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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG) (Drucksache 758) — Erste Beratung ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (FDP) (Drucksache 446) ; Mündlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksache 638) — Zweite Beratung — Blank, Bundesminister . . . . . 3137 B Börner (SPD) 3142 A, 3157 A Wischnewski (SPD) . . . . . 3142 C Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 3146 D Dr. Atzenroth (FDP) . . 3153 A, 3160 A Frau Friese-Korn (FDP) 3156 C Storch (CDU/CSU) 3158 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern (Drucksache 543) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 718) — Zweite und dritte Beratung — Seuffert (SPD) 3161 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 3163 A Nächste Sitzung 3163 D Anlagen 3165 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3137 57. Sitzung Bonn, den 23. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4. 4. Altmaier* 23. 1. Dr. Bärsch 23. 1. Baur (Augsburg) 23. 1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Behrendt 23. 1. Benda 23. 1. Birkelbach* 23. 1. Fürst von Bismarck* 23. 1. Blachstein' 23. 1. Frau Blohm 31. 1. Frau Brauksiepe 23. 1. Dr. Burgbacher 23. 1. Caspers 23. 1. Diekmann 23. 1. Diel (Horressen) 23. 2. Dr. Eckhardt 10. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 1. Engelbrecht-Greve 23. 1. Etzenbach 7. 2. Even (Köln) 23. 1. Frenzel 23. 1. Dr. Furler* 23. 1. Gedat 30. 1. Geiger (München) 23. 1. Gerns* 23. 1. D. Dr. Gerstenmaier 23. 1. Gleisner (Unna) 20. 2. Graaff 23. 1. Dr. Greve 7. 2. Dr. Gülich 31. 1. Günther 23. 1. Haage 23. 1. Häussler 23. 1. Heinrich 31. 1. Heix 23. 1. Heye* 23. 1. Höfler* 23. 1. Holla 23. 1. Frau Dr. Hubert* 23. 1. Jacobs 28. 2. Dr. Jaeger 26. 1. Dr. Jordan 23. 1. Frau Kalinke 31. 1. Kiesinger* 23. 1. Dr. Kliesing (Honnef)* 23. 1. Köhler 24. 1. Dr. Kohut 24. 1. Dr. Kopf* 23. 1. Kramel 16. 2. Krug 23. 1. Kühlthau 23. 1. Kühn (Bonn) 26. 1. Kühn (Köln) * 23. 1. Kunst 31. 1. Kurlbaum* 23. 1. Dr. Leverkuehn* 23. 1. Lücker (München) * 23. 1. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 1. Dr. Martin 26. 1. Mauk 24. 1. Frau Dr. Maxsein* 23. 1. Memmel 31. 1. Dr. Mende* 23. 1. Dr. Menzel 15. 2. Metzger* 23. 1. Dr. Meyer (Frankfurt)* 23. 1. Müser 17. 2. Dr. Oesterle 6. 2. Paul* 23. 1. Pelster 31. 1. Pernoll 23. 1. Pütz 14. 2. Rademacher 24. 1. Regling 23. 1. Frau Dr. Rehling* 23. 1. Dr. Reith 31. 1. Reitzner 23. 1. Rohde 31. 1. Ruf 23. 1. Ruland 23. 1. Scheel 23. 1. Dr. Schmid (Frankfurt)* 23. 1. Schneider (Hamburg) 2. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15. 2. Schulze-Pellengahr 23. 1. Schütz (München)* 23. 1. Seidl (Dorten)* 23. 1. Dr. Serres* 23. 1. Spitzmüller 23. 1. Wagner 23. 1. Dr. Wahl* 23. 1. Walpert 31. 1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 23. 1. Dr. Weber (Koblenz) 23. 1. Weinkamm 23. 1. Winkelheide 23. 1. Wullenhaupt 24. 1. Dr. Zimmer* 23. 1. Zühlke 23. 1. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 20) : Ich frage die Bundesregierung: Ist es richtig, daß Hersteller und Händler der Fernsehbranche eine Preissünderkartei anzulegen beabsichtigen oder bereits angelegt haben, um sowohl in bezug auf die Fabrikpreise als auch in bezug auf die Verkaufspreise eine absolute Preisbindung herbeizuführen? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, wenn diese Mitteilung zutrifft? Die Preisbindung der zweiten Hand für Markenwaren ist durch § 16 des Gesetzes gegen Wett- *) für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates 3166 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 bewerbsbeschränkungen (GWB) als Ausnahme von dem generellen Verbot der vertikalen Preisbindung des § 15 GWB unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Von der Möglichkeit der vertikalen Preisbindung hat die große Mehrzahl der Hersteller von Rundfunk- und Fernsehgeräten im Jahre 1958 Gebrauch gemacht. Diese Unternehmen haben den Groß- und Einzelhandel zur Einhaltung der von ihnen festgesetzten Wiederverkaufspreise verpflichtet. Bei der Preisbindung ist das von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Lückenlosigkeit zu beachten. Im Hinblick auf dieses Erfordernis kann auch der Handel ein Interesse daran haben, daß Verstöße gegen die Preisbindungsvorschriften der Hersteller festgestellt und unterbunden werden. Es ist der Bundesregierung bei der Sammlung von Unterlagen für die Beantwortung Ihrer Anfrage bekanntgeworden, daß der Vorsitzende des Deutschen Rundfunk- und Fernseh-Fachverbandes (DRFFV) in der Zeitschrift dieses Verbandes „Der Deutsche Rundfunk-Einzelhandel", Oktober-Heft 1958, es als notwendig bezeichnet hat, jeden Preisbindungsverstoß zu erfassen und in einer Preisbindungssünderkartei festzuhalten, um einen Überblick über auftretende Lücken im Preisbindungssystem zu gewinnen. Die genannte Kartei wird in Köln beim DRFFV geführt; aus ihr werden z. B. die preisbindenden Hersteller über festgestellte Verstöße unterrichtet. Soweit in der Kürze der Zeit der Sachverhalt im einzelnen festgestellt werden konnte, bezieht sich die Preisbindungssünderkartei nur auf unlautere Verhaltensweisen und berührt daher nicht die Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschließlich Beschränkungen eines lauteren Verhaltens untersagen. Nach einer gutachtlichen Stellungnahme des Bundeskartellamtes kann ein Verstoß gegen Bestimmungen des GWB vorliegen, wenn Abnehmer preisgebundener Erzeugnisse außer ihrer vertikalen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller noch untereinander horizontale Verpflichtungen zur Einhaltung der gebundenen Preise eingehen; derartige Verpflichtungen ließen sich jedoch im vorliegenden Fall bisher nicht feststellen. Nach den Vorschriften des GWB ist für eine Feststellung etwaiger kartellrechtlicher Verstöße im vorliegenden Fall das Bundeskartellamt in Berlin SW 61, Mehringdamm 129, zuständig; ich werde eine genaue Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie der etwa nach den Vorschriften des GWB zu treffenden Maßnahmen durch das Bundeskartellamt veranlassen und Ihnen von dem Ergebnis Mitteilung machen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß in der Rundfunk- und Fernsehbranche ein Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs tätig ist. Dieser beschränkt sich ausweislich seiner Satzung und Geschäftsordnung sowie nach Auskunft seines Geschäftsführers auf die Verfolgung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seine Nebengesetze (Rabattgesetz, Zugabeverordnung, Preisauszeichnungsverordnung). Vor wenigen Tagen haben sechs namhafte Rundfunk-. und Fernsehgerätehersteller mit einem ge- schätzten Umsatzanteil von mindestens 50 % die Preisbindung für ihre Markenerzeugnisse aufgehoben. Sie haben damit den Handelsstufen die Möglichkeit einer freien Preisbildung gegeben. Insoweit dürften Überlegungen über die Errichtung und Führung von Preisbindungssünderkarteien und deren Zulässigkeit nunmehr gegenstandslos geworden sein; ob und welche Bedeutung ihnen im übrigen verbleiben wird, bleibt abzuwarten. Ludwig Erhard Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Wirtschaft auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Friedensburg (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. Januar 1959, Drucksache 786, Frage 22): Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Verwendung von Kunststoffen in der Bekleidungsindustrie, insbesondere bei der Strumpffabrikation, bei sehr vielen Menschen zu schweren Hautentzündungen und damit zu ernsten Gesundheitsschädigungen führt, und was gedenkt die Bundesregierung, etwa durch Einführung eines Kennzeichnungszwanges, zu tun, um diese sich immer mehr verbreitenden Nachteile zu bekämpfen? Mit den in der Anfrage erwähnten Kunststoffen, die insbesondere in der Strumpffabrikation Verwendung finden, dürften vornehmlich die vollsynthetischen Fasern und Fäden gemeint sein, die zur Polyamid-Gruppe der Chemiefasern gehören. Sowohl während des Entwicklungsstadiums als auch noch nach dem Erscheinen vollsynthetischer Textilerzeugnisse auf dem Markt ist die Frage ihrer Hautverträglichkeit untersucht und mit medizinischen, biologischen und chemischen Methoden in wissenschaftlichen Versuchsreihen in Universitätskliniken und Fachinstituten eingehend geprüft worden. Übereinstimmend ist dabei festgestellt worden, daß die vollsynthetischen Fasern weder giftige noch die Haut angreifende Eigenschaften haben. Gleichwohl ist bekannt, daß vereinzelt Hautschädigungen aufgetreten sind. Man hat diese anfangs mit der Färbung vollsynthetischer Fasern in Zusammenhang gebracht. Sorgfältig durchgeführte Untersuchungen haben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß in der Färbung die Ursache für Hauterkrankungen liegen könnte. Richtig dürfte vielmehr sein, daß die vollsynthetischen Chemiefasern eine geringere Saug- und Schweißtransportfähigkeit als natürliche Textilfasern aufweisen. Diesem Umstand hat jedoch die Industrie inzwischen durch Anwendung besonders poröser Web- und Wirkverfahren sowie durch Mischung von vollsynthetischen Fasern mit anderen Textilrohstoffen weitestgehend Rechnung getragen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, daß solche Erzeugnisse, die in der Regel bei der Wäsche nicht gekocht werden, bei unzureichender Behandlung sich mit Resten von Waschmitteln, von Schweiß und Hautabscheidungen anreichern, so daß hierdurch Nährböden für Bakterien, Pilze und Hefen und demzufolge auch Hautschäden entstehen können. Schließlich darf darauf Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 57. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Januar 1959 3167 hingewiesen werden, daß es immer Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Hautreizungen geben wird. Dies ist bei der Wolle ebenso bekannt wie bei den seit vielen Jahren im Gebrauch befindlichen künstlichen Fasern. Insoweit würden auch durch die Einführung eines Kennzeichnungszwanges die geäußerten Besorgnisse nicht beseitigt. In der Regel werden aber vollsynthetische Textilien ohnehin als solche - meist mit bekanntem Markennamen und Behandlungsanweisungen versehen — dem Konsumenten angeboten. Im übrigen habe ich mich zur Frage des Kennzeichnungszwangs für Textilerzeugnisse bereits in der Fragestunde des deutschen Bundestages am 12. Dezember 1957 geäußert. Ludwig Erhard
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Welche Mehrleistungen für Schwerbeschädigte sind denn im Gesetzentwurf enthalten, Herr Kollege Dr. Philipp?


