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    Deutscher Bundestag 54. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1958 Inhalt: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 717) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 2951 B Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 715) Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2952 B Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 716) . . . . . . 2952 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 596) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 678, zu 678) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 2952 D, 2965 C Frau Kalinke (DP) . . . . 2953 D, 2954 C Krammig (CDU/CSU) 2953 D, 2954 C, 2963 B, 2967 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 2955 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . . 2963 C Hartmann, Staatssekretär . . . . 2964 B Dr. Deist (SPD) 2966 B Dr. Kreyssig (SPD) . . . . . . 2968 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 2968 D Namentliche Abstimmung 2969 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (Drucksache 597) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 679, zu 679) — Zweite und dritte Beratung — Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 2970 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2970 D Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2971 A Namentliche Abstimmung . . . . . . 2971 B Entwurf eines 1. Rentenanpassungsgesetzes (Drucksache 665); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 697) - Zweite und dritte Beratung — Büttner (SPD) . . . . . . . . . 2973 A Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 2974 B Stingl (CDU/CSU) . . . . 2975 C, 2977 B Frau Korspeter (SPD) . . . . . . 2975 D Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 2978 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2978 B Dr. Schellenberg (SPD) . . . . .2979 C Namentliche Abstimmung . . . . . 2980 B Zur Schlußabstimmung: Horn (CDU/CSU) 2981 C Dr. Schellenberg (SPD) 2892 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . 2983 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen 706, 739) Zweite und dritte Beratung — 2983 D Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 (SPD) (Drucksache 619) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 696) — Zweite Beratung Schütz (CDU/CSU) 2984 B Rohde (SPD) 2984 C Stingl (CDU/CSU) 2985 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 2986 A Antrag der Fraktion der SPD betr. Äußerung des Staatssekretärs Dr. Claussen (Drucksache 721) Frehsee (SPD). 2986 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 2987 D Blank, Bundesminister 2988 B Schüttler (CDU/CSU) 2988 D Dr. Schellenberg (SPD) 2989 B Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 2992 B Dr. Mommer (SPD) 2992 C Berichtigung des Änderungsantrags Umdruck 194 Scharnberg (CDU/CSU) . . . . . 2993 B Zur Aktion des Kuratoriums „Unteilbares Deutschland" Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 2993 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2994 C Anlagen 2995 54. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigungen zu Stenographischen Berichten Es ist zu lesen: 2. Wahlperiode 47. Sitzung Seite 2282 (C) Zeile 24 statt „Gebrauch": Herstellung*) ; 3. Wahlperiode 41. Sitzung Seite 2425 (D) Zeile 2 statt „Bemühungen" : Behinderungen; 43. Sitzung Seite I linke Spalte Zeile 9 statt „Wirtschaft": Wissenschaft; 46. Sitzung Seite 2561 (A) Zeile 7 statt „... aus Gründen ..." : ... aus anderen Gründen ...; Seite 2564 (D) Zeile 11 statt „angenommen" : ausgenommen; 48. Sitzung Seite 2704 (C) Zeile 29 statt „Verzinsung": Senkung 51. Sitzung Seite 2878 (A) Zeile 15 statt „50.": 51. *) Vgl. auch 3. Wahlperiode 18. Sitzung Seite 881 (D) letzte Zeile und Seite 894 (A). Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 13. 12. Birkelbach 12. 12. Fürst von Bismarck 12. 12. Frau Dr. Bleyler 13. 12. Brand 13. 12. Dr. Bucerius 12. 12. Cramer 13. 12. Dr. Dittrich 31. 12. Dopatka 12. 12. Dr. Eckhardt 12. 12. Frau Eilers (Bielefeld) 31. 12. Engelbrecht-Greve 12. 12. Fuchs 13. 12. Dr. Furler 12. 12. Frau Dr. Gantenberg 12. 12. Heinrich 31. 12. Dr. Hellwig 12. 12. Höfler 13. 12. Jacobs 12. 12. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Kalbitzer 12. 12. Kiesinger 12. 12. Dr. Kliesing 12. 12. Dr. Kopf 12. 12. Kramel 31. 12. Kriedemann 31. 12. Kühn (Köln) 12. 12. Leber 12. 12. Logemann 12. 12. Lohmar 31. 12. Dr. Maier (Stuttgart) 13. 12. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 13. 12. Margulies 13. 12. Mengelkamp 15. 12. Müller-Hermann 12. 12. Müser 13. 12. Neubauer 12. 12. Neuburger 12. 12. Dr. Preiß 31. 12. Pütz 13. 12. Frau Dr. Rehling 12. 12. Rehs 12. 12. Reitzner 31. 12. Richarts 12. 12. Ritzel 12. 12. Scheel 13. 12. Scheppmann 13. 12. Schneider (Hamburg) 12. 12. Dr. Schneider (Saarbrücken) 31. 12. Schultz 13. 12. Schwarz 12. 12. Spitzmüller 13. 12. Stahl 12. 12. Frau Dr. Steinbiß 12. 12. Dr. Steinmetz 12. 12. Storch 12. 12. Frau Strobel 12. 12. Tobaben 12. 12. Wagner 12. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 13. 12. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 16. 12. Wehr 15. 12. Frau Wolff (Berlin) 12. 12. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Vermittlungsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353, 656, 692, 715). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 17. Oktober 1958 in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten verabschiedet. Gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes bedarf der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1958 hat der Präsident des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf an den Bundesrat übersandt. Der Bundesrat hat in seiner 198. Sitzung vom 14. November 1958 die Zustimmung verweigert. Er hat jedoch in einem Schreiben vom gleichen Tage an den Herrn Bundeskanzler zum Ausdruck gebracht, daß er die Grundgedanken des Gesetzes billige, und eine spätere Zustimmung des Bundesrates für den Fall in Aussicht gestellt, daß einige von ihm vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt würden. Daraufhin hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. November 1958 gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt, da nach ihrer Meinung der Erlaß des Gesetzes im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens dringend erforderlich sei. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1958 den dem Hohen Hause vorliegenden Vermittlungsvorschlag beschlossen. Die erste Änderung wird für § 2 Abs. 3 Satz 2 vorgeschlagen. § 2 des Gesetzentwurfes regelt die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Berufs des Masseurs usw. Nach Abs. 3 kann diese Erlaubnis auch an Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen. Insoweit besteht Einmütigkeit. Der Bundesrat beanstandet jedoch die weitere Vorschrift, daß diese Erlaubnis nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder versagt werden könne. Der Vermittlungsausschuß schlägt die Streichung dieses Satzes vor in der Erwägung, daß durch die 2996 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Einschaltung des Bundesinnenministers eine Art Mischverwaltung entstehen könne, die nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei. Hinzu komme, daß die Beteiligung des Bundesinnenministers an Einzelfällen eine außerordentliche Belastung des Verwaltungsapparates bedeuten würde. Im Rahmen einer immer wieder geforderten Verwaltungsvereinfachung könne es bei dieser Bestimmung nicht bleiben. Sie soll daher gestrichen werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt ferner die Streichung des § 8 und eine dieser Streichung entsprechende redaktionelle Änderung des § 7 vor. § 8 stellt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren usw. als geeignet ansehen zu können. Diese Vorschrift überschreitet nach Meinung des Vermittlungsausschusses den Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes. Danach ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nur zuständig für „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe". Vorschriften über die Ausgestaltung der Lehranstalten kann der Bundesgesetzgeber daher nicht erlassen. Nach § 17 der Regierungsvorlage sollten Verstöße gegen das Gesetz nur als eine Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. Der Bundestag hat hieraus eine Strafbestimmung gemacht. Der Vermittlungsausschuß glaubt, daß eine Verschärfung des Schutzes der bloßen Berufsbezeichnung nicht geboten erscheint. Er schlägt daher die Wiederherstellung der Regierungsvorlage vor. § 20 enthält außer dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes eine Liste von Erlassen, Landesgesetzen usw., die gleichzeitig außer Kraft treten. Diese Liste muß auf Grund der vom Vermittlungsausschuß beschlossenen Änderungen des Gesetzes nunmehr ebenfalls geändert werden. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Dr. Menzel Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Vermittlungsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinischtechnischen Assistentin (Drucksachen 42, 355, 657, 693, 716). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 17. Oktober 1958 in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin verabschiedet. Gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes bedarf der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1958 hat der Präsident des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf an den Bundesrat übersandt. Der Bundesrat hat in seiner 198. Sitzung vom 14. November 1958 die Zustimmung verweigert. Er hat jedoch in einem Schreiben vom gleichen Tage an den Herrn Bundeskanzler zum Ausdruck gebracht, daß er die Grundgedanken des Gesetzes billige, und eine spätere Zustimmung des Bundesrates für den Fall in Aussicht gestellt, daß einige von ihm vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt würden. Daraufhin hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. November 1958 gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt, da nach ihrer Meinung der Erlaß des Gesetzes im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens dringend erforderlich sei. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1958 den dem Hohen Hause vorliegenden Vermittlungsvorschlag beschlossen. Die erste Änderung wird für § 2 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagen. § 2 des Gesetzentwurfs regelt die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin. Nach Abs. 2 kann diese Erlaubnis auch an Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen. Insoweit besteht Einmütigkeit. Der Bundesrat beanstandet jedoch die weitere Vorschrift, daß diese Erlaubnis nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder versagt werden könne. Der Vermittlungsausschuß schlägt die Streichung dieses Satzes vor in der Erwägung, daß durch die Einschaltung des Bundesinnenministers eine Art Mischverwaltung entstehen könne, die nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei. Hinzu komme, daß die Beteiligung des Bundesinnenministers an Einzelfällen eine außerordentliche Belastung des