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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 3032

  • date_rangeDatum: 19. Juni 1958

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    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Inhalt: Wahl der Abg. Frau Krappe (SPD) als Schriftführerin an Stelle der Abg. Frau Albrecht . . . . . . . . . . . . 1755 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Drucksache 454) . 1755 B Kundgebung aus Anlaß der Hinrichtung des ungarischen Ministerpräsidenten Imre Nagy und der Ungarn Miklos Gimes, Pal Maleter und Joseph Szilagy Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 1771 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 448, zu 448) — Zweite Beratung Dr. Aigner (CDU/CSU) 1755 C Krammig (CDU/CSU) . . . 1756 C, 1780 D, 1787 B, 1794 C, 1802 D Seuffert (SPD) . . 1756 D, 1787 C, 1795 C Dr. Harm (SPD) . . 1761 C, 1781 D, 1788 B Dr. Gülich (SPD) 1766 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1768 B, 1801 D Neuburger (CDU/CSU) . . 1769 D, 1781 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 1772 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/ CSU) 1773 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 1774 B, 1784 D, 1789 D Dr. Preusker (DP) 1774 D Dr. Brecht (SPD) . . . . 1776 A, 1779 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . 1778 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1779 A, 1782 A Mauk (FDP) . . . 1781 C, 1796 D, 1797 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . 1786 A, 1790 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 1786 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 1789 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 1794 A Dr. Königswarter (SPD) 1798 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1800 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 449) — Zweite Beratung - Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 1803 C Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 1803 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Drucksachen 264, zu 264) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksache 450) — Zweite Beratung — Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1804 B Weiterberatung vertagt . . . . . . 1804 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1804 D Anlagen 1805 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1755 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 10.30 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen . Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30. 6. Frau Albertz 20. 6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21.6. Frau Berger-Heise 30. 6. Birkelbach 19. 6. Blöcker 20. 6. Burgemeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21.6. Enk 19. 6. Dr. Frey 21. 6. Dr. Furler 21. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 20. 6. Haage 19. 6. Häussler 30. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21. 6. Kiesinger 20. 6. Dr. Leverkuehn 19. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mensing 28. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Rasch 25. 6. Ruf 30. 6. Ruhnke 19. 6. Sander 20. 6. Scharnowski 20. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Schmidt (Hamburg) 19. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Stenger 20. 6 Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 19. 6. Frau Welter (Aachen) 20. 6. Zoglmann 21.6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Rüdel (Kiel) 30. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 30. Sitzung Beurlaubungen D. Dr. Gerstenmaier 13. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 59 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ i Abs. i Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 47 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 45 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 50 vom Hundert, 1806 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 55 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 45 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 22,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. i Ziff. 1) 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 23,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 17,5 vom Hundert, für die Weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 22,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 27,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 22,5 vom Hundert. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 22,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile. wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1807 2. 12,5 vorn Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 18, Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 59 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 51 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 39 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 44 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 49 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 54 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 59 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 49 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert, 1808 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 4 Umdruck 60 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 1 (§ 3) Buchstabe a werden in der Ziffer 9 die Worte „des § 74" ersetzt durch die Worte „der §§ 74 und 75". 2. Unter Nr. 6 (§ 7c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 3. Nach Nr. 11 wird die folgende neue Nr. 11 a eingesetzt: ,11a. In § 10b werden im Satz 1 die Worte „ , wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke" durch die Worte „und wissenschaftlicher Zwecke" ersetzt und im Satz 2 die Worte „und staatspolitische" gestrichen. 4. Unter Nr. 19 (§ 26) a) werden im Absatz 1 in Satz 1 nach den Worten „Ehegatten werden" die Worte „auf Antrag" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Der Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären."; b) wird der neu gefaßte § 26 als § 26a eingeordnet. 5. Unter Nr. 20 (§ 26a) a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: „ (1) Ehegatten werden, außer im Falle eines Antrages, nach § 26a Abs. 1 getrennt veranlagt."; b) wird der neu gefaßte § 26a als § 26 eingeordnet. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1809 6. Unter Nr. 21 (§ 27) wird im Absatz 4 Satz 1 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt. 7. Unter Nr. 22 (§ 32) a) werden im Absatz 2 Ziff. 4 Satz 1 die Worte „900 Deutsche Mark" durch die Worte „1 200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 2 Ziff. 4 im Satz 2 „§ 26" durch „§ 26a" und im Satz 3 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt; c) wird dem Absatz 3 die folgende neue Ziffer 3 angefügt: „3. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen." 8. Unter Nr. 23 (§ 32a) a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer je für die Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags, höchstens jedoch 8 000 Deutsche Mark, und für den Rest des Einkommens je gesondert nach Absatz 1 ermittelt. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Absatz 2 gilt auch 1. für andere Personen, wenn bei ihnen für den Veranlagungszeitraum mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird; 2. für verwitwete Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn sie nicht unter Ziffer 1 fallen, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, und in dem folgenden Veranlagungszeitraum." 9. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) wie folgt geändert: a) Die lfd. Nr. 313 der Tabelle wird wie folgt gefaßt: „313 .11 040 — 11 100 2 114". Die lfd. Nrn. 314 ff. werden ersetzt durch die lfd. Nrn. 205 ff. der Steuerklasse I der Einkommensteuertabelle 1957 (Bundesgesetzbl. 1956 I S. 958) . Absatz 4 der Vorbemerkungen wird entsprechend geändert. b) Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 der Vorbemerkungen wird durch die für die neue Tabelle sich ergebenden Formeln ersetzt. c) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Tabelle entsprechend den in Absatz 2 der Vorbemerkungen gegebenen Vorschriften neu zu fassen. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuergesetz) 10. Nr. 2 wird gestrichen. 11. Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 61 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 22 (§ 32) werden für den Fall der Annahme des Antrags auf Umdruck 60 Nr. 8 Buchstabe b in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „oder wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird" gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 62 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird ,die Anlage (zu § 32 a) idurch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil ,des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 1810 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,572 • y2— 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert ,des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung ,der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark ides Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, ,den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 63 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerlicher Vorschriften (Drucksachen 261, 449) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird „5000 Deutsche Mark" durch „15 000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 64 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artike1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) werden in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in der neugefaßten Ziffer 3 a) in Buchstabe a die Zahl „1000" durch die Zahl „1100" und die Zahl „2000" durch die Zahl „2200" ersetzt; b) in Buchstabe c der letzte Satz „Darüber hinaus können, wenn ... Kranken- und Rentenversicherungen." gestrichen. 2. Nr. 12 Buchstabe b erhält ,die folgende Fassung: ,b) Der folgende Satz wird. angefügt: „Bei Ehegatten, die nach § 26 b zusammen veranlagt werden, wird ,für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen." 3. Nr. 19 erhält die folgende Fassung: ,19. § 26 erhält die folgende Fassung: „§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen." 4. Nr. 20 erhält die folgende Fassung: ,20. Die §§ 26 a bis 26 e werden gestrichen. Es werden die folgenden neuen §§ 26 a und 26b eingefügt: „§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1811 sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten ,gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten." ' Nr. 25 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ,a) In Absatz 2 werden aa) die Zahl „720" jeweils durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz angefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." ' b) Hinter Buchstabe a wird der folgende neue Buchstabe al eingefügt. „a1) In Absatz 3 werden aa) die Zahl „720" durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz ,eingefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." Zu Artikel 10 (Steueranpassungsgesetz) 6. Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 kann bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rückständigen Steuerschuld ergibt. Die Steuerschuld ist bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens und über die Aufteilung der Steuerschuld zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit oder Vereinfachung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, und zwar insbesondere über a) den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt des Antrags, b) die Ermittlung und Abgrenzung der Aufteilungsgrundlagen, c) die Abgrenzung des aufzuteilenden Betrages, d) die Auswirkungen des Steuerbescheides auf die Aufteilung, e) die Form, den Inhalt und die Wirkung des Aufteilungsbescheides, f) das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid. " ' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion 1812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 Anlage 9 Umdruck 66 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksache 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Zweiten Abschnitt ist folgender neuer Abschnitt einzufügen: ,vor DRITTER ABSCHNITT Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 7 a Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1958 nicht mehr erhoben.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 68 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Mauk Dr. Dahlgrün Lenz (Trossingen) Dr. Starke Anlage 11 Umdruck 69 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 23 erhält § 32 a Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1813 Anlage 12 Umdruck 71 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. Nr. 22 wird wie folgt geändert: In § 32 Abs. 3 Ziff. 1 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" und die Zahl „55" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. Nr. 32 Buchstabe b wird wie folgt geändert: In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 13 Umdruck 75 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Abschnitt „Vor Dritter Abschnitt — Abgabe Notopfer Berlin —" ist folgender Abschnitt einzufügen: ,Nach Vor Dritter Abschnitt Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) — vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Artikel 7b (1) In § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) werden hinter den Worten „um 20 vom Hundert" die Worte „und um 3,2 vom Hundert der Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2" angefügt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Böhm Zu den Ausführungen, die der Abgeordnete Dr. Mommer in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1958 zu Punkt 1 der Tagesordnung gemacht hat, gebe ich folgende Erklärung, die ich bitte, zu Protokoll zu nehmen. Herr Dr. Mommer hat gesagt, ich hätte den Einsatz der Atombomben gegen ein verbrecherisches Volk gebilligt, und er hat weiter erklärt, daß sich in meinem Dementi keine Stelle befinde, die das richtigstellt. Ich stelle fest, in meinem veröffentlichten Dementi ausdrücklich bestritten zu haben, daß ich jemals das japanische Volk als ein verbrecherisches Volk bezeichnet habe und daß ich den Abwurf der beiden Atombomben damit gerechtfertigt hätte, daß die Japaner ein verbrecherisches Volk seien. Ich wiederhole die Sätze, die ich in