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    Deutscher Bundestag 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wehking und Dr. Leiske . . . . 3285 A Begrüßung von Abgeordneten des englischen Unter- und Oberhauses . . . . 3287 A Fragestunde (Drucksache 854) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschäftigungsaussichten der Werften Dr. Westrick, Staatssekretär 3286 B, D, 3287 A Schneider (Bremerhaven) (DP) 3286 D, 3287 A Frage 5, Abg. Ritzel: Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen in Hotels Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 3287 B, D Ritzel (SPD) 3287 D Frage 11, Abg. Dr. Stecker: Verhütung von Rassendiffamierungen Schäffer, Bundesminister 3288 B Frage 17, Abg. Ritzel: Beförderung von Autos in Reise- und Güterzügen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3288 C, 3289 A Ritzel (SPD) 3289 A Frage 22, Abg. Windelen: Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Pflichtpraktika im Hochschulstudium Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3289 B Frage 32, Abg. Dr. Schäfer: Anrechnung der Zeit des zivilen Beschäftigungsverhältnisses als Kriegsgefangenschaft bei deutschen Soldaten, die in französischer Kriegsgefangenschaft waren Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 3289 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einstellungsbedingungen eines bundeseigenen Unternehmens in Nordhessen Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 3289 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einschränkungen im Postdienst Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3290 A Frage 4, Abg. Wienand: Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3290 D Frage 6, Abg. Dr. Czaja: Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben Lücke, Bundesminister 3291 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3291 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 Frage 7, Abg. Dürr: Verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember Blank, Bundesminister 3291 D Frage 8, Abg. Dr. Mommer: Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 A Frage 9, Abg. Bals: Ausbau der Bundesstraße Tittmoning — Freilassing Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 D Frage 10, Abg. Maier (Freiburg) : Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes Hartmann, Staatssekretär . 3293 B, D Maier (Freiburg) (SPD) . . . . . 3293 D Frage 12, Abg. Dr. Görgen: Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals Hartmann, Staatssekretär . . . . 3294 A Frage 13, Abg. Dröscher: Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen Blank, Bundesminister 3294 B, C Dröscher (SPD) 3294 C Frage 14, Abg. Dröscher: Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner Blank, Bundesminister . . . 3294 D, 3295 A Dröscher (SPD) 3295 A Frage 15, Abg. Conrad: Entwertung des Lohnes der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform Blank, Bundesminister . . . 3295 B, 3296 A Conrad (SPD) 3295 D, 3296 A Frage 16, Abg. Conrad: Stillegung der saarländischen Kohlengrube „St. Barbara" Dr. Lindrath, Bundesminister . . 3296 B, C, D, 3297 A Conrad (SPD) . . . . 3296 C, D, 3297 A Frage 18, Abg. Wittrock: Richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen Schäffer, Bundesminister 3297 B Nächste Fragestunde • . . . . . . 3298 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, zu 262) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 814) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Druckache 794) — Zweite und dritte Beratung — Hartmann, Staatssekretär . . . 3298 B Seuffert (SPD) . . . . . 3298 D, 3300 A Corterier (SPD) . . . . . . . 3299 A Neuburger (CDU/CSU) 3299 D Dr. Dahlgrün (FDP) 3300 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ändederung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 666) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 842, zu 842) — Zweite Beratung —; in Verbindung damit Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kindergeldes (Kindergeldneuregelungsgesetz) (FDP) (Drucksache 799) Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Familienausgleichskassen (Drucksache 803) Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 3301 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 3302 B Regling (SPD) 3303 B, 3306 C Schmücker (CDU/CSU) . 3304 A, 3307 D Dr. Schild (DP) . . . . . . . 3305 B Dr. Schellenberg (SPD) 3306 D, 3311 B Dr. Stammberger (FDP) 3307 A, 3309 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 3308 B Frau Korspeter (SPD) . . . . 3310 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . 3310 D Rasner (CDU/CSU) (zur GO) . . . 3311 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 III Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) -Zweite Beratung — Wagner (SPD) . . . . . . . . 3311 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3312 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3313 B, 3321 D, 3322 D, 3328 D, 3333 B Benda (CDU/CSU) . 3314 C, 3317 C, 3321 B Wittrock (SPD) 3315 C Dr. Bucher (FDP) . . 3316 D, 3325 B, 3331 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3318 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3318 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3320 A, 3323 B, 3323 D, 3324 C, 3333 A Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3322 A, 3333 D Lange (Essen) (SPD) 3323 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 3324 A, 3331 D Demmelmeier (CDU/CSU) . . . 