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    Deutscher Bundestag 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wehking und Dr. Leiske . . . . 3285 A Begrüßung von Abgeordneten des englischen Unter- und Oberhauses . . . . 3287 A Fragestunde (Drucksache 854) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschäftigungsaussichten der Werften Dr. Westrick, Staatssekretär 3286 B, D, 3287 A Schneider (Bremerhaven) (DP) 3286 D, 3287 A Frage 5, Abg. Ritzel: Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen in Hotels Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 3287 B, D Ritzel (SPD) 3287 D Frage 11, Abg. Dr. Stecker: Verhütung von Rassendiffamierungen Schäffer, Bundesminister 3288 B Frage 17, Abg. Ritzel: Beförderung von Autos in Reise- und Güterzügen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3288 C, 3289 A Ritzel (SPD) 3289 A Frage 22, Abg. Windelen: Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Pflichtpraktika im Hochschulstudium Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3289 B Frage 32, Abg. Dr. Schäfer: Anrechnung der Zeit des zivilen Beschäftigungsverhältnisses als Kriegsgefangenschaft bei deutschen Soldaten, die in französischer Kriegsgefangenschaft waren Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 3289 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einstellungsbedingungen eines bundeseigenen Unternehmens in Nordhessen Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 3289 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einschränkungen im Postdienst Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3290 A Frage 4, Abg. Wienand: Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3290 D Frage 6, Abg. Dr. Czaja: Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben Lücke, Bundesminister 3291 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3291 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 Frage 7, Abg. Dürr: Verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember Blank, Bundesminister 3291 D Frage 8, Abg. Dr. Mommer: Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 A Frage 9, Abg. Bals: Ausbau der Bundesstraße Tittmoning — Freilassing Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 D Frage 10, Abg. Maier (Freiburg) : Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes Hartmann, Staatssekretär . 3293 B, D Maier (Freiburg) (SPD) . . . . . 3293 D Frage 12, Abg. Dr. Görgen: Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals Hartmann, Staatssekretär . . . . 3294 A Frage 13, Abg. Dröscher: Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen Blank, Bundesminister 3294 B, C Dröscher (SPD) 3294 C Frage 14, Abg. Dröscher: Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner Blank, Bundesminister . . . 3294 D, 3295 A Dröscher (SPD) 3295 A Frage 15, Abg. Conrad: Entwertung des Lohnes der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform Blank, Bundesminister . . . 3295 B, 3296 A Conrad (SPD) 3295 D, 3296 A Frage 16, Abg. Conrad: Stillegung der saarländischen Kohlengrube „St. Barbara" Dr. Lindrath, Bundesminister . . 3296 B, C, D, 3297 A Conrad (SPD) . . . . 3296 C, D, 3297 A Frage 18, Abg. Wittrock: Richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen Schäffer, Bundesminister 3297 B Nächste Fragestunde • . . . . . . 3298 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, zu 262) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 814) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Druckache 794) — Zweite und dritte Beratung — Hartmann, Staatssekretär . . . 3298 B Seuffert (SPD) . . . . . 3298 D, 3300 A Corterier (SPD) . . . . . . . 3299 A Neuburger (CDU/CSU) 3299 D Dr. Dahlgrün (FDP) 3300 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ändederung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 666) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 842, zu 842) — Zweite Beratung —; in Verbindung damit Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kindergeldes (Kindergeldneuregelungsgesetz) (FDP) (Drucksache 799) Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Familienausgleichskassen (Drucksache 803) Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 3301 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 3302 B Regling (SPD) 3303 B, 3306 C Schmücker (CDU/CSU) . 3304 A, 3307 D Dr. Schild (DP) . . . . . . . 3305 B Dr. Schellenberg (SPD) 3306 D, 3311 B Dr. Stammberger (FDP) 3307 A, 3309 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 3308 B Frau Korspeter (SPD) . . . . 3310 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . 3310 D Rasner (CDU/CSU) (zur GO) . . . 3311 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 III Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) -Zweite Beratung — Wagner (SPD) . . . . . . . . 3311 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3312 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3313 B, 3321 D, 3322 D, 3328 D, 3333 B Benda (CDU/CSU) . 3314 C, 3317 C, 3321 B Wittrock (SPD) 3315 C Dr. Bucher (FDP) . . 