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    1067. Odenthal.: 1
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    Deutscher Bundestag 60. Sitzung Bonn, den 30. Januar 1959 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlebergbau (Drucksache 708, Umdruck 200) ; in Verbindung mit Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 813, zu 813, 826 [neu]) Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . 3261 B Abstimmungen 3261 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1958 mit der Französischen Republik über das deutsch-französische Forschungsinstitut Saint-Louis (Drucksache 551); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 707) — Zweite und dritte Beratung — Metzger (SPD) 3261 D Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 3262 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Junge Deutsche in der Fremdenlegion; Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksachen 288, 641) Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 3263 B Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709) Odenthal (SPD) 3266 B, 3279 B Blank, Bundesminister 3269 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . 3271 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . 3274 C Dr. Atzenroth (FDP) 3275 C Folger (SPD) 3276 A Frau Rudoll (SPD) 3277 A Ludwig (SPD) 3277 C Behrendt (SPD) 3278 A Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 819, 832) 3279 C Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Waren der Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksachen 822, 833) . . 3279 D Nächste Sitzung 3279 D Anlagen 3280 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 3261 60. Sitzung Bonn, den 30. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn 9.31 Uhr
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    . Berichtigung • Es ist zu lesen: 59. Sitzung Seite 3250 B Zeile 4 statt „... für alle Zukunft alle veranlaßt ..." : ... für alle Zukunft alle Spekulanten veranlaßt .. . Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4. 4. Dr. Baade 30. 1. Bading 30. 1. Dr. Barsch 30. 1. Dr. Barzel 30. 1. Bauknecht 30. 1. Dr. Bechert 30. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Blachstein 30. 1. Frau Blohm 31. 1. Brese 30. 1. Demmelmeier 30. 1. Diel (Hornessen) 23. 2. Dr. Eckhardt 10. 2. EngeLbrecht-Greve 30. 1. Etzenbach 7. 2. Fuchs 30. 1. Gedat 30. 1. Gehring 30. 1. Gleissner (Unna) 20. 2. Glüsing (Dithmarschen) 30. 1. Graaff 15. 2. Dr. Gradl 30. 1. Dr. Greve 7. 2. Dr. Gülich 31. 1. Haage 30. 1. Heinrich 31. 1. Dr. Höck (Salzgitter) 30. 1. Huth 30. 1. Jacobs 31. 3. Jahn (Frankfurt) 31. 3. Kalbitzer 31. 1. Frau Kalinke 31. 1. Kemper 30. 1. Köhler 30. 1. Dr. Kopf 30. 1. Kramel 16. 2. Frau Krappe 30. 1. Kraus 30. 1. Kreitmeyer 30. 1. Dr. Kreyssig 30. 1. Kriedemann 30. 1. Kühlthau 30. 1. Kühn (Bonn) 30. 1. Kühn (Köln) 30. 1. Kunst 21. 4. Kurlbaum 30. 1. Lagemann 30. 1. Frau Dr. Dir. h. c. Lüders 30. 1. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1. Mauk 30. 1. Memmel 31. 1. Dr. Menzel 15. 2. Murr 31. 1. Müser 17. 2. Nellen 31. 1. Neumann 30. 1. Dr. Oesterle 6. 2. Pelster 31. 1. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Pietscher 30. 1. Dr. Preusker 30. 1. Pütz 14. 2. Dr. Reinhard 30. 1. Dr. Reith 31. 1. Richarts 30. 1. Rohde 31. 1. Scharnowski 30. 1. Scheel 30. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 30. 1. Schneider (Hamburg) 2. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2. Schoettle 30. 1. Schröder (Osterode) 30. 1. Schultz 30. 1. Dr. Siemer 30. 1. Solke 30. 1. Frau Dr. Steinbiß 14. 2. Stenger 30. 1. Struve 30. 1. Walpert 31. 1. Walter 30. 1. Weinkamm 30. 1. Welslau 30. 1. Wendelborn 30. 1. Wischnewski 30. 1. Wittmer-Eigenbrodt 30. 1. Anlage 2 Umdruck 200 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Kohlebergbau (Drucksache 708) Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. dem Bundestag unverzüglich einen Gesetzentwurf zuzuleiten, aufgrund dessen den Unternehmen des Kohlebergbaus die aus der Einführung der 5-Tage-Woche sich ergebenden finanziellen Belastungen insoweit erstattet wenden, als das einzelne Unternehmen sie nachweislich nicht tragen kann; 2. dem Bundestag unverzüglich ein - vornehmlich die Nachfrage nach Kohle verstärkendes - Investitionsprogramm vorzulegen, das neben den Sondervermögen des Bundes (Bahn und Post) auch sämtliche Unternehmen mit maßgeblicher Bundesbeteiligung umfaßt; 3. unverzüglich Verhandlungen mit der Hohen Behörde der Montanunion einzuleiten, um die Voraussetzungen für eine zentrale Steuerung der Kohleeinfuhr aus Ländern außerhalb der Montanunion zu schaffen. Bonn, den 30. Januar 1959 Ollenhauer und Fraktion 3282 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 Anlage 3 Umdruck 201 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709). Die Bundesregierung wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 1959 eine Novelle zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) vorzulegen. Die Novelle soll enthalten: Verbesserungen der Leistungen der Arbeitslosenhilfe, Neuregelung der Anrechnungsfreiheit in der Arbeitslosenhilfe, Neuregelung der Leistungen während der Kurzarbeit, Neuregelung der Bestimmungen über Kurzarbeit als Anrechnungszeit innerhalb der Rahmenfrist, Einführung der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber verwandt sind und die Bestimmung, daß Arbeitnehmer, die an einem Arbeitskampf selbst nicht unmittelbar beteiligt sind, aber durch ihn arbeitslos werden, als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gelten. Bonn, den 30. Januar 1959 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Erklärung des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Wacher zur Abstimmung gemäß § 59 der Geschäftsordnung. Der Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll), (Drucksachen 813, 826 [neu]), konnte ich aus folgenden Gründen meine Zustimmung nicht geben: 1. Vor der Verabschiedung wäre es nach meiner Meinung erforderlich gewesen, die Frage der Verteilung der zollfreien Kontingente zu klären und Härten für die küstennahen Gebiete und die Randgebiete der Bundesrepublik auszugleichen. Eine solche Klarstellung ist nicht im erforderlichen Maße erfolgt; die allgemein gefaßten Erklärungen genügen nicht. 2. Es ist nicht sichergestellt, wer die Haftung für etwaige Schäden, insbesondere für die Ablösung der Importverträge und Charterverträge übernimmt. 3. Ich befürchte, daß der erhöhte Zollschutz weiteren Nährboden für die Forderung nach Einführung der Fünf-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich im Bergbau bietet. Ich halte eine solche Forderung in der augenblicklichen schwierigen Situation nicht für begründet. Es besteht die Gefahr, daß bei verstärkter Monopolstellung in gemeinsamem Vorgehen zwischen Unternehmensverband und IG Bergbau die Verbraucher und damit die gesamte Volkswirtschaft zusätzlich belastet werden. Wacher Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wohnungsbau auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Brecht (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 33) : Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob bereits Ergebnisse — oder wenigstens vorläufige Ergebnisse — aus der im Jahre 1957 ergänzend zur Wohnungszählung veranstalteten Zusatzerhebung (sogenannte 1%ige Interviewerhebung) über den Wohnungsbedarf und die Wohnungswünsche vorliegen, und wenn ja, welche und warum sie bisher nicht veröffentlicht wurden und wann sie bekanntgegeben werden? Aus der einprozentigen Interview-Erhebung vom Frühjahr 1957 über die Wohnungsverhältnisse und den Wohnungsbedarf liegen im gegenwärtigen Zeitpunkt vollständige Ergebnisse noch nicht vor. Das Statistische Bundesamt hat bisher nur Arbeits- und Streuungstabellen erstellen können, die vor allem von der methodischen Seite her noch nicht abschließend überprüft werden konnten. Bei Stichprobenerhebungen mit einem Auswahlsatz von nur 1 v. H. sind solche Überprüfungen jedoch unbedingt erforderlich, ehe zuverlässige Ergebnisse der Allgemeinheit unterbreitet werden können. Sobald die methodische Durcharbeitung abgeschlossen und die noch ausstehenden Tabellen aufbereitet sind, wird das Statistische Bundesamt zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt die Untersuchungsergebnisse und die ermittelten Zahlen in seinen Veröffentlichungen bekanntgeben. Das Statistische Bundesamt hat bereits im Dezemberheft seiner Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik" (Seite 656) eine Veröffentlichung über die Zusammenhänge zwischen derzeitiger Unterbringung, Wohnungsbedarf und angestrebten Wohnformen anhand der Ergebnisse der Interview-Erhebung angekündigt. