Rede von
Ernst
Kuntscher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde mich sehr kurz fassen und zu der Erklärung des Kollegen Zühlke nur einiges feststellen. Herr Kollege Zühlke hat gesagt, die Mehrheit des Lastenausgleichsausschusses verlange von der Regierung nur Vorschläge, die sich mit dem Anliegen des SPD-Antrages beschäftigten. Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht, der Ihnen allen vorliegt. Sie ersehen daraus, daß die Dinge doch etwas anders liegen.
Der Beschluß des Ausschusses geht dahin, daß die Bundesregierung bis zum 1. März 1959 einen Entwurf über die in dem Antrag angesprochenen Fragen vorlegen soll. Das ist doch etwas anderes, als nur zu prüfen und Vorschläge zu machen.
Weiter wurde in der Erklärung bemängelt, daß der Ausschuß der Regierung nicht den Auftrag zur Erhöhung der Unterhaltshilfen gegeben habe. Ich verweise wiederum auf den Schriftlichen Bericht und auf den Beschluß des Ausschusses, der im Protokoll niedergelegt ist; das Protokoll ist einzusehen. Wir ersuchen die Bundesregierung, die Möglichkeiten einer Verbesserung der Kriegsschadenrente zu prüfen. Die Kriegsschadenrente setzt sich bekanntlich aus zwei Bestandteilen zusammen: der Unterhaltshilfe und der Entschädigungsrente. In unserem Ersuchen an die Regierung ist also sowohl die Unterhaltshilfe als auch die Entschädigungsrente angesprochen.
2946 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1958
Kuntscher
In der Erklärung wird ferner bemängelt, daß noch eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen fehlen; dadurch werde die Schadensfeststellung behindert. Dazu ist zu sagen, daß 21/2 Millionen Anträge vorliegen, die sich mit Schäden befassen, die außerhalb der Hausratsentschädigung liegen, die also Realschäden darstellen. Für 91 % der Schadensfälle liegen Rechtsverordnungen vor, die eine Schadensfeststellung ermöglichen. Für 8,5 % von Schäden schweben die letzten Verhandlungen, und in den nächsten Wochen sind auch für diese Schadensarten die Rechtsverordnungen zu erwarten. Es bleibt dann nur noch ein Rest von 0,5 % aller Schadensfälle, für die durch Rechtsverordnungen der Weg zur Feststellung geschaffen werden muß.
— Herr Kollege Rehs, ich bedauere diesen Zwischenruf; denn Ihnen sind die ungeheuren Schwierigkeiten, die überwunden werden müssen, urn diese Rechtsverordnungen erstellen zu können, genauso bekannt wie mir.
Wir müssen noch folgendes beachten. Ich bin der Überzeugung, daß wir, auch wenn wir schon vor zwei Jahren alle Rechtsverordnungen besessen hätten, mit der Schadensfeststellung heute noch nicht viel weiter wären, weil nämlich angesichts der Schwierigkeit der Materie die Durchführung im Einzelfall sehr kompliziert ist und weil das Personal bei den Ausgleichsämtern vielleicht zu gering ist; das gebe ich zu. Aber glauben Sie mir, an dem Fehlen der Rechtsverordnungen allein hat es nicht gelegen, daß wir mit der Schadensfeststellung noch nicht weiter sind.
Was das letzte Anliegen in der Erklärung betrifft, Abwicklung der Hauptentschädigung, so sind wir uns alle einig, daß wir alles, alles tun wollen, um die Fristen der Abwicklung zu verkürzen. Ich glaube, wir sind, seitdem wir vor etwas über einem Jahr zur Abwicklung der Hauptentschädigung gelangt sind, erfreulicherweise einige Schritte vorwärtsgekommen. Ich verweise hier auch auf die Beschlüsse in der letzten Sitzung des Kontrollausschusses vom 1. Dezember, wo wir den Dringlichkeitskatalog wesentlich erweitern und dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes die Ermächtigung geben konnten, je nach den vorhandenen Mitteln in der nächsten Zeit die Altersgrenze von 70 auf 65 Jahre herabzusetzen, damit die bekannten Teilbeträge der Hauptentschädigung an die 65jährigen und älteren Berechtigten ausgezahlt werden können.
Arbeiten wir alle zusammen, stehen wir alle zusammen, daß wir im kommenden Rechnungsjahr mindestens die gleiche Vorfinanzierung erreichen wie in diesem Jahr! Dann, glaube ich, werden wir nicht nur den Dringlichkeitskatalog erweitern, sondern auch noch andere Maßnahmen — solche eigentumsbildender Art — über die Hauptentschädigung treffen können.