3316 D, 3325 B, 3331 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3318 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3318 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3320 A, 3323 B, 3323 D, 3324 C, 3333 A Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3322 A, 3333 D Lange (Essen) (SPD) 3323 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 3324 A, 3331 D Demmelmeier (CDU/CSU) . . . 3327 A Memmel (CDU/CSU) 3329 B Hoogen (CDU/CSU) 3330 B Dr. Dahlgrün (FDP) 3332 D Weiterberatung vertagt 3335 C Nächste Sitzung 3335 C Anlagen 3337 A 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3230 B vorletzte Zeile statt 187 000 : 180 000. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 4.4. Dr. Bärsch 20.2. Dr. Becker (Hersfeld) 9.3. Dr. Besold 20.2. Caspers 20.2. Diel (Horressen) 23.2. Frehsee 18.2. Gleisner (Unna) 20.2. Dr. Gülich 31.3. Günther 20.2. Heinrich 16.5. Dr. Höck (Salzgitter) 4.4. Jacobs 31.3. Dr. Jaeger 20. 2. Jahn (Frankfurt) 31.3. Kramel 7.3. Kunst 21.4. Dr. Lindenberg 18,2. Lohmar 20.2. Lünenstraß 20.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.4. Mauk 18.2. Mensing 20.2. Müser 24.2. Odenthal 20. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Scheel 21.2. Schneider (Hamburg) 20. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20.2. Frau Welter (Aachen) 18.2. Wendelborn 20.2. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt 1.3. Berendsen 12.3. Börner 27.3. Dr. Deist 8.3. Frau Döhring (Stuttgart) 28.2. Dr. Götz 15.3. Dr. Greve 11.4. Hamacher 26.2. Hermsdorf 31.3. Kurlbaum 8.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 16.3. Murr 28.2. Pietscher 14.3. Ramms 28.2. Schröder (Osterode) 31.3. Frau Rösch 14.3. Weinkamm 7.3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 12 - 65304 - 2220/59 Bonn, den 10. Februar 1959 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) - Drucksachen 813, zu 813, 826 (neu) Unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. und 29. Januar 1959 übersende ich Abschrift eines Schreibens des Herrn Präsidenten des Bundesrates vorn 6. Februar 1959 an den Herrn Bundeskanzler nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Abschrift Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 6. Februar 1959 An den Herrn Bundeskanzler Auf die Schreiben vom 23. Januar 1959 und 29. Januar 1959 - 12 - 65304 - 2220/59 - beehre ich mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 201. Sitzung am 6. Februar 1959 gemäß § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, die Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen nicht zu erlassen. gez. Kaisen Begründung für den Beschluß des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) Der Bundesrat ist sich der ernsten Situation des Steinkohlenbergbaues bewußt. Er begrüßt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung, dem deutschen Bergbau in dieser Lage zu helfen, sieht aber in der Festsetzung eines Schutzzolls für Steinkohle kein geeignetes Mittel zur Lösung der gegenwärtigen Kohlenkrise. Die Nachteile für die Gesamtwirt- 3338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 schaft überwiegen die vermeintlichen Vorteile bei weitem. Die Änderung in den wirtschaftlichen Grundlagen der abgeschlossenen Importverträge ist geeignet, das Vertrauen in den deutschen Handelspartner zu erschüttern. Das ist umso bedauerlicher, als das Vertrauen gegenüber Deutschland als internationalem Handelspartner nach dem zweiten Weltkrieg nur mühsam wieder aufgebaut werden konnte. Wenn die Abnahme ausländischer Kohlen trotz der vorliegenden Verträge in weitem Umfang eingestellt oder verteuert wird, so bedeutet das wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur für die Verbraucher, sondern auch Transportausfälle für die Seeschiffahrt, sowie Betriebseinschränkungen in den Seehäfen und bei allen mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Dienstleistungsgewerben. Ferner werden bei den Werften infolge Frachtausfalls die bisherigen Reparaturaufträge erheblich zurückgehen. Schließlich ist zu befürchten, daß Aufträge für Neubauten von Kohlenfrachtern storniert werden. Damit ergibt sich wiederum ein Rückgang beim Absatz von Kohle und Stahl. Die Kostenerhöhung für die revierferne Wirtschaft — vor allem für die Versorgungsunternehmen — kann zu Preissteigerungen führen. Insbesondere die Exportindustrie wird in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert, weil die Konkurrenz aus anderen Ländern auf Steinkohlenbezüge zu Weltmarktpreisen zurückgreifen kann. Ein Ersatz der bisher verbrauchten Kohlensorten durch inländische Steinkohle ist aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich. Regional wirkt sich der vorgesehene Zollschutz vor allem zu Ungunsten der ohnehin schon durch die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit vorbelasteten Gebiete aus. Eine Hilfe für den Steinkohlenbergbau kann nicht zu Lasten dieser an sich schon wirtschaftlich schwachen Gebiete gehen. Die mit der Einführung des Kohlenzolls dokumentierte Abkehr von der bisherigen liberalen Handelspolitik kann bei den ausländischen