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    Deutscher Bundestag 78. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1959 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Wolff (Berlin) und Holla . . 4247 A Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126) ; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1184) — Zweite und dritte Beratung — Allgemeine Aussprache Dr. Mommer (SPD) . . . 4247 B, 4256 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4250 D Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 4255 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4256 B Conrad (SPD) . . . . . . . . 4161 A Einzelaussprache Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4264 B, 4266 A, 4269 13, 4271 D, 4275 D Conrad (SPD) . . 4264 D, 4268 D, 4275 C, 4278 A, 4279 D Blank, Bundesminister . 4265 C, 4268 D, 4271 A, 4272 C, 4274 C, 4275 B, 4276 D Rasch (SPD) . . . . . . . . . 4265 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 4266 C, D Trittelvitz, Minister des Saarlandes 4270 B Bazille (SPD) . . . . . . . . 4273 A Dr. Röder, Ministerpräsident des Saarlandes . . . . . . . . . 4273 D Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 4277 B Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 4278 B Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksache 1006); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1162) — Zweite und dritte Beratung — Conrad (SPD) . . . . . . . . 4279 D Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksache 1007); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1168) — Zweite und dritte Beratung — Wilhelm (SPD) . . . . . 4282 A, 4283 D Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . 4282 D, 4285 B, C, 4286 C, 4289 B, 4290 A, 4291 A, 4293 D, 4296 B Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4283 A, 4284 D, 4285 C, 4286 C, 4288 A, 4290 B, 4293 B, C, 4294 B, 4295 C Seuffert (SPD) . 4283 C, 4287 B, 4289 D, 4290 A, 4293 C Draeger (CDU/CSU) . . 4286 A, 4294 D Corterier (SPD) 4286 D Conrad (SPD) . . 4291 C, 4294 A, 4296 C Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4296 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 Entwurf eines D-Markbilanzgesetzes für das Saarland (Drucksache 1008); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses Drucksache 1153) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) . . . . . . . . 4297 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksache 1011); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1148, zu 1148, Nachtrag zu 1148) Zweite und dritte Beratung — Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 4297 D Dr, Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4298 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4299 B Conrad (SPD) . . . . . . . 4300 A Nächste Sitzung 4300 D Anlagen 4301 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4247 78. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 14 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 77. Sitzung Seite 4242 A Zeile 21 statt „als": wie. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bausch 29. 6. Berendsen 31. 7. Bergmann*) 27, 6. Frau Beyer (Frankfurt) 27. 6. Birkelbach*) 27. 6. Dr. Birrenbach*) 27. 6. Fürst von Bismarck 26. 6. Dr. Burgbacher*) 27. 6. Dr. Deist*) 27. 6. Deringer* 27. 6. Dopatka 24. 6. Dowidat 24. 6. Engelbrecht-Greve*) 27. 6. Dr. Friedensburg*) 27. 6. Fuchs 24. 6. Dr. Furler*) 27. 6. Geiger (München)*) 27. 6. Glahn 24. 6. Dr. Gleissner (München) 26. 6. Dr. Greve 4. 7. Dr. Gülich 1. 8. Hahn*) 27. 6. Dr. Heck (Rottweil) 24. 6. Dr. Hellwig*) 27. 6. Hermsdorf 24. 6. Illerhaus*) 27. 6. Jahn (Frankfurt) 11.7. Jaksch 30. 6. Kalbitzer*) 27. 6. Köhler 4. 7. Dr. Kopf*) 27. 6. Dr. Kreyssig*) 27. 6. Kühlthau 26. 6. Leber 25. 6. Dr. Leiske 26. 6. Lenz Brühl)*) 27.6. Lenz (Trossingen) 24. 6. Dr. Leverkuehn*) 27. 6. Dr. Lindenberg*) 27. 6. Lücker (München) *) 27. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 27. 6. Margulies*) 27. 6. Metzger*) 27. 6. Müller-Hermann*) 27. 6. Neuburger 25. 6. Odenthal*) 27. 6. Dr. Oesterle*) 27. 6. Dr. Preusker 24. 6. Frau Dr. Probst*) 27. 6. Rademacher 26. 6. Ramms 26. 6. Rasner 24. 6. Dr. Ratzel*) 27. 6. Richarts*) 27. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Sander 24. 6. Scheel 11.7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schild*) 27. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)*) 27. 6. Schmidt (Hamburg)*) 27. 6. Dr. Starke*) 27. 6. Frau Dr. Steinbiß 25. 6. Stenger 30. 6. Storch*) 27. 6. Sträter*) 27. 6. Frau Strobel*) 27. 6. b) Urlaubsanträge Dr. Hesberg 31.7. *) für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pohle (Fragestunde der 77. Sitzung vom 19. 6. 