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ID0306001200

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    Deutscher Bundestag 60. Sitzung Bonn, den 30. Januar 1959 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlebergbau (Drucksache 708, Umdruck 200) ; in Verbindung mit Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 813, zu 813, 826 [neu]) Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . 3261 B Abstimmungen 3261 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 mit der Französischen Republik über das deutsch-französische Forschungsinstitut Saint-Louis (Drucksache 551); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 707) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) 3261 D Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 3262 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Junge Deutsche in der Fremdenlegion; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksachen 288, 641) Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 3263 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709) Odenthal (SPD) 3266 B, 3279 B Blank, Bundesminister 3269 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . 3271 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . 3274 C Dr. Atzenroth (FDP) 3275 C Folger (SPD) 3276 A Frau Rudoll (SPD) 3277 A Ludwig (SPD) 3277 C Behrendt (SPD) 3278 A Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 819, 832) 3279 C Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Waren der Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 822, 833) . . 3279 D Nächste Sitzung 3279 D Anlagen 3280 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 3261 60. Sitzung Bonn, den 30. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn 9.31 Uhr
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    . Berichtigung • Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3250 B Zeile 4 statt „... für alle Zukunft alle veranlaßt ..." : ... für alle Zukunft alle Spekulanten veranlaßt .. . Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4. 4. Dr. Baade 30. 1. Bading 30. 1. Dr. Barsch 30. 1. Dr. Barzel 30. 1. Bauknecht 30. 1. Dr. Bechert 30. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Blachstein 30. 1. Frau Blohm 31. 1. Brese 30. 1. Demmelmeier 30. 1. Diel (Hornessen) 23. 2. Dr. Eckhardt 10. 2. EngeLbrecht-Greve 30. 1. Etzenbach 7. 2. Fuchs 30. 1. Gedat 30. 1. Gehring 30. 1. Gleissner (Unna) 20. 2. Glüsing (Dithmarschen) 30. 1. Graaff 15. 2. Dr. Gradl 30. 1. Dr. Greve 7. 2. Dr. Gülich 31. 1. Haage 30. 1. Heinrich 31. 1. Dr. Höck (Salzgitter) 30. 1. Huth 30. 1. Jacobs 31. 3. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Kalbitzer 31. 1. Frau Kalinke 31. 1. Kemper 30. 1. Köhler 30. 1. Dr. Kopf 30. 1. Kramel 16. 2. Frau Krappe 30. 1. Kraus 30. 1. Kreitmeyer 30. 1. Dr. Kreyssig 30. 1. Kriedemann 30. 1. Kühlthau 30. 1. Kühn (Bonn) 30. 1. Kühn (Köln) 30. 1. Kunst 21. 4. Kurlbaum 30. 1. Lagemann 30. 1. Frau Dr. Dir. h. c. Lüders 30. 1. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1. Mauk 30. 1. Memmel 31. 1. Dr. Menzel 15. 2. Murr 31. 1. Müser 17. 2. Nellen 31. 1. Neumann 30. 1. Dr. Oesterle 6. 2. Pelster 31. 1. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Pietscher 30. 1. Dr. Preusker 30. 1. Pütz 14. 2. Dr. Reinhard 30. 1. Dr. Reith 31. 1. Richarts 30. 1. Rohde 31. 1. Scharnowski 30. 1. Scheel 30. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 30. 1. Schneider (Hamburg) 2. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2. Schoettle 30. 1. Schröder (Osterode) 30. 1. Schultz 30. 1. Dr. Siemer 30. 1. Solke 30. 1. Frau Dr. Steinbiß 14. 2. Stenger 30. 1. Struve 30. 1. Walpert 31. 1. Walter 30. 1. Weinkamm 30. 1. Welslau 30. 1. Wendelborn 30. 1. Wischnewski 30. 1. Wittmer-Eigenbrodt 30. 1. Anlage 2 Umdruck 200 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlebergbau (Drucksache 708) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. dem Bundestag unverzüglich einen Gesetzentwurf zuzuleiten, aufgrund dessen den Unternehmen des Kohlebergbaus die aus der Einführung der 5-Tage-Woche sich ergebenden finanziellen Belastungen insoweit erstattet wenden, als das einzelne Unternehmen sie nachweislich nicht tragen kann; 2. dem Bundestag unverzüglich ein - vornehmlich die Nachfrage nach Kohle verstärkendes - Investitionsprogramm vorzulegen, das neben den Sondervermögen des Bundes (Bahn und Post) auch sämtliche Unternehmen mit maßgeblicher Bundesbeteiligung umfaßt; 3. unverzüglich Verhandlungen mit der Hohen Behörde der Montanunion einzuleiten, um die Voraussetzungen für eine zentrale Steuerung der Kohleeinfuhr aus Ländern außerhalb der Montanunion zu schaffen. Bonn, den 30. Januar 1959 Ollenhauer und Fraktion 3282 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 Anlage 3 Umdruck 201 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709). Die Bundesregierung wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 1959 eine Novelle zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) vorzulegen. Die Novelle soll enthalten: Verbesserungen der Leistungen der Arbeitslosenhilfe, Neuregelung der Anrechnungsfreiheit in der Arbeitslosenhilfe, Neuregelung der Leistungen während der Kurzarbeit, Neuregelung der Bestimmungen über Kurzarbeit als Anrechnungszeit innerhalb der Rahmenfrist, Einführung der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber verwandt sind und die Bestimmung, daß Arbeitnehmer, die an einem Arbeitskampf selbst nicht unmittelbar beteiligt sind, aber durch ihn arbeitslos werden, als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gelten. Bonn, den 30. Januar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Erklärung des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Wacher zur Abstimmung gemäß § 59 der Geschäftsordnung. Der Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll), (Drucksachen 813, 826 [neu]), konnte ich aus folgenden Gründen meine Zustimmung nicht geben: 1. Vor der Verabschiedung wäre es nach meiner Meinung erforderlich gewesen, die Frage der Verteilung der zollfreien Kontingente zu klären und Härten für die küstennahen Gebiete und die Randgebiete der Bundesrepublik auszugleichen. Eine solche Klarstellung ist nicht im erforderlichen Maße erfolgt; die allgemein gefaßten Erklärungen genügen nicht. 2. Es ist nicht sichergestellt, wer die Haftung für etwaige Schäden, insbesondere für die Ablösung der Importverträge und Charterverträge übernimmt. 