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    Deutscher Bundestag 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wehking und Dr. Leiske . . . . 3285 A Begrüßung von Abgeordneten des englischen Unter- und Oberhauses . . . . 3287 A Fragestunde (Drucksache 854) Frage 1, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Beschäftigungsaussichten der Werften Dr. Westrick, Staatssekretär 3286 B, D, 3287 A Schneider (Bremerhaven) (DP) 3286 D, 3287 A Frage 5, Abg. Ritzel: Vorschriften über das polizeiliche Meldewesen in Hotels Ritter von Lex, Staatssekretär . . . 3287 B, D Ritzel (SPD) 3287 D Frage 11, Abg. Dr. Stecker: Verhütung von Rassendiffamierungen Schäffer, Bundesminister 3288 B Frage 17, Abg. Ritzel: Beförderung von Autos in Reise- und Güterzügen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3288 C, 3289 A Ritzel (SPD) 3289 A Frage 22, Abg. Windelen: Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Pflichtpraktika im Hochschulstudium Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 3289 B Frage 32, Abg. Dr. Schäfer: Anrechnung der Zeit des zivilen Beschäftigungsverhältnisses als Kriegsgefangenschaft bei deutschen Soldaten, die in französischer Kriegsgefangenschaft waren Dr. Dr. Oberländer, Bundesminister 3289 C Frage 2, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einstellungsbedingungen eines bundeseigenen Unternehmens in Nordhessen Dr. Lindrath, Bundesminister . . . 3289 D Frage 3, Abg. Schneider (Bremerhaven) : Einschränkungen im Postdienst Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3290 A Frage 4, Abg. Wienand: Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3290 D Frage 6, Abg. Dr. Czaja: Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben Lücke, Bundesminister 3291 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 3291 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 Frage 7, Abg. Dürr: Verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember Blank, Bundesminister 3291 D Frage 8, Abg. Dr. Mommer: Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 A Frage 9, Abg. Bals: Ausbau der Bundesstraße Tittmoning — Freilassing Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3292 D Frage 10, Abg. Maier (Freiburg) : Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes Hartmann, Staatssekretär . 3293 B, D Maier (Freiburg) (SPD) . . . . . 3293 D Frage 12, Abg. Dr. Görgen: Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals Hartmann, Staatssekretär . . . . 3294 A Frage 13, Abg. Dröscher: Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen Blank, Bundesminister 3294 B, C Dröscher (SPD) 3294 C Frage 14, Abg. Dröscher: Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner Blank, Bundesminister . . . 3294 D, 3295 A Dröscher (SPD) 3295 A Frage 15, Abg. Conrad: Entwertung des Lohnes der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform Blank, Bundesminister . . . 3295 B, 3296 A Conrad (SPD) 3295 D, 3296 A Frage 16, Abg. Conrad: Stillegung der saarländischen Kohlengrube „St. Barbara" Dr. Lindrath, Bundesminister . . 3296 B, C, D, 3297 A Conrad (SPD) . . . . 3296 C, D, 3297 A Frage 18, Abg. Wittrock: Richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen Schäffer, Bundesminister 3297 B Nächste Fragestunde • . . . . . . 3298 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, zu 262) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 814) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Druckache 794) — Zweite und dritte Beratung — Hartmann, Staatssekretär . . . 3298 B Seuffert (SPD) . . . . . 3298 D, 3300 A Corterier (SPD) . . . . . . . 3299 A Neuburger (CDU/CSU) 3299 D Dr. Dahlgrün (FDP) 3300 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ändederung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksache 666) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 842, zu 842) — Zweite Beratung —; in Verbindung damit Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kindergeldes (Kindergeldneuregelungsgesetz) (FDP) (Drucksache 799) Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Familienausgleichskassen (Drucksache 803) Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 3301 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 3302 B Regling (SPD) 3303 B, 3306 C Schmücker (CDU/CSU) . 3304 A, 3307 D Dr. Schild (DP) . . . . . . . 3305 B Dr. Schellenberg (SPD) 3306 D, 3311 B Dr. Stammberger (FDP) 3307 A, 3309 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . 3308 B Frau Korspeter (SPD) . . . . 3310 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . 3310 D Rasner (CDU/CSU) (zur GO) . . . 3311 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 III Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksache 120); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 778) -Zweite Beratung — Wagner (SPD) . . . . . . . . 3311 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3312 C Jahn (Marburg) (SPD) . . . 3313 B, 3321 D, 3322 D, 3328 D, 3333 B Benda (CDU/CSU) . 3314 C, 3317 C, 3321 B Wittrock (SPD) 3315 C Dr. Bucher (FDP) . . 3316 D, 3325 B, 3331 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . . 3318 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3318 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 3320 A, 3323 B, 3323 D, 3324 C, 3333 A Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3322 A, 3333 D Lange (Essen) (SPD) 3323 D Dr. Winter (CDU/CSU) . . 3324 A, 3331 D Demmelmeier (CDU/CSU) . . . 3327 A Memmel (CDU/CSU) 3329 B Hoogen (CDU/CSU) 3330 B Dr. Dahlgrün (FDP) 3332 D Weiterberatung vertagt 3335 C Nächste Sitzung 3335 C Anlagen 3337 A 61. Sitzung Bonn, den 18. Februar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 15 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3230 B vorletzte Zeile statt 187 000 : 180 000. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 4.4. Dr. Bärsch 20.2. Dr. Becker (Hersfeld) 9.3. Dr. Besold 20.2. Caspers 20.2. Diel (Horressen) 23.2. Frehsee 18.2. Gleisner (Unna) 20.2. Dr. Gülich 31.3. Günther 20.2. Heinrich 16.5. Dr. Höck (Salzgitter) 4.4. Jacobs 31.3. Dr. Jaeger 20. 2. Jahn (Frankfurt) 31.3. Kramel 7.3. Kunst 21.4. Dr. Lindenberg 18,2. Lohmar 20.2. Lünenstraß 20.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.4. Mauk 18.2. Mensing 20.2. Müser 24.2. Odenthal 20. 2. Dr. Oesterle 21. 2. Scheel 21.2. Schneider (Hamburg) 20. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20.2. Frau Welter (Aachen) 18.2. Wendelborn 20.2. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt 1.3. Berendsen 12.3. Börner 27.3. Dr. Deist 8.3. Frau Döhring (Stuttgart) 28.2. Dr. Götz 15.3. Dr. Greve 11.4. Hamacher 26.2. Hermsdorf 31.3. Kurlbaum 8.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 16.3. Murr 28.2. Pietscher 14.3. Ramms 28.2. Schröder (Osterode) 31.3. Frau Rösch 14.3. Weinkamm 7.3. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 12 - 65304 - 2220/59 Bonn, den 10. Februar 1959 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) - Drucksachen 813, zu 813, 826 (neu) Unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. und 29. Januar 1959 übersende ich Abschrift eines Schreibens des Herrn Präsidenten des Bundesrates vorn 6. Februar 1959 an den Herrn Bundeskanzler nebst Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Abschrift Der Präsident des Bundesrates Bonn, den 6. Februar 1959 An den Herrn Bundeskanzler Auf die Schreiben vom 23. Januar 1959 und 29. Januar 1959 - 12 - 65304 - 2220/59 - beehre ich mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 201. Sitzung am 6. Februar 1959 gemäß § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) beschlossen hat, der Bundesregierung zu empfehlen, die Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) aus den aus der Anlage ersichtlichen Gründen nicht zu erlassen. gez. Kaisen Begründung für den Beschluß des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) Der Bundesrat ist sich der ernsten Situation des Steinkohlenbergbaues bewußt. Er begrüßt deshalb die Bemühungen der Bundesregierung, dem deutschen Bergbau in dieser Lage zu helfen, sieht aber in der Festsetzung eines Schutzzolls für Steinkohle kein geeignetes Mittel zur Lösung der gegenwärtigen Kohlenkrise. Die Nachteile für die Gesamtwirt- 3338 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 schaft überwiegen die vermeintlichen Vorteile bei weitem. Die Änderung in den wirtschaftlichen Grundlagen der abgeschlossenen Importverträge ist geeignet, das Vertrauen in den deutschen Handelspartner zu erschüttern. Das ist umso bedauerlicher, als das Vertrauen gegenüber Deutschland als internationalem Handelspartner nach dem zweiten Weltkrieg nur mühsam wieder aufgebaut werden konnte. Wenn die Abnahme ausländischer Kohlen trotz der vorliegenden Verträge in weitem Umfang eingestellt oder verteuert wird, so