. Schwörer 24. 10. Dr. Seffrin 23. 10. Dr. Serres 23. 10. Seuffert 23. 10. Dr. Stammberger 23. 10. Dr. Starke 23. 10. Frau Dr. Steinbiß 23. 10. Storch 23. 10. Sträter 23. 10. Frau Strobel 23. 10. Struve 23. 10. Theis 31. 10. Unertl 23. 10. Dr. Vogel 23. 10. Wagner 23. 10. Weimer 23. 10. Wendelborn 23. 10. Werner 23. 10. Fau Wolff (Berlin) 23. 10. Worms 23. 10. Anlage 2 Umdruck 396 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: In § 135 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und Beweismittel" gestrichen. Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda 4612 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Bartels Seidl (Dorfen) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schlee Frau Klemmert Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Kanka Jahn (Marburg) Frau Nadig Wittrock Anlage 3 Umdruck 397 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 49 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. der Beschwerde nach § 100 Abs. 2a, § 124 Abs. 2 und § 131 Abs. 3." 2. a) § 64 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann," b) § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte." 3. § 69 Abs. 01 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und der Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in den Fällen des § 100 Abs. 2a und des § 124 Abs. 2; es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46." 4. § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat." 5. § 85 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen: „In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren." 6. § 100 Abs. 2a sind folgende Sätze anzufügen: „Der Beschluß kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache befaßt war." 7. § 143 erhält folgende Fassung: „§ 143 (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie innerhalb dieser Frist auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. § 69 Abs. 01 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht." 8. § 148 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 100 Abs. 2a, des § 124 Abs. 2 und des § 131 Abs. 3 nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden." 9. Als neue Vorschrift wird § 169c mit folgendem Wortlaut eingefügt: „§ 169c Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht über Klagen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Patentamts ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten." 10. § 170 ist in folgender Fassung wiederherzustellen: „§ 170 (1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungsrechtsräte als Bevollmächtigte und Beistände von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht allgemein zugelassen und den Rechtsanwälten gleichgestellt. (2) Als Verwaltungsrechtsrat im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist." 11. Im § 179a fällt der Absatz 2 fort. 12. § 180 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft." 13. Im § 180 sind im Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b die Worte zu streichen: „und vom 11. Oktober 1948 (Gesetzblatt S. 201)". Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4613 Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 4 Umdruck 398 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Frau Dr. Kuchtner, Dr. Arndt, Dr. Bucher, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am 31. März 1965 außer Kraft." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Weber (Koblenz) Frau Dr. Kuchtner Dr. Arndt Dr. Bucher Dr. Schneider (Lollar) Benda Schlee Seidl (Dorfen) Dr. Winter Bauer (Würzburg) Frau Nadig Jahn (Marburg) Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Nellen Dr. Wilhelmi Dr. Kanka Frau Dr. Diemer-Nicolaus Wittrock Dr. Bartels Anlage 5 Umdruck 399 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Werber, Kühlthau, Schmitt (Vockenhausen), Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 15 sind die Absätze 3 und 5 in folgender Fassung wiederherzustellen: „(3) Sie müssen ferner, nachdem sie die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, mindestens drei Jahre tätig gewesen sein entweder 1. hauptberuflich in der Verwaltung des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ferner des Deutschen Reichs oder einer Einrichtung nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes oder 2. als hauptamtliches Mitglied eines Gerichts oder 3. als Rechtsanwalt oder 4. als Verwaltungsrechtsrat oder 5. als beamteter Hochschullehrer des Rechts an einer anerkannten deutschen Hochschule." „ (5) Mindestens die Hälfte der Richter jedes Gerichts soll die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 oder 4 erfüllen." 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 3. § 35b erhält folgende Fassung: „§ 35b Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 erfüllen." 4. In § 180 Abs. 6 ist die Nr. 7 in folgender Fassung wiederherzustellen: „7. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 ist erst drei Jahre, im Saarland fünf Jahre, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Richter gilt die bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten abgeleistete Tätigkeit als solche im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, bis durch Neuernennungen von Richtern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 erfüllt sind." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Werber Kühlthau Berger Hackethal Hübner Dr. Kempfler Lulay Nieberg Dr. Storm (Duisburg) Schmitt (Vockenhausen) Hansing Matzner Wilhelm Kühn (Bonn) Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 4614 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 Anlage 6 Umdruck 401 Änderungsantrag der Abgeordneten Ruf, Dr. Schmidt (Wuppertal), Krammig und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 Abs. 1 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Bei Verfahren in Steuersachen sind als Bevollmächtigte auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zugelassen." 