3. Ich befürchte, daß der erhöhte Zollschutz weiteren Nährboden für die Forderung nach Einführung der Fünf-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich im Bergbau bietet. Ich halte eine solche Forderung in der augenblicklichen schwierigen Situation nicht für begründet. Es besteht die Gefahr, daß bei verstärkter Monopolstellung in gemeinsamem Vorgehen zwischen Unternehmensverband und IG Bergbau die Verbraucher und damit die gesamte Volkswirtschaft zusätzlich belastet werden. Wacher Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wohnungsbau auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Brecht (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 33) : Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob bereits Ergebnisse — oder wenigstens vorläufige Ergebnisse — aus der im Jahre 1957 ergänzend zur Wohnungszählung veranstalteten Zusatzerhebung (sogenannte 1%ige Interviewerhebung) über den Wohnungsbedarf und die Wohnungswünsche vorliegen, und wenn ja, welche und warum sie bisher nicht veröffentlicht wurden und wann sie bekanntgegeben werden? Aus der einprozentigen Interview-Erhebung vom Frühjahr 1957 über die Wohnungsverhältnisse und den Wohnungsbedarf liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt vollständige Ergebnisse noch nicht vor. Das Statistische Bundesamt hat bisher nur Arbeits- und Streuungstabellen erstellen können, die vor allem von der methodischen Seite her noch nicht abschließend überprüft werden konnten. Bei Stichprobenerhebungen mit einem Auswahlsatz von nur 1 v. H. sind solche Überprüfungen jedoch unbedingt erforderlich, ehe zuverlässige Ergebnisse der Allgemeinheit unterbreitet werden können. Sobald die methodische Durcharbeitung abgeschlossen und die noch ausstehenden Tabellen aufbereitet sind, wird das Statistische Bundesamt zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt die Untersuchungsergebnisse und die ermittelten Zahlen in seinen Veröffentlichungen bekanntgeben. Das Statistische Bundesamt hat bereits im Dezemberheft seiner Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik" (Seite 656) eine Veröffentlichung über die Zusammenhänge zwischen derzeitiger Unterbringung, Wohnungsbedarf und angestrebten Wohnformen anhand der Ergebnisse der Interview-Erhebung angekündigt. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich im Februar oder März erscheinen. Es wird noch bemerkt, daß die erste amtliche Interview-Erhebung in der Bundesrepublik bereits im Jahre 1956 vorbereitet und im Frühjahr 1957 durchgeführt wurde und demzufolge die Veränderungen und Entwicklungstendenzen, die sich in den seitdem vergangenen zwei Jahren vollzogen haben, in den Ergebnissen noch nicht zum Ausdruck kommen können. Dies gilt nicht nur für die Einflüsse der weiteren Einkommensteigerungen, sondern insbesondere auch für die Einflüsse, die die weitgehende staatliche Förderung der Bildung privaten Einzeleigentums auf die Wohnwünsche und den Wohnungsbedarf ausüben. Die erst seit Durchführung des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes klar zutage getretenen Entwicklungstendenzen können erst in einer neuen amtlichen Interviewerhebung festgestellt werden, die für Herbst 1959 in Aussicht genommen ist. Lücke Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wehr (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 18) : Hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsanordnungen gemäß § 213 Abs. 5 LAG betreffend die Anwendung des j 131 der Abgabenordnung erlassen? Welche sind diese? Ist in diesen Verwaltungsanordnungen vorgesehen, daß Wasserverkehrs-Unternehmen, bei denen die gleichen Bedingungen wie bei den gemäß § 18 LAG befreiten Unternehmen vorliegen, gleichbehandelt werden? Wird diesen Betrieben die Vermögensabgabe in voller Höhe erlassen? Wieviel Betriebe sind das und welche? Ist durch diese Handhabung den 'Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich, die dieser anläßlich der Beratung der 8. und 9. Novelle zum LAG geäußert hat, tatsächlich und sinngemäß entsprochen? Auf Grund der Ermächtigung in § 203 Abs. 5 LAG sind die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1954 Teil I S. 380) und vom 21. Januar 1957 (Bundessteuerblatt 1957 Teil I S. 126) über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen ergangen. Danach können einzelne oder mehrere Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere bei außerordentlichem Vermögensverfall) erlassen werden. Die Verwaltungsanordnungen zu § 203 Abs. 5 LAG gelten für alle Abgabepflichtigen, also auch für Wasserverkehrsunternehmen, die einen außerordentlichen Vermögensverfall erlitten haben oder denen aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen die volle Zahlung der Vierteljahrsbeträge nicht zugemutet werden kann. Die zahlreichen Wasserverkehrsunternehmen im Bundesgebiet werden in sehr unterschiedlichen Formen und Größenordnungen betrieben (Flußfähren, Fähren in Hafenbecken, Schiffsverkehr auf dem Bodensee und zu den Nordsee-Inseln). Ein Teil der Fähren befördert überwiegend Personen im Berufsverkehr, ein anderer Teil überwiegend Güter; in sehr zahlreichen Fällen dienen sie ausschließlich oder doch in der Hauptsache dem Ausflugsverkehr. Bei den Wasserverkehrsunternehmen besteht im Gegensatz zu den nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 LAG bei der Vermögensabgabe begünstigten Landverkehrsunternehmen keine gesetzliche Betriebspflicht. Die Wirtschaftslage der Wasserverkehrsunternehmen ist im allgemeinen günstiger als die der Landverkehrsunternehmen, die fast ausnahmslos Zuschußbetriebe sind. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse der Wasserverkehrsunternehmen untereinander und auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede gegenüber den Landverkehrsunternehmen hat der Gesetzgeber bei der Beratung des Lastenausgleichsgesetzes und neuerdings wieder bei der Beratung des 8. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz es nicht für gerechtfertigt gehalten, die Wasserverkehrsunternehmen von der Vermögensabgabe allgemein zu befreien. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat die Verwaltung beauftragt, in Einzelfällen (insbesondere bei Unternehmen mit vornehmlich Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr) aus Billigkeitsgründen zu helfen. Um den Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich tatsächlich und 'sinngemäß zu entsprechen, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern am 6./7. November 1957 eine besondere (über die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 und 21. Januar 1957 hinausgehende) Regelung getroffen. Sie sieht Billigkeitsmaßnahmen in Fällen vor, in denen das Unternehmen vornehmlich dem Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr dient. Diese Billigkeitsregelung hat folgenden Wortlaut: „Es können Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen bei Unternehmen in Betracht kommen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Das Wasserverkehrsunternehmen muß durch behördliche Anordnung (Konzession, Betriebserlaubnis, Betriebsauflage) zur fahrplanmäßigen Personenbeförderung, die eine Ergänzung oder Fortsetzung des entsprechenden öffentlichen Verkehrs auf dem Lande darstellt, verpflichtet sein. 2. Es muß sich um einen Orts- oder Nachbarortsverkehr handeln. 