Deutscher Bundestag
            61. Sitzung
            Bonn, den 18. Februar 1959
            Inhalt:
            Glückwünsche zu den Geburtstagen der
            Abg. Wehking und Dr. Leiske . . . . 3285 A
            Begrüßung von Abgeordneten des englischen Unter- und Oberhauses . . . . 3287 A
            Fragestunde (Drucksache 854)
            Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) :
            Beschäftigungsaussichten der Werften
            Dr. Westrick, Staatssekretär 3286 B, D, 3287 A
            Schneider (Bremerhaven) (DP) 3286 D, 3287 A Frage 5, Abg. Ritzel:
            Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen in Hotels
            Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 3287 B, D Ritzel (SPD) 3287 D
            Frage 11, Abg. Dr. Stecker:
            Verhütung von Rassendiffamierungen Schäffer, Bundesminister 3288 B
            Frage 17, Abg. Ritzel:
            Beförderung von Autos in Reise- und Güterzügen
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3288 C,
            3289 A
            Ritzel (SPD) 3289 A Frage 22, Abg. Windelen:
            Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf
            die Pflichtpraktika im Hochschulstudium
            Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3289 B Frage 32, Abg. Dr. Schäfer:
            Anrechnung der Zeit des zivilen Beschäftigungsverhältnisses als Kriegsgefangenschaft bei deutschen Soldaten, die in französischer Kriegsgefangenschaft waren
            Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 3289 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) :
            Einstellungsbedingungen eines bundeseigenen Unternehmens in Nordhessen
            Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 3289 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einschränkungen im Postdienst
            Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3290 A Frage 4, Abg. Wienand:
            Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3290 D Frage 6, Abg. Dr. Czaja:
            Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben
            Lücke, Bundesminister 3291 B
            Dr. Czaja (CDU/CSU) 3291 C
            II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959
            Frage 7, Abg. Dürr:
            Verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember
            Blank, Bundesminister 3291 D
            Frage 8, Abg. Dr. Mommer:
            Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 A
            Frage 9, Abg. Bals:
            Ausbau der Bundesstraße Tittmoning — Freilassing
            Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 D
            Frage 10, Abg. Maier (Freiburg) :
            Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes
            Hartmann, Staatssekretär . 3293 B, D Maier (Freiburg) (SPD) . . . . . 3293 D
            Frage 12, Abg. Dr. Görgen:
            Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals
            Hartmann, Staatssekretär . . . . 3294 A
            Frage 13, Abg. Dröscher:
            Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen
            Blank, Bundesminister 3294 B, C
            Dröscher (SPD) 3294 C
            Frage 14, Abg. Dröscher:
            Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner
            Blank, Bundesminister . . . 3294 D, 3295 A Dröscher (SPD) 3295 A
            Frage 15, Abg. Conrad:
            Entwertung des Lohnes der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform
            Blank, Bundesminister . . . 3295 B, 3296 A Conrad (SPD) 3295 D, 3296 A
            Frage 16, Abg. Conrad:
            Stillegung der saarländischen Kohlengrube „St. Barbara"
            Dr. Lindrath, Bundesminister . . 3296 B, C, D,
            3297 A
            Conrad (SPD) . . . . 3296 C, D, 3297 A
            Frage 18, Abg. Wittrock:
            Richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen
            Schäffer, Bundesminister 3297 B
            Nächste Fragestunde • . . . . . . 3298 A
            Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, zu 262) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 814) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Druckache 794) — Zweite und dritte Beratung —
            Hartmann, Staatssekretär . . . 3298 B Seuffert (SPD) . . . . . 3298 D, 3300 A
            Corterier (SPD) . . . . . . . 3299 A
            Neuburger (CDU/CSU) 3299 D
            Dr. Dahlgrün (FDP) 3300 D
            Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ändederung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 666) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 842, zu 842) — Zweite Beratung —; in Verbindung damit
            Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kindergeldes (Kindergeldneuregelungsgesetz) (FDP) (Drucksache 799)
            Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Familienausgleichskassen (Drucksache 803)
            Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 3301 D
            Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 3302 B
            Regling (SPD) 3303 B, 3306 C
            Schmücker (CDU/CSU) . 3304 A, 3307 D
            Dr. Schild (DP) . . . . . . . 3305 B
            Dr. Schellenberg (SPD) 3306 D, 3311 B
            Dr. Stammberger (FDP) 3307 A, 3309 A
            Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 3308 B
            Frau Korspeter (SPD) . . . . 3310 A
            Frau Kalinke (DP) . . . . . . 3310 D
            Rasner (CDU/CSU) (zur GO) . . . 3311 C
            Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 III
            Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) -Zweite Beratung —
            Wagner (SPD) . . . . . . . . 3311 D
            Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3312 C
            Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3313 B, 3321 D,
            3322 D, 3328 D, 3333 B
            Benda (CDU/CSU) . 3314 C, 3317 C, 3321 B Wittrock (SPD) 3315 C Dr. Bucher (FDP) . . 3316 D, 3325 B, 3331 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3318 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3318 D
            Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3320 A, 3323 B, 3323 D, 3324 C, 3333 A
            Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3322 A, 3333 D
            Lange (Essen) (SPD) 3323 D
            Dr. Winter (CDU/CSU) . . 3324 A, 3331 D
            Demmelmeier (CDU/CSU) . . . 3327 A
            Memmel (CDU/CSU) 3329 B
            Hoogen (CDU/CSU) 3330 B
            Dr. Dahlgrün (FDP) 3332 D
            Weiterberatung vertagt 3335 C
            Nächste Sitzung 3335 C
            Anlagen 3337 A
            61. Sitzung
            Bonn, den 18. Februar 1959
            Stenographischer Bericht
            Beginn: 15 Uhr
        
        
        
          
          
        Berichtigung
        Es ist zu lesen:
        59. Sitzung Seite 3230 B vorletzte Zeile statt 187 000 : 180 000.
        Anlage 1
        Liste der beurlaubten Abgeordneten
        Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
        a) Beurlaubungen
        Frau Albertz 4.4.
        Dr. Bärsch 20.2.
        Dr. Becker (Hersfeld) 9.3.
        Dr. Besold 20.2.
        Caspers 20.2.
        Diel (Horressen) 23.2.
        Frehsee 18.2.
        Gleisner (Unna) 20.2.
        Dr. Gülich 31.3.
        Günther 20.2.
        Heinrich 16.5.
        Dr. Höck (Salzgitter) 4.4.
        Jacobs 31.3.
        Dr. Jaeger 20. 2.
        Jahn (Frankfurt) 31.3.
        Kramel 7.3.
        Kunst 21.4.
        Dr. Lindenberg 18,2.
        Lohmar 20.2.
        Lünenstraß 20.2.
        Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.4.
        Mauk 18.2.
        Mensing 20.2.
        Müser 24.2.
        Odenthal 20. 2.
        Dr. Oesterle 21. 2.
        Scheel 21.2.
        Schneider (Hamburg) 20. 2.
        Dr. Schneider (Saarbrücken) 20.2.
        Frau Welter (Aachen) 18.2.
        Wendelborn 20.2.
        b) Urlaubsanträge
        Dr. Arndt 1.3.
        Berendsen 12.3.
        Börner 27.3.
        Dr. Deist 8.3.
        Frau Döhring (Stuttgart) 28.2.
        Dr. Götz 15.3.
        Dr. Greve 11.4.
        Hamacher 26.2.
        Hermsdorf 31.3.
        Kurlbaum 8.3.
        Dr. Meyer (Frankfurt) 16.3.
        Murr 28.2.
        Pietscher 14.3.
        Ramms 28.2.
        Schröder (Osterode) 31.3.
        Frau Rösch 14.3.
        Weinkamm 7.3.
        Anlagen zum Stenographischen Bericht
        Anlage 2
        Bundesrepublik Deutschland
        Der Bundeskanzler
        12 - 65304 - 2220/59
        Bonn, den 10. Februar 1959
        An den Herrn
        Präsidenten des Deutschen Bundestages
        Betr.: Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll)
        - Drucksachen 813, zu 813, 826 (neu)
        Unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. und 29. Januar 1959 übersende ich Abschrift eines Schreibens des Herrn Präsidenten des Bundesrates vorn 6. Februar 1959 an den Herrn Bundeskanzler nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme.