bedeutet das wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur für die Verbraucher, sondern auch Transportausfälle für die Seeschiffahrt, sowie Betriebseinschränkungen in den Seehäfen und bei allen mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Dienstleistungsgewerben. Ferner werden bei den Werften infolge Frachtausfalls die bisherigen Reparaturaufträge erheblich zurückgehen. Schließlich ist zu befürchten, daß Aufträge für Neubauten von Kohlenfrachtern storniert werden. Damit ergibt sich wiederum ein Rückgang beim Absatz von Kohle und Stahl. Die Kostenerhöhung für die revierferne Wirtschaft — vor allem für die Versorgungsunternehmen — kann zu Preissteigerungen führen. Insbesondere die Exportindustrie wird in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert, weil die Konkurrenz aus anderen Ländern auf Steinkohlenbezüge zu Weltmarktpreisen zurückgreifen kann. Ein Ersatz der bisher verbrauchten Kohlensorten durch inländische Steinkohle ist aus technischen Gründen nicht in allen Fällen möglich. Regional wirkt sich der vorgesehene Zollschutz vor allem zu Ungunsten der ohnehin schon durch die politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit vorbelasteten Gebiete aus. Eine Hilfe für den Steinkohlenbergbau kann nicht zu Lasten dieser an sich schon wirtschaftlich schwachen Gebiete gehen. Die mit der Einführung des Kohlenzolls dokumentierte Abkehr von der bisherigen liberalen Handelspolitik kann bei den ausländischen Handelspartnern protektionistische Bestrebungen wieder 'aufleben lassen und Retorsionsmaßnahmen auslösen. Die Auswirkungen des Schutzzolls auf den Absatz an Ruhrkohle werden geringer bleiben als erwartet. So werden viele Abnehmer auf Heizöl ausweichen. Die abgewiesene Importkohle wird auf andere Märkte innerhalb der Montanunion drängen und dort der Ruhrkohle weitere Absatzverluste zufügen. Schließlich bestehen rechtliche Bedenken, das Zolltarifgesetz durch eine Verordnung zu ändern. Voraussetzung für eine Tarifänderung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes ist, daß die Neufestsetzung „infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung" notwendig wird. Der „Deutsche Zolltarif 1959" ist erst im Dezember 1958 verkündet worden. Zu dieser Zeit war die Entwicklung auf dem Kohlemarkt seit langem bekannt; sie hätte berücksichtigt werden können. Das Verfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Zollgesetzes darf nicht dazu dienen, den ordentlichen Gesetzgebungsweg auszuschalten. Anlage 3 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,4. In § 11 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Die Beitragssätze nach Absatz 1 und 2 dürfen 1 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Beitragssätze über den Stand vom 31. Dezember 1958 hinaus darf nicht stattfinden. (5) Der durch die Festlegung von Beitragshöchstsätzen entstehende Rechtsbedarf ist aus dem Vermögen der Familienausgleichskassen und gegebenenfalls durch Kassenkredite des Bundes zu finanzieren Bonn, den 17. Februar 1959 Frau Friese-Korn Keller Spitzmüller Weber (Georgenau) Dr. Mende und Fraktion Anlage 4 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 (Kapitalverkehrsteuern) Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 17. Februar 1959 Ollenhauer unid Fraktion Anlage 5 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze (Drucksachen 666, 842). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Artikel 1 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. Dem § 11 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „ (4) Die durch die Erhöhung des Kindergeldes von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3339 Mark monatlich entstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet."' 2. Artikel 6 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 erhält folgende Fassung: § 35 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts-, Landoder Oberlandesgericht (1) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. (2) Der bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, wenn er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. 2. § 37 wird gestrichen. 3. § 240 wird gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 19 erhält Nr. 6 folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt ist;". 2. In § 19 wird Nr. 8 gestrichen. 3. In § 19 erhält Nr. 10 folgende Fassung: „10. wenn der Bewerber Richter, Beamter oder Berufssoldat ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt." 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 5. In § 26 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „Richter oder Beamten" geändert in „Richter, Beamten oder Berufssoldaten". 6. In § 33 Abs. 2, in § 40 Abs. 3 und in § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 7. Im § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf sich mit dem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen." 8. In § 43 Abs. 1 und in § 45 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 9. In § 47 Abs. 2 und in § 49 wird das Wort „Ehrengerichtshof" ersetzt durch das Wort „Berufsobergericht". 10. In den §§ 52 bis 54 wird das Wort „Ehrengerichtshof" — auch in den Überschriften —jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 11. In § 57 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1. Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der Rechtsanwalt ist von der Vertretung in einer Rechtssache auszuschließen, wenn die dringende Besorgnis besteht, daß er in derselben Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und seine weitere Tätigkeit deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist." 12. In § 59 Abs. 1 werden die Worte „Richter oder Beamte" ersetzt durch die Worte „Richter, Beamte oder Soldaten auf Zeit". 13. In § 69 werden —auch in der Überschrift — die Worte „Ordnungsstrafe" bzw. „Ehrengerichtshof" jeweils ersetzt durch die Worte „Geldbuße" bzw. „Berufsobergericht". 14. In § 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt: „Sie muß die Möglichkeit der Briefwahl vorsehen." 15. In den §§ 86, 87 werden die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 16. In § 101 Abs. 2 werden vor den Worten „nur persönlich" die Worte — mit Ausnahme der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Vorstandes —" eingefügt. 3340 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 17. In § 104 wird das Wort „Ehrengerichtshof" jeweils durch das Wort „Berufsobergericht" ersetzt. 18. Im Fünften, Sechsten und Siebten Teil und allen nach § 104 folgenden Vorschriften werden jeweils die Worte „Ehrengericht" durch „Berufsgericht für Rechtsanwälte", „Ehrengerichtshof" durch „Berufsobergericht für Rechtsanwälte" und „ehrengerichtlich" durch „berufsgerichtlich" ersetzt. 19. Der § 134 wird wie folgt gefaßt: „§ 134 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Berufsgericht seinen Sitz hat (§ 133 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Berufsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 20. Der § 158 wird wie folgt gefaßt: „§ 158 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem das Berufsobergericht errichtet ist, nimmt in den Verfahren vor dem Berufsobergericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 21. In § 159 Abs. 1 wird folgende Nr. 3 angefügt: „3. wenn das Berufsobergericht sie dm Urteil zugelassen hat." 22. Der § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Das Berufsobergericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen — einschließlich Fragen der anwaltlichen Berufspflichten — entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind." 23. Dem § 159 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt: „ (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Berufsobergericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist." 24. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt: „§ 164 a (1) Besteht die dringende Besorgnis, daß der Rechtsanwalt in einer Rechtssache seine Berufspflichten verletzt hat und ist seine weitere Tätigkeit in derselben Rechtssache deshalb mit seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar, so ist gegen ihn durch Beschluß ein Vertretungsverbot in dieser Rechtssache zu verhängen (§ 57 Abs. 2). Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht. (2) Ausschließlich zuständig ist das Berufsobergericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat." 25. Der § 165 Abs. 4 wird gestrichen. 26. In § 169 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: „Das gilt nicht für Beschlüsse nach § 164 a." 27. In § 174 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a einzufügen: „ (2 a) Ein Beschluß nach § 164 a ist in beglaubigter Abschrift dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Rechtssache anhängig ist." 28. In § 182 wird Absatz 2 gestrichen. 