Verwaltungsapparats bedeuten würde. Im Rahmen einer immer wieder geforderten Verwaltungsvereinfachung könne es bei dieser Bestimmung nicht bleiben. Sie soll daher gestrichen werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt ferner die Streichung des § 8 und eine dieser Streichung entsprechende redaktionelle Änderung des § 7 vor. § 8 stellt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Lehranstalt zur Ausbildung medizinisch-technischer Assistentinnen als geeignet ansehen zu können. Diese Vorschrift überschreitet nach Meinung des Vermittlungsausschusses den Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes. Danach ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nur zuständig für „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe". Vorschriften über die Ausgestaltung der Lehranstalten kann der Bundesgesetzgeber daher nicht erlassen. In § 10 Abs. 2 wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, mit Zustimmung des Bundesrates, die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang, die Ausbildung und Prüfung zu regeln. Der Vermittlungsausschuß hat der Auffassung des Bundesrates zugestimmt, daß diese Er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 2997 mächtigung dem Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes widersprechen würde, soweit es sich um „die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang" handelt. Daher wird die Streichung dieses Satzteils vorgeschlagen. Nach § 12 sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der humanen Medizin nur Personen zugelassen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes besitzen. Diese Vorschrift soll jedoch nach § 13 Abs. 2 keine Anwendung finden auf Personen, die die im § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in der Praxis eines Arztes oder Zahnarztes unter seiner ständigen Aufsicht und ausschließlichen Verantwortung ausüben. Hier schlägt der Vermittlungsausschuß die Streichung der Worte „in der Praxis" vor. Damit soll die Vorschrift des § 13 Abs. 2 nicht nur Anwendung finden auf die Ausübung des Berufs bei einem einzelnen Arzt, sondern auch innerhalb eines Krankenhauses. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausübung bei einem Tierarzt. Die Regierungsvorlage vom 30. November 1957 bewertet die Verstöße gegen das Gesetz gemäß § 18 als Ordnungswidrigkeiten. Der Bundestag hat in Abänderung der Regierungsvorlage die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung „medizinischtechnische Assistentin" zu einer mit Gefängnis oder Geldstrafe zu ahndenden Straftat gemacht. Nach der Fassung des Gesetzes in der dritten Lesung ist daher die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung eine strafbare Handlung, die verbotene Ausübung der Tätigkeit aber nur eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Widerspruch mußte beseitigt werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt daher vor, § 18 der Regierungsvorlage wiederherzustellen mit der Maßgabe, daß eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden kann. In § 18 Abs. 2 (bisher § 19 Abs. 2) ist die Frist für die Anerkennung der bisherigen Lehranstalten um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Nach Wegfall des bisherigen § 8 muß auch der § 19 Abs. 1 (bisher § 20 Abs. 1) gestrichen werden. Der § 22 (bisher § 23) mußte nach der Streichung der Worte „die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang" in § 10 Abs. 2 neu gefaßt werden. Nach § 22 Abs. 2 sollen § 12 Abs. 1 und 3 und § 13 erst am 1. Januar 1962 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Dr. Menzel Anlage 4 Umdruck 192 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksachen 596, 678, zu 678). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 wird gestrichen. Bonn, den 10. Dezember 1958 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 193 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 (1. Rentenanpassungsgesetz — 1. RAG) (Drucksachen 665, 697). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In§ 3 a) werden in Absatz 1 die Worte „den Sonderzuschuß und" gestrichen, b) wird Absatz 2 gestrichen. 2. § 5 a erhält folgende Fassung: „§ 5a Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dein Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Erhöhungsbeträge, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen." Bonn, den 11. Dezember 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (Drucksachen 597, 679, zu 679). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 1 wird gestrichen. Bonn, den 11. Dezember 1958 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 7 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Lenz (Trossingen), Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. Bucher, Dr. Starke, Dr. Dahlgrün, Dr. Atzenroth, Köhler zur Abstimmung über das 1. Rentenanpassungsgesetz. 