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ID0305703000

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    Deutscher Bundestag 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG) (Drucksache 758) — Erste Beratung ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 446) ; Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 638) — Zweite Beratung — Blank, Bundesminister . . . . . 3137 B Börner (SPD) 3142 A, 3157 A Wischnewski (SPD) . . . . . 3142 C Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 3146 D Dr. Atzenroth (FDP) . . 3153 A, 3160 A Frau Friese-Korn (FDP) 3156 C Storch (CDU/CSU) 3158 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern (Drucksache 543) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 718) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) 3161 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 3163 A Nächste Sitzung 3163 D Anlagen 3165 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3137 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4. 4. Altmaier* 23. 1. Dr. Bärsch 23. 1. Baur (Augsburg) 23. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Behrendt 23. 1. Benda 23. 1. Birkelbach* 23. 1. Fürst von Bismarck* 23. 1. Blachstein' 23. 1. Frau Blohm 31. 1. Frau Brauksiepe 23. 1. Dr. Burgbacher 23. 1. Caspers 23. 1. Diekmann 23. 1. Diel (Horressen) 23. 2. Dr. Eckhardt 10. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 1. Engelbrecht-Greve 23. 1. Etzenbach 7. 2. Even (Köln) 23. 1. Frenzel 23. 1. Dr. Furler* 23. 1. Gedat 30. 1. Geiger (München) 23. 1. Gerns* 23. 1. D. Dr. Gerstenmaier 23. 1. Gleisner (Unna) 20. 2. Graaff 23. 1. Dr. Greve 7. 2. Dr. Gülich 31. 1. Günther 23. 1. Haage 23. 1. Häussler 23. 1. Heinrich 31. 1. Heix 23. 1. Heye* 23. 1. Höfler* 23. 1. Holla 23. 1. Frau Dr. Hubert* 23. 1. Jacobs 28. 2. Dr. Jaeger 26. 1. Dr. Jordan 23. 1. Frau Kalinke 31. 1. Kiesinger* 23. 1. Dr. Kliesing (Honnef)* 23. 1. Köhler 24. 1. Dr. Kohut 24. 1. Dr. Kopf* 23. 1. Kramel 16. 2. Krug 23. 1. Kühlthau 23. 1. Kühn (Bonn) 26. 1. Kühn (Köln) * 23. 1. Kunst 31. 1. Kurlbaum* 23. 1. Dr. Leverkuehn* 23. 1. Lücker (München) * 23. 1. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1. Dr. Martin 26. 1. Mauk 24. 1. Frau Dr. Maxsein* 23. 1. Memmel 31. 1. Dr. Mende* 23. 1. Dr. Menzel 15. 2. Metzger* 23. 1. Dr. Meyer (Frankfurt)* 23. 1. Müser 17. 2. Dr. Oesterle 6. 2. Paul* 23. 1. Pelster 31. 1. Pernoll 23. 1. Pütz 14. 2. Rademacher 24. 1. Regling 23. 1. Frau Dr. Rehling* 23. 1. Dr. Reith 31. 1. Reitzner 23. 1. Rohde 31. 1. Ruf 23. 1. Ruland 23. 1. Scheel 23. 1. Dr. Schmid (Frankfurt)* 23. 1. Schneider (Hamburg) 2. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2. Schulze-Pellengahr 23. 1. Schütz (München)* 23. 1. Seidl (Dorten)* 23. 1. Dr. Serres* 23. 1. Spitzmüller 23. 1. Wagner 23. 1. Dr. Wahl* 23. 1. Walpert 31. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 23. 1. Dr. Weber (Koblenz) 23. 1. Weinkamm 23. 1. Winkelheide 23. 1. Wullenhaupt 24. 1. Dr. Zimmer* 23. 1. Zühlke 23. 1. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 20) : Ich frage die Bundesregierung: Ist es richtig, daß Hersteller und Händler der Fernsehbranche eine Preissünderkartei anzulegen beabsichtigen oder bereits angelegt haben, um sowohl in bezug auf die Fabrikpreise als auch in bezug auf die Verkaufspreise eine absolute Preisbindung herbeizuführen? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, wenn diese Mitteilung zutrifft? Die Preisbindung der zweiten Hand für Markenwaren ist durch § 16 des Gesetzes gegen Wett- *) für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates 3166 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 bewerbsbeschränkungen (GWB) als Ausnahme von dem generellen Verbot der vertikalen Preisbindung des § 15 GWB unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Von der Möglichkeit der vertikalen Preisbindung hat die große Mehrzahl der Hersteller von Rundfunk- und Fernsehgeräten im Jahre 1958 Gebrauch gemacht. Diese Unternehmen haben den Groß- und Einzelhandel zur Einhaltung der von ihnen festgesetzten Wiederverkaufspreise verpflichtet. Bei der Preisbindung ist das von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Lückenlosigkeit zu beachten. Im Hinblick auf dieses Erfordernis kann auch der Handel ein Interesse daran haben, daß Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften der Hersteller festgestellt und unterbunden werden. Es ist der Bundesregierung bei der Sammlung von Unterlagen für die Beantwortung Ihrer Anfrage bekanntgeworden, daß der Vorsitzende des Deutschen Rundfunk- und Fernseh-Fachverbandes (DRFFV) in der Zeitschrift dieses Verbandes „Der Deutsche Rundfunk-Einzelhandel", Oktober-Heft 1958, es als notwendig bezeichnet hat, jeden Preisbindungsverstoß zu erfassen und in einer Preisbindungssünderkartei festzuhalten, um einen Überblick über auftretende Lücken im Preisbindungssystem zu gewinnen. Die genannte Kartei wird in Köln beim DRFFV geführt; aus ihr werden z. B. die preisbindenden Hersteller über festgestellte Verstöße unterrichtet. Soweit in der Kürze der Zeit der Sachverhalt im einzelnen festgestellt werden konnte, bezieht sich die Preisbindungssünderkartei nur auf unlautere Verhaltensweisen und berührt daher nicht die Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschließlich Beschränkungen eines lauteren Verhaltens untersagen. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Bundeskartellamtes kann ein Verstoß gegen Bestimmungen des GWB vorliegen, wenn Abnehmer preisgebundener Erzeugnisse außer ihrer vertikalen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller noch untereinander horizontale Verpflichtungen zur Einhaltung der gebundenen Preise eingehen; derartige Verpflichtungen ließen sich jedoch im vorliegenden Fall bisher nicht feststellen. Nach den Vorschriften des GWB ist für eine Feststellung etwaiger kartellrechtlicher Verstöße im vorliegenden Fall das Bundeskartellamt in Berlin SW 61, Mehringdamm 129, zuständig; ich werde eine genaue Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie der etwa nach den Vorschriften des GWB zu treffenden Maßnahmen durch das Bundeskartellamt veranlassen und Ihnen von dem Ergebnis Mitteilung machen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß in der Rundfunk- und Fernsehbranche ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs tätig ist. Dieser beschränkt sich ausweislich seiner Satzung und Geschäftsordnung sowie nach Auskunft seines Geschäftsführers auf die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seine Nebengesetze (Rabattgesetz, Zugabeverordnung, Preisauszeichnungsverordnung). Vor wenigen Tagen haben sechs namhafte Rundfunk-. und Fernsehgerätehersteller mit einem ge- schätzten Umsatzanteil von mindestens 50 % die Preisbindung für ihre Markenerzeugnisse aufgehoben. Sie haben damit den Handelsstufen die Möglichkeit einer freien Preisbildung gegeben. Insoweit dürften Überlegungen über die Errichtung und Führung von Preisbindungssünderkarteien und deren Zulässigkeit nunmehr gegenstandslos geworden sein; ob und welche Bedeutung ihnen im übrigen verbleiben wird, bleibt abzuwarten. Ludwig Erhard Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 22): Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Verwendung von Kunststoffen in der Bekleidungsindustrie, insbesondere bei der Strumpffabrikation, bei sehr vielen Menschen zu schweren Hautentzündungen und damit zu ernsten Gesundheitsschädigungen führt, und was gedenkt die Bundesregierung, etwa durch Einführung eines Kennzeichnungszwanges, zu tun, um diese sich immer mehr verbreitenden Nachteile zu bekämpfen? Mit den in der Anfrage erwähnten Kunststoffen, die insbesondere in der Strumpffabrikation Verwendung finden, dürften vornehmlich die vollsynthetischen Fasern und Fäden gemeint sein, die zur Polyamid-Gruppe der Chemiefasern gehören. Sowohl