Rede:
ID0303205300

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 3
    1. Herr: 1
    2. Abgeordneter: 1
    3. Corterier!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Inhalt: Wahl der Abg. Frau Krappe (SPD) als Schriftführerin an Stelle der Abg. Frau Albrecht . . . . . . . . . . . . 1755 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Drucksache 454) . 1755 B Kundgebung aus Anlaß der Hinrichtung des ungarischen Ministerpräsidenten Imre Nagy und der Ungarn Miklos Gimes, Pal Maleter und Joseph Szilagy Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 1771 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 448, zu 448) — Zweite Beratung Dr. Aigner (CDU/CSU) 1755 C Krammig (CDU/CSU) . . . 1756 C, 1780 D, 1787 B, 1794 C, 1802 D Seuffert (SPD) . . 1756 D, 1787 C, 1795 C Dr. Harm (SPD) . . 1761 C, 1781 D, 1788 B Dr. Gülich (SPD) 1766 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1768 B, 1801 D Neuburger (CDU/CSU) . . 1769 D, 1781 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 1772 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/ CSU) 1773 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 1774 B, 1784 D, 1789 D Dr. Preusker (DP) 1774 D Dr. Brecht (SPD) . . . . 1776 A, 1779 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . 1778 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1779 A, 1782 A Mauk (FDP) . . . 1781 C, 1796 D, 1797 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . 1786 A, 1790 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 1786 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 1789 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 1794 A Dr. Königswarter (SPD) 1798 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1800 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 449) — Zweite Beratung - Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 1803 C Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 1803 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Drucksachen 264, zu 264) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksache 450) — Zweite Beratung — Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1804 B Weiterberatung vertagt . . . . . . 1804 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1804 D Anlagen 1805 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1755 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 10.30 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen . Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30. 6. Frau Albertz 20. 6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21.6. Frau Berger-Heise 30. 6. Birkelbach 19. 6. Blöcker 20. 6. Burgemeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21.6. Enk 19. 6. Dr. Frey 21. 6. Dr. Furler 21. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 20. 6. Haage 19. 6. Häussler 30. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21. 6. Kiesinger 20. 6. Dr. Leverkuehn 19. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mensing 28. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Rasch 25. 6. Ruf 30. 6. Ruhnke 19. 6. Sander 20. 6. Scharnowski 20. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Schmidt (Hamburg) 19. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Stenger 20. 6 Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 19. 6. Frau Welter (Aachen) 20. 6. Zoglmann 21.6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Rüdel (Kiel) 30. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 30. Sitzung Beurlaubungen D. Dr. Gerstenmaier 13. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 59 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ i Abs. i Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 47 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 45 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 50 vom Hundert, 1806 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 55 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 45 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 22,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. i Ziff. 1) 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 23,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 17,5 vom Hundert, für die Weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 22,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 27,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 22,5 vom Hundert. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 22,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile. wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1807 2. 12,5 vorn Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 18, Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 59 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 51 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 39 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 44 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 49 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 54 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 59 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 49 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert, 1808 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 4 Umdruck 60 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 1 (§ 3) Buchstabe a werden in der Ziffer 9 die Worte „des § 74" ersetzt durch die Worte „der §§ 74 und 75". 