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    Deutscher Bundestag 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wehking und Dr. Leiske . . . . 3285 A Begrüßung von Abgeordneten des englischen Unter- und Oberhauses . . . . 3287 A Fragestunde (Drucksache 854) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschäftigungsaussichten der Werften Dr. Westrick, Staatssekretär 3286 B, D, 3287 A Schneider (Bremerhaven) (DP) 3286 D, 3287 A Frage 5, Abg. Ritzel: Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen in Hotels Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 3287 B, D Ritzel (SPD) 3287 D Frage 11, Abg. Dr. Stecker: Verhütung von Rassendiffamierungen Schäffer, Bundesminister 3288 B Frage 17, Abg. Ritzel: Beförderung von Autos in Reise- und Güterzügen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3288 C, 3289 A Ritzel (SPD) 3289 A Frage 22, Abg. Windelen: Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Pflichtpraktika im Hochschulstudium Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3289 B Frage 32, Abg. Dr. Schäfer: Anrechnung der Zeit des zivilen Beschäftigungsverhältnisses als Kriegsgefangenschaft bei deutschen Soldaten, die in französischer Kriegsgefangenschaft waren Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 3289 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einstellungsbedingungen eines bundeseigenen Unternehmens in Nordhessen Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 3289 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einschränkungen im Postdienst Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3290 A Frage 4, Abg. Wienand: Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3290 D Frage 6, Abg. Dr. Czaja: Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben Lücke, Bundesminister 3291 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3291 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 Frage 7, Abg. Dürr: Verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember Blank, Bundesminister 3291 D Frage 8, Abg. Dr. Mommer: Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 A Frage 9, Abg. Bals: Ausbau der Bundesstraße Tittmoning — Freilassing Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 D Frage 10, Abg. Maier (Freiburg) : Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes Hartmann, Staatssekretär . 3293 B, D Maier (Freiburg) (SPD) . . . . . 3293 D Frage 12, Abg. Dr. Görgen: Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals Hartmann, Staatssekretär . . . . 3294 A Frage 13, Abg. Dröscher: Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen Blank, Bundesminister 3294 B, C Dröscher (SPD) 3294 C Frage 14, Abg. Dröscher: Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner Blank, Bundesminister . . . 3294 D, 3295 A Dröscher (SPD) 3295 A Frage 15, Abg. Conrad: Entwertung des Lohnes der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform Blank, Bundesminister . . . 3295 B, 3296 A Conrad (SPD) 3295 D, 3296 A Frage 16, Abg. Conrad: Stillegung der saarländischen Kohlengrube „St. Barbara" Dr. Lindrath, Bundesminister . . 3296 B, C, D, 3297 A Conrad (SPD) . . . . 3296 C, D, 3297 A Frage 18, Abg. Wittrock: Richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen Schäffer, Bundesminister 3297 B Nächste Fragestunde • . . . . . . 3298 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, zu 262) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 814) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Druckache 794) — Zweite und dritte Beratung — Hartmann, Staatssekretär . . . 3298 B Seuffert (SPD) . . . . . 3298 D, 3300 A Corterier (SPD) . . . . . . . 3299 A Neuburger (CDU/CSU) 3299 D Dr. Dahlgrün (FDP) 3300 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ändederung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 666) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 842, zu 842) — Zweite Beratung —; in Verbindung damit Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kindergeldes (Kindergeldneuregelungsgesetz) (FDP) (Drucksache 799) Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Familienausgleichskassen (Drucksache 803) Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 3301 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 3302 B Regling (SPD) 3303 B, 3306 C Schmücker (CDU/CSU) . 3304 A, 3307 D Dr. Schild (DP) . . . . . . . 3305 B Dr. Schellenberg (SPD) 3306 D, 3311 B Dr. Stammberger (FDP) 3307 A, 3309 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 3308 B Frau Korspeter (SPD) . . . . 3310 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . 3310 D Rasner (CDU/CSU) (zur GO) . . . 3311 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 III Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) -Zweite Beratung — Wagner (SPD) . . . . . . . . 3311 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3312 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3313 B, 3321 D, 3322 D, 3328 D, 3333 B Benda (CDU/CSU) . 3314 C, 3317 C, 3321 B Wittrock (SPD) 3315 C Dr. Bucher (FDP) . . 3316 D, 3325 B, 3331 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3318 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3318 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3320 A, 3323 B, 3323 D, 3324 C, 3333 A Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3322 A, 3333 D Lange (Essen) (SPD) 3323 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 3324 A, 3331 D Demmelmeier (CDU/CSU) . . . 3327 A Memmel (CDU/CSU) 3329 B Hoogen (CDU/CSU) 3330 B Dr. Dahlgrün (FDP) 3332 D Weiterberatung vertagt 3335 C Nächste Sitzung 3335 C Anlagen 3337 A 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3230 B vorletzte Zeile statt 187 000 : 180 000. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 4.4. Dr. Bärsch 20.2. Dr. Becker (Hersfeld) 9.3. Dr. Besold 20.2. Caspers 20.2. Diel (Horressen) 23.2. Frehsee 18.2. Gleisner (Unna) 20.2. Dr. Gülich 31.3. Günther 20.2. Heinrich 16.5. Dr. Höck (Salzgitter) 4.4. Jacobs 31.3. Dr. Jaeger 20. 