während des Entwicklungsstadiums als auch noch nach dem Erscheinen vollsynthetischer Textilerzeugnisse auf dem Markt ist die Frage ihrer Hautverträglichkeit untersucht und mit medizinischen, biologischen und chemischen Methoden in wissenschaftlichen Versuchsreihen in Universitätskliniken und Fachinstituten eingehend geprüft worden. Übereinstimmend ist dabei festgestellt worden, daß die vollsynthetischen Fasern weder giftige noch die Haut angreifende Eigenschaften haben. Gleichwohl ist bekannt, daß vereinzelt Hautschädigungen aufgetreten sind. Man hat diese anfangs mit der Färbung vollsynthetischer Fasern in Zusammenhang gebracht. Sorgfältig durchgeführte Untersuchungen haben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß in der Färbung die Ursache für Hauterkrankungen liegen könnte. Richtig dürfte vielmehr sein, daß die vollsynthetischen Chemiefasern eine geringere Saug- und Schweißtransportfähigkeit als natürliche Textilfasern aufweisen. Diesem Umstand hat jedoch die Industrie inzwischen durch Anwendung besonders poröser Web- und Wirkverfahren sowie durch Mischung von vollsynthetischen Fasern mit anderen Textilrohstoffen weitestgehend Rechnung getragen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, daß solche Erzeugnisse, die in der Regel bei der Wäsche nicht gekocht werden, bei unzureichender Behandlung sich mit Resten von Waschmitteln, von Schweiß und Hautabscheidungen anreichern, so daß hierdurch Nährböden für Bakterien, Pilze und Hefen und demzufolge auch Hautschäden entstehen können. Schließlich darf darauf Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3167 hingewiesen werden, daß es immer Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Hautreizungen geben wird. Dies ist bei der Wolle ebenso bekannt wie bei den seit vielen Jahren im Gebrauch befindlichen künstlichen Fasern. Insoweit würden auch durch die Einführung eines Kennzeichnungszwanges die geäußerten Besorgnisse nicht beseitigt. In der Regel werden aber vollsynthetische Textilien ohnehin als solche - meist mit bekanntem Markennamen und Behandlungsanweisungen versehen — dem Konsumenten angeboten. Im übrigen habe ich mich zur Frage des Kennzeichnungszwangs für Textilerzeugnisse bereits in der Fragestunde des deutschen Bundestages am 12. Dezember 1957 geäußert. Ludwig Erhard
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Abkommen verdient selbst am Schluß einer sehr belasteten Tagesordnung noch einige Bemerkungen, nicht, weil etwas dagegen zu sagen wäre, daß dieses Abkommen oder überhaupt solche Abkommen abgeschlossen werden, sondern weil die Tatsache festzustellen ist, daß wir infolge der bestehenden deutschen Steuergesetzgebung nunmehr zwangsläufig in eine Situation geraten sind, in der wir derartige Abkommen nicht abschließen und überhaupt die Besteuerung von Kapitaldividenden im internationalen Verkehr nicht sinnvoll regeln können, ohne daß dabei eine ganz ungerechtfertigte Bevorzugung ausländischer Kapitalgesellschaften vor deutschen Kapitalgesellschaften entsteht und dadurch, was das schlimmste ist, ein sehr ernstzunehmender Anreiz dafür geschaffen wird, daß deutsche Unternehmen, deutsche Gesellschaften — und gerade diejenigen, bei denen das am unerwünschtesten wäre — ihren Sitz ins Ausland verlegen, weil sie dadurch Vorteile haben. Daß dem so ist, ist eine Konsequenz des sogenannten gespaltenen Körperschaftsteuersatzes, also derjenigen Form der Körperschaftsteuer, die eingeführt worden ist und durch die Steuergesetzgebung des vorigen Jahres noch weiter aufgespalten worden ist gegen jede Logik des Gesetzes und der Besteuerung selbst, unter sehr großem finanziellem Aufwand, nur auf Grund von — wie wir immer wieder feststellen müssen — Interessentenwünschen, ohne jede Rechtfertigung durch eine irgendwie vertretbare Kapitalmarktpolitik, nicht im Interesse irgendeines Aktionärspublikums, sondern nur im Interesse von einigen großen Gesellschaften.
