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ID0307801100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 78. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1959 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Wolff (Berlin) und Holla . . 4247 A Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126) ; Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 1184) — Zweite und dritte Beratung — Allgemeine Aussprache Dr. Mommer (SPD) . . . 4247 B, 4256 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4250 D Dr. Sonnemann, Staatssekretär . . 4255 D Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4256 B Conrad (SPD) . . . . . . . . 4161 A Einzelaussprache Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4264 B, 4266 A, 4269 13, 4271 D, 4275 D Conrad (SPD) . . 4264 D, 4268 D, 4275 C, 4278 A, 4279 D Blank, Bundesminister . 4265 C, 4268 D, 4271 A, 4272 C, 4274 C, 4275 B, 4276 D Rasch (SPD) . . . . . . . . . 4265 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 4266 C, D Trittelvitz, Minister des Saarlandes 4270 B Bazille (SPD) . . . . . . . . 4273 A Dr. Röder, Ministerpräsident des Saarlandes . . . . . . . . . 4273 D Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 4277 B Maucher (CDU/CSU) . . . . . . 4278 B Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksache 1006); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1162) — Zweite und dritte Beratung — Conrad (SPD) . . . . . . . . 4279 D Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksache 1007); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 1168) — Zweite und dritte Beratung — Wilhelm (SPD) . . . . . 4282 A, 4283 D Dr. Becker (Mönchen-Gladbach) (CDU/CSU) . 4282 D, 4285 B, C, 4286 C, 4289 B, 4290 A, 4291 A, 4293 D, 4296 B Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4283 A, 4284 D, 4285 C, 4286 C, 4288 A, 4290 B, 4293 B, C, 4294 B, 4295 C Seuffert (SPD) . 4283 C, 4287 B, 4289 D, 4290 A, 4293 C Draeger (CDU/CSU) . . 4286 A, 4294 D Corterier (SPD) 4286 D Conrad (SPD) . . 4291 C, 4294 A, 4296 C Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 4296 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 Entwurf eines D-Markbilanzgesetzes für das Saarland (Drucksache 1008); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses Drucksache 1153) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) . . . . . . . . 4297 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksache 1011); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 1148, zu 1148, Nachtrag zu 1148) Zweite und dritte Beratung — Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 4297 D Dr, Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 4298 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 4299 B Conrad (SPD) . . . . . . . 4300 A Nächste Sitzung 4300 D Anlagen 4301 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4247 78. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 14 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 77. Sitzung Seite 4242 A Zeile 21 statt „als": wie. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bausch 29. 6. Berendsen 31. 7. Bergmann*) 27, 6. Frau Beyer (Frankfurt) 27. 6. Birkelbach*) 27. 6. Dr. Birrenbach*) 27. 6. Fürst von Bismarck 26. 6. Dr. Burgbacher*) 27. 6. Dr. Deist*) 27. 6. Deringer* 27. 6. Dopatka 24. 6. Dowidat 24. 6. Engelbrecht-Greve*) 27. 6. Dr. Friedensburg*) 27. 6. Fuchs 24. 6. Dr. Furler*) 27. 6. Geiger (München)*) 27. 6. Glahn 24. 6. Dr. Gleissner (München) 26. 6. Dr. Greve 4. 7. Dr. Gülich 1. 8. Hahn*) 27. 6. Dr. Heck (Rottweil) 24. 6. Dr. Hellwig*) 27. 6. Hermsdorf 24. 6. Illerhaus*) 27. 6. Jahn (Frankfurt) 11.7. Jaksch 30. 6. Kalbitzer*) 27. 6. Köhler 4. 7. Dr. Kopf*) 27. 6. Dr. Kreyssig*) 27. 6. Kühlthau 26. 6. Leber 25. 6. Dr. Leiske 26. 6. Lenz Brühl)*) 27.6. Lenz (Trossingen) 24. 6. Dr. Leverkuehn*) 27. 6. Dr. Lindenberg*) 27. 6. Lücker (München) *) 27. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 27. 6. Margulies*) 27. 6. Metzger*) 27. 6. Müller-Hermann*) 27. 6. Neuburger 25. 6. Odenthal*) 27. 6. Dr. Oesterle*) 27. 6. Dr. Preusker 24. 6. Frau Dr. Probst*) 27. 6. Rademacher 26. 6. Ramms 26. 6. Rasner 24. 6. Dr. Ratzel*) 27. 6. Richarts*) 27. 6. Dr. Rüdel (Kiel) 26. 6. Sander 24. 6. Scheel 11.7. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schild*) 27. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 6. Dr. Schmidt (Gellersen)*) 27. 6. Schmidt (Hamburg)*) 27. 6. Dr. Starke*) 27. 6. Frau Dr. Steinbiß 25. 6. Stenger 30. 6. Storch*) 27. 6. Sträter*) 27. 6. Frau Strobel*) 27. 6. b) Urlaubsanträge Dr. Hesberg 31.7. *) für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pohle (Fragestunde der 77. Sitzung vom 19. 6. 1959, Drucksache 1159, Frage 20) : Wie hoch ist die Zahl der ehemaligen Bundeswehrangehörigen, die eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen? Wie verteilt sich die Personenzahl auf die einzelnen Erwerbsminderungsgrade? Wie hoch ist die Zahl der Hinterbliebenen: a) Witwen und Waisen, b) Elternpaare bzw. Elternteile? Nach dem Ergebnis der Sondererhebung zur Versorgungsstatistik vom 31. März 1959 werden 42 ehemalige Bundeswehrangehörige nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes versorgt. Die Zahl dieser Versorgten beläuft sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. auf 11 und schwankt bei den übrigen Graden der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 1 und 4 Personen. Erwerbsunfähig sind 16 Personen. Als Hinterbliebene werden 35 Witwen, 55 Halbwaisen und 1 Vollwaise sowie 5 Elternteile versorgt. In Vertretung Dr. Claussen Anlage 3 Umdruck 356 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1127, 1184) . Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die nach § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl.. I 4302 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 S. 1011) erforderliche Zustimmung zu dem saarländischen Gesetz zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes vom 19. Juni 1959 zu erteilen. Bonn, den 23. Juni 1959 Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 357 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (Drucksachen 1097, 1126, 1184). Der Bundestag wolle beschließen: In § 35 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 gilt nicht für § 2 IV A Nr. 5." Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 358 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Inhaber der im Saarland gelegenen Herstellungsbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie hergestellt oder vertrieben haben, erhalten auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe." 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt 'sich 'die veranlagte Fink ommensteuer für 'den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen ibis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz 'gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag." b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: „1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei 'Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert, 2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die idem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert." 3. In § 84 wenden folgende neue Absätze angefügt: „ (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet (einschließlich Saargebiet) von einem saarländischen Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum schuldet, a) bis 31. Dezember 1961 um vier vom Hundert, b) im Kalenderjahr 1962 um zwei vom Hundert des 'Betrages zu kürzen, den er 'im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat, wenn die Gegenstände im Saarland hergestellt worden sind; diese Voraussetzung ist buchmäßig nachzuweisen. Übersteigt der Kürzungsbetrag die für den Voranmeldungszeitraum geschuldete Umsatzsteuer, 'so wird der Unterschiedsbetra'g nach der Veranlagung durch Aufrechnung oder Zahlung ausgeglichen. (4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt nicht für Erzeugnisse von Unternehmen, die unter das Gesetz betreffend den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445) fallen. (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. was als Herstellung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und 2. welche sonstigen Leistungen im Sinne 'des Absatzes 3 zu behandeln 'sind." Bonn, den 23. Juni 1959 011enhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4303 Anlage 6 Umdruck 361 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen 1011, 1148, Nachtrag zu 1148). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, jedem Saarländer bei der Währungsumstellung einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung der Härten, die sich in der Übergangszeit ergeben haben, durch Umstellung einer Kopfgeldquote bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 französischen Franken im Verhältnis von 100 Franken = 1 Deutsche Mark zu gewähren. Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 362 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Gesetz Nr. 672 zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes die gemäß § 6 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) erforderliche Zustimmung zu erteilen. Bonn, den 23. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 368 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: „(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft." 2. § 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: „(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960." 3. § 5 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gehen ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes." Bonn, den 24. Juni 1959 Arndgen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 369 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 67 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." 2. § 79 Abs. 1 wird um folgende Nr. 3 ergänzt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." Bonn, den 24. Juni 1959 Arndgen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 371 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) (Drucksachen 1006, 1162). Der Bundestag wolle beschließen: Der Saarländische Landtag hat in seiner Sitzung vom 2. Juni 1959 einstimmig eine Entschließung angenommen, in der die Regierung des Saarlandes beauftragt wird, im Ergänzungsgesetz zum Haushaltsgesetz 1959 des Saarlandes Mittel für einen Ausgleichsfonds auszubringen. Aus diesem Ausgleichsfonds soll nach von der Landes- 4304 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 regierung zu erlassenden Richtlinien Arbeitnehmern an der Saar, die im Zuge der wirtschaftlichen Eingliederung unverschuldet arbeitslos werden, eine über die Arbeitslosenunterstützung hinausgehende wirtschaftliche Hilfe gewährleistet werden. Die Bundesregierung wird ersucht, die Aufwendungen aus dem saarländischen Haushalt für den Ausgleichsfonds als deckungsfähig im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) anzuerkennen. Bonn, den 24. Juni 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 373 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 16 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: „(7) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Einzelhandelsgeschäfte für Zigaretten, für Zigarren, für Rauchtabak und für Kautabak, die diese Erzeugnisse im Kalenderjahr 1958 für die saarländische Tabak- und Zündwarenregie vertrieben haben, erhalten wegen der Auflösung der Regie auf Antrag eine Umstellungsbeihilfe. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß." 2. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 1,0 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Todestag." b) Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt: „1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 30 vom Hundert, darüber hinaus um 15 vom Hundert, 2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, bei Einkommen bis 1250 Deutsche Mark um 20 vom Hundert, darüber hinaus um 10 vom Hundert." 3. In § 67 wird folgende neue Nr. 3 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt." 4. In § 79 Abs. 1 werden folgende neue Nr. 3 und 4 angefügt: „3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt, 4. die Angehörigen der freien Berufe." 5. In § 84a erhalten in der neugefaßten Nr. 3 des § 11 Abs. 2 des Beförderungsteuergesetzes die Buchstaben b und c folgende Fassung: „b) unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten, dem Saarrandgebiet oder dem Saarland und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes, c) innerhalb des Zonenrandgebiets, der Frachthilfegebiete, des Saarrandgebiets oder des Saarlandes auf 50 vom Hundert der Steuer nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b." 6. Nach § 84a wird folgender neuer § 84b eingefügt: „§ 84b (1) Hat ein Umsatzsteuerpflichtiger im Bundesgebiet (einschließlich dem Saarland) im Saarland hergestellte Gegenstände erworben, so ist er ermächtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum (Anlagungszeitraum) schuldet, um 4 vom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände bezahlt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Leistungen saarländischer Unternehmer. (3) Die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 gelten für die bis zum 31. Dezember 1961 bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen. (4) Ausgenommen von den Vergünstigungen sind Erzeugnisse, die unter den Vertrag vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. II S. 445) fallen. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 4305 (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere entsprechend der Regelung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern und solche Wirtschaftszweige von den Vergünstigungen auszuschließen, die einer Absatzförderung nicht bedürfen." 7. Nach § 84b wird folgender neuer § 84c eingefügt: „§ 84c Von der Umsatzsteuer befreit sind die Einkünfte aus freier Berufstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 des saarländischen Umsatzsteuergesetzes vom 1. Juli 1955 bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes von 1962." 8. § 104 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Entschädigungsseite des Lastenausgleichs im Saarland regelt, längstens bis zum 31. Dezember 1959, Vorauszahlungen auf eine Steuer erhoben werden, die an die Stelle der Gemeinschaftshilfeabgabe nach dem Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) treten wird. Die Vorauszahlungen sind auf diese Steuer anzurechnen. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich höchstens mit 1,25 vom Tausend des im Saarland zuletzt in Franken ermittelten und im Verhältnis von 100 Franken zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgerechneten Gesamtvermögens oder Inlandvermögens (§§ 73 und 77 des Bewertungsgesetzes) zu bemessen. Es kann bestimmt werden, daß .die Steuerpflichtigen die Vorauszahlungen selbst zu berechnen haben." Bonn, den 24. Januar 1959 Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Mende und Fraktion Anlage 12 Umdruck 374 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (Drucksachen . 1011, 1148, Nachtrag zu 1148). Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 1 wird folgende neue Nr. 7 angefügt: „7. auf Franken lautende Geldeinnahmen auf Lohn-und Gehaltskonten bei Kreditinstituten im Saar- land, auf denen laufende Lohn-, Gehalts- oder (1 Rentenzahlungen gutgeschrieben werden." Bonn, den 24. Juni 1959 Dr. Schneider (Saarbrücken) Dr. Bucher und Fraktion Anlage 13 Umdruck 375 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfseines Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (Drucksachen 1007, 1168). Der 'Bundestag wolle beschließen: 1. § 65b erhält die folgende Fassung: „§ 65b Behandlung von Organgesellschaften Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, einsteuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 65a Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören." 2. § 65c wird wie folgt ergänzt: In Absatz 2 wird am Ende folgender Satz angefügt : „Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie 'in den Fällen der §§ 65a und 65b rdie Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind." 3. § 74 Absatz 2 erhält die folgende Fassung: „(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, 'in denen während ides jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die 4306 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1959 Vorschriften der §§ 65a his 65c dieses Gesetzes entsprechend." 4. § 98 Absatz 3 erhält die folgende Fassung: „(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten." Bonn, den 24. Juni 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Einen Augenblick! Meine Damen und Herren, der Saal ist viel zu unruhig. Ich bitte, sich doch zu setzen. Ich kann niemanden auffordern, in die Wandelgänge zu gehen; das Haus ist sowieso schlecht besetzt.
    Bitte, fahren Sie fort!


Rede von Prof. Dr. Fritz Hellwig
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
In den Gesetzesvorlagen ist an verschiedenen Stellen schon zum Ausdruck gebracht, daß bestimmte Hilfsmaßnahmen noch für eine längere Zeit weiterlaufen, so daß eine neue Übergangsphase jetzt ihren Anfang nehmen wind.
