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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 56. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1959 Inhalt: Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fragen der Justizpolitik (Drucksache 569) Dr. Arndt (SPD) . . . . . 3047 B, 3118 B Schäffer, Bundesminister . . 3056 A, 3076 D, 3117 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler 3069 C, 3095 B Jahn (Marburg) (SPD) 3069 D Dr. Kanka (CDU/CSU) . . . 3077 D, 3114 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 3082 A Dr. Schneider (Lollar) (DP) . . . 3086 D Rehs (SPD) 3091 B Benda (CDU/CSU) . . . . . . 3098 C Dr. Stammberger (FDP) 3106 A Wittrock (SPD) . . . . . . . 3107 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . 3110 D, 3114 A Dr. von Brentano, Bundesminister . 3113 B, 3114 C Dr. Schröder, Bundesminister . . . 3118 B Entwurf eines Gesetzes zu den Vereinbarungen mit den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Ver- einigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des Königreichs der Niederlande und des Königreichs Belgien über gegenseitige Hilfe gemäß Art. 3 des Nordatlantik-Vertrages (Drucksache 47); Mündlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 593) — Zweite und dritte Beratung Graf Adelmann (CDU/CSU) . . . 3123 D Erler (SPD) 3124 C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 3126 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 3129 D Probst (Freiburg) (DP) . . . . . 3130 B Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 (Drucksache 541); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 785, zu 785) — Zweite und dritte Beratung — 3130 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 3131 C Anlagen 3133 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3047 56. Sitzung Bonn, den 22. Januar 1959 Stenographischer Bericht Beginn: 9,03 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 55. Sitzung Seite 3002 D Zeile 11 statt „Rademacher". Ramms. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3133 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Albertz 4.4. Altmaier* 23.1. Dr. Atzenroth 22.1. Dr. Bärsch 23.1. Baur (Augsburg) 23.1. Dr. Becker (Hersfeld) 9. 3. Birkelbach*- 23.1. Fürst von Bismarck* 23.1. Blachstein* 23.1. Frau Blohm 31.1. Diel (Horressen) 23.2. Dr. Eckhardt 10. 2. Eilers (Oldenburg) 23.1. Etzenbach 7.2. Frenzel 23.1. Dr. Furler* 23.1. Gedat 30. 1. Geiger (München) 23.1. Gerns* 23.1. D. Dr. Gerstenmaier 23.1. Gleisner (Unna) 20. 2. Graaff 23.1. Dr. Greve 7.2. Dr. Gülich 31. 1. Haage 23.1. Häussler 23.1. Heinrich 31.1. Heye* 23.1. Höfler* 23.1. Frau Dr. Hubert* 23.1. Jacobs 28. 2. Dr. Jaeger 26.1. Frau Kalinke 31.1. Kiesinger* 23.1. Dr. Kliesing (Honnef)* 23.1. Köhler 24.1. Dr. Kohut O 24.1. Dr. Kopf* 23.1. Kramel 16.2. Kriedemann 22.1. Kühn (Bonn) 26.1. Kühn (Köln)* 23.1. Kunst 31.1. Kurlbaum* 23.1. Dr. Leverkuehn* 23.1. Lücker (München)* 23.1. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30.1. Dr. Martin 26.1. Mank 24.1. Frau Dr. Maxsein* 23.1. Memmel 31.1. Dr. Mende* 23.1. Dr. Menzel 15.2. Metzger* 23.1. Dr. Meyer (Frankfurt)* 23.1. *für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaub bis einschließlich Müser 17.2. Dr. Oesterle 6.2. Paul' 23.1. Pelster 31.1. Pernoll 23.1. Pütz 14.2. Rademacher 24.1. Frau Dr. Rehling* 23.1. Dr. Reith 31.1. Rohde 31.1. Ruf 23.1. Dr. Schild 22.1. Dr. Schmid (Frankfurt)* 23.1. Schneider (Hamburg) 2.2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 15.2. Schütz (München)* 23.1. Seidl (Dorfen)* 23.1. Dr. Serres* 23.1. Vogt 23.1. Dr. Wahl* 23.1. Walpert 31.1. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 31.1. Weinkamm 23.1. Wullenhaupt 24.1. Dr. Zimmer* 23.1. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehrs auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ritzel (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 31) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um das neu eingerichtete Autotransportwesen der Bundesbahn mit wesentlich vermehrten Ein- und Ausladestationen auszustatten? Ist die Bundesregierung insbesondere bereit, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn zu veranlassen, auf den bis jetzt für cien Autotransport erschlossenen Strecken eine vor Beginn der Bahnreise des Automobilisten stattfindende Verladung des Autos in geschlossenen oder offenen Güterwagen so rechtzeitig zu ermöglichen, daß der Reisende bei seiner Ankunft am ausländischen oder innerdeutschen Bestimmungsort seinen Wagen sofort zur Verfügung hat? Sieht die Bundesregierung auch die Möglichkeit, die Einrichtung des Autotransports von bundesdeutschen Stationen nach Berlin durchzuführen? Die Beförderung von Autos mit Reisezügen war 1958 noch auf die Sommersaison (Juni bis Oktober) beschränkt. Im vergangenen Jahre waren Autotransportwagen einmal zwischen Hamburg und Basel und zum andern in der Verbindung Ostende-München eingesetzt. Im kommenden Sommer sollen versuchsweise in zwei weiteren Zügen Autotransportwagen mitgeführt werden. Einer dieser Züge wird zwischen Mülheim (Ruhr)-Speldorf und München Ost verkehren. Kraftwagen können dabei auch in Düsseldorf Hauptbahnhof und in Köln-Deutz ein- und ausgeladen werden. Der andere Transportwagen wird von Großenbrode mit Verlademöglichkeit in Lüneburg nach München Ost und zurück verkehren. 3134 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 Zweck des seit einigen Jahren versuchsweise eingeführten Verfahrens ist es, die Reisenden, die am Tage ihren Kraftwagen benutzen, nachts mitsamt ihrem Fahrzeug über längere Strecken auf der Schiene zu befördern. Demgemäß sind jedem der genannten Züge Schlaf- und Liegewagen beigegeben. Eine Unterwegsbedienung ist im allgemeinen deswegen nicht vorgesehen, weil nach allen bisherigen Erfahrungen kein Interesse an einer Kurzstreckenbeförderung besteht und bei der bisherigen Fahrplangestaltung die Zwischenbahnhöfe zur Nachtzeit angelaufen werden. Die Beförderung von Kraftwagen in Tageszügen wurde bisher nicht gefordert. Sie ist deshalb bis auf weiteres auch nicht geplant. Zudem gibt es nur wenige Großstadtbahnhöfe, deren Bahnsteige ohne Schwierigkeit von Personenkraftwagen erreicht und befahren werden können. Die Bundesbahn prüft laufend die Möglichkeit, weitere Verbindungen dieser Art zu schaffen. Maßgebend für die Einrichtung weiterer Verkehre sind neben der Nachfrage die Einrichtung der Personenbahnhöfe mit Anfahrrampen und ausreichend breiten Bahnsteigen sowie das Vorhandensein entsprechend ausgerüsteter Transportwagen. Zur Zeit ist die Bundesbahn bemüht, die Konstruktion der Verladeeinrichtungen dieser Wagen zu verbessern, um die Aufenthalte der Züge abzukürzen. Bei dem heutigen Verfahren hat der Reisende seinen Wagen unmittelbar nach der Ankunft des Zuges zur Verfügung. Es ist deshalb nicht erforderlich, ihm eine vorausgehende Verladung zu ermöglichen, soweit die Beförderungsart „Auto im Zuge" eingeführt ist. Übrigens könnten normale Güterwagen, auf die der Reisende etwa vorher sein Fahrzeug verladen hat, deshalb nicht mit Schnellzügen befördert werden, weil sie für solche Geschwindigkeiten nicht geeignet sind und weil im allgemeinen auf den Personenbahnhöfen unterwegs . nicht die erforderliche Zeit für das Ein- und Ausrangieren vorhanden ist. In den Jahren vor dem letzten Krieg konnten Personenkraftwagen auf allen Güterabfertigungen gegen einen stark ermäßigten Beförderungspreis zur Beförderung mit Güterzügen nach allen Richtungen aufgegeben werden. Von dieser Einrichtung ist so gut wie kein Gebrauch gemacht worden, weil im Güterverkehr, der zum grollen Teil mit Bedarfsgüterzügen bedient wird, die Ankunftszeit im allgemeinen nicht mit völliger Sicherheit vorher angegeben werden kann. In gewissen Schnellzügen werden dagegen besonders eingerichtete Gepäckwagen mitgeführt, die der Autobeförderung dienen. Dabei handelt es sich einmal um Doppelstockgepäckwagen (DPw4üm) mit Schwenkhubbühne. Hier werden die Autos vom Bahnsteig aus durch die Seitentür verladen; Fassungsvermögen 8 Kraftwagen. Außerdem werden zukünftig — ohne Möglichkeit der Verladung an Zwischenstationen — Gepäckwagen mit Stirnwandtüren (MPw4i) verwendet, in denen zwei bis drei Kraftwagen unterzubringen sind. Bisher lief je einer der erwähnten Doppelstockwagen im Fernschnellzug „Komet" zwischen Hamburg und Basel. Der Verkehr wurde täglich bedient. An zwei Wochentagen liefen die Wagen bis Chiasso durch; jedoch soll diese Verlängerung nach Chiasso aufgegeben werden. Ferner gab es eine Verbindung Ostende—München, die an einzelnen Tagen, 1958 insgesamt 19mal, bedient wurde. Hier fanden belgische Spezialgüterwagen Verwendung, die für den Lauf in Schnellzügen geeignet sind. Die neugeplanten Verbindungen Mülheim (Ruhr)—München Ost und Großenbrode—München Ost sollen dreimal wöchentlich durchgeführt werden. Hier werden Gepäckwagen mit Stirnwandtür verwendet. Für die Beförderung der Pkw in Autotransport-wagen wird eine mäßige Fracht erhoben, die nicht vom Gewicht der Wagen abhängig ist. Unterschieden wird lediglich zwischen Pkw mit einer Länge von bis zu 4,42 m und größeren Wagen. Die Beförderungsart „Auto im Reisezug" hat im letzten Jahr recht lebhaften Zuspruch gefunden. Gezählt wurden in der Verbindung Hamburg—Basel 2535 Pkw und 6252 Reisende, auf der Strecke Ostende — München (an 19 Tagen) 865 Pkw und 2573 Reisende. Im Verkehr zwischen der Bundesrepublik und Westberlin kann eine Beförderung auf Autotransportwagen nur eingeführt werden, wenn die Deutsche Reichsbahn (Ost) diesem Verfahren zustimmt. Das ist kaum anzunehmen, um so mehr als gegenwärtig die Zahl der verkehrenden Reisezüge sehr gering ist und deswegen diese Züge schon heute bis an die Grenze des Möglichen mit Personenwagen ausgelastet sind. Dr.-Ing. Seebohm Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers für Verkehr auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 55. Sitzung vom 21. 1. 1959, Drucksache 786, Frage 37) : Welche Zeitspanne ist im Rahmen des Straßenbauprogramms des Bundesverkehrsministeriums für den Ausbau der Strecke vom Nürnberger Kreuz nach Tennenlohe und damit zum Anschluß an die bereits vierspurig befahrbare Bundesstraße 4 zwischen Tennenlohe und Erlangen vorgesehen? Ist bei den Planungen zum weiteren Ausbau der Bundesstraße 8 schon eine Entscheidung in der Frage der Ortsumgehungen von Langenzenn und Emskirchen getroffen worden? Die für den Vollausbau der Autobahnteilstrecke Nürnberger Kreuz — Tennenlohe erforderlichen Mittel stehen zur Verfügung. Die Arbeiten zur Herstellung des Fahnbahnunterbaues und eines Teiles der Fahrbahndecke sind vergeben. Der Rest der Deckenarbeiten ist ausgeschrieben; mit der Zuschlagserteilung ist in den nächsten Tagen zu rechnen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde im Herbst 1958 begonnen. Ich rechne damit, daß bis Ende dieses Jahres der gesamte Streckenabschnitt zweibahnig, d. h. vierspurig, dem Verkehr übergeben werden kann. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3135 Im Wirtschaftsplan der Gemeinde Emskirchen ist bereits eine generelle Linienführung für die Ortsumgehung vorgesehen. Für Langenzenn soll ebenfalls die Trasse für eine spätere Umgehung im Wirtschaftsplan der Gemeinde berücksichtigt werden. Nachdem wir uns entschlossen haben, die Autobahn Frankfurt/M.—Würzburg—Nürnberg jetzt beschleunigt zu bauen, sind diese Umgehungen nicht mehr vordringlich. Der derzeitige starke und für die Gemeinden besonders lästige Durchgangsverkehr wird künftig von der Bundesstraße 8 abwandern und auf die neue Autobahn übergehen. In den generellen Planungen der beiden Ortsumgehungen und deren Aufnahme in die Wirtschaftspläne der Gemeinden sehe ich eine vorsorgliche Maßnahme, um die Mögkeit für spätere Umgehungen bei einer heute noch nicht voraussehbaren Verkehrsentwicklung offenzuhalten. Dr.-Ing. Seebohm
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Bundesminister der Justiz.