        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
        Abschrift
        Der Präsident des Bundesrates
        Bonn, den 6. Februar 1959
        An den
        Herrn Bundeskanzler
        Auf die Schreiben vom 23. Januar 1959 und 29. Januar 1959 - 12 - 65304 - 2220/59 - beehre ich mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 201. Sitzung am 6. Februar 1959 gemäß § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, die
        Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen
        Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll)
        aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen nicht zu erlassen.
        gez. Kaisen
        Begründung für den Beschluß des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll)
        Der Bundesrat ist sich der ernsten Situation des Steinkohlenbergbaues bewußt. Er begrüßt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung, dem deutschen Bergbau in dieser Lage zu helfen, sieht aber in der Festsetzung eines Schutzzolls für Steinkohle kein geeignetes Mittel zur Lösung der gegenwärtigen Kohlenkrise. Die Nachteile für die Gesamtwirt-
        3338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959
        schaft überwiegen die vermeintlichen Vorteile bei weitem.
        Die Änderung in den wirtschaftlichen Grundlagen der abgeschlossenen Importverträge ist geeignet, das Vertrauen in den deutschen Handelspartner zu erschüttern. Das ist umso bedauerlicher, als das Vertrauen gegenüber Deutschland als internationalem Handelspartner nach dem zweiten Weltkrieg nur mühsam wieder aufgebaut werden konnte.
        Wenn die Abnahme ausländischer Kohlen trotz der vorliegenden Verträge in weitem Umfang eingestellt oder verteuert wird, so bedeutet das wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur für die Verbraucher, sondern auch Transportausfälle für die Seeschiffahrt, sowie Betriebseinschränkungen in den Seehäfen und bei allen mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Dienstleistungsgewerben. Ferner werden bei den Werften infolge Frachtausfalls die bisherigen Reparaturaufträge erheblich zurückgehen. Schließlich ist zu befürchten, daß Aufträge für Neubauten von Kohlenfrachtern storniert werden. Damit ergibt sich wiederum ein Rückgang beim Absatz von Kohle und Stahl.
        Die Kostenerhöhung für die revierferne Wirtschaft — vor allem für die Versorgungsunternehmen — kann zu Preissteigerungen führen. Insbesondere die Exportindustrie wird in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert, weil die Konkurrenz aus anderen Ländern auf Steinkohlenbezüge zu Weltmarktpreisen zurückgreifen kann. Ein Ersatz der bisher verbrauchten Kohlensorten durch inländische Steinkohle ist aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich. Regional wirkt sich der vorgesehene Zollschutz vor allem zu Ungunsten der ohnehin schon durch die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit vorbelasteten Gebiete aus. Eine Hilfe für den Steinkohlenbergbau kann nicht zu Lasten dieser an sich schon wirtschaftlich schwachen Gebiete gehen.
        Die mit der Einführung des Kohlenzolls dokumentierte Abkehr von der bisherigen liberalen Handelspolitik kann bei den ausländischen Handelspartnern protektionistische Bestrebungen wieder 'aufleben lassen und Retorsionsmaßnahmen auslösen.
        Die Auswirkungen des Schutzzolls auf den Absatz an Ruhrkohle werden geringer bleiben als erwartet. So werden viele Abnehmer auf Heizöl ausweichen. Die abgewiesene Importkohle wird auf andere Märkte innerhalb der Montanunion drängen und dort der Ruhrkohle weitere Absatzverluste zufügen.
        Schließlich bestehen rechtliche Bedenken, das Zolltarifgesetz durch eine Verordnung zu ändern. Voraussetzung für eine Tarifänderung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes ist, daß die Neufestsetzung „infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung" notwendig wird. Der „Deutsche Zolltarif 1959" ist erst im Dezember 1958 verkündet worden. Zu dieser Zeit war die Entwicklung auf dem Kohlemarkt seit langem bekannt; sie hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes darf nicht dazu dienen, den ordentlichen Gesetzgebungsweg auszuschalten.
