Rede:
ID0305404100

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 62
    1. —: 5
    2. das: 3
    3. der: 3
    4. Ich: 2
    5. die: 2
    6. rufe: 2
    7. Wird: 2
    8. Wort: 2
    9. gewünscht?: 2
    10. danke: 1
    11. dem: 1
    12. Herrn: 1
    13. Berichterstatter: 1
    14. für: 1
    15. seinen: 1
    16. Bericht.: 1
    17. Wir: 1
    18. treten: 1
    19. in: 1
    20. Beratung: 1
    21. zweiter: 1
    22. Lesung: 1
    23. ein.: 1
    24. §§: 1
    25. 1: 1
    26. und: 1
    27. 2: 1
    28. auf.: 1
    29. hierzu: 1
    30. Das: 1
    31. ist: 1
    32. nicht: 1
    33. Fall.: 1
    34. Wer: 1
    35. zustimmen: 1
    36. will,: 1
    37. den: 1
    38. bitte: 1
    39. ich: 1
    40. um: 1
    41. Handzeichen.: 1
    42. Gegenprobe!: 1
    43. Enthaltungen?: 1
    44. Angenommen.Ich: 1
    45. auf: 1
    46. §: 1
    47. 3.: 1
    48. Hierzu: 1
    49. liegt: 1
    50. ein: 1
    51. Änderungsantrag: 1
    52. Fraktion: 1
    53. SPD,: 1
    54. Ziffer: 1
    55. 1,: 1
    56. vor.: 1
    57. zur: 1
    58. Begründung: 1
    59. Bitte,: 1
    60. Herr: 1
    61. Abgeordneter: 1
    62. Geiger.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 54. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1958 Inhalt: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 717) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 2951 B Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 715) Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2952 B Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin; Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses (Drucksache 716) . . . . . . 2952 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksache 596) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 678, zu 678) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 2952 D, 2965 C Frau Kalinke (DP) . . . . 2953 D, 2954 C Krammig (CDU/CSU) 2953 D, 2954 C, 2963 B, 2967 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 2955 C Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . . 2963 C Hartmann, Staatssekretär . . . . 2964 B Dr. Deist (SPD) 2966 B Dr. Kreyssig (SPD) . . . . . . 2968 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 2968 D Namentliche Abstimmung 2969 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (Drucksache 597) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 679, zu 679) — Zweite und dritte Beratung — Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 2970 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2970 D Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2971 A Namentliche Abstimmung . . . . . . 2971 B Entwurf eines 1. Rentenanpassungsgesetzes (Drucksache 665); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 697) - Zweite und dritte Beratung — Büttner (SPD) . . . . . . . . . 2973 A Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 2974 B Stingl (CDU/CSU) . . . . 2975 C, 2977 B Frau Korspeter (SPD) . . . . . . 2975 D Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 2978 A Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 2978 B Dr. Schellenberg (SPD) . . . . .2979 C Namentliche Abstimmung . . . . . 2980 B Zur Schlußabstimmung: Horn (CDU/CSU) 2981 C Dr. Schellenberg (SPD) 2892 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . 2983 A II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen 706, 739) Zweite und dritte Beratung — 2983 D Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 (SPD) (Drucksache 619) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache 696) — Zweite Beratung Schütz (CDU/CSU) 2984 B Rohde (SPD) 2984 C Stingl (CDU/CSU) 2985 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 2986 A Antrag der Fraktion der SPD betr. Äußerung des Staatssekretärs Dr. Claussen (Drucksache 721) Frehsee (SPD). 2986 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 2987 D Blank, Bundesminister 2988 B Schüttler (CDU/CSU) 2988 D Dr. Schellenberg (SPD) 2989 B Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 2992 B Dr. Mommer (SPD) 2992 C Berichtigung des Änderungsantrags Umdruck 194 Scharnberg (CDU/CSU) . . . . . 2993 B Zur Aktion des Kuratoriums „Unteilbares Deutschland" Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 2993 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2994 C Anlagen 2995 54. Sitzung Bonn, den 12. Dezember 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigungen zu Stenographischen Berichten Es ist zu lesen: 2. Wahlperiode 47. Sitzung Seite 2282 (C) Zeile 24 statt „Gebrauch": Herstellung*) ; 3. Wahlperiode 41. Sitzung Seite 2425 (D) Zeile 2 statt „Bemühungen" : Behinderungen; 43. Sitzung Seite I linke Spalte Zeile 9 statt „Wirtschaft": Wissenschaft; 46. Sitzung Seite 2561 (A) Zeile 7 statt „... aus Gründen ..." : ... aus anderen Gründen ...; Seite 2564 (D) Zeile 11 statt „angenommen" : ausgenommen; 48. Sitzung Seite 2704 (C) Zeile 29 statt „Verzinsung": Senkung 51. Sitzung Seite 2878 (A) Zeile 15 statt „50.": 51. *) Vgl. auch 3. Wahlperiode 18. Sitzung Seite 881 (D) letzte Zeile und Seite 894 (A). Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier 13. 12. Birkelbach 12. 12. Fürst von Bismarck 12. 12. Frau Dr. Bleyler 13. 12. Brand 13. 12. Dr. Bucerius 12. 12. Cramer 13. 12. Dr. Dittrich 31. 12. Dopatka 12. 12. Dr. Eckhardt 12. 12. Frau Eilers (Bielefeld) 31. 12. Engelbrecht-Greve 12. 12. Fuchs 13. 12. Dr. Furler 12. 12. Frau Dr. Gantenberg 12. 12. Heinrich 31. 12. Dr. Hellwig 12. 12. Höfler 13. 12. Jacobs 12. 12. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Kalbitzer 12. 12. Kiesinger 12. 12. Dr. Kliesing 12. 12. Dr. Kopf 12. 12. Kramel 31. 12. Kriedemann 31. 12. Kühn (Köln) 12. 12. Leber 12. 12. Logemann 12. 12. Lohmar 31. 12. Dr. Maier (Stuttgart) 13. 12. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 13. 12. Margulies 13. 12. Mengelkamp 15. 12. Müller-Hermann 12. 12. Müser 13. 12. Neubauer 12. 12. Neuburger 12. 12. Dr. Preiß 31. 12. Pütz 13. 12. Frau Dr. Rehling 12. 12. Rehs 12. 12. Reitzner 31. 12. Richarts 12. 12. Ritzel 12. 12. Scheel 13. 12. Scheppmann 13. 12. Schneider (Hamburg) 12. 12. Dr. Schneider (Saarbrücken) 31. 12. Schultz 13. 12. Schwarz 12. 12. Spitzmüller 13. 12. Stahl 12. 12. Frau Dr. Steinbiß 12. 12. Dr. Steinmetz 12. 12. Storch 12. 12. Frau Strobel 12. 12. Tobaben 12. 12. Wagner 12. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Wahl 13. 12. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 16. 12. Wehr 15. 12. Frau Wolff (Berlin) 12. 12. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Vermittlungsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Drucksachen 41, 353, 656, 692, 715). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 17. Oktober 1958 in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten verabschiedet. Gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes bedarf der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1958 hat der Präsident des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf an den Bundesrat übersandt. Der Bundesrat hat in seiner 198. Sitzung vom 14. November 1958 die Zustimmung verweigert. Er hat jedoch in einem Schreiben vom gleichen Tage an den Herrn Bundeskanzler zum Ausdruck gebracht, daß er die Grundgedanken des Gesetzes billige, und eine spätere Zustimmung des Bundesrates für den Fall in Aussicht gestellt, daß einige von ihm vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt würden. Daraufhin hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. November 1958 gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt, da nach ihrer Meinung der Erlaß des Gesetzes im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens dringend erforderlich sei. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1958 den dem Hohen Hause vorliegenden Vermittlungsvorschlag beschlossen. Die erste Änderung wird für § 2 Abs. 3 Satz 2 vorgeschlagen. § 2 des Gesetzentwurfes regelt die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Berufs des Masseurs usw. Nach Abs. 3 kann diese Erlaubnis auch an Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen. Insoweit besteht Einmütigkeit. Der Bundesrat beanstandet jedoch die weitere Vorschrift, daß diese Erlaubnis nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder versagt werden könne. Der Vermittlungsausschuß schlägt die Streichung dieses Satzes vor in der Erwägung, daß durch die 2996 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Einschaltung des Bundesinnenministers eine Art Mischverwaltung entstehen könne, die nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei. Hinzu komme, daß die Beteiligung des Bundesinnenministers an Einzelfällen eine außerordentliche Belastung des Verwaltungsapparates bedeuten würde. Im Rahmen einer immer wieder geforderten Verwaltungsvereinfachung könne es bei dieser Bestimmung nicht bleiben. Sie soll daher gestrichen werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt ferner die Streichung des § 8 und eine dieser Streichung entsprechende redaktionelle Änderung des § 7 vor. § 8 stellt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Lehranstalt zur Ausbildung von Masseuren usw. als geeignet ansehen zu können. Diese Vorschrift überschreitet nach Meinung des Vermittlungsausschusses den Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes. Danach ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nur zuständig für „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe". Vorschriften über die Ausgestaltung der Lehranstalten kann der Bundesgesetzgeber daher nicht erlassen. Nach § 17 der Regierungsvorlage sollten Verstöße gegen das Gesetz nur als eine Ordnungswidrigkeit betrachtet werden. Der Bundestag hat hieraus eine Strafbestimmung gemacht. Der Vermittlungsausschuß glaubt, daß eine Verschärfung des Schutzes der bloßen Berufsbezeichnung nicht geboten erscheint. Er schlägt daher die Wiederherstellung der Regierungsvorlage vor. § 20 enthält außer dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes eine Liste von Erlassen, Landesgesetzen usw., die gleichzeitig außer Kraft treten. Diese Liste muß auf Grund der vom Vermittlungsausschuß beschlossenen Änderungen des Gesetzes nunmehr ebenfalls geändert werden. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Dr. Menzel Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Vermittlungsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinischtechnischen Assistentin (Drucksachen 42, 355, 657, 693, 716). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 46. Sitzung am 17. Oktober 1958 in dritter Lesung den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin verabschiedet. Gemäß Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes bedarf der Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1958 hat der Präsident des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf an den Bundesrat übersandt. Der Bundesrat hat in seiner 198. Sitzung vom 14. November 1958 die Zustimmung verweigert. Er hat jedoch in einem Schreiben vom gleichen Tage an den Herrn Bundeskanzler zum Ausdruck gebracht, daß er die Grundgedanken des Gesetzes billige, und eine spätere Zustimmung des Bundesrates für den Fall in Aussicht gestellt, daß einige von ihm vorgeschlagene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt würden. Daraufhin hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 28. November 1958 gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt, da nach ihrer Meinung der Erlaß des Gesetzes im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens dringend erforderlich sei. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1958 den dem Hohen Hause vorliegenden Vermittlungsvorschlag beschlossen. Die erste Änderung wird für § 2 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagen. § 2 des Gesetzentwurfs regelt die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin. Nach Abs. 2 kann diese Erlaubnis auch an Personen erteilt werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen. Insoweit besteht Einmütigkeit. Der Bundesrat beanstandet jedoch die weitere Vorschrift, daß diese Erlaubnis nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erteilt oder versagt werden könne. Der Vermittlungsausschuß schlägt die Streichung dieses Satzes vor in der Erwägung, daß durch die Einschaltung des Bundesinnenministers eine Art Mischverwaltung entstehen könne, die nach dem Grundgesetz nicht zulässig sei. Hinzu komme, daß die Beteiligung des Bundesinnenministers an Einzelfällen eine außerordentliche Belastung des Verwaltungsapparats bedeuten würde. Im Rahmen einer immer wieder geforderten Verwaltungsvereinfachung könne es bei dieser Bestimmung nicht bleiben. Sie soll daher gestrichen werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt ferner die Streichung des § 8 und eine dieser Streichung entsprechende redaktionelle Änderung des § 7 vor. § 8 stellt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um eine Lehranstalt zur Ausbildung medizinisch-technischer Assistentinnen als geeignet ansehen zu können. Diese Vorschrift überschreitet nach Meinung des Vermittlungsausschusses den Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes. Danach ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nur zuständig für „die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe". Vorschriften über die Ausgestaltung der Lehranstalten kann der Bundesgesetzgeber daher nicht erlassen. In § 10 Abs. 2 wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, mit Zustimmung des Bundesrates, die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang, die Ausbildung und Prüfung zu regeln. Der Vermittlungsausschuß hat der Auffassung des Bundesrates zugestimmt, daß diese Er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 2997 mächtigung dem Art. 74 Nr. 19 des Grundgesetzes widersprechen würde, soweit es sich um „die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang" handelt. Daher wird die Streichung dieses Satzteils vorgeschlagen. Nach § 12 sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der humanen Medizin nur Personen zugelassen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes besitzen. Diese Vorschrift soll jedoch nach § 13 Abs. 2 keine Anwendung finden auf Personen, die die im § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in der Praxis eines Arztes oder Zahnarztes unter seiner ständigen Aufsicht und ausschließlichen Verantwortung ausüben. Hier schlägt der Vermittlungsausschuß die Streichung der Worte „in der Praxis" vor. Damit soll die Vorschrift des § 13 Abs. 2 nicht nur Anwendung finden auf die Ausübung des Berufs bei einem einzelnen Arzt, sondern auch innerhalb eines Krankenhauses. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausübung bei einem Tierarzt. Die Regierungsvorlage vom 30. November 1957 bewertet die Verstöße gegen das Gesetz gemäß § 18 als Ordnungswidrigkeiten. Der Bundestag hat in Abänderung der Regierungsvorlage die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung „medizinischtechnische Assistentin" zu einer mit Gefängnis oder Geldstrafe zu ahndenden Straftat gemacht. Nach der Fassung des Gesetzes in der dritten Lesung ist daher die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung eine strafbare Handlung, die verbotene Ausübung der Tätigkeit aber nur eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Widerspruch mußte beseitigt werden. Der Vermittlungsausschuß schlägt daher vor, § 18 der Regierungsvorlage wiederherzustellen mit der Maßgabe, daß eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden kann. In § 18 Abs. 2 (bisher § 19 Abs. 2) ist die Frist für die Anerkennung der bisherigen Lehranstalten um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Nach Wegfall des bisherigen § 8 muß auch der § 19 Abs. 1 (bisher § 20 Abs. 1) gestrichen werden. Der § 22 (bisher § 23) mußte nach der Streichung der Worte „die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang" in § 10 Abs. 2 neu gefaßt werden. Nach § 22 Abs. 2 sollen § 12 Abs. 1 und 3 und § 13 erst am 1. Januar 1962 in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Dr. Menzel Anlage 4 Umdruck 192 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes (Drucksachen 596, 678, zu 678). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 2 wird gestrichen. Bonn, den 10. Dezember 1958 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 193 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 (1. Rentenanpassungsgesetz — 1. RAG) (Drucksachen 665, 697). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In§ 3 a) werden in Absatz 1 die Worte „den Sonderzuschuß und" gestrichen, b) wird Absatz 2 gestrichen. 2. § 5 a erhält folgende Fassung: „§ 5a Soweit bei Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dein Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistungen davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Erhöhungsbeträge, die auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen." Bonn, den 11. Dezember 1958 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (Drucksachen 597, 679, zu 679). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 1 wird gestrichen. Bonn, den 11. Dezember 1958 Eilers (Oldenburg) und Fraktion Anlage 7 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Lenz (Trossingen), Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. Bucher, Dr. Starke, Dr. Dahlgrün, Dr. Atzenroth, Köhler zur Abstimmung über das 1. Rentenanpassungsgesetz. 2998 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 Die Fraktion der Freien Demokratischen Partei hat aus tiefstem sozialem Verantwortungsbewußtsein, mit dem Mut zur Unpopularität, die Rentenreformgesetze abgelehnt; sie war der Überzeugung, daß darin den gegenwärtigen und zukünftigen Rentenempfängern vor der Bundestagswahl Versprechungen für die Zukunft gemacht wurden, die nach der vorauszuberechnenden Aufzehrung der Vermögen der Versicherungsträger selbst bei überhöhten Zuschüssen des Bundes und übermäßiger Belastung der arbeitenden Bevölkerung durch Erhöhung der Beiträge nicht eingelöst werden können. Unterdessen hat sich diese Erkenntnis in immer weiterem Umfang durchgesetzt, und die Bundesregierung selbst meldet schon in ihrem 1. Sozialbericht vom Herbst 1958 Bedenken gegen die Folgen der Anpassungsautomatik an. Die Unterzeichneten wissen sich insoweit mit der Grundauffassung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei zu dieser Frage völlig einer Meinung und sie erklären ausdrücklich, daß sie den Ausführungen der Sprecherin der Fraktion zu dem 1. Rentenanpassungsgesetz in vollem Umfang zustimmen, sie haben sich jedoch trotzdem — auch im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesfinanzministers in seiner Haushaltsrede — nicht dazu durchringen können, dem Rentenanpassungsgesetz ihre Zustimmung zu geben. Anlage 8 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Schütz (München) zu dem Mündlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 (Drucksachen 619, 696). Die SPD-Fraktion hat unter Drucksache 619 einen Antrag über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 vorgelegt. Der Sozialpolitische Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 20. und 21. November die Vorlage beraten. Der Ausschuß schlägt vor, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen. Für die Entscheidung des Ausschusses waren folgende Gesichtspunkte maßgebend. Der Ausschuß hat sich in den erwähnten Sitzungen, wie der Herr Kollege Büttner in seinem Bericht über die Beschlüsse des Ausschusses zur Drucksache 697 betreffend das 1. Rentenanpassungsgesetz dargelegt hat, für die Vorlage der Bundesregierung ausgesprochen. Wenn Sie sich die Motive ansehen, die für den Beschluß, die laufenden Renten nicht rückwirkend, sondern erst ab 1. Januar 1959 zu erhöhen, maßgebend waren, so