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    Deutscher Bundestag 62. Sitzung Bonn, den 19. Februar 1959 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 3345 A Wahl des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksache 837) . . . . . . . 3345 C Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß §§ 4 und 5 des Landwirtschaftsgesetzes (Drucksachen 850, zu 850) ; in Verbindung mit dem Fünfjahresplan der Bundesregierung zur weiteren Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in die Landwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache 863) . . . . . . . Dr. h. c. Lübke, Bundesminister . . 3346 B Entwurf eines Gesetzes über eine Betriebszählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählung 1959) (Drucksache 687); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 848) — Zweite und dritte Beratung — 3356 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Konsularvertrag vom 25. April 1958 mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Drucksache 545) ; Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 686) — Zweite und dritte Beratung — 3356 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (Drucksache 598) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 795) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3356 D Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Drucksache 605); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache 807) — Zweite und dritte Beratung . . . . . 3357 B Entwurf eines Gesetzes zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen mit dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (Drucksache 603); Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 820) — Zweite und dritte Beratung — 3357 B Entwurf eines Gesetzes zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen mit dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (Drucksache 604) ; Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 821) — Zweite und dritte Beratung — 3357 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein (Drucksache II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 385); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 827) — Zweite und dritte Beratung — 3357 D Entwurf eines Gesetzes über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz) (Drucksache 607) ; Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 841) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 3358 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 791) — Erste Beratung — 3358 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes (Abg. Diebäcker, Dr. Schmidt [Wuppertal], Lenz [Brühl], Ruf, Dr. Dittrich u. Gen.) (Drucksache 784) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . 3358 C Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Verkauf eines bundeseigenen Schulgrundstücks in Koblenz-Pfaffendorf an die Stadt Koblenz; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen 623, 780) . . . . 3358 D Antrag des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes betr. Veräußerung bundeseigener Grundstücke in Stuttgart an die Stadt Stuttgart; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen 694, 781) . . . . . . . 3359 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Überlassung junger Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen — Kapitalbeteiligung des Landes Berlin an der Gemeinnützigen Wohnungsbau-AG GroßBerlin (Gewobag) (Drucksache 804) . . . 3359 A Entwurf einer Neunzehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Drucksache 796) 3359 B Verordnung Nr. 6 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vom 3. Dezember 1958 (Drucksache 834) 3359 B Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) —Fortsetzung der zweiten Beratung — Dr. Winter (CDU/CSU) . 3360 A, 3361 B, D, 3366 B, 3367 B, 3369 C, 3371 A, 3372 A, 3375 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . 3360 B, D, 3366 C, 3369 A Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3362 B, 3363 C, 3364 B, 3365 B, D, 3367 D Benda (CDU/CSU) . . . . 