Im ganzen, glaube ich, wird man sehr lernen müssen. Es ist nicht nur der Übergang von 1935, der hier immer wieder anklingt und mit dem man sich vielleicht auch im Vergleich zu der heutigen Situation noch etwas genauer befassen sollte, sondern wir werden schon jetzt zugeben müssen, daß für alle unberechenbaren Dinge der Entwicklung nach dem Tage X noch keine Antwort — pränumerando gewissermaßen — gegeben werden kann. Wir werden noch mit bestimmten Ermächtigungen, mit bestimmten zusätzlichen Erwägungen arbeiten müssen. Wir müssen also sehr elastisch und vielleicht sehr kurzfristig immer wieder eingreifen.
Lassen Sie mich zunächst einige allgemeine Ausführungen machen, ehe ich auf die Bemerkungen der Herren Vorredner besonders eingehe. Wenn man vor allem die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Mommer, aber auch den weitaus größten Teil der Ausführungen des Herrn Dr. Schneider gehört hat, hat man den Eindruck, die Saar seit förmlich ein Notstandsgebiet und es sei eigentlich nichts geschehen. Meine Damen und Herren, man sollte an diesem Tage auch einmal herausstellen, was denn in den Jahren der Übergangszeit zur Vorbereitung der endgültigen wirtschaftlichen Eingliederung geschehen ist. Man sollte vor allem auch daran erinnern, daß die Dinge, die unter der Formel „sozialer Besitzstand", jedenfalls 1955 und 1956 gemeint waren, an der Saar längst eingeführt worden sind und aus diesem Grunde in der heutigen, abschließenden Materie gar nicht mehr in Erscheinung treten.
Man kann also nicht polemisieren nur auf Grund der Dinge, die im Augenblick vielleicht in den Vorlagen enthalten sind oder nach der Ansicht des einen oder anderen enthalten sein sollten. Man muß auch offen zugeben, was in den drei Jahren schon alles unter Vorwegnahme des Tages X an der Saar eingeführt worden ist.

(Beifall bei der CDU/CSU.)




Dr. Hellwig
Zunächst möchte ich eine kurze Beurteilung der Funktion dieser wirtschaftlichen Übergangszeit versuchen. Die Übergangsregelung im Saarvertrag 1956 ging davon aus, daß eine schlagartige Umstellung des Absatzes der Saarindustrie, dessen Schwerpunkt auf dem französischen Markt lag, auf den Markt des Bundesgebietes nicht ohne Gefahren und ohne große Schwierigkeiten möglich sei. Bei dieser Befürchtung hat die Erfahrung von 1935 Pate gestanden. Im Jahre 1935 hat der Völkerbundsrat den beteiligten Regierungen empfohlen, der Absatzorientierung der Saar auf den französischen Markt dadurch zu entsprechen, daß auch nach der politischen Rückgliederung weiterhin ein zollfreier Warenaustausch zwischen der Saar und Frankreich aufrechterhalten wird. Es gab in dem damaligen Zeitalter der bilateralen Handelsverträge und kurzfristigen Zahlungs- und Handelsabkommen nur kurzbefristete, von zwei zu zwei Monaten verlängerte Übergangsabkommen. Insgesamt gelang es nicht einmal für ein ganzes Jahr, überhaupt noch in beschränktem Umfange eine Sonderregelung für den Verkehr mit Frankreich zu sichern. Dann setzte die Aufgabe der vollständigen Umstellung auf den deutschen Markt ein. Diese Problemstellung ist in den vergangenen Jahren beim zweiten Saarvertrag auf beiden Seiten richtig gesehen worden. Sie hat ihren Niederschlag gefunden nicht nur in der Übergangszeit, d. h. einer Phase, in der die Umstellung von dem einen zum anderen Währungs- und Zollgebiet für einen Zeitraum von nahezu drei Jahren vertagt wurde, sondern sie hat ihren Niederschlag gefunden auch in der Sonderregelung für den zollbefreiten saarländisch-französischen Warenverkehr, die ja wohl das Kernstück der kommenden handelspolitischen Situation der Saar darstellt. Vorher, in dieser Übergangszeit, ist die Saar nicht nur ungehindert auf dem französischen Markt geblieben, sondern hat bereits einen begünstigten Zugang zum deutschen Markt auch in weiten Bereichen ihrer Produktion erhalten. Sie hat also.in dieser zweieinhalbjährigen Übergangszeit eine handelspolitisch einmalig günstige Lage gehabt. Ich glaube, das Gesamtbild der wirtschaftlichen Entwicklung der Saar in dieser Zeit bestätigt dies. Es zeigt sich nämlich — wenn man den Steinkohlenbergbau an der Saar, dessen Leistung im Jahre 1958 unter der von 1955 lag, aus dem Gesamtbild herausnimmt —, daß sich die weiterverarbeitende Industrie, die Energiewirtschaft und vor allem das Bauhauptgewerbe an der Saar in diesen drei Jahren stärker entwickelt haben als die vergleichbaren Wirtschaftsbereiche des Bundesgebietes.