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich im Februar oder März erscheinen. Es wird noch bemerkt, daß die erste amtliche Interview-Erhebung in der Bundesrepublik bereits im Jahre 1956 vorbereitet und im Frühjahr 1957 durchgeführt wurde und demzufolge die Veränderungen und Entwicklungstendenzen, die sich in den seitdem vergangenen zwei Jahren vollzogen haben, in den Ergebnissen noch nicht zum Ausdruck kommen können. Dies gilt nicht nur für die Einflüsse der weiteren Einkommensteigerungen, sondern insbesondere auch für die Einflüsse, die die weitgehende staatliche Förderung der Bildung privaten Einzeleigentums auf die Wohnwünsche und den Wohnungsbedarf ausüben. Die erst seit Durchführung des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes klar zutage getretenen Entwicklungstendenzen können erst in einer neuen amtlichen Interviewerhebung festgestellt werden, die für Herbst 1959 in Aussicht genommen ist. Lücke Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wehr (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 18) : Hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsanordnungen gemäß § 213 Abs. 5 LAG betreffend die Anwendung des j 131 der Abgabenordnung erlassen? Welche sind diese? Ist in diesen Verwaltungsanordnungen vorgesehen, daß Wasserverkehrs-Unternehmen, bei denen die gleichen Bedingungen wie bei den gemäß § 18 LAG befreiten Unternehmen vorliegen, gleichbehandelt werden? Wird diesen Betrieben die Vermögensabgabe in voller Höhe erlassen? Wieviel Betriebe sind das und welche? Ist durch diese Handhabung den 'Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich, die dieser anläßlich der Beratung der 8. und 9. Novelle zum LAG geäußert hat, tatsächlich und sinngemäß entsprochen? Auf Grund der Ermächtigung in § 203 Abs. 5 LAG sind die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 (Bundessteuerblatt 1954 Teil I S. 380) und vom 21. Januar 1957 (Bundessteuerblatt 1957 Teil I S. 126) über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen ergangen. Danach können einzelne oder mehrere Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere bei außerordentlichem Vermögensverfall) erlassen werden. Die Verwaltungsanordnungen zu § 203 Abs. 5 LAG gelten für alle Abgabepflichtigen, also auch für Wasserverkehrsunternehmen, die einen außerordentlichen Vermögensverfall erlitten haben oder denen aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen die volle Zahlung der Vierteljahrsbeträge nicht zugemutet werden kann. Die zahlreichen Wasserverkehrsunternehmen im Bundesgebiet werden in sehr unterschiedlichen Formen und Größenordnungen betrieben (Flußfähren, Fähren in Hafenbecken, Schiffsverkehr auf dem Bodensee und zu den Nordsee-Inseln). Ein Teil der Fähren befördert überwiegend Personen im Berufsverkehr, ein anderer Teil überwiegend Güter; in sehr zahlreichen Fällen dienen sie ausschließlich oder doch in der Hauptsache dem Ausflugsverkehr. Bei den Wasserverkehrsunternehmen besteht im Gegensatz zu den nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 LAG bei der Vermögensabgabe begünstigten Landverkehrsunternehmen keine gesetzliche Betriebspflicht. Die Wirtschaftslage der Wasserverkehrsunternehmen ist im allgemeinen günstiger als die der Landverkehrsunternehmen, die fast ausnahmslos Zuschußbetriebe sind. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse der Wasserverkehrsunternehmen untereinander und auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede gegenüber den Landverkehrsunternehmen hat der Gesetzgeber bei der Beratung des Lastenausgleichsgesetzes und neuerdings wieder bei der Beratung des 8. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz es nicht für gerechtfertigt gehalten, die Wasserverkehrsunternehmen von der Vermögensabgabe allgemein zu befreien. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat die Verwaltung beauftragt, in Einzelfällen (insbesondere bei Unternehmen mit vornehmlich Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr) aus Billigkeitsgründen zu helfen. Um den Wünschen des Ausschusses für den Lastenausgleich tatsächlich und 'sinngemäß zu entsprechen, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den Ländern am 6./7. November 1957 eine besondere (über die Verwaltungsanordnungen vom 19. Juli 1954 und 21. Januar 1957 hinausgehende) Regelung getroffen. Sie sieht Billigkeitsmaßnahmen in Fällen vor, in denen das Unternehmen vornehmlich dem Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehr dient. Diese Billigkeitsregelung hat folgenden Wortlaut: „Es können Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen bei Unternehmen in Betracht kommen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Das Wasserverkehrsunternehmen muß durch behördliche Anordnung (Konzession, Betriebserlaubnis, Betriebsauflage) zur fahrplanmäßigen Personenbeförderung, die eine Ergänzung oder Fortsetzung des entsprechenden öffentlichen Verkehrs auf dem Lande darstellt, verpflichtet sein. 2. Es muß sich um einen Orts- oder Nachbarortsverkehr handeln. 3. Die Tarife und Beförderungsbedingungen müssen behördlicher Genehmigung und Aufsicht unterliegen. Für den Berufs-, Arbeiter- und Schülerverkehr müssen besonders Sozialtarife bestehen. Für eine Billigkeitsmaßnahme, deren Art und Ausmaß sich nach den Verhältnissen im Einzelfall bestimmt, ist außerdem Voraussetzung, daß sich das Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage befindet. Die LA-Referenten hielten es im Interesse möglichst gleichmäßiger Behandlung der Erlaßanträge für geboten, die Entscheidung dem BFinMin zu überlassen." Bisher ist einem Wasserverkehrsunternehmen auf Grund der erwähnten Billigkeitsregelung die Vermögensabgabe für die ganze Laufzeit in voller Höhe noch nicht erlassen worden. Beim Bundesfinanzministerium sind bis jetzt nur zwei Fälle zur Entscheidung gekommen. In beiden Fällen sind die Vierteljahrsbeträge für die Zeit bis 31. Dezember 1960 ganz oder zum Teil erlassen worden. In dem größeren der beiden Fälle begehrt das Unternehmen jedoch Erlaß der vollen Vierteljahrsbeträge über das Jahr 1960 hinaus bis zum Ende der Laufzeit am 31. März 1979. Es ist eine Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle beabsichtigt. Von dem Ausfall der Prüfung wird es abhängen, ob dem Antrag entsprochen werden kann. In Vertretung Hartmann Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt (Vockenhausen), Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 34): Ist der Herr Bundesfinanzminister bereit, die Bestimmungen über den Verpflegungsmehraufwand der bei der Lohnsteuer abzugsfähigen Werbungskosten zu ändern, damit Arbeitnehmer, die in den Abendstunden im Anschluß an ihre Berufstätigkeit freiwillig einen Fortbildungskurs besuchen und erst dadurch länger als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, den Pauschbetrag für Verpflegungsaufwand in Anspruch nehmen können? Die Kosten für die Verpflegung sind in aller Regel Kosten der Lebensführung und ,als solche nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Beköstigung zugelassen worden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aus zwingenden Gründen regelmäßig, d. h. nicht nur gelegentlich, mehr als 12 Stunden täglich von seiner Wohnung abwesend ist. Die Mehraufwendungen für 3284 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1959 Verpflegung werden im Durchschnitt auf 1,50 DM täglich geschätzt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in vollem Umfang in Abschnitt 24 der Lohnsteuer-Richtlinien übernommen worden. In einem neueren Urteil vom 22. 8. 