2. Jahn (Frankfurt) 31.3. Kramel 7.3. Kunst 21.4. Dr. Lindenberg 18,2. Lohmar 20.2. Lünenstraß 20.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.4. Mauk 18.2. Mensing 20.2. Müser 24.2. Odenthal 20. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Scheel 21.2. Schneider (Hamburg) 20. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20.2. Frau Welter (Aachen) 18.2. Wendelborn 20.2. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt 1.3. Berendsen 12.3. Börner 27.3. Dr. Deist 8.3. Frau Döhring (Stuttgart) 28.2. Dr. Götz 15.3. Dr. Greve 11.4. Hamacher 26.2. Hermsdorf 31.3. Kurlbaum 8.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 16.3. Murr 28.2. Pietscher 14.3. Ramms 28.2. Schröder (Osterode) 31.3. Frau Rösch 14.3. Weinkamm 7.3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 12 - 65304 - 2220/59 Bonn, den 10. Februar 1959 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) - Drucksachen 813, zu 813, 826 (neu) Unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. und 29. Januar 1959 übersende ich Abschrift eines Schreibens des Herrn Präsidenten des Bundesrates vorn 6. Februar 1959 an den Herrn Bundeskanzler nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Abschrift Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 6. Februar 1959 An den Herrn Bundeskanzler Auf die Schreiben vom 23. Januar 1959 und 29. Januar 1959 - 12 - 65304 - 2220/59 - beehre ich mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 201. Sitzung am 6. Februar 1959 gemäß § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, die Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen nicht zu erlassen. gez. Kaisen Begründung für den Beschluß des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) Der Bundesrat ist sich der ernsten Situation des Steinkohlenbergbaues bewußt. Er begrüßt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung, dem deutschen Bergbau in dieser Lage zu helfen, sieht aber in der Festsetzung eines Schutzzolls für Steinkohle kein geeignetes Mittel zur Lösung der gegenwärtigen Kohlenkrise. Die Nachteile für die Gesamtwirt- 3338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 schaft überwiegen die vermeintlichen Vorteile bei weitem. Die Änderung in den wirtschaftlichen Grundlagen der abgeschlossenen Importverträge ist geeignet, das Vertrauen in den deutschen Handelspartner zu erschüttern. Das ist umso bedauerlicher, als das Vertrauen gegenüber Deutschland als internationalem Handelspartner nach dem zweiten Weltkrieg nur mühsam wieder aufgebaut werden konnte. Wenn die Abnahme ausländischer Kohlen trotz der vorliegenden Verträge in weitem Umfang eingestellt oder verteuert wird, so bedeutet das wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur für die Verbraucher, sondern auch Transportausfälle für die Seeschiffahrt, sowie Betriebseinschränkungen in den Seehäfen und bei allen mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Dienstleistungsgewerben. Ferner werden bei den Werften infolge Frachtausfalls die bisherigen Reparaturaufträge erheblich zurückgehen. Schließlich ist zu befürchten, daß Aufträge für Neubauten von Kohlenfrachtern storniert werden. Damit ergibt sich wiederum ein Rückgang beim Absatz von Kohle und Stahl. Die Kostenerhöhung für die revierferne Wirtschaft — vor allem für die Versorgungsunternehmen — kann zu Preissteigerungen führen. Insbesondere die Exportindustrie wird in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert, weil die Konkurrenz aus anderen Ländern auf Steinkohlenbezüge zu Weltmarktpreisen zurückgreifen kann. Ein Ersatz der bisher verbrauchten Kohlensorten durch inländische Steinkohle ist aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich. Regional wirkt sich der vorgesehene Zollschutz vor allem zu Ungunsten der ohnehin schon durch die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit vorbelasteten Gebiete aus. Eine Hilfe für den Steinkohlenbergbau kann nicht zu Lasten dieser an sich schon wirtschaftlich schwachen Gebiete gehen. Die mit der Einführung des Kohlenzolls dokumentierte Abkehr von der bisherigen liberalen Handelspolitik kann bei den ausländischen Handelspartnern protektionistische Bestrebungen wieder 'aufleben lassen und Retorsionsmaßnahmen auslösen. Die Auswirkungen des Schutzzolls auf den Absatz an Ruhrkohle werden geringer bleiben als erwartet. So werden viele Abnehmer auf Heizöl ausweichen. Die abgewiesene Importkohle wird auf andere Märkte innerhalb der Montanunion drängen und dort der Ruhrkohle weitere Absatzverluste zufügen. Schließlich bestehen rechtliche Bedenken, das Zolltarifgesetz durch eine Verordnung zu ändern. Voraussetzung für eine Tarifänderung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes ist, daß die Neufestsetzung „infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung" notwendig wird. Der „Deutsche Zolltarif 1959" ist erst im Dezember 1958 verkündet worden. Zu dieser Zeit war die Entwicklung auf dem Kohlemarkt seit langem bekannt; sie hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes darf nicht dazu dienen, den ordentlichen Gesetzgebungsweg auszuschalten. Anlage 3 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,4. In § 11 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Die Beitragssätze nach Absatz 1 und 2 dürfen 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Beitragssätze über den Stand vom 31. Dezember 1958 hinaus darf nicht stattfinden. (5) Der durch die Festlegung von Beitragshöchstsätzen entstehende Rechtsbedarf ist aus dem Vermögen der Familienausgleichskassen und gegebenenfalls durch Kassenkredite des Bundes zu finanzieren Bonn, den 17. Februar 1959 Frau Friese-Korn Keller Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 (Kapitalverkehrsteuern) Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 17. Februar 1959 Ollenhauer unid Fraktion Anlage 5 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Artikel 1 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. Dem § 11 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „ (4) Die durch die Erhöhung des Kindergeldes von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3339 Mark monatlich entstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet."' 2. Artikel 6 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts-, Landoder Oberlandesgericht (1) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. (2) Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, wenn er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. 