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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3032

  • date_rangeDatum: 19. Juni 1958

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    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Inhalt: Wahl der Abg. Frau Krappe (SPD) als Schriftführerin an Stelle der Abg. Frau Albrecht . . . . . . . . . . . . 1755 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Drucksache 454) . 1755 B Kundgebung aus Anlaß der Hinrichtung des ungarischen Ministerpräsidenten Imre Nagy und der Ungarn Miklos Gimes, Pal Maleter und Joseph Szilagy Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 1771 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 448, zu 448) — Zweite Beratung Dr. Aigner (CDU/CSU) 1755 C Krammig (CDU/CSU) . . . 1756 C, 1780 D, 1787 B, 1794 C, 1802 D Seuffert (SPD) . . 1756 D, 1787 C, 1795 C Dr. Harm (SPD) . . 1761 C, 1781 D, 1788 B Dr. Gülich (SPD) 1766 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1768 B, 1801 D Neuburger (CDU/CSU) . . 1769 D, 1781 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 1772 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/ CSU) 1773 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 1774 B, 1784 D, 1789 D Dr. Preusker (DP) 1774 D Dr. Brecht (SPD) . . . . 1776 A, 1779 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . 1778 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1779 A, 1782 A Mauk (FDP) . . . 1781 C, 1796 D, 1797 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . 1786 A, 1790 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 1786 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 1789 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 1794 A Dr. Königswarter (SPD) 1798 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1800 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 449) — Zweite Beratung - Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 1803 C Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 1803 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Drucksachen 264, zu 264) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksache 450) — Zweite Beratung — Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1804 B Weiterberatung vertagt . . . . . . 1804 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1804 D Anlagen 1805 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1755 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 10.30 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen . Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30. 6. Frau Albertz 20. 6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21.6. Frau Berger-Heise 30. 6. Birkelbach 19. 6. Blöcker 20. 6. Burgemeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21.6. Enk 19. 6. Dr. Frey 21. 6. Dr. Furler 21. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 20. 6. Haage 19. 6. Häussler 30. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21. 6. Kiesinger 20. 6. Dr. Leverkuehn 19. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mensing 28. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Rasch 25. 6. Ruf 30. 6. Ruhnke 19. 6. Sander 20. 6. Scharnowski 20. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Schmidt (Hamburg) 19. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Stenger 20. 6 Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 19. 6. Frau Welter (Aachen) 20. 6. Zoglmann 21.6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Rüdel (Kiel) 30. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 30. Sitzung Beurlaubungen D. Dr. Gerstenmaier 13. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 59 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ i Abs. i Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 47 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 45 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 50 vom Hundert, 1806 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 55 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 45 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 22,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. i Ziff. 1) 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 23,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 17,5 vom Hundert, für die Weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 22,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 27,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 22,5 vom Hundert. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 22,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile. wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1807 2. 