werden Sie sicher verstehen, daß mit diesem Beschluß zugleich die Ablehnung des Antrags der SPD — Drucksache 619 — verbunden sein mußte. Die Ausschußmehrheit sieht in dem Antrag der Fraktion der SPD im Ergebnis eine Anpassung der Renten mit Wirkung vom 1. Januar 1958. Die Besonderheit der von der antragstellenden Fraktion vorgeschlagenen Anpassung liegt darin, daß diese Anpassung auf eine besondere Art berechnet und in Form einer einmaligen Zahlung ausgezahlt wird. Die Mehrheit des Ausschusses ließ sich bei der Ablehnung dieses Antrags im wesentlichen von den gleichen Überlegungen leiten, die in der 1. Lesung des Gesetzentwurfs in diesem Hohen Hause von Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion dargelegt worden sind. Diese Überlegungen decken sich im wesentlichen auch mit den Darlegungen der Bundesregierung, die sie in diesem Hohen Hause gemacht hat. Die derzeit überschaubare Finanzlage der Rentenversicherungen gebietet, nichts zu unternehmen, was die Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger gefährden konnte. Unter den derzeitigen Umständen muß nach Ansicht der Ausschußmehrheit das Bestreben mehr darauf gerichtet sein, die Gleichmäßig-knit der Leistungen und Leistungsverbesserungen für die Zukunft sicherzustellen, als Leistungen für die Vergangenheit zu bewilligen. Es wurde von keiner Seite bestritten, daß sich auf Grund der derzeitigen Unterlagen keine in jeder Hinsicht zuverlässigen Voraussagen über die Entwicklung der Finanzen der Versicherungsträger machen lassen. Aus der Tatsache, daß augenblicklich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, zu schließen, daß man eine rückwirkende Anpassung wagen könne, ist nach Auffassung der Mehrheit der Ausschußmitglieder sehr bedenklich. Gerade weil zur Zeit keine zuverlässigen Voraussagen möglich seien, sei die Entscheidung über die Anpassung — die schließlich eine fortdauernde Belastung mit sich bringt — mit besonderer Vorsicht zu treffen. Ein Teil der Ausschußmitglieder war der Auffassung, daß sich die rückwirkende Anpassung aus der Verpflichtung des Gesetzgebers ergebe, die Renten bei Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage anzupassen. Die rückwirkende Anpassung — so argumentierten diese Mitglieder des Ausschusses —, d. h. die volle Anpassung, dürfe nur dann unterbleiben, wenn zwingende volkswirtschaftliche oder finanzielle Gründe dagegen sprächen. Die Mehrheit des Ausschusses war demgegenüber der Überzeugung, daß die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nur der konkrete gesetzgeberische Anlaß für die Anpassung sei. Der Maßstab für diese Anpassung aber, so gehe aus § 1272 einwandfrei und zwingend hervor, seien die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie die Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen. Daraus ergebe sich, daß sich der Gesetzgeber bei der Anpassung ganz entscheidend, wenn nicht sogar zwingend, von den volkswirtschaftlichen und finanziellen Tatbeständen leiten lassen müsse. Diese letzteren sprächen nach Ansicht der Mehrheit, wie ich eingangs schon erwähnte, dafür, die Anpassung mit Wirkung für die Zukunft vorzunehmen. Aus diesen Gründen schlägt der Ausschuß vor, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich rufe auf Art. 2, — Art. 3, — Art. 4, — Einleitung und Überschrift. Wird dazu das Wort gewünscht. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich lasse abstimmen. Wer diesen Artikeln, der Einleitung und der Überschrift zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Gesetzentwurf ist in zweiter Lesung angenommen.
    Wir treten ein in die dritte Lesung. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht.
    Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Wer den Gesetzentwurf ablehnen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Das erste war die Mehrheit. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen. Damit ist auch dieses Gesetz angenommen.
    Ich rufe auf:

    (1. RenDeutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 2973 D. Dr. Gerstenmaier tenanpassungsgesetz 1. RAG)

    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) (Drucksache 697). (Erste Beratung: 50. Sitzung.)
    b) Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 (Drucksache 619);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) (Drucksache 696). (Erste Beratung: 50. Sitzung.)
    Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? -
    Herr Abgeordneter Büttner, bitte nehmen Sie das Wort zur Berichterstattung.
    Büttner (SPD), Berichterstatter; Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, im Auftrage des Sozialpolitischen Ausschusses über den Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 zu berichten. Auf die Drucksachen 665 und 697 darf ich verweisen. Dieser Gesetzentwurf hat den federführenden Sozialpolitischen Ausschuß in zwei Sitzungen und den mitberatenden Haushaltsausschuß in einer Sitzung beschäftigt.