Dadurch wird deutlich, daß die Saar in dieser Übergangszeit doppelseitiger handelspolitischer Möglichkeiten eine wirtschaftliche Festigung erreichen konnte, die zwar getrübt ist durch die inflationistische Entwicklung, die die französische Währung in dieser Zeit durchgemacht hat. Aber auf der anderen Seite hat die Saar natürlich auch Vorteile aus dieser sogenannten Inflationskonjunktur in den letzten Jahren in Frankreich gehabt. Da dieser günstigen wirtschaftlichen Entwicklung, die sich in den Beschäftigtenziffern, in der allgemeinen Entwicklung der Einkommen usw. ausdrückte, auch bestimmte steuerliche Maßnahmen zur Reservenbildung für den Tag X und für die dann zu erwartenden Investitionsaufgaben entgegenkamen, dürfen wir wohl annehmen, daß die Jahre der Übergangszeit im ganzen zu einer leistungsmäßigen Konsolidierung der Unternehmungen und des Produktionsapparats beigetragen haben.
Wir 'sind uns klar darüber, daß der andere Sektor von Maßnahmen in dieser Übergangszeit, nämlich den Saarbetrieben durch Mittel der Kreditpolitik verschiedenster Art die Umstellung auf die neuen Aufgaben zu ,erleichtern, bisher nur zu einem Teilerfolg geführt hat. Das liegt daran, daß natürlich Kredite nur aufgenommen und Investitionen nur vorgenommen werden, wenn man eine einigermaßen klare Beurteilung der Absatzchancen hat, die man später besitzt und für die diese Investitionen bestimmt sind. So nimmt es nicht wunder, daß das Schwergewicht dieser Kredite in dem Bereich geblieben ist, der seine handelspolitische Stellung bereits seit Jahren klar übersehen kann, nämlich in dem Bereich der Montanwirtschaft, die durch den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl bereits eine auf lange Sicht gültige Orientierung ihrer handelspolitischen Lage zur Verfügung hat, während die Beurteilung der Absatzchancen insbesondere der verarbeitenden Industrie nicht in dieser Eindeutigkieit möglich war.
Eines müssen wir von der Übergangszeit sagen. Sie bewirkte — diese Klage ist ja auch von den Herren Vorrednern hier ausgesprochen worden in der Umstellung auf den bundesseitigen Markt nicht das, was man in dieser Zeit erwartete. Aber die Sonderkonjunktur auf der französischen Seite hat eben einen förmlichen Sog auf die Saarerzeugung ausgeübt, und es war so bequemer, es war leichter. Der Konkurrenzkampf in einem Lande mit Inflationskonjunktur hat nicht die Härte des Konkurrenzkampfes, der sich im Bundesgebiet in den letzten Jahren verstärkt hat.
Daraus etwa die Schlußfolgerung zu ziehen, daß diese wirtschaftliche Übergangszeit nicht genützt worden sei und nicht funktioniert habe, wäre sicher zu weitgehend; denn bei den Saarverhandlungen 1955/56 hat ja keiner voraussehen können, daß diese Sonderentwicklung in Frankreich eintreten würde.
Nun einige Worte zu den finanziellen Hilfen, die bereits in dieser Übergangszeit erfolgt sind. Durch den Bundeshaushalt und durch das ERP-Vermögen sind dem Saarland in den Jahren seit Inkrafttreten des Saarvertrages einschließlich der für das Jahr 1959 vorgesehenen Hilfen insgesamt wohl 1,5 Milliarden DM zur Verfügung gestellt worden, von denen ein Teil echte Zuschüsse zur Abdeckung von Verlusten und Fehlbeträgen in Saarhaushalt sind, ein anderer Teil auf Investitionsvorhaben des Bundes als Miteigentümer der Saarbergwerke entfällt. Weitere Beträge sind allgemein für die öffentlichen Investitionen bestimmt, und 360 Millionen DM stehen als Kredite für die Wirtschaft aus dem ERP-Vermögen zur Verfügung.
Man muß dann aber noch sehen, daß auf Grund des Saarvertrages selbst im Augenblick des Tages X noch weitere Leistungen fällig werden, die in dem



Dr. Hellwig
verabschiedeten Bundeshaushalt mit — ich glaube, genau — 683 Millionen DM angesetzt sind.
Die wirkliche Größenordnung dieser Beträge sollte man sich einmal dadurch klarmachen, daß man den Vergleich auf das Wirtschaftspotential und die Bevölkerungszahl dieses Gebietes abstellt. Bei im Schnitt insgesamt 2 Milliarden DM, die wohl auch in den folgenden Jahren alles in allem an die Saar fließen werden, würde das, auf das Bundesgebiet mit der Bevölkerung über 50 Millionen Einwohnern übertragen, einen Betrag von mehr als 100 Milliarden DM ausmachen. Setzen Sie einen solchen Betrag in Vergleich zu dem Volumen des Bundeshaushalts pro Jahr, dann werden Sie sehen, welche ungewöhnliche Größenordnung im öffentlichen Haushalt der Saar im Verhältnis zur Bevölkerungszahl, aber auch zur Wirtschaftskapazität hier tatsächlich vor uns steht. Denken Sie daran, daß das gesamte ERP-Vermögen, mit dem seit Jahren bei uns doch eine bemerkenswerte wirtschaftliche Förderung durchgeführt wird, noch nicht die Hälfte des Betrages ausmacht, der sich ergäbe, wenn man die jetzigen ERP-Leistungen für die Saar in gleicher Weise auf das Bundesgebiet übertrüge.