der Versammlung der CDU vom 23. Mai 1958 gesprochen habe: „Als die beiden amerikanischen Bomben auf Japan fielen, da war noch Krieg. Diese Bomben haben nicht den Frieden gestört, sondern einen Weltkrieg beendet. Wären sie nicht gefallen, dann wäre der „konventionelle" Krieg, von dem man heute immer so tut, als wäre er eine menschliche Angelegenheit, gegen Japan noch ein Jahr oder länger weitergegangen. Bekanntlich hatte sich damals Rußland diesem Krieg gegen Japan angeschlossen. Wie sich die Machtverhältnisse im Lauf des Krieges in der Welt gestaltet haben würden, daran kann man nicht ohne Unruhe denken. Nach menschlichem Ermessen wäre Japan heute ein geteiltes Land wie Deutschland. Gepriesen sei Präsident Truman, daß er diesen Entschluß damals auf sich genommen hat." Wenn ich nach der Versammlung in dem Privatgespräch mit vier jungen Vertretern der Freien Demokraten darauf aufmerksam gemacht habe, daß „die japanische Politik (nicht das japanische Volk) mit ihrem Angriff auf China (nicht auf die USA) die Kette der verbrecherischen Angriffskriege eröffnet habe, die so unermeßliches Leid über große Teile der Welt gebracht haben, so geschah das in einem ganz anderen Gedankenzusammenhang. Ich habe bemerkt, „daß die Amerikaner sich nicht damit begnügt hätten, diesem Zeitraum des Schreckens durch den Abwurf zweier Atombomben ein Ende zu setzen, sondern daß sie im Anschluß als Sieger die besiegten Völker mit gewaltigen eigenen Opfern wieder aufgerichtet hätten, anstatt sie, wie es Nazi-Deutschland, Japan und Rußland getan haben, zu drangsalieren, zu terrorisieren und unter den Stiefel zu treten. Es sei also die reine Scheinheiligkeit, wenn man heute als Moralprediger mit der Parole: ,Kampf dem Atomtod' ausgerechnet gegen die Amerikaner, den Westen und die Bundesregierung hetze." Ich habe also gefordert, daß man bei der Beurteilung der Anwendung von Atombomben, die zum Zweck der Abkürzung eines Weltkrieges abgewor- 1814 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 fen worden sind, folgende Tatsachen berücksichtigen müsse: 1. Die Tatsache, daß es sich um einen Weltkrieg von riesenhaften Ausmaßen und damals noch unabsehbarer Dauer gehandelt hat. 2. Die Tatsache, daß dieser Weltkrieg seine Ursache ausschließlich in verbrecherischen Aggressionen gehabt hat. 3. Die Tatsache, daß die Fortsetzung des „konventionellen" Krieges mit ungeheuren Blutopfern, Schrecken, Gewalttaten und Unmenschlichkeiten verknüpft ,gewesen wäre, die nach menschlichem Ermessen erheblichgrößer gewesen sein würden als ¡die Wirkungen und Folgen des Abwurfs derbeiden Atombomben, die ich in ihrer Größe und Schrecklichkeit genau so zu erkennen glaube, wie der entschiedenste prinzipielle Gegner der Anwendung von Atombomben. 4. Die Tatsache, daß die Abkürzung des Weltkrieges idie freie Welt vor einer nicht voraussehbaren Ausdehnung ,des russischen Machtbereichs dm fernen Osten und Japan vor dem Schicksal, ein geteiltes Land zu sein, nach menschlichem Ermessen bewahrt hat. 5. Die Tatsache, Idaß es damals darum ging, eine aufs Furchtbarste gestörte Ordnung zwischen ,den Völkern und in den Völkern zu beenden und eine Ordnung auf der Grundlage der Menschlichkeit, der Freiheit, Ides Rechtes und des friedlichen Verkehrs wieder aufzurichten. 6. Die Tatsache, daß derjenige Staat, der die beiden Bomben über Japan abgeworfen hat, unter größten eigenen Opfern den Versuch, eine solche Ordnung zu stiften, mit einem in der Geschichte beispiellosen Ernst, mit eindrucksvoller Tatkraft und mit einem unter den gegebenen Umständen erstaunlichen Erfolg in die Tat umgesetzt hat. Bonn, den 13. Juni 1958 Dr, Fr. Böhm
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    Rede von Dr. Walter Harm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie stehen am Vortage der Verabschiedung eines Steuergesetzes, ,das jeden einzelnen Staatsbürger betrifft. Es ist deshalb wohl geboten, die Dinge auszudiskutieren, damit man sich nicht dein billigen Vorwurf aussetzt. der mir dieser Tage in einer Fachzeitschrift begegnet ist; darin hieß es, die Herren Abgeordneten hätten nicht genügend Lust zu den Steuergesetzen, weil sie sie selbst ja weniger beträfen.
    Die Materie ist schwer. Nur die Hauptmitwirkenden in den Ausschüssen werden über manche Feinheiten des Gesetzes Bescheid wissen. Das verpflichtet uns um so mehr, tiefer in die Sache einzudringen und einiges in die Erinnerung zu rufen, was nicht jeder im Augenblick parat hat. Man kann nicht sagen, dieser Bundestag habe sich mit dieser Steuergesetzgebung zuviel Zeit gelassen. Denn erst am 29. Oktober vorigen Jahres, in der Regierungserklärung, wurden die ersten amtlichen Verlautbarungen bekannt. Die Bundesregierung hat sich am 29. Januar damit befaßt, und der Herr Bundesfinanzminister hat uns seine Pläne am 13. März vorgetragen, so daß die Ausschüsse praktisch erst von diesem Zeitpunkt an mit der Materie befaßt waren. Wenn wir heute, also nach knapp drei Monaten, etwas von einer solchen Bedeutung zusammenzufassen und zu beenden haben, so ist das schon eine Leistung. Das sollte uns zu ,der Frage führen: ist denn nun das, was wir hier zusammenerarbeitet haben, wirklich der Weisheit letzter Schluß?
    Sehr deutlich sieht man diesem Gesetzgebungswerk noch die Spuren der Ara des früheren Bundesfinanzministers Schäffer an, jedenfalls auf ,der fiskalischen Seite. Man wird dem derzeitigen Herrn Bundesfinanzminister aus Gründen der Gerechtigket zugestehen müssen, daß er in einen fahrenden Zug eingestiegen ist und die Dinge teilweise jedenfalls



    Dr. Harm
    im Zuge so vorgefunden hat, wie sie nun einmal gediehen waren. Die exceptio plurium, Herr Finanzminister, will ich Ihnen also vorweg zugestehen.
    Davon abgesehen sollte dieses Gesetz aber doch ein besonderes Gesetz werden. Es sollte mehr sein als das übliche Flickwerk; so wurde jedenfalls von dem Herrn Bundeskanzler gesagt. Auch Sie, Herr Bundesfinanzminister, haben gesagt, die einzelnen Vorgänge dieses Finanzprogramms seien nicht überwiegend von fiskalischen und steuertechnischen Gesichtspunkten im engeren Sinne, sondern auch von allgemein wirtschaftlichen und nicht zuletzt — und nun kommt ein entscheidendes Wort — von bestimmten sozialen und gesellschaftspolitischen Überzeugungen getragen. Das war eine sehr vorsichtige Formulierung. Wenn die Gesetze nicht überwiegend fiskalischen Charakter haben sollen, so bleibt das neue Wort der „gesellschaftspolitischen Überzeugung".
    Es ist kein Geheimnis, daß das Ministerium und der derzeitige Herr Finanzminister aber eine Erbschaft vorgefunden haben, auf Grund deren zugestandenermaßen von vornherein deklariert worden ist: Um die durch die Progressionsdämpfung eintretenden Steuerausfälle teilweise zu kompensieren, war eine Erhöhung der Steuersätze des früheren Tarifs erfroderlich. Das muß man deswegen sagen, damit der Staatsbürger nicht glaubt, man knüpfe an Idas alte Gesetz an, sondern sich von vornherein dessen bewußt ist, daß hier ein völlig neuer Tarif präsentiert wird. Für die Verheirateten, so heißt es in der Drucksache des Finanzministeriums weiter, wird diese Tariferhöhung durch das Splitting-Verfahren kompensiert, für die Ledigen teilweise nicht.