3363 A, 3364 B Dr. Bucher (FDP) . . . . 3364 C, 3365 D Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3365 A Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) 3365 B, 3368 B, 3371 C, 3373 B, C, 3375 C, 3376 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3367 C, 3369 A, 3370 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3368 B Dr. Strauß, Staatssekretär . 3369 B, 3370 C Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3370 A Wagner (SPD) . . . 3370 D, 3372 C, 3374 C Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Zollsenkung für Waren aus Nicht-EWG- Ländern); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 844, 872) 3376 C Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) (Drucksache 857) — Erste Beratung — 3376 D Nächste Sitzung 3376 D Anlagen 3377 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62, Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 3345 62. Sitzung Bonn, den 19. Februar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 19. 2. Frau Albertz 4. 4. Dr. Arndt 1. 3. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Berendsen 12. 3. Dr. Besold 20. 2. Frau Beyer (Frankfurt) 20. 2. Birkelbach 20. 2. Börner 27. 3. Dr. Brecht 20. 2. Caspers 20. 2. Dr. Deist 8. 3. Deringer 19. 2. Diel (Horressen) 23. 2. Frau Döring (Stuttgart) 28. 2. Frau Friese-Korn 19. 2. Frau Geisendörfer 20. 2. Gleisner (Unna) 20. 2. Dr. Götz 15. 3. Dr. Greve 11. 4. Dr. Gülich 31. 3. Günther 20. 2. Hamacher 26. 2. Heinrich 16. 5. Hermsdorf 31. 3. Dr. Höck (Salzgitter) 4. 4. Illerhaus 20. 2. Jacobs 31. 3. Dr. Jaeger 20. 2. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Frau Kipp-Kaule 19. 2. Kramel 7. 3. Dr. Kreyssig 20. 2. Kunst 21. 4. Kurlbaum 8. 3. Lohmar 20. 2. Lünenstraß 20. 2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 4. Frau Dr. Maxsein 20. 2. Mensing 20. 2. Dr. Meyer (Frankfurt) 16. 3. Murr 28. 2. Müser 24. 2. Odenthal 20. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Pietscher 14. 3. Ramms 28. 2. Frau Rösch 14. 3. Scheel 21. 2. Schneider (Hamburg) 20. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 2. Schröder (Osterode) 31. 3. Sühler 19. 2. Weinkamm 7. 3. Wendelborn 20. 2. b) Urlaubsanträge Dr. Bärsch 28. 3. Freiherr zu Guttenberg 12. 3. Schwarz 2. 4. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 21 Umdruck 219 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 134 wird wie folgt gefaßt: „§ 134 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Ehrengericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Ehrengericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 2. § 158 wird wie folgt gefaßt: „§ 158 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Ehrengerichtshof die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 3. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. wenn der Ehrengerichtshof sie im Urteil zugelassen hat." 4. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „ (2) Der Ehrengerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind." Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bartels Benda Deringer Frau Hamelbeck Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Schlee Seidl (Dorfen) Frau Dr. Schwarzhaupt Frau Dr. h. c. Weber (Essen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Wilhelmi Dr. Winter Dr. Krone und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Dr. Schneider (Lollar) Schneider (Bremerhaven) Anlage 3 Umdruck 223 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: § 240 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland können die 1 Um drucke 215, 218 und 221 siehe Stenographischer Bericht der 61. Sitzung Anlagen 7, 9 und 11. 