Einige Fragen stellen sich allgemein zu der Problematik der nunmehr vorliegenden Eingliederungsgesetze. Ich folge der Feststellung, die der Kollege Dr. Schneider hier getroffen hat, und möchte sie meinerseits unterstreichen. Die wirtschaftliche Eingliederung der Saar wird nicht nur für die Absatzentwicklung, nicht nur für das Volkseinkommen an der Saar, für das Einkommen der Bevölkerung, sondern auch für das Gesamtniveau der sozialen Leistungen an der Saar entscheidend davon abhängen, ob es gelingt — und wir hoffen, daß es gelingt —, die Saarwirtschaft auch unter veränderten Absatzverhältnissen, auch bei der Zugehörigkeit zum deutschen Währungs- und Zollgebiet konkurrenzfähig zu erhalten. Wenn das nicht gelingt, brauchen wir über andere Dinge, wie öffentliche Leistungen, über den Finanzaufwand für soziale Leistungen, nicht mehr zu diskutieren, denn dann wäre die Schlacht um die wirtschaftliche Eingliederung der Saar verloren. Daher ist das nicht sosehr ein Prinzipienstreit — diesen Eindruck könnte man hier nach den Reden meiner Herren Vorredner vielleicht haben — als vielmehr eine Frage der Rangordnung.
Womit wird die Wettbewerbsfähigkeit der Saarwirtschaft als die eigentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung des Volkseinkommens, der Einkommen der Erwerbstätigen, der sozialen Leistungen gesichert? Diese Frage ist nach der Auffassung meiner politischen Freunde primär. Daher ist das Schwergewicht der Hilfsmaßnahmen, sei es auf dem Gebiete der Kredit-, sei es auf dem Gebiete der Steuerpolitik usw., bewußt in die Richtung gelenkt worden, den Produktionsapparat zu verbessern, ihn leistungsfähig zu erhalten, ihm die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur zu sichern, sondern sie weiter zu entwickeln, damit die wirtschaftliche Basis der sozialen Leistungen nicht beeinträchtigt wird.
So ist beispielsweise — von diesem Gesetz hat leider mein Herr Vorredner noch gar nicht gesprochen — die Regelung im D-Markbilanzgesetz für die langfristige Sicherung an der Saar viel wichtiger; denn hier wird die Möglichkeit gegeben, durch Neubewertung in einem bestimmten Rahmen die Ausgangsbasis dafür zu schaffen, nicht nur die durch die Franken-Inflation überholten Wertansätze der Bilanzen endlich zu bereinigen, sondern bei den Betrieben auch wieder echten Abschreibungsspielraum zu schaffen, aus dem heraus dann auch Investitionen finanziert werden können.
Ich bin der Meinung, daß man nicht nur das Absatzproblem mit irgendwelchen steuerlichen Vergünstigungen — bei der Umsatzsteuer ist die Frage ja angeschnitten -- sehen sollte, sondern daß man umgekehrt auch sehen sollte, daß die Saarwirtschaft selbst mit ihrem Produktionsapparat einer der wichtigsten, vielleicht sogar der wichtigste Auftraggeber für die Saarwirtschaft sein sollte. Die Stabilisierung der Verhältnisse an der Saar wird wesentlich davon abhängen, daß es der Saarwirtschaft selbst gelingt, durch die jetzt einsetzende Investitionswelle ihre Rolle als zentraler Auftraggeber auch innerhalb des Saarlandes richtig wahrzunehmen.
Das gilt auch für die öffentlichen Investitionen. Die Damen und Herren, die sich an den Beratungen im Wirtschaftsausschuß beteiligt haben, werden meine Auffassung kennen; ich halte es aber doch für notwendig, sie hier noch einmal zu erwähnen. Ich habe seit zwei Jahren dafür plädiert, mit den öffentlichen Investitionen auch aus Bundesmitteln kurzzutreten und sie nicht jetzt noch zusätzlich zu dem allgemein guten Beschäftigungsstand an der Saar einzusetzen, sondern ihren Einsatz zu verschieben, soweit das haushaltsrechtlich und -wirtschaftlich möglich ist, um mit einem ganz bestimmten Auftrags- und Finanzierungspolster etwaige Verschiebungen im Beschäftigungsstand nach dem Tage X sofort ausgleichen zu können. Diese Linie ist, soweit ich sehe, soweit sich die rechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten dafür ergeben haben, auch verfolgt worden.
