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ID0304405400

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Metadaten
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    Deutscher Bundestag 44. Sitzung Bonn, den 15. Oktober 1958 Inhalt: Nachruf auf S. H. Papst Pius XII. Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 2475 A Grußworte an den wiedergenesenen Abg. Schoettle . . . . . . . . . . 2477 D Zur Tagesordnung Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 2475 D Horn (CDU/CSU) . . . . . . . 2476 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 2477 B Entwurf eines Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung (Drucksache 416) — Erste Beratung —, Entwurf eines Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Drucksache 417) — Erste Beratung — Etzel, Bundesminister . . . . . . 2478 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . 2480 B Dr. Harm (SPD) . . . . . . . . 2481 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 2486 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 2487 D Kurlbaum (SPD) . . . . . . . . 2489 C Dr. Hellwig (CDU/CSU) . . 2493 A, 2505 D Dr. Starke (FDP) . . . . 2496 D, 2504 B Dr. Deist (SPD) . . . . . . . . 2498 A Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 533) — Erste Beratung — . . . . . . 2506 D Entwurf eines Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken (CDU/CSU, SPD, FDP, DP) (Drucksache 514) — Erste Beratung — 2506 D Entwurf eines Gesetzes über „unveränderte Rohmilch" (FDP) (Drucksache 421) — Erste Beratung — Köhler (FDP) 2507 A Bauknecht (CDU/CSU) 2507 D Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache 525) — Erste Beratung — Dr. Strauß, Staatssekretär . . . . 2508 A Dr. Dehler (FDP) . . . . . . . . 2509 A Lange (Essen) (SPD) . . . . . . 2510 B Dr. Winter (CDU/CSU) . . . . . 2510 D Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksache 530) — Erste Beratung — 2511 B Erklärungen nach § 36 GO Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 2511 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 2512 A Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2512 C Anlage 2513 A 44. Sitzung Bonn, den 15. Oktober 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Altmaier* 19. 10. Bauer (Wasserburg) 15. 10. Bauer (Würzburg)* 19. 10. Dr. Becker (Hersfeld)* 19. 10. Berkhan 30. 10. Birkelbach* 19. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Fürst von Bismarck 17. 10. Blachstein 18. 10. Conrad 15. 10. Demmelmeier 15. 10. Diel (Horressen) 15. 10. Frau Döhring (Stuttgart) 18. 10. Dowidat 18. 10. Eilers (Oldenburg) 15. 10. Engelbrecht-Greve 4. 11. Etzenbach 15. 10. Even (Köln)* 19. 10. Frehsee 5. 11. Dr. Furler* 19. 10. Gerns* 19. 10. Frau Geisendörfer 18. 10. Goldhagen 15. 10. Dr. Gossel 15. 10. Dr. Gülich 18. 10. Günther 15. 10. Hansing 15. 10. Heye* 19. 10. Dr. Höck (Salzgitter) 16. 10. Höfler' 19. 10. Frau Dr. Hubert* 19. 10. Hübner 15. 10. Jacobi 15. 10. Jacobs* 19. 10. Jahn (Stuttgart) 17. 10. Keuning 15. 10. Kiesinger* 19. 10. Frau Kipp-Kaule 17. 10. Dr. Kopf* 19. 10. Frau Dr. Kuchtner 17. 10. Kühlthau 15. 10. Kühn (Bonn) 15. 10. Kühn (Köln)* 19. 10. Dr. Leverkuehn* 19. 10. Dr. Löhr 17. 10. Lücker (München)* 19. 10. Maier (Freiburg) 22. 11. Anlage zum Stenographischen Bericht Frau Dr. Maxsein* 19. 10. Meitmann 15. 10. Dr. Mende* 19. 10. Dr. Menzel 16. 10. Metzger* 19. 10. Müller (Worms) 17. 10. Neuburger 17. 10. Nieberg 15. 10. Paul* 19. 10. Dr. Preusker 15. 10. Rasner 28. 10. Frau Dr. Rehling* 19. 10. Scharnberg 15. 10. Dr. Schmid (Frankfurt)* 19. 10. Frau Schmitt (Fulda) 17. 10. Schmitt (Vockenhausen) 15. 10. Dr. Schneider (Saarbrücken) 1. 11. Schütz (München)* 19. 10. Dr.-Ing. Seebohm 17. 10. Seidl (Dorfgin)* 19. 10. Dr. Serres* 19. 10. Dr. Stammberger 18. 10. Stauch 15. 10. Stenger 17. 10. Varelmann 15. 10. Wagner 17. 10. Dr. Wahl* 19. 10. Frau Dr. h. c. Weber (Essen)* 19. 10. Frau Welter (Aachen) 15. 10. Frau Wessel 15. 10. Dr. Zimmer* 19. 10. b) Urlaubsanträge Graf Adelmann 31. 10. Dr. Baade 30. 10. Dr. Böhm 2. 11. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 24. 10. Giencke 25. 10. Frau Herklotz 23. 10. Jahn (Frankfurt) 31. 12. Lenz (Trossingen) 9. 11. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 30. 11. Niederalt 10. 11. Rehs 22. 10. Reitzner 31. 12. Scheel 4. 11. Spitzmüller 30. 10. Dr. Steinmetz 10. 11. Dr. Stoltenberg 10. 11. Dr. Vogel 10. 11. Dr. Wolff (Denzlingen) 31. 10. für die Teilnahme an der Tagung der Beratenden Versammlung des Europarates.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Jahre 1954 wurde das noch weitgehend auf eine gelenkte Wirtschaft abgestellte Wirtschaftsstrafgesetz 1949/52 durch ein Gesetz abgelöst, das sich darauf beschränkte, für das nach dem 30. Juni 1954 fortgeltende Wirtschaftsrecht den notwendigen Strafschutz zu gewährleisten. Dieses Gesetz, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954, hat sich in der Praxis bewährt. Es tritt jedoch am 31. Dezember 1958, also Ende dieses Jahres, außer Kraft, während die Wirtschaftsgesetze, denen es strafrechtlichen Schutz verleiht, weiterhin fortgelten. Es handelt sich hierbei insbesondere um die landwirtschaftlichen Marktordnungsgesetze, nämlich das Getreidegesetz, das Zukkergesetz, das Milch- und Fettgesetz sowie das Vieh- und Fleischgesetz. Nach Außerkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes würden diese für die Ernährungspolitik so bedeutsamen Vorschriften ohne Strafsanktion und damit in ihrer praktischen Anwendung und Durchsetzung gefährdet sein. Das gleiche würde auch für die weiteren in § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes genannten Rechtsvorschriften des Verkehrsrechts, nämlich das Güterkraftverkehrsgesetz und das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffahrtsverkehr, gelten, ebenso für die übrigen in § 1 genannten Gesetze.
    § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes ist für die Verfolgung und Ahndung derjenigen noch vorhandenen Preisvorschriften, auf deren Weitergeltung trotz der weitgehenden Verwirklichung der sozialen Marktwirtschaft nicht verzichtet werden kann, von Bedeutung. Ich darf nur auf die wichtige Verordnung über die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen und die nicht weniger bedeutsame Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen hinweisen. Auch die Preisvorschriften des Getreidepreisgesetzes werden durch § 2 strafrechtlich geschützt.
    Daß der Fortfall der Strafvorschriften für die aufgezählten wichtigen Rechtsgebiete unerträglich
    wäre, liegt auf der Hand. Es muß die Möglichkeit erhalten bleiben, Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetze zu verfolgen und zu ahnden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der erforderliche Strafschutz am besten durch Verlängerung der Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 gewährleistet wird. Sie hat, wie schon im Jahre 1954, bewußt nicht den Weg beschritten, auf ein selbständiges Wirtschaftsstrafgesetz zu verzichten und die einzelnen von mir genannten Gesetze mit selbständigen Straf- und Bußgeldvorschriften zu versehen. Dieser Weg wäre schon gesetzesökonomisch verfehlt. Da sich die Zahl der Gesetze, auf die das geltende Wirtschaftsstrafgesetz Anwendung findet, seit 1954 nicht wesentlich verringert hat, würden die erforderlichen Gesetzesänderungen recht umfangreich sein. In jedes dieser Gesetze müßte die Mehrzahl der Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in gleichlautender Form eingearbeitet werden.
    Die im Wirtschaftsstrafgesetz 1954 als Niederschlag jahrzehntelangen Bemühens enthaltenen Grundsätze einer einheitlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften sollten jedenfalls so lange fortgelten, bis im Rahmen der Großen Strafrechtsreform und der damit verbundenen Überprüfung des gesamten Nebenstrafrechts der Zeitpunkt gekommen ist, die Grundlagen des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Wirtschaftsstrafrechts neu zu durchdenken. Aus diesen Erwägungen hält es die Bundesregierung für zweckmäßig, das Gesetz um weitere vier Jahre zu verlängern.