1958 (Bundessteuerbl. Teil III S. 433) hat der Bundesfinanzhof inzwischen auch zu dem in der Anfrage behandelten Fall, in dem die 12stündige Abwesenheit durch freiwillige Teilnahme an einem Fortbildungskurs veranlaßt worden ist, Stellung genommen und entschieden, daß in diesem Fall der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen nicht gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof führt u. ,a. aus, man könne zweifeln, ob überhaupt die Anerkennung einer Ausnahme für den Fall einer mehr als 12- stündigen Abwesenheit gerechtfertigt sei. Jedenfalls bestehe aber keine Veranlassung, diese Ausnahmebestimmung ,ausdehnend auszulegen. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags setze eine durch das Arbeitsverhältnis selbst bedingte 12stündige Abwesenheit voraus. Gerade darin, daß sich der Arbeitnehmer wegen seines Arbeitsverhältnisses der Notwendigkeit, von zu Hause abwesend zu sein, nicht entziehen kann, liege der Grund für die Anerkennung der Ausnahme von der Regel, daß der Aufwand für Verpflegung nicht abzugsfähig ist. Diese Grundlage würde verlassen werden, wollte man allein auf die 12stündige Abwesenheit abstellen, diese also auch dann als ausreichend ansehen, wenn sie auf dem freien Entschluß des Arbeitnehmers beruht. Ein Abweichen von veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs ist immer unerwünscht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß, wie erwähnt, die Grundsätze für die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelt worden sind. Eine andere Handhabung könnte nur durch eine Änderung der Rechtslage durch Gesetz oder Verordnung herbeigeführt werden. Unter diesen Umständen sehe ich mich leider nicht in der Lage, die Herbeiführung einer von den Grundsätzen des Urteils vom 22. August 1958 ,abweichenden Handhabung in Aussicht zu stellen. Etzel Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers der Finanzen auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Fragen 26, 27, 28): 26. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die praktische Handhabung der in Kraft getretenen Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Staaten des Gemeinsamen Marktes für die Freihäfen zahlreiche Probleme aufgeworfen hat und vor allem die Regelung der Ausfuhrformalitäten bei Überschreiten der Freihafengrenze in den Seehäfen zu Stockungen führt, weil verschiedene Behörden mit der Ausfuhrabfertigung befaßt werden? Es ist dem Bundesfinanzministerium bekannt, daß sich bei der Anwendung der Vorschriften über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Freihäfen gewisse Besonderheiten ergeben. Dies gilt vor allem für den Freihafen Hamburg. Im Hamburger Freihafen wird nämlich die devisenrechtliche Ausfuhrkontrolle auf Grund einer vom Bundeswirtschaftsministerium getroffenen Sonderregelung vom Freihafenamt ausgeübt, während die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung, z. B. an Hand der Zollbegleitscheine, von den Zollstellen an der Freihafengrenze durchgeführt wird. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen für die nach anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmten Waren gehört nach der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1958 zu den Aufgaben der Zollbehörden. Die Zollstellen benötigen hierfür sowohl die devisenrechtlichen Ausfuhrpapiere als auch die Unterlagen über das zollrechtliche Verhältnis der Waren. Wie in dieser Hinsicht das Verfahren am zweckmäßigsten gestaltet werden kann, wird z. Z. von der Oberfinanzdirektion Hamburg gemeinsam mit dem Freihafenamt erörtert. Im übrigen darf ich mitteilen, daß von den Zollstellen an der Hamburger Freihafengrenze bis zum 22. Januar 1959 nur 196 Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt worden sind bei einem Monatsdurchschnitt von rund 130 000 Ausfuhrsendungen. In den 196 Fällen haben sich die Exporteure allerdings bei den Zollstellen in die Reihen der anderen Zollbeteiligten einordnen müssen, bei denen Zollpapiere zu erledigen waren. Verkehrsstockungen sind dadurch nicht verursacht worden. 27. Ist das Bundesfinanzministerium zur Erleichterung der Einfuhrabfertigung in den Freihäfen geneigt, künftig auch die Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigung den Freihafenämtern zu übertragen? Die Warenverkehrsbescheinigungen sind grundsätzlich den Zollstellen vorzulegen, da sie die Grundlage für die Anwendung der besonderen Zollsätze bilden, die für Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen sind. Inwieweit das Freihafenamt Hamburg, das an der devisenrechtlichen Einfuhrüberwachung von Waren im Freihafen auf Grund einer Sonderregelung beteiligt ist, zur Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigungen eingeschaltet werden kann, um die Einfuhrabfertigung zu erleichtern, wird z. Z. ebenfalls zwischen der Oberfinanzdirektion Ham-bur und dem Freihafenamt erörtert. 28. Beabsichtigt die Bundesregierung wegen der aus dem EVG-Vertrag ausgeklammerten Freihäfen besondere Abmachungen mit den Partnerstaaten zu treffen? Die Frage dürfte sich auf die Verhältnisse der gewerblichen Betriebe beziehen, die in den Freihäfen liegen. Soweit diese Betriebe auf Grund besonderer Zulassungen ausschließlich Waren bearbeiten oder verarbeiten, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, können die zuständigen Zollstellen ohne weiteres Warenverkehrsbescheinigungen hierfür ausstellen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß zunächst geprüft werden, welche Bedürfnisse im einzelnen vorliegen und wie ihnen im Rahmen des EWG-Vertrages Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist z. Z. im Gange. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg ist bis jetzt allerdings in keinem Falle die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung für Waren aus den genannten Freihafenbetrieben beantragt worden. Etzel
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Wird noch das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 1. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste ist die Mehrheit; angenommen.
    Ich rufe auf Artikel 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste ist die Mehrheit; angenommen.
    Ich komme zur dritten Beratung und eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
    Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei wenigen Enthaltungen gegen die Stimmen der sozialdemokratischen Fraktion angenommen.
    Ich rufe Punkt 10 der gemeinsamen Tagesordnung auf:
    Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Junge Deutsche in der Fremdenlegion (Drucksachen 288, 641).
    Das Wort als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Dr. Birrenbach.


Rede von Dr. Kurt Birrenbach
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der SPD betreffend Junge Deutsche in der Fremdenlegion — Drucksache 288 — war in der 28. Sitzung des Bundestages vom 8. Mai 1958 auf Vorschlag des Ältestenrats unter Verzicht auf Begründung und Aussprache an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten verwiesen worden. Der Auswärtige Ausschuß hat in der Sitzung vom 6. November vergangenen Jahres den Antrag behandelt und dem Plenum dieses Hauses einstimmig zur Annahme empfohlen, vergleiche Drucksache 641.
Der Antrag lautet wie folgt:
Die Bundesregierung wird ersucht,
eine vertragliche Regelung mit der Französischen Republik zu treffen, daß deutsche Staatsangehörige, die noch nicht durch Vollendung des 21. Lebensjahres die Volljährigkeit erreicht haben, nicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten bei der Fremdenlegion festgehalten werden dürfen.
Zur Begründung des Antrags möchte ich als Berichterstatter des Ausschusses folgendes ausführen.
Zunächst gestatten Sie mir zur Einleitung einige Bemerkungen. Das Problem der Fremdenlegion ist nicht neuesten Datums. Es beschäftigt die Nachbarländer Frankreichs schon seit Jahrzehnten, wenn nicht seit mehr als einem Jahrhundert. Der Eintritt von nichtfranzösischen Staatsangehörigen in die Fremdenlegion berührt keineswegs das deutschfranzösische Verhältnis ausschließlich — trotz einiger statistischer Feststellungen, die ich in einem späteren Zusammenhang treffen werde und treffen muß. Frankreich hat, soweit wir wissen, in dieser Frage nicht zwischen den Ländern diskriminiert, deren Angehörige in mehr oder minder großer Zahl den Eintritt in die Fremdenlegion gesucht und gefunden haben.