2. In § 159 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters," die Worte „Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers," eingefügt. Bonn, den 22. Oktober 1959. Ruf Dr. Schmidt (Wuppertal) Krammig Dr. Fritz (Ludwigshafen) Günther Höfler Dr. Dollinger Gewandt Dr. Stecker Mensing Kirchhoff Eplée Müller-Hermann Frau Niggemeyer Rösing Holla Schulze-Pellengahr Müser Menke Brück Anlage 7 Umdruck 402 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 69 ist Absatz 5 zu streichen. 2. § 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Der Vorsitzende verfügt innerhalb von 24 Stunden die Zustellung der Klage an den Beklagten unter gleichzeitiger Anberaumung eines Termins. Der Termin kann auch vor dem nach § 88 bestimmten Richter stattfinden. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 8 Umdruck 403 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Drucksachen 55, 1094 Anlage 2). Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten auf den Gebieten des Preisrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten und der Strafen mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes unter dreihundert Deutsche Mark findet die Berufung an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist." Bonn, den 22. Oktober 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 9 Umdruck 404 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung (Drucksachen 55, 1094 Anlage 1). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." 2. § 6 Abs. 1 und la wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts besteht aus dem Präsidenten, den Direktoren und einer gleichen Anzahl von Richtern, die von den auf Lebenszeit ernannten Richtern im Hauptamt nach Maßgabe der Geschäftsordnung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren berufen werden. (1a) Sind bei einem Verwaltungsgericht mehr als sechs Direktoren angestellt, so gehören kraft ihres Amtes dem Präsidium nur die sechs dienstältesten und bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach ältesten Direktoren an. (lb) Zum Präsidium wählbar und wahlberechtigt sind alle im Hauptamt auf Lebenszeit ernannten Richter, die dem Präsidium nicht kraft ihres Amtes angehören. (1c) Direktoren, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an seinen Verhandlungen mit beratender Stimme teil." 3. In § 7 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz als neuer Absatz eingefügt: „Jeder Kammer soll in der Regel nur die nach § 3 Abs. 3 zur Entscheidung erforderliche Anzahl von ständigen Richtern zugeteilt werden." 4. § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern in erforderlicher Anzahl." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 85. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Oktober 1959 4615 5. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Senate der Oberverwaltungsgerichte entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Mehr ständige Richter sollen in der Regel einem Senat nicht zugeteilt werden." 6. Dem. § 20 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der ehrenamtliche Richter bekommt eine Abschrift der vollständigen Urteilsausfertigung." 7. Nach § 34 wird eingefügt: „§ 34a (1) Die §§ 20 bis 34 gelten für die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei den Oberverwaltungsgerichten entsprechend. (2) Als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter kann an das Oberverwaltungsgericht nur berufen werden, wer mindestens vier Jahre an einem Verwaltungsgericht als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter tätig war." 8. Die Überschrift des vierten Abschnitts (vor § 35) wird aus „Vertreter des öffentlichen Interesses" geändert in „Vertreter des Interesses der Regierung". 9. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesse der Bundesregierung". 10. In § 35a Abs.. 1 Satz 1 werden die Worte „des öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „des Interesses der Landesregierung (Senats)". 11. In § 35b werden die Worte „öffentlichen Interesses" ersetzt durch die Worte „Interesses der Landesregierung (Senats) ". 12. In § 64 Nr. 2 werden die Worte „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt durch die Worte „Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann". 13. In § 65 Abs. 2 werden die Worte „rechtsfähige und nicht rechtsfähige" gestrichen. 14. In § 69 (01) werden im ersten Satz die Worte „und vor dem Oberverwaltungsgericht" sowie im zweiten Satz die Worte „der Berufung" und die Worte „es gilt nicht für die Stellung des Antrages nach § 46" gestrichen. 15. In § 69 wird Absatz 5 gestrichen. 16. Für den Fall, daß es beim Anwaltszwang für die Oberlandesgerichte bleibt, aber den Behörden durch § 69 Abs. 5 davon Befreiung gewährt wird, ist dort noch folgender Satz anzufügen: „Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes können sich in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch einen Beauftragten ihrer Gewerkschaft vertreten lassen." 17. Der § 130 wird gestrichen. 18. Der § 141 wird gestrichen. Bonn, den 23. Oktober 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Friedrich Werber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen ,und Herren! Mit dem § 15 kommen wir zu einer wichtigen Entscheidung über dieses Gesetz. Es ist darüber zu entscheiden, welche Befähigung der Verwaltungsrichter haben soll, um sein Amt ausüben zu können.