3327 A Memmel (CDU/CSU) 3329 B Hoogen (CDU/CSU) 3330 B Dr. Dahlgrün (FDP) 3332 D Weiterberatung vertagt 3335 C Nächste Sitzung 3335 C Anlagen 3337 A 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3230 B vorletzte Zeile statt 187 000 : 180 000. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 4.4. Dr. Bärsch 20.2. Dr. Becker (Hersfeld) 9.3. Dr. Besold 20.2. Caspers 20.2. Diel (Horressen) 23.2. Frehsee 18.2. Gleisner (Unna) 20.2. Dr. Gülich 31.3. Günther 20.2. Heinrich 16.5. Dr. Höck (Salzgitter) 4.4. Jacobs 31.3. Dr. Jaeger 20. 2. Jahn (Frankfurt) 31.3. Kramel 7.3. Kunst 21.4. Dr. Lindenberg 18,2. Lohmar 20.2. Lünenstraß 20.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.4. Mauk 18.2. Mensing 20.2. Müser 24.2. Odenthal 20. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Scheel 21.2. Schneider (Hamburg) 20. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20.2. Frau Welter (Aachen) 18.2. Wendelborn 20.2. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt 1.3. Berendsen 12.3. Börner 27.3. Dr. Deist 8.3. Frau Döhring (Stuttgart) 28.2. Dr. Götz 15.3. Dr. Greve 11.4. Hamacher 26.2. Hermsdorf 31.3. Kurlbaum 8.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 16.3. Murr 28.2. Pietscher 14.3. Ramms 28.2. Schröder (Osterode) 31.3. Frau Rösch 14.3. Weinkamm 7.3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 12 - 65304 - 2220/59 Bonn, den 10. Februar 1959 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) - Drucksachen 813, zu 813, 826 (neu) Unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. und 29. Januar 1959 übersende ich Abschrift eines Schreibens des Herrn Präsidenten des Bundesrates vorn 6. Februar 1959 an den Herrn Bundeskanzler nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Abschrift Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 6. Februar 1959 An den Herrn Bundeskanzler Auf die Schreiben vom 23. Januar 1959 und 29. Januar 1959 - 12 - 65304 - 2220/59 - beehre ich mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 201. Sitzung am 6. Februar 1959 gemäß § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, die Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen nicht zu erlassen. gez. Kaisen Begründung für den Beschluß des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) Der Bundesrat ist sich der ernsten Situation des Steinkohlenbergbaues bewußt. Er begrüßt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung, dem deutschen Bergbau in dieser Lage zu helfen, sieht aber in der Festsetzung eines Schutzzolls für Steinkohle kein geeignetes Mittel zur Lösung der gegenwärtigen Kohlenkrise. Die Nachteile für die Gesamtwirt- 3338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 schaft überwiegen die vermeintlichen Vorteile bei weitem. Die Änderung in den wirtschaftlichen Grundlagen der abgeschlossenen Importverträge ist geeignet, das Vertrauen in den deutschen Handelspartner zu erschüttern. Das ist umso bedauerlicher, als das Vertrauen gegenüber Deutschland als internationalem Handelspartner nach dem zweiten Weltkrieg nur mühsam wieder aufgebaut werden konnte. Wenn die Abnahme ausländischer Kohlen trotz der vorliegenden Verträge in weitem Umfang eingestellt oder verteuert wird, so bedeutet das wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur für die Verbraucher, sondern auch Transportausfälle für die Seeschiffahrt, sowie Betriebseinschränkungen in den Seehäfen und bei allen mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Dienstleistungsgewerben. Ferner werden bei den Werften infolge Frachtausfalls die bisherigen Reparaturaufträge erheblich zurückgehen. Schließlich ist zu befürchten, daß Aufträge für Neubauten von Kohlenfrachtern storniert werden. Damit ergibt sich wiederum ein Rückgang beim Absatz von Kohle und Stahl. Die Kostenerhöhung für die revierferne Wirtschaft — vor allem für die Versorgungsunternehmen — kann zu Preissteigerungen führen. Insbesondere die Exportindustrie wird in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert, weil die Konkurrenz aus anderen Ländern auf Steinkohlenbezüge zu Weltmarktpreisen zurückgreifen kann. Ein Ersatz der bisher verbrauchten Kohlensorten durch inländische Steinkohle ist aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich. Regional wirkt sich der vorgesehene Zollschutz vor allem zu Ungunsten der ohnehin schon durch die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit vorbelasteten Gebiete aus. Eine Hilfe für den Steinkohlenbergbau kann nicht zu Lasten dieser an sich schon wirtschaftlich schwachen Gebiete gehen. Die mit der Einführung des Kohlenzolls dokumentierte Abkehr von der bisherigen liberalen Handelspolitik kann bei den ausländischen Handelspartnern protektionistische Bestrebungen wieder 'aufleben lassen und Retorsionsmaßnahmen auslösen. Die Auswirkungen des Schutzzolls auf den Absatz an Ruhrkohle werden geringer bleiben als erwartet. So werden viele Abnehmer auf Heizöl ausweichen. Die abgewiesene Importkohle wird auf andere Märkte innerhalb der Montanunion drängen und dort der Ruhrkohle weitere Absatzverluste zufügen. Schließlich bestehen rechtliche Bedenken, das Zolltarifgesetz durch eine Verordnung zu ändern. Voraussetzung für eine Tarifänderung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes ist, daß die Neufestsetzung „infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung" notwendig wird. Der „Deutsche Zolltarif 1959" ist erst im Dezember 1958 verkündet worden. Zu dieser Zeit war die Entwicklung auf dem Kohlemarkt seit langem bekannt; sie hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes darf nicht dazu dienen, den ordentlichen Gesetzgebungsweg auszuschalten. Anlage 3 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,4. In § 11 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Die Beitragssätze nach Absatz 1 und 2 dürfen 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Beitragssätze über den Stand vom 31. Dezember 1958 hinaus darf nicht stattfinden. (5) Der durch die Festlegung von Beitragshöchstsätzen entstehende Rechtsbedarf ist aus dem Vermögen der Familienausgleichskassen und gegebenenfalls durch Kassenkredite des Bundes zu finanzieren Bonn, den 17. Februar 1959 Frau Friese-Korn Keller Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 (Kapitalverkehrsteuern) Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 17. Februar 1959 Ollenhauer unid Fraktion Anlage 5 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Artikel 1 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. Dem § 11 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „ (4) Die durch die Erhöhung des Kindergeldes von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3339 Mark monatlich entstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet."' 2. Artikel 6 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts-, Landoder Oberlandesgericht (1) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. (2) Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, wenn er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. 2. § 37 wird gestrichen. 3. § 240 wird gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt ist;". 2. In § 19 wird Nr. 8 gestrichen. 3. In § 19 erhält Nr. 10 folgende Fassung: „10. wenn der Bewerber Richter, Beamter oder Berufssoldat ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 5. In § 26 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „Richter oder Beamten" geändert in „Richter, Beamten oder Berufssoldaten". 6. In § 33 Abs. 2, in § 40 Abs. 3 und in § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 7. Im § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf sich mit dem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen." 8. In § 43 Abs. 1 und in § 45 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 9. In § 47 Abs. 2 und in § 49 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 10. In den §§ 52 bis 54 wird das Wort „Ehrengerichtshof" — auch in den Überschriften —jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 11. In § 57 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der Rechtsanwalt ist von der Vertretung in einer Rechtssache auszuschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, daß er in derselben Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und seine weitere Tätigkeit deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist." 12. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „Richter oder Beamte" ersetzt durch die Worte „Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit". 13. In § 69 werden —auch in der Überschrift — die Worte „Ordnungsstrafe" bzw. „Ehrengerichtshof" jeweils ersetzt durch die Worte „Geldbuße" bzw. „Berufsobergericht". 14. In § 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt: „Sie muß die Möglichkeit der Briefwahl vorsehen." 15. In den §§ 86, 87 werden die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 16. In § 101 Abs. 2 werden vor den Worten „nur persönlich" die Worte — mit Ausnahme der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Vorstandes —" eingefügt. 3340 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 17. In § 104 wird das Wort „Ehrengerichtshof" jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 18. Im Fünften, Sechsten und Siebten Teil und allen nach § 104 folgenden Vorschriften werden jeweils die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht für Rechtsanwälte", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht für Rechtsanwälte" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 19. Der § 134 wird wie folgt gefaßt: „§ 134 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 20. Der § 158 wird wie folgt gefaßt: „§ 158 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem das Berufsobergericht errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsobergericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 21. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. wenn das Berufsobergericht sie dm Urteil zugelassen hat." 22. Der § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Berufsobergericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen — einschließlich Fragen der anwaltlichen Berufspflichten — entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind." 23. Dem § 159 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt: „ (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Berufsobergericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist." 24. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt: „§ 164 a (1) Besteht die dringende Besorgnis, daß der Rechtsanwalt in einer Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und ist seine weitere Tätigkeit in derselben Rechtssache deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar, so ist gegen ihn durch Beschluß ein Vertretungsverbot in dieser Rechtssache zu verhängen (§ 57 Abs. 2). Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht. (2) Ausschließlich zuständig ist das Berufsobergericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat." 25. Der § 165 Abs. 4 wird gestrichen. 26. In § 169 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für Beschlüsse nach § 164 a." 27. In § 174 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einzufügen: „ (2 a) Ein Beschluß nach § 164 a ist in beglaubigter Abschrift dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Rechtssache anhängig ist." 28. In § 182 wird Absatz 2 gestrichen. 29. Dem § 240 wird als Absatz 8 neu angefügt: „(8) Hat der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt sich mit einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so können diese Rechtsanwälte ihre bestehende Zusammenarbeit fortführen. Im übrigen gilt der gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt als bei dem Oberlandesgericht zugelassen." Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 217 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Kapitalverkehrsteuern 1. In Artikel 1 wird hinter Nummer 4 die folgende neue Nummer 4a eingefügt: 4a. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „ (3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3341 2. In Artikel 1 Nr. 6a treten in § 24 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte „3 vom Tausend" die Worte „2,5 vom Tausend". Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 218 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 20 Abs. 3 und 4 werden die Worte „drei Monaten" ersetzt durch die Worte „zwei Monaten". 2. § 22 Abs. 3 muß entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung wie folgt lauten: „ (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist." 3. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 4. Der § 119 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten als Beisitzer." 5. In § 120 Abs. 4 werden in der Eidesformel die Worte „Pflichten eines Beisitzers" durch die Worte „richterlichen Pflichten" ersetzt. 6. In § 124 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Senats" die Worte „nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte" eingefügt. 7. Der § 157 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „ (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden." 8 Der § 177 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 9. In § 244 Nr. 2 werden in § 116 Abs. 1 ZPO die Worte „kann" bzw. „beiordnen" durch die Worte „hat" bzw. „beizuordnen" ersetzt. 10. In § 86 wird folgende Nr. 5a eingefügt: „5a. Vorschläge gemäß §§ 120 und 180 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;" 11. In § 120 Abs. .2 werden hinter dem Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" die Worte „auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern" eingefügt. 12. § 184 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Für die Zulassung gelten § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 180 Abs. 3 entsprechend." Bonn, den 18. Februar 1959 Benda Bauer (Würzburg) Dr. Bartels Jahn (Marburg) Deringer Metzger Frau Hamelbeck Schröter (Berlin) Dr. Kanka Wagner Frau Dr. Kuchtner Ollenhauer und Fraktion Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Bucher und Fraktion Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Schneider (Lollar) Dr. Wilhelmi Schneider (Bremerhaven) Dr. Winter und Fraktion Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 wird die Nummer 6 gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 221 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Höcherl, Dr. Kempfler, Dr. Dittrich und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 23 Abs. 3 sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen. 2. § 37 erhält folgende Fassung: „§ 37 Gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Wer mindestens fünf Jahre bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Gericht seiner Zulassungen liegt." 3. In § 39 a) wird Absatz 1 gestrichen; b) werden in Absatz 2 Satz 2 nach den Worten „am Ort des Landgerichts" die Worte „in den Fällen des § 37 bei dem Amts- c) bzw. Landgericht" eingefügt. 4. In § 40 Abs. 1 a) erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint," b) ist Satz 3 zu streichen. 5. In § 40 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Für das Wort „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 6. In § 41 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu ersetzen. 7. § 41 Abs. 2 ist zu streichen. B. In § 41 Abs. 3 sind die Worte „und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Statt des Wortes „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 9. In § 43 Abs. 5 sind die Worte „der Landesjustizverwaltung und" zu streichen. 10. In § 53 a) beginnt Absatz 3 Satz 2 wie folgt: „Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen die Unterlassung eines Bescheides (§ 23 Abs. 3) und ist die Sache zur Entscheidung reif b) wird Absatz 4 gestrichen. 11. In § 60 Abs. 1 sind nach dem Wort „übernehmen" die Worte „soweit nicht einer der Gründe des § 57 entgegensteht," anzufügen. 