    In erster Lesung wurde der Gesetzentwurf im Hause am 26. November 1958 behandelt. In der Sitzung des federführenden Ausschusses folgte dann noch einmal eine eingehende Grundsatzdebatte. Die Aussprache erstreckte sich gleichzeitig auf den Gesetzentwurf der SPD betreffend die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abgeltung der Rentenanpassung für das Jahr 1958 in Höhe von 75 % einer Monatsrente. Über diesen Gesetzentwurf wird der Herr Kollege Schütz unter 4 b der Tagesordnung berichten.
    Aber auch bei dem Regierungsentwurf, über dessen Beratung ich zu berichten habe, hat das Problem der Erhöhung der Bestandsrenten für das Jahr 1958 eine wesentliche Rolle gespielt. Die sozialdemokratische Fraktion vertritt die Auffassung, daß eine Erhöhung der Bestandsrenten um 6,1 % für das ganze Jahr 1958 erfolgen muß. Diese Auffassung wurde hauptsächlich damit begründet, daß es nicht angängig sei, die neuen Renten ab 1. Januar 1957 entsprechend dem geänderten Preisgefüge festzusetzen und die Bestandsrentner an der Aufwärtsentwicklung nicht teilnehmen zu lassen. Es wurde geltend gemacht, das sei rechtlich bedenklich und verstoße gegen das Gleichheitsprinzip. Dagegen wurde von der Mehrheit des Ausschusses die Meinung vertreten, daß die Vollautomatik in der Gesetzgebung nicht beabsichtigt sei und daß aus finanziellen Gründen und aus sonstigen Erwägungen kein Präjudiz für die weitere Anpassung geschaffen werden dürfe.
    Als Sachverständige nahmen an der Beratung teil die Herren Dr. Erdmann und Dr. Doetsch von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Herren Schüßler und Sohn vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Herr Günter von der Deutschen Angestelltengewerkschaft und Herr Dr. Rocktäschel vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger.
    Zu dem Regierungsentwurf sind Änderungsanträge eingebracht worden, zu denen der Ausschuß für Sozialpolitik Beschlüsse gefaßt hat. Sie sind aus der Drucksache 697 zu entnehmen.
    Unverändert übernommen wurden § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 — eingefügt wurde der Abs. 1 a —, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 — eingefügt wurde § 5a — und die §§ 7, 8 und 9.
    Zu den vom Ausschuß beschlossenen Änderungen darf ich kurz folgendes bemerken.
    Zu § 1 Abs. 1. Hier soll in der zweiten Zeile nach dem Wort „werden" eingefügt werden: „aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958". Ferner sollen in der fünften und sechsten Zeile die Worte „der veränderten allgemeinen Bemessungsgrundlage" gestrichen werden.
    Dazu wird von der CDU erklärt, die Fassung des Regierungsentwurfs lasse die Auslegung zu, daß sich das Ergebnis der Anpassung nach der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu richten habe. Das entspreche aber nicht der Interpretation der Vorschriften über die Anpassung, wie sie von der CDU-Fraktion vertreten werde. Die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage sei lediglich das die Anpassung auslösende Moment. Die Anpassung selbst habe sich aber nicht nach der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, sondern nach dem Wachstum der Produktivität zu richten. Dies solle durch den Änderungsvorschlag klargestellt werden.
    Die Minderheit im Ausschuß hat in diesem Zusammenhang vor dem Versuch gewarnt, durch neue Formulierungen den Sinn des bisherigen Rechts zu verändern.
    Der Änderungsantrag zu Abs. 1 wurde ebenso wie der Antrag zu Abs. 2, der lediglich der Klarstellung dient, mit Mehrheit angenommen.
    Im § 2 wird durch das Einsetzen bzw. Hinzufügen der Worte „oder berechnet werden" erreicht, daß auch solche Renten in die Anpassung einbezogen werden, die nach dem Inkrafttreten des Anpassungsgesetzes bewilligt werden.
    Durch den neu eingefügten Abs. 1 a im § 3 wird klargestellt, was bei der Rentenanpassung als Anpassungsbetrag in den Fällen zugrunde zu legen ist, in denen für Januar 1959 keine Rente oder eine Rente von geringerer Höhe zu zahlen ist. Die in diesem Zusammenhang von den Abgeordneten der SPD vorgetragene Auffassung, daß unbedingt der Sonderzuschuß in die Anpassung einbezogen werden müßte, fand bei der Mehrheit des Ausschusses keine Billigung. Das Problem der niedrigen Renten soll später noch einmal erörtert werden.