    Meine Damen und Herren, Sie sehen aus dem vorgeschlagenen Art. 6 des Zusatzprotokolls, daß die Abzugssteuer, die für Zahlungen von in Deutschland verdienten Dividenden, die in die Schweiz fließen, erhoben werden soll — das ist praktisch der Anteil der deutschen Steuern an der Gesamtbesteuerung dieser Dividenden; denn diese Abzugssteuer wird ja auch auf die Schweizer Steuer angerechnet —, 15 % betragen soll. Sie können ohne weiteres davon ausgehen, daß das weitere Zusatzprotokoll, das bereits im Ausschußbericht angekündigt wurde, schon besteht. Es ist nämlich schon paraphiert, und Sie können davon ausgehen, daß dieser Satz — 15 % — für die Fälle einer Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer deutschen von mehr als 25 % des Kapitals der Tochtergesellschaft auf 25 % vorgesehen ist. Trotzdem entsteht, wie Sie aus dem Ausschußbericht auch sehen, dadurch eine sehr wesentliche Schlechterstellung der deutschen Gesellschaften in einigen wichtigen Fällen. Es handelt sich hier um die Besteuerung der Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft an die andere — wobei ich immer unterstelle, daß es berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des deutschen Körperschaft-



    Seuffert
    steuergesetzes sind —, also von der Tochter an die Mutter, je nachdem, ob das eine inländische oder ausländische Muttergesellschaft ist.
    In der Annahme, daß die Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft weiter ausgeschüttet worden sind, werden auf solche Ausschüttungen, wenn die Muttergesellschaft eine Deutsche ist, bei der Tochter 15 %, bei der Mutter unter der Voraussetzung, daß die Beteiligung steuerbegünstigt, d. h. eine Beteiligung von mehr als 25 % ist, nichts mehr gezahlt. Wenn die Beteiligung nicht steuerbegünstigt ist, werden sowohl bei der Tochter wie bei der Mutter 15 % auf solche Ausschüttungen erhoben. Ist die Muttergesellschaft eine ausländische, so sind nach dem vorgesehenen weiteren Zusatzprotokoll, wenn es sich um eine Beteiligung unter 25 % handelt, bei der Tochter 15% und bei der Mutter 15%, wenn es sich um eine Beteiligung von über 25% handelt, bei der ausländischen Muttergesellschaft 25% abzuziehen.
    Sie sehen also hier bereits eine sehr merkwürdige Vorkehrung. Man soll nämlich auf eine Beteiligung von 25 oder 26 % mehr Steuer zahlen, als wenn die Beteiligung geringer ist, ein an und für sich —das will ich gleich sagen — praktisch gänzlich unmögliches Prinzip. Denn es ist das Wesen einer Aktiengesellschaft, daß der Aktionär den Umfang seines Besitzes an Aktien nicht zu deklarieren hat, und es ist praktisch undenkbar, daß ich, wenn ich bei einer Beteiligung von 26 % mehr Steuer zu zahlen habe als bei einer von 24 %, gezwungen werden kann, diese Beteiligung offenzulegen. Es gibt genug Wege, sich die wirtschaftlichen Vorteile sowohl stimmrechtsmäßig wie ertragsmäßig einer größeren Beteiligung zu verschaffen, ohne die letzten 1 oder 2 % offen zu deklarieren. Ich halte also die Meinung, daß man diesen höheren Steuersatz für Beteiligungen, die über 25 % hinausgehen, erzwingen und praktizieren könnte, schon an und für sich nicht für begründet.