Handelspartnern protektionistische Bestrebungen wieder 'aufleben lassen und Retorsionsmaßnahmen auslösen. Die Auswirkungen des Schutzzolls auf den Absatz an Ruhrkohle werden geringer bleiben als erwartet. So werden viele Abnehmer auf Heizöl ausweichen. Die abgewiesene Importkohle wird auf andere Märkte innerhalb der Montanunion drängen und dort der Ruhrkohle weitere Absatzverluste zufügen. Schließlich bestehen rechtliche Bedenken, das Zolltarifgesetz durch eine Verordnung zu ändern. Voraussetzung für eine Tarifänderung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes ist, daß die Neufestsetzung „infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung" notwendig wird. Der „Deutsche Zolltarif 1959" ist erst im Dezember 1958 verkündet worden. Zu dieser Zeit war die Entwicklung auf dem Kohlemarkt seit langem bekannt; sie hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes darf nicht dazu dienen, den ordentlichen Gesetzgebungsweg auszuschalten. Anlage 3 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,4. In § 11 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Die Beitragssätze nach Absatz 1 und 2 dürfen 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Beitragssätze über den Stand vom 31. Dezember 1958 hinaus darf nicht stattfinden. (5) Der durch die Festlegung von Beitragshöchstsätzen entstehende Rechtsbedarf ist aus dem Vermögen der Familienausgleichskassen und gegebenenfalls durch Kassenkredite des Bundes zu finanzieren Bonn, den 17. Februar 1959 Frau Friese-Korn Keller Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 (Kapitalverkehrsteuern) Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 17. Februar 1959 Ollenhauer unid Fraktion Anlage 5 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Artikel 1 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. Dem § 11 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „ (4) Die durch die Erhöhung des Kindergeldes von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3339 Mark monatlich entstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet."' 2. Artikel 6 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts-, Landoder Oberlandesgericht (1) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. (2) Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, wenn er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. 2. § 37 wird gestrichen. 3. § 240 wird gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt ist;". 2. In § 19 wird Nr. 8 gestrichen. 3. In § 19 erhält Nr. 10 folgende Fassung: „10. wenn der Bewerber Richter, Beamter oder Berufssoldat ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 5. In § 26 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „Richter oder Beamten" geändert in „Richter, Beamten oder Berufssoldaten". 6. In § 33 Abs. 2, in § 40 Abs. 3 und in § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 7. Im § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf sich mit dem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen." 8. In § 43 Abs. 1 und in § 45 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 9. In § 47 Abs. 2 und in § 49 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 10. In den §§ 52 bis 54 wird das Wort „Ehrengerichtshof" — auch in den Überschriften —jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 11. In § 57 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der Rechtsanwalt ist von der Vertretung in einer Rechtssache auszuschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, daß er in derselben Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und seine weitere Tätigkeit deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist." 12. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „Richter oder Beamte" ersetzt durch die Worte „Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit". 13. In § 69 werden —auch in der Überschrift — die Worte „Ordnungsstrafe" bzw. „Ehrengerichtshof" jeweils ersetzt durch die Worte „Geldbuße" bzw. „Berufsobergericht". 14. In § 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt: „Sie muß die Möglichkeit der Briefwahl vorsehen." 15. In den §§ 86, 87 werden die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 16. In § 101 Abs. 2 werden vor den Worten „nur persönlich" die Worte — mit Ausnahme der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Vorstandes —" eingefügt. 3340 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 17. In § 104 wird das Wort „Ehrengerichtshof" jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 18. Im Fünften, Sechsten und Siebten Teil und allen nach § 104 folgenden Vorschriften werden jeweils die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht für Rechtsanwälte", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht für Rechtsanwälte" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 19. Der § 134 wird wie folgt gefaßt: „§ 134 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 20. Der § 158 wird wie folgt gefaßt: „§ 158 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem das Berufsobergericht errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsobergericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 21. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. wenn das Berufsobergericht sie dm Urteil zugelassen hat." 22. Der § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Berufsobergericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen — einschließlich Fragen der anwaltlichen Berufspflichten — entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind." 23. Dem § 159 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt: „ (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Berufsobergericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist." 24. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt: „§ 164 a (1) Besteht die dringende Besorgnis, daß der Rechtsanwalt in einer Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und ist seine weitere Tätigkeit in derselben Rechtssache deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar, so ist gegen ihn durch Beschluß ein Vertretungsverbot in dieser Rechtssache zu verhängen (§ 57 Abs. 2). Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht. (2) Ausschließlich zuständig ist das Berufsobergericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat." 25. Der § 165 Abs. 4 wird gestrichen. 26. In § 169 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für Beschlüsse nach § 164 a." 27. In § 174 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einzufügen: „ (2 a) Ein Beschluß nach § 164 a ist in beglaubigter Abschrift dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Rechtssache anhängig ist." 28. In § 182 wird Absatz 2 gestrichen. 29. Dem § 240 wird als Absatz 8 neu angefügt: „(8) Hat der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt sich mit einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so können diese Rechtsanwälte ihre bestehende Zusammenarbeit fortführen. Im übrigen gilt der gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt als bei dem Oberlandesgericht zugelassen." Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 217 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Kapitalverkehrsteuern 1. In Artikel 1 wird hinter Nummer 4 die folgende neue Nummer 4a eingefügt: 4a. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „ (3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3341 2. In Artikel 1 Nr. 6a treten in § 24 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte „3 vom Tausend" die Worte „2,5 vom Tausend". Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 218 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 20 Abs. 3 und 4 werden die Worte „drei Monaten" ersetzt durch die Worte „zwei Monaten". 2. § 22 Abs. 3 muß entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung wie folgt lauten: „ (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist." 3. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 4. Der § 119 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten als Beisitzer." 5. In § 120 Abs. 4 werden in der Eidesformel die Worte „Pflichten eines Beisitzers" durch die Worte „richterlichen Pflichten" ersetzt. 6. In § 124 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Senats" die Worte „nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte" eingefügt. 7. Der § 157 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „ (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden." 8 Der § 177 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 9. In § 244 Nr. 2 werden in § 116 Abs. 1 ZPO die Worte „kann" bzw. „beiordnen" durch die Worte „hat" bzw. „beizuordnen" ersetzt. 10. In § 86 wird folgende Nr. 5a eingefügt: „5a. Vorschläge gemäß §§ 120 und 180 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;" 11. In § 120 Abs. .2 werden hinter dem Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" die Worte „auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern" eingefügt. 12. § 184 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Für die Zulassung gelten § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 180 Abs. 3 entsprechend." Bonn, den 18. Februar 1959 Benda Bauer (Würzburg) Dr. Bartels Jahn (Marburg) Deringer Metzger Frau Hamelbeck Schröter (Berlin) Dr. Kanka Wagner Frau Dr. Kuchtner Ollenhauer und Fraktion Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Bucher und Fraktion Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Schneider (Lollar) Dr. Wilhelmi Schneider (Bremerhaven) Dr. Winter und Fraktion Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 wird die Nummer 6 gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 221 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Höcherl, Dr. Kempfler, Dr. Dittrich und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 23 Abs. 3 sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen. 2. § 37 erhält folgende Fassung: „§ 37 Gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Wer mindestens fünf Jahre bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Gericht seiner Zulassungen liegt." 