Rede von Dr. Gerhard Philipp
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Da muß ich Ihnen wieder sagen, daß Sie nicht nur dieses Gesetz betrachten dürfen. Mit Fug und Recht und mit Fleiß habe ich darauf hingewiesen: Nehmt alles nur in allem, Herr Professor Schellenberg. Wir müssen auch noch die Dynamisierung und die damit zusammenhängenden Fragen betrachten. Durch die Dynamisierung haben wir sehr gute Renten bekommen. Wir haben da viel getan. Ich habe keinen Rentner getroffen, der mit dieser Regelung nicht zufrieden war; sie waren alle zufrieden, und sie werden auch mit dieser Regelung zufrieden bleiben. Wir müssen — Herr Professor Schellenberg, wir haben heute die erste Lesung — diese Dinge noch gut ausdiskutieren. Wir sollten nichts Übereiltes tun, aber wir sollten mit Fug und Recht Entlastungen dort vornehmen, wo dies möglich ist.
Auf der anderen Seite muß man auch feststellen, wie lange diese Kleinstrenten laufen. Ich habe auf einem Teilbereich meines Wirtschaftszweiges Feststellungen getroffen und erfahren, daß 36 % dieser Kleinstrenten bis zu einem Jahr, 28% bis zu zwei Jahren und 36 °/o über zwei Jahre gezahlt wurden. Das ist allerdings nur ein Ausschnitt aus einem verhältnismäßig kleinen Teil. Man sollte sich im Ausschuß überlegen, wie man unter Beachtung — —

