Deutscher Bundestag
78. Sitzung
Bonn, den 24. Juni 1959
Inhalt
Glückwünsche zu den Geburtstagen der
Abg. Frau Wolff (Berlin) und Holla . . 4247 A
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126) ; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1184) — Zweite und dritte Beratung —
Allgemeine Aussprache
Dr. Mommer (SPD) . . . 4247 B, 4256 A
Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4250 D
Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 4255 D
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4256 B
Conrad (SPD) . . . . . . . . 4161 A
Einzelaussprache
Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4264 B, 4266 A, 4269 13, 4271 D, 4275 D
Conrad (SPD) . . 4264 D, 4268 D, 4275 C,
4278 A, 4279 D
Blank, Bundesminister . 4265 C, 4268 D,
4271 A, 4272 C, 4274 C, 4275 B, 4276 D
Rasch (SPD) . . . . . . . . . 4265 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 4266 C, D Trittelvitz, Minister des Saarlandes 4270 B Bazille (SPD) . . . . . . . . 4273 A
Dr. Röder, Ministerpräsident des Saarlandes . . . . . . . . . 4273 D
Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 4277 B
Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 4278 B
Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksache 1006); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1162) — Zweite und dritte Beratung —
Conrad (SPD) . . . . . . . . 4279 D
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksache 1007); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1168) — Zweite und dritte Beratung —
Wilhelm (SPD) . . . . . 4282 A, 4283 D
Dr. Becker (Mönchen-Gladbach)
(CDU/CSU) . 4282 D, 4285 B, C, 4286 C,
4289 B, 4290 A, 4291 A, 4293 D, 4296 B
Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4283 A,
4284 D, 4285 C, 4286 C, 4288 A, 4290 B,
4293 B, C, 4294 B, 4295 C
Seuffert (SPD) . 4283 C, 4287 B, 4289 D,
4290 A, 4293 C
Draeger (CDU/CSU) . . 4286 A, 4294 D
Corterier (SPD) 4286 D
Conrad (SPD) . . 4291 C, 4294 A, 4296 C
Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4296 A
II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959
Entwurf eines D-Markbilanzgesetzes für das Saarland (Drucksache 1008); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses Drucksache 1153) — Zweite und dritte Beratung —
Seuffert (SPD) . . . . . . . . 4297 A
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksache 1011); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1148,
zu 1148, Nachtrag zu 1148) Zweite und
dritte Beratung —
Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 4297 D
Dr, Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4298 B
Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4299 B
Conrad (SPD) . . . . . . . 4300 A
Nächste Sitzung 4300 D
Anlagen 4301
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4247
78. Sitzung
Bonn, den 24. Juni 1959
Stenographischer Bericht
Beginn: 14 Uhr
Berichtigung
Es ist zu lesen:
77. Sitzung Seite 4242 A Zeile 21 statt „als": wie.
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Bausch 29. 6.
Berendsen 31. 7.
Bergmann*) 27, 6.
Frau Beyer (Frankfurt) 27. 6.
Birkelbach*) 27. 6.
Dr. Birrenbach*) 27. 6.
Fürst von Bismarck 26. 6.
Dr. Burgbacher*) 27. 6.
Dr. Deist*) 27. 6.
Deringer* 27. 6.
Dopatka 24. 6.
Dowidat 24. 6.
Engelbrecht-Greve*) 27. 6.
Dr. Friedensburg*) 27. 6.
Fuchs 24. 6.
Dr. Furler*) 27. 6.
Geiger (München)*) 27. 6.
Glahn 24. 6.
Dr. Gleissner (München) 26. 6.
Dr. Greve 4. 7.
Dr. Gülich 1. 8.
Hahn*) 27. 6.
Dr. Heck (Rottweil) 24. 6.
Dr. Hellwig*) 27. 6.
Hermsdorf 24. 6.
Illerhaus*) 27. 6.
Jahn (Frankfurt) 11.7.
Jaksch 30. 6.
Kalbitzer*) 27. 6.
Köhler 4. 7.
Dr. Kopf*) 27. 6.
Dr. Kreyssig*) 27. 6.
Kühlthau 26. 6.
Leber 25. 6.
Dr. Leiske 26. 6.
Lenz Brühl)*) 27.6.
Lenz (Trossingen) 24. 6.
Dr. Leverkuehn*) 27. 6.
Dr. Lindenberg*) 27. 6.
Lücker (München) *) 27. 6.
Dr. Maier (Stuttgart) 27. 6.
Margulies*) 27. 6.
Metzger*) 27. 6.
Müller-Hermann*) 27. 6.
Neuburger 25. 6.
Odenthal*) 27. 6.