Rede von Fritz Schäffer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich bei der Beantwortung der Fragen an die Reihenfolge und den Inhalt der Großen Antrage zu halten. Ich nehme an, es besteht Einverständnis, daß ich auf die gesamten Fragen eingehe und Antwort gebe, selbst wenn die einzelne Frage in der Begründung nicht oder nur zum Teil erwähnt worden ist. Es gehört zu meinen Pflichten, mich an die Drucksache zu halten.
Ich darf infolgedessen von der Frage 1 ausgehen, die lautet: „Wann wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf vorlegen, der den „Auftrag aus Artikel 95 GG erfüllt?" Zu dieser Frage muß ich zunächst auf die Antwort Bezug nehmen, die die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP vom 15. Oktober 1958 bereits erteilt hat. Diese Anfrage hatte ebenfalls die Errichtung des Obersten Bundesgerichts zum Gegenstand. Die Antwort der Bundesregierung hat folgenden Wortlaut:
Die Errichtung eines Obersten Bundesgerichts ist, wie bekannt, im Oktober/November 1956 Gegenstand von Erörterungen im Bundestag gewesen. Der Bundestag hat die Bundesregierung am 22. Oktober 1956 aufgefordert, den Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorzulegen. Im Bundesjustizministerium sind schon vor diesem Beschluß und ebenso in der Folgezeit eingehende Untersuchungen zur Frage des Obersten Bundesgerichts angestellt worden. Dabei haben sich erneut erhebliche Zweifelsfragen und Schwierigkeiten ergeben. Kürzlich ist nunmehr im Bundesjustizministerium eine umfassende Referenten-Denkschrift ausgearbeitet und dem Bundesverfassungsgericht, den beteiligten Bundesressorts und über diese sämtlichen oberen Bundesgerichten mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet worden. Sobald deren Äußerungen eingegangen sind, wird die Bundesregierung sich über die im Hinblick auf Artikel 95 GG erforderlichen weiteren Schritte schlüssig werden.
Zusätzlich darf ich zu der präzisen Frage, wann die Bundesregierung voraussichtlich einen Gesetzentwurf gemäß Art. 95 des Grundgesetzes einbringen wird, folgendes bemerken: In der verhältnismäßig kurzen Zeit seit Errichtung der oberen Bundesgerichte sind dem Bundesjustizministerium nur wenige Fälle bekanntgeworden, in denen obere Bundesgerichte gegenteilige Auffassungen vertreten haben. Dabei ist zu bedenken, daß das Oberste Bundesgericht nach Art. 95 GG nicht bei jeder Meinungsverschiedenheit, sondern nur in den Fällen entscheiden soll, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bei Anlegung dieses Maßstabes wären bisher nur vier Fälle einer Klärung auf dem Wege des Art. 95 GG zugänglich gewesen. In fünf weiteren Fällen von teilweise größerem Gewicht sind die Meinungsverschiedenheiten auf verfassungsrechtliche Fragen zurückzuführen, die endgültig vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein werden. Bemerkenswert ist, daß die oberen Bundesgerichte in zwei
Divergenzfällen ihre Auffassung bei nächster Gelegenheit mit dem Ergebnis überprüft haben, daß in einem Fall, der in der genannten Zahl der Divergenzfälle nicht enthalten ist, die Meinungsverschiedenheit beseitigt, in einem anderen gemildert ist. Mit einem wesentlichen Ansteigen der Zahl der Divergenzfälle, die in die Zuständigkeit eines Obersten Bundesgerichts fallen, dürfte aus zwei Gründen nicht zu rechnen sein: Einmal sind die Zuständigkeiten der einzelnen oberen Bundesgerichte sachgemäß verteilt, so daß sich wenig Überschneidungen ergeben. Zudem wirken sich bei der Auslegung und Anwendung zahlreicher gesetzlicher Vorschriften auf den verschiedenen Rechtsgebieten die Bestimmungen des Grundgesetzes aus. Dessen Vorschriften harren aber in vielen Einzelheiten wie auch in Grundsatzfragen noch der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. In solchen Fällen kann eine endgültige Klärung der Rechtsfragen und Beseitigung der zwischen den Gerichten, auch den oberen Bundesgerichten, bestehenden Divergenzen endgültig nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Von den Bedürfnissen der Rechtsprechung her gesehen, erscheint die Errichtung des Obersten Bundesgerichts deshalb zur Zeit teils nicht vordringlich, teils nicht geeignet zur Beseitigung der in der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten mit verfassungsrechtlichem Hintergrund. Gleichwohl hat das Bundesjustizministerium seit längerem Untersuchungen darüber angestellt, wie eine praktikable Lösung zur Erfüllung des Auftrages in Art. 95 GG gefunden werden kann.
Nach der Vorstellung des Parlamentarischen Rates soll das Oberste Bundesgericht, wie bereits in der Plenarsitzung am 3. Oktober 1956 dargelegt worden ist, als institutionelles Gericht errichtet werden. Dieser Konzeption stehen aber die inzwischen eingetretene Entwicklung und die gesammelten Erfahrungen entgegen. Bereits die Bezeichnung als Oberstes Bundesgericht entspricht dem Aufgabenbereich dieses Gerichts nicht, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit verfassungsrechtlichem Einschlag entscheidet, wie erwähnt, letztlich das Bundesverfassungsgericht, entweder auf Vorlage des einzelnen Gerichts gemäß Art. 100 GG oder auf Verfassungsbeschwerde hin, wobei das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auch des Obersten Bundesgerichts aufheben könnte. Das in Art. 95 GG als Oberstes Bundesgericht bezeichnete Gericht kann mithin nur eine koordinierende Funktion zwischen den oberen Bundesgerichten haben. Dafür reicht ein Vereinigter Senat aber wohl aus, der lediglich über die streitige Rechtsfrage, nicht aber den gesamten Fall entscheidet, also ähnliche Funktionen hat wie die Großen Senate der oberen Bundesgerichte. Dadurch würde zugleich ein weiterer Instanzenzug, der auf berechtigte Ablehnung stieße, vermieden. Bei dem voraussichtlich geringen Geschäftsanfall werden hauptamtlich tätige Richter nicht benötigt. Die Mitglieder des Senats könnten vielmehr aus dem Kreis der Richter an den oberen Bundesgerichten ausgewählt und nebenamtlich mit der Wahrnehmung des Richteramtes in dem Vereinigten Senat betraut werden. Diese Richter be-



Bundesjustizminister Schäffer
sitzen Revisionserfahrung und die nötigen Fachkenntnisse auf den Sachgebieten der einzelnen oberen Bundesgerichte.
Ein mit nebenamtlich tätigen Richtern besetzter Vereinigter Senat der oberen Bundesgerichte unterscheidet sich von einem institutionellen Obersten Bundesgericht aber so sehr, daß für diese Lösung wohl eine Änderung des Grundgesetzes in Betracht gezogen werden muß. Angesichts der bisher geringen Erfahrungen über Art und Umfang der Divergenzen in der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte hat das Bundesjustizministerium sich noch nicht in der Lage gesehen, sachgemäße Vorschläge zur Ausführung des Art. 95 GG zu machen. Auch eine kleine Lösung in Gestalt eines Vereinigten Senats wirft noch eine Reihe von Zweifelsfragen auf. So bedarf — um nur einige Punkte zu nennen — der Klärung, ob im Einzelfall Richter aller oder nur der divergierenden oberen Bundesgerichte mitwirken sollen, bei wem der Vorsitz liegen und ob die Rechtsfrage von den einzelnen Senaten der oberen Bundesgerichte unmittelbar oder über die Großen Senate, beim Bundesgerichtshof möglicherweise auch über den Vereinigten Großen Senat an das neu zu bildende Gremium herangetragen werden soll. Für die Beurteilung dieser Fragen hat die Auffassung der Praxis, vor lallem des Bundesverfassungsgerichts und der oberen Bundesgerichte, erhebliche Bedeutung. Der Zweck der eingangs erwähnten Referenten-Denkschrift ist es, eine Stellungnahme der beteiligten Stellen nicht nur in der Gesamtkonzeption, sondern auch in wichtigen Einzelfragen herbeizuführen. Von den Stellungnahmen wird abhängen, welche Lösung vorgeschlagen werden kann. Bei dieser Sachlage bedaure ich daher, ihnen heute einen genauen Zeitpunkt für den Abschluß der Vorarbeiten noch nicht nennen zu können. Die Bundesregierung verkennt aber nicht, daß eine Lösung in absehbarer Zeit angestrebt werden sollte.
Ich darf nunmehr zur Frage 2 übergehen:
Teilt die Bundesregierung die Besorgnis, daß einzelne Gerichtsurteile das Rechtsbewußtsein verletzen, weil sie die Schwere des Unrechts der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verübten Straftaten gegen das Leben verkennen oder — z. B. durch Zubilligung einer Rente an die Witwe Heydrichs — die von nationalsozialistischen Machthabern verübten Verbrechen des Mordes außer acht lassen?
Die Frage 3 lautet:
Wird die Bundesregierung die Maßnahmen der Länder fördern, die darauf abzielen, eine Wiederholung von Versäumnissen wie im Falle Eisele zu vermeiden? Wie ist insbesondere der Stand der Auslieferungsverhandlungen im Falle Eisele?
Die Fragen enthalten zwei Fälle, auf die infolgedessen wohl in der Beantwortung eingegangen. werden muß.
Zu dem in Nr. 2 der Großen Anfrage genannten und in der Öffentlichkeit besonders beachteten Fall der Zubilligung einer Rente an die Witwe Heydrichs darf ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung folgendes mitteilen:
Mit Urteil vom 27. Juni 1958 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Schleswig als Berufungsgericht das Urteil des Oberversicherungsamts Schleswig vom 9. Februar 1953, das den Hinterbliebenen Heydrichs Anspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt hatte, bestätigt und die Berufung des Landes Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Das Urteil ist nach § 214 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig.
Die Bundesrepublik war in der Berufungsinstanz beigeladen. Als deren Vertreter hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wiederholt zur Sache schriftsätzlich geäußert und auch zu den mündlichen Verhandlungen Vertreter entsandt. Dabei ist dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, daß in dem Attentat auf Heydrich kein Tatbestand zu erkennen sei, der einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz begründen könne, weil das Attentat durch politische Motive ausgelöst worden und militärisch bedeutungslos gewesen sei. Desgleichen hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung darauf hingewiesen, daß es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein konnte, auch den Personenkreis der führenden Nationalsozialisten und ihrer Hinterbliebenen in die Versorgung miteinzubeziehen, der für den Ausbruch des Krieges und seine unzähligen Opfer mitverantwortlich ist; denn er beschloß das Gesetz ja nur für die Opfer des Krieges.
Demgegenüber vertrat das Gericht die Auffassung, daß an der Beseitigung Heydrichs ein erhebliches militärisches Interesse bestanden und das Attentat die Unterstützung britischer militärischer Stellen erfahren habe. Diese hätten damit im Protektorat eine Belebung des Widerstandskampfes und eine Schwächung oder sogar Vernichtung der dortigen Kriegsindustrie und damit eines wesentlichen Teiles des deutschen Kriegspotentials erreichen wollen. Indem das Gericht diesen Sachverhalt als erwiesen ansah, hielt es die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes für gegeben. Danach gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen.
Einen Ausschluß der Versorgung politisch Belasteter und ihrer Hinterbliebenen hielt das Landessozialgericht nicht für möglich, weil das Bundesversorgungsgesetz hierzu keine Handhabe biete. Vielmehr wollte nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber einen solchen Ausschluß bewußt nicht vornehmen, da der Bundestag dem Regierungsentwurf, der eine solche Ausschlußmöglichkeit vorsah, nicht gefolgt sei. In der 30. Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages wurde die betreffende Vorschrift nach einstimmigem Beschluß gestrichen.