Da die Lösung der Frage, die der Ihnen vorliegende Antrag erstrebt, präjudizieller Natur auch für andere Nationen sein wird oder kann, ist bei seiner Erörterung besonderer Bedacht am Platze.
Das Problem der Fremdenlegion präsentiert sich heute nicht mehr in seiner ursprünglichen Größenordnung. Die Entwicklung der europäischen Bewegung der 50er Jahre hat schon zu Teillösungen geführt, die jedoch logischerweise nur Vorstufen der Endlösung sein können und, wie wir meinen, auch werden. Seitdem Frankreich und die Bundesrepublik sich im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nach Liquidierung der unglückseligen Konflikte der Vergangenheit zu einem freundschaftlichen Verhältnis zusammengefunden haben, sind Anwerbungen für die Fremdenlegion, die im Widerspruch zum deutschen Strafrecht — § 109 h des Strafgesetzbuches — stehen, nicht mehr vorgekommen; jedenfalls liegt keinerlei Nachweis für derartige Zuwiderhandlungen vor.
Auch das Problem der Minderjährigen stellt sich heute nur noch in einer beschränkteren Form als in der Vergangenheit, und zwar insofern, als nach der heutigen Verwaltungspraxis die französischen Militärbehörden Legionäre, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Ansuchen aus der Fremdenlegion entlassen. Ob aus dieser Praxis allgemein der Schluß gezogen werden kann, daß grundsätzlich Jugendliche nichtfranzösischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus der Fremdenlegion entlassen werden, ist nicht mit absoluter Eindeutigkeit feststellbar. Immerhin ist die Annahme berechtigt, daß sich die französische Verwaltungspraxis tendenziell nach dieser Richtung hin orientiert.
Die konkrete Frage, die uns hier beschäftigt, stellt also im wesentlichen ein Relikt einer in Wirklichkeit politisch wie historisch überwundenen Vergangenheit dar, die möglicherweise schon eine endgültige Liquidierung gefunden hätte, wenn nicht die Kämpfe in Algier die Entwicklung, so wie wir sie wünschen, verzögert hätten. Wenn dieses Hohe Haus sich heute mit dem Antrag der SPD befaßt, so kann man — wie der Berichterstatter selbst — vielleicht einwenden, daß mit Blick auf Frankreich ein günstigerer Zeitpunkt für die definitive Lösung dieses Problems hätte gefunden werden können als der jetzige. Ich denke dabei unter anderem an die besondere Problematik von Algier und andererseits an die Tatsache, daß jene bereits erwähnten Kämpfe in Algier noch nicht beendet sind.
Zwei Gesichtspunkte sind es, die den Auswärtigen Ausschuß davon abgehalten haben, in dieser Frage weiter zuzuwarten, und zwar erstens die



Dr. Birrenbach
menschliche Sorge um die jungen minderjährigen Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit in der Fremdenlegion und zweitens die Tatsache, daß diese Sorge um so akuter ist, als die Fremdenlegion in einer militärischen Operation in nahezu dauerndem Fronteinsatz steht, einer Operation, deren Ende alle Freunde Frankreichs erhoffen, ohne daß man jedoch heute schon in der Lage wäre, ein kurzfristiges Ende erwarten zu dürfen. — Soviel zur Einleitung.
Die Fremdenlegion, geschaffen für den militärischen Einsatz Frankreichs außerhalb des Mutterlandes — gegründet zu Beginn der Restauration oder vielleicht besser unter der Juli-Monarchie — gilt in Frankreich als eine Organisation autonomen Charakters. Sie steht zwar innerhalb der militärischen Ordnung, ist jedoch in mancherlei Hinsicht als Organisation sui generis anzusprechen und folgt zumindest in Kriegszeiten weitgehend eigenen Gesetzen. Immerhin gelten die Fremdenlegionäre nach den französischen Militärgesetzen als französische Soldaten. Die Fremdenlegion selber beruht in Frankreich auf Gesetzen und Ordonnanzen, die bis zum Jahre 1831 zurückgehen, wobei die jeweiligen Regime Frankreichs den Status der Fremdenlegion den Bedürfnissen ihrer Zeit angepaßt haben.
Über die Größe der Truppe können keine exakten Angaben gemacht werden. Offizielle Statistiken sind nicht bekannt; die uns zur Verfügung stehenden Berechnungen beruhen auf Vermutungen. Ich glaube, daß es insbesondere im jetzigen Augenblick vielleicht nicht opportun wäre, die weit auseinanderklaffenden Schätzziffern vorzutragen. Wichtig für die Beurteilung der Bedeutung des Antrages dürfte aber die Größe des deutschen Kontingents sein; über dieses liegen aber ebensowenig verläßliche Schätzungen vor. Immerhin dürfte die Annahme berechtigt sein, daß zur Zeit etwa 15 000 deutsche Staatsangehörige in der Fremdenlegion Dienst tun.

(Hört! Hört! bei der SPD.)

Die Ziffer kann größer, aber wohl kaum kleiner sein.
Ich darf dabei nicht verfehlen zu bemerken, daß das deutsche Kontingent der absoluten Zahl nach das größte ist.

(Hört! Hört!)

Es hat aber den Anschein, als wäre das Schweizer Kontingent in der Relation zur Bevölkerungszahl — übrigens von altersher — das bedeutendste ausländische Kontingent der Legion.
Nach den Feststellungen und Erfahrungen der letzten fünf Jahre darf angenommen werden, daß ein erheblicher Teil der deutschen Legionäre —wahrscheinlich etwa die Hälfte — nach den deutschen Gesetzen minderjährig ist, d. h. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die oberste Grenze bei Eintritt in die Fremdenlegion liegt nach den Ermittlungen etwa bei 30 Jahren.
Über die berufliche Herkunft fehlen genaue Angaben. Nach den Feststellungen der Grenz- und Paßkontrollstellen, der Polizeibehörden und Wohlfahrtsorganisationen dürften etwa je 30 % auf Industrie und Handwerk, 20 % auf ungelernte Arbeiter, 8 % auf Lehrlinge und der Rest in kleinen Prozentsätzen auf die übrigen Berufe entfallen.
Was nun die landsmannschaftliche Zusammensetzung anlangt, so kann man sagen, daß sich die deutschen Legionäre aus allen Gegenden Deutschlands — der Bundesrepublik und der SBZ — rekrutieren, wobei in einzelnen Zeitabschnitten ein größerer Anteil von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone den Eintritt in die Fremdenlegion sucht, ohne daß jedoch im Gesamtdurchschnitt über einen längeren Zeitraum der den Angehörigen aus der SBZ landsmannschaftlich entsprechende Prozentsatz überschritten würde. Es handelt sich dann in der Regel um nicht registrierte Flüchtlinge, die in der Bundesrepublik keinen festen Fuß gefaßt haben. Soweit nur Ausweise der SBZ vorliegen, werden die Flüchtlinge an den Paßkontrollstellen abgewiesen.
Nach Schätzung der zuständigen öffentlichen und privaten Stellen dürfte das bedeutendste Motiv für den Eintritt in die Fremdenlegion — das ist eine Frage, die uns in einem späteren Zeitpunkt noch beschäftigen wird — eine schwer definierbare Abenteurersucht sein. An zweiter Stelle sind Familienstreitigkeiten als Motiv zu nennen. Man kann sagen, daß diese Fälle etwa 20 % ausmachen.
Man könnte noch fragen, wie stark der Anteil derjenigen ist, die unter einer Strafdrohung stehen und aus Angst vor Strafe in die Fremdenlegion gehen. Der Prozentsatz ist — über Jahre gesehen — relativ klein, kleiner, als man gemeinhin erwartet. Man kann mit etwa 3 % rechnen.