2. § 37 wird gestrichen. 3. § 240 wird gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt ist;". 2. In § 19 wird Nr. 8 gestrichen. 3. In § 19 erhält Nr. 10 folgende Fassung: „10. wenn der Bewerber Richter, Beamter oder Berufssoldat ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 5. In § 26 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „Richter oder Beamten" geändert in „Richter, Beamten oder Berufssoldaten". 6. In § 33 Abs. 2, in § 40 Abs. 3 und in § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 7. Im § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf sich mit dem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen." 8. In § 43 Abs. 1 und in § 45 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 9. In § 47 Abs. 2 und in § 49 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 10. In den §§ 52 bis 54 wird das Wort „Ehrengerichtshof" — auch in den Überschriften —jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 11. In § 57 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der Rechtsanwalt ist von der Vertretung in einer Rechtssache auszuschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, daß er in derselben Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und seine weitere Tätigkeit deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist." 12. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „Richter oder Beamte" ersetzt durch die Worte „Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit". 13. In § 69 werden —auch in der Überschrift — die Worte „Ordnungsstrafe" bzw. „Ehrengerichtshof" jeweils ersetzt durch die Worte „Geldbuße" bzw. „Berufsobergericht". 14. In § 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt: „Sie muß die Möglichkeit der Briefwahl vorsehen." 15. In den §§ 86, 87 werden die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 16. In § 101 Abs. 2 werden vor den Worten „nur persönlich" die Worte — mit Ausnahme der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Vorstandes —" eingefügt. 3340 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 17. In § 104 wird das Wort „Ehrengerichtshof" jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 18. Im Fünften, Sechsten und Siebten Teil und allen nach § 104 folgenden Vorschriften werden jeweils die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht für Rechtsanwälte", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht für Rechtsanwälte" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 19. Der § 134 wird wie folgt gefaßt: „§ 134 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 20. Der § 158 wird wie folgt gefaßt: „§ 158 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem das Berufsobergericht errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsobergericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 21. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. wenn das Berufsobergericht sie dm Urteil zugelassen hat." 22. Der § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Berufsobergericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen — einschließlich Fragen der anwaltlichen Berufspflichten — entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind." 23. Dem § 159 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt: „ (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Berufsobergericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist." 24. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt: „§ 164 a (1) Besteht die dringende Besorgnis, daß der Rechtsanwalt in einer Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und ist seine weitere Tätigkeit in derselben Rechtssache deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar, so ist gegen ihn durch Beschluß ein Vertretungsverbot in dieser Rechtssache zu verhängen (§ 57 Abs. 2). Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht. (2) Ausschließlich zuständig ist das Berufsobergericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat." 25. Der § 165 Abs. 4 wird gestrichen. 26. In § 169 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für Beschlüsse nach § 164 a." 27. In § 174 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einzufügen: „ (2 a) Ein Beschluß nach § 164 a ist in beglaubigter Abschrift dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Rechtssache anhängig ist." 28. In § 182 wird Absatz 2 gestrichen. 29. Dem § 240 wird als Absatz 8 neu angefügt: „(8) Hat der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt sich mit einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so können diese Rechtsanwälte ihre bestehende Zusammenarbeit fortführen. Im übrigen gilt der gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt als bei dem Oberlandesgericht zugelassen." Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 217 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Kapitalverkehrsteuern 1. In Artikel 1 wird hinter Nummer 4 die folgende neue Nummer 4a eingefügt: 4a. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „ (3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3341 2. In Artikel 1 Nr. 6a treten in § 24 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte „3 vom Tausend" die Worte „2,5 vom Tausend". Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 218 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 20 Abs. 3 und 4 werden die Worte „drei Monaten" ersetzt durch die Worte „zwei Monaten". 2. § 22 Abs. 3 muß entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung wie folgt lauten: „ (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist." 3. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 4. Der § 119 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten als Beisitzer." 5. In § 120 Abs. 4 werden in der Eidesformel die Worte „Pflichten eines Beisitzers" durch die Worte „richterlichen Pflichten" ersetzt. 6. In § 124 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Senats" die Worte „nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte" eingefügt. 7. Der § 157 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „ (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden." 8 Der § 177 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 9. In § 244 Nr. 2 werden in § 116 Abs. 1 ZPO die Worte „kann" bzw. „beiordnen" durch die Worte „hat" bzw. „beizuordnen" ersetzt. 10. In § 86 wird folgende Nr. 5a eingefügt: „5a. Vorschläge gemäß §§ 120 und 180 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;" 11. In § 120 Abs. .2 werden hinter dem Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" die Worte „auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern" eingefügt. 12. § 184 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Für die Zulassung gelten § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 180 Abs. 3 entsprechend." Bonn, den 18. Februar 1959 Benda Bauer (Würzburg) Dr. Bartels Jahn (Marburg) Deringer Metzger Frau Hamelbeck Schröter (Berlin) Dr. Kanka Wagner Frau Dr. Kuchtner Ollenhauer und Fraktion Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Bucher und Fraktion Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Schneider (Lollar) Dr. Wilhelmi Schneider (Bremerhaven) Dr. Winter und Fraktion Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 wird die Nummer 6 gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 221 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Höcherl, Dr. Kempfler, Dr. Dittrich und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 23 Abs. 3 sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen. 2. § 37 erhält folgende Fassung: „§ 37 Gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Wer mindestens fünf Jahre bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Gericht seiner Zulassungen liegt." 3. In § 39 a) wird Absatz 1 gestrichen; b) werden in Absatz 2 Satz 2 nach den Worten „am Ort des Landgerichts" die Worte „in den Fällen des § 37 bei dem Amts- c) bzw. Landgericht" eingefügt. 4. In § 40 Abs. 1 a) erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint," b) ist Satz 3 zu streichen. 5. In § 40 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Für das Wort „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 6. In § 41 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu ersetzen. 7. § 41 Abs. 2 ist zu streichen. B. In § 41 Abs. 3 sind die Worte „und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Statt des Wortes „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 9. In § 43 Abs. 5 sind die Worte „der Landesjustizverwaltung und" zu streichen. 10. In § 53 a) beginnt Absatz 3 Satz 2 wie folgt: „Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen die Unterlassung eines Bescheides (§ 23 Abs. 3) und ist die Sache zur Entscheidung reif b) wird Absatz 4 gestrichen. 11. In § 60 Abs. 1 sind nach dem Wort „übernehmen" die Worte „soweit nicht einer der Gründe des § 57 entgegensteht," anzufügen. 12. In § 67 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" zu ersetzen durch „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer". 13. In § 74 Abs. 1 sind nach den Worten „Bezirk eines Oberlandesgerichts" die Worte „auf Antrag der Rechtsanwaltskammer" einzufügen. Das Wort „fünfhundert" ist durch das Wort „eintausend" zu ersetzen. Der Satz 2 ist zu streichen. 14. In § 75 Abs. 2 sind die Worte „und Satzung" zu streichen. 15. In § 103 Abs. 1 sind die Worte „oder der Satzung" zu streichen. 16. In § 105 Abs. 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 17. In § 107 Abs. 2 Satz 3 sind die Worte „Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „Der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 18. In § 114 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Präsident des Ehrengerichtshofs" zu ersetzen. 19. In § 116 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Zivilsenat des Oberlandesgerichts" die Worte „bzw. des Obersten Landesgerichts" einzufügen. 20. § 128 Abs. 2 ist zu streichen. 21. In § 158 sind nach den Worten „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" die Worte „bzw. bei dem Obersten Landesgericht" einzufügen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Winter Dr. Görgen Höcherl Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Hilbert Dr. Dittrich Krug Dr. Aigner Lang (München) Bausch Frau Dr. Probst Demmelmeier Ruland Diel Stiller Drachsler Sühler Dr. Franz Wittmann Funk Dr. Zimmermann Geiger (München) Anlage 12 Umdruck 222 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Stammberger, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In den §§ 6 bis 17 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. 2. In folgenden Paragraphen: § 19 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3343 § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 72 § 86 Abs. 1 Nr. 9, § 175 Abs. 3, § 206 und § 221 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen, soweit sie sich auf den Anwärterdienst bezieht. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Dittrich Demmelmeier Drechsler Dr. Franz Funk Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Hilbert Dr. Kempfler Krug Lang (München) Frau Dr. Probst Stiller Sühler Wittmann Dr. Zimmermann Dr. Stammberger Dr. Schneider (Lollar) Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, Umdruck 215) Der Bundestag wolle beschließen Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. § 19 Nr. 6 wird gestrichen." Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird beantragt: Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt worden ist."' Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Benda


