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    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Inhalt: Wahl der Abg. Frau Krappe (SPD) als Schriftführerin an Stelle der Abg. Frau Albrecht . . . . . . . . . . . . 1755 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Drucksache 454) . 1755 B Kundgebung aus Anlaß der Hinrichtung des ungarischen Ministerpräsidenten Imre Nagy und der Ungarn Miklos Gimes, Pal Maleter und Joseph Szilagy Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 1771 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 448, zu 448) — Zweite Beratung Dr. Aigner (CDU/CSU) 1755 C Krammig (CDU/CSU) . . . 1756 C, 1780 D, 1787 B, 1794 C, 1802 D Seuffert (SPD) . . 1756 D, 1787 C, 1795 C Dr. Harm (SPD) . . 1761 C, 1781 D, 1788 B Dr. Gülich (SPD) 1766 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1768 B, 1801 D Neuburger (CDU/CSU) . . 1769 D, 1781 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 1772 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/ CSU) 1773 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 1774 B, 1784 D, 1789 D Dr. Preusker (DP) 1774 D Dr. Brecht (SPD) . . . . 1776 A, 1779 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . 1778 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1779 A, 1782 A Mauk (FDP) . . . 1781 C, 1796 D, 1797 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . 1786 A, 1790 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 1786 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 1789 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 1794 A Dr. Königswarter (SPD) 1798 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1800 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 449) — Zweite Beratung - Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 1803 C Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 1803 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Drucksachen 264, zu 264) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksache 450) — Zweite Beratung — Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1804 B Weiterberatung vertagt . . . . . . 1804 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1804 D Anlagen 1805 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1755 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 10.30 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen . Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30. 6. Frau Albertz 20. 6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21.6. Frau Berger-Heise 30. 6. Birkelbach 19. 6. Blöcker 20. 6. Burgemeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21.6. Enk 19. 6. Dr. Frey 21. 6. Dr. Furler 21. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 20. 6. Haage 19. 6. Häussler 30. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21. 6. Kiesinger 20. 6. Dr. Leverkuehn 19. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mensing 28. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Rasch 25. 6. Ruf 30. 6. Ruhnke 19. 6. Sander 20. 6. Scharnowski 20. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Schmidt (Hamburg) 19. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Stenger 20. 6 Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 19. 6. Frau Welter (Aachen) 20. 6. Zoglmann 21.6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Rüdel (Kiel) 30. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 30. Sitzung Beurlaubungen D. Dr. Gerstenmaier 13. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 59 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ i Abs. i Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 47 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 45 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 50 vom Hundert, 1806 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 55 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 45 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 22,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. i Ziff. 1) 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 23,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 17,5 vom Hundert, für die Weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 22,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 27,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 22,5 vom Hundert. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 22,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile. wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1807 2. 12,5 vorn Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 18, Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 59 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 51 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 39 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 44 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 49 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 54 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 59 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 49 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert, 1808 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 4 Umdruck 60 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 1 (§ 3) Buchstabe a werden in der Ziffer 9 die Worte „des § 74" ersetzt durch die Worte „der §§ 74 und 75". 2. Unter Nr. 6 (§ 7c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 3. Nach Nr. 11 wird die folgende neue Nr. 11 a eingesetzt: ,11a. In § 10b werden im Satz 1 die Worte „ , wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke" durch die Worte „und wissenschaftlicher Zwecke" ersetzt und im Satz 2 die Worte „und staatspolitische" gestrichen. 4. Unter Nr. 19 (§ 26) a) werden im Absatz 1 in Satz 1 nach den Worten „Ehegatten werden" die Worte „auf Antrag" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Der Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären."; b) wird der neu gefaßte § 26 als § 26a eingeordnet. 5. Unter Nr. 20 (§ 26a) a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: „ (1) Ehegatten werden, außer im Falle eines Antrages, nach § 26a Abs. 1 getrennt veranlagt."; b) wird der neu gefaßte § 26a als § 26 eingeordnet. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1809 6. Unter Nr. 21 (§ 27) wird im Absatz 4 Satz 1 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt. 7. Unter Nr. 22 (§ 32) a) werden im Absatz 2 Ziff. 4 Satz 1 die Worte „900 Deutsche Mark" durch die Worte „1 200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 2 Ziff. 4 im Satz 2 „§ 26" durch „§ 26a" und im Satz 3 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt; c) wird dem Absatz 3 die folgende neue Ziffer 3 angefügt: „3. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen." 8. Unter Nr. 23 (§ 32a) a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer je für die Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags, höchstens jedoch 8 000 Deutsche Mark, und für den Rest des Einkommens je gesondert nach Absatz 1 ermittelt. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Absatz 2 gilt auch 1. für andere Personen, wenn bei ihnen für den Veranlagungszeitraum mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird; 2. für verwitwete Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn sie nicht unter Ziffer 1 fallen, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, und in dem folgenden Veranlagungszeitraum." 9. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) wie folgt geändert: a) Die lfd. Nr. 313 der Tabelle wird wie folgt gefaßt: „313 .11 040 — 11 100 2 114". Die lfd. Nrn. 314 ff. werden ersetzt durch die lfd. Nrn. 205 ff. der Steuerklasse I der Einkommensteuertabelle 1957 (Bundesgesetzbl. 1956 I S. 958) . Absatz 4 der Vorbemerkungen wird entsprechend geändert. b) Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 der Vorbemerkungen wird durch die für die neue Tabelle sich ergebenden Formeln ersetzt. c) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Tabelle entsprechend den in Absatz 2 der Vorbemerkungen gegebenen Vorschriften neu zu fassen. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuergesetz) 10. Nr. 2 wird gestrichen. 11. Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 61 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 22 (§ 32) werden für den Fall der Annahme des Antrags auf Umdruck 60 Nr. 8 Buchstabe b in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „oder wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird" gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 62 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird ,die Anlage (zu § 32 a) idurch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil ,des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 1810 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,572 • y2— 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert ,des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung ,der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark ides Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, ,den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 63 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerlicher Vorschriften (Drucksachen 261, 449) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird „5000 Deutsche Mark" durch „15 000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 64 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artike1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) werden in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in der neugefaßten Ziffer 3 a) in Buchstabe a die Zahl „1000" durch die Zahl „1100" und die Zahl „2000" durch die Zahl „2200" ersetzt; b) in Buchstabe c der letzte Satz „Darüber hinaus können, wenn ... Kranken- und Rentenversicherungen." gestrichen. 2. Nr. 12 Buchstabe b erhält ,die folgende Fassung: ,b) Der folgende Satz wird. angefügt: „Bei Ehegatten, die nach § 26 b zusammen veranlagt werden, wird ,für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen." 3. Nr. 19 erhält die folgende Fassung: ,19. § 26 erhält die folgende Fassung: „§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen." 4. Nr. 20 erhält die folgende Fassung: ,20. Die §§ 26 a bis 26 e werden gestrichen. Es werden die folgenden neuen §§ 26 a und 26b eingefügt: „§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1811 sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten ,gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten." ' Nr. 25 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ,a) In Absatz 2 werden aa) die Zahl „720" jeweils durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz angefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." ' b) Hinter Buchstabe a wird der folgende neue Buchstabe al eingefügt. „a1) In Absatz 3 werden aa) die Zahl „720" durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz ,eingefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." Zu Artikel 10 (Steueranpassungsgesetz) 6. Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 kann bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rückständigen Steuerschuld ergibt. Die Steuerschuld ist bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens und über die Aufteilung der Steuerschuld zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit oder Vereinfachung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, und zwar insbesondere über a) den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt des Antrags, b) die Ermittlung und Abgrenzung der Aufteilungsgrundlagen, c) die Abgrenzung des aufzuteilenden Betrages, d) die Auswirkungen des Steuerbescheides auf die Aufteilung, e) die Form, den Inhalt und die Wirkung des Aufteilungsbescheides, f) das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid. " ' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion 1812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 Anlage 9 Umdruck 66 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksache 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Zweiten Abschnitt ist folgender neuer Abschnitt einzufügen: ,vor DRITTER ABSCHNITT Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 7 a Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1958 nicht mehr erhoben.