2. Unter Nr. 6 (§ 7c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 3. Nach Nr. 11 wird die folgende neue Nr. 11 a eingesetzt: ,11a. In § 10b werden im Satz 1 die Worte „ , wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke" durch die Worte „und wissenschaftlicher Zwecke" ersetzt und im Satz 2 die Worte „und staatspolitische" gestrichen. 4. Unter Nr. 19 (§ 26) a) werden im Absatz 1 in Satz 1 nach den Worten „Ehegatten werden" die Worte „auf Antrag" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Der Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären."; b) wird der neu gefaßte § 26 als § 26a eingeordnet. 5. Unter Nr. 20 (§ 26a) a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: „ (1) Ehegatten werden, außer im Falle eines Antrages, nach § 26a Abs. 1 getrennt veranlagt."; b) wird der neu gefaßte § 26a als § 26 eingeordnet. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1809 6. Unter Nr. 21 (§ 27) wird im Absatz 4 Satz 1 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt. 7. Unter Nr. 22 (§ 32) a) werden im Absatz 2 Ziff. 4 Satz 1 die Worte „900 Deutsche Mark" durch die Worte „1 200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 2 Ziff. 4 im Satz 2 „§ 26" durch „§ 26a" und im Satz 3 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt; c) wird dem Absatz 3 die folgende neue Ziffer 3 angefügt: „3. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen." 8. Unter Nr. 23 (§ 32a) a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer je für die Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags, höchstens jedoch 8 000 Deutsche Mark, und für den Rest des Einkommens je gesondert nach Absatz 1 ermittelt. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Absatz 2 gilt auch 1. für andere Personen, wenn bei ihnen für den Veranlagungszeitraum mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird; 2. für verwitwete Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn sie nicht unter Ziffer 1 fallen, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, und in dem folgenden Veranlagungszeitraum." 9. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) wie folgt geändert: a) Die lfd. Nr. 313 der Tabelle wird wie folgt gefaßt: „313 .11 040 — 11 100 2 114". Die lfd. Nrn. 314 ff. werden ersetzt durch die lfd. Nrn. 205 ff. der Steuerklasse I der Einkommensteuertabelle 1957 (Bundesgesetzbl. 1956 I S. 958) . Absatz 4 der Vorbemerkungen wird entsprechend geändert. b) Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 der Vorbemerkungen wird durch die für die neue Tabelle sich ergebenden Formeln ersetzt. c) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Tabelle entsprechend den in Absatz 2 der Vorbemerkungen gegebenen Vorschriften neu zu fassen. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuergesetz) 10. Nr. 2 wird gestrichen. 11. Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 61 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 22 (§ 32) werden für den Fall der Annahme des Antrags auf Umdruck 60 Nr. 8 Buchstabe b in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „oder wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird" gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 62 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird ,die Anlage (zu § 32 a) idurch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil ,des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 1810 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,572 • y2— 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert ,des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung ,der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark ides Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, ,den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 63 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerlicher Vorschriften (Drucksachen 261, 449) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird „5000 Deutsche Mark" durch „15 000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 64 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artike1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) werden in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in der neugefaßten Ziffer 3 a) in Buchstabe a die Zahl „1000" durch die Zahl „1100" und die Zahl „2000" durch die Zahl „2200" ersetzt; b) in Buchstabe c der letzte Satz „Darüber hinaus können, wenn ... Kranken- und Rentenversicherungen." gestrichen. 2. Nr. 12 Buchstabe b erhält ,die folgende Fassung: ,b) Der folgende Satz wird. angefügt: „Bei Ehegatten, die nach § 26 b zusammen veranlagt werden, wird ,für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen." 3. Nr. 19 erhält die folgende Fassung: ,19. § 26 erhält die folgende Fassung: „§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen." 4. Nr. 20 erhält die folgende Fassung: ,20. Die §§ 26 a bis 26 e werden gestrichen. Es werden die folgenden neuen §§ 26 a und 26b eingefügt: „§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1811 sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten ,gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten." ' Nr. 25 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ,a) In Absatz 2 werden aa) die Zahl „720" jeweils durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz angefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." ' b) Hinter Buchstabe a wird der folgende neue Buchstabe al eingefügt. „a1) In Absatz 3 werden aa) die Zahl „720" durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz ,eingefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." Zu Artikel 10 (Steueranpassungsgesetz) 6. Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 kann bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rückständigen Steuerschuld ergibt. Die Steuerschuld ist bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens und über die Aufteilung der Steuerschuld zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit oder Vereinfachung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, und zwar insbesondere über a) den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt des Antrags, b) die Ermittlung und Abgrenzung der Aufteilungsgrundlagen, c) die Abgrenzung des aufzuteilenden Betrages, d) die Auswirkungen des Steuerbescheides auf die Aufteilung, e) die Form, den Inhalt und die Wirkung des Aufteilungsbescheides, f) das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid. " ' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion 1812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 Anlage 9 Umdruck 66 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksache 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Zweiten Abschnitt ist folgender neuer Abschnitt einzufügen: ,vor DRITTER ABSCHNITT Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 7 a Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1958 nicht mehr erhoben.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 68 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Mauk Dr. Dahlgrün Lenz (Trossingen) Dr. Starke Anlage 11 Umdruck 69 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 23 erhält § 32 a Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1813 Anlage 12 Umdruck 71 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. Nr. 22 wird wie folgt geändert: In § 32 Abs. 3 Ziff. 1 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" und die Zahl „55" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. Nr. 32 Buchstabe b wird wie folgt geändert: In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 13 Umdruck 75 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Abschnitt „Vor Dritter Abschnitt — Abgabe Notopfer Berlin —" ist folgender Abschnitt einzufügen: ,Nach Vor Dritter Abschnitt Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) — vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Artikel 7b (1) In § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) werden hinter den Worten „um 20 vom Hundert" die Worte „und um 3,2 vom Hundert der Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2" angefügt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Böhm Zu den Ausführungen, die der Abgeordnete Dr. Mommer in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1958 zu Punkt 1 der Tagesordnung gemacht hat, gebe ich folgende Erklärung, die ich bitte, zu Protokoll zu nehmen. Herr Dr. Mommer hat gesagt, ich hätte den Einsatz der Atombomben gegen ein verbrecherisches Volk gebilligt, und er hat weiter erklärt, daß sich in meinem Dementi keine Stelle befinde, die das richtigstellt. Ich stelle fest, in meinem veröffentlichten Dementi ausdrücklich bestritten zu haben, daß ich jemals das japanische Volk als ein verbrecherisches Volk bezeichnet habe und daß ich den Abwurf der beiden Atombomben damit gerechtfertigt hätte, daß die Japaner ein verbrecherisches Volk seien. Ich wiederhole die Sätze, die ich in der Versammlung der CDU vom 23. Mai 1958 gesprochen habe: „Als die beiden amerikanischen Bomben auf Japan fielen, da war noch Krieg. Diese Bomben haben nicht den Frieden gestört, sondern einen Weltkrieg beendet. Wären sie nicht gefallen, dann wäre der „konventionelle" Krieg, von dem man heute immer so tut, als wäre er eine menschliche Angelegenheit, gegen Japan noch ein Jahr oder länger weitergegangen. Bekanntlich hatte sich damals Rußland diesem Krieg gegen Japan angeschlossen. Wie sich die Machtverhältnisse im Lauf des Krieges in der Welt gestaltet haben würden, daran kann man nicht ohne Unruhe denken. Nach menschlichem Ermessen wäre Japan heute ein geteiltes Land wie Deutschland. Gepriesen sei Präsident Truman, daß er diesen Entschluß damals auf sich genommen hat." Wenn ich nach der Versammlung in dem Privatgespräch mit vier jungen Vertretern der Freien Demokraten darauf aufmerksam gemacht habe, daß „die japanische Politik (nicht das japanische Volk) mit ihrem Angriff auf China (nicht auf die USA) die Kette der verbrecherischen Angriffskriege eröffnet habe, die so unermeßliches Leid über große Teile der Welt gebracht haben, so geschah das in einem ganz anderen Gedankenzusammenhang. Ich habe bemerkt, „daß die Amerikaner sich nicht damit begnügt hätten, diesem Zeitraum des Schreckens durch den Abwurf zweier Atombomben ein Ende zu setzen, sondern