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59. Sitzung Seite 3250 B Zeile 4 statt „... für alle Zukunft alle veranlaßt ..." : ... für alle Zukunft alle Spekulanten veranlaßt .. .
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage i
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Frau Albertz 4. 4.
Dr. Baade 30. 1.
Bading 30. 1.
Dr. Barsch 30. 1.
Dr. Barzel 30. 1.
Bauknecht 30. 1.
Dr. Bechert 30. 1.
Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3.
Blachstein 30. 1.
Frau Blohm 31. 1.
Brese 30. 1.
Demmelmeier 30. 1.
Diel (Hornessen) 23. 2.
Dr. Eckhardt 10. 2.
EngeLbrecht-Greve 30. 1.
Etzenbach 7. 2.
Fuchs 30. 1.
Gedat 30. 1.
Gehring 30. 1.
Gleissner (Unna) 20. 2.
Glüsing (Dithmarschen) 30. 1.
Graaff 15. 2.
Dr. Gradl 30. 1.
Dr. Greve 7. 2.
Dr. Gülich 31. 1.
Haage 30. 1.
Heinrich 31. 1.
Dr. Höck (Salzgitter) 30. 1.
Huth 30. 1.
Jacobs 31. 3.
Jahn (Frankfurt) 31. 3.
Kalbitzer 31. 1.
Frau Kalinke 31. 1.
Kemper 30. 1.
Köhler 30. 1.
Dr. Kopf 30. 1.
Kramel 16. 2.
Frau Krappe 30. 1.
Kraus 30. 1.
Kreitmeyer 30. 1.
Dr. Kreyssig 30. 1.
Kriedemann 30. 1.
Kühlthau 30. 1.
Kühn (Bonn) 30. 1.
Kühn (Köln) 30. 1.
Kunst 21. 4.
Kurlbaum 30. 1.
Lagemann 30. 1.
Frau Dr. Dir. h. c. Lüders 30. 1.
Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1.
Mauk 30. 1.
Memmel 31. 1.
Dr. Menzel 15. 2.
Murr 31. 1.
Müser 17. 2.
Nellen 31. 1.
Neumann 30. 1.
Dr. Oesterle 6. 2.
Pelster 31. 1.
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Pietscher 30. 1.
Dr. Preusker 30. 1.
Pütz 14. 2.
Dr. Reinhard 30. 1.
Dr. Reith 31. 1.
Richarts 30. 1.
Rohde 31. 1.
Scharnowski 30. 1.
Scheel 30. 1.
Dr. Schmid (Frankfurt) 30. 1.
Schneider (Hamburg) 2. 2.
Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2.
Schoettle 30. 1.
Schröder (Osterode) 30. 1.
Schultz 30. 1.
Dr. Siemer 30. 1.
Solke 30. 1.
Frau Dr. Steinbiß 14. 2.
Stenger 30. 1.
Struve 30. 1.
Walpert 31. 1.
Walter 30. 1.
Weinkamm 30. 1.
Welslau 30. 1.
Wendelborn 30. 1.
Wischnewski 30. 1.
Wittmer-Eigenbrodt 30. 1.
Anlage 2 Umdruck 200
Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlebergbau (Drucksache 708)
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
1. dem Bundestag unverzüglich einen Gesetzentwurf zuzuleiten, aufgrund dessen den Unternehmen des Kohlebergbaus die aus der Einführung der 5-Tage-Woche sich ergebenden finanziellen Belastungen insoweit erstattet wenden, als das einzelne Unternehmen sie nachweislich nicht tragen kann;
2. dem Bundestag unverzüglich ein - vornehmlich die Nachfrage nach Kohle verstärkendes - Investitionsprogramm vorzulegen, das neben den Sondervermögen des Bundes (Bahn und Post) auch sämtliche Unternehmen mit maßgeblicher Bundesbeteiligung umfaßt;
3. unverzüglich Verhandlungen mit der Hohen Behörde der Montanunion einzuleiten, um die Voraussetzungen für eine zentrale Steuerung der Kohleeinfuhr aus Ländern außerhalb der Montanunion zu schaffen.
Bonn, den 30. Januar 1959
Ollenhauer und Fraktion
3282 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959
Anlage 3 Umdruck 201
Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709).