Nun zu der Frage, in welcher Richtung die Steuerhilfe an der einen oder anderen Stelle angesetzt werden soll. Herr Kollege Dr. Schneider hat von dem Modell Berlin gesprochen. Meine Damen und Herren, ich bin etwas im Zweifel, ob wir wirklich über die Berliner Situation so unterrichtet sind, daß wir für die Saar das Modell Berlin unter allen Umständen übernehmen können. Ich glaube, daß zahlreiche Berliner, wenn sie heute Gelegenheit hätten, die Saar zu bereisen und die Verhältnisse, Einkommen, Lebensstandard usw. mit ihren eigenen Berliner Verhältnissen zu vergleichen, nicht der Meinung wären, daß hier vergleichbare Verhältnisse bestehen und unter den gleichen Maßstab gestellt werden könnten.
Ich habe auch noch einige Bemerkungen zu dem Thema „Saar als Modellfall für die Wiedervereinigung" zu machen. Ich warne etwas davor. Es ist natürlich, politisch gesehen, völlig richtig, daß die Eingliederung der Saar der erste Akt dieser Wiedervereinigung ist. Wir sollten uns aber davor hüten, die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen



Dr. Hellwig
Momente dieses Vorgangs an der Saar gewissermaßen als Modellfall anzusehen.
Es ist von dem Studienfeld für das größere Problem der deutschen Wiedervereinigung gesprochen worden. Ich glaube, wir tun dem großen Problem keinen guten Dienst; denn entweder überdimensionieren wir die Probleme an der Saar, wenn wir sie auf diesen Rang erheben, oder wir unterdimensionieren — vielleicht sogar: —, wir bagatellisieren die wirklichen Probleme der großen Wiedervereinigung.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Davor muß gewarnt werden. Was wirtschaftlich und sozial die Entwicklung an der Saar bedeutet hat, ist einfach nicht mit dem vergleichbar, was in der Zone geschehen ist.
Es sollte uns sehr stutzig machen, daß eine Formel, die aus der Saardiskussion entwickelt wurde, nämlich die vom „sozialen Besitzstand", längst in den dialektischen Sprachgebrauch der SED und ihrer Funktionäre übergegangen ist. In parteiinternen Erklärungen des Herrn Matern und anderer wird dort davon gesprochen, daß „sozialer Besitzstand" nicht Kindergärten und andere soziale Einrichtungen seien, sondern daß zum Wesentlichen des sozialen Besitzstandes in der Sicht der SED die Aufrechterhaltung der SED-Herrschaft und, wie es hieß, die Freundschaft mit Moskau sei.

(Abg. Dr. Schellenberg: Wollen Sie damit ablenken von der Sache, die heute für die Saar entschieden werden soll?)

— Ich bitte Sie, Herr Professor Schellenberg, sich einmal anzusehen, wie eine solche, zunächst gutgemeinte Formel einen politischen Inhalt ganz anderer Art erhält, wenn sie von dem politischen Gegner der deutschen Wiedervereinigung, von dem Kommunismus und seinen Helfershelfern, mißbraucht wird. Deshalb warne ich davor, diese Analogie hier zu weit zu treiben.
Die Frage nach dem sozialen Besitzstand wird uns auf Grund der Änderungsanträge, die gestellt worden sind, noch im einzelnen sehr beschäftigen. Ich möchte hier nur nochmals einen Grundsatz herausstellen. Das ist der Grundsatz, dem auch die Regierungsvorlagen folgten, als davon gesprochen wurde, daß, im ganzen gesehen, der wirtschaftliche Wert der Einkommen, d. h. die reale Kaufkraft der Nettoeinkommen, erhalten werden soll. Wenn dieser Grundsatz Bestand hat, dann sollte man nicht mehr sagen, hier seien Versprechungen nicht gehalten worden.
Wir meinen mit der Formel „sozialer Besitzstand" nicht den Besitzstand einzelner Ressorts — das wollen wir einmal ganz deutlich sagen —, sondern wir meinen die Gesamtheit der Beträge, die als Einkommen, und zwar in ihrer realen Kaufkraft netto gesehen, dem einzelnen zugute kommen und weiterhin zufließen werden. Dann ist es völlig sekundär, wie sich diese Einkommen im einzelnen vor dem Tage X und nach dem Tage X zusammengesetzt haben. Man kann doch nicht sagen, daß die Familiengeldregelung oder die Übernahme der deutschen Kindergeldregelung an der Saar einen ganz gewaltigen Rückschlag darstellen würde, wenn man verschweigt, daß aber auch die viel familienfreundlichere deutsche Besteuerung, nämlich die Staffelung im deutschen Einkommensteuertarif, an der Saar mit übernommen wird.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Man darf auch nicht verschweigen, daß die Optik der Kindergeldsätze an der Saar weitgehend durch die sogenannte weitere Lohnzulage korrigiert worden ist, die ja gerade ein negativer Familienausgleich war und die in den sich tatsächlich daraus ergebenden Einkommen die Abstände gegenüber der Kindergeldregelung wieder erheblich korrigiert hat.