    (Abg. Dr. Schneider [Lollar]: Wie jeder andere!)

    Die Bundesregierung hat in § 15 Abs. 3 ihrer Vorlage außer der ,allgemeinen Befähigung nach Abs. 2 verlangt, daß der Verwaltungsrichter eine dreijährige Berufserfahrung haben muß, sei es in der Verwaltung, sei es Richter, sei es als Anwalt, als Hochschullehrer, Verwaltungsrechtsrat usw. Darüber hinaus hat die Bundesregierung in § 15 Abs. 5 ihres Entwurfes verlangt, daß die Hälfte der Verwaltungsrichter Erfahrung in der Verwaltung besitzen muß. Der Innenausschuß des Deutschen Bundestages hat diese Frage in Berlin sehr eingehend beraten. Er hat sich im wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, den die Regierung in ihrer Vorlage vertreten hatte.
    Im Gegensatz dazu hat sich der Rechtsausschuß mit dem zweiten Staatsexamen begnügt. Wir müssen es den Vertretern des Rechtsausschusses überlassen, ihre 'besondere Begründung dafür hier vorzutragen. Der Rechtsausschuß will den einheitlichen Richtertyp schaffen. Er sieht in diesem Gesetz ein Präjudiz für das künftige Richtergesetz. Dabei erhält er die Unterstützung von anderen Kreisen.
    Die Frage war nun, ob eine Synthese gefunden werden kann. In einer Sonderbesprechung zwischen dem Rechtsausschuß und dem Innenausschuß ist versucht worden, eine Einigung herbeizuführen. Wir wollten, daß der Absatz 5 wenigstens zu einer Sollbestimmung umgestaltet wird, wenn man die Muß-Bestimmung schon nicht annehmen wollte. Leider war es nicht möglich, die Zustimmung des Rechtsausschusses zu dieser mildesten Form der Festlegung der Verwaltungserfahrung im Gesetz zu erhalten.
    Ich habe daher die Ehre, für die Mitglieder des Innenausschusses den Änderungsantrag auf Umdruck 399 zu begründen. Mit diesem Antrag soll die Regierungsvorlage wiederhergestellt werden, wobei allerdings die Muß-Bestimmung in Absatz 5 zu einer Sollbestimmung wenden soll. Um es ganz deutlich zu sagen: Es geht darum, daß der künftige Verwaltungsrichter Verwaltungserfahrung besitzt und daß die Kammern und Senate so zusammengesetzt sind, daß ein Teil der Richter diese Erfahrung hat. Wir haben uns im Innenausschuß zu diesem etwas ungewöhnlichen Vorgehen des Antrages auf Umdruck 399 entschlossen. Für uns handelt es sich jedoch nicht um eine Prestigefrage. Wir wissen, daß der Rechtsausschuß über Persönlichkeiten mit großen Erfahrungen auf dem Gebiet des Rechtslebens verfügt. Wir stehen jedoch auf dem Standpunkt, daß eine so wichtige Frage — das be-



    Dr. Werber
    jaht auch der Rechtsausschuß — dem Hohen Hause zur Entscheidung vorgelegt werden muß. Das Hohe Haus soll darüber entscheiden, ob hier ein Präjudiz für das künftige Richtergesetz geschaffen oder an der Forderung der Verwaltungserfahrung festgehalten werden soll.
    Das war auch der Grund, warum wir im Innenausschuß uns weder den Forderungen des Deutschen Anwaltsvereins oder des Richterbundes noch sonst einer außerparlamentarischen Organisation angeschlossen haben. Für uns war allein das allgemeine Wohl entscheidend.
    Die Herren vom Rechtsausschuß darf ich auf folgendes aufmerksam machen. Sowohl das Arbeitsgerichtsgesetz als auch das Sozialgerichtsgesetz enthalten die Soll-Bestimmung, in der die Berufserfahrung zusätzlich gefordert wird.