3378 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte auf Antrag gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Amtsgericht oder Landgericht als Rechtsanwälte zugelassen waren." Bonn, den 19. Februar 1959 Dr. Winter Dr. Bucher Dr. Kempfler Höcherl Dr. Dittrich Meyer (Oppertshofen) Funk Fuchs Stiller Wacher Seidl (Dorfen) Demmelmeier Finckh Spies (Emmenhausen) Drachsler Anlage 4 Umdruck 225 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. !Dahlgrün, Müller-Hermann, Meitmann, Schneider (Bremerhaven) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) . Der Bundestag wolle beschließen: Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrages der Fraktion der FDP auf Umdruck 213: In § 240 Abs. 6 werden hinter dem Wort „Saarbrücken" die Worte „Bremen und Hamburg" eingefügt; das Wort „und" vor „Saarbrücken" wird durch ein Komma ersetzt. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Dahlgrün Müller-Hermann Meitmann Schneider (Bremerhaven) Dr. Bucher Rademacher Scharnberg Anlage 5 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Diebäcker zu dem von den Abgeordneten Diebäcker, Dr. Schmidt (Wuppertal), Lenz (Brühl), Ruf, Dr. Dittrich und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes (Drucksache 784). Der mit Bundestagsdrucksache 784 vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes wird wie folgt begründet. Zweck der Bemühungen um eine Änderung des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27. 7. 1948 (Hausarbeitstagsgesetz) ist es, hinsichtlich einer wichtigen Anspruchsvoraussetzung .die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen dem Rechtszustand in den übrigen Bundesländern anzupassen. Die Situation auf dem Gebiete des Hausarbeitstagsrechts für die berufstätige Frau wird unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß diese Rechtsmaterie in den einzelnen Bundesländern nach verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Während die Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen im Jahre 1948 eigene Hausarbeitstagsgesetze schufen, wurden im Jahre 1949 in Hamburg und Niedersachsen gleichartige Gesetze über die Gewährung eines bezahlten Hausarbeitstages erlassen. In den übrigen Bundesländern galten und gelten noch die Bestimmungen der sogenannten Freizeitanordnung des ehemaligen Reichsarbeitsministers vom 22. 10. 1943, die einen freien Halbtag pro Woche bzw. einen oder sogar zwei freie ganze Tage im Zeitraum von 4 Wochen — allerdings jeweils unbezahlt — vorsehen. Wenn man einmal von den Verhältnissen in Nordrhein-Westfalen absieht, so ist allen übrigen Regelungen die Anspruchsvoraussetzung, nämlich Beschäftigung an 6 Werktagen der Woche, gemeinsam. Lediglich in dem anerkanntermaßen schlecht redigierten Hausarbeitstagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist eine solche Bestimmung dem Wortlaut nach nicht enthalten. Vielmehr heißt es dort, daß Frauen mit eigenem Hausstand, die wöchentlich mindestens 40 Stunden im Durchschnitt arbeiten, Anspruch auf einen arbeitsfreien Wochentag im Monat haben. Rechtslehre, Rechtsprechung und betriebliche Praxis standen aber auch hinsichtlich der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen bis zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zur Frage des Hausarbeitstages in Nordrhein-Westfalen vom 17. 1. 1958, auf die weiter unten noch eingegangen wird, auf dem Standpunkt, daß ein Anspruch auf einen Hausarbeitstag nicht besteht, wenn auch nur ein Werktag im Monat arbeitsfrei ist. Die Auffassung hierüber war so allgemein, daß selbst die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Jahre 1957 von einem in Nordrhein-Westfalen anerkannten Gewohnheitsrecht hinsichtlich dieser Anspruchsvoraussetzung sprach. Dies sei deswegen erwähnt, weil hieraus klar ersichtlich ist, daß die Abänderung des nordrhein-westfälischen Gesetzes in diesem Punkte nicht etwa die Änderung eines seit Jahren bestehenden Zustandes bedeutet, sondern lediglich die Wiederherstellung der vor dem 17. 1. 1958 tatsächlich praktizierten Verhältnisse. Erst mit mehreren Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes (1. Senat) vom 17. 1. 