12,5 vorn Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 18, Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 59 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 51 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 39 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 44 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 49 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 54 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 59 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 49 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert, 1808 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 4 Umdruck 60 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 1 (§ 3) Buchstabe a werden in der Ziffer 9 die Worte „des § 74" ersetzt durch die Worte „der §§ 74 und 75". 2. Unter Nr. 6 (§ 7c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 3. Nach Nr. 11 wird die folgende neue Nr. 11 a eingesetzt: ,11a. In § 10b werden im Satz 1 die Worte „ , wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke" durch die Worte „und wissenschaftlicher Zwecke" ersetzt und im Satz 2 die Worte „und staatspolitische" gestrichen. 4. Unter Nr. 19 (§ 26) a) werden im Absatz 1 in Satz 1 nach den Worten „Ehegatten werden" die Worte „auf Antrag" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Der Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären."; b) wird der neu gefaßte § 26 als § 26a eingeordnet. 5. Unter Nr. 20 (§ 26a) a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: „ (1) Ehegatten werden, außer im Falle eines Antrages, nach § 26a Abs. 1 getrennt veranlagt."; b) wird der neu gefaßte § 26a als § 26 eingeordnet. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1809 6. Unter Nr. 21 (§ 27) wird im Absatz 4 Satz 1 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt. 7. Unter Nr. 22 (§ 32) a) werden im Absatz 2 Ziff. 4 Satz 1 die Worte „900 Deutsche Mark" durch die Worte „1 200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 2 Ziff. 4 im Satz 2 „§ 26" durch „§ 26a" und im Satz 3 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt; c) wird dem Absatz 3 die folgende neue Ziffer 3 angefügt: „3. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen." 8. Unter Nr. 23 (§ 32a) a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer je für die Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags, höchstens jedoch 8 000 Deutsche Mark, und für den Rest des Einkommens je gesondert nach Absatz 1 ermittelt. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Absatz 2 gilt auch 1. für andere Personen, wenn bei ihnen für den Veranlagungszeitraum mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird; 2. für verwitwete Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn sie nicht unter Ziffer 1 fallen, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, und in dem folgenden Veranlagungszeitraum." 9. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) wie folgt geändert: a) Die lfd. Nr. 313 der Tabelle wird wie folgt gefaßt: „313 .11 040 — 11 100 2 114". Die lfd. Nrn. 314 ff. werden ersetzt durch die lfd. Nrn. 205 ff. der Steuerklasse I der Einkommensteuertabelle 1957 (Bundesgesetzbl. 1956 I S. 958) . Absatz 4 der Vorbemerkungen wird entsprechend geändert. b) Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 der Vorbemerkungen wird durch die für die neue Tabelle sich ergebenden Formeln ersetzt. c) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Tabelle entsprechend den in Absatz 2 der Vorbemerkungen gegebenen Vorschriften neu zu fassen. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuergesetz) 10. Nr. 2 wird gestrichen. 11. Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 61 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 22 (§ 32) werden für den Fall der Annahme des Antrags auf Umdruck 60 Nr. 8 Buchstabe b in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „oder wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird" gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 62 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird ,die Anlage (zu § 32 a) idurch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil ,des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 1810 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,572 • y2— 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert ,des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung ,der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark ides Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, ,den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 63 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerlicher Vorschriften (Drucksachen 261, 449) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird „5000 Deutsche Mark" durch „15 000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 64 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artike1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) werden in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in der neugefaßten Ziffer 3 a) in Buchstabe a die Zahl „1000" durch die Zahl „1100" und die Zahl „2000" durch die Zahl „2200" ersetzt; b) in Buchstabe c der letzte Satz „Darüber hinaus können, wenn ... Kranken- und Rentenversicherungen." gestrichen. 