12. In § 67 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" zu ersetzen durch „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer". 13. In § 74 Abs. 1 sind nach den Worten „Bezirk eines Oberlandesgerichts" die Worte „auf Antrag der Rechtsanwaltskammer" einzufügen. Das Wort „fünfhundert" ist durch das Wort „eintausend" zu ersetzen. Der Satz 2 ist zu streichen. 14. In § 75 Abs. 2 sind die Worte „und Satzung" zu streichen. 15. In § 103 Abs. 1 sind die Worte „oder der Satzung" zu streichen. 16. In § 105 Abs. 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 17. In § 107 Abs. 2 Satz 3 sind die Worte „Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „Der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 18. In § 114 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Präsident des Ehrengerichtshofs" zu ersetzen. 19. In § 116 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Zivilsenat des Oberlandesgerichts" die Worte „bzw. des Obersten Landesgerichts" einzufügen. 20. § 128 Abs. 2 ist zu streichen. 21. In § 158 sind nach den Worten „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" die Worte „bzw. bei dem Obersten Landesgericht" einzufügen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Winter Dr. Görgen Höcherl Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Hilbert Dr. Dittrich Krug Dr. Aigner Lang (München) Bausch Frau Dr. Probst Demmelmeier Ruland Diel Stiller Drachsler Sühler Dr. Franz Wittmann Funk Dr. Zimmermann Geiger (München) Anlage 12 Umdruck 222 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Stammberger, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In den §§ 6 bis 17 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. 2. In folgenden Paragraphen: § 19 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3343 § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 72 § 86 Abs. 1 Nr. 9, § 175 Abs. 3, § 206 und § 221 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen, soweit sie sich auf den Anwärterdienst bezieht. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Dittrich Demmelmeier Drechsler Dr. Franz Funk Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Hilbert Dr. Kempfler Krug Lang (München) Frau Dr. Probst Stiller Sühler Wittmann Dr. Zimmermann Dr. Stammberger Dr. Schneider (Lollar) Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, Umdruck 215) Der Bundestag wolle beschließen Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. § 19 Nr. 6 wird gestrichen." Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird beantragt: Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt worden ist."' Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich bedaure, Herrn Kollegen Winter widersprechen zu müssen. Ich bin zwar der Meinung, daß es kaum einen „zureichenden Grund" gibt, diese Dinge hier länger auszuspinnen. Die Frage, die hier entschieden werden soll, ist an dieser Stelle, nämlich für die Anwaltsordnung, nicht von so entscheidender Bedeutung. Sie ist aber von weittragender Bedeutung für andere Gesetze. Der Rechtsausschuß ist gerade mit der Beratung der Verwaltungsgerichtsordnung beschäftigt. Sie hat den Innenausschuß schon passiert. In beiden Ausschüssen ist bisher — in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 76 — die gleiche Regelung vorgesehen worden, d. h. daß die Klage dann gegeben ist, wenn der Antragsteller ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten beschieden ist. Deswegen sollten wir auch schon im Interesse der gleichartigen Ordnung hier an dieser Formulierung festhalten.
    Es trifft auch nicht zu, Herr Kollege Winter, daß der Rechtsstreit etwa auf Kosten und auf dem Rücken des Bewerbers ausgetragen würde. Wenn die Landesjustizverwaltung überhaupt keinen Bescheid erteilt hat, kann der Bewerber die Klage einreichen. Gibt sie dann im Verfahren Gründe an und erkennt der Bewerber sie als „zureichend" an, dann ist die Hauptsache für erledigt zu erklären und dann werden nach § 91a ZPO demjenigen, der den Prozeß bei Durchführung verloren hätte, die Kosten auferlegt. Wenn der Bewerber klagt, obschon ihm Gründe angegeben worden sind, dann trägt er das Risiko, ob diese Gründe zureichend waren oder nicht.
    Nach meiner Meinung sollten wir also schon im Interesse der gleichartigen Gestaltung der Prozeßordnungen es hier bei der Formulierung des Ausschusses belassen. Ich bitte deshalb, den Änderungsantrag abzulehnen.


Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag auf Umdruck 221 Ziffer 1, nach dem die Worte „ohne zureichenden Grund" in § 23 Abs. 3 gestrichen werden sollen. — Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Wer dem § 23 in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Zu § 24 liegt kein Änderungsantrag vor. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
§ 25. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ebenfalls angenommen.
Zu § 26 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 215 Ziffer 5 vor, nach dem die Worte „Richter oder Beamten" in die Worte „Richter, Beamten oder Berufssoldaten" geändert werden sollen. Soll das



Vizepräsident Dr. Preusker
begründet werden? — Nein. Wer diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag ist abgelehnt.
Wer den §§ 26 und 27 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; sie sind angenommen.
§§ 28 und 29. — Wer ihnen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; sie sind angenommen.