    Nun kommt aber der weitaus interessantere Fall, in dem nämlich die Muttergesellschaft die ihr zufließenden Ausschüttungen nicht weiter ausschüttet, sondern in ihrem eigenen Vermögen behält. Das ist der Fall, daß die Muttergesellschaft eben die Spitze des ganzen Konzerns ist und deswegen nach den Gesichtspunkten des Konzerns diese Ausschüttungen zum Ausbau des Konzerns, zum Erwerb weiterer Beteiligungen usw. verwendet, oder der Fall, daß diese Muttergesellschaft eben diejenige Holdinggesellschaft ist, in die sich der Besitzer eines großen Industriekomplexes sozusagen verwandelt hat, die gleichzeitig seine eigene Vermögensverwaltung darstellt, mit anderen Worten, diejenigen Gesellschaften, wo der Zweck der ganzen Ausschüttungen bereits erreicht ist, wenn sie sich im Vermögen der Muttergesellschaft befinden.
    In diesen Fällen sieht die Sache so aus: Ist die Muttergesellschaft eine inländische Gesellschaft, so werden auf die Ausschüttungen bei der Tochter 15 % und bei der Mutter im Wege der Nachsteuer 36%, zusammen 51% erhoben, und zwar unter der Voraussetzung, daß es sich um eine steuerbegünstigte Beteiligung von mehr als 25 % handelt. Liegt diese Steuerbegünstigung nicht vor, so zahlt die Tochter 15 %, die Mutter sogar 51 %.
    Handelt es sich um eine ausländische Muttergesellschaft, so sind bei einer Beteiligung von 25 % und darüber bei der inländischen Tochtergesellschaft 15 %, bei der Abführung an die Mutter 25 %, zusammen höchstens, wenn das Bestehen der in diesem Falle steuerschädlichen 25%igen Beteiligung nachgewiesen werden kann, 40%, zu zahlen, im anderen Falle 15% bei der Tochter und 15% bei der Mutter, zusammen 30%. Dabei werden die Abzüge von 25% bzw. 15% bei der ausländischen Steuer angerechnet.
    In diesem Falle zahlt also die ausländische Muttergesellschaft — und hier handelt es sich um die Gesellschaften, die die Konzernspitze selber darstellen, oder um die Vermögensverwaltung des Konzernbesitzers selbst — 30% bis höchstens 40% —falls die 40% erreichbar wären — statt 51% im Falle einer inländischen Muttergesellschaft. Welch ein Anreiz, meine Damen und Herren, für solche Gesellschaften, sich ins Ausland zu verlagern! Welch ein Vorteil für ausländische Gesellschaften!
    Diese unmögliche Situation ist zwangsläufig entstanden, weil Sie durch das unmögliche System des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes die Konzernbesteuerung in zwei Teile zerlegt haben — teils bei der Tochter, teils bei der Mutter —, von denen der eine Teil, nämlich die Nachsteuer, klar und deutlich nur im Inland, nicht bei ausländischen Muttergesellschaften, erhoben werden kann.
    Diese Differenz können Sie durch den Sperrsatz, durch den Abzugssatz, der bei dem Transfer von im Inland verdienten Kapitaldividenden ins Ausland zu erheben ist, nicht wettmachen; denn angesichts der Verhandlungslage bei den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Sperrsatz in dieser Höhe nicht zu erzielen. Der Abzugssatz zeigt vielmehr innerhalb der internationalen Verhandlungen eine deutlich sinkende Tendenz.
    Sie sehen ja aus diesem Abkommen selbst, daß als internationaler Normalsatz — bei einer normalen Körperschaftsbesteuerung — höchstens 10 % noch zu erreichen sind. Für den früheren gespaltenen Körperschaftsteuersatz — die 30/45-Lösung — waren höchstens 15%, für die jetzige 15/51-Lösung sind nur 25 % zu erreichen, aber auch nur da, wo eine 25%ige Beteiligung nachgewiesen und offengelegt wird. Damit kann man aber meines Erachtens nicht rechnen.