3. Die Tarife und Beförderungsbedingungen müssen behördlicher Genehmigung und Aufsicht unterliegen. Für den Berufs-, Arbeiter- und Schülerverkehr müssen besonders Sozialtarife bestehen. Für eine Billigkeitsmaßnahme, deren Art und Ausmaß sich nach den Verhältnissen im Einzelfall bestimmt, ist außerdem Voraussetzung, daß sich das Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage befindet. Die LA-Referenten hielten es im Interesse möglichst gleichmäßiger Behandlung der Erlaßanträge für geboten, die Entscheidung dem BFinMin zu überlassen." Bisher ist einem Wasserverkehrsunternehmen auf Grund der erwähnten Billigkeitsregelung die Vermögensabgabe für die ganze Laufzeit in voller Höhe noch nicht erlassen worden. Beim Bundesfinanzministerium sind bis jetzt nur zwei Fälle zur Entscheidung gekommen. In beiden Fällen sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit bis 31. Dezember 1960 ganz oder zum Teil erlassen worden. In dem größeren der beiden Fälle begehrt das Unternehmen jedoch Erlaß der vollen Vierteljahrsbeträge über das Jahr 1960 hinaus bis zum Ende der Laufzeit am 31. März 1979. Es ist eine Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle beabsichtigt. Von dem Ausfall der Prüfung wird es abhängen, ob dem Antrag entsprochen werden kann. In Vertretung Hartmann Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen), Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 34): Ist der Herr Bundesfinanzminister bereit, die Bestimmungen über den Verpflegungsmehraufwand der bei der Lohnsteuer abzugsfähigen Werbungskosten zu ändern, damit Arbeitnehmer, die in den Abendstunden im Anschluß an ihre Berufstätigkeit freiwillig einen Fortbildungskurs besuchen und erst dadurch länger als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, den Pauschbetrag für Verpflegungsaufwand in Anspruch nehmen können? Die Kosten für die Verpflegung sind in aller Regel Kosten der Lebensführung und ,als solche nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Beköstigung zugelassen worden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aus zwingenden Gründen regelmäßig, d. h. nicht nur gelegentlich, mehr als 12 Stunden täglich von seiner Wohnung abwesend ist. Die Mehraufwendungen für 3284 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 Verpflegung werden im Durchschnitt auf 1,50 DM täglich geschätzt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in vollem Umfang in Abschnitt 24 der Lohnsteuer-Richtlinien übernommen worden. In einem neueren Urteil vom 22. 8. 1958 (Bundessteuerbl. Teil III S. 433) hat der Bundesfinanzhof inzwischen auch zu dem in der Anfrage behandelten Fall, in dem die 12stündige Abwesenheit durch freiwillige Teilnahme an einem Fortbildungskurs veranlaßt worden ist, Stellung genommen und entschieden, daß in diesem Fall der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen nicht gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof führt u. ,a. aus, man könne zweifeln, ob überhaupt die Anerkennung einer Ausnahme für den Fall einer mehr als 12- stündigen Abwesenheit gerechtfertigt sei. Jedenfalls bestehe aber keine Veranlassung, diese Ausnahmebestimmung ,ausdehnend auszulegen. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags setze eine durch das Arbeitsverhältnis selbst bedingte 12stündige Abwesenheit voraus. Gerade darin, daß sich der Arbeitnehmer wegen seines Arbeitsverhältnisses der Notwendigkeit, von zu Hause abwesend zu sein, nicht entziehen kann, liege der Grund für die Anerkennung der Ausnahme von der Regel, daß der Aufwand für Verpflegung nicht abzugsfähig ist. Diese Grundlage würde verlassen werden, wollte man allein auf die 12stündige Abwesenheit abstellen, diese also auch dann als ausreichend ansehen, wenn sie auf dem freien Entschluß des Arbeitnehmers beruht. Ein Abweichen von veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs ist immer unerwünscht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß, wie erwähnt, die Grundsätze für die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt worden sind. Eine andere Handhabung könnte nur durch eine Änderung der Rechtslage durch Gesetz oder Verordnung herbeigeführt werden. Unter diesen Umständen sehe ich mich leider nicht in der Lage, die Herbeiführung einer von den Grundsätzen des Urteils vom 22. August 1958 ,abweichenden Handhabung in Aussicht zu stellen. Etzel Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Fragen 26, 27, 28): 26. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die praktische Handhabung der in Kraft getretenen Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Staaten des Gemeinsamen Marktes für die Freihäfen zahlreiche Probleme aufgeworfen hat und vor allem die Regelung der Ausfuhrformalitäten bei Überschreiten der Freihafengrenze in den Seehäfen zu Stockungen führt, weil verschiedene Behörden mit der Ausfuhrabfertigung befaßt werden? Es ist dem Bundesfinanzministerium bekannt, daß sich bei der Anwendung der Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Freihäfen gewisse Besonderheiten ergeben. Dies gilt vor allem für den Freihafen Hamburg. Im Hamburger Freihafen wird nämlich die devisenrechtliche Ausfuhrkontrolle auf Grund einer vom Bundeswirtschaftsministerium getroffenen Sonderregelung vom Freihafenamt ausgeübt, während die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung, z. B. an Hand der Zollbegleitscheine, von den Zollstellen an der Freihafengrenze durchgeführt wird. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen für die nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmten Waren gehört nach der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1958 zu den Aufgaben der Zollbehörden. Die Zollstellen benötigen hierfür sowohl die devisenrechtlichen Ausfuhrpapiere als auch die Unterlagen über das zollrechtliche Verhältnis der Waren. Wie in dieser Hinsicht das Verfahren am zweckmäßigsten gestaltet werden kann, wird z. Z. von der Oberfinanzdirektion Hamburg gemeinsam mit dem Freihafenamt erörtert. Im übrigen darf ich mitteilen, daß von den Zollstellen an der Hamburger Freihafengrenze bis zum 22. Januar 1959 nur 196 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden sind bei einem Monatsdurchschnitt von rund 130 000 Ausfuhrsendungen. In den 196 Fällen haben sich die Exporteure allerdings bei den Zollstellen in die Reihen der anderen Zollbeteiligten einordnen müssen, bei denen Zollpapiere zu erledigen waren. Verkehrsstockungen sind dadurch nicht verursacht worden. 