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 68 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Mauk Dr. Dahlgrün Lenz (Trossingen) Dr. Starke Anlage 11 Umdruck 69 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 23 erhält § 32 a Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1813 Anlage 12 Umdruck 71 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. Nr. 22 wird wie folgt geändert: In § 32 Abs. 3 Ziff. 1 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" und die Zahl „55" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. Nr. 32 Buchstabe b wird wie folgt geändert: In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 13 Umdruck 75 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Abschnitt „Vor Dritter Abschnitt — Abgabe Notopfer Berlin —" ist folgender Abschnitt einzufügen: ,Nach Vor Dritter Abschnitt Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) — vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Artikel 7b (1) In § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) werden hinter den Worten „um 20 vom Hundert" die Worte „und um 3,2 vom Hundert der Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2" angefügt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Böhm Zu den Ausführungen, die der Abgeordnete Dr. Mommer in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1958 zu Punkt 1 der Tagesordnung gemacht hat, gebe ich folgende Erklärung, die ich bitte, zu Protokoll zu nehmen. Herr Dr. Mommer hat gesagt, ich hätte den Einsatz der Atombomben gegen ein verbrecherisches Volk gebilligt, und er hat weiter erklärt, daß sich in meinem Dementi keine Stelle befinde, die das richtigstellt. Ich stelle fest, in meinem veröffentlichten Dementi ausdrücklich bestritten zu haben, daß ich jemals das japanische Volk als ein verbrecherisches Volk bezeichnet habe und daß ich den Abwurf der beiden Atombomben damit gerechtfertigt hätte, daß die Japaner ein verbrecherisches Volk seien. Ich wiederhole die Sätze, die ich in der Versammlung der CDU vom 23. Mai 1958 gesprochen habe: „Als die beiden amerikanischen Bomben auf Japan fielen, da war noch Krieg. Diese Bomben haben nicht den Frieden gestört, sondern einen Weltkrieg beendet. Wären sie nicht gefallen, dann wäre der „konventionelle" Krieg, von dem man heute immer so tut, als wäre er eine menschliche Angelegenheit, gegen Japan noch ein Jahr oder länger weitergegangen. Bekanntlich hatte sich damals Rußland diesem Krieg gegen Japan angeschlossen. Wie sich die Machtverhältnisse im Lauf des Krieges in der Welt gestaltet haben würden, daran kann man nicht ohne Unruhe denken. Nach menschlichem Ermessen wäre Japan heute ein geteiltes Land wie Deutschland. Gepriesen sei Präsident Truman, daß er diesen Entschluß damals auf sich genommen hat." Wenn ich nach der Versammlung in dem Privatgespräch mit vier jungen Vertretern der Freien Demokraten darauf aufmerksam gemacht habe, daß „die japanische Politik (nicht das japanische Volk) mit ihrem Angriff auf China (nicht auf die USA) die Kette der verbrecherischen Angriffskriege eröffnet habe, die so unermeßliches Leid über große Teile der Welt gebracht haben, so geschah das in einem ganz anderen Gedankenzusammenhang. Ich habe bemerkt, „daß die Amerikaner sich nicht damit begnügt hätten, diesem Zeitraum des Schreckens durch den Abwurf zweier Atombomben ein Ende zu setzen, sondern daß sie im Anschluß als Sieger die besiegten Völker mit gewaltigen eigenen Opfern wieder aufgerichtet hätten, anstatt sie, wie es Nazi-Deutschland, Japan und Rußland getan haben, zu drangsalieren, zu terrorisieren und unter den Stiefel zu treten. Es sei also die reine Scheinheiligkeit, wenn man heute als Moralprediger mit der Parole: ,Kampf dem Atomtod' ausgerechnet gegen die Amerikaner, den Westen und die Bundesregierung hetze." Ich habe also gefordert, daß man bei der Beurteilung der Anwendung von Atombomben, die zum Zweck der Abkürzung eines Weltkrieges abgewor- 1814 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 fen worden sind, folgende Tatsachen berücksichtigen müsse: 1. Die Tatsache, daß es sich um einen Weltkrieg von riesenhaften Ausmaßen und damals noch unabsehbarer Dauer gehandelt hat. 2. Die Tatsache, daß dieser Weltkrieg seine Ursache ausschließlich in verbrecherischen Aggressionen gehabt hat. 3. Die Tatsache, daß die Fortsetzung des „konventionellen" Krieges mit ungeheuren Blutopfern, Schrecken, Gewalttaten und Unmenschlichkeiten verknüpft ,gewesen wäre, die nach menschlichem Ermessen erheblichgrößer gewesen sein würden als ¡die Wirkungen und Folgen des Abwurfs derbeiden Atombomben, die ich in ihrer Größe und Schrecklichkeit genau so zu erkennen glaube, wie der entschiedenste prinzipielle Gegner der Anwendung von Atombomben. 4. Die Tatsache, daß die Abkürzung des Weltkrieges idie freie Welt vor einer nicht voraussehbaren Ausdehnung ,des russischen Machtbereichs dm fernen Osten und Japan vor dem Schicksal, ein geteiltes Land zu sein, nach menschlichem Ermessen bewahrt hat. 5. Die Tatsache, Idaß es damals darum ging, eine aufs Furchtbarste gestörte Ordnung zwischen ,den Völkern und in den Völkern zu beenden und eine Ordnung auf der Grundlage der Menschlichkeit, der Freiheit, Ides Rechtes und des friedlichen Verkehrs wieder aufzurichten. 6. Die Tatsache, daß derjenige Staat, der die beiden Bomben über Japan abgeworfen hat, unter größten eigenen Opfern den Versuch, eine solche Ordnung zu stiften, mit einem in der Geschichte beispiellosen Ernst, mit eindrucksvoller Tatkraft und mit einem unter den gegebenen Umständen erstaunlichen Erfolg in die Tat umgesetzt hat. Bonn, den 13. Juni 1958 Dr, Fr. Böhm
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl Krammig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! An die letzten Worte von Frau Kollegin Kalinke anschließend möchte ich sagen: es ist in gleicher Weise tragisch; aber es sind doch zwei verschiedene Dinge, die wir sehen müssen. Bei einer Witwe ist nur einer da, der zur Versorgung der Kinder verpflichtet ist, bei einer geschiedenen Frau sind es zwei,