29. Dem § 240 wird als Absatz 8 neu angefügt: „(8) Hat der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt sich mit einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung oder zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so können diese Rechtsanwälte ihre bestehende Zusammenarbeit fortführen. Im übrigen gilt der gleichzeitig bei einem Oberlandesgericht und bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwalt als bei dem Oberlandesgericht zugelassen." Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 217 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 262, 794). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Abschnitt I — Kapitalverkehrsteuern 1. In Artikel 1 wird hinter Nummer 4 die folgende neue Nummer 4a eingefügt: 4a. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „ (3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind." Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3341 2. In Artikel 1 Nr. 6a treten in § 24 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte „3 vom Tausend" die Worte „2,5 vom Tausend". Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 218 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 20 Abs. 3 und 4 werden die Worte „drei Monaten" ersetzt durch die Worte „zwei Monaten". 2. § 22 Abs. 3 muß entsprechend dem Entwurf der Bundesregierung wie folgt lauten: „ (3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist." 3. In § 30 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Gericht" die Worte „der ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingefügt. 4. Der § 119 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und drei Rechtsanwälten als Beisitzer." 5. In § 120 Abs. 4 werden in der Eidesformel die Worte „Pflichten eines Beisitzers" durch die Worte „richterlichen Pflichten" ersetzt. 6. In § 124 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Senats" die Worte „nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte" eingefügt. 7. Der § 157 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: „ (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden." 8 Der § 177 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr." 9. In § 244 Nr. 2 werden in § 116 Abs. 1 ZPO die Worte „kann" bzw. „beiordnen" durch die Worte „hat" bzw. „beizuordnen" ersetzt. 10. In § 86 wird folgende Nr. 5a eingefügt: „5a. Vorschläge gemäß §§ 120 und 180 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;" 11. In § 120 Abs. .2 werden hinter dem Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" die Worte „auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern" eingefügt. 12. § 184 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Für die Zulassung gelten § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 180 Abs. 3 entsprechend." Bonn, den 18. Februar 1959 Benda Bauer (Würzburg) Dr. Bartels Jahn (Marburg) Deringer Metzger Frau Hamelbeck Schröter (Berlin) Dr. Kanka Wagner Frau Dr. Kuchtner Ollenhauer und Fraktion Schlee Frau Dr. Schwarzhaupt Dr. Bucher und Fraktion Seidl (Dorfen) Dr. Weber (Koblenz) Dr. Schneider (Lollar) Dr. Wilhelmi Schneider (Bremerhaven) Dr. Winter und Fraktion Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 wird die Nummer 6 gestrichen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 11 Umdruck 221 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Winter, Höcherl, Dr. Kempfler, Dr. Dittrich und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 23 Abs. 3 sind die Worte „ohne zureichenden Grund" zu streichen. 2. § 37 erhält folgende Fassung: „§ 37 Gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Wer mindestens fünf Jahre bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, ist auf Antrag zugleich bei dem Oberlandesgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Gericht seiner Zulassungen liegt." 3. In § 39 a) wird Absatz 1 gestrichen; b) werden in Absatz 2 Satz 2 nach den Worten „am Ort des Landgerichts" die Worte „in den Fällen des § 37 bei dem Amts- c) bzw. Landgericht" eingefügt. 4. In § 40 Abs. 1 a) erhält Satz 2 folgende Fassung: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint," b) ist Satz 3 zu streichen. 5. In § 40 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Für das Wort „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 6. In § 41 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu ersetzen. 7. § 41 Abs. 2 ist zu streichen. B. In § 41 Abs. 3 sind die Worte „und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer" zu streichen. Statt des Wortes „sind" ist das Wort „ist" zu setzen. 9. In § 43 Abs. 5 sind die Worte „der Landesjustizverwaltung und" zu streichen. 10. In § 53 a) beginnt Absatz 3 Satz 2 wie folgt: „Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen die Unterlassung eines Bescheides (§ 23 Abs. 3) und ist die Sache zur Entscheidung reif b) wird Absatz 4 gestrichen. 11. In § 60 Abs. 1 sind nach dem Wort „übernehmen" die Worte „soweit nicht einer der Gründe des § 57 entgegensteht," anzufügen. 12. In § 67 Abs. 1 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" zu ersetzen durch „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer". 13. In § 74 Abs. 1 sind nach den Worten „Bezirk eines Oberlandesgerichts" die Worte „auf Antrag der Rechtsanwaltskammer" einzufügen. Das Wort „fünfhundert" ist durch das Wort „eintausend" zu ersetzen. Der Satz 2 ist zu streichen. 14. In § 75 Abs. 2 sind die Worte „und Satzung" zu streichen. 15. In § 103 Abs. 1 sind die Worte „oder der Satzung" zu streichen. 16. In § 105 Abs. 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 17. In § 107 Abs. 2 Satz 3 sind die Worte „Die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „Der geschäftsführende Vorstand" zu ersetzen. 18. In § 114 Abs. 2 Satz 2 sind die Worte „die Landesjustizverwaltung" durch die Worte „der Präsident des Ehrengerichtshofs" zu ersetzen. 19. In § 116 Abs. 2 Satz 1 sind nach den Worten „Zivilsenat des Oberlandesgerichts" die Worte „bzw. des Obersten Landesgerichts" einzufügen. 20. § 128 Abs. 2 ist zu streichen. 21. In § 158 sind nach den Worten „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" die Worte „bzw. bei dem Obersten Landesgericht" einzufügen. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Winter Dr. Görgen Höcherl Freiherr zu Guttenberg Dr. Kempfler Hilbert Dr. Dittrich Krug Dr. Aigner Lang (München) Bausch Frau Dr. Probst Demmelmeier Ruland Diel Stiller Drachsler Sühler Dr. Franz Wittmann Funk Dr. Zimmermann Geiger (München) Anlage 12 Umdruck 222 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Stammberger, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In den §§ 6 bis 17 ist die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. 2. In folgenden Paragraphen: § 19 Nr. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 61. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1959 3343 § 65 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 72 § 86 Abs. 1 Nr. 9, § 175 Abs. 3, § 206 und § 221 ist die Regierungsvorlage wiederherzustellen, soweit sie sich auf den Anwärterdienst bezieht. Bonn, den 18. Februar 1959 Dr. Dittrich Demmelmeier Drechsler Dr. Franz Funk Dr. Görgen Freiherr zu Guttenberg Hilbert Dr. Kempfler Krug Lang (München) Frau Dr. Probst Stiller Sühler Wittmann Dr. Zimmermann Dr. Stammberger Dr. Schneider (Lollar) Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung (Drucksachen 120, 778, Umdruck 215) Der Bundestag wolle beschließen Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. § 19 Nr. 6 wird gestrichen." Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird beantragt: Umdruck 215 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. § 19 Nr. 6 erhält folgende Fassung: „6. wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe wegen einer nach den §§ 80 bis 101, 105 bis 108d oder 126 bis 131 StGB strafbaren Handlung verurteilt worden ist."' Bonn, den 18. Februar 1959 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Keine Zusatzfrage.
    Frage 4 — des Herrn Abgeordneten Wienand --betreffend Aufhebung der Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese.
    Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese an der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (Main) aufgehoben werden soll, weil die Gemeinden Altenrath und Scheiderhöhe nicht in der Lage sind, die geforderte Finanzierung des verlangten Ausbaues der Omnibushaltestelle vorzunehmen?
    Ist der Bundesregierung weiter bekannt, daß durch die Aufhebung der Omnibushaltestelle gerade die arbeitende Bevölkerung betroffen wird?
    Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten und ist sie bereit, sich dafür einzusetzen, daß im Interesse der arbeitenden Bevölkerung dieser Gemeinden die Omnibushaltestelle erhalten bleibt?
    Der Herr Bundesminister für Verkehr.