So viel zur sachlichen Seite des Problems! Ich komme nun zur Rechtslage. Grundsätzlich ist völkerrechtlich anerkannt, daß jeder Staat souverän die Bedingungen für den Eintritt in seine Streitkräfte festsetzt. Das gilt ebenso für das Recht zur Anwerbung fremder Staatsangehöriger für die eigenen Streitkräfte. Jedenfalls ist dieses Recht bisher keiner Nation grundsätzlich bestritten worden, allerdings mit der Einschränkung, die der § 23 der Haager Landkriegsordnung vorsieht.
Das Institut der Fremdenlegion gehört dem öffentlichen, und zwar dem französischen öffentlichen Recht an. Im Falle, daß ein Volljähriger seinen Eintritt in die Fremdenlegion vollzieht, ist eine rechtliche Handhabe nach geltendem Recht in Frankreich nicht gegeben. Die politische Frage der Opportunität einer dementsprechenden ausschließlichen Berücksichtigung des Ordre Public muß vielleicht unter anderen Gesichtspunkten gesehen werden. Das entscheidende Problem ergibt sich vielmehr in dem Falle, daß ein Minderjähriger in die Fremdenlegion eintritt. Es ist umstritten, ob der Eintritt in die Fremdenlegion auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines einseitigen Verwaltungsaktes oder, wie es in der deutschen Rechtstheorie heißt, eines Verwaltungsaktes auf Unterwerfung erfolgt. Es fragt sich also, ob ein vollgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag oder ein vollgültiger acte administratif im Sinne des französischen Rechts zustande kommt, wenn ein Minderjähriger

Dr. Birrenbach
in die Fremdenlegion eintritt. Nach französischem ebenso wie nach deutschem Recht, und zwar nach französischem Recht gemäß Art. 388 in Verbindung mit Art. 488 des Code civil, wird die Volljährigkeit erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht. Dieses Prinzip gilt auch für das öffentliche und nicht nur für das zivile Recht. Bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, steht auch nach französischem Recht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt.
Er bedürfte also ebenso wie im deutschen auch nach französischem Recht der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, wenn nicht eine Militärverordnung vom 29. Juli 1949, die auf eine Ordonnanz des Jahres 1831 zurückgeht, bestimmte, daß für den Eintritt in die Fremdenlegion die volle Geschäftsfähigkeit des Legionsbewerbers bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres als gegeben angesehen wird. Die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung, vergleiche insbesondere § 3 Art. 3 des Code civil, wo das Kollisionsprinzip verankert ist, ist Gegenstand einer Klage vor dem französischen Verfassungsgericht, dem Conseil d'Etat, gewesen. Die Entscheidung ist vor wenigen Monaten gefallen, und zwar hat der Conseil d'Etat die Klage aus formellen Gründen abgewiesen, so daß es zur Entscheidung über die incidenter gestellte Frage nach der Rechtsgültigkeit dieser Verordnung nicht gekommen ist.
Bisher handelte es sich um Legionäre, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Aber selbst nach französischem Recht ist streitig, ob ein Minderjähriger vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Fremdenlegion eintreten kann. Hier liegt das Problem bei § 6 der Ordonnanz vom 10. März 1831. Die französische Verwaltungspraxis hat, wie betont, in der Vergangenheit auf Ansuchen der deutschen Stellen Mitglieder der Fremdenlegion, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, aus der Legion entlassen.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß selbst nach französischem Recht die Rechtsgültigkeit der Einstellung von ausländischen Minderjährigen in die Fremdenlegion, sei es vor dem 18. Lebensjahr —selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters —, sei es nach Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, zweifelhaft ist.
In Deutschland wird das Problem des Eintritts in die Fremdenlegion zunächst aus dem Gesichtspunkt der Minderjährigkeit akut. Dieses Problem habe ich bereits im Zusammenhang mit den einschlägigen französischen Bestimmungen behandelt. Eine spezielle Verbotsnorm mit Strafcharakter, wie sie die Schweiz kennt, existiert nicht. Vielmehr wird lediglich die Werbung für ausländische Wehrdienste nach § 109 h des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Sie wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wobei der Versuch als solcher strafbar ist.
Eine sehr bedeutsame Bestimmung ist in diesem Zusammenhang § 8 des Wehrpflichtgesetzes. Danach dürfen sich Wehrpflichtige nur mit Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stellen zum Eintritt in fremde Streitkräfte verpflichten. Diese Bestimmung stellt eine Norm des öffentlichen Rechts dar, die, wenn sie von ausländischen Staaten de jure anerkannt würde, den Eintritt in solche Streitkräfte unmöglich machen würde. Ich habe jedoch bereits darauf hingewiesen, daß alle Nationen den Eintritt in ihre Streitkräfte souverän ordnen.
Fernerhin wird das Problem des Eintritts in fremde Streitkräfte im Paßgesetz vom 4. März 1952 abgehandelt, wonach gemäß § 7 Ziffer 1 e der Paß zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßbewerber in fremde Heeresdienste eintreten will. Nach § 8 des gleichen Gesetzes kann der Paß dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 7 des Gesetzes die Versagung der Ausstellung des Paßes rechtfertigen würden. Die Bestimmung des § 7 ist in der Vergangenheit auch dann zur Anwendung gekommen, wenn der betreffende Legionär vor Inkrafttreten des Wehrgesetzes bereits Mitglied der Legion war. Zweck dieser Praxis war der, nach keiner Richtung hin auch nur implicite die französische Praxis zu akzeptieren. Es werden lediglich in besonderen Härtefällen Ausnahmen zugelassen. Da im Verhältnis der Bundesrepublik zu Frankreich heute kein Paßzwang mehr besteht, kann jeder Jugendliche mit einem Personalausweis über die Grenze gehen. Es sind jedoch Vorkehrungen getroffen worden, daß an den Grenzübergangsstellen seitens der Paßkontrollbehörden Jugendliche, bei denen der Verdacht auftaucht, daß sie in die Fremdenlegion eintreten wollen, abgewiesen werden. Die Zahl der auf diese Weise vom Eintritt in die Fremdenlegion abgehaltenen jungen Menschen ist verhältnismäßig erheblich.
Auf Grund der Sach- und Rechtslage, wie ich sie Ihnen dargestellt habe, hat der Ausschuß Überlegungen angestellt, in welcher Richtung das Gegenstand des Antrages der SPD, Drucksache 288, bildende Problem der minderjährigen deutschen Staatsangehörigen in der Fremdenlegion einer befriedigen Lösung zugeführt werden könnte. Der Ausschuß ist zu der Auffassung gekommen, daß die auf dem Gebiet der nationalen Gesetzgebung getroffenen Vorkehrungen — ich zitiere noch einmal das Verbot der Werbung, das Verbot des Eintritts in fremde Heeresdienste und Paßversagung im gleichen Falle — einen Eintritt Deutscher in die Fremdenlegion nicht ausreichend zu verhindern vermögen. Eine Verschärfung dieser Maßnahmen oder sogar die Einführung spezieller Strafbestimmungen, wie sie die Schweiz kennt, werden nach Auffassung des Auswärtigen Ausschusses ebenfalls im wesentlichen resultatlos bleiben. Entscheidend für diese Erkenntnis war für den Ausschuß die Tatsache, daß Motive im wesentlichen emotionalen Charakters dem Eintritt in die Fremdenlegion zugrunde liegen. Da auch im allgemeinen im Strafrecht das Ausmaß der Abschreckung zweifelhaft ist, hat der Ausschuß von der Empfehlung einer Verschärfung oder Änderung der bestehenden Vorschriften Abstand genommen. Die einzige Lösungsmöglichkeit sieht der Ausschuß in dem Abschluß einer Regelung dieses Problems mit Frankreich. Ich glaube, auf Grund der Erörterungen des Ausschusses den Willen der Antrag-



Dr. Birrenbach
steller dahin auslegen zu dürfen, daß die Erzielung eines Übereinkommens mit der französischen Regierung und nicht notwendigerweise die eines formellen Staatsvertrages gewünscht war und daß unter „festgehalten werden" auch „aufgenommen werden" verstanden werden soll.