    Nun, das entspricht aber in keiner Weise dem Ausgangspunkt, der zu dieser Steuergesetzgebung geführt hat. Denn am Anfang dieser Gesetzgebung stand doch jene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März vorigen Jahres, die nur ein Teilproblem angefaßt hatte. Es hatte jeder erwartet, daß man nun, in Abwandlung eines bekannten Bibelwortes, der Ehefrau geben würde, was der Ehefrau ist, und dem Staate, was des Staates ist. Statt dessen hat man uns einen Tarif präsentiert, der summa summarum, wie das mein Kollege Seuffert soeben im einzelnen ausgeführt hat, allenfalls die Steuerlasten verschiebt, sie umschichtet, aber irgendeinen neuen, durchdringenden Lehrsatz oder eine neue Grundauffassung, die von uns allen zu billigen wäre, jedenfalls nicht bringt. Wir haben im Gegenteil bei dem jetzigen Gesetz alles durcheinander. Wiir haben Proportionalsystem, Progressionssystem, wir haben Splitting und noch einige Sondererfindungen, wie z. B. das Wort „Manipulierungsbeitrag", womit denn auch zugestanden wird, daß hier im wahrsten Sinne des Wortes manipuliert worden ist. Trotz all dieser Formen ist es nicht möglich geworden, auf diese Weise dem nachzukommen, was das Bundesverfassungsgericht wollte. Bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Ungerechtigkeit gegenüber verdienenden Ehefrauen oder Ehefrauen mit Einkommen. In dem neuen Gesetz finden wir eine Fülle von neuen Ungerechtigkeiten gegenüber vielen Gruppen, angefangen von den Ledigen bis zu
    gewissen Gruppen von Einkommensbeziehern, wie
    dies im einzelnen ja schon demonstriert worden ist.
    Vor allem sind es hierbei die Frauen mit eigenem Einkommen, die nunmehr unter dem Schein des Rechts in Gestalt der Splitting-Methode eine Belohnung dafür erhalten sollen, daß sie berufstätig sind. In Wahrheit sind sie zum großen Teil die Leidtragenden bei dieser neuen Progressionsmethode. Das geht in einer Weise — fiskalisch — nach dem Motto Frau gleich Frau. Aber das Besondere sollte ja gerade sein, daß gesellschafspolitische Überzeugungen zum Ausdruck gebracht werden, und diese Überzeugungen sind es wohl, die dafür ausschlaggebend waren, daß keine Rücksicht mehr darauf genommen wird, welche Rolle die Frau im Berufs-und Wirtschaftsleben heute spielt, obwohl wir sie doch dort gar nicht mehr entbehren können.
    Sucht man nun die Ergebnisse festzustellen, die die präsentierte Form des Splitting in den verschiedenen Einkommensstufen mit sich bringt, so ergibt sich einmal, daß sie entsprechend dem Anteil des Einkommens einer Frau verschieden sind. Es ist in der Auswirkung durchaus verschieden, ob eine Frau kein Einkommen hat, etwas Einkommen hat, viel Einkommen hat oder ob etwa die Partner je 50 % erarbeiten. Darüber hinaus bleibt die Tatsache bestehen, daß dieses Splitting für die unteren Einkommensbezieher gar nicht in Betracht kommt, gar nicht für sie gewollt ist, während die bloße Zugehörigkeit zu der Kategorie Ehefrau von einer gewissen Gruppe an über den Freibetrag hinaus automatisch Steuervorteile in starker Progression bringt. Sie werden zugeben, daß das Ungereimtheiten sind, die wir nicht gewollt und nicht vorausgesehen haben.
    Nun kann man aber nicht im Ernst sagen, es sei uns nicht bekannt gewesen, daß die Situation so sei; denn wir sind ja in den letzten Wochen und Monaten von Verbänden, Organisationen und auch teilweise durchaus wissenschaftlich ernstzunehmenden Institutionen mit einer Fülle von Fachzeitschriften, Artikeln, Abhandlungen und Hinweisen bombardiert worden, die uns, die Abgeordneten, auf die Problematik dieses Gesetzes hingewiesen haben. Aber am Anfang dieser Gesetzgebung steht nach den Worten des Herrn Bundesfinanzministers eine gesellschaftspolitische Überzeugung, und wir werden zu untersuchen haben, welcher Art diese gesellschaftspolitische Überzeugung sein kann.
    Der Herr Bundesfinanzminister sagt, das entspreche seiner Auffassung. Aber ich kann im Ernst nicht annehmen, daß auch nur die Mehrheit der Auffassung ist, die Konsequenzen, die sich aus einer solchen gesellschaftspolitischen Auffassung und Auslegung ergeben, seien von uns allen gewollt. Denn je höher man in der Einkommensstufe steht — der Kollege Seuffert hat es soeben sehr plastisch und deutlich gesagt —, um so verschiedener und größer und schwerschwiegender wirkt sich die „Wohltat" dieses Splitting aus, sofern man überhaupt zu den Gruppen gehört, die vom Splitting erfaßt werden.



    Dr. Harm
    Es geht also hier um die Frage: Kannten oder kennen diese Abgeordneten alle Konsequenzen des Splittingsystems, wollen sie es trotzdem, oder kennen sie es nicht und werden sie mehr oder weniger ohne eigene Prüfung der Dinge mitstimmen und mitentscheiden?
    Gehen wir zu jenem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar zurück, in dem zwei Dinge herausgestellt wurden: erstens, daß nach dem Grundgesetz die Ehepartner infolge der Tatsache der Eheschließung nicht steuerlich benachteiligt, bestraft werden dürfen, und zweitens — das steht in dem Beschluß nicht minder deutlich —, daß dem Grundsatz der Individualbesteuerung Geltung zu verschaffen sei, daß dieser Grundsatz nicht minder wichtig als der Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes ist.
