Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich einige wenige Bemerkungen machen. Wir haben am 30. November 1956, als in der zweiten und dritten Lesung die letzte Änderung hier im Bundestag behandelt worden ist, das Gesetz in der Schlußabstimmung abgelehnt, weil wir ob der Unzulänglichkeit der Formulierung vor allem des § 2 a Bedenken hinsichtlich seiner Wirksamkeit hatten. Wir sind also dabei aus anderen Motiven zu einer Ablehnung gekommen als die FDP.
Wir sind aber der Meinung - sie ist schon 1954 hei der ersten Vorlage zur Änderung des alten Wirtschaftsstrafgesetzes begründet worden, und wenn ich mich nicht irre, hat auch Professor MüllerArmack im Ausschuß entsprechende Ausführungen gemacht—, daß gerade die Vorschriften, die Preistreibereien, sprich: Preisüberhöhungen verhindern sollen, eine wesentliche Ergänzung zu dem sind, was die Bundesregierung unter ihrer Wirtschaftspolitik, unter der Marke „Soziale Marktwirtschaft" versteht. Wir waren damals auch der Auffassung, schon aus Gründen des Wettbewerbs - denn alle die Dinge, die Herr Kollege Dehler angeführt hat, sind im Kartellgesetz leider nicht in so zwingender Weise geregelt, daß man sagen könnte, man brauche in diesem Zusammenhang nichts — müßten wir uns gemeinsam darum bemühen, solche Preisüberhöhungen, eine solche Ausnutzung wirtschaftlicher oder Marktmacht durch Anwendung des Kartellgesetzes wirksam zu verhindern und damit diese Fälle aus dem Wirtschaftsstrafgesetz herauszunehmen; nur müßten sie irgendwo ihren Niederschlag finden. Aber solange diese Dinge im Kartellgesetz das war damals noch nicht verabschiedet und so, wie es inzwischen verabschiedet ist, ist es nach unserer Überzeugung nicht ausreichend, was wir bei seiner zweiten und dritten Lesung deutlich gesagt haben — nicht wirksam geregelt sind, muß man sich über diesen Punkt, so glauben wir, weiterhin Gedanken machen. Wir behalten uns vor, im Ausschuß mit entsprechenden Vorschlägen aufzuwarten; ich will die Debatte jetzt nicht vertiefen. Entscheidend für uns ist die Erkenntnis, daß erstens das Kartellgesetz solche Voraussetzungen, wie Herr Kollege Dehler sie angenommen hat, nicht bietet, und daß zweitens auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb — auch das ist in dem Protokoll der Sitzung vom 30. November nachzulesen — von ganz anderen Voraussetzungen ausgeht. Auch die Bestimmungen gegen den Wucher, die Sie möglicherweise noch anziehen könnten, gehen von völlig anderen Gesichtspunkten aus als die Überlegungen, die wir hier anstellen müssen. Wenn Sie uns da mithelfen, zu einer vernünftigen Lösung zu kommen, dann sind wir bereit, hier auch bestimmte Formen, die gar nicht sakrosankt sind, gelten zu lassen. Es kommt aber alles in allem darauf an, daß zutreffende Wettbewerbsvoraussetzungen auch in diesem Zusammenhang nicht zuletzt zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmungen, aber auch zugunsten des Verbrauchers geschaffen werden.
Wir werden also im Ausschuß auch von der Regierung sehr eingehende Auskunft darüber verlangen müssen, wie das Gesetz bisher gewirkt hat. Der Herr Staatssekretär sagte in diesem Zusammenhang, es habe sich bewährt. Wir wissen nur, daß nach der Verabschiedung dieses Gesetzes mit dem § 2 a in seiner gegenwärtigen Form vom Bundesrat, d. h. von den Länderregierungen, erhebliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Paragraphen gekommen sind und daß der Bundesrat ursprünglich einen anderen Vorschlag unterbreitet hatte. Insoweit wird sich also auch die Bundesregierung bei den Ausschußberatungen auf solche Dinge einstellen müssen, damit wir ihnen wirklich noch einmal auf den Grund gehen können.