Der Auswärtige Ausschuß bittet die Bundesregierung, in einem nahen ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt an die französische Regierung heranzutreten und dieser eine Regelung des Problems der Minderjährigen, wie sie im Rahmen des Antrages der SPD formuliert ist, sobald dies die Umstände gestatten, nahezulegen. Der Ausschuß bittet die Bundesregierung, die französische Regierung darauf aufmerksam zu machen, daß diese Bitte im Geiste der Freundschaft ausgesprochen wird und der Ausschuß sich bei der an sich sehr vorsichtigen Beurteilung dieses delikaten Problems nur von den Gesichtspunkten der Menschlichkeit hat leiten lassen. Es ist die Sorge um das Wohl der jugendlichen Menschen, die ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ein Engagement eingegangen sind, dessen Konsequenzen ihnen gerade auf Grund ihrer Jugendlichkeit nicht bekannt waren und vielleicht auch nicht bekannt sein konnten.
In diesem Sinne und aus diesem Geiste heraus bitte ich das Hohe Haus, entsprechend dem Antrag des Ausschusses, Drucksache 641, dem Antrag der SPD, Drucksache 288, die Zustimmung geben zu wollen.

(Beifall.)

1 Vizepräsident Dr. Jaeger: Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag des Ausschusses, wie er soeben vorgetragen wurde, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen!
Ich rufe auf Punkt 15 der Tagesordnung:
Große Anfrage der Fraktion der SPD
betr. Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksache 709).
Das Wort zur Begründung der Großen Anfrage hat der Abgeordnete Odenthal.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Willy Odenthal


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und meine Herren! Mit der Drucksache 709 legt Ihnen die Fraktion der SPD eine Große Anfrage betreffend die Änderung von Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vor. Dieses Gesetz haben wir vor mehr als zwei Jahren nach langer, gründlicher Arbeit im Ausschuß für Arbeit verabschiedet. Wir haben dem Gesetz damals trotz erheblicher Bedenken zugestimmt. Diese Bedenken hatten wir, weil einige unserer Anträge, denen wir eine gewisse Bedeutung beimaßen, von der Mehrheit des Hauses abgelehnt wurden. Schon damals aber haben wir
    keinen Zweifel darüber gelassen, daß wir diese unsere Anträge erneut stellen würden, wenn die Entwicklung und die Erfahrungen mit der Handhabung des Gesetzes die Richtigkeit unserer Auffassungen bestätigen würden und wenn sich ergäbe, daß die Bestimmungen des Gesetzes einer Überprüfung und einer Änderung bedürften.
    Dieser Zeitpunkt scheint uns jetzt gekommen zu sein. Gewiß, die Zahl der Arbeitslosen ist gesunken. In der Arbeitslosenversicherung überwiegt die Zahl der kurzfristig Arbeitslosen. Das war früher einmal anders. Vor Jahren überwog die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Heute ist das Verhältnis umgekehrt: es steht 75 zu 25 zugunsten der Arbeitslosenversicherung. Wir geben diesen Erfolg zu und sind froh darüber, daß die Entwicklung zu diesem Stand geführt hat. Auf der anderen Seite aber nehmen die Feierschichten und die Kurzarbeit einen immer größeren Umfang an. Das gibt uns Anlaß zu Sorgen.
    Auch die Zahl der Empfänger der Arbeitslosenhilfe ist beachtlich zurückgegangen. Aber die Not der verbliebenen Arbeitslosenhilfeempfänger ist geblieben, und daran haben wir zu denken. Wer jahrelang arbeitslos ist, der fragt nicht nach der Erhöhung der Zahl der Beschäftigten, sondern der sieht sein eigenes schweres Schicksal. Ich denke hier besonders an die noch relativ hohe Zahl der älteren Angestellten und Arbeiter, die keine Arbeit finden. Ihr Kreis ist fast identisch mit dem Kreis der Empfänger von Arbeitslosenhilfe. Sie sind arbeitsfähig, sie sind arbeitswillig, und dennoch haben sie in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik weder Arbeit für sich noch Lehrstellen für ihre Kinder gefunden. Sicher, auch ihre Zahl ist gesunken. Aber derjenige, der zu diesem Kreis gehört, merkt nichts von der wirtschaftlichen Belebung in unserem Wirtschaftswunderland, sondern spürt am eigenen Leibe, in der eigenen Familie, daß er trotz dieser wirtschaftlichen Belebung und trotz der guten Entwicklung des gesamten Arbeitsmarktes weiterhin auf sich gestellt ist, daß er arbeitslos und arm geblieben ist.
    Unsere Aufgabe besteht darin, allen Arbeitsfähigen Arbeit und Brot zu verschaffen. Hier liegt die Verantwortung bei der Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. In manchen wirtschaftspolitischen Debatten haben unsere Freunde Wege zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur gewiesen. Die Bundesregierung hat die Pflicht, durch besondere Anstrengungen auf dem Gebiete der Sozialpolitik die Arbeitsfähigkeit der Arbeitslosen und die Gesundheit ihrer Familien zu erhalten.
    Die Arbeitsverwaltung ist nicht in erster Linie dazu da, Unterstützungen zu zahlen, sondern sie hat hauptsächlich dafür zu sorgen, daß Arbeit vermittelt wird, daß Arbeitsuchende Beschäftigung finden. Solange das nicht möglich ist, muß sie in der Lage sein, für ausreichende Unterstützung zu sorgen. Eine Abschiebung von arbeitsfähigen Arbeitslosen an die Fürsorgeverbände ist kein geeigneter Weg. Sie belastet die Gemeinden in einem unerträglichen Ausmaß.



    Odenthal
    Hinzu kommt ein weiteres. Es ist selbstverständlich, daß die Vermittlung des Arbeitsamts sich vor allem um die Menschen kümmert, die ihrer Betreuung unmittelbar unterstehen, daß sie also die Arbeitslosen, die die Versicherung und die Arbeitslosenhilfe belasten, zuerst in Arbeit zu bringen versucht. ,Darunter leiden die anderen, die auch arbeitsfähig sind, aber von den Wohlfahrtsverbänden und den Gemeinden unterstützt werden. Sie stehen hintendran. Das führt zu einer Belastung der Gemeinden und zur Nichtberücksichtigung dieser Arbeitsuchenden, die arbeitsfähig sind. Das sind einige Mängel in der Gesetzgebung und der Handhabung des Gesetzes, die uns zu dieser Großen Anfrage veranlassen.
    Ich will nun zu einigen Punkten, die wir aus vie- len anderen herausgezogen haben, eine kurze konkrete Begründung geben.
    Zur Frage 1. Die Empfänger der Arbeitslosenhilfe sind durchweg langfristig Arbeitslose, die nach Ablauf der Bezugsdauer aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden. Sie bekommen als Arbeitslosenhilfe eine Unterstützung, die im Durchschnitt 20 % unter den Tabellensätzen der Arbeitslosenversicherung liegt. So beträgt z. B. die Bemessungsgrundlage eines Arbeitslosen in der Arbeitslosenversicherung wöchentlich 80 DM. Das entspricht praktisch 80 % des Bruttoarbeitslohns, also etwa dem Nettoeinkommen. Dieser sogenannte Hauptbetrag wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt. Der Arbeitslose erhält bei einem Hauptbetrag von 80 DM in der Woche in der Arbeitslosenversicherung 36,30 DM in der Woche. In der Arbeitslosenhilfe, die ja auch lohnbezogen ist, bekommt der gleiche Mann, der schon jahrelang arbeitslos ist, nicht 36,30 DM, sondern nur noch 29,40 DM. Aber auch das stimmt in den wenigsten Fällen. Auf diesen Betrag von 29,40 DM werden nämlich — unter Beachtung einer gewissen Freibetragsgrenze — Einkommen aus Gelegenheitsarbeit und Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen angerechnet, und so liegt der durchschnittliche Unterstützungsbetrag in der Regel bei 25 DM in der Woche. Meine Damen und Herren. will jemand behaupten, daß der Arbeitslose bei einer durchschnittlichen Wochenunterstützung von 25 DM seinen Unterhalt bestreiten und vor allen Dingen seine Arbeitskraft, seine Vermittlungsfähigkeit erhalten kann? Ich glaube, diese Behauptung wäre vermessen. Es wird auch niemand in diesem Hause sein, der etwas Derartiges behaupten will.