1958 wurde entschieden, daß entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes Anspruchsvoraussetzung lediglich eine Wochenarbeitszeit von mindestens 40 Stunden, nicht dagegen die Arbeit an allen 6 Werktagen ist. Die Situation ist also heute so, daß für Nordrhein-Westfalen ein Hausarbeitstag — bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen — auch dann gegeben werden muß, wenn nur an 5 Tagen der Woche gearbeitet wird, während im gesamten übrigen Bundesgebiet ein Hausarbeitstag nur bei einer Arbeit an 6 Tagen pro Woche in Betracht kommt. Diese Situation ist in mancher Beziehung höchst unbefriedigend. Sie führt zu einer Ungleichheit in Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 3379 I den Startbedingungen sonst gleichartiger Betriebe, die nicht verantwortet werden kann. Je mehr anspruchsberechtigte Frauen beschäftigt werden, um so größer ist die kostenmäßige Belastung und damit die Wettbewerbsungleichheit der nordrhein-westfälischen Betriebe gegenüber Unternehmen in anderen Bundesländern. Neben der Kostenbelastung sind auch die betriebsorganisatorischen Schwierigkeiten zu beachten, die dadurch entstehen, daß bei nur 5 Arbeitstagen oftmals so viele hausarbeitstagsberechtigte Frauen fehlen, daß es schwer ist, rationell zu arbeiten. Auf der anderen Seite muß weiter bedacht werden, daß diese durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts geschaffene Situation die Gefahr in sich birgt, daß in der Zeit wirtschaftlicher Flaute anspruchsberechtigte Frauen in erster Linie von einer Entlassung bedroht sind. Diese würden also die arbeitsmarktpolitischen Folgen eines nicht geänderten Gesetzes vornehmlich zu spüren bekommen. Aus sozial- wie wirtschaftspolitisch wichtigen Erwägungen ist es erforderlich, das nordrhein-westfälische Gesetz zu ändern und einen Hausarbeitstag nur unter der Voraussetzung zuzulassen, daß an allen 6 Werktagen der Woche gearbeitet wird, wie dieses in allen anderen Bundesländern der Fall ist. In diesem Zusammenhang taucht natürlich die Frage auf, ob es gegebenenfalls zweckmäßig ist, statt der Änderung lediglich des nordrhein-westfälischen Gesetzes ein einheitliches, „perfektes" Hausarbeitstagsgesetz für das gesamte Bundesgebiet zu schaffen, das noch mancherlei Fragen mehr regeln könnte. Dies scheint nicht notwendig zu sein. Je mehr wir zur 5-Tage-Woche übergehen, um so mehr verliert die Frage des Hausarbeitstages, wenn man einmal von der besonderen Situation in Nordrhein-Westfalen absieht, an praktischer Bedeutung. Eine gesetzliche Regelung dieses Fragenkomplexes würde also ins Leere stoßen, vorausgesetzt natürlich, daß die eindeutig arbeitsschutzrechtlich orientierte Ebene der Hausarbeitstagsgesetzgebung nicht verlassen wird. Aus Sinn und Zweck des Hausarbeitstages folgt, daß dieser dazu beitragen soll, die Belastung der berufstätigen Hausfrau in zumutbaren Grenzen zu halten. Daher wurde solchen Frauen im Jahre 1943, zu einer Zeit also, da auch für Frauen eine längere Arbeitszeit als 48 Stunden galt, e i n arbeitsfreier Tag im Monat gewährt. Aus dem gleichen Grunde sahen und sehen die Hausarbeitstagsgesetze der Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen, die im Jahre 1948 und 1949 erlassen wurden, ebenfalls einen freien Tag im Monat vor. Der ursprüngliche Zweck des Hausarbeitstages wird aber durch die zunehmende Verkürzung der Arbeitszeit erfüllt. Man würde die klare arbeitsschutzrechtliche Ebene der Hausarbeitstagsgesetzgebung verlassen, wollte man bei Einführung der 5-verloren. Man kann bei einer 5-Tage-Woche einen Hausarbeitstag jedenfalls aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr vertreten. Verlangt man ihn aus anderen Gründen, so müßte man es den Tarifvertragspartnern überlassen, das miteinander auszuhandeln. Es wäre das jedenfalls nicht mehr Sache der Gesetzgebung. Tage-Woche mit 4 oder 5 freien Werktagen im Monat noch einen Hausarbeitstag bewilligen. Angesichts der Arbeitszeitverkürzung hat die Gewährung eines Hausarbeitstages ihre innere Berechtigung Wenn man aber die arbeitsschutzrechtliche Ebene nicht verlassen will und im übrigen ein „perfektes" Hausarbeitstagsgesetz