Wir haben uns bei den Ausschußberatungen bemüht — jedenfalls, soweit ich Einblick in sie hatte —, auch das nötige Material zu erhalten, um wirklich stichhaltige Einkommensvergleiche durchzuführen, und zwar Vergleiche zwischen dem realen Nettoeinkommen im Bundesgebiet in vergleichbaren Tarifgebieten — Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz usw. — und an der Saar.
Das Material, das im Wege der Zusammenarbeit der Statistischen Ämter erstellt und uns durch das Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden ist, hat im großen und ganzen bestätigt, was wir früher schon immer gesagt haben: daß sich die Saarbevölkerung einkommensmäßig zur Zeit nicht wesentlich besser, in zahlreichen vergleichbaren Bereichen sogar schlechter steht, als sie sich nach den Tarifverträgen in der Bundesrepublik stehen würde.
Wir sind uns darüber .klar, daß diese Aussagen vielleicht noch nicht vollständig genug sind, daß Lücken vorhanden sind, daß auf dem einen oder dem anderen Tarifbereich auch kein Vergleich möglich ist. In solchen Fällen muß mit Einzelmaßnahmen sowie mit der einen oder anderen besonderen Übergangshilfe gearbeitet werden. Hier können wir jedoch nicht eine Pauschalregelung an den Anfang des Ganzen setzen, sondern das kann sich erst ergeben, wenn die neuen Tarifverträge zustande gekommen sind und wir wirklich sehen, wie sich die Einkommen vorher und nachher, ungeachtet ihrer. verschiedenen Komponenten, zueinander verhalten.
Daß die Tarifverträge noch nicht abgeschlossen sind, ist kein Argument dagegen. Überall dort, wo über Tarifverträge verhandelt wird — und es wird ja laufend verhandelt —, wartet man ab, weil man ja wissen muß, wie die von diesem Hause zu verabschiedenden Gesetze aussehen werden. Denn diese sind die Grundlage, auf der die Tarifverträge abzuschließen sind. Man muß bei Abschluß der Tarifverträge in etwa wissen, wie sich bisherige gesetzlich festgelegte Lohnbestandteile verändern. Solange das nicht in diesem Hause Gesetz geworden ist, wird keiner der Tarifpartner die Unterschrift unter den Tarifvertrag setzen. Auch aus diesem Grunde ist es notwendig, endlich klare Bahn zu schaffen. Nur so können die Tarifpartner wirklich zum Abschluß kommen.



Dr. Hellwig
Zu Einzelheiten möchte ich im Augenblick noch nicht Stellung nehmen. Das wird geschehen, wenn die einzelnen Anträge bei der Beratung der Vorlagen begründet werden. Aber ich möchte doch eine Schlußbemerkung machen hinsichtlich, nun, sagen wir einmal, der Gefahr des politischen Mißbrauchs dieser Diskussion um bestimmte finanzielle Leistungen, um Einkommensverbesserungen über das Einkommensteuerrecht oder um die Aufrechterhaltung oder die Höherrechnung bestimmter Leistungen aus öffentlichen Mitteln. Kollege Dr. Schneider hat völlig zu Recht gesagt, daß die Aufrechterhaltung zusätzlicher sozialer Leistungen auch zusätzliche Mittel erfordert und daß die Saarwirtschaft das nicht finanzieren kann. Man kann nicht auf der einen Seite die Absatzfähigkeit, die Konkurrenzfähigkeit der Saarwirtschaft mit steuerlichen Maßnahmen verbessern — ausgehend von der Tatsache, daß sie wahrscheinlich einen sehr schweren Konkurrenzstand haben wird — und auf der anderen Seite ihre Konkurrenzfähigkeit zusätzlich dadurch belasten, daß man ihr durch bestimmte Beiträge sozialer oder sonstiger Art höhere Arbeitskosten auferlegt. Wenn man das tut, führt das zu der Konsequenz — die Herr Dr. Schneider zu ziehen hätte; und er hat sie ja auch im Ausschuß und hier nochmals gezogen —, daß diese zusätzlichen sozialen Leistungen, wenn sie im gesamten Schnitt gesehen wirklich zusätzlich sein sollen, praktisch aus Bundesmitteln finanziert werden müssen.
Kollege Dr. Mommer, da hat natürlich der Föderalismus, den Sie auf diesem Gebiete gepredigt haben, eine Grenze. Das ist Scheinföderalismus, wenn von der allgemeinen Regelung abweichende zusätzliche soziale Sonderregelungen für ein Landgefordert werden, umgekehrt aber gesagt wird: Diese Sonderregelungen müssen vom Bund refinanziert werden. Diese beiden Dinge sind nicht miteinander zu vereinigen. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen ,den Ausführungen Dr. Schneiders einerseits und Dr. Mommersandererseits.

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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


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