27. Ist das Bundesfinanzministerium zur Erleichterung der Einfuhrabfertigung in den Freihäfen geneigt, künftig auch die Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigung den Freihafenämtern zu übertragen? Die Warenverkehrsbescheinigungen sind grundsätzlich den Zollstellen vorzulegen, da sie die Grundlage für die Anwendung der besonderen Zollsätze bilden, die für Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen sind. Inwieweit das Freihafenamt Hamburg, das an der devisenrechtlichen Einfuhrüberwachung von Waren im Freihafen auf Grund einer Sonderregelung beteiligt ist, zur Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigungen eingeschaltet werden kann, um die Einfuhrabfertigung zu erleichtern, wird z. Z. ebenfalls zwischen der Oberfinanzdirektion Ham-bur und dem Freihafenamt erörtert. 28. Beabsichtigt die Bundesregierung wegen der aus dem EVG-Vertrag ausgeklammerten Freihäfen besondere Abmachungen mit den Partnerstaaten zu treffen? Die Frage dürfte sich auf die Verhältnisse der gewerblichen Betriebe beziehen, die in den Freihäfen liegen. Soweit diese Betriebe auf Grund besonderer Zulassungen ausschließlich Waren bearbeiten oder verarbeiten, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, können die zuständigen Zollstellen ohne weiteres Warenverkehrsbescheinigungen hierfür ausstellen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß zunächst geprüft werden, welche Bedürfnisse im einzelnen vorliegen und wie ihnen im Rahmen des EWG-Vertrages Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist z. Z. im Gange. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg ist bis jetzt allerdings in keinem Falle die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung für Waren aus den genannten Freihafenbetrieben beantragt worden. Etzel
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    Rede von Theodor Blank


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat durch die Novelle vom 23. 12. 1956 eine fast völlige Neugestaltung erfahren. Die neue Fassung ist am 1. 4. 1957 in Kraft getreten. Die Novelle ist in 46 Sitzungen des Ausschusses für Arbeit beraten worden. Einige Fragen der Großen Anfrage betreffen Probleme, über die nach ausgiebiger Beratung im Ausschuß für Arbeit bei der Beschlußfassung über das Gesetz vom Deutschen Bundestag bereits entschieden worden ist. Die Bundesregierung kann in diesen Fällen dem Bundestag keine Änderung der vor verhältnismäßig kurzer Zeit beschlossenen Bestimmungen vorschlagen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte unverändert sind.
    Im einzelnen nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
    Zu Ziffer 1. Die Angleichung der Unterstützungssätze in der Arbeitslosenhilfe an die Sätze der Arbeitslosenversicherung ist vom Ausschuß für Arbeit des Bundestages bereits eingehend bei der Beratung der kleinen Novelle zum AVAVG vom 16. 4. 1956 geprüft und aus grundsätzlichen Erwägungen verneint worden. Anläßlich der Beratung der Großen Novelle, in die das Gesetz vom



    Bundesarbeitsminister Blank
    16. 4. 1956 eingearbeitet wurde, ist ein nochmaliger auf eine solche Angleichung gerichteter Antrag der Fraktion der SPD Gegenstand der Beratung im Plenum des Bundestages in der Sitzung vom 15. 11. 1956 gewesen und wiederum abgelehnt worden. Der Grund für diese Ablehnung liegt in erster Linie darin, daß das aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierte Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung prinzipiell höher sein muß als die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die als Existenzsicherung im Falle der Bedürftigkeit aus allgemeinen Steuermitteln gewährt werden. Die Bundesregierung sieht bei unveränderter Sachlage keine Veranlassung, eine von der Auffassung des Bundestages abweichende Regelung vorzuschlagen.
    Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe werden auf der Grundlage des zuletzt gezahlten Entgeltes bemessen. Sie entsprechen daher bei Beginn des Leistungsfalles dem Lohnniveau. Sie folgen jedoch während der weiteren Dauer der Arbeitslosigkeit nicht mehr den Veränderungen des Lohngefüges. Dies kann sich für langfristig arbeitslose Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nachteilig auswirken. Die Bundesregierung beabsichtigt daher, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der, wie es bereits in den Jahren 1951, 1953 und 1956 geschehen ist, die Bemessungsgrundlage für die Unterstützung langfristig Arbeitsloser an das seither gestiegene Lohnniveau anpaßt.
    Zu Ziffer 2. Die Frage, ob Renten der gesetzlichen Unfallversicherung in der Arbeitslosenhilfe bis zu einer bestimmten Höhe unberücksichtigt bleiben können, ist vom Bundestag wiederholt behandelt und jedesmal verneint worden.
    Das Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge vom 18. 7. 1953 hatte von der Anrechnung auf die Unterstützung nur die Grundrente der Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes und — bis zur Höhe eines der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrages — die Renten ausgenommen, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt werden. In beiden Fällen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche gegen die Allgemeinheit für im Dienste der Allgemeinheit erlittene Schäden bzw. für erlittenes Unrecht mit den Folgen einer Gesundheitsschädigung.
    Bereits bei der Beratung dieses Gesetzes ist die Frage der Nichtanrechnung eines der Grundrente nach dem BVG entsprechenden Teiles der Verletztenrente aus der Unfallversicherung erörtert worden. Die Einbeziehung der Unfallrente in die Bestimmungen über die Nichtanrechnung unterblieb mit Rücksicht auf den völlig anders gearteten Charakter dieser Rente. Eine Sonderbehandlung der Verletztenrenten aus der Unfallversicherung wäre aber auch gegenüber den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gerechtfertigt.
    Durch Erlaß der beiden Novellen zum AVAVG vom 16. 4. 1956 und vom 23. 12. 1956 hat der Bundestag nach eingehender Beratung die mit dem Gesetz über die Anrechnung von Renten vom 18. 7. 1953 seinerzeit getroffenen Regelungen in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Der Bundestag hat also hinsichtlich der Berücksichtigung der Renten aus der Unfallversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung keine Ausnahme zugelassen. Er hat damit bestimmt, daß die Leistungen der Arbeitslosenhilfe gegenüber den Renten der Unfallversicherung ebenso wie gegenüber allen anderen Renten der Sozialversicherung subsidiären Charakter haben.
    Zu Ziffer 3. Seit dem Inkrafttreten der Großen Novelle zum AVAVG sind die Lohnsteuergruppen geändert worden. Die damit verbundenen Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld erfordern eine Anpassung des AVAVG an diese neuen Tatbestände. Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dieser Anpassung einige Änderungsvorschläge zur Beseitigung gewisser Unebenheiten beim Kurzarbeitergeld zu verbinden.