mit Rücksicht auf die mangelnde Bedeutung dieser Frage innerhalb einer 5- Tage-Woche ablehnt, bleibt nur übrig, das nordrhein-westfälische Gesetz hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung (Arbeit an allen Werktagen) den Verhältnissen in den übrigen Bundesländern anzupassen. Für eine Änderung des Gesetzes kommt nur der Bundesgesetzgeber in Betracht, da die Hausarbeitstagsgesetze der einzelnen Länder sowie die Freizeitanordnung aus dem Jahre 1943 gemäß Artikel 125 Grundgesetz partielles Bundesrecht geworden und damit der Gesetzgebung der Länder entzogen sind. Anlage 6 Schriftliche Erklärung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion zur ersten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des nordrhein-westfälischen Hausarbeitstagsgesetzes (Drucksache 784). Die Drucksache 784 besagt, daß erwerbstätige Frauen mit eigenem Haushalt künftig nur noch dann auf einen Hausarbeitstag Anspruch haben, wenn sie an allen sechs Tagen der Woche arbeiten ohne Rücksicht auf die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit. Würde dieser Antrag Gesetz, so würde in mehr als 2/3 aller Betriebe in Nordrhein-Westfalen der Anspruch auf den Hausarbeitstag entfallen, wenn auch die wöchentliche Arbeitszeit 45, 48 und mehr Stunden beträgt. Mit Schärfe muß die SPD-Fraktion das Verfahren angreifen, das die Antragsteller mit diesem Entwurf gewählt haben. Der Angriff auf ein soziales Schutzgesetz eines Landes wird nicht etwa im Bundesrat von der zuständigen Landesregierung, auch nicht im Bundestag von den Abgeordneten aus diesem Lande vorgetragen, sondern nur von einem Teil der letzteren und einer ebenso großen Zahl von Abgeordneten aus anderen Ländern der Bundesrepublik, die kein aktives Interesse an dem geplanten Angriff vorweisen können; darunter viele, die sehr eifersüchtig über die Eigenständigkeiten ihres Landes zu wachen pflegen. Dieses Vorgehen steht zwar nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen, scheint uns aber unvereinbar mit dem Geist unseres bundesstaatlichen Grundgesetzes zu sein und in der Methode nicht allen Geboten der Fairneß zu entsprechen. Schon aus diesem Grunde wird die SPD-Fraktion diesem Gesetz ihre Zustimmung nicht geben können. Grete Rudoll 3380 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 Anlage 7 Mündlicher Bericht des Abgeordneten Baldauf zu der zweiten und dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz) (Drucksache 607). Das Gesetz hat, wie die Gesetzesbezeichnung ergibt, das Ziel, die gegenseitige Auswirkung des im Saarland und im übrigen Bundesgebiet einschließlich Berlin geltenden unterschiedlichen Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner zu regeln. Eine solche Regelung ist durch die politische Eingliederung des Saarlandes in den Staatsverband der Bundesrepublik Deutschland notwendig geworden. Bis zum 31. Dezember 1956 war die gegenseitige Auswirkung des unterschiedlichen Rechts in den genannten Gebieten in der Bundesrepublik und im Land Berlin durch das Fremdrentengesetz geregelt gewesen, im Saarland durch das Gesetz Nr. 397 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes. Diese Regelungen können aber seit dem 1. Januar 1957 nicht mehr angewandt werden, und es ist unklar, ob und inwieweit Versicherungszeiten, die in den verschiedenen Rechtsgebieten zurückgelegt worden sind, von dem für den Wohnort des Versicherten zuständigen Versicherungsträger angerechnet werden können, welcher Umrechnungskurs erforderlichenfalls bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden soll und ob und in welcher Weise beim Zuzug eines Rentners aus dem Saarland in das Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes oder das Land Berlin oder umgekehrt die Rente übernommen oder neu festgestellt werden soll. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß zwischen Versicherungsträgern des Saarlandes und des übrigen Bundesgebietes Abmachungen über die Gewährung von Renten getroffen worden sind, deren Rechtsgrundlage zum mindesten zweifelhaft erscheinen kann. Eine gesetzliche Regelung der Beziehungen zwischen den beiden Rechtsgebieten in der Rentenversicherung ist daher erforderlich. Hierbei sind der Personenkreis, die Zuständigkeit der Versicherungsträger, das anzuwendende Recht, die Anrechnung der nach Reichsrecht, Bundesrecht oder dem Recht des Landes Berlin sowie der nach Saarrecht zurückgelegten Versicherungszeiten, die Bewertung der Arbeitsentgelte, Einkommen und Beiträge, die Behandlung bereits festgestellter Renten, die Erstattung, der Krankenversicherungsschutz der Rentner sowie die Gültigkeit des Gesetzes für das Land Berlin und das Inkrafttreten des Gesetzes zu regeln. Wegen der Regelung im einzelnen wird auf den Wortlaut des Gesetzentwurfs und auf den besonderen Teil der amtlichen Begründung verwiesen. Der Bundesrat hat in seiner 197. Sitzung am 24. Oktober 1958 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Er ist der Ansicht, daß das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Bei den Beratungen im Bundesrat wurde angeregt, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob hinsichtlich der Sterbegeldzusatzversicherung eine den Übergang regelnde Vorschrift notwendig ist. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat diese Anregung aufgegriffen und für die Sterbegeldzusatzversicherung die Regelung beschlossen, wie sie in § 5 Abs. 5 und § 5 a Abs. 2 des Ausschußbeschlusses enthalten ist. Außerdem hat der Ausschuß zur Vermeidung etwa auftretender Härten eine Neufassung des § 9 beschlossen, in dessen Absatz 2 vorgesehen ist, daß in den Fällen, in denen eine Leistung vor Verkündung des Gesetzes bindend oder rechtskräftig festgestellt worden ist, sofern es für den Berechtigten günstiger ist, auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes neu festzustellen ist, falls der Antrag bis zum 31. März 1960 gestellt wird. Der Ausschuß ist einhellig der Meinung, daß durch das Gesetz in der Ihnen vorgeschlagenen Fassung eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und der Rechtsanwendung gewährleistet wird. Er hat die Erwartung ausgesprochen, daß durch den Verzug eines Versicherten oder eines Rentners aus dem Saarland in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt bei der Feststellung und Gewährung der Leistungen keine Verzögerungen eintreten, daß die zuständigen Versicherungsträger sich dieser Fälle bevorzugt annehmen und gegebenenfalls mit Rentenvorschüssen helfen werden. Der Ausschuß für Sozialpolitik empfiehlt daher, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung anzunehmen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Berlin (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Februar 1959, Drucksache 854, Frage 30) : Ist der Bundesregierung die seit Jahren bestehende Auseinandersetzung um die Benutzung des Flugplatzgeländes in Bad Lippspringe für den Segelflugsport bekannt, und liegt ihr eine Stellungnahme der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in dieser Sache vor? Wenn ja, in welchem Umfange und in welcher Weise ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, die segelflugsporttreibenden Vereine aus dem Raum Paderborn-Lippe davor zu schützen, daß ihnen der besonders geeignete Platz durch die in Sennelager stationierten britischen Streitkräfte endgültig genommen wird? Die Auseinandersetzungen über die zivile Mitbenutzung des Flugplatzgeländes Bad Lippspringe sind der Bundesregierung bekannt. Zuständig ist jedoch dafür nicht die Bundesregierung, sondern die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie hat nach der Vereinbarung über die Abgrenzung der Verwaltungsbefugnisse zwischen Bund und Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 3381 Ländern auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt bei Segelfluggeländen lediglich das Benehmen der Bundesregierung herbeizuführen. Die Verhandlungen des Herrn Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen mit den britischen Stationierungsstreitkräften und der Bundeswehr, die zunächst negativ verlaufen waren, werden fortgesetzt. Soweit sich z. Z. übersehen läßt, wird voraussichtlich die Wiederaufnahme der zivilen Mitbenutzung des Flugplatzes — unter bestimmten Bedingungen — gestattet werden. Daneben habe ich im Rahmen der Truppenvertragskonferenz die Frage Bad Lippspringe erneut aufgegriffen. Seebohm Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Junghans (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. 