daß sie im Anschluß als Sieger die besiegten Völker mit gewaltigen eigenen Opfern wieder aufgerichtet hätten, anstatt sie, wie es Nazi-Deutschland, Japan und Rußland getan haben, zu drangsalieren, zu terrorisieren und unter den Stiefel zu treten. Es sei also die reine Scheinheiligkeit, wenn man heute als Moralprediger mit der Parole: ,Kampf dem Atomtod' ausgerechnet gegen die Amerikaner, den Westen und die Bundesregierung hetze." Ich habe also gefordert, daß man bei der Beurteilung der Anwendung von Atombomben, die zum Zweck der Abkürzung eines Weltkrieges abgewor- 1814 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 fen worden sind, folgende Tatsachen berücksichtigen müsse: 1. Die Tatsache, daß es sich um einen Weltkrieg von riesenhaften Ausmaßen und damals noch unabsehbarer Dauer gehandelt hat. 2. Die Tatsache, daß dieser Weltkrieg seine Ursache ausschließlich in verbrecherischen Aggressionen gehabt hat. 3. Die Tatsache, daß die Fortsetzung des „konventionellen" Krieges mit ungeheuren Blutopfern, Schrecken, Gewalttaten und Unmenschlichkeiten verknüpft ,gewesen wäre, die nach menschlichem Ermessen erheblichgrößer gewesen sein würden als ¡die Wirkungen und Folgen des Abwurfs derbeiden Atombomben, die ich in ihrer Größe und Schrecklichkeit genau so zu erkennen glaube, wie der entschiedenste prinzipielle Gegner der Anwendung von Atombomben. 4. Die Tatsache, daß die Abkürzung des Weltkrieges idie freie Welt vor einer nicht voraussehbaren Ausdehnung ,des russischen Machtbereichs dm fernen Osten und Japan vor dem Schicksal, ein geteiltes Land zu sein, nach menschlichem Ermessen bewahrt hat. 5. Die Tatsache, Idaß es damals darum ging, eine aufs Furchtbarste gestörte Ordnung zwischen ,den Völkern und in den Völkern zu beenden und eine Ordnung auf der Grundlage der Menschlichkeit, der Freiheit, Ides Rechtes und des friedlichen Verkehrs wieder aufzurichten. 6. Die Tatsache, daß derjenige Staat, der die beiden Bomben über Japan abgeworfen hat, unter größten eigenen Opfern den Versuch, eine solche Ordnung zu stiften, mit einem in der Geschichte beispiellosen Ernst, mit eindrucksvoller Tatkraft und mit einem unter den gegebenen Umständen erstaunlichen Erfolg in die Tat umgesetzt hat. Bonn, den 13. Juni 1958 Dr, Fr. Böhm
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Eckhardt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich brauche nicht zu versichern, daß uns die Fragen der Familie und der Ehe ganz besonders am Herzen liegen. Wir haben uns das, was Frau Kollegin Beyer hier ausgeführt hat, sehr sorgfältig nicht erst heute überlegt, sondern schon manches Mal geprüft und erörtert. Frau Kollegin Beyer hat selbst darauf hingewiesen — sie weiß es, und Sie brauchen meine Worte also gar nicht zu kritisieren —, daß wir über diese Dinge im Ausschuß immer wieder gesprochen und uns Mühe gegeben haben, hier eine tragbare Lösung zu finden.
    Ich muß noch folgendes sagen. Die gesamte Vorlage der Bundesregierung ist ihrem Sinn und Wesen nach bestimmt durch Gedankengänge, die dem sehr nahestehen, was Frau Kollegin Beyer soeben ausgeführt hat. Der Bundesfinanzminister ist bereit, für diesen Zweck im Rahmen der gesamten Vorlage insgesamt über 2 Milliarden DM zur Verfügung zu stellen; das sind die Kosten der Vorlage der Regierung. Es ist klar, daß er damit an die äußerste Grenze dessen gegangen ist, was er als verantwortlicher Minister für den Bundeshaushalt tun kann. Wir freuen uns, daß er das getan hat.
    Die Betrachtung vom haushaltsmäßigen Standpunkt aus ist ganz unerläßlich. Die Haushaltsfragen sind bei jeder Steuerdebatte mit entscheidend. Bei einer Steuer kommt es nicht nur darauf an, wie sie im einzelnen aussieht, sondern dabei ist immer noch ein sehr wichtiger Punkt, daß sie finanziell ergiebig ist, daß sie das bringt, was der Haushalt braucht. Dabei dürfen die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nicht unbeachtet bleiben. Die Gelder des öffentlichen Haushalts sind ja schließlich dazu da, alle die öffentlichen Aufwendungen zu erfüllen, die dem Interesse von Staat und Volk dienen.
    Damit komme ich zu einem Kernpunkt. Ich habe betont, daß uns Gedankengänge, wie sie der Wissenschaftliche Beirat vorgetragen und wie sie Frau Kollegin Beyer hier erörtert hat, durchaus sympathisch erscheinen. Wir sind bereit, uns weiter darüber zu unterhalten, müssen Sie aber darauf aufmerksam machen, daß eine Erhöhung des Freibetrages für das erste Kind von 900 auf 1200 DM für den Haushalt einen Ausfall von 300 Millionen DM bedeuten würde. Das kann bei allem Optimismus, der hier schon gezeigt worden ist und den der Herr Bundesfinanzminister wahrhaftig bewiesen hat, nicht verantwortet werden.
    Zu unserem Bedauern müssen wir deshalb aus sachlichen Erwägungen mit Rücksicht auf den Haushalt das Haus bitten, den vorhin gestellten Antrag abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Corterier!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Corterier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir, den Antrag meiner Fraktion Umdruck 60 Ziffer 7 Buchstabe c zu begründen. Er sieht vor, in § 32 EStG dem Abs. 3 folgende neue Ziffer 3 anzufügen:
    Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen.