2998 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Die Fraktion der Freien Demokratischen Partei hat aus tiefstem sozialem Verantwortungsbewußtsein, mit dem Mut zur Unpopularität, die Rentenreformgesetze abgelehnt; sie war der Überzeugung, daß darin den gegenwärtigen und zukünftigen Rentenempfängern vor der Bundestagswahl Versprechungen für die Zukunft gemacht wurden, die nach der vorauszuberechnenden Aufzehrung der Vermögen der Versicherungsträger selbst bei überhöhten Zuschüssen des Bundes und übermäßiger Belastung der arbeitenden Bevölkerung durch Erhöhung der Beiträge nicht eingelöst werden können. Unterdessen hat sich diese Erkenntnis in immer weiterem Umfang durchgesetzt, und die Bundesregierung selbst meldet schon in ihrem 1. Sozialbericht vom Herbst 1958 Bedenken gegen die Folgen der Anpassungsautomatik an. Die Unterzeichneten wissen sich insoweit mit der Grundauffassung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei zu dieser Frage völlig einer Meinung und sie erklären ausdrücklich, daß sie den Ausführungen der Sprecherin der Fraktion zu dem 1. Rentenanpassungsgesetz in vollem Umfang zustimmen, sie haben sich jedoch trotzdem — auch im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesfinanzministers in seiner Haushaltsrede — nicht dazu durchringen können, dem Rentenanpassungsgesetz ihre Zustimmung zu geben. Anlage 8 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Schütz (München) zu dem Mündlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 (Drucksachen 619, 696). Die SPD-Fraktion hat unter Drucksache 619 einen Antrag über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 vorgelegt. Der Sozialpolitische Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 20. und 21. November die Vorlage beraten. Der Ausschuß schlägt vor, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen. Für die Entscheidung des Ausschusses waren folgende Gesichtspunkte maßgebend. Der Ausschuß hat sich in den erwähnten Sitzungen, wie der Herr Kollege Büttner in seinem Bericht über die Beschlüsse des Ausschusses zur Drucksache 697 betreffend das 1. Rentenanpassungsgesetz dargelegt hat, für die Vorlage der Bundesregierung ausgesprochen. Wenn Sie sich die Motive ansehen, die für den Beschluß, die laufenden Renten nicht rückwirkend, sondern erst ab 1. Januar 1959 zu erhöhen, maßgebend waren, so werden Sie sicher verstehen, daß mit diesem Beschluß zugleich die Ablehnung des Antrags der SPD — Drucksache 619 — verbunden sein mußte. Die Ausschußmehrheit sieht in dem Antrag der Fraktion der SPD im Ergebnis eine Anpassung der Renten mit Wirkung vom 1. Januar 1958. Die Besonderheit der von der antragstellenden Fraktion vorgeschlagenen Anpassung liegt darin, daß diese Anpassung auf eine besondere Art berechnet und in Form einer einmaligen Zahlung ausgezahlt wird. Die Mehrheit des Ausschusses ließ sich bei der Ablehnung dieses Antrags im wesentlichen von den gleichen Überlegungen leiten, die in der 1. Lesung des Gesetzentwurfs in diesem Hohen Hause von Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion dargelegt worden sind. Diese Überlegungen decken sich im wesentlichen auch mit den Darlegungen der Bundesregierung, die sie in diesem Hohen Hause gemacht hat. Die derzeit überschaubare Finanzlage der Rentenversicherungen gebietet, nichts zu unternehmen, was die Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger gefährden konnte. Unter den derzeitigen Umständen muß nach Ansicht der Ausschußmehrheit das Bestreben mehr darauf gerichtet sein, die Gleichmäßig-knit der Leistungen und Leistungsverbesserungen für die Zukunft sicherzustellen, als Leistungen für die Vergangenheit zu bewilligen. Es wurde von keiner Seite bestritten, daß sich auf Grund der derzeitigen Unterlagen keine in jeder Hinsicht zuverlässigen Voraussagen über die Entwicklung der Finanzen der Versicherungsträger machen lassen. Aus der Tatsache, daß augenblicklich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, zu schließen, daß man eine rückwirkende Anpassung wagen könne, ist nach Auffassung der Mehrheit der Ausschußmitglieder sehr bedenklich. Gerade weil zur Zeit keine zuverlässigen Voraussagen möglich seien, sei die Entscheidung über die Anpassung — die schließlich eine fortdauernde Belastung mit sich bringt — mit besonderer Vorsicht zu treffen. Ein Teil der Ausschußmitglieder war der Auffassung, daß sich die rückwirkende Anpassung aus der Verpflichtung des Gesetzgebers ergebe, die Renten bei Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage anzupassen. Die rückwirkende Anpassung — so argumentierten diese Mitglieder des Ausschusses —, d. h. die volle Anpassung, dürfe nur dann unterbleiben, wenn zwingende volkswirtschaftliche oder finanzielle Gründe dagegen sprächen. Die Mehrheit des Ausschusses war demgegenüber der Überzeugung, daß die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nur der konkrete gesetzgeberische Anlaß für die Anpassung sei. Der Maßstab für diese Anpassung aber, so gehe aus § 1272 einwandfrei und zwingend hervor, seien die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen. Daraus ergebe sich, daß sich der Gesetzgeber bei der Anpassung ganz entscheidend, wenn nicht sogar zwingend, von den volkswirtschaftlichen und finanziellen Tatbeständen leiten lassen müsse. Diese letzteren sprächen nach Ansicht der Mehrheit, wie ich eingangs schon erwähnte, dafür, die Anpassung mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen. Aus diesen Gründen schlägt der Ausschuß vor, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
    Ich komme zur Abstimmung. Wer Ziffer 1 des Antrags der SPD Umdruck 193 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! -
    Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
    Wer § 3 in der Ausschußfassung zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; § 3 ist angenommen.
    Ich rufe auf § 4. — Änderungsanträge liegen nicht vor. Wer § 4 zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen! — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
    § 5! — Auch hier liegt kein Änderungsantrag vor. Wer zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
    Ich rufe auf § 5 a. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor. Das Wort zur Begründung hat Frau Abgeordnete Korspeter.