3. In § 39 a) wird Absatz 1 gestrichen; b) werden in Absatz 2 Satz 2 nach den Worten „am Ort des Landgerichts" die Worte „in den Fällen des § 37 bei dem Amts- c) bzw. Landgericht" eingefügt. 4. In § 40 Abs. 1 a) erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint," b) ist Satz 3 zu streichen. 5. In § 40 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Für das Wort „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 6. In § 41 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu ersetzen. 7. § 41 Abs. 2 ist zu streichen. B. In § 41 Abs. 3 sind die Worte „und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Statt des Wortes „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 9. In § 43 Abs. 5 sind die Worte „der Landesjustizverwaltung und" zu streichen. 10. In § 53 a) beginnt Absatz 3 Satz 2 wie folgt: „Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen die Unterlassung eines Bescheides (§ 23 Abs. 3) und ist die Sache zur Entscheidung reif b) wird Absatz 4 gestrichen. 11. In § 60 Abs. 1 sind nach dem Wort „übernehmen" die Worte „soweit nicht einer der Gründe des § 57 entgegensteht," anzufügen. 12. In § 67 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" zu ersetzen durch „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer". 13. In § 74 Abs. 1 sind nach den Worten „Bezirk eines Oberlandesgerichts" die Worte „auf Antrag der Rechtsanwaltskammer" einzufügen. Das Wort „fünfhundert" ist durch das Wort „eintausend" zu ersetzen. Der Satz 2 ist zu streichen. 14. In § 75 Abs. 2 sind die Worte „und Satzung" zu streichen. 15. In § 103 Abs. 1 sind die Worte „oder der Satzung" zu streichen. 16. In § 105 Abs. 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 17. In § 107 Abs. 2 Satz 3 sind die Worte „Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „Der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 18. In § 114 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Präsident des Ehrengerichtshofs" zu ersetzen. 19. In § 116 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Zivilsenat des Oberlandesgerichts" die Worte „bzw. des Obersten Landesgerichts" einzufügen. 20. § 128 Abs. 2 ist zu streichen. 21. In § 158 sind nach den Worten „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" die Worte „bzw. bei dem Obersten Landesgericht" einzufügen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Winter Dr. Görgen Höcherl Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Hilbert Dr. Dittrich Krug Dr. Aigner Lang (München) Bausch Frau Dr. Probst Demmelmeier Ruland Diel Stiller Drachsler Sühler Dr. Franz Wittmann Funk Dr. Zimmermann Geiger (München) Anlage 12 Umdruck 222 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Stammberger, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In den §§ 6 bis 17 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. 2. In folgenden Paragraphen: § 19 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3343 § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 72 § 86 Abs. 1 Nr. 9, § 175 Abs. 3, § 206 und § 221 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen, soweit sie sich auf den Anwärterdienst bezieht. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Dittrich Demmelmeier Drechsler Dr. Franz Funk Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Hilbert Dr. Kempfler Krug Lang (München) Frau Dr. Probst Stiller Sühler Wittmann Dr. Zimmermann Dr. Stammberger Dr. Schneider (Lollar) Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, Umdruck 215) Der Bundestag wolle beschließen Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. § 19 Nr. 6 wird gestrichen." Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird beantragt: Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt worden ist."' Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren, wir bitten, den Antrag auf Wiedereinführung der Simultanzulassung abzulehnen. Ich möchte versuchen, einen Beitrag dazu zu leisten, daß wir bis 21 Uhr mit der zweiten und der dritten Lesung des Gesetzes noch fertig werden, und mich auf wenige Bemerkungen beschränken.
    So, wie Herr Kollege Demmelmeier es getan hat, geht es wirklich nicht. Wenn man ihm zugehört hat, bekam man den Eindruck, daß es in Bayern in allen Prozessen auf beiden Seiten nur Sieger gibt, nicht einmal zweite Sieger. Denn wie es zugeht, wenn der Anwalt in der ersten Instanz den Prozeß verloren hat, was Sie dann mit Ihrem Mandanten in der zweiten Instanz machen, das Geheimnis haben Sie uns leider nicht verraten.
    Ich frage mich auch, wie Sie es ihm klarmachen wollen, wenn Sie zum Bundesgerichtshof gehen müssen. Da brauchen Sie ebenfalls einen anderen Anwalt. Oder wollen Sie jetzt mit der Simultanzulassung auch gleich noch die Zulassung aller Anwälte beim Bundesgerichtshof einführen? Verehrter Herr Kollege Demmelmeier, diese Frage muß man in diesem Zusammenhang einmal klipp und klar stellen und vor allen Dingen auch beantworten. Schließlich habe ich bei der Fülle Ihrer sonstigen Argumente eigentlich nur noch das Argument der Gebührenordnung vermißt. Das hat dabei völlig gefehlt.