    In seiner Begründung hat nun das Bundesverfassungsgericht — ich möchte sagen, unglücklicherweise — zweimal das Wort Splitting erwähnt, aber nicht etwa in Form einer These, einer Aufforderung oder einer Meinung, sondern das Wort erscheint zweimal in Klammern. An einer Stelle heißt es, daß man den Ehestand nicht bestrafen dürfe und deshalb andere steuerpolitische Vorschriften anwenden müsse. Und in Klammern steht dort „z. B. Splitting". An einer zweiten Stelle heißt es: „Will man aus dem Gesichtspunkt der Sozialstaatlichkeit und des Schutzes der Ehe und Familie der besonderen Lage des Ehemannes und des Familienvaters, der für mehrere aufzukommen hat, Rechnung tragen, so muß man andere, in der Öffentlichkeit diskutierte, Methoden zur Anwendung bringen." Auch dazu ist in Klammern gesetzt: „Erhöhung der Freibeträge, Einführung des Splitting". Nichts anderes! Dabei ist natürlich auffällig, daß das Bundesverfassungsgericht anscheinend noch von einem etwas patriarchalischen Standpunkt ausgegangen ist, indem es die Sache nur vom Standpunkt des Familienvaters gesehen hat, wiewohl die Geschichte doch mit dem Gleichberechtigungsgesetz darüber schon hinweggegangen ist.
    Nun das Entscheidende: Das Splitting steht im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht als eine Empfehlung, sondern nur als Hinweis, und die Gründe eines Beschlusses erwachsen nicht in Rechtskraft. Es ist also unverständlich, wie sich die Herren des Finanzministeriums — vor Ihrer Ära, Herr Bundesfinanzminister — auf diese Hinweise stürzen konnten, als hätten sie damit den Stein der Weisen gefunden, noch dazu aus so hoher Hand des Bundesverfassungsgerichts dargereicht.
    Diese Entwicklung, diese Zusammenhänge muß man kennen, bevor man gedankenlos etwas unterschreibt, was hier in diesen Tagen zu Ende gehen soll.
    Sie wissen, daß die Kritik vor allem daran einsetzt, daß das Splitting, das wir heute vor uns haben, ja gar kein Splitting amerikanischer Prägung ist, und Sie wissen weiter, daß dieses Splittingverfahren amerikanischer Prägung, ausländischer Formung im Grunde aus ganz anderen Umständen geboren worden ist. In den USA hatten
    die Südstaaten ein anderes Güterrecht, infolgedessen auch ein anderes Steuerrecht, und da blieb gar nichts anderes übrig, als die Dinge so zu gestalten. Ist das aber eine Veranlassung, fremdes Gedankengut, fremde Notwendigkeiten nach hier zu übertragen?
    Wir stehen hier tatsächlich im Begriff, das, was bisher Rechtens war, zum Unrecht zu machen und das, was wir wollten, im Grunde nicht zu erreichen. Das Finanzministerium und der Gesetzgeber finden es aber ganz in der Ordnung, daß, wenn einer der Ehepartner 20 000 DM, der andere 10 000 DM verdient, unter keinen Umständen einmal 20 000 DM und einmal 10 000 DM veranlagt und versteuert werden. Sie sagen, das entspreche nicht der sozialen Leistungsfähigkeit. Umgekehrt aber sehen wir doch gerade hei den höheren Stufen, daß auf diese Leistungsfähigkeit wirklich sehr wenig Bedacht genommen wird. Deswegen ist schon lange, bevor wir zu diesem Gesetz kamen, in der Wissenschaft gegen dieses Gesetz, gegen das Splitting in dieser Form, Sturm gelaufen und immer wieder — z. B. bei Wolkersdorf im „Finanzarchiv" oder bei Binder im „Finanzarchiv" — darauf hingewiesen worden. daß das Splitting in dieser Form nichts anderes bedeutet als eine fortschreitende Ungerechtigkeit gegenüber den unteren Einkommensbeziehern, weil es den Vorteil in die höchsten und allerhöchsten Stufen verlagert. Wir sind nun aber, indem wir uns das zu eigen machen wollen, im Begriff, das zu sanktionieren, was neues Unrecht schafft — neues Unrecht gegenüber den Ledigen, neues Unrecht gegenüber gewissen kleineren Einkommensbeziehern, — und sich vor allem in seiner Schichtung, wie es Kollege Seuffert soeben demonstriert hat, völlig ungleichmäßig auswirkt, indem es von kleinsten Ersparnissen heraufsteigt zu allergrößten Gewinnen, die zusammen mit der Senkung des Tarifs sich his zu rund 41 000 DM pro Familie auswirken können. Demgegenüber die Tatsache, daß bei den wenigen, die unter das Proportional-system fallen, also bis zur Grenze von 8000 DM für Ledige und 16 000 für Verheiratete, teilweise sogar Mehrbelastungen eintreten. Daß das gerecht sein soll, kann ich nicht verstehen: das ist eine Auffassung, die man gesellschaftspolitisch demonstrieren mag, die aber finanzmethodisch und steuerpolitisch einfach nicht zu vertreten ist.
    Es bleibt also gar kein anderer Weg, als erstens den Grundsatz der getrennten Veranlagung von Eheleuten zur Norm zu machen; und es war das bemerkenswerteste Ereignis dieser Tage, daß die CDU/CSU — und das spricht für sie — in letzter Minute tatsächlich noch umgefallen ist, ,dem Ministerium gewissermaßen Paroli geboten hat, indem sie anerkannt hat: ohne die getrennte Besteuerung kommen wir nicht zurecht.

    (Abg. Krammig: Wenn Sie mal nachgeben, sagen Sie dann auch „umfallen", oder wie ist das?)

    — Ich habe gesagt, Herr Krammig, es ist die Einsicht; ich habe nie etwas anderes behauptet; ich
    habe im Gegenteil gerade gesagt, Herr Krammig,
    das spricht für sie und ist ein Ruhmesblatt in ihrer



    Dr. Harm
    Geschichte, daß sie, wenn auch spät, sich zuletzt doch noch hierzu ,durchgerungen hat. Wir brauchen darüber gar nicht zu ,diskutieren.