        Anlage 3 Umdruck 207
        Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        In Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
        ,4. In § 11 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:
        „ (4) Die Beitragssätze nach Absatz 1 und 2 dürfen 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Beitragssätze über den Stand vom 31. Dezember 1958 hinaus darf nicht stattfinden.
        (5) Der durch die Festlegung von Beitragshöchstsätzen entstehende Rechtsbedarf ist aus dem Vermögen der Familienausgleichskassen und gegebenenfalls durch Kassenkredite des Bundes zu finanzieren
        Bonn, den 17. Februar 1959
        Frau Friese-Korn
        Keller
        Spitzmüller
        Weber (Georgenau)
        Dr. Mende und Fraktion
        Anlage 4 Umdruck 208
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Artikel 1 (Kapitalverkehrsteuern) Nr. 4 wird gestrichen.
        Bonn, den 17. Februar 1959
        Ollenhauer unid Fraktion
        Anlage 5 Umdruck 210
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. Dem Artikel 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:
        ,4. Dem § 11 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
        „ (4) Die durch die Erhöhung des Kindergeldes von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche
        Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3339
        Mark monatlich entstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet."'
        2. Artikel 6 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt.
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Ollenhauer und Fraktion
        Anlage 6 Umdruck 213
        Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. § 35 erhält folgende Fassung:
        § 35
        Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts-, Landoder Oberlandesgericht
        (1) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.
        (2) Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, wenn er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
        2. § 37 wird gestrichen.
        3. § 240 wird gestrichen.
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Dr. Bucher und Fraktion
        Anlage 7 Umdruck 215
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung:
        „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt ist;".
        2. In § 19 wird Nr. 8 gestrichen.
        3. In § 19 erhält Nr. 10 folgende Fassung:
        „10. wenn der Bewerber Richter, Beamter oder Berufssoldat ist, es sei denn, daß er die
        ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt."
        4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht".
        5. In § 26 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „Richter oder Beamten" geändert in „Richter, Beamten oder Berufssoldaten".
        6. In § 33 Abs. 2, in § 40 Abs. 3 und in § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht".
        7. Im § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf sich mit dem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen."
        8. In § 43 Abs. 1 und in § 45 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
        9. In § 47 Abs. 2 und in § 49 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht".
        10. In den §§ 52 bis 54 wird das Wort „Ehrengerichtshof" — auch in den Überschriften —jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt.
        11. In § 57 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Der Rechtsanwalt ist von der Vertretung in einer Rechtssache auszuschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, daß er in derselben Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und seine weitere Tätigkeit deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist."
        12. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „Richter oder Beamte" ersetzt durch die Worte „Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit".
        13. In § 69 werden —auch in der Überschrift — die Worte „Ordnungsstrafe" bzw. „Ehrengerichtshof" jeweils ersetzt durch die Worte „Geldbuße" bzw. „Berufsobergericht".
        14. In § 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt:
        „Sie muß die Möglichkeit der Briefwahl vorsehen."
        15. In den §§ 86, 87 werden die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt.
        16. In § 101 Abs. 2 werden vor den Worten „nur persönlich" die Worte — mit Ausnahme der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Vorstandes —" eingefügt.
        3340 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959
        17. In § 104 wird das Wort „Ehrengerichtshof" jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt.
        18. Im Fünften, Sechsten und Siebten Teil und allen nach § 104 folgenden Vorschriften werden jeweils die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht für Rechtsanwälte", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht für Rechtsanwälte" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt.
        19. Der § 134 wird wie folgt gefaßt:
        „§ 134
        Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr."
        20. Der § 158 wird wie folgt gefaßt:
        „§ 158
        Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem das Berufsobergericht errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsobergericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr."
        21. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt:
        „3. wenn das Berufsobergericht sie dm Urteil zugelassen hat."
        22. Der § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) Das Berufsobergericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen — einschließlich Fragen der anwaltlichen Berufspflichten — entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind."