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie werden damit einverstanden sein, daß ich mich ganz kurz fasse. Ich kann das um so mehr tun, als der Kollege Jahn eine Reihe der wesentlichen Argumente, die für die Abschaffung des Anwärterdienstes sprechen, hier bereits vorgetragen hat.
    Niemand unterstellt natürlich — auch der Kollege Jahn hat das sicherlich nicht tun wollen —, daß diejenigen, die sich für die Beibehaltung des Anwärterdienstes einsetzen, das aus irgendwelchen Konkurrenzgründen tun. Ich glaube nicht, daß Kollege Jahn sich in diesem Sinne hat ausdrücken wollen. Herr Kollege Dr. Dittrich, in dieser Beziehung verstehen wir uns vollkommen richtig.
    Ich möchte klarstellen, daß der Kollege Dr. Dittrich nur für einen Teil meiner Fraktionskollegen gesprochen hat. Im Rechtsausschuß waren die Meinungen innerhalb unserer Fraktion durchaus geteilt. Man kann aber, glaube ich, sagen, daß sich eine gute Mehrheit der Kollegen unserer Fraktion in dem gleichen Sinne ausgesprochen hat, wie das Kollege Jahn mit seinen Argumenten eben getan hat.
    Die Argumente sind, wenn ich sie mit drei Stichworten wiederholen darf, folgende: Erstens die Befürchtung der Relativierung des Zweiten Staatsexamens. Kollege Jahn hat davon gesprochen. Wir wollen an dem Grundsatz festhalten, daß das Zweite juristische Staatsexamen die Möglichkeit des Zugangs zu allen juristischen Berufen ohne Einschränkung eröffnet.
    Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß, wenn man einen Anwärterdienst für notwendig hielte, das geforderte eine Jahr für die Ausbildung wahrscheinlich nicht ausreichend wäre, sondern daß man dann eine längere Zeit mit all den damit verbundenen Schwierigkeiten ins Auge fassen müßte.
    Das dritte Bedenken des einen oder anderen Kollegen, das ich nicht für schwerwiegend halte, das aber doch verdient, in der Debatte vorgebracht zu werden, ist dies, ob nicht durch die Einführung oder Beibehaltung eines solchen Anwärterdienstes der Zugang zu einem juristischen Beruf in einem verfassungsrechtlich immerhin problematischen Sinne eingeengt würde. Ich wiederhole: ich halte dieses Argument nicht für durchschlagend, aber immerhin für erwähnenswert.
    Abschließend darf ich Sie bitten, auch ein praktisches Argument zu berücksichtigen. Der Rechtsausschuß hat sich mit den Einzelvorschriften, die den Anwärterdienst betreffen, überhaupt nicht beschäftigt, und zwar deswegen, weil er ja grundsätzlich den Anwärterdienst abschaffen will. Wenn sich das Haus jetzt im Sinne des Antrags des Herrn Kollegen Dr. Dittrich entschiede, hätte das zwangsläufig zur Folge, daß wir mindestens in diesem Punkt die Beratung der Rechtsanwaltsordnung heute nicht fortsetzen könnten, sondern den Rechtsausschuß mit einer erneuten Prüfung beauftragen müßten, weil die Formulierungen des Regierungsentwurfs von uns nicht unbesehen angenommen werden könnten.