    Für die Berechnung und Höhe des Krankengeldes können die Krankenkassen Satzungsbestimmungen erlassen. Um dem Anliegen der Anfrage zu entsprechen, könnten die Krankenkassen schon jetzt in ihren Satzungen vorsehen, daß das Krankengeld nach dem Grundlohn berechnet wird, der vor Beginn der Kurzarbeit maßgebend war. Anläßlich der Reform der Krankenversicherung werden jedoch auch im Entwurf der Bundesregierung gesetzliche Regelungen vorgesehen werden, die Benachteiligungen bei der Bemessung des Krankengeldes im Anschluß an Kurzarbeit ausschließen sollen.
    Zu Ziffer 4. Die Anfrage bemängelt anscheinend, daß nach § 87 Absatz 4 AVAVG Beschäftigungszeiten, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld über eine Dauer von 13 Wochen hinaus dienen können. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß man eine Regelung nicht als „Mißstand" bezeichnen kann, die es verwehrt, Zeiten, in denen Leistungen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung in der Form des Kurzarbeitergeldes bezogen worden sind, den Beschäftigungszeiten, in denen solche Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind, für den Erwerb von Leistungsansprüchen im vollen Umfange gleichzustellen. Sie wird jedoch prüfen, ob und in welchem Umfang eine Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs geringen Kurzarbeitergeldes für die Erweiterung des Anspruchs über 13 Wochen hinaus vertretbar erscheint und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung trotz der defizitären Entwicklung ihres Haushalts zugemutet werden kann.
    Zu Ziffer 5. Die Frage, ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern, denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt ist, der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegen oder versicherungsfrei sein soll, ist bei der Lesung der Großen Novelle zum AVAVG im Ausschuß für Arbeit eingehend beraten worden. Der Ausschuß hat sich für die Versicherungsfreiheit ausgesprochen. Die Anträge anläßlich der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum am 14./15. 11. 1956, die Versicherungsfreiheit auf Arbeitnehmer zu beschrän-



    Bundesarbeitsminister Blank
    ken, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wurden abgelehnt. Die Frage ist auch im Vermittlungsausschuß behandelt und dabei im Sinne der jetzigen Regelung entschieden worden. Die Bundesregierung sieht daher keine Veranlassung, eine Änderung des geltenden Rechtes vorzuschlagen.
    Zu Ziffer 6. Auch die Frage der Versicherungsfreiheit von Beschäftigungen bei nahen Angehörigen ist im Ausschuß für Arbeit eingehend beraten worden und im Plenum des Bundestages in der zweiten und dritten Lesung am 14./15. 11. 1956 Gegenstand von Anträgen gewesen. Der Ausschuß für Arbeit und das Plenum des Bundestages haben sich für die Versicherungsfreiheit ausgesprochen.
    Anläßlich der Fragestunde in der Sitzung des Bundestages am 7. Mai 1958 wurde hierzu bereits Stellung genommen. Beschäftigungen bei nahen Verwandten sollten nach Auffassung der Bundesregierung aus den bekannten Gründen grundsätzlich nicht in die Versicherungspflicht einbezogen werden.
    Die Bundesregierung ist jedoch bereit, zu prüfen, ob und wie eine Möglichkeit geschaffen werden kann, in Härtefällen zu helfen.
    Zu Ziffer 7. Die Gewährung von Arbeitslosengeld im ursächlichen Zusammenhang mit Arbeitskämpfen ist kein Problem der „Anerkennung der Arbeitslosigkeit". Ob Arbeitslosigkeit gegeben ist, ist auch in den Fällen des Arbeitskampfes nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen. Die Bundesregierung glaubt, die Frage dahin verstehen zu dürfen, daß Arbeitslosengeld auch denjenigen Personen zustehen soll, deren Arbeitslosigkeit zwar durch einen Arbeitskampf verursacht ist, die jedoch an diesem Arbeitskampf nicht beteiligt sind.
    Bei der Beratung des § 84 AVAVG wurde sowohl im Ausschuß für Arbeit als auch im Plenum des Bundestages in der Sitzung vom 14. November 1956 entschieden, daß die Gewährung von Arbeitslosengeld in solchen Fällen zur Wahrung des Grundsatzes der unbedingten Neutralität der Arbeitsverwaltung nur ausnahmweise und nur dann zulässig ist, wenn die Versagung des Arbeitslosengeldes eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Bundesregierung hält an ihrer grundsätzlichen Auffassung fest und sieht nach dem eindeutig bekundeten Willen des Bundestages keine Veranlassung, eine Änderung der Vorschriften vorzuschlagen.
    Die gelegentlich vertretene Auffassung, § 84 AVAVG stehe in Widerspruch zu Artikel 69 Buchstabe i des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitskonferenz, das von der Bundesrepublik ratifiziert worden ist, ist unzutreffend. Der § 84 wurde im Ausschuß für Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen beraten und in eine Fassung gebracht, die die Ratifizierung des Übereinkommens gestattet. Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag haben bei Einbringung des Ratifikationsgesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 bzw. durch seine Verabschiedung festgestellt, daß der § 84 AVAVG in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen Nr. 102 steht.
    Mein sehr verehrter Herr Vorredner, der die Große Anfrage der SPD-Fraktion begründet hat, hat an mich zugleich die Frage gerichtet, wann mit dem Einbringen einer solchen Vorlage zu rechnen sei. Es widerstrebt mir, in solchen Fällen genaue Termine anzugeben, weil das im einzelnen sehr schwer ist. Ich möchte aber der anfragenden Fraktion und dem ganzen Hohen Hause versichern, daß ich mich bemühen werde, soweit — ich habe in meiner Antwort schon darauf hingewiesen — ein Bedürfnis zu Änderungen vorliegt, so bald wie möglich eine Vorlage den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Haus hat die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage gehört. Ich frage, ob eine Aussprache gewünscht wird.

(Zustimmung.)

Dann eröffne ich die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Scheppmann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Scheppmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu der Großen Anfrage der SPD-Fraktion, die soeben von der Bundesregierung durch den Herrn Bundesminister für Arbeit beantwortet wurde, möchte ich namens der CDU/CSU-Fraktion folgendes ausführen.