Zu § 30 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 218 Ziffer 3 vor. Nach diesem Antrag sollen hinter dem Wort „Gericht" die Worte ,.der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt werden. Es handelt sich wieder um einen interfraktionellen Antrag. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Offenbar einstimmig angenommen.
Wer dem § 30 in der so geänderten Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Er ist so angenommen.
Zu den §§ 31 und 32 liegen keine Änderungsanträge vor. Wer diesen beiden Paragraphen in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Wer den §§ 33 und 34 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
Zu § 35 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Umdruck 213 Ziffer 1 vor. Nach diesem Antrag soll der § 35 die auf Umdruck 213 vorgesehene Fassung erhalten. Soll dieser Antrag begründet werden? — Herr Abgeordneter Bucher zur Begründung!

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    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage der Simultan- oder der Nichtsimultanzulassung ist neben der politischen Klausel der Hauptstreitpunkt in diesem Gesetz. Trotzdem brauchen Sie nicht zu befürchten, daß ich hierzu zu ausführlich sprechen werde. Wir haben ja die vielen Argumente, die hierzu vorgetragen werden, im Rechtsausschuß sehr eingehend geprüft. Ich habe sowieso den Eindruck, daß wir hier heute abend ein erweiterter Rechtsausschuß unter der gütigen Leitung des Herrn Präsidenten sind. Ich möchte hier also nicht allzu vieles von dem wiederholen, was schon gesagt worden ist, sondern mich auf eine ganz kurze Begründung beschränken.
    Dabei befinde ich mich allerdings in der merkwürdigen Lage, daß ich hier die Argumente für die Separatzulassung anführen muß, also die Argumente, die ich dann anschließend bekämpfen will. Diese Tatsache zeigt schon, daß eigentlich das Normale, das unserer Auffassung von freiheitlicher Anwaltschaft Entsprechende, die allgemeine Zulassung ist, wie sie z. B. in Strafsachen oder vor Verwaltungsgerichten besteht, und daß eine Separatzulassung — die natürlich durchaus möglich ist; ich will keineswegs etwa sagen, daß sie verfassungswidrig ist — doch eigentlich schon denkgesetzlich eine Ausnahme ist. Eine solche Ausnahme haben wir —
    unbestritten — schon einmal bei der Zulassung zum Bundesgerichtshof.
    Man hat nun leider aus dieser Frage einen Dogmenstreit gemacht, und es werden von beiden Seiten sehr dogmatische Auffassungen vertreten. Aber gerade, wenn wir die Stellungnahmen betrachten, die uns zugegangen sind und von deren Zitierung ich absehen möchte — es sind darunter sehr beachtliche Äußerungen, aber wir wollen hier nur fragen, was dem Wohl der Rechtspflege dienlich ist —, stellen wir fest, daß im allgemeinen — soweit die Stellungnahmen von anwaltschaftlicher Seite kommen — die Tendenz herrscht, überall in den verschiedenen Gebieten den Zustand zu behalten, den man hat. Deshalb ist es eigentlich nicht richtig, die Sache allzu grundsätzlich zu behandeln.
    Meiner Ansicht nach gibt es im wesentlichen vier Argumente gegen die Simultanzulassung. Diese Argumente halte ich für unrichtig. Den Anhängern der Separatzulassung bleibt es selbstverständlich unbenommen, mich zu berichtigen und hier mehr Argumente aufzuzählen und sie besser aufzuzählen, als ich es tue. Soweit ich sehe, sind es jedenfalls die folgenden vier Argumente. 1. Die getrennte Zulassung ermöglicht einen leichteren Geschäftsablauf bei den Oberlandesgerichten; 2. wenn bei den Oberlandesgerichten weniger Anwälte auftreten, ist die Zusammenarbeit mit diesen Gerichten besser; 3. dadurch wird auch eine Verbesserung der Rechtsprechung erreicht; 4. die sogenannte Theorie von den zwei neuen Augen. Das klingt etwas nach chinesischer Lyrik; es steckt auch einige Lyrik darin. Ich komme darauf später noch zu sprechen.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Herr Bucher, vier!)

    — Zwei neue Augen, sage ich.

    (Abg. Dr. Kanka: Nein, vier neue Augen, auf jeder Seite sind zwei Augen, die Rechtsanwälte sind ja nicht einäugig!)

    — Richtig, ich muß mich also verbessern. Man läßt sich doch in außerjuristischen Dingen manchmal gern berichtigen.