Die Bundesregierung wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 1959 eine Novelle zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) vorzulegen.
Die Novelle soll enthalten:
Verbesserungen der Leistungen der Arbeitslosenhilfe, Neuregelung der Anrechnungsfreiheit in der Arbeitslosenhilfe,
Neuregelung der Leistungen während der Kurzarbeit,
Neuregelung der Bestimmungen über Kurzarbeit als Anrechnungszeit innerhalb der Rahmenfrist,
Einführung der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber verwandt sind und
die Bestimmung, daß Arbeitnehmer, die an einem Arbeitskampf selbst nicht unmittelbar beteiligt sind, aber durch ihn arbeitslos werden, als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gelten.
Bonn, den 30. Januar 1959
Ollenhauer und Fraktion
Anlage 4
Erklärung
des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Wacher zur Abstimmung gemäß § 59 der Geschäftsordnung.
Der Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll), (Drucksachen 813, 826 [neu]), konnte ich aus folgenden Gründen meine Zustimmung nicht geben:
1. Vor der Verabschiedung wäre es nach meiner Meinung erforderlich gewesen, die Frage der Verteilung der zollfreien Kontingente zu klären und Härten für die küstennahen Gebiete und die Randgebiete der Bundesrepublik auszugleichen. Eine solche Klarstellung ist nicht im erforderlichen Maße erfolgt; die allgemein gefaßten Erklärungen genügen nicht.
2. Es ist nicht sichergestellt, wer die Haftung für etwaige Schäden, insbesondere für die Ablösung der Importverträge und Charterverträge übernimmt.
3. Ich befürchte, daß der erhöhte Zollschutz weiteren Nährboden für die Forderung nach Einführung der Fünf-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich im Bergbau bietet.
Ich halte eine solche Forderung in der augenblicklichen schwierigen Situation nicht für begründet. Es besteht die Gefahr, daß bei verstärkter Monopolstellung in gemeinsamem Vorgehen zwischen Unternehmensverband und IG Bergbau die Verbraucher und damit die gesamte Volkswirtschaft zusätzlich belastet werden.
Wacher
Anlage 5
Schriftliche Antwort
des Bundesministers für Wohnungsbau auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Brecht (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 33) :
Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob bereits Ergebnisse — oder wenigstens vorläufige Ergebnisse — aus der im Jahre 1957 ergänzend zur Wohnungszählung veranstalteten Zusatzerhebung (sogenannte 1%ige Interviewerhebung) über den Wohnungsbedarf und die Wohnungswünsche vorliegen, und wenn ja, welche und warum sie bisher nicht veröffentlicht wurden und wann sie bekanntgegeben werden?
Aus der einprozentigen Interview-Erhebung vom Frühjahr 1957 über die Wohnungsverhältnisse und den Wohnungsbedarf liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt vollständige Ergebnisse noch nicht vor.
Das Statistische Bundesamt hat bisher nur Arbeits- und Streuungstabellen erstellen können, die vor allem von der methodischen Seite her noch nicht abschließend überprüft werden konnten. Bei Stichprobenerhebungen mit einem Auswahlsatz von nur 1 v. H. sind solche Überprüfungen jedoch unbedingt erforderlich, ehe zuverlässige Ergebnisse der Allgemeinheit unterbreitet werden können.
Sobald die methodische Durcharbeitung abgeschlossen und die noch ausstehenden Tabellen aufbereitet sind, wird das Statistische Bundesamt zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt die Untersuchungsergebnisse und die ermittelten Zahlen in seinen Veröffentlichungen bekanntgeben.
Das Statistische Bundesamt hat bereits im Dezemberheft seiner Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik" (Seite 656) eine Veröffentlichung über die Zusammenhänge zwischen derzeitiger Unterbringung, Wohnungsbedarf und angestrebten Wohnformen anhand der Ergebnisse der Interview-Erhebung angekündigt. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich im Februar oder März erscheinen.