    (Abg. Jahn [Marburg]: Leider!)

    — Ich weiß sehr wohl, was Sie damit sagen wollen, Herr Kollege. Ich bin sehr dankbar für diesen Zwischenruf. Er bringt zum Ausdruck, daß die Vertreter der anderen These auch das Arbeitsgerichtsgesetz und das Sozialgerichtsgesetz in diesem Punkt geändert haben möchten. Sie werden diese Änderung dann über kurz oder lang vorschlagen müssen. Das Haus wird dann auch für diese Gesetze eine grundsätzliche Entscheidung treffen müssen.
    Sehr interessant war folgendes Argument des Rechtsausschusses. Die Stellen, die in Bund und Ländern für die Personalpolitik verantwortlich und für die Besetzung der Richterstellen zuständig seien, könnten ja Persönlichkeiten berufen, die die Verwaltungserfahrung besäßen. Dieses Argument ist um so interessanter, als es das Grundanliegen bejaht. Denn wenn der Rechtsausschuß sagt: „Sie können ja entsprechende Leute mit Verwaltungserfahrung berufen", so gibt er damit selber zu, daß solche Erfahrungen für die Urteilsfindung nötig sind. Er sagt einschränkend, er wolle es nicht im Gesetz verankert wissen. Aber die Praxis zeigt doch folgendes: Eine Personalverwaltung wird mit der Forderung, den Mann mit Verwaltungserfahrung in die Kammern und Senate zu bringen, leichter durchdringen, wenn eine gesetzliche Handhabe besteht und sie sagen kann: „Ich bin durch das Gesetz gehalten, mindestens die Hälfte der Richterstellen in den Kammern und Senaten entsprechend zu besetzen." Das scheint mir ein sehr wesentliches Argument zu sein. Vergessen Sie doch nicht, meine Damen und Herren: Das öffentliche Leben wird immer komplizierter, und die Auslegung und Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse erfordert unerbittlich die Verwaltungserfahrung des Richters. Die Urteile müssen lebensnah sein. Man kann doch nicht von Ergebnissen rein logischer Deduktionen ausgehen; hier muß doch die Verwaltungserfahrung dazukommen.
    Ich darf Ihnen ein Beispiel bringen. Nehmen Sie einmal an, die Verwaltungsgerichte hätten Sonderkammern auf schulischem Gebiet. Sie werden doch nicht bestreiten wollen, daß es auf dem Gebiete der Schule in den Ländern wofür ja auch die Verwaltungsgerichte zuständig sind — eine ganze
    Reihe von Anliegen gibt, die von der Elternschaft immer wieder vorgetragen werden. Denken Sie an Prüfungen, an Prüfungsergebnisse, denken Sie an Versetzungen, denken Sie an die Frage der Notengebung. Das sind vielleicht vom Bundestag etwas entfernte Gebiete; aber draußen bei der Elternschaft spielen sie eine große Rolle, sie spielen eine größere Rolle, als wir das manchmal glauben wollen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Sind Sie wirklich der Meinung, daß sich die deutsche Öffentlichkeit damit abfinden würde, daß, wenn eine solche Sonderkammer bestehen würde, zuwenig Richter darin wären, die auf dem Gebiet der schulischen Verwaltung juristische Erfahrung haben? Es würde doch einfach verlangt werden, daß eine solche Sonderkammer ausreichend Juristen hätte, die in der Schulverwaltung tätig waren und in der Lage sind, aus der Erfahrung eine Entscheidung zu treffen.
    Ich bin auf das festeste überzeugt: Wenn dieses Haus nachher in der Abstimmung die Entscheidung fällt, die Möglichkeit zu geben, bei der Besetzung darauf hinzuweisen, daß ein Teil der Richter Verwaltungserfahrung haben muß, so dienen wir damit dem Grundsatz, den die Berichterstatterin aufgestellt hat, nämlich dem fundamentalen Grundsatz, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine der wichtigsten Einrichtungen der gesamten Rechtsstaatlichkeit ist, die wir besitzen.
    Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß der Innenausschuß interfraktionell, von der CDU bis zur SPD, in Entscheidung einer Gewissensfrage einheitlich dieser Auffassung ist.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Das ist doch keine Gewissensfrage!)