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Die Bundesregierung beobachtet die Rechtspre chung der verschiedenen Gerichtszweige — um das grundsätzlich zu bemerken — aufmerksam, insbesondere lasse ich mich regelmäßig über alle bedeutungsvollen Strafverfahren unterrichten. Wenn in Ausnahmefällen Strafurteile den Eindruck erweckt haben, daß sie die Schwere des Unrechts der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verübten Straftaten gegen das Leben verkennen, sind diese Urteile grundsätzlich im Rechtsmittelweg nachgeprüft worden oder werden noch geprüft. Durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelweges ist weitgehend gewährleistet, daß eine etwa getroffene Fehlentscheidung berichtigt werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Urteile der Sozialgerichte, Verwaltungsgerichte und Disziplinargerichte.
Im übrigen darf ich bemerken, daß in Strafverfahren wegen Gewalttaten gegen das Leben die Schwurgerichte für die Verhandlung und Entscheidung zuständig sind. Da das Schwurgericht aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen besteht, die das gleiche Stimmrecht haben, dürfte gesichert sein, daß das Rechtsbewußtsein des Volkes gerade bei der Verfolgung der genannten Straftaten zur Geltung kommt.
Soweit in den zurückliegenden Jahren Urteile gefühlsmäßig und menschlich nicht befriedigen konnten, dürften jedoch auch die Schwierigkeiten nicht übersehen werden, die die Rechtsprechung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 zu überwinden hatte. Die Gerichte hatten ja ihre gesamte Tätigkeit eingestellt. Die wenigen Richter, Staatsanwälte und weiteren Justizangehörigen, die nach einer längeren Zwangspause ihre Tätigkeit in meistens durchaus unzureichenden Räumen und mit unzulänglichen materiellen Mitteln wieder aufnahmen, hatten die Aufgabe, eine bereits in erheblichem Umfang angewachsene und schon wegen der allgemeinen Not immer mehr ansteigende Zahl von Straftaten zu verfolgen. Da die Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft sich in der gleichen Lage befanden, konnten sie damals die Tätigkeit der Justiz nicht ausreichend unterstützen. Jahre hindurch fehlten nicht nur Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Sachverständige, auch die Beschuldigten und die erforderlichen Zeugen waren sehr oft unbekannten Aufenthalts oder befanden sich in fremdem Gewahrsam. Darüber hinaus lebten viele von denjenigen, gegen die besonders schwere Beschuldigungen vorgebracht wurden, unter einem falschen Namen in einer fremden Umgebung und konnten erst nach langwierigen Fahndungen ermittelt werden.
Gegen Beschuldigte, gegen die die Strafverfolgungsbehörden der damaligen Besatzungsmächte ein Verfahren durchführten, konnten die deutschen Behörden zunächst nicht einschreiten. Auch später wurde die Verfolgung dieser Personen dadurch behindert, daß die besatzungsgerichtlichen Akten den deutschen Behörden nicht zur Verfügung standen.
Die genannten Gründe mögen es zum Teil erklärlich machen, warum manche Verfahren wegen der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Straftaten gegen das Leben nicht mit der erwünschten Schnelligkeit abgeschlossen
werden , konnten, zumal diese Verfahren in der Regel besonders umfangreiche Ermittlungen und Vorbereitungen voraussetzen. Mit den Landesjustizverwaltungen bin ich jedoch bemüht, sicherzustellen, daß die noch unerledigten Verfahren der genannten Art beschleunigt abgeschlossen werden. Ich darf darauf hinweisen, daß sich die letzte Konferenz der Justizminister in Bad Harzburg auf meine Anregung eingehend mit der Frage befaßt hat, wie die Verfolgung bisher ungesühnter nationalsozialistischer Gewalttaten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder schneller und wirksamer durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck haben die Justizminister und Senatoren beschlossen, eine Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zu schaffen, die das vorhandene und erreichbare Material auswerten und die Strafverfolgung koordinieren soll. Ich habe an den entscheidenden Besprechungen persönlich teilgenommen, mich für die dann einstimmig angenommene Entschließung eingesetzt und jede mögliche Unterstützung des Planes zugesagt. Inzwischen haben die Justizminister und -senatoren der Länder eine Verwaltungsvereinbarung über die Einrichtung der Zentralen Stelle getroffen. Die Zentrale Stelle hat ihre Tätigkeit in der ersten Dezemberhälfte 1958 in Ludwigsburg bereits aufgenommen.
Um auszuschließen, daß sich Verbrecher, insbesondere auch die, die sich in der nationalsozialistischen Zeit schwerer Gewalttaten schuldig gemacht haben, durch die Flucht ins Ausland der deutschen Strafverfolgung entziehen können, ist die Bundesregierung seit Jahren bestrebt, mit allen Staaten, die eine Auslieferung nur auf Grund eines Vertrages vornehmen, einen Auslieferungsvertrag abzuschließen oder, soweit bestehende Verträge durch den Kriegszustand unterbrochen waren, diese wieder in Kraft zu setzen. Ebenfalls beabsichtigt die Bundesregierung, mit denjenigen Staaten Verträge über die Auslieferung abzuschließen, die zwar außerhalb eines Vertrages flüchtige Verbrecher ausliefern, wo sich aber praktisch doch Schwierigkeiten ergeben, weil es an einer vertraglichen Auslieferungspflicht fehlt.
Das ägyptische Außenministerium hat am 13. Oktober 1958 die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo schriftlich davon unterrichtet, daß die Auslieferung des Dr. Eisele nicht gewährt werden könne, weil die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden, im Jahre 1941 begangenen Straftaten nach § 15 der ägyptischen Strafprozeßordnung verjährt seien. Nach dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für Verbrechen zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Tatbegehung. Hiernach wäre die Verjährung im Jahre 1951 eingetreten.
Zwar verweist diese Vorschrift auch darauf, daß möglicherweise durch Sonderbestimmungen andere Verjährungsfristen festgesetzt sein können. Ob solche für das Auslieferungsverfahren gegen Dr. Eisele bedeutungsvolle Bestimmungen bestehen, hat sich nicht feststellen lassen. Die Annahme dürfte gerechtfertigt sein, daß sich solche Sondervorschriften nur mit der Herabsetzung der Verjährungsfrist befassen, z. B. bei Pressestraftaten. Nach § 17 der



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ägyptischen Strafprozeßordnung ist allerdings auch die Unterbrechung der Verjährung durch bestimmte prozessuale Handlungen möglich. Gerichtliche Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, vor 1951 die Verjährung zu unterbrechen, haben sich in den Verfahrensakten gegen Dr. Eisele bisher nicht feststellen lassen. Infolgedessen konnte darauf bisher nicht zurückgegriffen werden.
Ich darf noch kurz auf den Fall Lautz eingehen, den der Herr Kollege Dr. Arndt in seinen Ausführungen kurz erwähnt hat. Wegen der Tätigkeit des Dr. Lautz als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof sind Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften in Berlin und Lübeck anhängig. Nach der Mitteilung des Herrn Justizministers des Landes Schleswig-Holstein hat der Oberstaatsanwalt in Lübeck von den bisher eingeleiteten fünf Ermittlungsverfahren zwei Verfahren eingestellt. In drei Verfahren sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Welchen Ausgang diese Verfahren voraussichtlich haben werden, läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen. Im übrigen nehme ich auf die im Einvernehmen mit mir von dem Herrn Bundesminister des Innern erteilten Antworten vom 27. Februar und 26. März 1958 Bezug. Inzwischen ist Lautz durch die Bundesdisziplinarkammer in Kiel am 11. April 1958 zur Höchststrafe, der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes, verurteilt worden. Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts zubilligte, Berufung eingelegt.
Was zweitens die Frage der Akten des Volksgerichtshofs betrifft, darf ich feststellen, daß sich diese Akten, soweit sie überhaupt vorhanden und nicht durch die Kriegseinwirkung zerstört worden sind — was in vielen Fällen der Fall zu sein scheint —, im Bereich der Sowjetzone befinden, uns also vorerst nicht zur Verfügung stehen.
Zu der Frage 4, ob der Bundesregierung bekannt ist, daß gerichtliche Verfahren übermäßig lange dauern und die Verfahrensordnungen, namentlich im Strafprozeß, zeitgerechten und rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügen und welche Reformen zur Abhilfe geplant seien, darf ich folgendes erklären.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß gerichtliche Verfahren in nicht seltenen Fällen ,sehr lange dauern. Es handelt sich dabei allerdings um eine Erscheinung, die nicht nur in der Gegenwart beobachtet werden kann, sondern auch schon in früheren Zeiten, und die nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in anderen Staaten Sorge bereitet hat und auch heute noch bereitet. Ausführungen darüber, daß die geordnete Rechtspflege, insbesondere auf dem Gebiete des Strafrechts, Not leidet, wenn die gerichtlichen Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit durchgeführt und zur endgültigen Entscheidung gebracht werden, glaube ich mir ersparen zu können. Auch dürfte allgemein bekannt sein, daß die Ursachen, die dabei eine Rolle spielen, vielfältig sind. Ich bin der Meinung, daß diese Ursachen nur teilweise durch eine Änderung des geltenden Verfahrensrechts und der Gerichtsverfassung beseitigt werden können. Sie liegen im übrigen nur zu einem gewissen Teil in Bereichen, die dem Einfluß des Bundes unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind.
Ich darf zunächst einen Überblick über meinen Geschäftsbereich geben. Hier genügt ein Blick in die Geschäftsübersichten des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft. Die Übersichten zeigen, daß die bei diesen Behörden anhängigen Verfahren in der Regel in einem Zeitraum erledigt werden können, der nicht als unangemessen lange kritisiert werden kann.
Dies gilt insbesondere für die Strafverfahren. Bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs werden die dort eingehenden Sachen seit Jahren so zügig erledigt, daß keinerlei Rückstände vorliegen. In den Revisionssachen werden mehr als 90% der Verfahren in den ersten drei Monaten nach Eingang der Revision beim Bundesgerichtshof erledigt. Für die Revisionssachen, die die Strafsenate im Wege des Urteils erledigt haben, ergeben sich für das Jahr 1957 folgende Zahlen: Von insgesamt 917 Verfahren sind in einem Zeitraum bis zu drei Monaten — also zwischen Eingang der Revision beim Bundesgerichtshof und dem Tag des Urteils — 838 Sachen erledigt worden, in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten 62 Sachen, zwischen sechs und neun Monaten 14 Sachen. Nur für drei Sachen wurde ein Zeitraum von über 12 Monaten benötigt. Für die Jahre 1956 und 1955 ergeben sich ähnliche Zahlen. Die bisher aus dem Jahr 1958 vorliegenden Übersichten ergeben ein ähnlich günstiges Bild.
Auch die Unterlagen, die wir von den Landesjustizverwaltungen erhalten haben, geben, im Durchschnitt gesehen, keinen Grund zu besonderer Besorgnis. Die lange Dauer einzelner Verfahren liegt weniger am geltenden Verfahrensrecht als an der Überlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte. Sogenannte Monsterprozesse sind eine nicht seltene Erscheinung der Nachkriegszeit. Daß Strafverfahren mit wirtschaftlichem Einschlag, nämlich solche, die Betrug, Untreue oder Bankerott zum Gegenstand haben, erfahrungsgemäß lange dauern, erklärt sich oft aus der Schwierigkeit, geeignete Sachverständige zu finden, und aus dem Umfang der dort erforderlichen Sachverständigenarbeit.
Bei der Prüfung der Möglichkeit, auf eine Beschleunigung des Strafverfahrens hinzuwirken, werden zunächst personelle und sonstige Verwaltungsmaßnahmen im Vordergrund stehen. Dennoch verkenne ich nicht, daß auch die Gesetzgebung ihren Beitrag leisten muß, um dieses Ziel zu verwirklichen. Bei der Reform des Strafverfahrensrechts und der Strafgerichtsverfassung wird mit allen Mitteln anzustreben sein, daß der Gang des Verfahrens insgesamt beschleunigt wird. Dabei wird man aber berücksichtigen müssen, daß dieser Wunsch nach Beschleunigung durchaus mit anderen Forderungen des Verfahrensrechts in Widerstreit treten kann. Die Beschleunigung darf niemals auf Kosten der Rechtsgarantien gehen. Grundforderung des Verfahrensrechts muß es bleiben, durch sorgfältige Aufklärung des Falles in alle Richtungen die Voraussetzungen für eine gerechte Entscheidung zu schaffen.