    Die Neufassung des § 4 dient der Klarstellung, wie bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
    2974 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958
    Büttner
    ten die Begrenzungsvorschriften anzuwenden sind, wenn ein Anteil der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist. Weiter soll dadurch klargestellt werden, daß die Erhöhungsbeträge bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten ein Überschreiten der Bemessungsgrenze von 85 % möglich machen.
    Ein Vertreter des Postministeriums gab bei der Diskussion über den § 5 bekannt, unter der Voraussetzung, daß das Anpassungsgesetz noch im Laufe dieses Jahres verkündet werde, werde es —bis auf einzelne Fälle — möglich sein, die Renten ab 1. April 1959 zu erhöhen, was auch auf 85 '°/o der Knappschaftsrenten zutreffe.
    Im neu eingefügten § 5 a wird festgelegt, daß, soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1959 lauf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Ferner sind die Erhöhungsbeträge bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen. Ursprünglich war vorgesehen, die Erhöhungsbeträge bei der Einkommensermittlung nur für die Monate Januar und Februar unberücksichtigt zu lassen.
    Damit darf ich meinen Bericht schließen und nur noch bemerken, daß sich der Haushaltsausschuß als mitberatender Ausschuß den Beratungsergebnissen des Sozialpolitischen Auschusses in seiner Sitzung am 9. Dezember dieses Jahres mit Mehrheit angeschlossen hat. Ich bitte namens des Ausschusses, dem Gesetzentwurf in der vom Ausschuß geänderten Form zuzustimmen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seinen Bericht. Wir treten in die Beratung zweiter Lesung ein. Ich rufe die §§ 1 und 2 auf. Wird das Wort hierzu gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe auf § 3. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Ziffer 1, vor. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Bitte, Herr Abgeordneter Geiger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Geiger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beschließen heute über ein Gesetz zur Anpassung der Renten für Rentner, die vor dem 1. 1. 1957 Rente bezogen haben. Die Sozialdemokratische Fraktion hat Ihnen auf Umdruck 193
    Ziffer 1 a und b einen Änderungsantrag zu § 3 dieses Gesetzes vorgelegt. Der Zweck dieses Änderungsantrags ist es, eine durch jetzige Fassung entstehende Ungerechtigkeit von vornherein zu verhindern. Nach Meinung der Rentner werden alle Rentenbeträge um 6,1 % erhöht. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Die Rentner werden hier irregeführt. Die Empfangsrente wird nicht voll erhöht, sondern bei einer großen Zahl von Rentnern wird die Rentenerhöhung nur auf die um 14 bzw. 21 DM verminderten Empfangsrenten gewährt. Das trifft einen großen Kreis vom Empfängern kleiner Renten und Träger kleiner Einkommen. Das macht Ihren Beschluß noch unverständlicher, als er schon bei der Verabschiedung der Rentenneuregelungsgesetze war, nach deinen die mehr als 2 Millionen Rentner nur eine Rentenerhöhung von 14 oder 21 DM erhalten haben.
    Zu diesen mehr als 2 Millionen Rentnern kommen die Rentenneuzugänge des Jahres 1957 hinzu, die nach altem Recht berechnet worden Auch hier sollen 14 bzw. 21 DM vom tatsächlichen Rentenbetrag abgezogen werden, und dann erst soll die Erhöhung durchgeführt werden. Wie viele Rentner das sind, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß allein in der Landesversicheirungsanstalt Hannover, wie der Ausschußvorsitzende Professor Schellenberg kürzlich berichten konnte, etwa 60 % der Renten nach dem besseren, alten Recht berechnet worden sind. Auch hier wieder werden die Rentner geschädigt. So entsteht bei den Rentnern draußen — das werden Sie feststellen, wenn die Renten im März zur Auszahlung kommen — tatsächlich eine große Enttäuschung. Sire wird noch dadurch verstärkt, daß diese Rentner für das Jahr 1958 überhaupt keine Rentenerhöhung erhalten, obwohl sich ihre Lebenshaltung ebenso verteuert hat wie die Lebenshaltung derer, die erst im Jahre 1958 neu zu einer Rente gekommen sind.
    Die wirkliche Erhöhung beträgt also für einen Großteil im Jahre 1959 keine 6,1 v. H. der tatsächlichen Rente, wie draußen angenommen wird, sondern es wird immer nur der um 14 bzw. 21 DM gekürzte Betrag um diesen Prozentsatz erhöht. Dazu kommt erschwerend, daß die Rentenerhöhung bei den vielen anderen Bezügen angerechnet wird. Es wird immer wieder gesagt, daß hier die rechte Hand etwas gibt, was die linke wieder nimmt. Eis ist nicht meine Aufgabe, dies besonders herauszustellen. Wir werden nachher Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen.