1959, Drucksache 1159, Frage 20) : Wie hoch ist die Zahl der ehemaligen Bundeswehrangehörigen, die eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen? Wie verteilt sich die Personenzahl auf die einzelnen Erwerbsminderungsgrade? Wie hoch ist die Zahl der Hinterbliebenen: a) Witwen und Waisen, b) Elternpaare bzw. Elternteile? Nach dem Ergebnis der Sondererhebung zur Versorgungsstatistik vom 31. März 1959 werden 42 ehemalige Bundeswehrangehörige nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes versorgt. Die Zahl dieser Versorgten beläuft sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. auf 11 und schwankt bei den übrigen Graden der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 1 und 4 Personen. Erwerbsunfähig sind 16 Personen. Als Hinterbliebene werden 35 Witwen, 55 Halbwaisen und 1 Vollwaise sowie 5 Elternteile versorgt. In Vertretung Dr. Claussen Anlage 3 Umdruck 356 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1127, 1184) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die nach § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl.. I 4302 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 S. 1011) erforderliche Zustimmung zu dem saarländischen Gesetz zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes vom 19. Juni 1959 zu erteilen. Bonn, den 23. Juni 1959 Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 357 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126, 1184). Der Bundestag wolle beschließen: In § 35 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 gilt nicht für § 2 IV A Nr. 5." Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 358 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Inhaber der im Saarland gelegenen Herstellungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie hergestellt oder vertrieben haben, erhalten auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe." 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt 'sich 'die veranlagte Fink ommensteuer für 'den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen ibis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz 'gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag." b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: „1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei 'Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert, 2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die idem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert." 3. In § 84 wenden folgende neue Absätze angefügt: „ (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet (einschließlich Saargebiet) von einem saarländischen Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum schuldet, a) bis 31. Dezember 1961 um vier vom Hundert, b) im Kalenderjahr 1962 um zwei vom Hundert des 'Betrages zu kürzen, den er 'im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat, wenn die Gegenstände im Saarland hergestellt worden sind; diese Voraussetzung ist buchmäßig nachzuweisen. Übersteigt der Kürzungsbetrag die für den Voranmeldungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer, 'so wird der Unterschiedsbetra'g nach der Veranlagung durch Aufrechnung oder Zahlung ausgeglichen. (4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt nicht für Erzeugnisse von Unternehmen, die unter das Gesetz betreffend den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445) fallen. (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. was als Herstellung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und 2. welche sonstigen Leistungen im Sinne 'des Absatzes 3 zu behandeln 'sind." Bonn, den 23. Juni 1959 011enhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4303 Anlage 6 Umdruck 361 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen 1011, 1148, Nachtrag zu 1148). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, jedem Saarländer bei der Währungsumstellung einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung der Härten, die sich in der Übergangszeit ergeben haben, durch Umstellung einer Kopfgeldquote bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 französischen Franken im Verhältnis von 100 Franken = 1 Deutsche Mark zu gewähren. Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 362 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Gesetz Nr. 672 zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) erforderliche Zustimmung zu erteilen. Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 368 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft." 2. § 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960." 3. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gehen ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes." Bonn, den 24. Juni 1959 Arndgen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 369 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 67 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." 2. § 79 Abs. 1 wird um folgende Nr. 3 ergänzt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." Bonn, den 24. Juni 1959 Arndgen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 371 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: Der Saarländische Landtag hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1959 einstimmig eine Entschließung angenommen, in der die Regierung des Saarlandes beauftragt wird, im Ergänzungsgesetz zum Haushaltsgesetz 1959 des Saarlandes Mittel für einen Ausgleichsfonds auszubringen. Aus diesem Ausgleichsfonds soll nach von der Landes- 4304 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 regierung zu erlassenden Richtlinien Arbeitnehmern an der Saar, die im Zuge der wirtschaftlichen Eingliederung unverschuldet arbeitslos werden, eine über die Arbeitslosenunterstützung hinausgehende wirtschaftliche Hilfe gewährleistet werden. Die Bundesregierung wird ersucht, die Aufwendungen aus dem saarländischen Haushalt für den Ausgleichsfonds als deckungsfähig im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) anzuerkennen. Bonn, den 24. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 373 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 16 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: „(7) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie vertrieben haben, erhalten wegen der Auflösung der Regie auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß." 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 1,0 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag." b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt: „1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert, 2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert." 3. In § 67 wird folgende neue Nr. 3 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." 4. In § 79 Abs. 1 werden folgende neue Nr. 3 und 4 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt, 4. die Angehörigen der freien Berufe." 5. In § 84a erhalten in der neugefaßten Nr. 3 des § 11 Abs. 2 des Beförderungsteuergesetzes die Buchstaben b und c folgende Fassung: „b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten, dem Saarrandgebiet oder dem Saarland und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes, c) innerhalb des Zonenrandgebiets, der Frachthilfegebiete, des Saarrandgebiets oder des Saarlandes auf 50 vom Hundert der Steuer nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b." 6. Nach § 84a wird folgender neuer § 84b eingefügt: „§ 84b (1) Hat ein Umsatzsteuerpflichtiger im Bundesgebiet (einschließlich dem Saarland) im Saarland hergestellte Gegenstände erworben, so ist er ermächtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum (Anlagungszeitraum) schuldet, um 4 vom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Leistungen saarländischer Unternehmer. (3) Die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 gelten für die bis zum 31. Dezember 1961 bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen. (4) Ausgenommen von den Vergünstigungen sind Erzeugnisse, die unter den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 445) fallen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4305 (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere entsprechend der Regelung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern und solche Wirtschaftszweige von den Vergünstigungen auszuschließen, die einer Absatzförderung nicht bedürfen." 7. Nach § 84b wird folgender neuer § 84c eingefügt: „§ 84c Von der Umsatzsteuer befreit sind die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 des saarländischen Umsatzsteuergesetzes vom 1. Juli 1955 bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes von 1962." 8. § 104 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Entschädigungsseite des Lastenausgleichs im Saarland regelt, längstens bis zum 31. Dezember 1959, Vorauszahlungen auf eine Steuer erhoben werden, die an die Stelle der Gemeinschaftshilfeabgabe nach dem Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) treten wird. Die Vorauszahlungen sind auf diese Steuer anzurechnen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich höchstens mit 1,25 vom Tausend des im Saarland zuletzt in Franken ermittelten und im Verhältnis von 100 Franken zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgerechneten Gesamtvermögens oder Inlandvermögens (§§ 73 und 77 des Bewertungsgesetzes) zu bemessen. Es kann bestimmt werden, daß .die Steuerpflichtigen die Vorauszahlungen selbst zu berechnen haben." Bonn, den 24. Januar 1959 Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Mende und Fraktion Anlage 12 Umdruck 374 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen . 1011, 1148, Nachtrag zu 1148). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 1 wird folgende neue Nr. 7 angefügt: „7. auf Franken lautende Geldeinnahmen auf Lohn-und Gehaltskonten bei Kreditinstituten im Saar- land, auf denen laufende Lohn-, Gehalts- oder (1 Rentenzahlungen gutgeschrieben werden." Bonn, den 24. Juni 1959 Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Bucher und Fraktion Anlage 13 Umdruck 375 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der 'Bundestag wolle beschließen: 1. § 65b erhält die folgende Fassung: „§ 65b Behandlung von Organgesellschaften Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, einsteuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 65a Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören." 2. § 65c wird wie folgt ergänzt: In Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt : „Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie 'in den Fällen der §§ 65a und 65b rdie Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind." 3. § 74 Absatz 2 erhält die folgende Fassung: „(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, 'in denen während ides jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die 4306 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 Vorschriften der §§ 65a his 65c dieses Gesetzes entsprechend." 4. § 98 Absatz 3 erhält die folgende Fassung: „(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten." Bonn, den 24. Juni 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
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    Das Wort hat der Abgeordnete Bazille.