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Es bedarf sorgfältiger Prüfung, wie derartige Spannungen gelöst werden können; um so mehr als das Anliegen, den Strafprozeß zu beschleunigen, nicht isoliert betrachtet werden darf. Die Aufgabe kann umfassend nur durch eine gesamte Reform des Verfahrensrechts gelöst werden, da es nicht möglich ist, einzelne Verfahrenseinrichtungen losgelöst von anderen und ohne Rücksicht auf die Gestaltung des Verfahrens in seiner Gesamtheit zu erneuern. Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Strafverfahrensrechts ist im Bundesjustizministerium seit langem erkannt. Diese Aufgabe haben wir in den Bereich der Großen Strafrechtsreform eingeordnet.
Auch in den vergangenen Jahrzehnten ist die Reform immer von dem Zusammenhang zwischen materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht ausgegangen. Den schon 1906 aufgenommenen Reformarbeiten am Strafgesetzbuch folgten 1908 alsbald Bemühungen um die Neugestaltung des Strafprozesses. Diese nach dem Krieg wiederaufgenommenen Arbeiten führten 1920 zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsgang in Strafsachen. Auch der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch 1930 suchte neben der notwendigen Anpassung des Verfahrens an das neue Strafrecht bereits wesentliche Reformanliegen zu verwirklichen. Nach 1945 mußte aus verständlichen Rücksichten davon abgesehen werden, auf frühere Reformideen zurückzugreifen; der Gesetzgeber mußte sich im wesentlichen darauf beschränken, für das gesamte Bundesgebiet wieder eine einheitliche Strafprozeßordnung zu erlassen, die überwiegend auf dem Rechtszustand vor 1933 aufbaute.
Inzwischen sind die Reformarbeiten wiederaufgenommen worden. Zu dem Programm dieser „Großen Reform" gehört auch nach unserer Vorstellung nicht nur die Erneuerung des sachlichen Strafrechts, sondern auch die des Strafverfahrensrechts, der Strafgerichtsverfassung und des Strafvollzuges. Es liegt auf der Hand, daß diese Arbeiten nicht alle zu gleicher Zeit in Angriff genommen werden konnten. Dem materiellen Strafrecht gebührt der Vorrang, weil Inhalt und Umfang der Prozeßreform durch den Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch bestimmt werden. Die Arbeiten an diesem Entwurf sind bereits weit fortgeschritten. Es wird Ihnen, meine Damen und Herren, bekannt sein, daß der Entwurf des Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuches nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtskommission in erster Lesung im Dezember 1956 abgeschlossen und im April 1958 mit Begründung den Bundes- und Landesressorts übermittelt worden ist. Die Arbeiten der Kommission sollen so gefördert werden, daß der gesamte Entwurf eines Strafgesetzbuches in den nächsten Monaten fertiggestellt sein wird und dem Kabinett vorgelegt werden kann. Die Einzelheiten dieses Entwurfs werden unschwer die Auswirkungen auf die Gerichtsverfassung und das Verfahrensrecht erkennen lassen. Die veränderten Strafrahmen werden z. B. dazu zwingen, die Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zu überprüfen. Weiter ist vorgesehen, das richterliche Ermessen im Vergleich zum geltenden Recht zu erweitern, zugleich aber dem Richter bindende Richtlinien für die Ausübung des Ermessens an die
Hand zu geben. Es wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen sich daraus für das jetzt geltende Rechtsmittelsystem der Strafprozeßordung ergeben. Insbesondere wird man überlegen müssen, ob die Revision umzugestalten ist, etwa in der Form, daß das Revisionsgericht auch berufen sein soll, in gewissem Umfange Ermessensentscheidungen des Tatrichters nachzuprüfen.
Nun bin ich mir allerdings darüber im klaren, daß man mit der Verwirklichung aller dieser Aufgaben nicht bis zur völligen Neugestaltung unseres Strafverfahrensrechts im Rahmen der erwähnten Großen Prozeßreform wird warten können. Eine derartige Arbeit setzt umfangreiche wissenschaftliche Vorarbeiten voraus; sie kann nicht in ein oder zwei Jahren bewältigt werden. Daher müssen die nötigsten Maßnahmen bereits im Einführungsgesetz zu dem neuen Strafgesetzbuch getroffen werden. Die Arbeiten an dem Entwurf dieses Einführungsgesetzes werden schon in den nächsten Monaten eine der vordringlichsten Aufgaben der Strafrechtsabteilung meines Hauses sein. Bis dahin hoffen wir, wie ich bereits erwähnt habe, die Arbeiten des Ministeriums am Entwurf des materiellen Strafrechts abgeschlossen zu haben.
Zu den Reformproblemen, die meines Erachtens schon im Einführungsgesetz einer vordringlichen Lösung zugeführt werden können und die besonders der Beschleunigung des Verfahrens dienen, gehören z. B. folgende:
1. Die Beschränkung des Prozeßstoffes auf das Wesentliche. Nach § 154 Strafprozeßordnung können einzelne von mehreren selbständigen Taten, die Gegenstand der Anklage sind oder werden sollen, ausgeschieden werden, falls sie im Rahmen der Gesamtbeurteilung nur unwesentliche Bedeutung haben. Der Prüfung bedarf, ob die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und des Gerichts darauf erstreckt werden sollen, unter denselben Voraussetzungen einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen derselben Tat oder einzelne abtrennbare Teile einer fortgesetzten oder einer Kollektivtat auszuscheiden.
2. Die Stellung des Verteidigers im Vorverfahren wird dahin zu verstärken sein, daß seine Zuziehung in diesem Verfahrensabschnitt und seine Befugnis zur Mitwirkung bei den Ermittlungen erweitert werden.
3. Die Abschaffung des Eröffnungsbeschlusses zu Beginn des Hauptverfahrens. Vorschläge in dieser Richtung enthalten bereits der Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsgang in Strafsachen aus dem Jahre 1920 und der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1930.
4. Die Abkürzung der Untersuchungshaft. Die lange Dauer von Strafverfahren ist insbesondere dort, wo der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, abträglich. Es wird nicht leicht sein, hier durch eine Änderung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen. Wir werden uns aber darüber Gedanken machen müssen, zumal Art. 5 Abs. 3 der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und



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Grundfreiheiten verlangt, daß jeder Festgenommene Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist hat, falls er nicht vorher wieder aus der Haft entlassen wird.
5. Die Beschränkung der Rechtsmittel und des Umfanges der Nachprüfung in Verfahren von geringerer Bedeutung. Wenn wir es mit der Beschleunigung, wie immer betont wird, ernst nehmen, müssen wir uns auch mit diesem Punkt auseinandersetzen, selbst wenn es Gegensätze der Meinungen geben sollte.
6. Die Beseitigung der Übertretungen durch das neue Strafgesetzbuch und ihre grundsätzliche Umwandlung in Ordnungswidrigkeiten wird zu einer wesentlichen Entlastung der Gerichte führen und sie von weniger bedeutsamer Arbeit freistellen.
Nachdem ich damit meine Auffassung zur Frage der Neugestaltung des Strafverfahrensrechts dargelegt habe, darf ich mich nunmehr dem Anliegen der Beschleunigung der Verfahren auf anderen Rechtsgebieten zuwenden.
Was die Zivilsachen anlangt, so treffen einige dieser Überlegungen zum Strafverfahren, insbesondere die Probleme der Sachverständigen und der Überlastung der Gerichte, auch für die Zivilverfahren zu. Bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs ist die Geschäftslage nicht so günstig wie bei den Strafsenaten, aber nach der Errichtung des VII. und VIII. Senats doch deutlich auf dem Wege der Besserung. Während im Jahre 1955 1635 Revisionen neu eingingen und nur 1513 Revisionen erledigt werden konnten, lauten die gleichen Ziffern für das Jahr 1956 1599 Eingänge und 1669 Erledigungen und für Jahr 1957 1717 Eingänge und 1793 Erledigungen. Während im Jahre 1956 das Revisionsverfahren vom Tage des Eingangs der Revisionsbegründungsschrift bis zum Tage der Urteilsverkündung nur in 44 % aller Fälle weniger als 12 Monate dauerte, waren es 1957 schon 52,7 % der Revisionen, bei denen das. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr erledigt werden konnte.
Bei dem früheren Reichsgericht hatte man allerdings angestrebt, daß auch Revisionen in Zivilsachen grundsätzlich in einer Zeit von sechs, höchstens neun Monaten erledigt werden sollten. Von diesem Ziel sind wir beim Bundesgerichtshof noch weit entfernt. Man muß aber hinzufügen, daß auch beim Reichsgericht ständig das Gespenst der zu langen Verfahrensdauer und der Überlastung des höchsten Gerichts in Zivilsachen umging. Es ist ferner zu fragen, ob ein oberes Bundesgericht seinen Aufgaben noch gerecht werden kann, wenn es aus einer zu großen Zahl von Senaten besteht. Mit anderen Worten: Sowohl wegen der Dauer der Revisionsverfahren in Zivilsachen als auch wegen der großen Zahl jährlicher Revisionen überhaupt wird geprüft werden müssen, inwieweit das Rechtsmittel der Revision in seiner jetzigen Form geändert werden kann. Die Diskussion hierüber ist in der juristischen Öffentlichkeit schon seit mehreren Jahren im Gange. Man sollte die Dinge heranreifen lassen. Die derzeitige Geschäftslage beim Bundesgerichtshof zwingt auch in Zivilsachen nicht zu übereilten Entschlüssen. Man muß sich auch darüber klar sein, daß die Frage der Umgestaltung der Revision nicht ohne weiteres zu trennen ist von der Frage nach dem Rechtsmittelwesen in der Zivilgerichtsbarkeit überhaupt und daß das Problem, den Zivilprozeß nach Möglichkeit noch weiter zu beschleunigen, sämtliche Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also das Amtsgericht, das Landgericht, das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof, berührt.
Das Bundesjustizministerium hat deshalb eine Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit berufen. Die Kommission ist von meinem Hause völlig unabhängig. Sie wird bei ihren Beratungen insbesondere prüfen, welche Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens und auf dem Gebiete des Rechtsmittelwesens getroffen werden sollten. Ihrem Votum wird wesentliche Bedeutung zukommen. Ich hoffe, daß die Kommission ihre Arbeiten in absehbarer Zeit abschließen wird, so daß dann auf Grund der Ergebnisse erwogen werden kann, welche gesetzgeberischen Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Es ist jedoch zu bedenken, daß die Umgestaltung der Revision wohl nicht auf das Zivilverfahren beschränkt werden kann. Die Frage, wie der Zugang zu dem Revisionsgericht künftig zu gestalten ist, tritt in gleicher oder ähnlicher Weise bei den arbeits-, verwaltungs-, finanz-
und sozialgerichtlichen Verfahren auf. Für die Frage der Belastung der oberen Bundesgerichte ist diese Frage von maßgeblicher Bedeutung. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Geschäftslage beim Bundesarbeitsgericht der beim Bundesgerichtshof ähnlich ist, daß aber die Lage bei dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzhof und dem Bundessozialgericht als erheblich ungünstiger angesehen werden muß.
Damit komme ich zu den Gerichtszweigen, die nicht zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums gehören, und darf im Einvernehmen mit den für sie federführenden Bundesministern folgendes ausführen.
Bei den Verwaltungsgerichten ist die Geschäftslage — sowohl bei den Gerichten der Länder als auch beim Bundesverwaltungsgericht — weiterhin sehr angespannt. Die lange Prozeßdauer ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß aus den Vorjahren erhebliche Rückstände geblieben sind. Bei den Gerichten des ersten und des zweiten Rechtszuges halten sich, wenn man den Bundesdurchschnitt nimmt, die Zahl der eingehenden und erledigten Rechtssachen etwa die Waage. Beim Bundesverwaltungsgericht war dies noch nicht zu erreichen, auch besteht dort noch ein gewisser Überhang aus den Vorjahren. Es ist zu hoffen, daß der im Haushaltsplan 1958 bewilligte VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hier Abhilfe schafft.
Abgesehen davon ist der Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung, in der er jetzt den Ausschüssen des Bundestages zur Beratung vorliegt, zusammen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Berufung um eine Entlastung aller drei Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemüht. Auch hier sind dem Bemühen Grenzen gesetzt, da der Rechtsschutz, den die Ver-