    Die Bundesregierung hält es für notwendig, auch die viel umkämpfte Strafvorschrift des § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes, die sich gegen unangemessene Preisüberhöhungen richtet und die erst 1956 in das Wirtschaftsstrafgesetz wieder aufgenommen worden ist, beizubehalten. Sie werden sich erinnern, daß die Frage der Aufnahme einer solchen Vorschrift das Hohe Haus in der letzten Legislaturperiode zweimal beschäftigt hat und daß das Für und Wider einer solchen Vorschrift eingehend erörtert wurde. Während die von der Bundesregierung zunächst, im Jahre 1954, vorgeschlagene Preisüberhöhungsvorschrift nicht die Zustimmung des Hohen Hauses fand, wurde 1956 der jetzige § 2 a, der wesentliche Einschränkungen gegenüber dem früheren § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1949/52 enthält, nach eingehenden Debatten in den Ausschüssen und im Plenum beschlossen.
    Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß inzwischen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten ist, hält die Bundesregierung einen Verzicht auf die Vorschrift des § 2 a gegenwärtig nicht für möglich, um in solchen Fällen mißbräuchlicher Preisbildung, denen mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegenwärtig noch nicht ausreichend begegnet werden kann, einschreiten zu können. Der neue Entwurf sieht daher die unveränderte, bis zum 31. Dezember 1962 befristete Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vor.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dehler.




  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Wirtschaftsstrafgesetz ist eines jener Gesetze, die sich wie eine ewige Krankheit fortschleppen. Sollen wir es ebenfalls fortschleppen? Seit dem Zusammentreten des 1. Bundestages, also seit 1949, kämpfen wir um die Beseitigung dieses Überbleibsels einer bösen Zeit, einer Zeit des zwangswirtschaftlichen Denkens, einer Zeit, in der es nicht gelungen war, die klaren Vorstellungen von der richtigen Wirtschaftsordnung, ich möchte sagen, auch der richtigen Rechtsordnung durchzusetzen. Für mich ist „Wirtschaftsstrafrecht" ein Widerspruch in sich. Es ist ein Fremdkörper in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung. Es beruht auf der Meinung, man könne durch staatlichen Zwang — am Ende durch den Staatsanwalt — richtiges wirtschaftliches Verhalten und Handeln erzwingen. Es ist mit dem System unserer Wirtschaftsordnung ebenso unvereinbar wie etwa das Wirtschaftssicherheitsgesetz, das Sie beschlossen haben, das die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die Zwangswirtschaft wieder einzuführen. Wenn man wenigstens den Mut hätte, das Gesetz richtig zu bezeichnen, als Bewirtschaftungsstrafgesetz, dann könnte man vielleicht noch darüber reden.
    Ich bin nicht der Meinung, daß ein vernünftiger Anlaß besteht, dieses Gesetz zu verlängern. Es war von Anfang an ein Zeitgesetz. Es wurde immer wieder und würde jetzt zum fünften Male verlängert. Es ist nicht richtig, daß es durch die Novelle 1954 in seinem Charakter völlig geändert worden wäre. Es bleibt nach wie vor ein Gesetz, das unseren Bundeswirtschaftsminister eigentlich zu schärfstem Protest herausfordern müßte. Ich kann nicht anerkennen, daß es notwendig eist, dieses Gesetz deswegen aufrechtzuerhalten, weil andernfalls die Strafsanktion für bestimmte Gesetze, die Herr Staatssekretär Dr. Strauß soeben genannt hat — Getreidegesetz, Zuckergesetz, Milch- und Fettgesetz, Fleischgesetz und andere —, fehlen würde. Ich weiß nicht, warum sich die Referenten der Ministerien nicht bemühen, diese Strafdrohungen in die einzelnen Gesetze einzuarbeiten. Es ist ja nicht richtig, daß das besondere Mühe machen würde. Im Gegenteil, sämtliche Strafrechtstatbestände sind in diesen Gesetzen bereits enthalten, und soweit allgemeine Fragen in diesem Wirtschaftsstrafgesetz geregelt sind, etwa besondere Straffolgen — Einziehung von überhöhten Gewinnen und ähnliches —, ist es ohne weiteres möglich, diese Bestimmungen in das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten oder auch in den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches einzufügen.