        23. Dem § 159 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
        „ (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Berufsobergericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.
        (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
        (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist."
        24. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:
        „§ 164 a
        (1) Besteht die dringende Besorgnis, daß der Rechtsanwalt in einer Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und ist seine weitere Tätigkeit in derselben Rechtssache deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar, so ist gegen ihn durch Beschluß ein Vertretungsverbot in dieser Rechtssache zu verhängen (§ 57 Abs. 2). Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht.
        (2) Ausschließlich zuständig ist das Berufsobergericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat."
        25. Der § 165 Abs. 4 wird gestrichen.
        26. In § 169 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für Beschlüsse nach § 164 a."
        27. In § 174 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einzufügen:
        „ (2 a) Ein Beschluß nach § 164 a ist in beglaubigter Abschrift dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Rechtssache anhängig ist."
        28. In § 182 wird Absatz 2 gestrichen.
        29. Dem § 240 wird als Absatz 8 neu angefügt:
        „(8) Hat der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt sich mit einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so können diese Rechtsanwälte ihre bestehende Zusammenarbeit fortführen. Im übrigen gilt der gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt als bei dem Oberlandesgericht zugelassen."
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Ollenhauer und Fraktion
        Anlage 8 Umdruck 217
        Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        Zu Abschnitt I — Kapitalverkehrsteuern
        1. In Artikel 1 wird hinter Nummer 4 die folgende neue Nummer 4a eingefügt:
        4a. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
        „ (3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind."
        Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3341
        2. In Artikel 1 Nr. 6a treten in § 24 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte „3 vom Tausend" die Worte „2,5 vom Tausend".
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Dr. Krone und Fraktion
        Ollenhauer und Fraktion
        Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion
        Anlage 9 Umdruck 218
        Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) .
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. In § 20 Abs. 3 und 4 werden die Worte „drei Monaten" ersetzt durch die Worte „zwei Monaten".
        2. § 22 Abs. 3 muß entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung wie folgt lauten:
        „ (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist."
        3. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
        4. Der § 119 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten als Beisitzer."
        5. In § 120 Abs. 4 werden in der Eidesformel die Worte „Pflichten eines Beisitzers" durch die Worte „richterlichen Pflichten" ersetzt.
        6. In § 124 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Senats" die Worte „nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte" eingefügt.
        7. Der § 157 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
        „ (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden."
        8 Der § 177 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
        „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr."
        9. In § 244 Nr. 2 werden in § 116 Abs. 1 ZPO die Worte „kann" bzw. „beiordnen" durch die Worte „hat" bzw. „beizuordnen" ersetzt.
        10. In § 86 wird folgende Nr. 5a eingefügt:
        „5a. Vorschläge gemäß §§ 120 und 180 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;"
        11. In § 120 Abs. .2 werden hinter dem Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" die Worte „auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern" eingefügt.
        12. § 184 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
        „ (4) Für die Zulassung gelten § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 180 Abs. 3 entsprechend."
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Benda Bauer (Würzburg)
        Dr. Bartels Jahn (Marburg)
        Deringer Metzger
        Frau Hamelbeck Schröter (Berlin)
        Dr. Kanka Wagner
        Frau Dr. Kuchtner Ollenhauer und Fraktion
        Schlee
        Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Bucher und Fraktion Seidl (Dorfen)
        Dr. Weber (Koblenz) Dr. Schneider (Lollar)
        Dr. Wilhelmi Schneider (Bremerhaven)
        Dr. Winter und Fraktion
        Dr. Krone und Fraktion
        Anlage 10 Umdruck 220
        Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        In § 19 wird die Nummer 6 gestrichen.
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Dr. Bucher und Fraktion
        Anlage 11 Umdruck 221
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Höcherl, Dr. Kempfler, Dr. Dittrich und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. In § 23 Abs. 3 sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen.
        2. § 37 erhält folgende Fassung: „§ 37
        Gleichzeitige Zulassung bei dem
        Oberlandesgericht
        Wer mindestens fünf Jahre bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen
        ist, ist auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Gericht seiner Zulassungen liegt."