(Abg. Stingl: Den konkreten Schaden feststellen!)

— Den konkreten Schaden feststellen, unter Umständen eine Bezogenheit auf den Lohn. Da bieten sich allerhand Möglichkeiten, ohne gleich den harten Ausdruck der sozialen Demontage gebrauchen zu müssen. Wir wollen nicht demontieren. Wir haben im Gegenteil alle die Hoffnung, den Wunsch und die feste Absicht, hier aufzubauen.
Auf derselben Ebene liegt das Problem der Abfindung der kleinen Dauerrenten. Ich meine, wir sollten uns heute nicht daran erhitzen, sondern die Fragen im Ausschuß diskutieren. Ich kann Ihnen natürlich genau entgegnen: Es ist richtig, daß man abfindet —
das ist auch von Ihnen und vom Herrn Minister



Dr.-Ing. Philipp
anerkannt worden —, aber die Frage, ob man ohne Zustimmung des Verletzten abfindet, beinhaltet— —

(Zurufe von der SPD.)

— Bitte, ich werde etwas sagen, was Ihnen sehr in die Ohren eingeht. Man muß diese Frage von der rechtspolitischen Seite und von dem sozialpolitischen Erfordernis her sehen. Man kann nicht einfach sagen: Das machen wir oder das machen wir nicht. Im Grundsatz ist die Abfindung gut, weil sie dem Verletzten gleichzeitig die Möglichkeit gibt, Kapital zu bekommen und auf Grund dieses Kapitals Eigentum zu bilden. Die Eigentumsbildung soll ja von uns allen gefördert werden.
Zu der Frage der Höhe der Abfindung hat der Herr Minister auf ein Einkommen von monatlich 450 DM und eine Rente von wohl 30% Bezug genommen. Er kommt dann zu den Beträgen, die er genannt hat. Man sollte vielleicht doch einen anderen Betrag und eine andere Rente nennen. Bei einem Monatseinkommen von 500 DM und einer 45%igen Rente ist der Betrag 9000 DM, und bei einem Einkommen von 1200 DM kommen Sie auf einen Abfindungsbetrag von 21 600 DM.

(Abg. Dr. Schellenberg: Bei Verlust von 4 Fingern und Durchschnittslohn ergeben sich weit niedrigere Abfindungen!)