    Der Arbeitslosenhilfeempfänger muß in vielen Fällen den bitteren Weg zum Wohlfahrtsamt gehen, um dort zusätzlich zu der Arbeitslosenhilfe aus der Fürsorgeunterstüzung das zu erhalten, was er braucht, um wenigstens an den Richtsatz der Fürsorgeunterstützung heranzukommen. Das ist wirklich eine schlechte Sache. Ich frage Sie, meine Damen und Herren, ist es unbescheiden, wenn wir die Bundesregierung bitten, die Unterstützungssätze in der Tabelle der Arbeitslosenhilfe wenigstens an die Sätze der Arbeitslosenversicherung anzugleichen? Oder ist die Bundesregierung bereit das wäre ein weiterer Weg , die Bemessungsgrundlage der lohnbezogenen Arbeitslosenhilfe dem heute geltenden oder vergleichbaren Lohn anzupassen? Oder ist sie bereit, beides zu tun? Das wäre uns das liebste, und das würde den Verhältnissen gerecht. Denn die Arbeitslosenhilfeempfänger sind jahrelang arbeitslos, und der heute geltende Lohn steht in gar keinem Verhältnis zu dem Lohn, von dem die Unterstützung ausgeht, die vor Jahren festgesetzt wurde.
    Unter Frage 2 fragen wir die Bundesregierung, ob sie bereit ist, die Rente aus der Unfallversicherung hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit bei Festsetzung der Arbeitslosenhilfe genauso wie die Grundrente der Beschädigten nach § 31 des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu behandeln. Darf ich etwas freimütig sagen: nicht die Ursache, sondern der Grad der Beschädigung sollte bewertet werden. Die Kriegsbeschädigten haben, das wissen wir alle, ein besonders schweres Schicksal; ein besseres Kriegsopferversorgungsgesetz — das ist schon gesagt worden — muß hier baldigst Änderung und Besserung schaffen. Aber den Unfallgeschädigten trifft doch fast ein ähnliches Schicksal. Ob er seine Gesundheit im Betrieb oder auf dem Schlachtfeld eingebüßt hat, sollte insofern gleich gewertet werden, als man in der Frage der Anrechnungsbeihilfe Unfallrentner und Kriegsopfer gleichsetzen sollte. Es ist uns in dieser Frage ohne Bedeutung, ob der Mann seinen Arm auf dem Schlachtfeld oder in der Transmission eines Betriebes verloren hat. Er ist beschädigt und geschädigt und sollte nach gleichen Grundsätzen, nach dem Grad der Beschädigung und nicht nach dem Grund der Beschädigung, behandelt werden.
    Zu Frage 3! In der Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden Familienzulagen nur für die Ehefrau und zwei Kinder gewährt, für das dritte, vierte und weitere Kinder erhält der Kurzarbeiter keine Familienzulage. Ich hätte die Bitte an den Herrn Bundesarbeitsminister Blank, sich den Rat der Herrn Familienministers einzuholen, ob es eine gesunde Familienpolitik ist, den Kurzarbeiter sozial so absteigen zu lassen, daß er während der Zeit der Kurzarbeit wesentlich schlechter gestellt wird als alle übrigen Arbeitnehmer und Arbeitslosen. Denn der Arbeitnehmer erhält zu seinem Lohn das Kindergeld für das dritte, vierte und die weiteren Kinder. Es gibt kein Argument gegen die Forderung, es dem Kurzarbeiter zu gewähren. Aber auch der Arbeitslose erhält zur Arbeitslosenunterstützung, zum Arbeitlosengeld das Kindergeld für das dritte und die weiteren Kinder. Warum versagt man dem Kurzarbeiter das, was allen Arbeitnehmern gewährt wird?
    In diesem Zusammenhang darf ich auf § 124 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verweisen. Er bestimmt, daß sich bei unmittelbarem Anschluß an Kurzarbeit die bare Leistung der Krankenversicherung nach dem Grundlohn richtet, der vor Beginn der Kurzarbeit bestand. Die Betonung liegt auf dem Wort „unmittelbar". Ganz einverstanden, wenn der Mann im unmittelbaren Anschluß an Kurzarbeit krank wird; dann wird der volle Lohn gewertet, und das ist gut und richtig. Wenn der Mann aber das Pech hat, nach 10, 18 oder 25 Tagen nach Be-

    Odenthal
    endigung der Kurzarbeit krank zu werden, wird der Kurzarbeiterlohn, der sehr gering ist, in die Bewertungsgrundlage des Krankengeldes einbezogen, und dann kommen Krankengelder von 40 oder 50 Pf am Tag heraus. Das hat der Gesetzgeber wirklich nicht gewollt. Ich vermute, daß hier durch Handhabung der Gerichtsbarkeit Dinge entstanden sind, die nachher auf die Verwaltung zurückgewirkt haben. Ich bin überzeugt, daß die Bundesregierung zu einer Änderung dieser Bestimmung ja sagen wird.
    Zur Frage 4. Wir sagen ja zu der Bestimmung, daß Zeiten, in denen der Arbeitslose Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten hat, keine Anwartschaft zur Arbeitslosenversicherung begründen. Aber wir sind der Meinung, daß Zeiten der Lohnausfallvergütung, also Zeiten der Stillegung oder allgemein der Kurzarbeit, wohl angerechnet werden müssen, denn der Kurzarbeiter hat ja seinen Arbeitsplatz nicht verlassen. Er arbeitet in diesen bekannten Doppelwochen immer noch einige Tage. Er hat seinen Arbeitsvertrag nicht gelöst, und wenn er, vertreten durch den Betriebsrat und auch durch den Arbeitgeber, die Kurzarbeiterunterstützung verlangt, gibt er damit zu erkennen, daß er seinen Arbeitsplatz behalten will. Er hätte ja die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln. Man könnte ihn durch eine derartige Bestimmung, wie sie heute besteht, anreizen, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und arbeitslos zu werden. Alle diese Vorzüge nimmt der Kurzarbeiter nicht in Anspruch, sondern er bescheidet sich mit der Kurzarbeiterunterstützung. Wenn man die Dinge so betrachtet, muß man sagen, daß die Zeiten, in denen nur Tage in einer Woche oder in einer Doppelwoche ausfallen, nicht so gerechnet werden sollten, daß sie die Anwartschaft unterbrechen oder ganz auflösen. Deshalb sollten die Zeiten der Kurzarbeit in die Anwartschaftsfristen einbezogen werden, damit nicht später bei Eintritt der Arbeitslosigkeit, die Gesamtanwartschaft um diese Zeiten und die Bezugsdauer gekürzt werden.