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fahrensgesetze gewährleisten sollen, nicht unangemessen beeinträchtigt werden darf. Sobald die erwähnten Gesetzesentwürfe verabschiedet sind, kann erwartet werden, daß die Rückstände bei den Verwaltungsgerichten aufgearbeitet werden können, so daß auch dadurch die Prozeßdauer im allgemeinen herabgesetzt wird.
Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist die Lage günstiger. Hier gibt es lediglich eine Tatsacheninstanz. Dies wird durch die Besonderheit des Steuerrechts ermöglicht und führt zu einer Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens überhaupt. Wegen der starken Belastung des Bundesfinanzhofs ist die Zahl der dort tätigen Richter im Laufe der letzten Jahre mehrfach vermehrt worden. Auch sind zusätzliche Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter geschaffen worden. Im übrigen wird der Bundesfinanzminister die zuständigen Minister oder Senatoren der Länder um Prüfung bitten, ob eine Vermehrung der Richterstellen bei den Finanzgerichten erforderlich erscheint.
Was nun die Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anbetrifft, so sind hier, abgesehen von den bekannten Schwierigkeiten beim Bundesarbeitsgericht, bisher Vorstellungen wegen einer unangemessenen Dauer der Verfahren noch nicht erhoben worden. Das Arbeitsgerichtsgesetz ist in besonderem Maße zum der Bechleunigung des Verfahrens 'in allen Rechtszügen bedacht gewesen. Es hat nicht nur in seinem § 9 den allgemeinen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung festgelegt, sondern auch bei einer Reihe von verfahrensrechtlichen Einrichtungen der Gefahr einer Verzögerung der Prozesse vorgebeugt, so z. B. bei der Bernes-sung gewisser Fristen und der Nichtanwendung der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Gerichtsferien.
Sollten dennoch gelegentlich übermäßig lang andauernde Arbeitsgerichtsverfahren vorkommen, so dürfte der Grund hierfür nicht in der geltenden gesetzlichen Regelung liegen, sondern darin zu suchen sein, daß von den im Arbeitsgerichtsgesetz gegebenen Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen, in der Praxis nicht immer hinreichend Gebrauch gemacht wird.
In der Sozialgerichtsbarkeit, zu der ich schließlich Stellung nehmen darf, bestand in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes am 1. Januar 1954 Anlaß zur Besorgnis. Die Gerichte hatten erhebliche Rückstände übernehmen müssen und waren überlastet. Den Gerichten erster Instanz, den Sozialgerichten, ist es in den vergangenen Jahren allmählich gelungen, der sehr großen Zahl von Verfahren im wesentlichen Herr zu werden. Die auch heute noch äußerst angespannte Geschäftslage bei den höheren Instanzen, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht, hat dazu geführt, im Zweiten Änderungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz das Verfahren vor diesen Gerichten zu erleichtern und gewisse Änderungen bei den Vorschriften über die Zulässigkeit der Rechtsmittel vorzunehmen. Das Änderungsgesetz ist erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten. In welchem Umfange es sich auf die Lage bei den Rechtsmittelgerichten
auswirkt, ist noch nicht zu übersahen. Es ist aber zu erwarten, daß in der im Gesetz vorgesehenen Übergangszeit bis Ende 1960 die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht die Rückstände so weit aufgearbeitet haben werden, daß die Berufungen und Revisionen dann in angemessener Zeit erledigt werden können.
In unserer Gerichtsbarkeit stehen heute eine Reihe von Gerichtsverfassungs- und Verfahrensgesetzen nebeneinander. Aufbau und Verfahren der gesamten Gerichtsbarkeit müssen ,aber für den Staatsbürger überschaubar sein. Auch das ist ein Erfordernis des Rechtsstaats und trägt zur Vermeidung unnötiger Prozesse und zur Beschleunigung des gesamten Rechtsgangs wesentlich bei. Die Bundesregierung wird sich deshalb entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 29. November 1956 auch weiterhin um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bemühen und den Fragen einer einheitlichen Prozeßordnung nachgehen.

(Vorsitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)

Ich darf dann auf die Frage 5 eingehen. Sie lautet: Sind gerichtliche Verfahren dadurch verzögert oder beeinflußt worden, daß die Bundesregierung keine oder keine vollständigen oder erst verspätete Genehmigungen zur Aussage für verschwiegenheitsverpflichtete Zeugen erteilte?
In Form einer Frage wird hier die seit Jahren aufgestellte und von der Bundesregierung zurückgewiesene Behauptung wiederholt, die Rechtspflege sei von der Bundesregierung in bestimmten Fällen durch Verweigerung oder Verzögerung von Aussagegenehmigungen behindert worden. Soweit diese Fälle Gegenstand parlamentarischer Anfragen waren, darf ich auf die jeweils erteilten Antworten verweisen.
Zur Klarstellung muß ich zunächst folgendes bemerken. Die Bundesregierung als Kabinett entscheidet über Aussagegenehmigungen nur dann, wenn es sich um Kabinettsmitglieder handelt. Bei anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bundes entscheidet der Dienstvorgesetzte, und das ist bei Angehörigen der Bundesministerien der zuständige Bundesminister, der bekanntlich nach dem Grundgesetz seinen Geschäftsbereich — wenn auch innerhalb der Richtlinien der Politik — selbständig und unter eigener Verantwortung leitet. Das Bundesjustizministerium kann daher allenfalls gutachtlich Stellung nehmen, wenn es im Einzelfall von der zur Entscheidung berufenen Stelle darum gebeten wird.
Die Frage, ob die Rechtspflege durch die Verweigerung oder Verzögerung von Aussagegenehmigungen behindert worden sei, könnte den Vorwurf enthalten, die Bundesregierung oder einzelne Ministerien hätten Anträge auf Erteilung von Aussagegenehmigungen nicht pflichtgemäß geprüft. Ich muß einen solchen Vorwurf entschieden zurückweisen. Der Dienstvorgesetzte hat grundsätzlich die Pflicht, dafür zu sorgen, daß alle dienstlichen Angelegenheiten geheimgehalten werden, soweit es sich bei ihnen nicht um offenkundige oder ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen han-



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delt. Deshalb wird auch in den Absätzen 1 und 2 des § 61 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt:
„Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte."
Diese Regelung steht im Gegensatz zu dem bis 31. August 1953 geltenden Recht. § 8 des Deutschen Beamtengesetzes sah nämlich eine Verschwiegenheitspflicht lediglich für diejenigen Angelegenheiten vor, die auf Grund Gesetzes oder dienstlicher Anordnung oder ihrer Natur nach geheimzuhalten waren. Nach dem Bundesbeamtengesetz ist dagegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zur Regel geworden. Sollten heute im Verlauf der Debatte einzelne Fälle zur Sprache kommen, würde ich bitten, an diese gesetzlichen Vorschriften und Verpflichtungen zu denken.
Die Voraussetzungen, nach denen der Dienstvorgesetzte über einen Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung zu entscheiden hat, ergeben sich aus § 62 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes:
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 hat das Wort „soll" in diesem Paragraphen durch „darf" ersetzt. Nachteile für das Wohl des Bundes odes eines Landes sind zum Beispiel insbesondere zu besorgen, wenn eine Schädigung oder Gefährdung der guten Beziehungen zum Ausland oder des geordneten Verwaltungsbetriebs in Frage kommt. Regelmäßig wäre die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert, ja sogar ernstlich gefährdet, wenn etwa Personalsachen, deren Behandlung meist mit einer Würdigung von Charaktereigenschaften und persönlichen Fähigkeiten verbunden ist, vor der Öffentlichkeit ausgebreitet würden.
Selbstverständlich verlangt die Entscheidung, ob die Aussagegenehmigung erteilt werden darf, eine besonders sorgfältige Prüfung der entgegenstehenden Interessen und der Besonderheiten des Einzelfalles. Es ist unvermeidlich, daß die oft schwierige Frage, ob und in welchem Umfange eine Aussagegenehmigung erteilt werden soll, bisweilen längere Zeit in Anspruch genommen hat, als wünschenswert ist. Das gilt besonders für die Zeit des Aufbaus der Bundesrepublik, läßt aber bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse einen wirklichen Vorwurf nicht als berechtigt erscheinen.
Es wird sich nie ausschließen lassen, daß in dem einen oder anderen Fall mit allzu großer Vorsicht geprüft wird, ob eine Angelegenheit unbedingt vertraulich behandelt werden muß.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß Schwierigkeiten vor allem auch dann entstehen können, wenn der Gegenstand der Vernehmung in einem Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung nicht genügend konkretisiert ist. Bei Einholung der Entscheidung des Dienstvorgesetzten genügt nämlich nicht die allgemeine Bezeichnung der Angelegenheit, sondern es muß der tatsächliche Vorgang oder die Frage angegeben werden, über die der Beamte aussagen soll. Dabei besteht natürlich die Gefahr, daß diese Angaben schon deshalb nicht genau genug sind, weil das Gericht oder die vernehmende Behörde die in Betracht kommenden Tatsachen irrtümlich nicht als geheimhaltungsbedürftig ansieht. So hat es zum Beispiel eine Staatsanwaltschaft einmal — wenn auch nur beiläufig — als fraglich bezeichnet, ob eine Aussagegenehmigung überhaupt erforderlich war, weil es sich um Angelegenheiten handelte, die in den ihr vorliegenden Akten der Behörde „nicht ausdrücklich als besonders geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet" waren. Eine solche Rechtsauffassung verkennt selbstverständlich, daß die Verschwiegenheitspflicht die Regel bildet. Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, daß vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung bisweilen zeitraubende Rückfragen und Verhandlungen erforderlich sind.
Schwierigkeiten solcher Art, zu denen vielleicht auch die Änderung des materiellen Umfangs der Verschwiegenheitspflicht im Jahre 1953 beigetragen hat, gehören aber seit Jahren der Vergangenheit an. So hat auch die Staatsanwaltschaft Bonn bestätigt, und zwar in einem Schreiben vom März 1957, wie dem Hohen Hause bereits in der Drucksache 3524 der vergangenen Wahlperiode mitgeteilt worden ist, daß fehlende Aussagegenehmigungen ab Anfang 1 956 keine Hinderungsgründe für die Durchführung schwebender Verfahren mehr ergeben haben. Schon in Anbetracht der inzwischen vergangenen Zeit erweisen sich somit die ständig wiederholten Vorwürfe als unberechtigt.
Ich darf nun eingehen auf die Frage 6, ob sich die Bundesregierung der Gefahr für die Meinungs-
und Pressefreiheit bewußt ist, wenn gerichtliche Verfahren nicht gegen die Beschuldigten, sondern gegen Journalisten eingeleitet werden, von denen die Beschuldigungen zur Sprache gebracht wurden. Die Bundesregierung muß mit allem Nachdruck erklären, daß staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Verfahren nur gegen Personen eingeleitet werden können, die einer strafbaren Handlung verdächtig sind. Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem gegen diesen selbstverständlichen und gesetzlich verankerten Grundsatz verstoßen worden wäre.
Dies gilt — entgegen anderslautenden Darstellungen in der Presse — auch für die in Ziffer 6 der Großen Anfrage offenbar gemeinten zwei Ermittlungsverfahren, die der Generalbundesanwalt