    Zu Ziffer 1 der Großen Anfrage! Das Problem, um das es hier geht, wurde schon vor zwei Jahren bei der Beratung der großen Novelle behandelt. Unsere Auffassung ist folgende. Bis zu einem Einheitslohn von 49,99 DM wöchentlich entspricht die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe bereits jetzt dem Arbeitslosengeld. Diese Übereinstimmung ist unvermeidlich; denn eine niedrigere Leistung könnte nicht mehr als wirksame Hilfe angesehen werden. Die von der SPD angestrebte Anhebung der anderen Unterstützungssätze auf das Niveau der Arbeitslosenversicherung würde das System der Arbeitslosenversicherung in Frage stellen, weil bei gleich hohen Leistungen dem Grundsatz, Leistungen je nach den Beiträgen zu gewähren, der Boden entzogen würde. Die Statuierung einer Beitragspflicht würde ihre innere Berechtigung verlieren.
    Die Forderung ist aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes ist in keinem Falle geringer als 55 v. H. des Nettoentgelts, der Hauptbetrag der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in keinem Falle geringer als 45 v. H. Der Unterschied zwischen beiden Leistungen beträgt im Durchschnitt etwa 10 v. H., liegt also bereits an der äußersten Grenze des Vertretbaren.
    Bedenklich ist diese Forderung insbesondere auch deshalb, weil Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zur Arbeitslosenversicherung keine Begrenzung der Anspruchsdauer kennt, so daß insoweit bei der Arbeitslosenhilfe die Regelung günstiger ist, obwohl sie aus Steuermitteln gezahlt wird. Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe würden sich nur noch dadurch unterscheiden, daß bei der

    Scheppmann
    einen Bedürftigkeit Voraussetzung ist. Der Unterschied ist von geringer praktischer Bedeutung, weil eine Verringerung der Unterstützung infolge der Bedürftigkeitsprüfung nur in etwa 15 bis 20 v. H. aller Fälle eintritt.
    Die von der SPD angestrebte Regelung würde für je 100 000 Hauptbetragsempfänger in der Arbeitslosenhilfe Mehrkosten in Höhe von etwa 25 Millionen DM jährlich verursachen. Da für das Rechnungsjahr 1959 mit einem Jahresdurchschnitt von 155 000 Hauptbetragsempfängern gerechnet wird, würden für dieses Rechnungsjahr Mehrkosten in Höhe von etwa 39 Millionen DM entstehen.
    Es wäre jedoch zu vertreten, in Anlehnung an entsprechende gesetzliche Maßnahmen in den Jahren 1951, 1953 und 1956 die Unterstützung langfristig Arbeitsloser dem veränderten Lohnniveau anzupassen. Eine solche Maßnahme wäre auch deswegen gerechtfertigt, weil zahlreiche langfristig Arbeitslose ihre Unterstützung noch nach einem Lohn erhalten, der den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Die Mehrkosten einer solchen Regelung würden schätzungsweise etwa 3 bis 3,6 Millionen DM jährlich betragen, so daß ihr eigentlich keine besonderen Hindernisse entgegenstünden.
    In Ziffer 2 der Großen Anfrage wird die Anrechnungsfreiheit für Renten der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Festsetzung der Arbeitslosenhilfe gefordert, Damit wird also die Nichtberücksichtigung von Unfallrenten jeder Art bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe verlangt.
    Jetzt liegen die Dinge so: Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung müssen bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe schon deswegen berücksichtigt werden, weil sie lediglich für den Unterhalt bestimmt sind. Aus dem gleichen Grunde werden u. a. auch die Hinterbliebenenbezüge der Kriegsopferversorgung und nach dem Entschädigungsrecht berücksichtigt.
    Bei den Verletztenrenten aus der Unfallversicherung ist bereits früher die Frage aufgeworfen worden, ob der Teil der Verletztenrente, der in seiner Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht, bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben kann. Diese Frage ist aber u. a. wegen des unterschiedlichen Charakters der Renten verneint worden. Die Grundrente nach dem BVG gilt einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch gegenüber der Allgemeinheit ab. Entsprechendes kann für die Rente gelten, die den Opfern des nationalsozialistischen Regimes gewährt wird. Unfallrenten entschädigen dagegen die Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall. Würde man die Unfallrente bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe teilweise nicht berücksichtigen, so würde eine entsprechende Regelung auch für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unvermeidlich.
    Ferner ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Kriegsopferversorgung und der Unfallversicherung um ganz unterschiedliche Leistungssysteme handelt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach der sich die Höhe der Rente richtet, wird in der Kriegsopferversorgung nach der Art und Schwere des Körperschadens ermittelt ohne Rücksicht auf das vorher erzielte Einkommen und ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe eine Einbuße an Einkommen im Einzelfall tatsächlich entsteht. Entschädigt wird somit die Verletzung der körperlichen Integrität. In der Unfallversicherung dagegen wird bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der individuelle Schaden berücksichtigt. Die Unfallversicherung stellt also ausschließlich auf die durch den Unfall im Einzelfalle entstandene Minderung der Erwerbsfähigkeit ab und gewährt eine Entschädigung nach Maßgabe des im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzielten Erwerbseinkommens. Die Unfallversicherung gewährt somit Schadensersatz vorwiegend für entgangenen Lohn. Gegenüber solchen Leistungen müssen die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die ebenfalls dem teilweisen Ersatz des Lohnausfalles dienen, subsidiären Charakter haben. Andernfalls würde eine Doppelversorgung eintreten, die durch die Novelle zum AVAVG vom 23. Dezember 1956 grundsätzlich vermieden werden sollte.
    Es sollte daher nach allem daran festgehalten werden, daß die Arbeitslosenhilfe gegenüber den Leistungen der Unfallversicherung die subsidiäre Leistung ist.
    Der betroffene Personenkreis ist zwar klein. Es ist nicht einwandfrei festgestellt, wieviel es im Augenblick sind. Nach der letzten Erhebung, die allerdings schon Jahre zurückliegt, bezogen etwa 1,6 v. H. der Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenfürsorge eine Unfallverletztenrente. Hier sollte man nicht eine Änderung eintreten lassen, sondern die geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen lassen.