— Sicher, Herr Kollege Schellenberg, ich muß das nur der Ordnung halber sagen, weil insoweit keine Begrenzung vorliegt und nicht nur die unteren Zahlen genannt werden dürfen. Die Beträge sind immerhin ganz ansehnlich.
Ferner steht das schwierige Problem der Verteilung der Aufwendungen bei Unfällen zwischen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen zur Diskussion. Schon seit Jahren ringen die Verbände um eine echte Lösung, die den beiderseitigen Wünschen gerecht wird. Sie wissen, im Gesetz steht der 45. Tag. Vor mehreren Jahren hat man Verhandlungen über den 32. Tag geführt. Am Anfang des Jahres 1958 stand der 18. Tag zur Diskussion, und beinahe wäre eine Vereinbarung zwischen den Partnern zustande gekommen. Leider ist das dann doch nicht geglückt, so daß die Frage heute wieder zur Beratung ansteht.
Es wird immer wieder herausgestellt, daß die Krankenversicherung wesensfremde Belastungen nicht treffen darf. Ich meine allerdings, daß man gerechterweise auch den anderen sehen muß. Auch der andere kann mit Recht sagen: Wesensfremde Belastungen dürfen mich eigentlich nicht treffen. Da es bei diesen Fragen offensichtlich keine scharfe Trennung mit dem Seziermesser geben kann, muß man zu irgendeiner vernünftigen Regelung kommen. Sicher, die Wegeunfälle! Ein Herr sagte mir neulich: Die Wegeunfälle sind ein ausgesprochenes Anliegen der Berufsgenossenschaft; denn wir haben heute die Konzentration der Betriebe mit dem massierten Verkehr und infolgedessen auch die erhöhte Unfallgefahr auf dem Wege. Ich glaube, eine solche Denkweise wird den Dingen nicht gerecht. Der arme Unternehmer hat doch weiß Gott keinen Einfluß auf den Weg des Verletzten, und es wird doch schon
sehr viel erreicht, wenn wir bei der Berufsgenossenschaft die Wegeunfälle mit einbeziehen, ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nichtverschulden. Früher waren sie nicht einbezogen, dann haben wir die Wegeunfälle ohne Selbstverschulden hineingenommen. Es wird doch niemand bestreiten können, daß hier eine echte Haftung gar nicht zum Tragen kommen kann. Wenn ich hafte, muß ich doch mindestens die Möglichkeit haben, den Schaden zu mindern. Es gibt aber gar keine Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen. Der Arbeitgeber weiß nicht, wo sein Arbeitnehmer, der am Montagmorgen in den Dienst geht, am Sonntagabend war und durch irgendeinen Verkehrsunfall geschädigt wird. Ich will die Dinge nicht rückschrittlich betrachten. Aber ich bitte um Verständnis, wenn ich erkläre, daß man hier nicht einfach sagen kann, die Wegeunfälle seien der Berufsgenossenschaft wesenseigen. Weil man das nicht sagen kann, weil man nicht das Seziermesser ansetzen kann, ist eben ein Termin wie hier im Entwurf der 18. Tag, der sich mit dem deckt, was die Verbände bereits vorhatten, das Richtige. Wir sind insoweit nur die Schiedsrichter und vollstrecken den Willen der Verbände. Leider ist es durch das Ausweichen von einzelnen Verbänden damals nicht zu einer Vereinbarung gekommen. — So sollten wir die Dinge zunächst einmal sehen. Wenn sich nicht zusätzlich andere Erkenntnisse ergeben, würde ich empfehlen, daß wir in dieser Richtung den Vorschlag der Regierung akzeptieren.
Ich darf, weil Sie das vielleicht interessiert, noch bemerken, daß uns die Unfallberufsgenossenschaften Zahlen hinsichtlich der tödlichen Wegeunfälle gegeben haben. 1957 waren 9,82 % der entschädigten Unfälle tödliche Wegeunfälle, während die Betriebsunfälle nur 5,73% ausmachten. Das Schwergewicht verschiebt sich also leider auch bei den Unfällen mit tödlichem Ausgang und mit völliger Erwerbsunfähigkeit immer mehr in Richtung auf die Wegeunfälle. Über 20 % — über 20 %! — aller erstmals entschädigten Unfälle im Jahre 1957 waren Wegeunfälle. Insgesamt hatten wir 16 489 solche Wegeunfälle.
Ein weiteres Problem, das heute noch nicht angesprochen worden ist, ist die Frage der Zuständigkeit der gemeindlichen Unfallversicherung auf der einen Seite und der gewerblichen und landwirtschaftlichen auf der anderen Seite. Sie wissen, daß in den Bestimmungen dieses Entwurfs zum Ausdruck gebracht wird, daß der bisherige Zustand erhalten bleiben soll, wonach z. B. Versorgungs- und Verkehrsunternehmen der Gemeinden weiterhin der allgemeinen Unfallversicherung unterliegen sollen. Sie wissen auch, daß die Verbände der gemeindlichen Unfallversicherung eine andere Auffassung haben und den Wunsch ausgesprochen haben, daß bei dieser Neukodifikation die Unbeschränktheit der gemeindlichen Unfallversicherung hergestellt wird. Ich kann mich auch zu diesem Thema noch nicht abschließend äußern. Wir sollten im Ausschuß einmal die Beteiligten hören und uns dann ein eigenes Bild machen. Ich bin der Meinung, wir sollten möglichst an der Einheit der Unfallversicherung, soweit sie erforderlich ist, um ordentlich