    Sagen Sire nicht, daß es mit dieser Ausklammerung der 14 'bzw. 21 DM darum ,geht, das Versicherungsprinzip nicht zu verletzen. Denn das wäre nicht logisch. Sie kommen mit dem gleichen Gesetz zu einer erneuten und sogar noch schwereren Verletzung dieses Prinzips, indem Sie bei Renten, die heute schon an der Höchstgrenze liegen, keine solche Erhöhung vornehmen, obwohl si ch die Lebenshaltungskosten, die nach dem Sozialbericht die Grundlage der Anpassung gebildet haben, wesentlich erhöht haben.
    Meine Damen und Herren, wenn Sie bei diesem Beschluß bleiben und unserem Antrag nicht ent-
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 54. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Dezember 1958 2975
    Geiger (Aalen)

    sprechen, so ist das nach meiner und auch der Auffassung meiner Freunde eine wirklich unsoziale Behandlung der 2 bzw. 3 Millionen Rentner, die nur eine Erhöhung um den Mindestbetrag erhalten haben. Sie sollten sich diese Dinge angesichts des kurz bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einmal gründlich überlegen, vor allen Dingen deshalb, weil Sie mit Ihrem Beschluß einen Personenkreis mit niedrigem Einkommen treffen. Es ist darüber hinaus ein Personenkreis, der im Verlaufe dieses Jahres keine Steuererleichterungen erhalten hat, wie etwa diejenigen mit den Groß- und Größteinkommen, die heute morgen schon angeführt worden sind. Es wäre einfach eine Ungerechtigkeit, heute die Menschen noch einmal dafür zu bestrafen, daß sie keine direkte Steuererleichterung erhalten haben und ihr Anteil an der indirekten Besteuerung prozentual wesentlich höher ist als bei allen anderen Einkommensgruppen.
    Sie sollten heute für eine soziale Maßnahme bei dieser Rentenanpassung zugänglich sein und sich diese Dinge deshalb noch einmal ernstlich überlegen. Sie kommen sonst in den Geruch, daß Sie — zumal Sie die Auffassung haben, daß wir an der Grenze des Wohlfahrtstaates sind — gerade bei diesem Personenkreis mit der Verwirklichung Ihrer Vorstellungen vom Wohlfahrtstaat beginnen wollen und ihn durch Herausnahme vom Erhöhungsbetrag besonders in Mitleidenschaft ziehen wollen. Sie kommen darüber hinaus in den Verdacht, daß Sie die Pläne des Herrn Staatssekretärs Dr. Claussen doch unterstützen.
    Daß es hier nicht darum geht, möglichst viel aus bestehenden Gesetzen herauszuholen, sollte Ihnen allen gleichermaßen bewußt sein. Ich glaube auch nicht, daß das Ihre Auffassung ist. Denn dem steht ein Brief des Herrn Bundeskanzlers an Ihren Fraktionsvorsitzenden entgegen, in dem er schreibt, die erste Aufgabe des neuen Bundestages müsse sein, die Ungerechtigkeiten der Rentenreform auszuräumen. Leider ist der Herr Bundeskanzler erkrankt und kann heute nicht hier sein. Sie könnten ihm eine Freude machen, wenn Sie den Eindruck beseitigten, er habe diesen Brief nur geschrieben, weil drei Tage später Bundestagswahlen waren. Ich glaube das nicht. Der Herr Bundeskanzler will sicher, daß diese Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Sie sollten deshalb heute nicht den alten, noch nicht beseitigten Ungerechtigkeiten neue hinzufügen. Wie gesagt, Sie könnten dem kranken Herrn Bundeskanzler eine Freude machen. Vielleicht wäre diese Freude dazu angetan, ihn von seiner Berliner Erkältung oder Verschnupfung schneller genesen zu lassen.
    Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen und damit diesen Personenkreis von über zwei Millionen Menschen vor der Enttäuschung zu bewahren, die entstünde, wenn sie feststellen müßten, daß die Erhöhung nicht 6,1 % des tatsächlichen Rentenbetrages, sondern nur eines gekürzten Rentenbetrages ausmacht. Entsprechen Sie unserem Antrag, überlegen Sie sich diese Frage noch einmal auch im Hinblick auf die allgemein gewünschte Genesung des Herrn Bundeskanzlers!

    (Beifall bei der SPD.)