Es wird noch bemerkt, daß die erste amtliche Interview-Erhebung in der Bundesrepublik bereits im Jahre 1956 vorbereitet und im Frühjahr 1957 durchgeführt wurde und demzufolge die Veränderungen und Entwicklungstendenzen, die sich in den seitdem vergangenen zwei Jahren vollzogen haben, in den Ergebnissen noch nicht zum Ausdruck kommen können. Dies gilt nicht nur für die Einflüsse der weiteren Einkommensteigerungen, sondern insbesondere auch für die Einflüsse, die die weitgehende staatliche Förderung der Bildung privaten Einzeleigentums auf die Wohnwünsche und den Wohnungsbedarf ausüben. Die erst seit Durchführung des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes klar zutage getretenen Entwicklungstendenzen können erst in einer neuen amtlichen Interviewerhebung festgestellt werden, die für Herbst 1959 in Aussicht genommen ist.
Lücke
Anlage 6
Schriftliche Antwort
des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wehr (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 18) :
Hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsanordnungen gemäß § 213 Abs. 5 LAG betreffend die Anwendung des j 131 der Abgabenordnung erlassen? Welche sind diese?
Ist in diesen Verwaltungsanordnungen vorgesehen, daß Wasserverkehrs-Unternehmen, bei denen die gleichen Bedingungen wie bei den gemäß § 18 LAG befreiten Unternehmen vorliegen, gleichbehandelt werden?
Wird diesen Betrieben die Vermögensabgabe in voller Höhe erlassen?
Wieviel Betriebe sind das und welche?
Ist durch diese Handhabung den 'Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich, die dieser anläßlich der Beratung der 8. und 9. Novelle zum LAG geäußert hat, tatsächlich und sinngemäß entsprochen?
Auf Grund der Ermächtigung in § 203 Abs. 5 LAG sind die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1954 Teil I S. 380) und vom 21. Januar 1957 (Bundessteuerblatt 1957 Teil I S. 126) über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen ergangen. Danach können einzelne oder mehrere Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere bei außerordentlichem Vermögensverfall) erlassen werden. Die Verwaltungsanordnungen zu § 203 Abs. 5 LAG gelten für alle Abgabepflichtigen, also auch für Wasserverkehrsunternehmen, die einen außerordentlichen Vermögensverfall erlitten haben oder denen aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen die volle Zahlung der Vierteljahrsbeträge nicht zugemutet werden kann.
Die zahlreichen Wasserverkehrsunternehmen im Bundesgebiet werden in sehr unterschiedlichen Formen und Größenordnungen betrieben (Flußfähren, Fähren in Hafenbecken, Schiffsverkehr auf dem Bodensee und zu den Nordsee-Inseln). Ein Teil der Fähren befördert überwiegend Personen im Berufsverkehr, ein anderer Teil überwiegend Güter; in sehr zahlreichen Fällen dienen sie ausschließlich oder doch in der Hauptsache dem Ausflugsverkehr. Bei den Wasserverkehrsunternehmen besteht im Gegensatz zu den nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 LAG bei der Vermögensabgabe begünstigten Landverkehrsunternehmen keine gesetzliche Betriebspflicht. Die Wirtschaftslage der Wasserverkehrsunternehmen ist im allgemeinen günstiger als die der Landverkehrsunternehmen, die fast ausnahmslos Zuschußbetriebe sind. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse der Wasserverkehrsunternehmen untereinander und auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede gegenüber den Landverkehrsunternehmen hat der Gesetzgeber bei der Beratung des Lastenausgleichsgesetzes und neuerdings wieder bei der Beratung des 8. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz es nicht für gerechtfertigt gehalten, die Wasserverkehrsunternehmen von der Vermögensabgabe allgemein zu befreien. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat die Verwaltung beauftragt, in Einzelfällen (insbesondere bei Unternehmen mit vornehmlich Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr) aus Billigkeitsgründen zu helfen.
Um den Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich tatsächlich und 'sinngemäß zu entsprechen, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern am 6./7. November 1957 eine besondere (über die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 und 21. Januar 1957 hinausgehende) Regelung getroffen. Sie sieht Billigkeitsmaßnahmen in Fällen vor, in denen das Unternehmen vornehmlich dem Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr dient. Diese Billigkeitsregelung hat folgenden Wortlaut:
„Es können Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen bei Unternehmen in Betracht kommen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Das Wasserverkehrsunternehmen muß durch behördliche Anordnung (Konzession, Betriebserlaubnis, Betriebsauflage) zur fahrplanmäßigen Personenbeförderung, die eine Ergänzung oder Fortsetzung des entsprechenden öffentlichen Verkehrs auf dem Lande darstellt, verpflichtet sein.