    Wir stellen dem Hohen Hause anheim, ob es uns folgen will oder dem Rechtsausschuß.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Das arme Gewissen!)

    Die Absätze 2 und 3 des Antrages Umdruck 399 brauche ich, glaube ich, nicht besonders zu begründen, weil die Entscheidung darüber sich logisch aus der Annahme oder Ablehnung des ersten Absatzes ergibt.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Das Wort hat der Bundesminister des Innern.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Werber hat soeben die Wiederherstellung der Regierungsvorlage in sehr bewegenden Worten verteidigt. Ich möchte ihm dafür danken. Ich habe seinen Betrachtungen nicht sehr viel Sachliches hinzuzufügen. Lediglich einige Hinweise! Wenn ich mich hier zum Wort gemeldet habe, so tue ich das deswegen, weil ich auf diesem Gebiet selber vielleicht etwas von einem Saulus zu einem Paulus geworden bin.

    (Abg. Jahn [Marburg] : Hört! Hört!)




    Bundesinnenminister Dr. Schröder
    — Nun, das kann vorkommen und ist vorgekommen.

    (Abg. Hermsdorf: Das berechtigt zur Hoffnung! Abg. Dr. Schneider [Lollar] : Vom Rechtsanwalt zum Innenminister! — Heiterkeit.)

    Herr Kollege Hermsdorf, Sie dürfen nun nicht gleich annehmen, daß ich auf allen Gebieten der Bekehrung fähig sei.

    (Heiterkeit.)

    Ich darf vielleicht daran erinnern, daß ich von Hause aus Anwalt bin und daß ich von daher vielleicht dazu neigen könnte, dieses Problem anders zu betrachten. Aber ich habe nun viele Jahre lang in der Stellung, in der ich mich heute befinde, Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Grundsatzes wie dessen, den ich hier verteidige, selbst mitzuerleben, und ich bin der Meinung, daß die Regelung, die wir — darauf möchte ich noch einmal hinweisen — für das Bundesverwaltungsgericht haben und die in den norddeutschen Ländern gilt, die im übrigen auch in ähnlicher Weise für die Sozialgerichte und die Arbeitsgerichte eingeführt und für die Finanzgerichte beabsichtigt ist, auch für die Verwaltungsgerichte im ganzen Bundesgebiet bestehen sollte. Herr Kollege Werber hat das im einzelnen auseinandergesetzt. Es ist in der Tat so — und ich bitte, den Hinweis auf diese anderen gerade genannten Rechtsgebiete mit einzubeziehen —, daß hier an den Richter besondere Anforderungen gestellt werden müssen, wenn auch nicht in dem Sinne, wie einer der verehrten Kollegen hier im Hause es zum Ausdruck gebracht hat — hoffentlich zitiere ich es aus dem Gedächtnis richtig —, als eine Art Gardekavallerie.

    (Heiterkeit.)

    Ich habe die Verwaltungsrichter nie so betrachtet, als handle es sich bei ihnen um eine Art Gardekavallerie. Für mich, meine Damen und Herren, handelt es sich um Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, nicht um Fragen des gesellschaftlichen Ranges. Das sind Dinge, die in unserer Zeit keine echten Kriterien und auch keine Wirklichkeit mehr sind. Aber ich glaube, daß sich diese besondere Art von Erfahrungen, die der Verwaltungsrichter besitzen soll — wie die Regierungsvorlage sie vorsieht und wie sie jetzt wieder beantragt ist —, als zweckmäßig erwiesen hat. Für mich geht es hier lediglich um Zweckmäßigkeitsgründe und um nichts anderes. Das wollte ich doch gern sagen. Im übrigen unterstreiche ich jedes Wort, das der verehrte Kollege Werber dazu ausgeführt hat.