Rede von Helmut Bazille
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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! An diesem Streit um die ,Kriegsopferversorgung an der Saar sind zwei Dinge besonders bemerkenswert; erstens die Tatsache, daß der saarländische Landtag und die saarländische Regierung in der Zusammenarbeit mit der französischen Regierung, also mit einer der Siegermächte des zweiten Weltkrieges, für die Kriegsopfer an der Saar eine bessere Versorgung schaffen konnten als in der Zusammenarbeit mit der Regierung des wirtschaftswunderlichen Deutschlands,

(Sehr gut! bei der SPD)

zweitens die Argumentation des Herrn Bundesministers für Arbeit, daß er und idie Bundesregierung den Schwerbeschädigten an der Saar liebend gern die höheren Leistungen nach seiner Vorstellung — gegeben hätten, daß dies aber an dier uneinsichtigen Haltung 'der Betroffenen gescheitert sei. Diese Argumentation ist an innerer Unlogik schlechterdings nicht zu überbieten; denn man muß wissen, daß der Kreis, 'den der Herr Bundesminister Blank und die Bundesregierung bedenken wollen, noch nicht einmal 10 °/o der Betroffenen umfaßt

(Abg. Frau Döhring [Stuttgart]: Hört! Hört!)

und daß das, was diesen Menschen mehr gegeben werden soll, von den anderen 90 0/o bezahlt werden muß, die dann erheblich weniger bekommen als seither.
Der Herr Bundesarbeitsminister scheint den neuen sozialpolitischen Stil darin zu sehen, daß er seine Thesen auf Glaubenssätzen aufbaut. Ich muß ihn daran erinnern, daß die Menschen in Deutschland, die sich zu seinen Thesen bekennen, nicht zu denen gehören, 'die sich des Rufs besonderen Sachverstands erfreuen.

(Sehr gut! und Heiterkeit bei der SPD.)

Die Darstellung, als seien es nur die „bösen" Kriegsopferverbände und ihre Manager, die hier die Tendenz der Regierung ablehnen, geht großzügig darüber hinweg, Herr Bundesminister für Arbeit, daß diese sich in Übereinstimmung befinden mit allen Kriegsopfersachverständigen Deutschlands,

(Beifall bei der SPD)

und zwar mit Männern, die sich teilweise ihr ganzes Leben lang auf der Basis eines Hochschulstudiums, eines Studiums der Rechts- und Staatswissenschaften, ausschließlich mit dieser Sachproblematik befaßt haben und die Ihnen klipp und klar nachweisen, daß Ihre These von der Bedürftigkeit als entscheidendem Merkmal der Versorgung einfach mit den Grundsätzen unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen ist.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)

Sie haben vor diesem Hause einen Eid auf die Verfassung geleistet, und Sie haben in diesem Eid geschworen, die Verfassung zu wahren und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben. Ich möchte einmal die Bundesregierung fragen, wie sie im Lichte dieses Eides etwa die gleichzeitige Verabschiedung der Neuordnung des deutschen Kriegsopferrechts und des Ministerpensionsgesetzes der deutschen Öffentlichkeit klarzumachen versuchen will.

(Beifall bei der SPD.)

Für die deutschen Kriegsopfer ist die Abstimmung über die Behandlung der Versorgung an der Saar in diesem Hause ein Präjudiz für die künftige Entwicklung des gesamten Kriegsopferrechts. Täuschen Sie sich nicht! So wie Sie did relativ wenigen Kriegsopfer an der Saar heute und hier behandeln, bekommen Sie vom Millionenheer der deutschen Kriegsopfer eines Tages Ihre Quittung.

(Beifall bei der SPD.)


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    Das Wort hat das Mitglied des Bundesrats, der Ministerpräsident der Saarregierung, Herr Dr. Röder.
    Dr. Röder, Ministerpräsident des Saarlandes: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Behauptung des Herrn Bundesarbeitsministers, die saarländische Regierung habe ein für die Kriegsopfer an der Saar günstiges Angebot ausgeschlagen, kann von seiten der saarländischen Regierung nicht unwidersprochen bleiben.
    Welche Veranlassung, Herr Bundesarbeitsminister, hätte für mich in der Besprechung mit Ihnen bestanden, wenn Sie mir ein Angebot gemacht hätten, das in irgendeiner Form für mich überschaubar und für die Kriegsopfer an der Saar vorteilhafter gewesen wäre als die jetzt erreichte Lösung, dieses Angebot abzulehnen?
    Ich habe am 11. dieses Monats eine Besprechung mit Ihnen gehabt. Mir war mitgeteilt worden, daß Sie nur bereit seien, die saarländischen Kriegsopferrenten zum offiziellen Kurs ohne Anrechnung der 20 %igen Teuerungszulage umzustellen. Daraufhin habe ich um eine Unterredung gebeten; diese Unterredung hat stattgefunden. In dieser Unterredung haben Sie mir eine Tabelle vorgelegt und gesagt, Sie seien bereit, eine Regelung für die Kriegsopfer zu treffen, die aus dieser Tabelle ersichtlich sei und bei der sich für einen bestimmten Kreis der Kriegsopfer eine wesentliche Besserstellung ergebe.