2. Es muß sich um einen Orts- oder Nachbarortsverkehr handeln.
3. Die Tarife und Beförderungsbedingungen müssen behördlicher Genehmigung und Aufsicht unterliegen. Für den Berufs-, Arbeiter- und Schülerverkehr müssen besonders Sozialtarife bestehen.
Für eine Billigkeitsmaßnahme, deren Art und Ausmaß sich nach den Verhältnissen im Einzelfall bestimmt, ist außerdem Voraussetzung, daß sich das Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage befindet.
Die LA-Referenten hielten es im Interesse möglichst gleichmäßiger Behandlung der Erlaßanträge für geboten, die Entscheidung dem BFinMin zu überlassen."
Bisher ist einem Wasserverkehrsunternehmen auf Grund der erwähnten Billigkeitsregelung die Vermögensabgabe für die ganze Laufzeit in voller Höhe noch nicht erlassen worden. Beim Bundesfinanzministerium sind bis jetzt nur zwei Fälle zur Entscheidung gekommen. In beiden Fällen sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit bis 31. Dezember 1960 ganz oder zum Teil erlassen worden. In dem größeren der beiden Fälle begehrt das Unternehmen jedoch Erlaß der vollen Vierteljahrsbeträge über das Jahr 1960 hinaus bis zum Ende der Laufzeit am 31. März 1979. Es ist eine Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle beabsichtigt. Von dem Ausfall der Prüfung wird es abhängen, ob dem Antrag entsprochen werden kann.
In Vertretung
Hartmann
Anlage 7
Schriftliche Antwort
des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen), Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 34):
Ist der Herr Bundesfinanzminister bereit, die Bestimmungen über den Verpflegungsmehraufwand der bei der Lohnsteuer abzugsfähigen Werbungskosten zu ändern, damit Arbeitnehmer, die in den Abendstunden im Anschluß an ihre Berufstätigkeit freiwillig einen Fortbildungskurs besuchen und erst dadurch länger als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, den Pauschbetrag für Verpflegungsaufwand in Anspruch nehmen können?
Die Kosten für die Verpflegung sind in aller Regel Kosten der Lebensführung und ,als solche nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Beköstigung zugelassen worden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aus zwingenden Gründen regelmäßig, d. h. nicht nur gelegentlich, mehr als 12 Stunden täglich von seiner Wohnung abwesend ist. Die Mehraufwendungen für
3284 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959
Verpflegung werden im Durchschnitt auf 1,50 DM täglich geschätzt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in vollem Umfang in Abschnitt 24 der Lohnsteuer-Richtlinien übernommen worden.
In einem neueren Urteil vom 22. 8. 1958 (Bundessteuerbl. Teil III S. 433) hat der Bundesfinanzhof inzwischen auch zu dem in der Anfrage behandelten Fall, in dem die 12stündige Abwesenheit durch freiwillige Teilnahme an einem Fortbildungskurs veranlaßt worden ist, Stellung genommen und entschieden, daß in diesem Fall der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen nicht gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof führt u. ,a. aus, man könne zweifeln, ob überhaupt die Anerkennung einer Ausnahme für den Fall einer mehr als 12-
stündigen Abwesenheit gerechtfertigt sei. Jedenfalls bestehe aber keine Veranlassung, diese Ausnahmebestimmung ,ausdehnend auszulegen. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags setze eine durch das Arbeitsverhältnis selbst bedingte 12stündige Abwesenheit voraus. Gerade darin, daß sich der Arbeitnehmer wegen seines Arbeitsverhältnisses der Notwendigkeit, von zu Hause abwesend zu sein, nicht entziehen kann, liege der Grund für die Anerkennung der Ausnahme von der Regel, daß der Aufwand für Verpflegung nicht abzugsfähig ist. Diese Grundlage würde verlassen werden, wollte man allein auf die 12stündige Abwesenheit abstellen, diese also auch dann als ausreichend ansehen, wenn sie auf dem freien Entschluß des Arbeitnehmers beruht.