    Das erste Argument, der leichtere Geschäftsablauf bei den Oberlandesgerichten, wird heute wohl auch von den Anhängern der getrennten Zulassung nicht mehr als besonders gewichtig betrachtet. Es war in früheren Zeiten wichtig, als wir noch nicht die Verkehrsmöglichkeiten hatten, die wir heute haben. Freilich ist es heute noch für ein Oberlandesgericht nicht so bequem, wenn es sich mit einer großen Zahl von Anwälten befassen muß. Ich darf aber immerhin darauf hinweisen, daß es heute den SelbstwählFernsprechverkehr gibt und ähnliche Einrichtungen. Ich brauche also zu diesem Argument wohl nichts weiter zu sagen.
    Das zweite, daß weniger OLG-Anwälte eine bessere Zusammenarbeit und damit auch eine bessere Rechtsprechung garantieren, ist ein Argument, das ich in mancher Hinsicht für bedenklich halte. Man kann nämlich andererseits sagen, wenn ein Anwalt nur mit einem Gericht zu tun hat und auf dieses eine Gericht sozusagen angewiesen ist, können daraus auch gewisse Gefahren für die anwaltschaftliche, ich will nicht sagen Unabhängigkeit, aber



    Dr. Bucher
    Selbständigkeit in der Berufsausübung entstehen, und ich halte es ganz im Gegenteil für durchaus positiv, wenn möglichst viele Anwälte aus dem Lande mit ihrem Oberlandesgericht in Berührung kommen.
    Daß drittens die Qualität der Rechtsprechung verbessert wird, wenn die vielen Provinzanwälte vom Oberlandesgericht ferngehalten werden, ist eine Behauptung, für die ein Beweis bis jetzt nicht vorgetragen ist. Jedenfalls geht es, wie ich schon sagte, in der Strafrechtspflege, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchaus mit der allgemeinen Zulassung.
    Nun wird oft gesagt, die OLG-Anwälte, die also nur beim OLG tätig sind, kennten die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, und wer beim Oberlandesgericht auftreten wolle, müsse diese Rechtsprechung kennen, diese Möglichkeit habe aber ein Landgerichtsanwalt nicht in dem Umfang, er könne also seine Klienten vor dem Oberlandesgericht nicht richtig beraten. Dieses Argument ist doch sehr theoretischer Art. Denn einmal ist die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts — genauer gesagt: die Rechtsprechung des bestimmten Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Prozeß stattfindet — nicht etwa in weiten Teilen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegensätzlich. Es sind vielmehr einzelne Punkte, in denen die Oberlandesgerichte verschiedene Ansichten haben, einzelne Punkte, die dann oft später, eigentlich zwangsläufig, im Vorlageverfahren geklärt werden und dann zu einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führen. Daß wegen solcher einzelner Punkte eine besondere Kenntnis der Rechtsprechung nötig ist, bestreite ich nicht, aber diese Kenntnis muß doch auch der verantwortungsbewußte Landgerichtsanwalt haben. Denken Sie z. B. nur an den § 48 des Ehegesetzes, an die Rechtsprechung der Gerichte zur Ehescheidungsklage ohne Verschulden nach dreijähriger Trennung. Ich kann als Landgerichtsanwalt doch niemals mit gutem Gewissen eine Klage einreichen — sofern es nicht ein ganz glatter Fall ist —, wenn ich mir nicht darüber im klaren bin, wie mein Oberlandesgericht hierzu denkt und welche Aussichten meine Klage, wenn ich in erster Instanz damit abgewiesen wurde oder wenn die Gegenpartei Berufung einlegt, in der Berufungsinstanz hat. Diese einzelnen Punkte, in denen Oberlandesgerichte besondere Meinungen vertreten, muß der pflichtbewußte Landgerichtsanwalt auch kennen.
    Nun zu der Theorie der neuen Augen; es sind tatsächlich vier. Man sagt, der Prozeß müsse in zweiter Instanz von jemand anderem angesehen, durchdacht werden, von jemandem, der unbefangen von der Durchführung der ersten Instanz sei; nur das gewährleiste eine sachgemäße Behandlung. Das ist sicher in vielen Fällen richtig. Es wird schon von selbst Fälle geben, in denen eine Prozeßpartei in der zweiten Instanz einen anderen Anwalt beauftragt, etwa weil sie in der ersten Instanz mit ihrem Anwalt nicht zufrieden war oder auch weil sie eine solche grundsätzliche Überlegung angestellt hat. Dann ist es ihr unbenommen, das zu tun.