Bundesjustizminister Schäffer

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    1. Im Februar 1958 hat ein Nachrichtenmagazin über einen Besuch von Angehörigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz in einer Kölner Bar berichtet. In diesem Artikel sind zwei Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit ihrem Namen und mit ihren dienstlichen Funktionen im Rahmen der Beschaffung kommunistischen Informationsmaterials bzw. als V-Mann-Führerin bezeichnet worden. Ich darf schon an dieser Stelle einflechten, daß die Namen und der Tätigkeitsbereich der Bediensteten der operativen Abteilung eines Amtes für Verfassungsschutz oder eines sonstigen Nachrichtendienstes, also auch die dienstliche Funktion als V-Mann-Führer, nach ständiger Rechtsprechung ein „Staatsgeheimnis" im Sinne der Strafvorschriften über den Landesverrat darstellen können, dessen Preisgabe an ;einen Unbefugten oder dessen öffentliche Bekanntmachung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, wie es der Tatbestand des Landesverrats gemäß § 99 des Strafgesetzbuchs voraussetzt.
    Es ist wesentlich, hier festzustellen, daß die Namen und die dienstlichen Funktionen der beiden Angehörigen des Bundesamts für Verfassungsschutz in dem erwähnten Artikel nicht etwa als Gegenstand des dort angedeuteten Gesprächs der Barbesucher, sondern einleitend bei der Schilderung des Teilnehmerkreises aufgeführt sind. Entgegen anderslautenden Darstellungen in der Presse hat daher von Anfang an kein ernstlicher Verdacht bestanden, daß die in dem Artikel benannten dienstlichen Funktionen der beiden Amtsangehörigen bei jenem Gespräch in der Bar preisgegeben worden seien. Es bestand vielmehr der Verdacht, daß diese Angaben auf eine andere Informationsquelle zurückgehen müßten. Dieser Verdacht verstärkte sich, als der Bundesminister des Innern disziplinäre Erhebungen anstellte, um das in dem Artikel behauptete ungebührliche Verhalten einiger Teilnehmer und die in sachkundigen amtlichen Kreisen vermutete Informationsquelle aufzuklären. Hierbei bekundete nämlich ein eidlich vernommener Zeuge, er habe von einem Journalisten erfahren, daß ein dem Namen nach unbekannter Angehöriger des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen Entgelt Informationen an das Nachrichtenmagazin geliefert habe. Der von diesem Zeugen als Gewährsmann angegebene Journalist gab zu, die von dem Zeugen bekundete Äußerung getan zu haben, behauptete jedoch, dabei die Unwahrheit gesagt zu haben. Gleichwohl bestand der ernstliche Verdacht, daß sich ein noch unbekannter Bediensteter des Bundesamtes für Verfassungsschutz der schweren passiven Bestechung und des Landesverrats schuldig gemacht habe. Der so entstandene Verdacht, daß die dem erwähnten Artikel zugrunde liegenden Informationen über die dienstliche Funktion zweier Angehöriger des Bundesamts für Verfassungsschutz durch Bestechung eines Amtsangehörigen beschafft worden seien, legte zugleich die Annahme nahe, daß die für die Publikation verantwortlichen Personen auch gewußt haben, daß es sich um geheimgehaltene und geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelte.
    Bei dieser Sachlage mußte die weitere Klärung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde überlassen werden. Der Bundesminister des Innern hat deshalb auf Grund gemeinsamer Besprechungen zwischen Beamten der Bundesministerien des Innern und der Justiz den durch die disziplinären Erhebungen näher bekanntgewordenen Sachverhalt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unterbreitet, ohne dabei Beschuldigungen gegen bestimmte Personen zu erheben. Der Generalbundesanwalt hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen der Preisgabe der Namen und dienstlichen Funktionen von Angehörigen des Bundesamts für Verfassungsschutz eingeleitet; der übrige Inhalt des erwähnten Artikels, also insbesondere die Darstellung der Begebenheiten in der Bar, ist — entgegen anders lautenden Pressemeldungen — niemals Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Es trifft auch nicht zu, daß sich das Verfahren nur gegen den für das Nachrichtenmagazin tätig gewesenen Journalisten richte. Der Generalbundesanwalt hat vielmehr von Anfang an den im öffentlichen Dienst vermuteten, gleichfalls des Landesverrats verdächtigen Informanten festzustellen versucht und zu diesem Zweck eingehende richterliche Vernehmungen von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes veranlaßt. Das Verfahren richtet sich also ohne Unterschied der Person gegen jeden im Laufe der Ermittlungen des Landesverrats Verdächtigen.
    Das zweite, hier offenbar gemeinte Verfahren geht auf einen im März 1958 in demselben Nachrichtenmagazin veröffentlichten weiteren Artikel zurück. In diesem Artikel ist näher geschildert, zwei bei Verfassungsschutzämtern tätige Beamte hätten versucht, mit Hilfe eines Kriminalkommissars ein Ehepaar unter Umgehung eines förmlichen Ausweisungsverfahrens durch Gewalt oder List über die Zonengrenze der sowjetzonalen Volkspolizei zu überstellen. Dabei war der operative nachrichtendienstliche Tätigkeitsbereich eines dieser Beamten eingehend dargestellt.
    Diese Ausführungen begründeten in mehrfacher Hinsicht den Verdacht strafbarer Handlungen. Zunächst machten sie eine Prüfung der Frage notwendig, ob sich die beiden Beamten strafbarer Handlungen — etwa einer versuchten Verschleppung des Ehepaares — schuldig gemacht haben. Sodann nötigten die Ausführungen über den nachrichtendienstlichen Tätigkeitsbereich eines dieser Beamten zu einer Prüfung der Frage, ob sich die für die Veröffentlichung verantwortlichen Personen des Landesverrats schuldig gemacht haben, da, wie ich bereits ausgeführt habe, die Namen und die operative Tätigkeit von Bediensteten eines Nachrichtendienstes „Staatsgeheimnisse" im Sinne der Strafvorschriften über den Landesverrat sein können.
    Für die Verfolgung beider Straftaten war der Generalbundesanwalt zuständig, und zwar auch für den Verdacht einer versuchten Verschleppung, da
    Deutscher Bundestau — 3. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Januar 1959 3065
    Bundesjustizminister Schäffer
    der Generalbundesanwalt insoweit die Verfolgung nicht nur auf Anregung einer Landesstaatsanwaltschaft, sondern auch auf Grund selbständiger Entschließung übernehmen kann. Wie mir der Generalbundesanwalt berichtet, hat er seine von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungen daher nicht auf eine Klärung des Verdachts beschränkt, ob sich die für den erwähnten Artikel verantwortlichen Personen des Landesverrats schuldig gemacht haben; er hat seine Ermittlungen vielmehr von Anfang an auch auf eine Klärung der gegen die beiden Beamten erhobenen Vorwürfe gerichtet. Es trifft daher auch in diesem Falle nicht zu, daß das Verfahren nur gegen einen Journalisten betrieben werde; es richtet sich vielmehr auch gegen die genannten Beamten.
    Damit komme ich zur Frage 7:
    Gibt es geheime Anklagen? Auf welcher Rechtsgrundlage? Und gibt es eine geheime Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses?
    Die Frage, ob es geheime Anklagen gebe, muß in dieser allgemeinen Form verneint werden. Daß die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung anklagt, ist niemals geheim. Es kommt aber manchmal vor, daß die Staatsanwaltschaft in einer Anklageschrift ein Staatsgeheimnis behandelt, das vor der Kenntnis einer fremden Regierung und deshalb auch vor der Kenntnis Unbefugter geschützt werden muß, um die Gefahr nachteiliger Maßnahmen einer fremden Regierung gegen das Wohl der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder zu verhindern. Die Rechtspflicht, Staatsgeheimnisse nicht an Unbefugte gelangen zu lassen, ergibt sich aus den Strafbestimmungen über Landesverrat. Diese Pflicht gilt auch im Strafverfahren. Sie ist daher auch in Nr. 201 der „Richtlinien für das Strafverfahren" berücksichtigt, die am 1. August 1953 die Landesjustizverwaltungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz beschlossen haben. Diese Richtlinien sehen nämlich vor, daß die Bestimmungen über die Behandlung von Verschlußsachen von den Justizbehörden zu beachten sind. Die Staatsanwaltschaft muß also eine Anklageschrift, die ein Staatsgeheimnis enthält, als geheim oder VS-Vertraulich kennzeichnen. Eine solche formelle Sekretur hat in erster Linie Bedeutung für die Behandlung des Schriftstücks im inneren Betrieb der Behörden.
    Wird die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitgeteilt, was der Vorsitzende des Gerichts zu verfügen hat, so gelangt sie aus dem behördlichen Betrieb heraus. Die Rechtspflicht, das Staatsgeheimnis nicht an Unbefugte gelangen zu lassen, besteht auch für den Angeklagten, seinen Verteidiger und dessen Büropersonal. Das gilt sogar für den Fall, daß diese nicht besonders auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesen werden. Es liegt daher zweifellos im Interesse dieser Personen, daß bei der Mitteilung der Anklageschrift auf diese Geheimhaltungspflicht in geeigneter Form aufmerksam gemacht wird. Ein solcher — ich möchte sagen deklaratorischer — Hinweis kann schon in dem Geheimstempel oder in einem entsprechenden Vermerk liegen. Er kann aber auch in die Form einer ausdrücklichen Aufforderung zur Geheimhaltung ge-
    kleidet werden. Nur am Rande möchte ich bemerken, daß ich es für zweckmäßig halte, wenn der Hinweis erkennen läßt, welche Teile der Anklageschrift nach Auffassung des Vorsitzenden geheimhaltungsbedürftig sind und welche Strafbestimmungen bei Verletzung dieser Pflicht in Betracht kommen. Läßt der Angeklagte oder sonst jemand das in der Anklageschrift enthaltene und durch Hinweis als Staatsgeheimnis deklarierte Geheimnis an einen Unbefugten gelangen, so ist das Gericht, das sich mit dieser Tat zu befassen hat, natürlich frei in der Beurteilung der Frage, ob es sich wirklich um ein Staatsgeheimnis gehandelt hat.
    Wieweit es zulässig ist, daß der Gerichtsvorsitzende bei der Zustellung der Anklageschrift auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinweist, wenn in der Anklageschrift Tatsachen behandelt werden, die nicht den Rang von Staatsgeheimnissen haben, aber doch „wegen Gefährdung der Staatssicherheit" — ein Ausdruck des Gerichtsverfassungsgesetzes — geheimgehalten werden sollen, ist eine umstrittene Frage. Es wird die Ansicht vertreten, auch in diesem Fall sei ein Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit zulässig, weil auch die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung „wegen Gefährdung der Staatssicherheit" ausgeschlossen und die an der nichtöffentlichen Verhandlung teilnehmenden Personen nach dem Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet werden können. Das Problem liegt hier in der Hauptsache in der Frage, ob ein Verstoß gegen den Geheimhaltungshinweis, der mit der Zustellung der Anklageschrift gegeben wird, die Gefahr der Strafverfolgung nach sich zieht. Wenn man § 353c des Strafgesetzbuchs außer acht läßt, entsteht diese Gefahr nur bei Verletzung eines in der Hauptverhandlung beim Ausschluß der Öffentlichkeit verhängten Schweigegebots. Zu einem anderen Ergebnis könnte jedoch § 353c StGB führen. Die politischen Bedenken gegen diese Strafbestimmung sind bereits Gegenstand einer Debatte dieses Hauses am 24. Januar 1952 gewesen. Wegen dieser Bedenken, die bei der Strafrechtsreform berücksichtigt werden müssen, haben sich bereits meine Amtsvorgänger, wie dem Hohen Hause bekannt ist, dazu entschlossen, soweit vertretbar, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353c StGB nicht zu erteilen. Der Bundesminister der Justiz ist seit Bestehen der Bundesrepublik überhaupt noch nie vor die Frage gestellt worden, ob er die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Verletzung eines im Strafverfahren gegebenen Schweigehinweises erteile.
    Es liegt mir daran, noch auf eines hinzuweisen: Wenn der Angeklagte bei der Zustellung einer Anklageschrift auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Tatsachen hingewiesen wird, die ein Staatsgeheimnis darstellen, so liegt darin grundsätzlich keine Beschränkung seiner Verteidigung. Daß sich der Angeschuldigte mit seinem Verteidiger frei aussprechen kann, braucht kaum erwähnt zu werden. Bespricht er sich mit dritten Personen, bei denen die Gefahr eines Verrats nicht auszuschließen ist, so muß er darauf bedacht sein, daß er ihnen keine geheimen Tatsachen mitteilt, von denen sie bisher keine Kenntnis haben. Der Angeschuldigte darf ohne weiteres die als Entlastungszeugen in Betracht