Rede von Lisa Korspeter
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Meine Fraktion legt dem Hause mit Umdruck 193 Ziffer 2 einen Antrag vor, der eine Änderung des § 5 a vorsieht. Es handelt sich dabei um ein Problem, das uns, solange wir in diesem Hause Sozialpolitik betreiben, solange wir Rentenerhöhungen beschlossen haben, ständig begleitet und beschäftigt hat. Es geht um die Anrechnung der Rentenerhöhungen auf andere Sozialleistungen, insbesondere auf die Kriegsopferversorgung und den Lastenausgleich. Die Tatsache, daß die bestehende Regelung von den Betroffenen als hart und ungerecht empfunden wird und, wohlgemerkt, auch vom Herrn Bundeskanzler in derselben Weise be- oder besser verurteilt wird, zeigt sehr deutlich die Widersprüchlichkeit der Regelungen unseres Sozialleistungssystems. Sie beweist aber
2976 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958
Frau Korspeter
auch, daß es uns noch nicht gelungen ist, Ordnung in unser Sozialrecht zu bringen.
Wird der Gesetzentwurf, den wir jetzt beraten, so verabschiedet, wie ihn die Mehrheit des Ausschusses beschlossen hat, dann werden die Rentenerhöhungen um 6,1 % für die Monate Januar bis einschließlich Mai bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben, d. h. also, sie sollen für diese Zeit auf die anderen Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Aber ab 1. Juni sollen die Anrechnungsbestimmungen dann in voller Härte Platz greifen, d. h. die von uns heute beschlossenen Rentenerhöhungen werden auf die anderen Sozialleistungen voll angerechnet, so daß dieser Personenkreis von der Erhöhung ausgeschlossen bleibt. Wir geben also wieder, wie schon so oft, mit der einen Hand — ja, Herr Kollege Schütz, wenn Sie auch noch so sehr den Kopf schütteln — und nehmen wieder mit der anderen Hand.