Rede von Dr. Hans-Christoph Seebohm
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist mir schon vor einiger Zeit bekanntgeworden, daß die Omnibushaltestelle Altenrath-Höherwiese die sich auf dem Autobahnabschnitt Köln-Siegburg befindet, durch die zuständige Landesverkehrsbehörde aufgehoben werden soll, weil die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die von der zuständigen Landesverkehrsbehörde geforderten Ausbaukosten zu übernehmen. Die zuständige Landesverkehrsbehörde, nämlich die Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen im Landschaftsverband Rheinland des Landes Nordrhein-Westfalen, hält die Haltestelle in ihrem jetzigen Zustand nicht mehr für verkehrssicher. Es wird ein Ausbau für erforder-



Bundesminister Dr. Seebohm
lieh gehalten, dessen Kosten auf 35 000 DM veranschlagt wurden. Diese Kosten hat an sich nach den Bestimmungen des § 8 des Fernstraßengesetzes der Verkehrsunternehmer, in diesem Fall die Deutsche Bundesbahn, zu übernehmen. Zwischen ihr und den beteiligten Gemeinden sind jedoch schon früher Vereinbarungen getroffen worden, wonach die Deutsche Bundesbahn nur dann verpflichtet ist, die Haltestelle aufrechtzuerhalten, wenn die Gemeinden etwa auferlegte Kosten für den Ausbau der Haltestellen tragen. Die Gemeindevertretungen haben dieser Vereinbarung durch Beschluß von 25. Juni 1957 zugestimmt. Sicherlich haben sie aber bei diesem Beschluß nicht mit einer so hohen Summe gerechnet.
Ich werde die Auftragsverwaltung veranlassen, zu prüfen, ob nicht eine einfachere Lösung gefunden werden kann, um die Omnibushaltestelle AltenrathHöherwiese zu erhalten, die täglich von etwa 100 Personen, davon 2 mit Schülermonatskarten und 65 mit Arbeiterrückfahrkarten, benutzt wird. Gegebenenfalls müßten die Reisenden aus dem engeren Bereich von Altenrath eine andere Haltestelle benutzen, die nicht nennenswert weiter von Altenrath entfernt ist als die Haltestelle bei Höherwiese, die jedoch in Richtung Köln eine etwas längere Fahrt bedingt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Eine Zusatzfrage? — Nein.
    Frage 6 — Herr Abgeordneter Dr. Czaja — betreffend Bundesbürgschaften für Einzelbauvorhaben:

    (I cund II b-Hypotheken im Range zwischen 60 bis 75 v. H. und im Familienheimbau bis zu 90 v. H. der Gesamtherstellungskosten zu gewähren und damit die Bestrebungen zu fördern, Teile der aus Steuermitteln refinanzierten Kapitalsubventionen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau durch mit öffentlichen Zinszuschüssen und rückzahlbaren Tilgungsbeihilfen verbilligte Kapitalmarktmittel zu ersetzen? Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Wohnungsbau. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Bundesbürgschaften auf dem Gebiete der Wohnungsbauförderung werden zur Zeit lediglich zur Gewinnung zusätzlicher Zwischenfinanzierungsmittel für Globaldarlehen an Kreditinstitute übernommen. Die Übernahme von Bürgschaften zugunsten einzelner Bauvorhaben — so auch von Familienheimen — erfolgt durch die Länder, denen hierfür zur Zeit noch ausreichende eigene Bürgschaftskontingente zur Verfügung stehen. An der ausschließlichen •Übernahme von Landesbürgschaften zugunsten einzelner Bauvorhaben wird sich aus wohlerwogenen Gründen auch künftig nichts ändern können. Um die Möglichkeiten der Länder zur Übernahme derartiger Bürgschaften aber zu erweitern, wird der Bund die Landesbürgschaften in gewissem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen durch Rückbürgschaften des Bundes auf Grund des § 24 des Wohnungsbauund Familienheimgesetzes absichern. Vorausgesetzt wird hierbei u. a. auch die Einhaltung besonderer Bürgschaftsgrenzen. Diese Bürgschaftsgrenzen sollen sich einerseits nach den satzungsmäßigen, gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Beleihungsmöglichkeiten des Darlehensgebers und andererseits — ohne Begrenzung auf einen festen Teil der Gesamtkosten — nach dem dauerhaften Ertrag des Objekts richten. Bei Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen soll es allerdings wegen der hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten schon als ausreichend angesehen werden, wenn das verbürgte Darlehen innerhalb von 90 v. H. der Gesamtkosten abgesichert ist. Die Ausfüllung dieses Rahmens im Einzelfall wird im übrigen von der Beurteilung der zuständigen Stellen der Länder, die anteilmäßig an dem Risiko beteiligt bleiben, abhängen. Der Rahmen selbst ist jedoch so weit abgesteckt, daß er für die Bedürfnisse der von den Ländern praktizierten neuen Finanzierungsmethoden im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau ausreichend Raum gibt. Das Wort zu einer Zusatzfrage hat Herr Abgeordneter Dr. Czaja. Sieht die Bundesregierung es als gesichert an, daß dank dieser Rückbürgschaften, die ja erhebliche Bundesmittel zur Finanzierung des Wohnungsbaues einsparen können, auch tatsächlich in den Ländern Landesbürgschaften gewährt werden? Die Sicherheit dafür ist gegeben. Keine Zusatzfrage. Frage 7 — Herr Abgeordneter Dürr — betreffend verkaufsoffene Samstagnachmittage im Dezember: Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen mit dem Ziel, vom Jahre 1959 ab statt der verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten den Einzelhandelsgeschäften an den Samstagnachmittagen im Dezember die Offenhaltung der Läden zu gestatten? Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen an weiteren Samstagnachmittagen im Dezember unter gleichzeitigem Wegfall der verkaufsoffenen Sonntage könnte nur durch eine Änderung des Gesetzes über dein Ladenschluß zugelassen werden. Im Bund esministerium für Arbeit sund Sozialordnung wird zur Zeit ein Änderungsgesetz zum Ladenschlußgesetz nicht varbereitet. Keine Zusatzfrage. Frage 8 — Herr Abgeordneter Dr. Mommer — betreffend Mindestgeschwindigkeiten auf Bundesschnellstraßen: Wann wird die Bundesregierung auf den Bundesschnellstraßen Mindestgeschwindigkeiten einführen? Präsident D. Dr. Gerstenmaier Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für Verkehr. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf den Bundesautobahnen ist schon seit längerer Zeit eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben. Nach § 8 Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung dürfen die Bundesautobahnen nur von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h benutzt werden. Diese Mindestgeschwindigkeit muß auch beim Mitführen von Anhängern eingehalten werden können. Fahrräder mit Hilfsmotoren, langsame Zugmaschinen und andere langsame Kraftfahrzeuge sind damit ebenso wie Fußgänger, Radfahrer und Pferdefuhrwerke von den Bundesautobahen auf die übrigen Straßen verwiesen. Für die übrigen Straßen, die dem Allgemeinverkehr dienen, ist eine Mindestgeschwindigkeit nicht vorgeschrieben. Eine Ausdehnung dieser Vorschrift etwa in der Richtung, daß die auf den Autobahnen verkehrenden Fahrzeuge ständig, also auch auf Steigungen und Gefällstrecken, eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, einhalten müssen, läßt sich nicht vorschreiben, weil gerade auf diesen Strecken die Geschwindigkeit der Lastkraftwagen, bedingt durch die Bauart der Motoren und Bremseinrichtungen, unter 40 km/h absinkt. Die Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h auch auf Steigungen und Gefällstrekken einzuhalten, würde bedingen, daß der gesamte schwere Lastkraftwagenverkehr auf die Straßen des Allgemeinverkehrs, also auf die