    Bundesjustizminister Schäffer
    kommenden Personen danach fragen, was sie über den ihm gemachten Vorwurf wissen. Er ist insbesondere in keiner Weise in seinem Recht beschränkt, von den Gerichten die Erhebung bestimmter Beweise zu fordern. Das Gericht darf keine Beweiserhebung ablehnen oder unterlassen, die zur Aufklärung der Schuldfrage notwendig ist. Dazu kommt, daß immer, wenn Zweifel in der Schuldfrage bleiben, zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.
    Ich wende mich nun dem zweiten Teil der Frage 7 zu. Auf die Frage, ob es eine geheime Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses gebe, ist ohne weiteres mit nein zu antworten. Wenn in den Gründen eines Urteils ein Staatsgeheimnis behandelt wird, so wird durch entsprechenden Vermerk auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen. Dies entspricht der Praxis und der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte. Ein solcher Hinweis bezieht sich selbstverständlich nicht auf den Urteilsspruch als solchen, sondern nur auf die Teile der Urteilsgründe, die den Kern des Staatsgeheimnisses selbst berühren. Er bezieht sich aber keinesfalls auf die Rechtsausführungen des Gerichts zum Begriff des Staatsgeheimnisses. Diese Rechtsausführungen können daher ohne weiteres veröffentlicht werden.
    Die Rechtsprechung zum Begriff des Staatsgeheimnisses wird zum Teil — ebenso wie die Rechtsprechung auf anderen Gebieten — in amtlichen Entscheidungssammlungen und in Fachzeitschriften veröffentlicht. Ich bin mir klar darüber, daß auch die Öffentlichkeit von dieser Rechtsprechung — ebenso wie von der Rechtsprechung auf anderen Gebieten — erfahren muß. Hier sehe ich eine Aufgabe der Presse. Diese ist zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auch ohne weiteres in der Lage. Denn Gerichtsurteile werden nach dem Gesetz in jedem Fall öffentlich verkündet. Dabei werden stets die Rechtsausführungen zum Begriff des Staatsgeheimnisses vor der Öffentlichkeit wiedergegeben.
    Nun, meine Damen und Herren, zur Frage 8:
    Hat die Bundesregierung „Schwarze Listen" über Rechtsanwälte, die zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht gehört wurden, aufgestellt und an Landesbehörden versandt?
    Zu der sogenannten Schwarzen Liste über Rechtsanwälte, mit der sich die Frage 8 befaßt, hat bereits der Bundesminister der Finanzen auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Stammberger in der 27. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Mai 1958 Stellung genommen; vergleichen Sie bitte dazu die Drucksache 356 und die stenographischen Protokolle Seite 1525.
    Entschädigungsbehörden und deutsche Auslandsvertretungen haben dem Bundesminister der Finanzen Beschwerden über Rechtsanwälte und sonstige Rechtsvertreter vorgelegt, die in Entschädigungssachen angeblich Erfolgshonorare vereinbart haben. Der Bundesminister der Finanzen hat die Unterlagen, die hierzu von den Landesentschädigungsbehörden und dem Auswärtigen Amt übersandt worden waren, an die zuständigen obersten Entschädigungsbehörden der Länder weitergeleitet. Von Schwarzen Listen kann also keine Rede sein.
    Der Bundesfinanzminister hat das gesamte Material auch mir zugeleitet. Ich habe die Namen der im Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälte, die nach den Unterlagen Erfolgshonorare vereinbart haben sollen, den Landesjustizverwaltungen mitgeteilt. Diese haben die Prüfung der erhobenen Vorwürfe im Benehmen mit den Rechtsanwaltskammern veranlaßt. Auf diese Weise haben die Rechtsanwälte Gelegenheit erhalten, in den gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Verfahren Stellung zu nehmen.
    Es kommt nunmehr die Frage 9, auf die in der Begründung nicht eingegangen ist, auf die ich aber hier antworten muß, weil ja die Frage als solche an die Bundesregierung gerichtet ist. Es handelt sich um die Frage:
    Auf welche gesetzlichen Vorschriften gründet sich das Verfahren bei der Anmeldung solcher Patente, die für geheim erklärt werden sollen? Wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, um dieses Verfahren auf eine rechtsstaatliche Grundlage zu stellen und dem enteigneten Anmelder eine angemessene Entschädigung zu gewähren?
    Die Formulierung der Anfrage, insbesondere des Satzes 2, unterstellt, daß das gegenwärtige Verfahren bei der Anmeldung von Geheimpatenten einer rechtsstaatlichen Grundlage entbehrt und eine entschädigungslose Enteignung des Erfinders beinhaltet. Diese Unterstellung muß ich zurückweisen. Wie im folgenden ,ausgeführt werden wird, entspricht das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen und führt zu keiner Enteignung des Erfinders.
    Auf welche gesetzlichen Vorschriften gründet sich das Verfahren bei der Anmeldung solcher Patente, die für geheim erklärt werden sollen?
    Rechtsgrundlage für das Verfahren bei der Erteilung von Geheimpatenten auf Anmeldungen, die vom Bund eingereicht oder im Laufe des Verfahrens auf ihn übertragen worden sind, sind die §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches und § 30 a des Patentgesetzes. Nach den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches dürfen Staatsgeheimnisse Unbefugten nicht preisgegeben und nicht öffentlich bekanntgemacht werden. Auch Erfindungen können Staatsgeheimnisse sein. § 30 a des Patentgesetzes sieht deshalb in den Fällen, in denen der Bund die Stellung des Anmelders hat, vor, daß Anmeldungen auf solche Erfindungen und das darauf zu erteilende Patent — entgegen dem normalen Verfahren — nicht bekanntgegeben werden.
    Ist der Anmelder der Erfindung, die ein Staatsgeheimnis enthält, nicht der Bund, sondern eine Privatperson, so sind die Rechtsgrundlage für das Verfahren des Deutschen Patentamts ebenfalls die §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches. Das Patentgesetz enthält für solche Anmeldungen keine besonderen Vorschriften. Insbesondere sieht es die Erteilung von Geheimpatenten an Private nicht vor. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auch auf geheimhaltungsbedürftige Anmeldungen nach den Vorschrif-



    Bundesjustizminister Schäffer
    ten des Patentgesetzes ,ein offenes Patent erteilt, d. h. die Patenterteilung bekanntgemacht und eine Patentschrift ausgegeben werden müßte oder auch nur dürfte. Das folgt schon daraus, daß durch eine solche Handlung die Beamten des Patentamts möglicherweise den objektiven Tatbestand .eines Landesverrats nach §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches erfüllen würden. Die Landesverratsvorschriften bilden — ebenso wie bei der Gesetzeslage vor 1933 — eine Schranke für das im Patentgesetz vorgesehene Bekanntmachungsverfahren. Daß die Novelle des Jahres 1953 zum Patentgesetz die vom Deutschen Bundestag kurz vorher beschlossenen Landesverratsvorschriften nicht hat zurückdrängen wollen, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit den § 30 a über die Geheimpatente des Bundes in das Patentgesetz eingefügt hat. Eine geheimhaltungsbedürftige Anmeldung darf daher nicht bekanntgemacht werden; sie wird aber auch nicht zurückgewiesen, vielmehr ruht das Verfahren unter Wahrung der Priorität für die Dauer der Geheimhaltung. Dieses Verfahren des Patentamts kann rechtsstaatlichen Bedenken nicht begegnen.
    Das praktische Ergebnis dieses Verfahrens erschien indes für den Erfinder unvorteilhaft. Es ist ihm auf Grund dieser Rechtslage nicht möglich, bei Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, zu einem Ausschlußrecht zu gelangen. Deshalb hat die Bundesregierung schon bei den Beratungen des im Jahre 1953 erlassenen Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes versucht, diesen Rechtszustand durch die Einführung von Geheimpatenten für Private zu verbessern. Eine solche Vorschrift ist aber damals vom Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht des Deutschen Bundestages mit der Begründung abgelehnt worden, daß der Bund eine solche Erfindung erwerben und darauf nach § 30 a des Patentgesetzes ein Geheimpatent erhalten könne. Nur bei wenigen Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, besteht jedoch ein positives Interesse des Staates daran, die Erfindung käuflich zu erwerben und sie zu verwerten. Auch ohne daß ein Verwertungsinteresse des Bundes besteht, müssen jedoch Erfindungen, die Staatsgeheimnisse sind, geheimgehalten werden.
    In Anlehnung an ein früher übliches Verfahren ist in der Folgezeit im Interesse des Erfinders ein vertragliches Verfahren zur treuhänderischen Übernahme von Anmeldungen auf den Bund eingeführt worden. Der Bund erbietet sich, Treuhandverträge mit Anmeldern geheimhaltungsbedürftiger Erfindungen abzuschließen, durch die er diese Anmeldungen treuhänderisch zum Zwecke der Erteilung eines Geheimpatents gemäß § 30 a des Patentgesetzes übernimmt. Das Recht verbleibt daher wirtschaftlich dem Anmelder als Treugeber. Dieses Verfahren bringt dem Erfinder Vorteile, da es eine Patentierung seiner Erfindung und damit den Ausschluß Dritter von der Benutzung der Erfindung ermöglicht. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt. Es verstößt gegen keinerlei gesetzliche Vorschriften und ist für den Anmelder nicht nachteilig. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage für dieses Verfahren bedarf es nicht, da kein hoheitlicher Zwangseingriff vorliegt, sondern der Anmelder mit dem Bund freiwillig einen Vertrag schließt, der in seinem Interesse liegt.
    Auf die Frage, ob die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen wird, darf ich folgendes antworten. Daß das Verfahren bei geheimhaltungsbedürftigen Patentanmeldungen de lege lata auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage steht, ist bereits dargelegt worden. Der Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage bedarf es also nicht mehr.
    Es wird aber erwogen, bei der nächsten Änderung des Patentgesetzes zur Verbesserung des gegenwärtigen Rechtszustandes auf einige Vorschläge zurückzugreifen, die im Referentenentwurf bzw. im Regierungsentwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bereits im Jahre 1952 gemacht, damals aber nicht angenommen wurden. Insbesondere ist daran gedacht, erneut die vom Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Jahre 1953 abgelehnte Einführung der Geheimpatente für Private vorzuschlagen, womit das gegenwärtige Verfahren des Abschlusses von Treuhandverträgen sich künftig erübrigen würde.
    Durch das gegenwärtige Verfahren bei geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen und bei der Geheimhaltung von Erfindungen wird der Anmelder — entgegen der in Satz 2 der Anfrage offenbar zum Ausdruck kommenden Annahme —nicht enteignet. Zwar wird dem Erfinder durch die aus den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches zu ziehenden Folgerungen für das Patenterteilungsverfahren die Erteilung eines Patents auf seinen Namen verwehrt. Das Patent gibt aber nur ein Ausschlußrecht und kein Verwertungsrecht. Die Befugnis zur Verwertung seiner Erfindung steht dem Erfinder ohnehin zu. Er erhält durch die Erteilung eines Patents lediglich eine Monopolstellung hinsichtlich der Verwertung.
    Aus der gegenwärtigen Handhabung des Patenterteilungsverfahrens bei geheimhaltungsbedürftigen Erfindungen kann also unmittelbar nur eine Beeinträchtigung bei der Erlangung und Geltendmachung des Ausschlußrechts gegenüber Dritten und allenfalls mittelbar eine Beeinträchtigung bei der Verwertung der Erfindung folgen. Die Beeinträchtigung des Ausschlußrechts und die sich daraus lediglich mittelbar ergebende Beeinträchtigung der Verwertung stellen aber aus zwei Gründen keine Enteignung dar. Alle Erfindungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, sind von ihrer Entstehung an als mit den Einschränkungen belastet anzusehen, die sich aus der den §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches zu entnehmenden Geheimhaltungspflicht zum Wohle der Bundesrepublik und der Länder ergeben. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Erfinders auf Erteilung des Patents und sein privatrechtlicher Anspruch auf das Patent können daher insoweit nicht entstehen, als deren Verwirklichung zu einer Gefährdung oder Verletzung des Wohls der Bundesrepublik oder der Länder führen würde.