Dr. Oesterle*) 27. 6.
Dr. Preusker 24. 6.
Frau Dr. Probst*) 27. 6.
Rademacher 26. 6.
Ramms 26. 6.
Rasner 24. 6.
Dr. Ratzel*) 27. 6.
Richarts*) 27. 6.
Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6.
Sander 24. 6.
Scheel 11.7.
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Schild*) 27. 6.
Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 6.
Dr. Schmidt (Gellersen)*) 27. 6.
Schmidt (Hamburg)*) 27. 6.
Dr. Starke*) 27. 6.
Frau Dr. Steinbiß 25. 6.
Stenger 30. 6.
Storch*) 27. 6.
Sträter*) 27. 6.
Frau Strobel*) 27. 6.
b) Urlaubsanträge
Dr. Hesberg 31.7.
*) für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen
Parlaments.
Anlage 2
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pohle (Fragestunde der 77. Sitzung vom 19. 6. 1959, Drucksache 1159, Frage 20) :
Wie hoch ist die Zahl der ehemaligen Bundeswehrangehörigen, die eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen?
Wie verteilt sich die Personenzahl auf die einzelnen Erwerbsminderungsgrade?
Wie hoch ist die Zahl der Hinterbliebenen:
a) Witwen und Waisen,
b) Elternpaare bzw. Elternteile?
Nach dem Ergebnis der Sondererhebung zur Versorgungsstatistik vom 31. März 1959 werden 42 ehemalige Bundeswehrangehörige nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes versorgt. Die Zahl dieser Versorgten beläuft sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. auf 11 und schwankt bei den übrigen Graden der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 1 und 4 Personen. Erwerbsunfähig sind 16 Personen.
Als Hinterbliebene werden 35 Witwen, 55 Halbwaisen und 1 Vollwaise sowie 5 Elternteile versorgt.
In Vertretung
Dr. Claussen
Anlage 3 Umdruck 356
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1127, 1184) .
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht,
die nach § 6 des Gesetzes über die Eingliederung
des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl.. I
4302 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959
S. 1011) erforderliche Zustimmung zu dem saarländischen Gesetz zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes vom 19. Juni 1959 zu erteilen.
Bonn, den 23. Juni 1959
Dr. Mende und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 357
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126, 1184).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 35 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für § 2 IV A Nr. 5." Bonn, den 23. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 358
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Inhaber der im Saarland gelegenen Herstellungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie hergestellt oder vertrieben haben, erhalten auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe."
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt 'sich 'die veranlagte Fink ommensteuer für 'den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen ibis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte
Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis
1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert,
darüber hinaus um 10 vom Hundert, wenn
der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz 'gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag."
b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei 'Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert,
2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die idem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert."
3. In § 84 wenden folgende neue Absätze angefügt:
„ (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet (einschließlich Saargebiet) von einem saarländischen Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum schuldet,
a) bis 31. Dezember 1961 um vier vom Hundert,
b) im Kalenderjahr 1962 um zwei vom Hundert
des 'Betrages zu kürzen, den er 'im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat, wenn die Gegenstände im Saarland hergestellt worden sind; diese Voraussetzung ist buchmäßig nachzuweisen. Übersteigt der Kürzungsbetrag die für den Voranmeldungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer, 'so wird der Unterschiedsbetra'g nach der Veranlagung durch Aufrechnung oder Zahlung ausgeglichen.
(4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt nicht für Erzeugnisse von Unternehmen, die unter das Gesetz betreffend den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445) fallen.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. was als Herstellung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und
2. welche sonstigen Leistungen im Sinne 'des Absatzes 3 zu behandeln 'sind."
Bonn, den 23. Juni 1959
011enhauer und Fraktion
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4303
Anlage 6 Umdruck 361
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen 1011, 1148, Nachtrag zu 1148).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
jedem Saarländer bei der Währungsumstellung einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung der Härten, die sich in der Übergangszeit ergeben haben, durch Umstellung einer Kopfgeldquote bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 französischen Franken im Verhältnis von 100 Franken = 1 Deutsche Mark zu gewähren.
Bonn, den 23. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 362
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
dem Gesetz Nr. 672 zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) erforderliche Zustimmung zu erteilen.
Bonn, den 23. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 368
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
„(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft."
2. § 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
„(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960."
3. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gehen ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes."
Bonn, den 24. Juni 1959
Arndgen und Fraktion
Anlage 9 Umdruck 369
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 67 wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt."
2. § 79 Abs. 1 wird um folgende Nr. 3 ergänzt:
„3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt."
Bonn, den 24. Juni 1959
Arndgen und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 371
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162).