    Es handelt sich hierbei um einen alten Antrag der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, der schon verschiedentlich erörtert worden ist, nämlich um den Arbeitnehmerfreibetrag. Ich glaube, es besteht kein Zweifel darüber, daß sich gerade bei den Lohnsteuerpflichtigen gleiches Recht ungleich auswirkt: auf der einen Seite das Privileg der Gestaltung, nämlich die Steuererklärung und die Veranlagung, auf der anderen Seite der ad-hoc-Abzug an der Quelle; auf der einen Seite die Möglichkeit der Auslegung der Steuergesetze, auf der anderen Seite keinerlei Einflußnahme auf diese Dinge; auf der einen Seite eine — wie wir aus der Praxis wissen und wie wir es gerade jetzt wieder erleben, weil wir im Augenblick erst dabei sind, für die Veranlagten die Steuerschuld des Jahres 1956 festzustellen — durch die Verhältnisse bedingte, oft verspätete Zahlung der Steuerschuld, die teilweise einem staatlichen zinslosen Darlehen gleichkommt; auf ,der anderen Seite die pünktliche sofortige Zahlung, ja, wenn man an den Lohnsteuerjahresausgleich denkt, oft sogar eine Überzahlung, die erst später wieder revidiert werden kann.
    Nun wird man mir entgegenhalten: Die Veranlagten müssen dafür eine Prüfung über sich ergehen lassen, bestimmte Forderungen erfüllen und bestimmten Auflagen nachkommen. Das alles mag stimmen, aber es bringt uns nicht über den Unterschied hinweg, der zwischen dem Lohnsteuerpflichtigen und demjenigen besteht, der seine Einkommensteuer Wege der Veranlagung bezahlen darf. Natürlich ist es richtig, daß die Tarife an sich gleich sind und daß der Lohnsteuertarif deshalb etwas niedriger ist, weil dort die Pauschale für die Sonderausgaben und die Werbungskosten eingebaut ist. Trotzdem darf ich wiederholen: hier wirkt sich gleiches Recht ungleich aus. Deswegen unser immer wiederholter Antrag, den Lohnsteuerpflichtigen, d. h. den Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, bei denen diese Einkünfte überwiegen, einen Freibetrag zuzumessen.
    Auch die Wissenschaft und die Literatur haben sich verschiedentlich mit dieser Frage beschäftigt. Ich darf von den vielen Äußerungen vielleicht Schmölders, Köln, oder Flume, Bonn, oder die Diskussionsbeiträge des Arbeitsausschusses für die Große Steuerreform zitieren, der seinerzeit vom Finanzausschuß des Bundesrats eingesetzt wurde und dessen Arbeitsergebnisse seit 1954 vorliegen. Deswegen sind sie in dieser Frage aber nicht weni-



    Corterier
    ger aktuell, als sie es damals gewesen sind. Auch der Bund Deutscher Steuerbeamter hat in seiner Stellungnahme zu den Steueränderungsgesetzen von einer ausgleichenden Gerechtigkeit und von einer Verwaltungsvereinfachung gesprochen, wollte man sich zu diesem Entschluß durchringen und den Arbeitnehmerfreibetrag in das neue Steuersystem einbauen.
    Auf der anderen Seite liegen auch schon Erfahrungen mit dieser Art der Handhabung der Steuergesetze vor. Wir wissen, daß für diese Einkünfte in Italien und Japan seit langem ein Freibetrag von 25 % gewährt wird. Wir wissen, daß in Frankreich seit 1954 ein Abschlag von 10 % bewilligt wird. Wir wissen, daß diese Bestimmung ebenfalls im angelsächsischen Steuerrecht verankert ist. Auch in dieser Stadt hat in der Zeit, als die britische Besatzungsbehörde noch Weisungsgewalt hatte, etwas Gleiches gegolten, denn damals war in der britischen Besatzungszone bei Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit pro Jahr ein Freibetrag von 1000 RM abzugsfähig.
    Deswegen möchte ich Sie noch einmal bitten, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben und trotz aller Bedenken, die in finanzieller Hinsicht bestehen, dafür zu sorgen, daß diese Ungleichmäßigkeit, die seit langem in unserem Steuerrecht ist, dadurch beseitigt wird, daß wir jetzt den Arbeitnehmerfreibetrag genehmigen.

    (Beifall bei der SPD.)