Bundesstraßen und Landstraßen, abgedrängt wird. Eine Benutzung der Autobahnen käme dann für Lastzüge, Sattelschlepper und schwere Lastkraftwagen praktisch nicht mehr in Frage. Eine solche Maßnahme kann jedoch mit Rücksicht auf den Ausbauzustand und die Verkehrsdichte der Straßen des Allgemeinverkehrs, insbesondere auch mit Rücksicht auf die dann überlasteten Ortsdurchfahrten, nicht erwogen werden. Bekanntlich schreibt die Verordnung vom 21. März 1956 vor, daß bei Nutzkraftfahrzeugen, nämlich Sattelschleppern, Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Kraftomnibuszügen, die Motorleistung je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts mindestens 6 PS zu betragen hat. Außerdem sind durch diese Verordnung zusätzliche Bremseinrichtungen vorgeschrieben. Vor allem aber werden sich die verminderten Gesamtgewichte der Lastkraftwagen günstig auswirken, so daß sich von dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen an, also ab 1. Juli 1960, der Verkehr auf Steigungsund Gefällstrecken wesentlich flüssiger und reibungsloser abwickeln wird als bisher. Den Obersten Landesbehörden ist vor kurzem empfohlen worden, schon jetzt auf den Bundesautobahnstrecken mit einem Gefälle von 5 % und darüber für alle Lastzüge und Lastkraftwagen über 4 t ein Überholverbot anzuordnen. Auch diese Maßnahme fördert einen zügigeren und schnelleren Verkehr auf diesen Strecken. Die Einführung einer Mindestgeschwindigkeit für Personenkraftwagen und Motorräder auf den Bundesautobahnen dürfte entbehrlich sein. Die Zählungen auf den Autobahnen haben ergeben, daß diese Kraftfahrzeuge durchweg mit einer Mindestgeschwindigkeit fahren, die über 70 km/h liegt. Selbstverständlich muß bei allen Fahrzeugen berücksichtigt werden, daß sie beim Auffahren und Abfahren von den Autobahnen ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern müssen und damit auch gelegentlich unter die Grenze von 40 km/h geraten können. In letzter Zeit sind häufig Klagen vorgebracht worden, daß die kleinen Personenwagen zu langsam fahren und ihre Geschwindigkeit auf Steigungsstrecken erheblich abfällt. Es steht jedoch fest, daß die Geschwindigkeit dieser kleineren Personenwagen bei Steigungen wesentlich höher liegt als die der Lastzüge und Lastkraftwagen, so daß ihnen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung das Überholen von Lastkraftwagen in der Steigung nicht untersagt werden kann. Es darf dazu bemerkt werden, daß die auf der gleichen Straße in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer nach den bestehenden Vorschriften grundsätzlich gleichen Rang haben. Daraus folgt, daß der Vorausfahrende im Regelfall nicht zu einer Mäßigung seiner Geschwindigkeit und zu einem Sich-Einordnen in eine langsame, rechts von ihm fahrende Fahrzeugreihe verpflichtet ist, um einem nachfolgenden schnelleren Verkehrsteilnehmer das Überholen zu erleichtern. Ist jedoch die rechte Fahrbahn frei, so hat der vorausfahrende Kraftfahrer die Pflicht, einem nachfolgenden Kraftfahrzeug die Überholstrecke sofort durch Benutzen der rechten Fahrbahnseite freizugeben. Keine Zusatzfrage. Frage 9 — des Herrn Abgeordneten Bals — betreffend Ausbau der Bundesstraße 20: Welche Zeitspanne ist im Rahmen des Straßenbauprogramms des Bundesverkehrsministeriums für den Ausbau der Bundesstraße 20 — Umgehungsstraße Tittmoning, Laufen, Surheim, Freilassing — vorgesehen? Ist bei den Planungen zum weiteren Ausbau der Bundesstraße 20 schon eine Entscheidung der Frage der Ortsumgehungen von Tittmoning, Laufen, Surheim und Freilassing getroffen worden? Herr Bundesverkehrsminister! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesstraße 20 ist in dem Gesetz über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen vom 27. Juli 1957 nicht enthalten, da sie im Vergleich zu den anderen, in den Ausbauplan aufgenommenen Straßen geringere Verkehrsbedeutung besitzt. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß besonders vordringliche Maßnahmen, die im Zuge dieser Straße erforderlich werden, vorgezogen werden können. So wurde im vergangenen Jahr die Verlegung der Straße im Raume von Bruch, die Verbesserung ihrer Kurve bei Haberland, das Aufbringen des Bergbelages am Tittmoninger Berg und der Neubau der Surflutbrücke durchgeführt. Wann die Umgehungsstraßen von Tittmoning, Laufen, Suhrheim und Freilassing zur Ausführung gelangen können, läßt sich im Bundesminister Dr. Seebohm Augenblick noch nicht mit Sicherheit feststellen. Die generellen Planungsarbeiten für den Ausbau der Bundesstraße 20 sind bei den zuständigen Behörden in Bayern zur Zeit noch im Gange. In den Wirtschaftsplänen der Gemeinden Tittmoning und Laufen ist zwar für die Ortsumgehungen im Zuge der Bundesstraße 20 eine Trasse vorgesehen; bei Sur-heim und bei Freilassing besteht eine generelle Planung, die bei Freilassing gleichfalls in den Wirtschaftsplan -wie bei Tittmoning und Laufen -aufgenommen werden soll. Damit ist bei diesen Gemeinden die Möglichkeit für einen entsprechenden späteren Ausbau der Bundesstraße 20 vorgesehen. Eine endgültige Entscheidung über die Planungen für die genannten Ortsumgehungen hat jedoch die zuständige oberste Baubehörde in München noch nicht getroffen; jedenfalls ist uns bisher noch keine entsprechende Vorlage zur Zustimmung vorgelegt worden. An anderen Stellen der Bundesstraße 20, wo der Verkehr wesentlich stärker ist, z. B. im Bereich von Berchtesgaden, ist ihr Ausbau in letzter Zeit nachdrücklich gefordert worden. Ich erinnere an den Ausbau der Königseestraße, die mit einem Kostenaufwand von 4,3 Millionen DM in diesem Jahr fertiggestellt wird. Ich darf auch an die vor kurzer Zeit fertiggestellte Umgehungsstraße von Burghausen erinnern. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, daß mit der Erneuerung der Saalachbrücke bei Freilassing im Zuge der Verlegung der Bundesstraße 304 in diesem Jahr begonnen werden wird. Dadurch wird hier ein weiterer leistungsfähiger Grenzübergang nach Osterreich in absehbarer Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Eine Zusatzfrage? Ich danke. Frage 10 — Herr Abgeordneter Maier Hat die Bundesregierung einen Termin für die Vorlage eines Kriegsfolgen-Schlußgesetzes in Aussicht genommen, und kann sie darüber dem Hohen Hause eine Mitteilung machen? Ist die Bundesregierung bereit, bei langer Verzögerung des Gesamtgesetzes in einem Einzelgesetz die Fragen der Entschädigung der Demontagegeschädigten vorweg zu regeln? Zur Beantwortung der Herr Staatssekretär im Bundesfinanzministerium. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage des Herrn Abgeordneten Maier darf ich wie folgt beantworten. Ihre Anfrage betrifft offenbar die im allgemeinen Kriegsfolgengesetz noch vorbehaltene Gesetzgebung über die Abgeltung der Reparationsund Restitutionsschäden. — Zu der Frage nach dem Termin für die Vorlage des entsprechenden Gesetzentwurfs habe ich bereits auf Kleine Anfragen des Hohen Hauses am 20. November und am 10. Dezember 1958 Stellung genommen; auf die Bundestagsdrucksachen 668 und 749 darf ich Bezug nehmen. Das Bundesministerium der Finanzen bemüht sich, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Bundesministerien die notwendigen Vorarbeiten und Beratungen zu beschleunigen. Die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der zahlreichen mit der geforderten Regelung verbundenen Fragen gebieten eine sehr gründliche und ,eingehende Prüfung. Da es sich noch nicht übersehen läßt, wieviel Zeit für diese Prüfung auch in den Ressortberatungen benötigt wird, läßt es sich leider noch nicht voraussagen, wann der gewünschte Gesetzentwurf vorgelegt werden kann. Es erscheint nicht zweckmäßig und auch nicht möglich, von dem Gedanken einer gleichzeitigen Reg elung sämtlicher Reparationsschäden abzugehen — also sowohl der Reparationswie der Restitutionsschäden — und die Frage einer Abgeltung der Demontageschäden vorweg zu regeln. Es dürfte rein rechtlich fraglich sein, ob der Erlaß eines Einzelgesetzes mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Reparationsgeschädigten in Einklang stünde. Aber auch sonstige Erwägungen gebieten meines Erachtens, daß über alle Fragen, die mit einer Entschädigung für reparationsbedingte Vermögensverluste an deutschen Inlandsvermögen und deutschen Auslandsvermögen verknüpft sind, von diesem Hohen Hause nur einheitlich entschieden wird. Eine Zusatzfrage? Ist die Bundesregierung bereit, in die Schadensregelung für Demontagegeschädigte auch Betriebe der Sowjetzone einzubeziehen? Herr Abgeordneter, diese Frage kann ich Ihnen im Augenblick nicht beantworten. Vielleicht können Sie sie einmal schriftlich an mich stellen. Danke schön! Zweitens. Ist die Bundesregierung bereit, neben den Demontageschäden beispielsweise auch die Schäden der landwirtschaftlich geschädigten Bevölkerung des Oberrheingebiets, die bei der Zwangsevakuierung große Schäden an Vieh gehabt hat, mit zu regeln? Herr Abgeordneter, wenn diese Schäden unter die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorbehaltenen Gebiete fallen, wird die Bundesregierung sie mit regeln. Danke schön. Frage 12 — des Herrn Abgeordneten Dr. Görgen — betrifft die Präsident D. Dr. Gerstenmaier Zusammensetzung des bei den Entschädigungsämtern beschäftigten Personals: Wie viele 1. Arbeiter, 2. Angestellte, 3. Beamte sind bei den einzelnen Entschädigungsämtern beschäftigt? Wie viele — in Zahlen und Prozenten — von diesen Arbeitern, Angestellten und Beamten stammen bei den einzelnen Entschädigungsämtern aus Verfolgtenkreisen? Welche Richtlinien bestehen für die Berücksichtigung von Verfolgten bei der Einstellung von Fachpersonal in die Entschädigungsämter ? Das Wort hat der Herr Staatssekretär im Bundesfinanzministerium. Hartmann, Staatssekretär im 'Bundesministerium der Finanzen: Herr Präsident! Meine Damen unid Herren! Ich hatte mir bereits mit Schreiben vom 8. Januar 1959 'erlaubt, zwei der von Herrn Abgeordneten Professor Görgen gestellten Fragen zu beantworten. Fall die Antwort auf die Fragen in Abs. 1 und 2 genügt, brauche ich jetzt nur noch auf Abs. 3 einzugehen. Ich beantworte diese Frage wie folgt. Für die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes sind nur die Verwaltungen der Länder zuständig. Die Verwaltungen der Länder erlassen daher auch Richtlinien über die Personaleinstellung bei den Entschädigungsbehörden. Dabei ist allgemein vorgesehen, daß Verfolgte, die die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, bevorzugt einzustellen sind. Irgendwelche Beschwerden von Verfolgten, daß sie bei der Einstellung von Personal nicht berücksichtigt wurden, sind mir bisher nicht bekanntgeworden. Danke! Keine Zusatzfrage. Frage 13 — des Herrn Abgeordneten Dröscher — betrifft die Entwertung des Lohnes der Saarpendler durch die französischen Währungsmaßnahmen: Ist der Bundesregierung bekannt, daß die neuen französischen Währungsmaßnahmen zu einer weiteren starken Entwertung des Lohnes der Saarpendler geführt haben, sich dadurch für mehr als 20 000 Arbeitnehmer die Frage stellt, ob eine weitere Beschäftigung an den bisherigen Arbeitsplätzen, insbesondere angesichts der langen Anmarschwege, noch sinnvoll ist und somit in diesem ohnehin industriearmen Raum eine spürbare Arbeitslosigkeit droht? Das Wort zur Beantwortung hat der Herr Bundesminister für Arbeit. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf die gestellte Frage wie folgt beantworten. Am 30. September 1958 wurden in den Arbeitsamtsbezirken des Landes Rheinland-Pfalz rund 29 000 Arbeitnehmer gezählt, die im Saarland in Beschäftigung standen. Von diesen Saargängern waren am 16. Februar 1959 insgesamt 1500 — hauptsächlich Bauarbeiter — arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit ist größtenteils durch Witterungseinflüsse, Auftragsmangel oder Verkehrseinschränkungen bedingt. Nur 215 der gemeldeten Arbeitslosen haben ihre Arbeitsplätze im Saarland wegen der Abwertung des Franken aufgegeben. Ich verkenne nicht, daß die betroffenen Arbeitskräfe durch die Währungsmaßnahmen eine fühlbare finanzielle Einbuße erlitten haben. Es ist aber kaum mit erheblichen Auswirkungen der französischen Währungsmaßnahme auf die Beschäftigungsverhältnisse der Saargänger zu rechnen. Ich werde jedoch die Entwicklung weiterhin sorgfältig beobachten. Zusatzfrage? Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich gerade in den betroffenen Kreisen mit ihren Mittelgebirgslagen die „Verbesserung" der Agrarstruktur jetzt schon so auswirkt, daß ohnehin Arbeitskräfte freigesetzt werden und daß dadurch die potentielle Gefahr einer Arbeitslosigkeit ganz erheblich wächst? Beabsichtigt die Bundesregierung deshalb, in diesen Landkreisen durch eine Industrieansiedlung neue Arbeitsplätze zu schaffen? Herr Abgeordneter, Sie haben eine völlig neue Frage gestellt, die sich zum Teil an meinen Kollegen, den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, richtet, für den ich hier ohne Abstimmung mit ihm nicht sprechen kann. Ich schlage vor, daß ich Ihnen auf diese Zusatzfrage ich werde sie dann später aus dem Protokoll entnehmen — eine schriftliche Antwort gebe. Darf ich eine zweite Zusatzfrage stellen? Weiß die Bundesregierung, daß die Saarpendler einschließlich der Arbeitszeit täglich 10 bis 12 oder auch 14 Stunden unterwegs sind, also die Arbeit für sie nur interessant ist, wenn sie auf der anderen Seite auch einigermaßen entsprechend bezahlt werden? Beabsichtigt die Bundesregierung deshalb, durch eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse wenigstens etwas zur Verkürzung der Anmarschzeiten zu tun? Ich muß das gleiche wie vorhin antworten. Die Frage richtet sich an den Herrn Verkehrsminister. Ohne Abstimmung mit ihm kann ich hier für ihn nicht sprechen. Danke. Frage 14 —des Herrn Abgeordneten Dröscher — betr. Maßnahmen für die durch die Frankenabwertung betroffenen Saarrentner: Welche Maßnahmen sind beabsichtigt, um den in der übrigen Bundesrepublik lebenden Saarrentnern den durch die Frankenabwertung entstehenden Ausfall zu ersetzen? Der Herr Bundesminister für Arbeit! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei dieser Fragestellung wird übersehen, daß die Invalidenund Angestelltenrenten und die Renten aus der Knappschaftsversicherung im Saarland beBundesarbeitsminister Blank reits jetzt in D-Mark festgesetzt und nur für die im Saarland lebenden Rentner in französische Franken umgerechnet werden. Die in der übrigen Bundesrepublik lebenden Saarländer erhalten den in D-Mark angegebenen Betrag. Durch die Franc-Abwertung entsteht ihnen also kein Ausfall. Für die Unfallrentner wird im Saarland ein Gesetz vorbereitet, wonach die Jahresarbeitsverdienste im Saarland angehoben und die Renten auch in D-Mark festgesetzt werden sollen. Eine Zusatzfrage? Die Versorgung der AVund IV-Rentner war mir bekannt. Aber ist in Aussicht genommen, für die Rentner der Saarhüttenknappschaft, die ja betroffen sind, und die Unfallrentner, von denen bereits gesprochen wurde, für die Übergangszeit eine Ausgleichskasse zu schaffen? Ich habe soeben gesagt, daß fürdie Unfallrentner im Saarland ein Gesetz vorbereitet wird, wonach die Jahresarbeitsverdienste angehoben und die Renten auch in D-Mark festgesetzt werden. Eine Ausgleichskasse halte ich hier nicht für nötig. Eine weitere Zusatzfrage! Besteht die Möglichkeit oder ist es wahrscheinlich, daß dieses Gesetz rückwirkend in Kraft tritt, so daß der Ausfall dieser Rentner aufgefangen wird? Ich vermag nicht vorauszusagen, wie die Entscheidungen des Gesetzgebers sein werden. Keine weitere Zusatzfrage? — Frage 15 — des Herrn Abgeordneten Conrad — betreffend Entwertung des Lohns der Saargrenzgänger durch die französische Währungsreform: Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen für die Saargrenzgänger, deren Einkommen durch die letzte Abwertung des französischen Franken um rund 17 v. H. geschmälert wurden? Bedenkt die Bundesregierung dabei, daß erst im August 1957 durch eine Frankenabwertung dem gleichen Personenkreis schon einmal 20 v. H. seines Einkommens verlorengingen? Zur Beantwortung hat der Herr Bundesminister für Arbeit das Wort. Die Frage, ob im Hinblick auf die letzte Abwertung des französischen Franken Maßnahmen für die Saargrenzgänger getroffen werden sollen, ist von der Bundesregierung geprüft worden. Es ist nicht zu verkennen, daß die französischen Währungsmaßnahmen den bisherigen Lebensstandard der Saargrenzgänger beeinträchtigen. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehen jedoch aus folgenden Gründen gegen die Gewährung eines Ausgleichs aus Bundesmitteln erhebliche Bedenken. Die bei den Grenzgängern eingetretene Einbuße beruht lediglich darauf, daß für sie die Möglichkeit, ihren Arbeitsverdienst in französische Franken zu einem im Vergleich zur Kaufkraft erheblich überhöhten offiziellen Kurs umzutauschen — wie in der Vergangenheit —, nicht mehr besteht. Damit, daß diese sich rein aus der Währungspolitik ergebende Chance eines Tages wegfallen würde, mußte von vornherein gerechnet werden. Auch die Grenzgänger selbst müssen sich bewußt gewesen sein, daß sie bisher besser standen als ihre saarländischen Kollegen. Während diese ihren Lebensbedarf zu den höheren und stärker steigenden Preisen des Saarlandes decken mußten, was den Realwert des Nominalarbeitsverdienstes entsprechend beeinflußte, ergab sich für die Grenzgänger bei dem Umtausch zu dem amtlichen Wechselkurs und dem niedrigeren und stabileren Preisniveau an dem Wohnsitz ihrer Familie eine höhere Kaufkraft des Arbeitsverdienstes. Daß ein solcher Vorteil nach der wirtschaftlichen Eingliederung — auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Besitzstandes — nicht erhalten werden kann, dürfte kaum in Zweifel gezogen werden. Daher wird auch von den Organisationen und Einzelpersonen, die sich bisher in dieser Frage an die Bundesregierung gewandt haben, im allgemeinen nur angeregt, den Ausgleich bis zur bevorstehenden wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes zu gewähren. Eine solche Zwischenregelung würde aber die unvermeidliche Lösung des Problems nur hinausschieben mit dem Ergebnis, daß die Unruhe bei den Betroffenen dann später erneut auftreten würde; sie wäre daher von zweifelhaftem Wert. Die Bundesregierung war sich bei ihren Erwägungen durchaus der Tatsache bewußt, daß der gleiche Personenkreis durch die 20% ige Abwertung des französischen Franken im August 1957 bereits einmal eine Beeinträchtigung des Lebensstandards hatte hinnehmen müssen. Diese Auswirkungen wurden jedoch insbesondere durch Lohnerhöhungen sehr bald wieder kompensiert, so daß bereits verhältnismäßig kurze Zeit danach ein gegenüber der Zeit vor der Abwertung gleiches Niveau der Lebenshaltung erreicht wurde und Forderungen auf Gewährung eines Ausgleichs verstummten. Auch jetzt zeichnet sich bereits wieder eine ähnliche Entwicklung ab. Eine Zusatzfrage! Herr Minister, ist die Bundesregierung bei ihren Überlegungen auch davon ausgegangen, daß sehr viele dieser Grenzgänger, die an der Saar arbeiten, auf Grund ihres Einkommens, mit dem sie rechnen konnten, Verpflichtungen eingegangen sind? Ich denke da an Häuserbau und an andere Käufe. Ist die Bundesregierung bereit, den Saargrenzgängern, wenn sie durch die französischen Währungsmaßnahmen in Schwierigkeiten geraten, bei der Finanzierung solcher Vorhaben Hilfe zu geben? Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeiten, hier Hilfe zu geben. Wenn die Einkommensverhältnisse der Betreffenden sich verändert haben, so ist es, wie ich soeben sagte, eine Aufgabe der Lohnverhandlungen, diesem Umstand Rechnung zu tragen, wie das in der Vergangenheit geschehen ist und wie es sich auch jetzt bereits wieder abzeichnet. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht — auch auf diesem Umweg nicht, das möchte ich ausdrücklich erklären —, in das freie Spiel der Kräfte zwischen den Sozialpartnern einzugreifen. Eine zweite Zusatzfrage! Ist der Bundesregierung bekannt, Herr Minister, daß andere Regierungen — wie z. B. die belgische Regierung bezüglich der belgischen Grenzgänger, die in Frankreich arbeiten — sich sehr wohl bei der Entscheidung dieser Fragen eingeschaltet haben? Wie verträgt sich das mit Ihrer Äußerung, daß die Bundesregierung nicht beabsichtige, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen? Mir ist nicht bekannt, was die belgische Regierung getan hat. Unterstellt, sie habe so gehandelt, wie Sie gesagt haben, dann ist das eine Angelegenheit der belgischen Regierung. Ich weiß auch nicht, wie dort die Gesetzgebung in dieser Frage ist. Bei uns jedenfalls — das habe ich schon mehrfach an dieser Stelle betont — wollen wir es dabei belassen, daß die Löhne und Arbeitsbedingungen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt und nicht durch irgendwelche Maßnahmen der Bundesregierung gestaltet werden. Frage 16 — Herr Abgeordneter Conrad — betreffend Stillegung der saarländischen Kohlengrube St. Barbara: Ist die Bundesregierung damit einverstanden, daß die Saarbergwerke die mit rund 60 Mio DM neu errichtete Kohlengrube „St. Barbara" stillgelegt haben? Wenn ja, teilt die Bundesregierung nicht die Befürchtung, daß durch diese Maßnahme die Beschäftigten und die Gemeinde des Höcher Bergraumes in Schwierigkeiten geraten, und ist sie bereit, die Ansiedlung von anderen Industrien in diesem Raume als Ersatz für die verlorengegangenen Arbeitsplätze zu unterstützen? Wird die Bundesregierung als Mehrheitsanteilseigner der Saarbergwerke — falls die Stillegung von "St. Barbara" nicht rückgängig zu machen ist — die Saarbergwerke anweisen, besondere soziale Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Bergarbeiter zu treffen? Zur Beantwortung der Herr Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Frage des Herrn Abgeordneten Conrad beantworte ich im Benehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft wie folgt. Die Bundesregierung ist in Übereinstimmung mit der Regierung des Saarlandes mit der Stillegung der Kohlengrube St. Barbara in dem vom Vorstand der Gesellschaft vorgesehenen Umfang einverstanden. Der Vorstand der Gesellschaft hat einen ins einzelne gehenden Plan ausgearbeitet, nach welchem die bei der Stillegung unter Tage und über Tage freiwerdenden Arbeitskräfte restlos in anderen Betrieben der Saarbergwerke AG untergebracht werden sollen. Die Bundesregierung