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Saarländische Landtag hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1959 einstimmig eine Entschließung angenommen, in der die Regierung des Saarlandes beauftragt wird, im Ergänzungsgesetz zum Haushaltsgesetz 1959 des Saarlandes Mittel für einen Ausgleichsfonds auszubringen. Aus diesem Ausgleichsfonds soll nach von der Landes-
4304 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959
regierung zu erlassenden Richtlinien Arbeitnehmern an der Saar, die im Zuge der wirtschaftlichen Eingliederung unverschuldet arbeitslos werden, eine über die Arbeitslosenunterstützung hinausgehende wirtschaftliche Hilfe gewährleistet werden.
Die Bundesregierung wird ersucht,
die Aufwendungen aus dem saarländischen Haushalt für den Ausgleichsfonds als deckungsfähig im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) anzuerkennen.
Bonn, den 24. Juni 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 11 Umdruck 373
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 16 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie vertrieben haben, erhalten wegen der Auflösung der Regie auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß."
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 1,0 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag."
b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60
enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert,
2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert."
3. In § 67 wird folgende neue Nr. 3 angefügt:
„3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt."
4. In § 79 Abs. 1 werden folgende neue Nr. 3 und 4 angefügt:
„3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt,
4. die Angehörigen der freien Berufe."
5. In § 84a erhalten in der neugefaßten Nr. 3 des § 11 Abs. 2 des Beförderungsteuergesetzes die Buchstaben b und c folgende Fassung:
„b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten, dem Saarrandgebiet oder dem Saarland und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
c) innerhalb des Zonenrandgebiets, der Frachthilfegebiete, des Saarrandgebiets oder des Saarlandes
auf 50 vom Hundert der Steuer nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b."
6. Nach § 84a wird folgender neuer § 84b eingefügt:
„§ 84b
(1) Hat ein Umsatzsteuerpflichtiger im Bundesgebiet (einschließlich dem Saarland) im Saarland hergestellte Gegenstände erworben, so ist er ermächtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum (Anlagungszeitraum) schuldet, um 4 vom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Leistungen saarländischer Unternehmer.
(3) Die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 gelten für die bis zum 31. Dezember 1961 bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
(4) Ausgenommen von den Vergünstigungen sind Erzeugnisse, die unter den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 445) fallen.
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4305
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere entsprechend der Regelung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern und solche Wirtschaftszweige von den Vergünstigungen auszuschließen, die einer Absatzförderung nicht bedürfen."
7. Nach § 84b wird folgender neuer § 84c eingefügt:
„§ 84c
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 des saarländischen Umsatzsteuergesetzes vom 1. Juli 1955 bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes von 1962."
8. § 104 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Entschädigungsseite des Lastenausgleichs im Saarland regelt, längstens bis zum 31. Dezember 1959, Vorauszahlungen auf eine Steuer erhoben werden, die an die Stelle der Gemeinschaftshilfeabgabe nach dem Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) treten wird. Die Vorauszahlungen sind auf diese Steuer anzurechnen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich höchstens mit 1,25 vom Tausend des im Saarland zuletzt in Franken ermittelten und im Verhältnis von 100 Franken zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgerechneten Gesamtvermögens oder Inlandvermögens (§§ 73 und 77 des Bewertungsgesetzes) zu bemessen. Es kann bestimmt werden, daß .die Steuerpflichtigen die Vorauszahlungen selbst zu berechnen haben."
Bonn, den 24. Januar 1959
Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Mende und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 374
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen . 1011, 1148, Nachtrag zu 1148).
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 1 Abs. 1 wird folgende neue Nr. 7 angefügt:
„7. auf Franken lautende Geldeinnahmen auf Lohn-und Gehaltskonten bei Kreditinstituten im Saar-
land, auf denen laufende Lohn-, Gehalts- oder (1 Rentenzahlungen gutgeschrieben werden."
Bonn, den 24. Juni 1959
Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Bucher und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 375
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168).
Der 'Bundestag wolle beschließen:
1. § 65b erhält die folgende Fassung: „§ 65b
Behandlung von Organgesellschaften
Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, einsteuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 65a Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören."
2. § 65c wird wie folgt ergänzt:
In Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt :
„Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie 'in den Fällen der §§ 65a und 65b rdie Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind."
3. § 74 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
„(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, 'in denen während ides jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die
4306 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959
Vorschriften der §§ 65a his 65c dieses Gesetzes entsprechend."
4. § 98 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
„(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten."
Bonn, den 24. Juni 1959
Dr. Krone und Fraktion
Ollenhauer und Fraktion
Dr. Bucher und Fraktion
Schneider (Bremerhaven) und Fraktion