        3. In § 39
        a) wird Absatz 1 gestrichen;
        b) werden in Absatz 2 Satz 2 nach den Worten „am Ort des Landgerichts" die Worte „in den Fällen des § 37 bei dem Amts-
        c) bzw. Landgericht" eingefügt.
        4. In § 40 Abs. 1
        a) erhält Satz 2 folgende Fassung:
        „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint,"
        b) ist Satz 3 zu streichen.
        5. In § 40 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Für das Wort „sind" ist das Wort „ist" zu setzen.
        6. In § 41 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu ersetzen.
        7. § 41 Abs. 2 ist zu streichen.
        B. In § 41 Abs. 3 sind die Worte „und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Statt des Wortes „sind" ist das Wort „ist" zu setzen.
        9. In § 43 Abs. 5 sind die Worte „der Landesjustizverwaltung und" zu streichen.
        10. In § 53
        a) beginnt Absatz 3 Satz 2 wie folgt:
        „Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen die Unterlassung eines Bescheides (§ 23 Abs. 3) und ist die Sache zur Entscheidung reif
        b) wird Absatz 4 gestrichen.
        11. In § 60 Abs. 1 sind nach dem Wort „übernehmen" die Worte „soweit nicht einer der Gründe des § 57 entgegensteht," anzufügen.
        12. In § 67 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" zu ersetzen durch „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer".
        13. In § 74 Abs. 1 sind nach den Worten „Bezirk eines Oberlandesgerichts" die Worte „auf Antrag der Rechtsanwaltskammer" einzufügen. Das Wort „fünfhundert" ist durch das Wort „eintausend" zu ersetzen. Der Satz 2 ist zu streichen.
        14. In § 75 Abs. 2 sind die Worte „und Satzung" zu streichen.
        15. In § 103 Abs. 1 sind die Worte „oder der Satzung" zu streichen.
        16. In § 105 Abs. 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen.
        17. In § 107 Abs. 2 Satz 3 sind die Worte „Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „Der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen.
        18. In § 114 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Präsident des Ehrengerichtshofs" zu ersetzen.
        19. In § 116 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Zivilsenat des Oberlandesgerichts" die Worte „bzw. des Obersten Landesgerichts" einzufügen.
        20. § 128 Abs. 2 ist zu streichen.
        21. In § 158 sind nach den Worten „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" die Worte „bzw. bei dem Obersten Landesgericht" einzufügen.
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Dr. Winter Dr. Görgen
        Höcherl Freiherr zu Guttenberg
        Dr. Kempfler Hilbert
        Dr. Dittrich Krug
        Dr. Aigner Lang (München)
        Bausch Frau Dr. Probst
        Demmelmeier Ruland
        Diel Stiller
        Drachsler Sühler
        Dr. Franz Wittmann
        Funk Dr. Zimmermann
        Geiger (München)
        Anlage 12 Umdruck 222
        Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Stammberger, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778).
        Der Bundestag wolle beschließen:
        1. In den §§ 6 bis 17 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen.
        2. In folgenden Paragraphen: § 19 Nr. 3,
        § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
        Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3343
        § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 72
        § 86 Abs. 1 Nr. 9,
        § 175 Abs. 3, § 206 und
        § 221
        ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen,
        soweit sie sich auf den Anwärterdienst bezieht.
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Dr. Dittrich Demmelmeier Drechsler
        Dr. Franz
        Funk
        Dr. Görgen
        Freiherr zu Guttenberg Hilbert
        Dr. Kempfler Krug
        Lang (München) Frau Dr. Probst Stiller
        Sühler
        Wittmann
        Dr. Zimmermann
        Dr. Stammberger
        Dr. Schneider (Lollar)
        Anlage 13 Umdruck 224
        Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, Umdruck 215)
        Der Bundestag wolle beschließen
        Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. § 19 Nr. 6 wird gestrichen."
        Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird beantragt:
        Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
        „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt worden ist."'
        Bonn, den 18. Februar 1959
        Ollenhauer und Fraktion