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Ich möchte es ganz deutlich sagen: dem Rentner, der beispielsweise neben seiner Rente noch Ausgleichsrente oder Elternrente aus der Kriegsopferversorgung erhält, werden ab 1. Juni diese Rentenerhöhungen von seinen Kriegsopferbezügen abgezogen. Der betreffende Rentner wird also — wir sollten uns das einmal vergegenwärtigen — zuerst für die Monate Januar bis einschließlich Mai die Erhöhung spüren, und zum 1. Juni bekommt er einen Brief von dem anderen Sozialleistungsträger, in dem ihm mitgeteilt wird, daß haargenau dieselbe Erhöhung, die er in der Sozialversicherungsrente bekommen hat, von der Kriegsopferrente wieder abgezogen wird. So ist der Tatbestand.

(Erneute lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

Es handelt sich dabei um einen Personenkreis von sicher über 1 Million Menschen und insbesondere um die Kriegsopfer und die Empfänger von Lastenausgleichsrenten, also um Menschen, deren Einkommen sowieso schon niedrig ist und die um eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage kämpfen.
Der Herr Bundesarbeitsminister hat bei ähnlichen Auseinandersetzungen bereits darauf hingewiesen, daß man die Anwendung der Anrechnungsbestimmungen nur über die anderen einschlägigen Gesetze regeln könne. Das wissen wir. Aber ganz abgesehen davon, daß in dieser Richtung bisher nichts geschehen ist, wehren wir uns auch gegen eine solche Argumentation, weil wir der Meinung sind, daß der Sinn einer Rentenanpassung schließlich der ist, eine Erhöhung der Bezüge für die Betroffenen zu erreichen. Sie sind deshalb unseres Erachtens einfach nicht imstande, meine Damen und Herren von der CDU, eine sinnvolle sozialpolitische Begründung für diese gegenseitige Anrechnung zu geben.

(Zuruf von der Mitte: Abwarten!)

Meine Damen und Herren von der CDU, hinzu kommt ja noch etwas anderes! Nicht nur, daß man diesen Personenkreis auf diese Art und Weise von der Rentenanpassung ausschließt, daß man ihnen keinen Ausgleich für die erhöhten Lebenshaltungskosten gibt, nein, es bietet sich darüber hinaus noch für die Bundesregierung auf Grund des so widerspruchsvollen Sozialrechts die Möglichkeit, mit einer solchen Regelung Einsparungen im Bundeshaushalt zu erzielen. Eine halbe bis eine Milliarde DM wird von der Regierung jährlich in der Kriegsopferversorgung, in der Unterhaltshilfe und bei anderen Sozialleistungen durch die verbesserten Sozialversicherungsrenten eingespart. So ist der Tatbestand.