    Zweitens: Wenn es überhaupt eine Art von Splitting geben kann, kann man sie nur begrenzen, wie Kollege Seuffert das gesagt hat, weil idie Auswüchse des Splitting in jedem Fall untragbar sind. In den unteren Einkommensgruppen, sagen wir, bis zu 20 000 DM — formell sind es 16 000 DM, aber wenn Sie die Freibeträge dazunehmen, kommen Sie auf etwa 20 000 DM —, haben Sie das Splitting von vornherein beseitigt. Ich sehe nicht ein, warum nicht dasselbe — wenn man etwas für notwendig erkennt — mit gleichem Recht auch für die obersten Stufen gelten soll. Denn wenn ,der durchlaufende Trend des Splitting, wie wir es haben, zu Ergebnissen führt, die wir nicht wollen, idie wir alle nicht gutheißen können die auch Sie nicht gutheißen können, da Sie sich doch eine soziale Partei nennen —, sollte man, genauso wie man unten den Trennungsstrich gezogen hat, den Mut haben, auch oben den Trennungsstrich zu ziehen, und sagen: Bis hierher und nicht weiter! Nichts anderes hat Herr Kollege Seuffert hier demonstrieren wollen; und wir kommen Ihnen mit seinem Antrag noch näher, einem Antrag, der vorsieht, die Dinge so zu limitieren, daß jedem Gerechtigkeit widerfährt und Auswüchse gleich welcher Art vermieden werden.
    Und ein Drittes. Auch darüber muß man sich klarwerden, daß nur ein solcherart veredeltes Splitting — das Wort „veredelt" ist schlecht, irgendeiner hat es in die Literatur gebracht; ich hätte ,es nie gesagt; ich würde gesagt haben: „limitiertes Splitting" — dem Sachverhalt gerecht werden wurde. Nur ein solch limitiertes Splitting — wie ich es nennen möchte trägt einer gerechten Lastenverteilung Rechnung.
    Viertens müssen wir uns doch bei solcher Lage des Staates darüber klarwerden, ob wir wirklich Steuergeschenke geben können, wenn wir — wie der Herr Finanzminister das ausgeführt hat — am Rande des Defizits dahinfahren. Es ist nochmals festzustellen, daß durch diese Gesetzgebung ein Ehepaar von Null — bei einzelnen Gruppen sogar mit Zubußen — bis zu 41 784,— DM gewinnen kann.
    Noch zuletzt hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium festgestellt, daß durch das Splitting die höheren Einkommen so besteuert würden, wie ich es Ihnen soeben demonstriert habe. Der Bund der Steuerzahler hat in seiner Schrift Nr. 43, auf die ich im Ausschuß einmal hingewiesen habe, die Dinge dankenswerterweise auch beim richtigen Namen genannt. Er sagt, es ist nicht das amerikanische Splitting, das allen gleiche Behandlung zuteil werden läßt, sondern es ist ein limitiertes Splitting, aber limitiert nur nach unten für die kleinen und kleinsten Steuerzahler und nicht limitiert nach oben. Wenn Sie etwa im Handbuch der Finanzwissenschaft von 1956 nachschlügen, würden Sie genau dieselbe Kritik am Splitting finden, wie sie der Bund der Steuerzahler und andere kompetente Stellen, die die Dinge mit wissenschaftlichem Ernst untersucht haben, vorgebracht haben.
    Wenn man die Dinge richtig beurteilen will, sollte man sich davor hüten, hier eine rein politische Entscheidung zu sehen. Kürzlich wurde in irgendeinem Ausschuß, als wir hart aneinandergerieten, gesagt: Wie dem auch sei, es ist eine politische Entscheidung. — So sollten wir nicht vor den Staatsbürger treten, sondern wir sollten letzten Endes die Gesamtverantwortung berücksichtigen und die verfassungsmäßigen Ausgangspunkte nicht außer Betracht lassen. Was gibt es denn für uns im Parlament Höheres, als uns die Maximen, die das höchste Gericht herausgearbeitet hat, bei unserer Gesetzgebung zu eigen zu machen?! Die Entscheidung als eine rein politische anzusehen, das wäre der schlechteste Dienst, den man dieser Gesetzgebung erweisen könnte.
    Es bleibt die Tatsache bestehen, daß der vorgesehene Tarif bei einer kleinen Gruppe von vielleicht 3000 Personen, wie Kollege Seuffert vorhin gesagt hat, zu einer Steuerersparnis von bis zu 41 784 DM führt. Ich habe gehört, daß jeder in diesem Saale rund 30 000 Stimmen haben muß, um hierhergesandt zu werden. Hier geht es um 3000 Hoch- und Höchstbezahlte, und es sieht doch fast so aus, als ob diese Gruppe hier im Saale die Mehrheit für sich hätte.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das ist etwas, was man nicht verstehen kann; denn wir wollen doch alle sozial sein.
    Ich darf Ihnen einige Zeilen aus der 1930 erschienenen „Finanzwissenschaft" meines verehrten Lehrers Professor Terhalle, der auch dem Wissenschaftlichen Beirat vorsteht, vorlesen:
    Vielleicht hat jede gesellschaftliche Gruppe ihre eigene Vorstellung von der besten Durchführung der steuerlichen Gerechtigkeit. Denn die Grundlagen des einzelnen Urteils sind meist viel mehr durch die Umgebung und den Lebensgang des einzelnen bestimmt, als er sich selber bewußt ist. Jede Zeit weist ihr eigenes Massenwollen auf.
    Deswegen muß bei der Ausgestaltung des Steuersystems aus Gründen der Klugheit auf dieses Massenwollen gehört werden, und es muß beachtet werden. Aber meint denn einer im Ernst, daß dieses Steuergesetz mit diesen Auswüchsen, mit dieser Tendenz, kleinsten Gruppen Vorteile zu gewähren, noch einem Massenwollen im Sinne einer verantwortlichen Finanzwissenschaft entspricht? — Ein anderes Zitat aus der „Finanzwissenschaft" von Professor Terhalle, die ich einst mit Liebe studiert habe:
    Es ist leicht, zu fordern, daß das volkswirtschaftlich Notwendige und das fiskalisch Erwünschte oder Erforderliche vorgehen müßte. Nicht aber ist immer festzustellen, wo denn das volkswirtschaftlich Gebotene aufhört, mit dem erwerbswirtschaftlichen Streben identisch zu sein.