    Wir können also weder durch Abkommen noch durch eine sonstige einseitige Regelung der internationalen Besteuerung eine sinnvolle Besteuerung dieser Fälle, solange diese deutsche Steuergesetzgebung besteht, erreichen, ohne daß ausländische Konzernspitzen und Muttergesellschaften völlig ungerechtfertigt begünstigt werden und ohne daß ein außerordentlich gefährlicher Anreiz besteht, daß sich derartige Muttergesellschaften vom Inland ins Ausland verlegen.
    Dazu kommt noch, daß das, was man hier versucht hat und was in keiner Weise zureicht, auf dem praktisch unmöglichen Prinzip beruht, daß die



    Seuffert
    25%ige Beteiligung nicht wie bisher überall steuerbegünstigt sein soll, wodurch der Beteiligungsbesitzer einen Anreiz und ein Interesse daran hat, diese Beteiligung offenzulegen. Sie soll vielmehr steuerbelastet sein. Unter diesen Umständen wird sie nicht bestehen. Wer wird unter diesen Umständen solche Beteiligungen offenlegen wollen?
    Es ist mir auch aus anderem Zusammenhang bekannt, daß das Bundesfinanzministerium neuerdings auf dem Standpunkt steht, auch bei der innerdeutschen Besteuerung könne man gezwungen werden, auf die steuerbegünstigte Schachtelbeteiligung über die Nachsteuer usw. mehr Steuern zu zahlen, als man zu zahlen hätte, wenn die Beteiligung nicht steuerbegünstigt wäre. Ich halte eine solche Ansicht für unmöglich und für praktisch nicht durchführbar.
    Wenn Sie, meine Damen und Herren von der Mehrheit, unter diesen Voraussetzungen und unter Bestehenbleiben dieser innerdeutschen Gesetzgebung, die wir immer wieder. aufs schärfste bekämpfen werden, die Verantwortung dafür übernehmen wollen, daß solche Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet werden, so müssen wir sie Ihnen überlassen. Wir können diesem Abkommen nicht die Zustimmung geben.


Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Schmidt (Wuppertal).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir verkennen gar nicht, Herr Kollege Seuffert, daß es nach Verabschiedung des neuen Körperschaftssteuertarifs zu gewissen Schwierigkeiten gekommen ist und kommen mußte. Darüber waren wir uns bei der Verabschiedung der Novelle zum Körperschaftssteuergesetz im klaren.

    (Abg. Seuffert: Wir haben Sie ja auch darauf hingewiesen!)

    Wir haben damals im Bundestag eine Entschließung gefaßt, daß hier nach einer Harmonisierung gesucht werden müsse, und hatten die Bundesregierung ersucht, diesen Tatbestand zu überprüfen. Ich will jetzt auf die komplizierten Tatbestände, die hier zugrunde liegen, nicht eingehen; da ist hier nicht der rechte Ort. Es ist eine dem Hause bekannte Tatsache, und Sie wissen auch, Kollege Seuffert, daß wir diese Angelegenheit im Ausschuß erörtert haben und daß das Bundesfinanzministerium bereit ist, die Dinge zu überprüfen, und bereits einen Ausweg sieht, wie man sie meistern kann.
    Die Schwierigkeiten, die Sie aufzeigen, insbesondere gewisse Gefahren der Abwanderung, sind — nach unserer Auffassung jedenfalls — im wesentlichen theoretischer Natur. Es ist kein Grund, die Dinge zu dramatisieren, vor allem angesichts der ausgesprochen politischen Gesichtspunkte, die uns veranlaßt haben, den gespaltenen Körperschaftsteuertarif aus kapitalmarktpolitischen Gründen durchzusetzen.
    Wir wissen, daß Sie damit nicht einverstanden sind. Wir werden darin wahrscheinlich auch nicht zu einer Übereinstimmung kommen. Uns bewegen andere politische Ziele als Sie. Aber Sie werden Verständnis dafür haben, daß wir unsere politischen Ziele nicht deshalb außer acht lassen, weil es möglicherweise mit einzelnen Unternehmungen, besonders in bezug auf die Schweiz, Schwierigkeiten geben könnte. Wir bitten daher das Hohe Haus, dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zuzustimmen.