    Meine verehrten Damen und Herren, wir haben uns im Rechtsausschuß lange und eingehend mit diesen Fragen auseinandergesetzt, und wir haben uns darum bemüht, einen der Rechtspflege dienen-



    Jahn (Marburg)

    den sachlichen Entschluß zu fassen. Wir sind der Auffassung, genauso wie in einem Prozeß in einer neuen Instanz neue Richter dazu da sind, um die Sache neu zu durchdenken, soll sich auch im Interesse der Rechtspflege und damit vor allen Dingen im Interesse der Rechtsuchenden in der neuen Instanz auch ein neuer Anwalt mit der Sache beschäftigen. Wir erleben es immer wieder, daß in der zweiten Instanz vom selben Anwalt allzu leicht die alten Argumente wiederholt werden. Die subjektive Möglichkeit des einzelnen, sich in einer neuen Instanz etwas ganz Neues einfallen zu lassen, ist doch — und das ist nur natürlich — begrenzt. Es hat sich jedenfalls dort, wo wir die Singularzulassung haben, immer als nützlich und gut herausgestellt, wenn man in einer neuen Instanz einen neuen Anwalt in Anspruch nimmt.
    Wenn Sie auch einmal darauf hören, was die Anwaltskollegen dazu sagen, die unter der Singularzulassung arbeiten, was Ihnen von den Richtern gesagt wird, dann werden Sie die Fülle der Argumente für die Singularzulassung sehr viel erdrückender finden als die Gründe für die Simultanzulassung. Wir glauben, daß es im Interesse der Rechtspflege notwendig ist, für die Singularzulassung einzutreten, dann allerdings — dazu werde ich nachher noch einige Sätze sagen — in voller Konsequenz.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Memmel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Linus Memmel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe bis jetzt ein bißchen Buch geführt und habe festgestellt, daß jetzt 23 Kollegen zu dem Thema Bundesrechtsanwaltsordnung gesprochen haben, und von diesen 23 Kollegen waren 22 Anwälte. Von einem weiß ich es nicht, es war der Kollege Lange. Ich halte es deshalb, um mit der Zivilprozeßordnung zu reden, nicht für untunlich, wenn jetzt auch einmal ein Nichtrechtsanwalt zu diesem Thema etwas sagt.

    (Beifall in der Mitte.)

    Ich möchte von vornherein sagen, daß die jetzige Regelung absolut unbefriedigend ist. Wenn Sie, meine Damen und Herren, eine Bundesrechtsanwaltsordnung machen, kann man nicht so vorgehen, wie der Kollege Bucher meint, daß für jedes Land eine Extralösung getroffen wird. Dann könnte ich auch hergehen und könnte ein bayerisches oder ein nordrhein-westfälisches Gerichtsverfassungsgesetz oder so etwas Ähnliches machen.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Die Bundesrechtsanwaltsordnung soll doch ein Bestandteil der Rechtspflege und aller sonstigen Justizgesetze sein. Also so, wie es jetzt ist, kann man es nicht lassen. Wenn man eine Bundesrechtsanwaltsordnung macht, muß diese Ordnung einheitlich sein.
    Die jetzige Regelung ist unbefriedigend. Das ist ganz klar. Das stelle ich auch fest, wenn ich an meine bayerischen Verhältnisse denke. Warum kann ein sehr gut qualifizierter Anwalt in Würzburg nicht am Oberlandesgericht in Bamberg auftreten? Wohl aber kann am Oberlandesgericht in Bamberg ein Anwalt auftreten, der meinetwegen ein schlechtes Examen gemacht hat und auch sehr jung ist und kein Probejahr gemacht hat. — Das macht mich besonders stutzig, nachdem das Probejahr auch gefallen ist. — Dieser Anwalt kann dort nach fünf Jahren auftreten und dort tätig werden. Es ist eine Ungerechtigkeit, daß man auf den Wohnoder Kanzleisitz abstellt.
    Ich meine folgendes: Am Oberlandesgericht sind Richter tätig, die qualifiziert sind und die auch nicht sofort nach dem Examen zum Oberlandesgericht abgestellt werden, sondern sie haben eine hinreichende Praxis und ein gewisses Alter erreicht, bevor sie zum Oberlandesgericht als Richter kommen. Die Richter am Oberlandesgericht stellen eine gewisse Elite dar, denen auch eine gewisse Elite der Anwälte gegenüberstehen sollte. Ich meine, durch die Singularzulassung am Oberlandesgericht wird erreicht, daß sich eine gewisse Elite herausbildet.