    (Abg. Frau Kalinke: Nicht immer!)

    und wenn es sich um eine unverheiratete Mutter handelt, ist in der Regel auch noch der Vater da, der zur Alimentation verpflichtet ist.

    (Abg. Dr. Harm: Und der dann nicht zahlt!)

    Das ist der Grund, weshalb wir diese Unterscheidung machen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Victor-Emanuel Preusker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ohne Zweifel ist der Antrag der sozialdemokratischen Fraktion der weitergehende. Ich lasse also über den Änderungsantrag auf Umdruck 60 Ziffer 8 Buchstabe b zuerst abstimmen. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Ich darf jetzt den Änderungsantrag auf Umdruck 69 aufrufen. Wer diesem Änderungsantrag zu § 32 a Abs. 3 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist zweifellos mit Mehrheit angenommen.
Ich darf dann den § 32 a in der mit der Annahme des Änderungsantrags auf Umdruck 69 beschlossenen Fassung aufrufen. Wer diesem § 32 a zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Paragraph ist mit Mehrheit angenommen.
Ich komme jetzt zu dem zurückgestellten Antrag auf Umdruck 61. Da war für den Fall der Annahme



Vizepräsident Dr. Preusker
des Antrags auf Umdruck 60 Ziffer 8 Buchstabe b eine Streichung beantragt. Dieser Antrag ist nunmehr hinfällig geworden. Damit muß aber nun nachgeholt werden die Abstimmung über Ziffer 22
— § 32 —. Wer diesem § 32 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
Damit kann ich jetzt Ziffer 24 aufrufen. Sie ist in der Fassung der Regierungsvorlage unverändert durch den Ausschuß gegangen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Dann rufe ich auf Ziffer 25 — § 33 a —. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 64 Ziffer 5 vor.

(Abg. Neuburger: Der Antrag ist schon begründet!)

— Der Antrag ist bereits begründet. Ich kann also hiermit die in ihm enthaltene Auseinanderziehung der beiden Gruppen aufrufen. Ich bitte diejenigen, die der Fassung des Antrags zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Soweit ich sehe, einstimmig angenommen.
Dann rufe ich, weil keine weitere Änderung beantragt ist, die ganze Ziffer 25 in der durch die Annahme der Ziffer 5 des Umdrucks 64 geänderten Fassung auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Angenommen.
Bis zur Ziffer 31 a einschließlich liegen mir keine Änderungsanträge vor. Ich rufe also auf die Ziffern 26 bis 31 a einschließlich. Wer diesen Ziffern zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Soweit ich sehe, einstimmig angenommen.
Zu Ziffer 32 rufe ich nun auf den Änderungsantrag Umdruck 71 Ziffer 2.

(Abg. Krammig: Ist schon begründet!)