    Zu der Ziffer 3 der Großen Anfrage — Beseitigung der Mängel in der Berechnung und Bemessung des Kurzarbeitergeldes und des Krankengeldes im Anschluß an Kurzarbeit — möchte ich folgendes sagen:
    Nach den Vorschriften, die vor dem 1. April 1957 galten, war für die Bemessung der Kurzarbeiterunterstützung der Differenzbetrag zwischen dem Kurzlohn und 5/6 des Vollohnes maßgebend. Nach diesem Betrag erhielt der Kurzarbeiter die Unterstützung, die sich aus der Tabelle für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung ergab. Dieses Verfahren hatte wegen der Degression der AluTabelle zur Folge, daß bei geringer Arbeitszeitverkürzung eine relativ niedrige Unterstützung zu gewähren war. Es kam dabei sogar zu dem sinnwidrigen Ergebnis, daß das Netto-Einkommen eines Kurzarbeiters, dessen Arbeitszeit unter 4/6 der Vollarbeitszeit lag, höher war als das Netto-Einkommen eines Arbeiters, der keine Kurzarbeiterunterstützung erhalten konnte, weil seine Arbeitszeit noch 5/6 der Vollarbeitszeit betrug.
    Ein weiterer Mangel des früheren Rechts bestand darin, daß der Familienzuschlag' ohne Rücksicht auf den Umfang des Arbeitsausfalls in jedem Falle in



    Scheppmann
    Höhe des bei der Vollarbeitslosigkeit bestehenden Anspruchs gewährt wurde.
    Die Große Novelle zum AVAVG, die mit der Anhebung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich auch eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes brachte, beseitigte diese Mängel. Das Kurzarbeitergeld steigt jetzt mit sinkendem Kurzlohn gleichmäßig an. Das Netto-Einkommen des Kurzarbeiters steht nunmehr im richtigen Verhältnis zu Kurzarbeit und Lohnausfall.
    In der Praxis, so möchte ich sagen, hat sich allerdings der Umstand, daß der Familienstand des Kurzarbeiters nur nach seiner Lohnsteuergruppe berücksichtigt wird, nachteilig ausgewirkt, soweit nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld Anspruch auf Gewährung des Hauptbetrages mit drei Zuschlägen beistehen würde. Insoweit, glauben wir, sind Minderungen des Kurzarbeitergeldes eingetreten, die durchaus beseitigt werden sollten.
    Ebenso haben sich gewisse Unzuträglichkeiten aus den Kurzarbeiter-Tabellen ergeben infolge der Einteilung der Voll- und Kurzlöhne in Lohngruppen. Dieser Aufbau der Tabellen, der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an sich erwünscht ist, hat zur Folge, daß innerhalb der einzelnen Gruppen annähernd gleiche Tatbestände unterschiedlich bewertet werden. Auch insoweit sollten Korrekturen des geltenden Rechts erwogen werden.
    Die Neueinteilung der Lohnsteuergruppen, die auch auf das Kurzarbeitergeld Auswirkungen hat, erfordert ohnehin eine Anpassung.
    I Hier sollen nun Änderungen durchgeführt werden; wenigstens ist das unsere Meinung. In welcher Weise die Änderungen erfolgen können, steht allerdings noch nicht endgültig fest. Das zuständige Ministerium sollte Überlegungen anstellen, in welcher Weise diese Änderungen nun herbeigeführt werden sollen; entsprechende Vorschläge sollten in dem neuen Entwurf eingearbeitet werden.
    Der Antrag unter Ziffer 3 der Großen Anfrage ist nicht ganz klar formuliert. Wahrscheinlich wird es als untragbar empfunden, daß nach dem geltenden Recht der auch nur kurzfristige Bezug von Lohnausfallvergütung dazu führen kann, daß eine Anwartschaft auf längeren Unterstützungsbezug hinfällig wird. Wie Sie wissen, beträgt die Unterstützungsdauer 13 bis 52 Wochen. 52 Wochen werden erreicht bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von drei Jahren. Der Bezug von Lohnausfallvergütung führt zu einer Unterbrechung, also gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Unterstützungsdauer in einem nicht vertretbaren Umfang. Es wäre zu überlegen, ob man in das Gesetz, das nun eingebracht werden soll, eine Bestimmung einbauen sollte, die vorsieht, daß die Anwartschaftszeiten nur durch langfristigen Bezug von Kurzarbeitergeld unterbrochen werden.
    Tatsächlich kommen in der Praxis Fälle vor, in denen sich die jetzige Regelung nicht besonders gut auswirkt. Ein Arbeitnehmer, der jahrelang voll beschäftigt und versicherungs- und beitragspflichtig gewesen ist, dann zwei Wochen Kurzarbeitergeld bezieht und sich anschließend arbeitslos meldet, hat nur einen Anspruch auf Unterstützung für
    die Dauer von 26 Wochen, weil die ganze Beschäftigungszeit vor dem Bezuge von Kurzarbeitergeld liegt und daher — § 87 Abs. 2 Satz 2 des AVAVG — einen Anspruch auf Unterstützung über 26 Wochen hinaus nicht begründen kann. Wäre dieser Arbeitnehmer — um bei dem Beispiel zu bleiben — nicht mit verminderter Arbeitszeit noch 14 Tage weiterbeschäftigt, sondern entlassen worden, so hätte er einen Anspruch auf Unterstützung für die Dauer von 52 Wochen gehabt.
    Ich glaube, diese Angelegenheit muß einer Prüfung unterzogen werden. Wir schließen uns hier der Bitte an, daß das Bundesministerium für Arbeit einen entsprechenden Vorschlag in den neuen Gesetzentwurf einarbeitet.
    Zu Ziffer 5 der Großen Anfrage — Gewährung des Arbeitslosenversicherungsschutzes an Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben — möchte ich folgendes sagen. Vor dem Inkrafttreten der großen Novelle zum AVAVG war die Versicherungs- und Beitragspflicht beschäftigter Rentner uneinheitlich geregelt. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung konnte die von einem Rentner ausgeübte Beschäftigung nur in den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz dienen. In allen übrigen Ländern begründete die Beschäftigung eines Rentners keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
    Bei der Neuordnung des Rechts der Arbeitslosenversicherung durch die große Novelle zum AVAVG, die am 1. April 1957 in Kraft getreten ist, wurde grundsätzlich davon ausgegangen, daß in eine Zwangsversicherung gegen Arbeitslosigkeit nur solche Arbeitnehmer einbezogen werden dürfen, die auf dem freien Arbeitsmarkt bei gegebener Möglichkeit in der Regel in vollem Umfang Verwendung finden können. Dagegen sollten Personen versicherungsfrei bleiben, die nur noch unter besonderen Umständen oder in einem für ihre Existenz nicht ausschlaggebenden Umfang als Arbeitnehmer tätig werden, deren Verwendbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt also wesentlich eingeschränkt ist. Außerdem erschien eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der Sozialversicherung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung innerhalb eines Gesamtsystems der sozialen Sicherung unzweckmäßig. Es sind hier Überlegungen angestellt worden, in welchen Fällen man das tun sollte.