    Wir haben es bei dieser sogenannten Steuerreform 1 mit einer systematischen Entlastung bestimmter Schichten zu tun, angefangen bei der Einkommensteuer und fortgeführt, wie Kollege Seuffert das



    Dr. Harm
    ausgeführt hat, über die Körperschaftsteuer bis zur Schaffung von erleichterten Abschreibungen, was ja im Grunde eine geschlossene Kette von irgendwie zugestandenen Steuervergünstigungen ist.
    Die Sorge um diese Kategorie der Einkommensbezieher ist also anscheinend recht groß. Es paßt doch seltsam zusammen, den Sparkassen der kleineren Einkommensbezieher vorzuschreiben, die Zinsen im Zuge des allgemeinen Zinsabbaus zu senken, und gleichzeitig besorgt zu sein, daß die Dividenden erhöht oder mindestens in gewisser Höhe erhalten werden können,

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Aber der Herr Bundesfinanzminister erblickt darin, wie er sagt, die Verwirklichung einer bestimmten sozial- und gesellschaftspolitischen Überzeugung. Und er wäre nicht unser Finanzminister, wenn er nicht diese sozialpolitische Überzeugung hätte!
    Das Beispiel zeigt, daß Montesquieu die Lehre von der Finanzwissenschaft doch zu sehr simplifizierte, als er sich zu dem Lehrsatz verstieg: Zur Bestimmung keiner Sache wird mehr eigentliche Weisheit und Klugheit erfordert als zur Bestimmung desjenigen Teils, welchen man den Untertanen — heute würden wir sagen: den Bürgern — nimmt, und des Teils, den man ihnen beläßt. Heute würde die moderne Auffassung heißen: Es geht darum — und viel mehr darum —, w e m man nimmt und w e m man gibt bzw. wem man es beläßt. So ist also diese Form des Splitting im Grunde, genau wie das Herr Kollege Seuffert festgestellt hat, eine schreiende Ungerechtigkeit gegenüber all denen, denen diese Wohltaten von vornherein vorenthalten werden, weil sie zu den Einkommensbeziehern zwischen Null und, sagen wir einmal, 16 000 bzw. —
    mit den Freibeträgen — rund 20 000 DM gehören.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Indem man von einer gewissen Steuerstufe zu einem anderen System überging, hat man eben einen Bruch in das ganze Steuersystem hineingebracht, den noch kein Steuersystem vor diesem aufzuweisen gehabt hat. Aber unser Finanzminister sagt — ich zitiere ihn —:
    Die Finanzpolitik ist ein hervorragendes politisches Instrument, in dem nicht nur eine bestimmte wirtschaftliche Meinung, sondern auch der Geist unserer Gesellschaftsordnung seinen Niederschlag findet.
    So der Herr Finanzminister.
    Wären wir ein reiches Land mit vollen Kassen, wäre eine solche Lastenverteilung, wiewohl sozialpolitisch ungerecht, doch rein fiskalisch gesehen vielleicht immerhin zu vertreten gewesen. Da aber der Herr Finanzminister sich selbst als einen armen Mann — fast hätte ich gesagt: armen Lazarus — bezeichnet, ist man als Abgeordneter doch etwas besorgt darüber, ob das, was hier geschieht bzw. geschehen soll, nach einem halben oder nach einem Jahr von uns auch wirklich noch mit Verantwortung getragen werden kann.
    Wie kann dergleichen, was hier geschehen soll, verantwortet werden, wenn uns derselbe Finanzminister bei der gemeinsamen Tagung der in Betracht kommenden Ausschüsse vortrug, daß er mit einem Defizit von 1,5 Milliarden DM rechne, das wahrscheinlich im Anleihewege zu decken sei? Ich habe bisher nicht gewußt, daß es zulässig ist, zu geben, bevor man weiß, daß man etwas hat, oder von vornherein zu geben, wenn man weiß, daß man damit wahrscheinlich eine Lücke aufreißt, die man durch Anleihen füllen muß. Schon einmal haben wir in der deutschen Wirtschaftsgeschichte vor einer ähnlichen Situation gestanden. Das war damals im gleichen zeitlichen Abstand vom ersten Weltkrieg, den wir heute vom zweiten Weltkrieg haben. Es ist typisch, wie sich die Dinge wiederholen. Damals fand die bekannte Konferenz von Bad Eilsen statt, wo sich alles, was in der Finanzwissenschaft vom Fach war — sei es auf der ministeriellen Seite, sei es auf der wissenschaftlichen Seite —, zusammenfand. Damals mußte man als Ergebnis einer langen Untersuchung feststellen, — —


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Einen Augenblick bitte, Herr Kollege! Wir waren im Altestenrat dahin übereingekommen, daß zur Begründung der Anträge etwa in der Form einer Generaldebatte gesprochen werden sollte, aber nur zur Begründung der Anträge. Ich habe den Eindruck, daß Ihre Ausführungen über den Rahmen der Begründung von Einzelanträgen, auch wenn diese Begründung summarisch, generell erfolgen soll, doch etwas hinausgehen. Auf der Rednerliste stehen noch die Kollegen Dr. Dahlgrün, Neuburger, Dr. Schmidt, Dr. Dresbach und Dr. Gülich. Ich hatte die Hoffnung, daß wir bis zum Beginn der Mittagspause mit dieser Generalbegründung, wenn ich es so nennen darf, zu Ende kommen könnten. Ich darf die Bitte aussprechen, Herr Kollege, daß Sie sich mehr auf die Begründung der bisher vom Herrn Kollegen Seuffert noch nicht begründeten Anträge beschränken.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Harm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Damals mußten die Finanzexperten auf der Konferenz von Bad Eilsen erkennen, daß eine Steuerreform gar nicht imstande ist, eine Kapitalbildung zu bewirken. Dort wurde gesagt, Finanzpolitik sei Lebensäußerung des Volkes im ganzen. Das Argument der Kapitalbildung ist jedoch gerade eine der Stützen für die jetzige Steuergesetzgebung. Man muß es attackieren oder bejahen, je nachdem, wo man steht.