2. Nr. 12 Buchstabe b erhält ,die folgende Fassung: ,b) Der folgende Satz wird. angefügt: „Bei Ehegatten, die nach § 26 b zusammen veranlagt werden, wird ,für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen." 3. Nr. 19 erhält die folgende Fassung: ,19. § 26 erhält die folgende Fassung: „§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen." 4. Nr. 20 erhält die folgende Fassung: ,20. Die §§ 26 a bis 26 e werden gestrichen. Es werden die folgenden neuen §§ 26 a und 26b eingefügt: „§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1811 sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten ,gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten." ' Nr. 25 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ,a) In Absatz 2 werden aa) die Zahl „720" jeweils durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz angefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." ' b) Hinter Buchstabe a wird der folgende neue Buchstabe al eingefügt. „a1) In Absatz 3 werden aa) die Zahl „720" durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz ,eingefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." Zu Artikel 10 (Steueranpassungsgesetz) 6. Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 kann bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rückständigen Steuerschuld ergibt. Die Steuerschuld ist bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens und über die Aufteilung der Steuerschuld zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit oder Vereinfachung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, und zwar insbesondere über a) den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt des Antrags, b) die Ermittlung und Abgrenzung der Aufteilungsgrundlagen, c) die Abgrenzung des aufzuteilenden Betrages, d) die Auswirkungen des Steuerbescheides auf die Aufteilung, e) die Form, den Inhalt und die Wirkung des Aufteilungsbescheides, f) das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid. " ' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion 1812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 Anlage 9 Umdruck 66 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksache 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Zweiten Abschnitt ist folgender neuer Abschnitt einzufügen: ,vor DRITTER ABSCHNITT Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 7 a Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1958 nicht mehr erhoben.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 68 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Mauk Dr. Dahlgrün Lenz (Trossingen) Dr. Starke Anlage 11 Umdruck 69 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 23 erhält § 32 a Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1813 Anlage 12 Umdruck 71 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. Nr. 22 wird wie folgt geändert: In § 32 Abs. 3 Ziff. 1 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" und die Zahl „55" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. Nr. 32 Buchstabe b wird wie folgt geändert: In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 13 Umdruck 75 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Abschnitt „Vor Dritter Abschnitt — Abgabe Notopfer Berlin —" ist folgender Abschnitt einzufügen: ,Nach Vor Dritter Abschnitt Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) — vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Artikel 7b (1) In § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) werden hinter den Worten „um 20 vom Hundert" die Worte „und um 3,2 vom Hundert der Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2" angefügt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Böhm Zu den Ausführungen, die der Abgeordnete Dr. Mommer in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1958 zu Punkt 1 der Tagesordnung gemacht hat, gebe ich folgende Erklärung, die ich bitte, zu Protokoll zu nehmen. Herr Dr. Mommer hat gesagt, ich hätte den Einsatz der Atombomben gegen ein verbrecherisches Volk gebilligt, und er hat weiter erklärt, daß sich in meinem Dementi keine Stelle befinde, die das richtigstellt. Ich stelle fest, in meinem veröffentlichten Dementi ausdrücklich bestritten zu haben, daß ich jemals das japanische Volk als ein verbrecherisches Volk bezeichnet habe und daß ich den Abwurf der beiden Atombomben damit gerechtfertigt hätte, daß die Japaner ein verbrecherisches Volk seien. Ich wiederhole die Sätze, die ich in der Versammlung der CDU vom 23. Mai 1958 