— Der Antrag ist bereits begründet. Wer diesem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Wohl mit der gleichen Mehrheit angenommen.
Ich rufe nunmehr die Ziffer 32 in der durch die Annahme des Antrages geänderten Fassung auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen angenommen.
Ziffer 32 a. Keine Änderungsanträge. Ich bitte um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Ziffer 32 a ist, soweit ich sehe, einstimmig angenommen.
Ziffer 33 — § 51 —. Keine Änderungsanträge. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Zu Ziffer 34 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 60 Ziffer 9 vor.
Herr Kollege Seuffert, ich bitte um die Begründung.

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    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über die technischen Formalitäten dieses Antrags darf ich wohl hinweggehen. Sie können, wenn die Voraussetzungen hierfür noch geschaffen werden müßten, bis zur dritten Lesung klargestellt werden.
    Worauf es ankommt und was hier bezweckt wird, ist nach den Ausschußberatungen klar. Das Ziel des Antrags ist es, die Tariferhöhungen für alleinstehende Personen und andere Personen, die von der Zusammenveranlagung und dem Splitting nicht Gebrauch machen wollen oder können, rückgängig zu machen, d. h. nicht vorzunehmen. Die Begründung dafür, die von uns wesentlich auch im Verfassungsrecht gesehen wird, habe ich bereits heute morgen kurz vorgetragen.
    Es handelt sich um diejenigen Steuererhöhungen, die zu keinem anderen Zwecke als zur Finanzierung dessen vorgenommen werden, was der Herr Kollege Eckhardt eben das Vollsplitting genannt hat. Diese Steuererhöhungen treten bei denjenigen ein, die von diesem Splitting nicht begünstigt sind.

    (Abg. Neuburger: Das ist doch nur eine Annahme, daß das so sei! Das unterstellen Sie doch nur!)

    — Die Steuererhöhungen, lieber Herr Kollege Neuburger, bei diesen Betroffenen sind keine Annahme, sondern eine sehr fühlbare und klare Realität.

    (Abg. Neuburger: Nein, die Annahme besteht darin, daß dieser Tarif mit der Zielsetzung gerade so gestaltet sei, um eine Ermäßigung auf der Splitting-Seite zu ermöglichen!)

    — Herr Kollege Neuburger, es steht doch in der Begründung der Regierungsvorlage, daß es, um die durch das Splitting entstehenden Ausfälle auszugleichen, notwendig war, diesen Tarif zu erhöhen. Das steht doch gedruckt darin, Herr Kollege Neuburger.
    Was das Vollsplitting anlangt, Herr Kollege Eckhardt, so ist zu sagen, daß es sich um ein Vollsplitting nicht handelt, wenn es sich bloß für 5 % der Steuerpflichtigen auswirkt. So groß war das Kunststück mit dem sogenannten Vollsplitting nicht, wenn man auf der einen Seite vorsieht, daß es durch die Proportionalregelung für 95 % wirkungs- und bedeutungslos bleibt — sie fahren nämlich genauso wie bei der Getrenntveranlagung —, und auf der anderen Seite — ich glaube, das hat der Bund der Steuerzahler in seiner Denkschrift überzeugend dargetan — mit einem Tarif arbeitet, der nicht nur unten, sondern auch oben wieder proportional läuft. Der Splittingeffekt entsteht in der Tarifstufe zwischen 16 000 und 110 000 DM, allerdings mit dem Unterschied, daß der große Effekt, der in dieser Stufe erzielt wird, denen, die unterhalb dieser Tarifstufe liegen, nicht zugute kommt, während die



    Seuffert
    Steuerpflichtigen oberhalb dieser Tarifstufe den vollen Effekt mitnehmen.
    Herr Kollege Eckhardt, Sie haben von Vorzügen der Tarifregelung gesprochen. Es waren aber alles Vorzüge, die mit der Regelung der Proportionalstufe zusammenhängen und gegen die wir keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht haben. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, daß die Einführung einer solchen Regelung für das Normaleinkommen ein alter Vorschlag der Sozialdemokratischen Partei ist. Die sozialdemokratischen Anregungen haben nun einmal die Eigenschaft, daß sie spät, aber doch angenommen zu werden pflegen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Auf meine Einwände gegen die Finanzierung des Splitting und auf meine Betrachtungen' über die derzeitige Natur des nunmehr in zwei voneinander gänzlich verschiedene Einkommensteuertarife aufgespaltenen Tarifs sind Sie allerdings — obwohl Sie sich sonst sehr grundsätzlich ausgesprochen haben — nicht eingegangen, Herr Kollege Eckhardt.
    Das ist also die eine Seite unseres Antrags und die Begründung dafür. Die zweite Seite unseres Antrags ist die Forderung, daß die Tarifsenkungen für Einkommen über 110 000 DM, insbesondere über 220 000 DM nicht vorgenommen werden. Das gehört zu unseren Deckungsvorschlägen.
    Hier darf ich immerhin mit einem Wort noch einmal auf die Ausführungen eingehen, mit denen bestritten wurde, daß es sich hier in erster Linie um Steuerentlastungen für hohe Einkommen handle. Der Herr Kollege Neuburger hat heute morgen z. B. gesagt, 60 % der gesamten Steuerentlastungen komme den Durchschnittseinkommen