    Benda
    Wir würden damit die Verabschiedung verzögern; das kann, glaube ich, nicht bestritten werden.

    (Abg. Dr. Dittrich: Das ist nicht zwingend notwendig; wir stellen nur den Antrag, die Regierungsvorlage wiederherzustellen!)

    — Ich möchte aber darauf aufmerksam machen — ich glaube, ich muß das tun —, daß der Rechtsausschuß in diesem Dutzend Paragraphen den Regierungsentwurf nicht im einzelnen geprüft hat. Wir müßten dann über einen immerhin sehr wichtigen Teil des Gesetzentwurfs abstimmen, den der Rechtsausschuß nicht beraten hat. Ich möchte meinen, daß uns auch dieses rein praktische Argument veranlassen sollte, der Empfehlung eines großen Teils meiner Fraktionskollegen zu folgen und den Antrag des Kollegen Dr. Dittrich abzulehnen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung. Ich sehe, außer den Kollegen Anwälten befinden sich jetzt auch noch andere Abgeordnete im Saale, so daß wir vielleicht doch eine parlamentarische und keine berufsständische Abstimmung bekommen. Ich begrüße das.
Wir haben zunächst über den Antrag abzustimmen, in den §§ 6 bis 17 die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Wer für diesen Änderungsantrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben.
— Gegenprobe! — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Zu § 19 ist eine Reihe von Änderungsanträgen gestellt, zunächst auf Umdruck 215 Ziffern 1, 2 und 3, sodann auf Umdruck 220 und schließlich auf Umdruck 222.