gesprochen habe: „Als die beiden amerikanischen Bomben auf Japan fielen, da war noch Krieg. Diese Bomben haben nicht den Frieden gestört, sondern einen Weltkrieg beendet. Wären sie nicht gefallen, dann wäre der „konventionelle" Krieg, von dem man heute immer so tut, als wäre er eine menschliche Angelegenheit, gegen Japan noch ein Jahr oder länger weitergegangen. Bekanntlich hatte sich damals Rußland diesem Krieg gegen Japan angeschlossen. Wie sich die Machtverhältnisse im Lauf des Krieges in der Welt gestaltet haben würden, daran kann man nicht ohne Unruhe denken. Nach menschlichem Ermessen wäre Japan heute ein geteiltes Land wie Deutschland. Gepriesen sei Präsident Truman, daß er diesen Entschluß damals auf sich genommen hat." Wenn ich nach der Versammlung in dem Privatgespräch mit vier jungen Vertretern der Freien Demokraten darauf aufmerksam gemacht habe, daß „die japanische Politik (nicht das japanische Volk) mit ihrem Angriff auf China (nicht auf die USA) die Kette der verbrecherischen Angriffskriege eröffnet habe, die so unermeßliches Leid über große Teile der Welt gebracht haben, so geschah das in einem ganz anderen Gedankenzusammenhang. Ich habe bemerkt, „daß die Amerikaner sich nicht damit begnügt hätten, diesem Zeitraum des Schreckens durch den Abwurf zweier Atombomben ein Ende zu setzen, sondern daß sie im Anschluß als Sieger die besiegten Völker mit gewaltigen eigenen Opfern wieder aufgerichtet hätten, anstatt sie, wie es Nazi-Deutschland, Japan und Rußland getan haben, zu drangsalieren, zu terrorisieren und unter den Stiefel zu treten. Es sei also die reine Scheinheiligkeit, wenn man heute als Moralprediger mit der Parole: ,Kampf dem Atomtod' ausgerechnet gegen die Amerikaner, den Westen und die Bundesregierung hetze." Ich habe also gefordert, daß man bei der Beurteilung der Anwendung von Atombomben, die zum Zweck der Abkürzung eines Weltkrieges abgewor- 1814 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 fen worden sind, folgende Tatsachen berücksichtigen müsse: 1. Die Tatsache, daß es sich um einen Weltkrieg von riesenhaften Ausmaßen und damals noch unabsehbarer Dauer gehandelt hat. 2. Die Tatsache, daß dieser Weltkrieg seine Ursache ausschließlich in verbrecherischen Aggressionen gehabt hat. 3. Die Tatsache, daß die Fortsetzung des „konventionellen" Krieges mit ungeheuren Blutopfern, Schrecken, Gewalttaten und Unmenschlichkeiten verknüpft ,gewesen wäre, die nach menschlichem Ermessen erheblichgrößer gewesen sein würden als ¡die Wirkungen und Folgen des Abwurfs derbeiden Atombomben, die ich in ihrer Größe und Schrecklichkeit genau so zu erkennen glaube, wie der entschiedenste prinzipielle Gegner der Anwendung von Atombomben. 4. Die Tatsache, daß die Abkürzung des Weltkrieges idie freie Welt vor einer nicht voraussehbaren Ausdehnung ,des russischen Machtbereichs dm fernen Osten und Japan vor dem Schicksal, ein geteiltes Land zu sein, nach menschlichem Ermessen bewahrt hat. 5. Die Tatsache, Idaß es damals darum ging, eine aufs Furchtbarste gestörte Ordnung zwischen ,den Völkern und in den Völkern zu beenden und eine Ordnung auf der Grundlage der Menschlichkeit, der Freiheit, Ides Rechtes und des friedlichen Verkehrs wieder aufzurichten. 6. Die Tatsache, daß derjenige Staat, der die beiden Bomben über Japan abgeworfen hat, unter größten eigenen Opfern den Versuch, eine solche Ordnung zu stiften, mit einem in der Geschichte beispiellosen Ernst, mit eindrucksvoller Tatkraft und mit einem unter den gegebenen Umständen erstaunlichen Erfolg in die Tat umgesetzt hat. Bonn, den 13. Juni 1958 Dr, Fr. Böhm
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    Rede von Dr. Walter Harm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Damals mußten die Finanzexperten auf der Konferenz von Bad Eilsen erkennen, daß eine Steuerreform gar nicht imstande ist, eine Kapitalbildung zu bewirken. Dort wurde gesagt, Finanzpolitik sei Lebensäußerung des Volkes im ganzen. Das Argument der Kapitalbildung ist jedoch gerade eine der Stützen für die jetzige Steuergesetzgebung. Man muß es attackieren oder bejahen, je nachdem, wo man steht.
    Unser Finanzminister hat zwar gesagt, im Staate des zwanzigsten Jahrhunderts müsse der Dreiklang Wirtschaftspolitik, Sozialpolitik und Finanzpolitik angeschlagen werden. Das, was wir feststellen müssen, ;ist jedoch in der Quintessenz kein Dreiklang, keine Harmonie, sondern das sind nur Dissonanzen, die sich durch das ganze steuerliche System, wie es uns präsentiert wird, hindurchschleichen. Was uns vorgelegt wird, entspricht in keiner Weise dem, was uns versprochen worden ist.
    Deshalb werden wir genötigt sein, irgendwo eine Zäsur zu machen, zu limitieren. Wir werden Ihner nachher — wir greifen hiermit einen Vorschlag de Kollegen Seuffert auf — vorschlagen, allen Ehe-