1. 1959, Drucksache 854, Frage 33) : In welchem Ausmaß haben sich die ungeschützten Räder zahlreicher LKW-Anhänger, insbesondere bei Zwillingsbereifung, unfallgefährdend im deutschen Straßenverkehr ausgewirkt? Welche gesetzlichen Handhaben bestehen heute, um zu verhindern, daß von Lastzügen mit Anhängern ohne Schutzbleche die überholten bzw. überholenden Kraftfahrzeuge durch auffliegende Steine gefährdet oder bei feuchter Fahrbahn durch auffliegenden Schmutz in ihrer Sicht stark behindert werden? Was plant die Bundesregierung darüber hinaus zur Beseitigung dieses Übelstandes zu tun? Über Unfälle, die unmittelbar auf nichtgeschützte Räder der Lkw-Anhänger zurückzuführen sind oder bei denen diese mitgewirkt haben, werden keine statistischen Angaben gemacht. Es ist jedoch nach den Erfahrungen und Beobachtungen im Straßenverkehr sicher, daß derartige ungeschützte Räder, insbesondere bei Zwillingsbereifung, Unfälle hervorrufen können. Insbesondere kann durch das Hochschleudern von Wasser, Schmutz oder Steinen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten, vor allem durch Sichtbehinderung der Führer überholter oder überholender Fahrzeuge. § 30 der Straßenverkehrszulassungsordnung schreibt vor, daß die Straßenfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Diese Vorschrift wird zweifellos hinsichtlich der Schutzeinrichtungen an den Rädern der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach den Erfahrungen im Straßenverkehr nicht genügend beachtet. Es soll daher in die nächste Änderungsverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung eine Vorschrift aufgenommen werden, nach der die Räder von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h und von Anhängern hinter diesen Fahrzeugen mit ausreichend wirkenden Abdeckungen in Form von Kotflügeln und Schmutzfängern versehen sein müssen. Jedoch muß dazu bemerkt werden, daß auf Grund entsprechender Versuche, die bei den technischen Prüfstellen und durch Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Instituten ausgeführt wurden, ein vollkommener Schutz gegen das Hochschleudern von Wasser und Schmutz nicht möglich ist, da dies einen völligen Abschluß des Rades von allen Seiten bedingen würde. Auch läßt sich das Hochschleudern von Steinen nicht verhindern, weil die Abdeckung nach der Seite und nach hinten wegen der für den Fahrbetrieb notwendigen Bodenfreiheit gewisse Grenzen haben muß. Trotzdem glaube ich, daß mit den vorgeschlagenen Schutzeinrichtungen der Übelstand wesentlich gemildert werden kann. Seebohm Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höcherl (Fragestunde der 61. Sitzung vom 18. Januar 1959, Drucksache 854, Frage 41): Besteht im Rahmen des Ausbauplanes für die Bundesstraßen die Möglichkeit, auch diejenigen Bundesstraßen, die im Ausbauplan noch nicht oder erst in späterer Zeit für einen endgültigen Ausbau vorgesehen sind, vorläufig in einfacherer Weise so zu verbessern, daß auch auf diesen Straßen eine höhere Sicherheit des Verkehrs erreicht wird? Hat das Bundesverkehrsministerium solche Maßnahmen vorgesehen, und besteht hierfür ein entsprechender Ausbauplan? Das Gesetz über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen vom 27. Juli 1957 sieht neben dem Ausbau eines Netzes vordringlicher Bundesstraßen, des sogenannten „Blauen Netzes" mit einer Gesamtlänge von rd. 12 000 km auch Ausbaumaßnahmen auf den nicht berücksichtigten Bundesstraßen von etwa 11 000 km Länge vor, für die im Ausbauplan ein Betrag von 1 Milliarde DM