    Unser Finanzminister hat zwar gesagt, im Staate des zwanzigsten Jahrhunderts müsse der Dreiklang Wirtschaftspolitik, Sozialpolitik und Finanzpolitik angeschlagen werden. Das, was wir feststellen müssen, ;ist jedoch in der Quintessenz kein Dreiklang, keine Harmonie, sondern das sind nur Dissonanzen, die sich durch das ganze steuerliche System, wie es uns präsentiert wird, hindurchschleichen. Was uns vorgelegt wird, entspricht in keiner Weise dem, was uns versprochen worden ist.
    Deshalb werden wir genötigt sein, irgendwo eine Zäsur zu machen, zu limitieren. Wir werden Ihner nachher — wir greifen hiermit einen Vorschlag de Kollegen Seuffert auf — vorschlagen, allen Ehe-



    Dr. Harm
    paaren gleiche Chancen, gleiches Recht, gleiche Möglichkeiten zu geben und die Begünstigung nicht auf einige wenige zu beschränken.
    Dies könnte man in etwa dadurch erreichen, daß man, wie der Kollege Seuffert vorschlägt, allen, die es wollen, einen Splittingbetrag von 8000 DM — aber nicht darüber hinaus — gibt. Es ist durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man in dieser Beziehung ein Wahlrecht schafft, im übrigen aber das Prinzip der getrennten Veranlagung als die Maxime Nr. 1 voranstellt. Dieses limitierte Splitting wird immerhin noch Divergenzen zwischen rund 500 und rund 4000 DM bringen. Denn der Steuerpflichtige kann, je nachdem, in welcher Steuerstufe er sich befindet, durch die Inanspruchnahme des Splittingbetrages in den Genuß der Vorteile einer niedrigen oder einer höheren Progression kommen. Das schwankt dann, wie gesagt, zwischen 500 DM und rund 4000 DM. Es ist keine ideale Lösung, aber es sind doch nicht 41 000 DM, gemessen von dem Nullpunkt oder sogar von den Minuspunkten in Gestalt der Belastungen bei denen, die unterhalb der Anwendungsgrenze der Splittingmethode liegen.
    In unseren Tagen hat der frühere Finanzminister von Hessen und jetzige Vizepräsident der Bundesbank dieselben Gedankengänge vorgetragen. Ich fürchte, daß nur wenige sie gelesen haben, aber sie zeigen, daß nicht etwa nur in der Vergangenheit, sondern auch heute durch die Wissenschaft einheitlich die Überzeugung geht: das Splitting ist in der reinsten, konsequentesten, amerikanischen Form unmöglich. Und es ist noch unmöglicher, wenn man es so macht, wie wir es gestaltet haben, daß man bis zu einer gewissen Stufe die Leute ausschließt und von einer bestimmten Stufe an den Dingen freien Lauf läßt. Die Ergebnisse sind Ihnen hier geschildert worden.
    Man kann nicht Steuergeschenke machen, wenn man Anleihen aufnehmen will. Es ist eine Versündigung gegen den Geist der Finanzwissenschaft — wenn ich so sagen darf —, wenn man in Erkenntnis einer solchen Wirtschafts- und Finanzlage zu derartigen Dingen greift, die doch, wie auch der Herr Bundesfinanzminister bei anderer Gelegenheit offen gesagt hat, nicht frei von Bedenken sind. Wenn man auf Besuch geht, wird man bei den ärmeren Verwandten reiche Geschenke machen, und bei den wohlhabenderen, Herr Finanzminister, wird man eine kleine höfliche Aufmerksamkeit bringen. Es scheint mir, daß bei diesem Steuergesetz genau das entgegengesetzte Prinzip zur Anwendung gekommen ist: unten wird nämlich nichts oder wenig gegeben, und oben werden sehr repräsentative Geschenke gebracht.
    Sie haben in Ihrer Einführungsrede vom 13. März — und dabei haben Sie den französischen Finanzminister Baron Louis zitiert — gesagt und sich das offenbar zu eigen gemacht: „Macht mir eine gute Politik, und ich, der Herr Finanzminister, mache euch gute Finanzen." So sagte der Herr Bundesfinanzminister. Ich setze Ihnen die These gegenüber: Machen Sie uns eine gute Steuerpolitik, und wir in diesem Hause machen Ihnen gute Finanzen! Ich glaube, diese Rollenverteilung würde weiter führen und könnte vielleicht im Effekt alle befriedigen.
    Dazu gehört allerdings eine von hoher sozialer Verantwortung getragene Steuerpolitik, die wir hierin nicht zu sehen vermögen. Wer am Rande des Defizits wandelt, kann so nicht handeln. Es entspricht keineswegs dem, was der Herr Finanzminister sagte: daß es eine sinnvolle Einkommensverteilung und eine Steigerung des Sozialprodukts herbeiführen könne. Mit Recht haben Sie, Herr Finanzminister, in Ihrer Einführungsrede darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft nur geben könne, was sie zuvor genommen habe. Wir halten es für mit der Finanzwissenschaft unvereinbar, etwas zu geben, was man selber erst woanders — in Form von Anleihen — aufnehmen muß; denn diese Anleihen werden von allen Schultern getragen.
    Sie haben bei dieser Gelegenheit das Wortspiel gebraucht, Herr Minister, der Staat sei keine Kuh, die im Himmel gefüttert und auf Erden gemolken werde. Es wäre doch schade — schade um uns alle und schade um das Ansehen des Parlaments —, wenn man am Schluß einer solchen Steuergesetzgebung erkennen müßte: der Staat ist tatsächlich eine Kuh, aber eine Kuh, die vor den Wahlen gefüttert und nach den Wahlen gemolken wird.

    (Beifall bei der SPD.)