    (Abg. Neuburger: Bis zu 12 000 DM!) — bis 12 000 DM, sagten Sie — zugute.

    Ich habe heute morgen schon beklagt, daß die Unterlagen, die man zur Beurteilung der Auswirkungen hat, sehr dürftig sind und außerdem einander widersprechen. Heute morgen habe ich auch einige Zahlen genannt. Ich habe die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der Steuervorlage vor mir. In der Abrechnung in der Ubersicht 4 finden Sie, daß die eigentlichen Tarifveränderungen, die vorgesehen sind, nur einen Saldo von 215 Millionen DM ergeben. Sie finden nämlich die Mehreinnahmen infolge Fortfalls der Übergangsregelung zur Ehegattenbesteuerung mit 1335 Millionen DM und die Mindereinnahmen wegen Neugestaltung des Einkommensteuertarifs, wo nun alles zusammengefaßt ist, mit 1550 Millionen DM angesetzt. Die Mehreinnahmen gehen hauptsächlich zurück auf den Fortfall des zusätzlichen Freibetrages für Ehefrauen von 600 DM — das ist übrigens falsch gerechnet, selbst wenn Sie die Übergangsregelung einbeziehen wollen; denn vor der Übergangsregelung waren das schon im Jahre 1956 250 DM — und zum Teil auf den Fortfall des dritten Freibetrages von 900 DM für Ehepaare mit getrennt besteuerter Ehefrau. Die getrennt besteuerten Ehefrauen, die zweifach Verdienenden sind hauptsächlich in den unteren Einkommensschichten zu finden. Das geht jedenfalls
    zum großen Teil zu Lasten der unteren Einkommen. In dem Gegenposten von 1550 Millionen DM finden Sie: Manipulierungsfreibetrag, Proportionalsatz, § 32 a. Das ist das ganze Splitting, die ganze Neugestaltung des Einkommensteuertarifs. Sie finden hier schon mitgerechnet die Höherbelastung der Alleinstehenden und alle sonstigen eingetretenen Höherbelastungen. Alles das zusammen ergibt einen Saldo von 215 Millionen DM.
    Wenn nun der Herr Bundesfinanzminister sagt, daß allein für die Einkommen über 220 000 DM im Jahre die Steuerersparnis 125 Millionen DM beträgt, so möchte ich wirklich einmal eine Begründung für die Behauptung kennenlernen, daß auf die Einkommen unter 12 000 DM 60 % der Steuerersparnis entfalle. Da komme ich einfach nicht mehr mit.
    Erlauben Sie mir noch ein Wort. Herr Kollege Dr. Eckhardt, wir halten die Steuersenkung in diesen Einkommensbereichen nicht für gerechtfertigt, weil sie in keinem Verhältnis zu der Steuerbelastung der Durchschnitts- und Normaleinkommen steht. Ich habe bereits heute morgen ausgeführt, daß wir nichts dagegen hätten, wenn man es möglich machen könnte, nicht über einen Satz von 50 % — meinetwegen auch bei höchsten Einkommen — hinauszugehen, jedenfalls von der Steuergesetzgebung her. Wir sind nicht an hohen Steuersätzen interessiert, auch nicht bei sehr hohen Einkommen. Aber, was ich heute morgen ausführte, wenn Sie solche nicht so hohen Steuersätze bei den allerhöchsten Einkommen verantworten wollen, dann müssen Sie auch in der Lage sein, die Steuerbelastung der normalen, mittleren Einkommen entsprechend niedrig zu gestalten, und das können Sie nicht bei Ihrer Finanzlage und bei Ihrer Rüstungspolitik.

    (Zurufe von der CDU/CSU.)

    Deswegen können Sie auch die Spitzensätze nicht so niedrig halten. Das ist die Begründung für unseren Antrag.

    (Beifall bei der SPD.)