    Dr. Harm
    paaren gleiche Chancen, gleiches Recht, gleiche Möglichkeiten zu geben und die Begünstigung nicht auf einige wenige zu beschränken.
    Dies könnte man in etwa dadurch erreichen, daß man, wie der Kollege Seuffert vorschlägt, allen, die es wollen, einen Splittingbetrag von 8000 DM — aber nicht darüber hinaus — gibt. Es ist durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man in dieser Beziehung ein Wahlrecht schafft, im übrigen aber das Prinzip der getrennten Veranlagung als die Maxime Nr. 1 voranstellt. Dieses limitierte Splitting wird immerhin noch Divergenzen zwischen rund 500 und rund 4000 DM bringen. Denn der Steuerpflichtige kann, je nachdem, in welcher Steuerstufe er sich befindet, durch die Inanspruchnahme des Splittingbetrages in den Genuß der Vorteile einer niedrigen oder einer höheren Progression kommen. Das schwankt dann, wie gesagt, zwischen 500 DM und rund 4000 DM. Es ist keine ideale Lösung, aber es sind doch nicht 41 000 DM, gemessen von dem Nullpunkt oder sogar von den Minuspunkten in Gestalt der Belastungen bei denen, die unterhalb der Anwendungsgrenze der Splittingmethode liegen.
    In unseren Tagen hat der frühere Finanzminister von Hessen und jetzige Vizepräsident der Bundesbank dieselben Gedankengänge vorgetragen. Ich fürchte, daß nur wenige sie gelesen haben, aber sie zeigen, daß nicht etwa nur in der Vergangenheit, sondern auch heute durch die Wissenschaft einheitlich die Überzeugung geht: das Splitting ist in der reinsten, konsequentesten, amerikanischen Form unmöglich. Und es ist noch unmöglicher, wenn man es so macht, wie wir es gestaltet haben, daß man bis zu einer gewissen Stufe die Leute ausschließt und von einer bestimmten Stufe an den Dingen freien Lauf läßt. Die Ergebnisse sind Ihnen hier geschildert worden.
    Man kann nicht Steuergeschenke machen, wenn man Anleihen aufnehmen will. Es ist eine Versündigung gegen den Geist der Finanzwissenschaft — wenn ich so sagen darf —, wenn man in Erkenntnis einer solchen Wirtschafts- und Finanzlage zu derartigen Dingen greift, die doch, wie auch der Herr Bundesfinanzminister bei anderer Gelegenheit offen gesagt hat, nicht frei von Bedenken sind. Wenn man auf Besuch geht, wird man bei den ärmeren Verwandten reiche Geschenke machen, und bei den wohlhabenderen, Herr Finanzminister, wird man eine kleine höfliche Aufmerksamkeit bringen. Es scheint mir, daß bei diesem Steuergesetz genau das entgegengesetzte Prinzip zur Anwendung gekommen ist: unten wird nämlich nichts oder wenig gegeben, und oben werden sehr repräsentative Geschenke gebracht.
    Sie haben in Ihrer Einführungsrede vom 13. März — und dabei haben Sie den französischen Finanzminister Baron Louis zitiert — gesagt und sich das offenbar zu eigen gemacht: „Macht mir eine gute Politik, und ich, der Herr Finanzminister, mache euch gute Finanzen." So sagte der Herr Bundesfinanzminister. Ich setze Ihnen die These gegenüber: Machen Sie uns eine gute Steuerpolitik, und wir in diesem Hause machen Ihnen gute Finanzen! Ich glaube, diese Rollenverteilung würde weiter führen und könnte vielleicht im Effekt alle befriedigen.
    Dazu gehört allerdings eine von hoher sozialer Verantwortung getragene Steuerpolitik, die wir hierin nicht zu sehen vermögen. Wer am Rande des Defizits wandelt, kann so nicht handeln. Es entspricht keineswegs dem, was der Herr Finanzminister sagte: daß es eine sinnvolle Einkommensverteilung und eine Steigerung des Sozialprodukts herbeiführen könne. Mit Recht haben Sie, Herr Finanzminister, in Ihrer Einführungsrede darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft nur geben könne, was sie zuvor genommen habe. Wir halten es für mit der Finanzwissenschaft unvereinbar, etwas zu geben, was man selber erst woanders — in Form von Anleihen — aufnehmen muß; denn diese Anleihen werden von allen Schultern getragen.
    Sie haben bei dieser Gelegenheit das Wortspiel gebraucht, Herr Minister, der Staat sei keine Kuh, die im Himmel gefüttert und auf Erden gemolken werde. Es wäre doch schade — schade um uns alle und schade um das Ansehen des Parlaments —, wenn man am Schluß einer solchen Steuergesetzgebung erkennen müßte: der Staat ist tatsächlich eine Kuh, aber eine Kuh, die vor den Wahlen gefüttert und nach den Wahlen gemolken wird.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, ich habe dem Kollegen Gülich, weil er im Haushaltsausschuß tätig sein soll, versprochen, daß er den Antrag Umdruck 60 Ziffer 3 schon vorab begründen kann. Ich darf wohl annehmen, daß Sie damit einverstanden sind.