    Bundesjustizminister Schäffer
    Selbst wenn man jedoch entgegen diesen Darlegungen annehmen wollte, daß dem Erfinder zunächst ein Anspruch auf Erteilung eines offenen Patents erwachsen wäre und dieser Anspruch gehemmt worden sei, wäre der Erfinder nicht enteignet. Denn diese Hemmung seines Anspruchs beruht auf einem allgemeinen Gesetz, das nicht nur einen bestimmten Erfinder oder die Erfinder schlechthin, sondern jedermann in gleicher Weise trifft und dem einzelnen Erfinder somit kein besonderes Opfer auferlegt. Es handelt sich also um eine allgemeine Schranke sowohl der Handlungsfreiheit als auch des Eigentums, nicht aber um eine Enteignung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Enteignung nur dann annimmt, wenn dem betroffenen einzelnen oder einer einzelnen Gruppe unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird. Das ist hier aber, wie bereits erwähnt, nicht der Fall.
    Auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens sind dem Erfinder durch die sich aus den genannten Strafbestimmungen ergebende Geheimhaltungsverpflichtung Beschränkungen bei der Verwertung seiner Erfindung auferlegt. Auch diese Beschränkungen stellen sich aber aus den soeben erwähnten Gründen nicht als Enteignung dar.
    Auch ein Aufopferungsanspruch steht dem Erfinder nach geltendem Recht nicht zu, da er bei der Verwertung seiner Erfindung ohnehin an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden ist, ein besonderes Opfer von ihm also nicht verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt überdies ein Aufopferungsanspruch nur bei Eingriffen in nichtvermögensrechtliche Güter wie Leben, Gesundheit und Freiheit in Betracht. Eingriffe in Vermögensrechte werden vom Bundesgerichtshof allein unter dem Gesichtspunkt der Enteignung behandelt.
    Weiter wird in Satz 2 die Frage aufgeworfen, ob die Bundesregierung bereit ist, den Erfindern für die ihnen auf Grund der Geheimhaltung erwachsenden Nachteile eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Entschädigung steht den Erfindern nach geltendem Recht nicht zu. Es wird jedoch in Erwägung gezogen, in Zusammenhang mit beabsichtigten Änderungen des Patentgesetzes eine Möglichkeit zur Entschädigung von Erfindern für Nachteile auf Grund der Geheimhaltung zu schaffen. Eine solche Entschädigung wird aber nicht schlechthin gewährt werden können. Es wird deshalb geprüft werden, ob ein Entschädigungsanspruch in besonderen Härtefällen gewährt oder die Möglichkeit einer Billigkeitsentschädigung eröffnet werden soll.
    Ich darf mich in der Beantwortung der Frage 9 zunächst auf diese Ausführungen — vorbehaltlich weiterer Gesichtspunkte im Laufe der Debatte — beschränken.
    Damit, meine Damen und Herren, habe ich die neun in der Drucksache 569 gestellten Fragen, wie mir scheint, unter Berücksichtigung vieler Einzelheiten behandelt. Ich habe diese Ausführlichkeit
    gewählt, um deutlich zu machen, daß die Bundesregierung der Kritik, die in den Fragen der Opposition liegt, nicht ausweicht und auch nicht auszuweichen braucht. Die Fragen, die der Bundesregierung gestellt waren und die die SPD in der Drucksache als „Fragen der Justizpolitik" bezeichnet hat, sind recht unterschiedlicher Art. Erlauben Sie mir aber, meine Damen und Herren, daß ich mit einigen allgemeinen Bemerkungen das Gesamtergebnis, zu dem wir mit unserer Beantwortung gelangen, herausstelle.
    Die Fragen der SPD wenden sich zum Teil an die Bundesregierung, weil man auf einigen Gebieten die fehlende Initiative bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen beanstanden zu können meint. Ich glaube dargetan zu haben, daß die Bundesregierung in allen Fällen, die angesprochen worden sind, nach einem wohlüberlegten Plan handelt und die erforderlichen Vorarbeiten überall in Angriff genommen hat. Dies gilt z. B. hinsichtlich des Gesetzgebungsauftrages, den Artikel 95 des Grundgesetzes enthält, als auch hinsichtlich der Planung der Großen Strafrechtsreform.
    Zunächst mußten die durch die Errrichtung der Bundesrepublik und die Herstellung ihrer vollen Souveränität, insbesondere für die Rechtsvereinheitlichung, erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten abgeschlossen werden. Dann ist die Große Strafrechtsreform in Angriff genommen worden. Sie hat aus den dargelegten Gründen mit der Reform des materiellen Strafrechts begonnen. Daß dies mit volmer Billigung der Opposition geschehen ist, folgere ich aus der Entschließung der Fraktion der SPD vom 10. April 1951, in der ein Beschluß des Bundestages über die Berufung eines Arbeitsstabes zur Vorbereitung der Reform des Strafrechts beantragt worden ist.
    Andere Fragen der SPD enthalten eine Kritik an dem Verfahrensgang oder dem Ergebnis einzelner bestimmter gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf strafrechtlichem Gebiet; hier wird teils Kritik geübt an den Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden der Länder, teils an der Bundesregierung; sei es, daß man ihr vorwirft, sie habe zu wenig getan und keine Folgerungen gezogen, sei es, daß sie zu viel getan haben soll. Ich hoffe, daß ich die Mißverständnisse, die hier entstanden sind, weitgehend ausgeräumt habe. Nur für den Fall, daß dies noch nicht deutlich genug geschehen ist, darf ich folgendes erklären:
    Das Grundgesetz bestimmt, daß die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Daraus folgt, daß die Richter keinen Weisungen der Justizverwaltung oder der Regierung unterliegen. Aber nicht nur das! Auch jede Beeinflussung der Gerichte ist unzulässig. Diese Grundsätze, meine Damen und Herren, sind uns selbstverständlich. Sie beherrschen auch die Verfassungswirklichkeit. Bei der Vielzahl der politischen Aufgaben, die eine Regierung zu erfüllen hat, und bei dem Widerstreit, den sie in vielen Fällen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu lösen hat, ist es indes kaum zu vermeiden, daß in gewissen seltenen und außergewöhnlichen Fällen der unrichtige — ich betone, meine Damen



    Bundesjustizminister Schäffer
    und Herren, der „unrichtige" — Eindruck entstehen kann, die Regierung habe sich in einem laufenden Verfahren mit einer Stellungnahme an. die Justizbehörden wenden wollen. Ich bin der festen Überzeugung, daß unsere Richter auf jeden Beeinflussungsversuch empfindlich reagieren würden und daß die Gesamtheit der Richterschaft — würden wir sie fragen — bestätigen würde, wie sehr die Regierungen der Länder und auch die Bundesregierung die richterliche Unabhängigkeit achten.
    Die Richter sind unabhängig, aber natürlich nicht unfehlbar. Sie nehmen auch nicht für sich in Anspruch, daß sie ihre Tätigkeit unberührt durch das übrige staatliche Leben — gleichsam wie auf einer Insel — ausüben können. Deshalb kann sachliche Kritik an gerichtlichen Urteilen nicht schlechthin unzulässig sein. So wie es unbedenklich ist, in wissenschaftlichen Meinungsäußerungen Urteile einer sachlichen Kritik zu unterziehen, so halte ich es auch für zulässig, daß gerichtliche Entscheidungen in der politischen Öffentlichkeit, in den Parlamenten, in sachlicher Weise diskutiert werden, insbesondere um die aus einer Gerichtsentscheidung unter Umständen sich ergebenden Folgerungen für weitere Gesetzgebungsarbeiten zu ziehen. Andererseits kann man von der Bundesregierung nicht erwarten, daß sie jedes Urteil, das nach ihrem Dafürhalten Bedenken hervorruft, zum Anlaß einer Gesetzesvorlage macht. Solche schwerwiegenden Maßnahmen können nur dann in Frage kommen, wenn sich eine untragbare Rechtsentwicklung anbahnt. Eine Sofortgesetzgebung als Reaktion auf aktuelle
    gerichtliche Entscheidungen widerstreitet der politischen Klugheit; sie muß auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt sein. Einen solchen Ausnahmefall haben wir allerdings in den letzten Tagen erlebt. Ich meine das bekannte, bereits erwähnte Strafverfahren vor Hamburger Gerichten, das eine antisemitische Broschüre zum Gegenstand hatte. Als der Inhalt dieser Schrift mir bekannt wurde, habe ich die Landesjustizverwaltung in Hamburg gebeten, die dortige Staatsanwaltschaft möge in dem bereits anhängigen Ermittlungsverfahren auch prüfen, ob die Tat nicht als Herstellung und Verbreitung staatsgefährdenden Propagandamaterials zu beurteilen sei. Es ist dann auch Anklage wegen einer solchen Tat und wegen Beleidigung erhoben worden. Die Gerichte haben jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Daraufhin hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen Volksverhetzung verabschiedet, der den gesetzgebenden Körperschaften beschleunigt zugeleitet wird. Die Bundesregierung glaubt, daß die von ihr vorgeschlagene Strafvorschrift gegen Volksverhetzung auch ein wirksames Mittel zur strafrechtlichen Bekämpfung antisemitischer Hetzschriften sein würde.
    Ich darf wohl annehmen, daß die sofortige Initiative der Bundesregierung in diesem Ausnahmefall die Billigung des Hauses erfährt und nicht zuletzt aus diesem Grunde, meine Damen und Herren, darf ich Sie bitten, aus dem Vorkommnis in Hamburg keine voreiligen und falschen Schlüsse zu ziehen; und sprechen Sie bitte nicht von einer Vertrauenskrise der Richter oder gar von einer Justizkrise. Angesichts der Tatsache, daß wegen der genannten Broschüre zur Zeit das objektive Einziehungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist, muß ich es mir versagen, zu den Hamburger Gerichtsbeschlüssen sachlich Stellung zu nehmen. In jedem Fall bitte ich Sie, zu berücksichtigen, daß es zu allen Zeiten unter der Vielzahl der Urteile, die die Gerichte gefällt haben, auch immer einige Fehlentscheidungen gegeben hat, ohne daß daraus allgemeine Folgerungen über die Vertrauenswürdigkeit der Richter oder über die Justizpolitik der Regierungen zu ziehen wären. Ungeachtet der Kritikwürdigkeit einzelner Entscheidungen ist das Vertrauen, das wir allen Zweigen der Gerichtsbarkeit entgegenbringen, gerechtfertigt worden.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)