veranschlagt worden ist. Das erwähnte Gesetz bestimmt dazu in § 2 Absatz 2, daß der Ausbauplan den Ausbau und den Neubau anderer, nicht zum „Blauen Netz" gehörender Bundesstraßen nicht ausschließt, soweit hierfür Mittel im Bundeshaushaltsplan bereitgestellt werden können. Die Bundesstraßen, die im Ausbauplan nicht enthalten sind oder mit deren endgültigem Ausbau erst in einer späteren Phase des Ausbauplanes begonnen werden kann, sollen schon in der Zeit des Ausbauplanes möglichst mit einwandfreien Fahrbahndecken und den notwendigsten Verkehrssicherungseinrichtungen versehen werden, um auch auf diesen Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verbessern. Um jedoch Fehlinvestitionen zu vermeiden, werden Bauverfahren angewendet werden, bei denen ein stufenweiser Ausbau nach Breite und Dicke der Fahrbahndecken möglich ist. Sofern die endgültige Planung voraussichtlich eine Änderung der bisherigen Linienführung im Grundriß oder Aufriß vorsehen wird, werden Bauweisen angewendet, deren Lebensdauer dem Zeitraum bis zum endgültigen Ausbau des Straßenabschnittes angepaßt ist. Für diese Baumaßnahmen sind in dem „Vierjahresprogramm 1959-1962 für die Bundesfernstraßen", das nach Billigung durch das Kabinett 3382 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Februar 1959 vorgelegt werden wird, ein Betrag von rd. 100 Mio DM pro Jahr vorgesehen. Unter der Annahme eines geschätzten Mittelbedarfs von rd. 125 000 DM pro km könnten somit pro Jahr rd. 800 km in der vorgesehenen Weise verbessert werden. Es ist vorgesehen, auch für diese Maßnahmen ein besonderes Programm aufzustellen, sobald das Vierjahresprogramm die Billigung des Kabinetts gefunden hat. Seebohm
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Benda


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Jahn, wie würden Sie nach Ihren Ausführungen den Fall entscheiden, daß ein Anwalt eine Partei in einem Ehebruchsverfahren vertritt und, um in der Formulierung Ihres Vorschlags zu bleiben, die dringende Besorgnis besteht, daß unerlaubte Beziehungen vorliegen, mit anderen Worten, wenn zwar der Verdacht vorhanden ist, aber man es nicht genau weiß? Auch nach Ihrem Vorschlag besteht doch keine Möglichkeit, darüber irgendeinen Beweis zu erheben. Wie würden Sie diesen Fall entscheiden, wenn Ihr Vorschlag Gesetz würde?

    (Abg. Dr. Arndt: Natürlich wird Beweis erhoben, erzählen Sie doch nichts!)



Rede von Gerhard Jahn
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Dann wird das Gericht oder derjenige, der den entsprechenden Antrag zu stellen hat, durch das Berufsgericht feststellen lassen müssen, ob wirklich ein genügender Grund zur Besorgnis vorliegt. Natürlich geht das nicht, ohne daß dem Gericht wenigstens gewisse Tatsachen vorgelegt werden, natürlich geht das nicht so freihändig, sondern da muß schon Material vorhanden sein. Unter Umständen muß eine dem Verfahren angemessene Beweisaufnahme erfolgen. Nur: Wie wollen Sie den Fall denn anders regeln, Herr Kollege Benda? Diese Gegenfrage möchte ich jetzt stellen.

(Abg. Benda: So nicht!)

—Warum so nicht? Wenn Sie diese Möglichkeit, einen Beschluß des Ehrengerichts oder Berufsgerichts herbeizuführen, nicht schaffen, haben Sie gar keine Möglichkeit zu einem entsprechenden Beschluß, es sei denn, Sie wollen es generell weiterhin den unmittelbar beteiligten Gerichten überlassen. Das mag in dem Fall, den Sie jetzt als Beispiel herausgegriffen haben, unschädlich sein, obwohl ich es auch für problematisch halte, ob das in der Sache erkennende Gericht die geeignete Instanz ist, darüber zu entscheiden, ob ein Anwalt weiterhin die Vertretung ausüben kann oder nicht. — Aber denken Sie bitte noch einmal an die sehr viel gravierenderen Fälle zurück. Da gibt es, glaube ich, gar keinen anderen Ausweg in der echten Konfliktssituation zwischen Verteidiger oder Anwalt und Gericht, als eine neutrale Stelle einzubauen, die in diesen Fällen zu entscheiden hat.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Bucher.