(Zustimmung.)

Ich glaube auch, die Kulanz des verehrten Kollegen Gülich wird so weit gehen, daß auch die anderen Herren noch bis 13 Uhr sprechen können.
Das Wort hat der Herr Kollege Gülich.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich danke Ihnen für das freundliche Entgegenkommen.
    Ich habe den Antrag Umdruck 60 Ziffer 3 zu begründen, wonach in § 10 b des Einkommensteuergesetzes die Worte „und staatspolitischer Zwecke" gestrichen werden sollen. Das ist ein Anliegen, welches wir seit 1954 immer und immer wieder ohne Erfolg vorbringen.
    Meine Damen und Herren, die Deutsche Nationalversammlung hat 1919/20 im Interesse der Demokratisierung des öffentlichen Lebens den Versuch gemacht, staatspolitische Vereinigungen steuerlich zu begünstigen. Dieses Gesetz ist am 29. März 1920 verkündet und am 30. März 1921 wieder aufgehoben worden, weil man inzwischen eingesehen hatte, daß es nicht die Demokratisierung, sondern die Korrumpierung des öffentlichen Lebens zu fördern geeignet war.

    (Beifall bei der SPD.)




    Dr. Gülich
    Seit dieser Zeit ist auf dem Gebiete der Parteifinanzierung durch Steuerbegünstigung nichts geschehen. 1949 hat dann der Grundgesetzgeber im Art. 21 bestimmt, daß die Parteien über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft legen müssen. Das Nähere soll ein Gesetz bestimmen. Sie, meine Damen und Herren von der Mehrheit, waren nicht bereit, sich mit einem solchen Gesetz zu beschäftigen. Auch die Bundesregierung hat es nicht getan. Es ist also bis heute außer dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesinnenministerium nichts geschehen.
    Bei der Beratung des Gesetzes über die Neuordnung der Steuern von 1954 ist gegen das Ende der Beratungen im Finanz- und Steuerausschuß —plumps wie der Stein in den Teich — ein Antrag eingebracht worden. Herr Kollege Neuburger, Sie waren es. Aber Sie erklärten schamhaft — lesen Sie das Protokoll nach —: „Ich bringe ein Anliegen des Kollegen Scharnberg vor — des Erfinders so mancher Steuerbegünstigungen — und beantrage, daß die Steuerbegünstigung auch für die staatspolitischen Zwecke eingeführt wird." — Sie wissen, wie spontan und gegen meine Natur heftig ich gleich widersprochen und gesagt habe: Sie wollen damit die parteipolitischen Zwecke fördern. Interessanterweise war die Regierung auf einen so kühnen Gedanken nicht gekommen, und der Herr Bundesfinanzminister mit seinen Mannen war denn auch dagegen. Aber die Mehrheit setzte sich durch, und von dem Art. 113 des Grundgesetzes hat ja bekanntlich die Bundesregierung noch niemals Gebrauch gemacht. So sind wir in diese beklagenswerte Situation gekommen.
    Das Land Hessen hat nun im vorigen Sommer beim Bundesverfassungsgericht eine Klage eingereicht, die am 13. Mai dieses Jahres in Karlsruhe verhandelt wurde. Die Parteien waren aufgefordert, Bevollmächtigte zu entsenden. Leider hatte die CDU durch Fernschreiben erklärt, daß sie Bevollmächtigte nicht entsenden wolle. So standen wir denn dort allein auf weiter Flur, nachdem es dann auch der FDP-Abgeordnete Herr Kollege Bucher vorzog, angesichts der Situation nicht für eine Sache zu kämpfen, gegen die er bereits bei namentlicher Abstimmung 1954 aufgetreten war.

    (Abg. Neuburger: Da hätten Sie beinahe ein Versäumnisurteil erwirken können!)

    Am 24. Juni, also in wenigen Tagen, wird das Urteil verkündet.
    Kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung verfassungswidrig ist, ist der Fall erledigt, und sie muß aus dem Gesetz gestrichen werden.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das können wir abwarten!)

    — Natürlich müssen wir es abwarten; denn niemand von uns weiß, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.

    (Abg. Dr. Dresbach: Es hat aber schon einmal alle Parteien zugelassen! Fragen Sie einmal Ihren Freund Heinemann!)

    — Ja, aber das trifft doch hier nicht hin. (Abg. Dr. Dresbach: Doch!)

    — In keiner Weise! Erkennt das Bundesverfassungsgericht die Klage Hessens nicht an, bleiben wir vor demselben alten Tatbestand stehen, den ich Ihnen kurz noch einmal darlegen will.
    Die Herren Regierungsvertreter haben jetzt in Karlsruhe wieder erklärt, jeder Steuerpflichtige habe das gleiche Recht, so viele Spenden zu geben, wie er nur wolle, an jede beliebige Partei, wie es ihm nur einfalle. Das hat mich an ein Wort von Anatole France erinnert, daß das Gesetz in seiner Erhabenheit den Armen wie den Reichen verbiete, unter Brücken zu schlafen und auf öffentlichen Plätzen zu betteln, oder — auf unseren Fall angewendet — daß dieses Gesetz den Armen wie den Reichen gestattet, in beliebiger Höhe an jede Partei Spenden zu geben. Nur kann der kleine Angestellte, der 500 DM im Monat verdient, beim besten Willen keine 5000 DM spenden, und da liegt der Unterschied.

    (Abg. Krammig: Das macht seine Gewerkschaft für ihn!)