    Nun sagt man mir, bei kleineren Oberlandesgerichten würde der Anwalt nicht zurecht kommen, würde nicht genügend verdienen, wenn er nur Oberlandesgerichtsanwalt ist. Ich halte dieses Argument nicht für richtig. Auch das andere Argument, es seien dann zuwenig Anwälte für das rechtsuchende Publikum vorhanden, wenn die Singularzulassung gilt, halte ich nicht für richtig, weil doch nach der Übergangslösung alle diejenigen ihren Besitzstand behalten sollen, den sie bis jetzt hatten. Wir haben eine ganze Menge, die zugelassen sind. In München z. B. sind es wirklich mehr als genug. Wenn man vom Standpunkt der Gerechtigkeit ausgeht, dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder die Simultanzulassung, d. h., jeder Anwalt ist an jedem Gericht seines Bezirkes zugelassen, oder aber die Singularzulassung, d. h. der Anwalt ist nur am Oberlandesgericht und sonst nirgends zugelassen. Vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus sind das die zwei sauberen Lösungen. Wenn man vom Standpunkt des Richters ausgeht, der mit den Anwälten auch einiges zu tun hat, dann darf ich noch einmal wiederholen, was ich vorhin von der Elite sagte. Auch das rechtsuchende Publikum hat auf diese Elite ein gewisses Anrecht.
    Ich sehe eine gewisse Gefahr — ich möchte keinem, der nicht am Oberlandesgericht zugelassen ist, zu nahe treten — in folgendem. Wenn ein Rechtsanwalt in Volkach am Einmann-Gericht einen großen Prozeß hat und es fraglich ist, ob er Berufung einlegen soll, dann wird er aus dem Gesichtspunkt, daß er selber tätig werden kann, in einem solchen Falle die Entscheidung zugunsten der Berufungseinlegung treffen. Es werden also vielleicht Berufungen eingelegt, die nicht ganz notwendig sind. Das ist ein Argument, das sicherlich kommen wird.
    Im anderen Falle ist gewährleistet, daß der Rechtsanwalt, der nur am Oberlandesgericht zugelassen ist, der die Rechtsprechung dort kennt, es von vornherein sagen wird, wenn eine Berufung sinnlos ist. Das Gericht wird dadurch ein bißchen vor solchen Dingen bewahrt.



    Memmel
    Es wurde dann auf die Kosten hingewiesen und gesagt, man müßte zwei Anwälte bezahlen. Das ist ein kleiner Irrtum. Wenn ich denselben Anwalt habe, muß ich ihn auch zweimal bezahlen; ich muß auch ihm die Oberlandesgerichtskosten zahlen. Dann die Abwesenheit! Wenn ein Rechtsanwalt aus Aschaffenburg oder aus Hof nach Bamberg zum Termin fahren muß, weil er jetzt am Oberlandesgericht zugelassen worden ist, wird er auch sein Abwesenheitsgeld in Höhe von 100 DM oder vielleicht auch mehr verlangen. Die Kosten werden also die gleichen sein, wie wenn ein Korrespondenzanwalt genommen wird.
    Man sagt nun, der Mann, der in erster Instanz am Landgericht verloren habe, müsse sich am Oberlandesgericht einen Anwalt suchen. So ist das nicht. Meine Herren Rechtsanwälte, geben Sie mir doch zu, wenn Sie einen Prozeß am Landgericht geführt haben und er ist schief gegangen und Sie wollen Berufung einlegen und sehen, daß die Berufung einen Sinn hat, dann sagen Sie Ihrem Klienten: Wir nehmen den und den Anwalt, denn jeder Anwalt am Landgericht hat am Sitz des Oberlandesgerichtes einen Berufungsanwalt. Diesen Anwalt sucht e r und nicht die Partei aus. Es ist also nicht so, daß die arme Partei hilflos dasteht und —sagen wir einmal — nach München fahren muß, um sich unter den 2200 zugelassenen Rechtsanwälten am Oberlandesgericht einen herauszusuchen, der die Sache dann vertritt.
    Ich würde dafür plädieren, den Antrag, wonach der Anwalt, der am Landgericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich beim Oberlandesgericht zugelassen wird, abzulehnen. Wenn dieser Antrag nicht abgelehnt wird, wäre ich dafür, daß man die Frist von fünf Jahren — unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Anwärterjahr weggefallen ist — meinetwegen auf acht oder zehn Jahre erhöht.

    (Abg. Dr. Kanka: Gut plädiert!)