(Zuruf von der Mitte: Wollen Sie alles kumulieren?)

Da könnte man beinahe sagen, Herr Stingl: für den Etat ein ganz einträgliches Geschäft!

(Widerspruch bei der CDU/CSU.)

Ich kann es Ihnen leider auch nicht ersparen —Sie werden sicher nicht einverstanden sein —, daß ich noch einmal auf das zurückkomme, was der Herr Bundeskanzler in seinem Brief vor der Bundestagswahl geschrieben hat. Er sagte damals wörtlich: Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß die vorgesehenen Verbesserungen durch eingehende Anrechnungsvorschriften in vielen Fällen kaum zur Auswirkung kommen. Das war ein Wort, auf das sich viele Rentner verlassen haben. Aber, meine Herren und Damen von der CDU, das Gegenteil trifft ja zu! Sie wollen trotz dieses Briefes des Herrn Bundeskanzlers eine bereits des öftern praktizierte Ungerechtigkeit fortsetzen, wenn auch erst ab 1. Juni 1959.
Zu diesem Termin möchte ich noch eine kurze Bemerkung machen. Es taucht dabei nämlich die Frage auf, warum die Mehrheit des Ausschusses gerade diesen Zeitpunkt vorgeschlagen und auch beschlossen hat, obwohl im Regierungsentwurf gar keine Überbrückung vorgesehen war und der Bundesrat nur 2 Monate vorgeschlagen hatte.

(Abg. Kunze: Weil man bis dahin nicht fertig wird!)

Verwaltungsschwierigkeiten können es doch sicher nicht sein, die Sie zu dem Termin Ende Mai bestimmt haben, denn die Bundesregierung hat diesen Termin gar nicht gefordert. Es muß also ein anderer Grund dahinter stecken. Überlegt man sich dann, welche politischen Ereignisse im Frühjahr 1959 bevorstehen, dann stellt man fest, daß wir in dieser Zeit zwei Landtagswahlen haben, nämlich in Niedersachsen und in Rheinland-Pfalz,

(Widerspruch und Lachen bei der CDU/CSU)

und ich muß Ihnen offen sagen: dann erhält dieser Termin einen etwas fatalen Beigeschmack.

(Sehr gut! bei der SPD.)

Dann kann man sich wirklich des Eindrucks nicht erwehren, daß man diesen Termin im Hinblick auf die kommenden Wahlen festgesetzt hat. Wir halten es für eine schlechte Sache, wenn die Fürsorge der Bundesregierung im Falle dieser Anrechnungs-
Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 2977
Frau Korspeter
bestimmungen den Wahlmonat nicht überleben sollte.

(Beifall bei der SPD. — Zuruf des Abg. Schütz [München].)

Sowohl aus finanzpolitischen wie auch aus sozialpolitischen Gründen lehnen wir eine solche Politik ab, die immer gleich zwei Hände in die Taschen des Rentners steckt, nämlich die eine, die gibt, und die andere, die wieder nimmt.

(Beifall bei der SPD.)

Das sind die Gründe, die uns veranlaßt haben, den Antrag zu stellen, keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen vorzunehmen. Ich bitte Sie deshalb sehr herzlich, sich zu überlegen, ob Sie wirklich erneut, auch in diesem Gesetz, eine sozialpolitische Ungerechtigkeit verankern wollen oder ob Sie nicht richtiger mit uns zusammen dafür sorgen sollten, daß nicht ein großer Teil der Rentner von der Rentenanpassung ausgeschlossen bleibt.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ehe ich weiter das Wort gebe, mache ich das Haus darauf aufmerksam, daß wir die Ehre haben, den Ministerpräsidenten von Dänemark, Herrn Hansen, zu einem ganz inoffiziellen Besuch unter uns haben.

    (Allseitiger lebhafter Beifall.)

    Ich heiße den Regierungschef unseres Nachbarlandes herzlich willkommen und wünsche ihm eine vollständige Genesung. Er kehrt, wenn ich recht unterrichtet bin, aus schwerer Krankheit in seine Arbeit zurück.

    (Erneuter anhaltender Beifall.)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Stingl.