    Ministerpräsident Dr. Röder
    Ich habe Ihnen geantwortet, ich sei nicht in der Lage, wenn mir solche Tabellen vorgelegt würden, sie im gleichen Augenblick schon zu beurteilen und eine Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit diese Tabelle für unsere Kriegsopfer günstig sei oder nicht.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ich habe gesagt: Was ich mit Ihnen besprechen kann und was ich verstehe, ist folgendes: die saarländischen Kriegsopfer beziehen zur Zeit einen bestimmten Frankenbetrag als Rente; mich interessiert, wie dieser Frankenbetrag nach dem Tage X in D-Mark umgestellt wird; wenn Sie mir erklären können, wie Sie das vorhaben, dann verstehe ich das auch als Nichtfachmann; die saarländische Regierung und der saarländische Landtag sind der Meinung, daß nur dann eine Erhaltung der Kaufkraft für die saarländischen Kriegsopferrenten gewährleistet ist, wenn entsprechend dem saarländischen Gesetz eine 18 %ige Teuerungszulage zu den Renten gewährt wird. — Wir haben dann das Gespräch auf diese Frage beschränkt und über die Sonderlösung, von der Sie soeben gesprochen haben, nicht mehr weiter diskutiert.
    Sie haben mir gesagt: Wenn wir davon ausgehen, dann bin ich nach sorgfältiger Prüfung meiner Leute im Hause der Auffassung, daß nur eine Teuerungszulage in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist. Ich habe darauf geantwortet, es sei mir nicht möglich, diese Behauptung, daß 10 % genügten, zu entkräften und meine Behauptung, daß 18 % nötig seien, ausführlich zu belegen. Ich bat, diese Frage in einer Besprechung mit Fachleuten zu klären. Wir haben uns korrekterweise darauf geeinigt, daß Sie sowohl wie ich einem Prozentsatz zustimmen würden, der von der Sache her gerechtfertigt ist.
    Nun haben Sie soeben in meiner Abwesenheit behauptet — ich habe mir das sagen lassen —, die Ressortbesprechung, die ich angekündigt hätte, habe nicht stattgefunden. Ich muß dazu folgendes feststellen: Meine Besprechung bei Ihnen war am 11. dieses Monats, am 15. dieses Monats hat in Ihrem Hause eine Besprechung zwischen Fachleuten aus unserem Arbeitsministerium und Ihren Leuten stattgefunden, über diese Besprechung ist mir ein Protokoll vorgelegt worden. Aus diesem Protokoll ist ersichtlich, daß keine Einigung zustande gekommen ist, weil Ihre Leute auf dem Prozentsatz von 10.4 stehengeblieben sind und meine Leute bzw. die Leute des Herrn Arbeitsministers auf dem Prozentsatz von 18,6.
    Bei dieser Sachlage blieb mir doch nichts anderes übrig, als zunächst einmal zur Kenntnis zu nehmen, daß hier keine Annäherung der Standpunkte möglich war. Aber man kann doch daraus nicht folger n, daß ich als Chef der saarländischen Regierung mich etwa bereits mit einem Satz von 10 % einverstanden erklärt hätte.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Sie müssen doch dafür Verständnis haben, meine Damen und Herren, daß ich das, wie ich soeben sagte, zunächst nur zur Kenntnis nehmen kann und daß ich es dann im Rahmen des saarländischen
    Landtages und des saarländischen Kabinetts zur Erörterung stellen muß und daß ich mir vorbehalten muß, in dieser Frage neue Vorschläge und Unterlagen zu liefern.
    Ich darf an dieser Stelle noch einmal zum Ausdruck bringen, daß die Besprechung zwischen dem Herrn Arbeitsminister und mir für mich insofern erfreulich war, als der Herr Bundesarbeitsminister zu erkennen gegeben hat, daß er zumindest von seiner ursprünglichen Auffassung, die Teuerungszulage von 20 % an der Saar nicht zu berücksichtigen, im Grundsatz abgewichen ist, indem er ein Angebot von 10 % gemacht hat, und als ein grundsätzliches Einverständnis zwischen uns beiden vorlag, daß eine Regelung gefunden werden müsse, die die Kaufkraft der Kriegsopferrenten an der Saar garantiere. Ich kann im Augenblick nichts anderes tun als ah-warten, was in diesen Tagen geschieht, ob das der Fall sein wird oder nicht. Weitere Stellungnahmen muß ich mir vorbehalten.