befürchtet daher nicht, daß durch die Stillegungsmaßnahmen Schwierigkeiten für die zur Zeit in der Grube St. Barbara Beschäftigten eintreten können. Da Arbeitsplätze somit nicht verlorengehen, hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich, die Ansiedlung von anderen Industrien im Raume der Grube St. Barbara zu veranlassen. Eine Zusatzfrage! Herr Minister, ist der Regierung des Bundes als des Mehrheitsanteilseigners der Saarbergwerke bei ihren Überlegungen auch der Gedanke gekommen, die Saarbergwerke noch einmal zu beauftragen, die Kohlevorkommen der Grube St. Barbara zu prüfen, eventuell auch neutrale Sachverständige hinzuzuziehen? Ist ,es Ihnen nicht auch irgendwie peinlich, daß hier 60 Millionen DM glatt auf die Straße geworfen sein sollen, weil man eine Fehlinvestition vorgenommen hat? Die Grube St. Barbara ist im Jahre 1952, zur Zeit der französischen Beisetzung, errichtet worden. Es hat sich leider herausgestellt, daß die geologischen Verhältnisse andere sind, als man vorausgesehen hatte, und daß die Grube, nachdem sie nunmehr fertiggestellt ist, nicht die erwartete Förderung erbringt. Man hatte mit 3000 Tagestonnen gerechnet; die Grube bringt kaum mehr als die Hälfte. Vor der Entschließung der Bundesregierung sind die geologischen Verhältnisse sehr sorgfältig geprüft worden. Soweit abbauwürdige Vorkommen vorhanden sind, werden sie durch einen besonderen Abbauschacht von der Nachbargrube mit in Anspruch genommen. Eine weitere Zusatzfrage! Herr Minister, ist der Bundesregierung bekannt, daß in dem gleichen Raum, in dem die Grube St. Barbara liegt, in den nächsten Jahren einige andere Kohlengruben wegen natürlicher Erschöpfung zum Stilliegen kommen werden? Ist die Bundesregierung auch unter Erwägung dieses Gesichtspunktes nicht bereit, in dem Raum um die Grube St. Barbara, der sich ja sehr weit hinzieht, Maßnahmen zur Ansiedlung neuer Industrien in Betracht zu ziehen, um damit neue Arbeitsplätze zu schaffen? Die Bundesregierung wird in Übereinstimmung mit den Saarbergwerken Aktiengesellschaft und der saarländischen Regierung AnBundesminister Dr. Lindrath siedlungsnaßnahmen in Erwägung ziehen, soweit das erforderlich sein wird. Ob Gruben in der Nachbarschaft demnächst stillgelegt werden, entzieht sich im Augenblick meiner Kenntnis. Ich werde das auf Grund Ihrer Nachfrage nachprüfen. Noch eine Frage! Eine letzte Zusatzfrage! Herr Minister, ist die Bundesregierung bereit, über die angekündigten sozialen Maßnahmen der Saarbergwerke anläßlich der Stilllegung von St. Barbara einen Bericht anzufordern und ihn dem Ausschuß für Sozialpolitik des Hohen Hauses vorzulegen? Ich werde einen Bericht anfordern und werde ihn dem Ausschuß vorlegen. Frage 18 — Herr Abgeordneter Wittrock — betreffend richterliche Kontrolle aller Urteile in Strafsachen: Trifft es zu, daß auf dem 7. Internationalen Strafrechtskongreß Wird die Bundesregierung dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen, der die richterliche Kontrolle eines jeden Urteils in Strafsachen ermöglicht? Zur Beantwortung der Herr Bundesminister der Justiz! Der Abs. 1 von Frage 18 ist grundsätzlich mit Nein zu beantworten. Der Tatbestand ist folgender: Auf dem VII. Internationalen Strafrechtskongreß, der im Jahre 1957 in Athen stattfand, wurde unter anderem folgendes Thema behandelt: „Die Kontrolle der Ermessensfreiheit des Richters bei der Festsetzung von Strafen und sichernden Maßregeln". Bei den Beratungen über dieses Thema in der Sektion II hat ein privater deutscher Teilnehmer, der nicht der amtlichen Delegation angehörte, die Auffassung vertreten, in Strafsachen sollte keine Entscheidung von einer einzigen Instanz getroffen werden, ohne daß die Möglichkeit bestehe, eine zweite Instanz anzurufen. Die Mitglieder der amtlichen deutschen Delegation haben jedoch zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen, gegen die nach Bundesrecht kein Rechtsmittel gegeben ist, nicht Stellung genommen. Sie haben sich vielmehr nur mit der Frage befaßt, wie die Rechtsmittel, soweit sie zugelassen sind, auszugestalten sind. Die Entschließung der Sektion II, der die Mitglieder der amtlichen deutschen Delegation zugestimmt haben, lautet folgendermaßen: Jede Entscheidung oder wesentliche Änderung der Entscheidung muß gemäß den allgemeinen Regeln der einzelnen Rechtssysteme zum Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens gemacht werden können, sei es der Berufung, sei es der Revision oder notfalls der Wiederaufnahme. Die Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes über die erstund letztinstanzielle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte in Strafsachen bestimmter Art widerspricht dieser Entschließung nicht, weil die Wiederaufnahme des Verfahrens auch in diesen Strafsachen zulässig ist. Der Deutsche Bundestag hat nach der Verabschiedung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes am 11. Juli 1951 eine Entschließung angenommen, mit der er die. Bundesregierung ersucht hat, ein Änderungsgesetz zu diesem Strafrechtsänderungsgesetz einzubringen. Es sollte sichergestellt werden, daß nicht einund dasselbe Gericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. Das Bundesjustizministerium hat zu dieser Entschließung unter Verwendung zahlreicher Gutachten aus Praxis und Wissenschaft die Denkschrift vom 31. Oktober 1951 gefertigt. Diese Denkschrift ist dem Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestags und dem Herrn Präsidenten des Bundesrats zugeleitet worden. Ihr war ein vorläufiger Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung nebst Begründung beigefügt. Die aufgeworfenen Fragen sind aber im Bundestag und im Bundesrat bisher nicht wieder aufgegriffen worden. Die Bundesregierung beabsichtigt zur Zeit nicht, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Die Frage, ob in den Sachen, in denen ein Gericht nach dem geltenden Recht in erster und letzter Instanz entscheidet, künftig ein zweiter Rechtszug vorgesehen werden soll, wird jedoch im Rahmen der großen Strafrechtsreform erneut erörtert werden müssen. Meine sehr verehrten Herren! Die Ballustrade der Regierungsbank ist keine Klagemauer in diesem Parlament. Schlechter Eindruck! Nun, Herr Kollege Wittrock, ist es mit der Fragestunde aus. Meine Damen und Herren, wir haben noch so viele unbeantwortete Fragen. Ich könnte sagen: sie werden wie gewöhnlich schriftlich beantworten. Ich würde aber doch anheimgeben, zu überlegen und in den Fraktionen einmal ein Gespräch zu führen — ich werde demnächst die Sache im Ältestenrat aufrufen —, wie wir das in Zukunft etwas anders machen können. — Die Bundesregierung muß ja Antwort geben, und ich habe am wenigsten Einfluß auf die Antwort der Regierung. Ich habe nur einen gewissen Einfluß auf das Verfahren. Vielleicht können wir es so einrichten, daß wir etwas schneller zu Rande kommen, Präsident D. Dr. Gerstenmaier oder aber wir müssen mehr Fragestunden veranstalten. Aber bitte, überlegen Sie sich das in Ihren Fraktionen, dann können wir im Ältestenrat weiter darüber sprechen. Es scheint mir jedenfalls nicht befriedigend zu sein, daß mehr als die Hälfte der Fragesteller sich mit einer schriftlichen Antwort begnügen muß, und die anderen sind die Glücklichen, die sich mit viel Zusatzfragen hier etwas mehr verbreiten können. Wir wollen also demnächst im Ältestenrat darüber sprechen. (Abg. Wittrock: Mancher Minister könnte seine Antwort etwas straffen!)