    Ich darf auch darauf hinweisen, daß bei der Neuordnung der Rentenversicherung seinerzeit eine besondere Regelung eingebaut wurde, wonach die Berufsunfähigkeitsrenten neu eingeführt wurden, die in der JV und in der AV nicht bestanden, sondern nur im knappschaftlichen Bereich. Die Berufsunfähigkeitsrenten wurden mit einem bestimmten Steigerungsbetrag eingeführt, und zwar mit der Maßgabe, daß bei Weiterbeschäftigung und gleichzeitigem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente diese Tätigkeit kein Grund für eine Rentenentziehung ist. Da auch bei der Vermittlung von Personen, die



    Scheppmann
    berufsunfähig sind und eine solche Rente beziehen, Schwierigkeiten entstehen, sind wir der Meinung, daß die Versicherungsfreiheit für die Tätigkeit der Empfänger von Berufsunfähigkeitsrenten bestehenbleiben sollte.
    Zur Ziffer 6 wird mein Fraktionskollege Herr Dr. Dittrich einiges ausführen. Ich kann mir daher ersparen, zu diesem Punkt etwas Besonderes zu sagen.

    (ist. Es geht hier um die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitskämpfen. Seitens der SPD-Fraktion wurde damals gesagt, eine Verweigerung der Zahlung des Arbeitslosengeldes an mittelbar betroffene Arbeitnehmer sei bei Arbeitskämpfen immer eine unbillige Härte. Es wurde die Meinung vertreten, für die von Arbeitskämpfen mittelbar betroffenen Arbeitnehmer liege eine echte Arbeitslosigkeit vor und bestehe ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Unterstützung. Dagegen läßt sich folgendes einwenden. § 84 AVAVG sieht tin Abs. 3 vor, daß, wenn Leine Gruppe von Arbeitnehmern mittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist, die Arbeitslosenunterstützung gezahlt werden kann. Abs. 4 besagt aber, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob dazu eine Notwendigkeit gegeben sei und ob der Grundsatz der Neutralität nicht verletzt werde. In § 84 Abs. 4 AVAVG heißt es wörtlich: Ob und von welchem Zeitpunkte an eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, entscheidet der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen eines Streikes oder einer Aussperrung über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwaltungsrat. Das heißt, hier entscheidet der Verwaltungsrat bei der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat bei der Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Richtlinien erlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte anzunehmen ist. Für solche Fälle ist also bereits eine Regelung im Gesetz insofern vorhanden, als die Selbstverwaltungsorgane Richtlinien dafür zu erstellen haben, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Bis jetzt wird nach sehr alten Richtlinien gearbeitet, weil neue Richtlinien bei der Beratung im Verwaltungsrat der Bundesanstalt noch nicht verabschiedet sind; denn man ist sich dort noch nicht einig geworden, in welcher Form und welcher Fassung das geschehen soll. Die geltende Gesetzesfassung hat in der Praxis noch nicht zu Schwierigkeiten geführt. Es ist allerdings zu wünschen, daß der Verwaltungsrat bei der Bundesanstalt möglichst bald zu einer Verabschiedung solcher Richtlinien kommt. Beide Sozialpartner sollten an der Unparteilichkeit der Arbeitsverwaltung interessiert sein. Daher sollte man es bei der jetzigen Gesetzesfassung belassen und keine Änderung vornehmen. Sofern seitens der Bundesregierung eine Vorlage erstellt ist, wird man sich erneut in dem zuständigen Ausschuß damit beschäftigen, und dem Hohen Hause wird Gelegenheit gegeben, noch einmal eingehend über all diese Punkte zu sprechen. Ich möchte abschließend nur den Wunsch zum Ausdruck bringen, daß die Regierungsvorlage, die der Herr Minister soeben angekündigt hat, dem Hohen Hause möglichst bald vorgelegt wird, damit entsprechende Beratungen über all diese Punkte erfolgen können. Damit möchte ich meine Ausführungen schließen. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dittrich. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Befürchten Sie bitte nicht, daß ich Ihre Aufmerksamkeit allzu lange in Anspruch nehme; ich werde mich so kurz wie möglich fassen. Ich möchte den Punkt 6 der Großen Anfrage der SPD-Fraktion ergänzen, soweit das von seiten der CDU/CSU vonnöten ist. Es spricht doch für die Arbeit dieses Hauses in der zweiten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, daß die Novelle zum AVAVG, die 1957 geschaffen wurde, nicht nur Verbesserungen hinsichtlich der Leistungen gebracht, sondern sich auch im großen und ganzen draußen bewährt hat. Daß es bei einer so umfangreichen Gesetzesarbeit da und dort Lücken gibt, ist erklärlich. Wir tun gut daran, zu prüfen, inwieweit wir solche Mängel abstellen können. Kollege Odenthal hat in durchaus sachlicher Weise vorgetragen, was die SPD an Verbesserungen oder Änderungen wünscht. Ich glaube, daß wir diesen Änderungswünschen — wie das bereits der Herr Minister und mein Kollege Scheppmann vorgetragen haben — nicht in allen Teilen gerecht werden können. Trotzdem wollen wir mit Ihnen gewissenhaft prüfen, wo wir an diesem Gesetz eine Verbesserung vornehmen können. Bevor ich in aller Kürze den Punkt 6 behandele, nämlich die Gewährung des Arbeitslosenversicherungsschutzes an Arbeitnehmer, die Abkömmlinge oder Eltern des Arbeitgebers sind, bei dem sie eine rentenpflichtige Beschäftigung ausüben, gestatten Sie mir ein kurzes Vorwort. Meine Freunde aus der CDU/CSU haben generell beschlossen, daß wir bei aller Anerkennung der sozialen Gerechtigkeit bei jeder einzelnen Gesetzesvorlage prüfen wollen, inwieweit finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt — in diesem Fall auf den ohnedies Dr. Dittrich angespannten Haushalt der Bundesanstalt — und auch auf die Haushalte unserer einzelnen Pflichtigen eintreten. Wir müssen auch gerade den Kreisen des Mittelstandes und der Handwerker besondere Aufmerksamkeit widmen, die wegen der Lohnintensität besondere soziale Lasten tragen (Zuruf von der SPD: Aber doch auch den Arbeitnehmern!)


    (Beifall bei den Regierungsparteien.)