Dr.-Ing. Philipp
arbeiten zu können, festhalten, also nicht im Sinne der Wünsche der Gemeinden, sondern im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen rotieren.
Ich habe noch einen persönlichen Wunsch, den ich hier vielleicht anschneiden darf. Es handelt sich um eine Problematik, die sich aus der Kumulierung der Renten ergibt. Das ist kein Steckenpferd von mir, sondern etwas, was ich schon seit langem mit gewisser Sorge betrachte. Wir haben auf Grund des § 578 Abs. 4 die Beschränkung der einzelnen Rente auf 85 °/o des Jahresarbeitsverdienstes. Das ist in Ordnung. Nun ist die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn eine Kumulierung der Unfallrenten eintritt, wenn also mehrere Unfallrenten zusammenstoßen. Inwieweit wird dann der Grundsatz des § 578 Abs. 4 wieder aufgehoben? Ich meine — ohne mich darin zu vertiefen —, man sollte den Standpunkt vertreten, daß eine Rente für einen mehrfach Unfallverletzten nicht höher sein kann als die eines anderen Unfallverletzten, der dieselben Verletzungen bei einem Unfall erlitten hat. Über diese Dinge müßte man irgendwie nochmals ins Gespräch kommen. Ich glaube, es gibt auch ,im ausländischen Recht gewisse Anhaltspunkte. Ich denke z. B. an die österreichische Regelung mit der Gesamtrente. — Ich weiß, nicht, ob hinter dieser Sache finanzielle oder materielle Dinge stecken. Man sollte das bereinigen. Hier sollte irgendwie die Vernunft zum Zuge kommen. Wir sollten doch gemeinsam prüfen, ob wir in dieser Hinsicht etwas ausbügeln können.

(Zuruf von der CDU/CSU: Jawohl!)