(Abg. Dr. Dittrich: Das ist jetzt hinfällig!)

— Das ist an sich jetzt gegenstandslos; die ganzen Anträge auf Umdruck 222 Ziffer 2 sind nunmehr gegenstandslos.

(Abg. Dr. Dittrich: Ganz recht!)

— Sie ziehen sie zurück. Die Antragsteller sind insgesamt einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch.
Der erste Antrag, über den abgestimmt werden müßte, ist wohl Umdruck 215 Ziffer 1. Es heißt dort: „In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung:..."

(Abg. Dr. Bucher: Herr Präsident, unser Antrag geht weiter!)

— Der Antrag Umdruck 220 schlägt die Streichung von Nr. 6 vor; der geht weiter.

(Abg. Wittrock: Herr Präsident, da liegt ein Irrtum vor! Wir haben den Antrag Umdruck 215 Ziffer 1 neu gefaßt; die neue Fassung ist auch zum Präsidium gereicht worden. Es wird in erster Linie Streichung beantragt und in zweiter Linie ein Eventualantrag gestellt!)

— Das ist der Antrag, den ich hier habe, Umdruck 224.

(Zurufe: Der liegt noch nicht vor!) — Er ist noch nicht verteilt; aber umgedruckt ist er. Als Hauptantrag ist der Antrag auf Streichung gestellt.

Zur Begründung hat das Wort der Herr Abgeordneter Wittrock.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe bereits dargestellt, daß wir dem Antrag, der auf Ihren Tischen liegt, eine neue Fassung gegeben haben: In erster Linie Streichung dieser sogenannten politischen Klausel und als Eventualantrag die Fassung, die Ihnen vorliegt.
    Ich darf vielleicht für die Damen und Herren des Hauses, denen der Begriff „politische Klausel" nicht so vertraut ist, ein Wort der Erläuterung sagen. Der Ausschuß hat in leichter Abänderung der Regierungsvorlage beschlossen, daß zur Anwaltschaft nicht zuzulassen ist, wer die demokratische Grundordnung bekämpft. Wahrscheinlich wird manches Mitglied dieses Hauses und insbesondere jeder, dem es mit der demokratischen Grundordnung, ihrem Schutz und ihrer Verteidigung ernst ist, zunächst meinen, eine solche Klausel sei gut. Aber wir haben sehr erhebliche Einwendungen. Wir halten nämlich diese sogenannte politische Klausel für überflüssig und in den Händen mancher, die diese Klausel vielleicht nicht für überflüssig halten, sogar für gefährlich.
    Das Grundgesetz bietet die Möglichkeit, denen, die Grundrechte mißbrauchen, diese Grundrechte durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuerkennen. Ferner ist es eine legitime Aufgabe des Strafgesetzes, den Staat und seine Organe und die demokratische Grundordnung zu schützen. Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß in dem Gesetz, um das es heute geht, eine solche Schutzbestimmung aus vielfältigen Gründen hier nichts zu suchen hat.
    Man muß sich folgendes einmal ganz klarmachen. Entweder führt ein staatsfeindliches Verhalten zu einer strafgerichtlichen Verurteilung, nämlich dann, wenn gegen die Vorschriften eines Strafgesetzes verstoßen wird. Aus einer solchen strafgerichtlichen Verurteilung kann sich im Einzelfall nach den Zulassungsbestimmungen, die Sie in dem Entwurf vorfinden, die Konsequenz ergeben, daß eine Zulassung nicht möglich ist. Oder es kommt nicht zu einer Verurteilung. Dann, meine Damen und Herren, ist nicht ersichtlich, warum berufsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sein sollten.
    Diese Überlegung zeigt, daß die politische Klausel überflüssig ist. Wer trotz dieser Überlegungen eine politische Klausel will, der will Fälle erfassen, die das Strafgesetz nicht erfaßt. Und das wiederum bedeutet praktisch: die Träger unbequemer politischer Meinungen sollen von der Anwaltschaft ferngehalten werden. Die politische Klausel ist nach Auffassung der sozialdemokratischen Fraktion eine Sondervorschrift gegen unbequeme Leute.
    Man sage nun nicht, mit der politischen Klausel solle das Eindringen totalitärer Bestrebungen in die Anwaltschaft verhindert werden. Daß man das nicht sagen kann, dafür hier ein Beispiel. Sie wis-



    Wittrock
    sen, es gibt ein Paßgesetz. Dieses Paßgesetz enthält eine politische Klausel. Aber jeder hier im Hause weiß, daß trotz dieser politischen Klausel ein früher sehr maßgeblicher Träger der politischen Ideologie des Nationalsozialismus, der sich zur Zeit in Ägypten aufhält — ich will den Namen dieses Herrn gar nicht nennen —, einen Paß erhalten hat.
    Wenn man sich das vergegenwärtigt und wenn man im übrigen gewisse Erscheinungsformen der politischen Entwicklung in der Bundesrepublik betrachtet, dann muß man zu dem Ergebnis kommen: eine solche Klausel wäre politisch gefährlich. Sie ist um so gefährlicher, als wir gerade in letzter Zeit auch bei Bundesministern eine zunehmende Aggressivität gegen die demokratische Opposition festzustellen haben.

    (Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU: Umgekehrt! — Abg. Dr. Kanka: Das schadet ja nichts, ist sogar gesund!)