    Wir haben uns bisher immer nur durch gewisse schwierige Situationen zur Verlängerung dieses Gesetzes bestimmen lassen. Da war einmal die Auswirkung der Koreakrise, das andere Mal die Suezkrise, und man glaubte, man müsse der Bürokratie besondere gesetzliche Möglichkeiten an die Hand geben, damit der Verbraucher und die Wirtschaft diszipliniert würden. Ich halte das nicht für richtig. Es besteht kein Anlaß, dieses Gesetz auf vier Jahre zu verlängern, am allerwenigsten die Bestimmung des § 2a; das ist die Bestimmung, die 1956 wieder
    hineinkam, nachdem sich der Bundestag 1954 nach sehr eingehender Behandlung der Probleme im Rechts- und im Wirtschaftsausschuß dazu durchgerungen hatte, von einer Strafbestimmung wegen Preistreiberei — jetzt nennt man's etwas zarter: Preisüberhöhung — abzusehen. Ich bin der Meinung, gerade diese Bestimmung ist für jeden, der von den Gesetzen der Marktwirtschaft überzeugt ist, unerträglich. Das ist der Niederschlag der alten, mittelalterlichen Vorstellung vom „justum pretium", vom gerechten Preis, vom Preis, der sich nicht im Markt bildet, sondern der in irgendeiner Form von der Bürokratie festgesetzt wird, auf jeden Fall in seiner Angemessenheit von den Gerichten überprüft werden soll.
    Herr Staatssekretär Dr. Strauß ist der Meinung, diese Bestimmung bedürfe auch nicht der Aufhebung, obwohl inzwischen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten ist. Er steht damit im Widerspruch zu dem, was Bundeswirtschaftsminister Erhard ausdrücklich vor dem Rechtsausschuß im Jahre 1954 -- durchaus zutreffend — erklärt hat. Er hat damals gesagt, der § 3 — das war die in dem damaligen Entwurf bezügliche Bestimmung — wäre gegenstandslos, und darauf könne verzichtet werden, wenn das Kartellgesetz, das Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkungen, in Kraft getreten sei. Das ist ja auch zwingend, denn in dem Tatbestand des § 2 sind ausdrücklich die Gesetzesmaterien, die jetzt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt sind, aufgeführt. Es wird erklärt: Derjenige Preis ist unangemessen — und führt dann zu strafrechtlicher Ahndung —, der infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung unangemessen hoch ist. Also ob diese Voraussetzungen vorliegen, untersteht doch jetzt ausschließlich der Zuständigkeit der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Behörden und Gerichte, aber nicht mehr dem Strafrichter. Ich glaube, daß hier der Standpunkt des Bundeswirtschaftsministers richtig ist, wonach schon aus diesem Grunde eine Verlängerung des § 2 a nicht mehr in Frage kommt.
    Die dritte Möglichkeit, einen unangemessenen Preis festzustellen, wenn die Mangellage in der Wirtschaft dazu Anlaß gibt, nun, das ist Inbegriff des unwirtschaftlichen Denkens. Wer noch glaubt, daß durch behördliche Maßnahmen eine Mangellage überwunden werden könnte, daß man durch Strafen die Auswirkungen einer Mangellage beseitigen könnte, der hat aus den Ereignissen der letzten Jahre, auch gerade aus dem, was sich in der Koreakrise gezeigt hat, nach meiner Meinung nichts gelernt. Ich sage also, das Gesetz ist nicht mehr erforderlich.
    Soweit wir uns auf den Standpunkt des freien Wettbewerbs stellen, gibt es gar kein Verhalten eines wirtschaftenden Menschen, das zum Konflikt mit den Wirtschaftsstrafgesetzen, es sei denn mit den Wucherbestimmungen, führen könnte; jeder Preis, der sich im Rahmen des freien Wettbewerbs bildet, ist legal. Soweit kein freier Wettbewerb besteht, ist es Sache des Kartellgesetzes und der mit der Durchführung des Gesetzes gegen Wett-



    Dr. Dehler
    bewerbsbeschränkungen befaßten Behörden und Gerichte einzugreifen. Soweit unsere Gesetze, nach meiner Meinung wirtschaftswidrig, noch Preisfestsetzungen vorsehen — besonders auf dem Gebiete der Landwirtschaft —, müssen diese Bestimmungen in die Ausnahmegesetze eingefügt werden, und zwar auch aus politisch-pädagogischen Gründen, damit auch der Letzte in unserem Volke lernt, was Wirtschaft ist, und auch wieder ein Gefühl für das bekommt, was das Strafrecht will. Das Strafrecht will die großen elementaren Rechte des Menschen sichern und nicht das, was in diesem Gesetz Gegenstand des Schutzes sein soll: das Verhalten der Bürokratie.
    Wir vermissen vor allem, daß die Regierung einen vernünftigen Grund angibt, warum dieses Gesetz fortdauern soll, irgendeine praktische Erfahrung seit dem Jahre 1956, Grundlagen aus der Rechtsprechung, die erhärten, daß diese Ausnahmegesetze weiterhin Bestand haben sollen. Wir werden uns auch in den Ausschußberatungen nachdrücklich gegen diesen Entwurf wenden.

    (Beifall bei der FDP.)