    Aber es ist doch auch umgekehrt denkbar — und das dürfte sehr häufig vorkommen —, daß jemand einen Prozeß in erster Instanz durch einen Anwalt seines Vertrauens geführt hat, vielleicht sogar durch einen Anwalt, mit dem er schon lange Jahre verkehrt, etwa ein geschäftliches oder gewerbliches Unternehmen, daß er diesen Prozeß gewonnen hat — daß jedenfalls der Anwalt ihn zu seiner vollsten Zufriedenheit geführt hat -- und daß die Gegenpartei Berufung einlegt, was er ja nicht verhindern kann. Nun soll dieser Mann gezwungen sein, den Anwalt seines Vertrauens nicht mit der Führung des Prozesses in der zweiten Instanz zu beauftragen, sondern einen ihm mehr oder weniger fremden Anwalt zu nehmen und mit diesem auch noch vor einem ihm nicht so gut bekannten Gericht wie dem der ersten Instanz aufzutreten. Ich sehe also wirklich nicht ein, warum wir die Prozeßparteien — das kann jeder Bürger sein — in der Weise bevormunden sollen, daß wir vorschreiben: Du mußt deinen Prozeß durch einen neuen Mann ansehen lassen. Wir sollten das doch jedem selber überlassen. In den Gebieten mit Simultanzulassung — wie in der Gegend, aus der ich komme, in der wir sie nun seit Jahren haben — hat sich das bis jetzt auch bewährt. Mir sind keine Klagen bekanntgeworden, die sich daraus ergeben hätten.
    Der Anwalt der ersten Instanz kennt doch den Fall am besten. Er hat die Zeugenvernehmungen mitgemacht; er weiß nicht nur, was im Protokoll steht, sondern hat auch einen persönlichen Eindruck von den Zeugen. Er war, wenn es sich z. B. um einen Verkehrsunfall handelt, zur Augenscheinseinnahme am Tatort. Er kennt die gesamten Tatsachen in einer Weise, wie sie der in der zweiten Instanz neu beauftragte Anwalt auf gar keinen Fall kennen kann. Alle diese Gründe sprechen dafür, daß die Simultanzulassung die bessere Lösung ist.
    Ich darf nochmals betonen, daß wir bis jetzt verschiedene Lösungen im Bundesgebiet haben und daß im allgemeinen jeder Bereich seine Lösung behalten will. Ich halte dies gar nicht für ein so großes Unglück. Wohl soll durch die Rechtsanwaltsordnung das Anwaltsrecht endlich wieder vereinheitlicht werden — das ist dringend notwendig —, aber die Einheitlichkeit des Rechts gerade in diesem Punkt scheint mir nun kein besonders vordringliches Gebot zu sein. Was macht es denn aus, wenn es in verschiedenen Gegenden verschiedene Lösungen gibt? Es kann ja niemand, der aus einem anderen Land heraus einen Prozeß führt, vor unangenehme Überraschungen gestellt werden. Ich hätte also für den Fall, daß unser Antrag angenommen wird, nichts dagegen einzuwenden, daß in § 240 entsprechende Ausnahmen geschaffen werden. Nur eine Lösung halte ich eigentlich für die schlechteste — sie besteht zur Zeit in manchen Gegenden —, nämlich die, daß die Landgerichtsanwälte am Sitz des Oberlandesgerichts simultan zugelassen sind. Das scheint mir doch sehr ungerecht zu sein. Dann lieber konsequent überhaupt nur separate Zulassung! Man kann sie ja nicht danach gruppieren, ob sie nun am Oberlandesgericht oder anderswo sitzen.



    Dr. Bucher
    Um Sie nicht nachher nochmals zu belästigen, darf ich gleich unsere Anträge unter den Ziffern 2 und 3 begründen. Es ergibt sich von selbst, daß § 37 wegfällt, wenn der § 35 so gefaßt wird, wie wir es vorschlagen, wobei es natürlich gleich ist, ob man dem Vorschlag einiger Kollegen von der CSU zustimmt, wonach in § 37 geregelt werden soll, was wir in § 35 unterbringen wollen. Nach unserem Vorschlag müßte § 240 an sich wegfallen; aber ich hätte nichts dagegen einzuwenden, daß hier neue Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
    Falls unser Antrag abgelehnt wird, werden wir dem Antrag der SPD zustimmen, der die Assoziation zwischen Landgerichts- und Oberlandesgerichtsanwälten verbietet. Wenn man schon die getrennte Zulassung will, sollte man auch hier konsequent sein und keine Umgehungen zulassen. Aber das zu begründen, wird Sache der SPD-Fraktion sein.

    (Beifall bei der FDP.)