    — Wenn Sie das für gesund halten, Herr Kollege Kanka, dann kann ich nur sagen, das ist sehr bedauerlich. Ich glaube, daß mancher, der Sie aus früherer politischer Tätigkeit kennt, über eine solche Bemerkung sehr erstaunt ist.
    Meine Damen und Herren! Wir haben gegen diese politische Klausel nicht nur politische, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken. Sie stellt, wie ich hier auszuführen bemüht war, eine Sanktionsmöglichkeit gegen Träger unbequemer Meinungen dar. Das heißt, sie richtet sich gegen Meinungsäußerungen. Und hier erhebt sich das Problem einer Verletzung des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung.
    Ein Ehrengericht bei der Anwaltskammer in Berlin hat aus diesen Erwägungen gegen eine im Wortlaut fast übereinstimmende politische Klausel erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Dieses Ehrengericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich aus dem Art. 18 des Grundgesetzes eine besondere Rechtsgarantie für das Recht auf freie Meinungsäußerung ergibt.
    Wir meinen, daß diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden können, und alle diejenigen, welche mit der Beibehaltung einer solchen politischen Klausel spielen, mögen sich die Frage stellen, ob sie es auch in der Bundesrepublik auf einen Streit über die Verfassungsgemäßheit einer solchen Bestimmung ankommen lassen wollen.
    Man sage übrigens nicht — das sage ich hier, gerade weil ich von dem Ehrengericht bei der Anwaltskammer in Berlin gesprochen habe —, die politische Situation, die gegenwärtige Lage erfordere eine solche Schutzvorschrift. Es muß in diesem Zusammenhang erwähnt werden, daß sich gerade die Berliner Anwaltschaft mit sehr großem Nachdruck gegen eine solche Klausel gewandt hat. Ich glaube, daß die Berliner Anwälte die politische Situation besonders gut kennen, weil gerade sie ernsten politischen Geschehnissen sehr nahestehen.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Sehr gut!)

    Die Berliner Anwaltschaft hat — Herr Kollege Dr. Weber! — eine derartige politische Klausel mit 850 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Ich glaube, eine eindeutigere Ablehnung einer solchen Vorschrift ist nicht denkbar. Ich glaube nicht, daß die politische Situation dabei völlig unberücksichtigt geblieben ist. Ich bin überzeugt, daß dieses eindeutige Votum sich besonders aus der Sorge erklärt, die hinsichtlich der Wahrung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung bestehen muß.
    Gerade Anwälte müssen dann, wenn es um die Wahrung, um die Durchsetzung und um die Garantierung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung geht, besonders empfindlich reagieren. Wir meinen, es kommt gerade für den Anwalt entscheidend darauf an, daß er seinen Beruf frei von Sanktionsmöglichkeiten und frei von Beschränkungen ausüben kann, sofern sich diese Beschränkungen nicht aus den Strafgesetzen ergeben. Dem Anwalt muß als einem Organ der Rechtspflege eine freie Entfaltung seiner Meinung gewährleistet sein. Da darf es keine Sanktionsmöglichkeiten geben. Ebenso darf es keine Sanktionsmöglichkeiten wegen bestimmter Meinungen für diejenigen geben, die erst die Zulassung zur Anwaltschaft erstreben.
    Aus diesen Erwägungen lehnen wir diese Bestimmung ab. Wir halten sie politisch für gefährlich. Wir glauben, daß hier kein Anfang mit einer Entwicklung gemacht werden darf, über deren Konsequenzen man sich heute noch keine Vorstellungen machen kann. Politische Klauseln, politische Einflüsse auf einem solchen Rechtsgebiet sind immer gefährlich. Wir sind der Meinung: man muß den Anfängen wehren. Im übrigen haben wir auch verfassungsrechtliche Bedenken und sind deshab der Auffassung, daß diese Vorschrift gestrichen werden sollte.
    Wenn sich das Haus dem Streichungsantrag nicht anschließen sollte, halten wir es im Interesse der Wahrung eines größtmöglichen Maßes von Rechtssicherheit für erforderlich, daß zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Verletzung der in unserem Antrag genannten Paragraphen vorliegen muß. Nur im Falle einer solchen Verurteilung kann eine derartige Klausel in Betracht kommen. Das gebietet die Rechtssicherheit. Wir bitten Sie, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)