    Zu Frage 5. Die Rentenneuordnung kennt die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und die Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 57 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sind die Bezieher aller dieser drei Gruppen versicherungsfrei. Die Beratung des Rentengesetzes erfolgte damals gleichzeitig mit der Beratung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dabei ist wahrscheinlich der Fehler unterlaufen, daß man die Parallelität der Bestimmungen nicht gewahrt hat. Sonst hätte die Ausklammerung der Berufsunfähigkeitsrentner aus der Arbeitslosenversicherung nicht geschehen können. Wir sind mit dem Gesetzgeber einig, daß der Bezieher von Altersrenten und von Erwerbsunfähigkeitsrenten kein Recht auf Arbeitslosengeld hat und nicht versicherungspflichtig sein darf. Die Bezieher von Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten müssen einfach aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden und deshalb eine ausreichende Versorgung haben. Das trifft aber nicht für die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten zu. Diese werden manchmal in ihrem erlernten oder ausgeübten Beruf in sehr jungen Jahren berufsunfähig, sind aber in der Regel in vielen anderen Berufen durchaus arbeitsfähig. Gewiß, es gibt die Aufstockung bis zu 55 %, aber mit dieser Rente liegen sie weit unter dem, was zu einer ausreichenden Versorgung erforderlich ist. Vielleicht brauchen wir die volle Versorgung auch nicht, weil sich im Einzelfall ergibt, daß diese Berufsunfähigen in anderen Berufen arbeitsfähig sind, zum Teil vollverdienen können, zum Teil sich mit minderem Verdienst begnügen müssen. Wenn aber die Berufsunfähigkeitsrentner den Nachweis erbringen, daß sie über den Grad der geringfügigen und unständigen Beschäftigung hinaus gearbeitet haben, voll beschäftigt sind oder waren, dann kann man ihnen die Versicherungspflicht auflasten und ihnen den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht versagen.
    Zur Frage 6. Nach § 65 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung bei Abkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren Ehegatten, bei Eltern, Voreltern, Schwieger-, Stief- und Pflegeeltern versicherungsfrei. Das ist ein weitgehender Katalog, ich möchte fast sagen: bei allen übrigen Deutschen. Wir haben schon damals bei der Beratung der Novelle gesagt, daß diese Dinge durch die Zeit und durch die Entwicklung in den letzten 50 Jahren weitaus überholt sind. Leider ohne Erfolg haben wir gefordert, daß die Bestimmung gestrichen wird. Sie verträgt sich nicht mit der Gegenwart. In aller Regel erleben wir heute, daß im Handel, Handwerk und Gewerbe und zum Teil sogar in der Landwirtschaft die Beschäftigung von Angehörigen im ordentlichen Arbeitsvertrag, ob schriftlich oder mündlich vereinbart, ausgeübt wird. Solche Angehörigen sollten krankenversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig und auch arbeitslosenversicherungspflichtig sein.
    Ein Vergleich bietet sich an aus der Heimarbeit. Die Heimarbeiter haben wir nach und nach aus den differenzierenden Wirkungen von Arbeitsrecht und Sozialrecht in die Sozialversicherung und auch in die Arbeitslosenversicherung hineingenommen. Hier kommen wir zu ähnlichen Ergebnissen. Es mag sein, daß irgendwo in Pyritz an der Knatter oder irgendwo in Hintertupfingen noch ein solches Verhältnis besteht, daß der Vater seinen Sohn oder Pflegesohn oder der Sohn seinen Pflegevater gegen Kost und Wohnung und ein Sonntagstaschengeld beschäftigt. Ich bin der Meinung, wenn es so ist, bestätigt diese Ausnahme durchaus die Regel; denn die Regel ist anders. Wenn aber solche Zustände Einzelzustände sind, wird es höchste Zeit, damit aufzuräumen; denn es gibt durchaus noch eine Verantwortung in der Sorgepflicht für den „Beschäftiger" — wenn man das Wort mal nennen darf; es wird viel darum gerungen —, der seinen Verwandten beschäftigt. Und wenn der Mann arbeitslos oder krank wird, obliegt dem Beschäftiger die Verpflichtung, für ihn zu sorgen. Viele dieser Leute sind nicht in der Lage, ihre Angehörigen nachher voll zu unterhalten.
    Wir glauben fordern zu müssen, daß hier die Wirkung und die Entwicklung für die fortschreitende Gesetzgebung bestimmend sein müssen, daß
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 60. Sitzung. Bonn, Freitag, . den 30. Januar 1959 3269
    Odenthal
    die Gesetzgebung dieser Entwicklung Rechnung tragen muß. Man kann auch den Einwand erheben: es bestehen Scheinarbeitsverhältnisse, und es kann Mißbrauch vorkommen. Aber, meine Damen und Herren, können wir denn verhindern, daß gegen ein Gesetz verstoßen wird? Wenn man ein Gesetz auf möglichen Mißbrauch abstellen will, können wir die Gesetzgebung einstellen. Die Arbeitsämter haben es durchaus in der Hand, diese Fälle zu überprüfen.
    Zur Frage 7. Im § 84 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung steht die Bestimmung, daß Arbeitslose, die an einem Arbeitskampf unmittelbar beteiligt sind, Unterstützung durch Arbeitslosengeld und durch Arbeitslosenhilfe nicht erhalten dürfen. Wir sind der Meinung, das ist gut so, weil das Arbeitsamt neutral sein muß.
    In diesem Gesetz steht aber weiter: Wenn jemand an einem Arbeitskampf nur mittelbar beteiligt, also an dem Ergebnis dieses Arbeitskampfes gar nicht interessiert ist und zwangsläufig arbeitslos wird, weil der Vorlieferbetrieb, der im Arbeitskampf steht, den Betrieb, in dem der Betreffende beschäftigt wird, nicht mehr beliefert, dann liegt eine Verbindung zwischen dem mittelbar beteiligten und dem Betrieb, der unmittelbar beteiligt ist, vor. Wir sind schon damals der Meinung gewesen, daß diese Bestimmung fallen sollte. Das Gesetz sah 1927 und sieht in seiner neuen Fassung vor — gegen unseren Widerspruch —, daß die Härte geprüft werden müsse. Ob eine Härte vorliegt, soll der Ausschuß des Landesarbeitsamts entscheiden. Das ist keine gute Sache. Denn der Arbeitnehmer, der etwa in Augsburg arbeitslos wird, weil das Vorlieferwerk, z. B. Thyssenhütte oder eine in Dortmund, keinen Walzstahl liefert, ist an dem Arbeitskampf im Ruhrgebiet gar nicht interessiert oder beteiligt. Er wird vielmehr arbeitslos, weil sein Werk kein Material mehr erhält. Darum bedarf es der Härteprüfung nicht.
    Diesem Umstand hat das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 102 vom 28. Juni 1952 Rechnung getragen. Es bestimmt zunächst in Art. 16, daß Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit gewährt werden müssen. Das gleiche Abkommen bestimmt in Art. 69, daß Leistungen im Falle eines Arbeitskampfes für die unmittelbar Beteiligten — d. h. für die unmittelbar am Streik Beteiligten — ruhen können. Hier wird also eindeutig gesagt, daß den an einem Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe gewährt werden soll. Diese Auffassung ist von uns immer vertreten worden. Aus dem Übereinkommen geht jedoch folgerichtig hervor, daß mittelbar Beteiligte durch diese Bestimmungen nicht berührt werden. Sie haben mithin Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Es bedarf also keiner Prüfung, ob eine Härte vorliegt, und das muß klargestellt werden.
    Die in dem genannten internationalen Übereinkommen enthaltenen Mindestnormen werden am 21. Februar dieses Jahres bei uns geltendes Recht. Es ist im Bundesgesetzblatt Teil II 1957, S. 1321, veröffentlicht. Es ist nach der Ratifikation durch den Bundestag vom Internationalen Arbeitsamt am 21. Februar 1958 registriert worden und wird nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 21. Februar 1959 für die Bundesrepublik zwingendes Recht. Damit werden die Absätze 3 und 4 des § 84 AVAVG gegenstandslos. Es wäre gut, wenn der Bundesarbeitsminister erklärte, daß er in dieser Rechtsauffassung mit uns übereinstimmt. Wir sollten hier nicht hinter andere Länder zurückgehen, die diese Bestimmung nicht nur ratifiziert, sondern durchgeführt haben.