    Meine Damen und Herren, faktisch besteht keine Gleichheit vor dem Gesetz. Sie wissen ja — das kommt hinzu —, daß die Steuerbegünstigung im Rahmen der Sonderausgaben angerechnet wird. Eingehende Untersuchungen haben ergeben, daß für die große Masse der SPD-Mitglieder

    (Abg. Krammig: Aber nicht für die Mitglieder Ihrer Fraktion!)

    die Spenden überhaupt nicht zum Zuge Kommen. —
    Lieber Herr Krammig, Sie rufen: Ihre Fraktion. Wir
    zahlen 20 % unserer Diäten in die Fraktionskasse.

    (Abg. Krammig: Daran habe ich jetzt nicht gedacht!)

    Wir zahlen unsere Parteibeiträge, jeder 36 DM im Monat. Wir zahlen mindestens 150 DM im Monat an unsere Bezirke, und wir zahlen auch an unsere Ortsvereine. Überlegen Sie sich einmal, was Sie bezahlen!

    (Beifall bei der SPD.)

    Ihr Zwischenruf, mein lieber Herr Krammig, hat mich zu einer Feststellung veranlaßt, die ich sonst nicht getroffen hätte.
    Ich sagte, es bestehe die faktische Ungleichheit vor dem Gesetz. Die SPD ist eine Mitgliederpartei, und seit Lassalles Zeiten veröffentlicht sie ihre Parteieinnahmen und -ausgaben genau. Sehen Sie sich das letzte, vor fünf Wochen erschienene Jahrbuch an! Die Finanzen sind genau dargelegt!

    (Abg. Krammig: Aus Parteibeiträgen! Die anderen aber nicht!)

    — Aus Parteibeiträgen, aus Spenden.

    (Abg. Krammig: Aus Annoncen über die Gewerkschaften in Ihrer Presse!)

    — Bitte, schauen Sie sich das an, Herr Krammig! Aber ich glaube, wir tun gut daran, diese Unterhaltung jetzt nicht zu vertiefen. In Ihrem Interesse tun wir gut daran!



    Dr. Gülich
    Mir kam es nur darauf an, zur Begründung unseres Antrags noch einmal auszuführen, daß die Gleichheit vor dem Gesetz für den Steuerzahler nur papieren ist, d. h. daß sie in Wirklichkeit nicht besteht. 94 % aller SPD-Mitglieder bezahlen bis zu 2 Mark 40 im Monat. Daraus können Sie schon erkennen, aus wieviel kleinen Beiträgen sich das Gesamtaufkommen von 8,3 Millionen DM 1957 zusammensetzt.
    Ich wiederhole: die Gleichheit vor dem Gesetz besteht in Wirklichkeit nicht. Ich habe soeben eine unfreundliche Bemerkung gehört, dies sei keine Wahlversammlung. Meine Herren, ich halte keine Wahlversammlung, sondern hier handelt es sich um nichts anderes als die sehr ernsthafte Begründung, ,daß der Gesetzgeber sich solcher Mittel weiterhin nicht bedienen darf.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wer sich um die politische Meinungsbildung bemühen will, der muß dafür auch Opfer bringen. Aber er darf nicht versuchen, diese Opfer mit Hilfe der Steuergesetzgebung auf die sozial Schwachen mit abzuwälzen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir haben doch den grotesken Zustand — überlegen Sie sich das —, daß durch die Mindereinnahmen im Bundeshaushalt die SPD-Wähler und -Mitglieder den CDU-Wahlkampf mitfinanzieren,

    (Sehr wahr! bei der SPD — Lachen in der Mitte)

    und das ist keine gute Sache.
    Ich habe nicht ohne Grund auf den fehlgeschlagenen Versuch der Weimarer Nationalversammlung hingewiesen, durch steuerbegünstigte Spenden das demokratische Leben zu fördern. Die Bundesrepublik hat sich mit der Steuerbegünstigung von 1954 auf einen gefährlichen Weg begeben, ich glaube, auf einen Weg, der geeignet ist, der demokratischen Entwicklung Abbruch zu tun und die öffentliche Korruption zu fördern.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir sollten uns sehr überlegen, ob wir diesen Weg weitergehen wollen, und wir sollten, ohne das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, heute gemeinsam den Beschluß fassen, die drei Worte „und staatspolitischer Zwecke" in § 10 b des Einkommensteuergesetzes zu streichen.

    (Beifall bei der SPD.)