— Das war mein persönlicher Wunsch; ich freue mich, daß ich Zustimmung erhalte, und werde gern in den Ausschußsitzungen auf die Angelegenheit zurückkommen.
Das beinhaltet noch eine andere Frage: die der Kumulierung der Unfallrente mit der Rente aus der allgemeinen Versicherung. Dies ist schon wieder ein Problem, das gewisse Grundsätze betrifft. Sie wissen, daß die Unfallrente eine Rente auf Grund Schadensersatzrechts ist. Man kann eine Unfallrente der Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft nur anlasten, solange der Schaden gegeben ist. Es muß einmal die Frage gestellt werden, wie die Situation ist, wenn ein Schaden nicht mehr vorliegt, d. h. entweder die Erwerbsfähigkeit wieder gegeben ist oder der Betreffende, sagen wir, 65 Jahre alt geworden ist und eine Altersrente bekommt. Zum mindesten muß man das einmal mit den Sachverständigen besprechen: Ist es richtig, dann eine Unfallrente und eine Altersrente zu zahlen, oder inwieweit muß man zugunsten der Unfallversicherung kürzen? Wir haben in der RVO, im Knappschaftsgesetz und im Angestelltenversicherungsgesetz bereits gewisse Bestimmungen, die aber diesem Umstand leider nicht Rechnung tragen. Ich darf deshalb die freundliche Bitte aussprechen — ich glaube, es ist in unser aller Interesse -, Überlegungen anzustellen, wie wir die Dinge gestalten können.
Ich komme auf die Generalklausel des Berufskrankheiten-Katalogs zu sprechen. Ich bin durchaus mit der Vorlage des Herrn Ministers einverstanden, habe aber doch eine Bitte.. Wir müssen darauf achten, daß wir durch die Einführung dieser beschränkten Generalklausel — wenn ich einmal so sagen darf — nicht zu einer Rechtszersplitterung kommen, also dahin, daß bei dieser und bei jener Berufsgenossenschaft die Fragen unterschiedlich angesehen werden und wir uns infolgedessen in Verwaltungsstreitigkeiten oder vor den Sozialversicherungsgerichten hierüber unterhalten müssen. Man sollte sich überlegen, ob man diese Dinge nicht etwas konkreter ansprechen kann. Ich könnte mir denken, daß man, wenn man sich etwas mehr spezialisiert — z. B. auf neue Verfahren und neue Stoffe, die Veranlassung von Unfällen oder Berufskrankheiten bilden können —, den Dingen vielleicht eher gerecht wird. Das heißt, wir sollten etwas schärfer umreißen. Auch diese Frage — die nicht von entscheidender Bedeutung ist — kann noch im Ausschuß behandelt werden.
Ich möchte mich jetzt mit den Bemerkungen meines Herrn Vorredners zur Frage der Dynamisierung und zur Frage der 75prozentigen Vollrente befassen.
Zunächst zur Frage der Dynamisierung; ich schnitt sie schon an. Ich glaube, hier ist das Optimum — muß ich schon sagen — erreicht, wenn nicht fast überschritten, und von einer Forderung auf automatische Handhabung der Dinge wird man jetzt wohl nicht mehr reden können, nachdem wir mehrere Teilgebiete der Sozialversicherung bereits über die Bühne gebracht haben.

(Abg. Dr. Atzenroth: Sagen wir: halbautomatisch!)

— Halbautomatisch; das entspricht ja der Zeit; wir sind ja noch nicht vollautomatisch.

(Heiterkeit.)

Diese Frage ist also, glaube ich, entschieden, so daß wir nicht weiter zu diskutieren brauchen.
Die andere Frage ist: Soll man von 66 2/3 % auf 75 % anheben? Herr Professor Schellenberg, auch hier ist das Optimum mit 662/3 % durch die gegenwärtigen Leistungen und die Dynamisierung erreicht. Ich glaube, wenn wir uns einmal die effektiven Renten ansehen, können wir nur sagen: Kinder, seid zufrieden und nehmt die Dinge so, wie sie jetzt sind. Wir wollen keine weiteren Wünsche wecken, die wir dann doch nicht erfüllen können.
Die Sozialversicherung kann immer nur so weit belastet werden, wie es uns die Wirtschaft gestattet. Die Wirtschaft muß ja zunächst einmal die Grundlage schaffen, damit wir den sozialen Erfordernissen Rechnung tragen können. Voraussetzung ist zunächst einmal eine gesunde Wirtschaft. Hier kann nun einmal eine gewisse Grenze nicht überschritten werden. Wir sollten da etwas vorsichtig zu Werke gehen. Wir alle haben doch ein Interesse daran, nicht durch übersetzte Wünsche das wieder zu zerstören, was wir gemeinsam, insbesondere auch mit Hilfe der Arbeitnehmer, aufgebaut haben.

(Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

Ich gestehe ganz offen, ich bin sehr scharf dahinter her, daß in dieser Richtung keine Begehrlichkeiten



Dr.-Ing. Philipp
1 geweckt werden, die das, was wir gemeinsam erarbeitet haben, wieder zerstören könnten.
Damit bin ich am Schluß meiner Ausführungen. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt diese Vorlage im ganzen gesehen, Herr Bundesarbeitsminister, wenn auch mit gewissen Vorbehalten. Im Namen meiner Fraktion bitte ich, den Entwurf an den Sozialpolitischen Ausschuß zu überweisen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Atzenroth.