Ein Abweichen von veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs ist immer unerwünscht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß, wie erwähnt, die Grundsätze für die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt worden sind. Eine andere Handhabung könnte nur durch eine Änderung der Rechtslage durch Gesetz oder Verordnung herbeigeführt werden. Unter diesen Umständen sehe ich mich leider nicht in der Lage, die Herbeiführung einer von den Grundsätzen des Urteils vom 22. August 1958 ,abweichenden Handhabung in Aussicht zu stellen.
Etzel
Anlage 8
Schriftliche Antwort
des Bundesministers der Finanzen auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Fragen 26, 27, 28):
26.
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die praktische Handhabung der in Kraft getretenen Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Staaten des Gemeinsamen Marktes für die Freihäfen zahlreiche Probleme aufgeworfen hat und vor allem die Regelung der Ausfuhrformalitäten bei Überschreiten der Freihafengrenze in den Seehäfen zu Stockungen führt, weil verschiedene Behörden mit der Ausfuhrabfertigung befaßt werden?
Es ist dem Bundesfinanzministerium bekannt, daß sich bei der Anwendung der Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Freihäfen gewisse Besonderheiten ergeben. Dies gilt vor allem für den Freihafen Hamburg. Im Hamburger Freihafen wird nämlich die devisenrechtliche Ausfuhrkontrolle auf Grund einer vom Bundeswirtschaftsministerium getroffenen Sonderregelung vom Freihafenamt ausgeübt, während die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung, z. B. an Hand der Zollbegleitscheine, von den Zollstellen an der Freihafengrenze durchgeführt wird. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen für die nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmten Waren gehört nach der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1958 zu den Aufgaben der Zollbehörden. Die Zollstellen benötigen hierfür sowohl die devisenrechtlichen Ausfuhrpapiere als auch die Unterlagen über das zollrechtliche Verhältnis der Waren.
Wie in dieser Hinsicht das Verfahren am zweckmäßigsten gestaltet werden kann, wird z. Z. von der Oberfinanzdirektion Hamburg gemeinsam mit dem Freihafenamt erörtert.
Im übrigen darf ich mitteilen, daß von den Zollstellen an der Hamburger Freihafengrenze bis zum 22. Januar 1959 nur 196 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden sind bei einem Monatsdurchschnitt von rund 130 000 Ausfuhrsendungen. In den 196 Fällen haben sich die Exporteure allerdings bei den Zollstellen in die Reihen der anderen Zollbeteiligten einordnen müssen, bei denen Zollpapiere zu erledigen waren. Verkehrsstockungen sind dadurch nicht verursacht worden.
27.
Ist das Bundesfinanzministerium zur Erleichterung der Einfuhrabfertigung in den Freihäfen geneigt, künftig auch die Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigung den Freihafenämtern zu übertragen?
Die Warenverkehrsbescheinigungen sind grundsätzlich den Zollstellen vorzulegen, da sie die Grundlage für die Anwendung der besonderen Zollsätze bilden, die für Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen sind. Inwieweit das Freihafenamt Hamburg, das an der devisenrechtlichen Einfuhrüberwachung von Waren im Freihafen auf Grund einer Sonderregelung beteiligt ist, zur Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigungen eingeschaltet werden kann, um die Einfuhrabfertigung zu erleichtern, wird z. Z. ebenfalls zwischen der Oberfinanzdirektion Ham-bur und dem Freihafenamt erörtert.
28.
Beabsichtigt die Bundesregierung wegen der aus dem EVG-Vertrag ausgeklammerten Freihäfen besondere Abmachungen mit den Partnerstaaten zu treffen?
Die Frage dürfte sich auf die Verhältnisse der gewerblichen Betriebe beziehen, die in den Freihäfen liegen. Soweit diese Betriebe auf Grund besonderer Zulassungen ausschließlich Waren bearbeiten oder verarbeiten, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, können die zuständigen Zollstellen ohne weiteres Warenverkehrsbescheinigungen hierfür ausstellen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß zunächst geprüft werden, welche Bedürfnisse im einzelnen vorliegen und wie ihnen im Rahmen des EWG-Vertrages Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist z. Z. im Gange.
Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg ist bis jetzt allerdings in keinem Falle die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung für Waren aus den genannten Freihafenbetrieben beantragt worden.
Etzel