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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 19. Juni 1958

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    Deutscher Bundestag 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Inhalt: Wahl der Abg. Frau Krappe (SPD) als Schriftführerin an Stelle der Abg. Frau Albrecht . . . . . . . . . . . . 1755 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP betr. Einsetzung eines Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Drucksache 454) . 1755 B Kundgebung aus Anlaß der Hinrichtung des ungarischen Ministerpräsidenten Imre Nagy und der Ungarn Miklos Gimes, Pal Maleter und Joseph Szilagy Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 1771 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, zu 260) ; Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 448, zu 448) — Zweite Beratung Dr. Aigner (CDU/CSU) 1755 C Krammig (CDU/CSU) . . . 1756 C, 1780 D, 1787 B, 1794 C, 1802 D Seuffert (SPD) . . 1756 D, 1787 C, 1795 C Dr. Harm (SPD) . . 1761 C, 1781 D, 1788 B Dr. Gülich (SPD) 1766 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . 1768 B, 1801 D Neuburger (CDU/CSU) . . 1769 D, 1781 A Dr. Dresbach (CDU/CSU) . . . . 1772 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/ CSU) 1773 B Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 1774 B, 1784 D, 1789 D Dr. Preusker (DP) 1774 D Dr. Brecht (SPD) . . . . 1776 A, 1779 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . 1778 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1779 A, 1782 A Mauk (FDP) . . . 1781 C, 1796 D, 1797 D Dr. Eckhardt (CDU/CSU) . 1786 A, 1790 C Corterier (SPD) . . . . . . . . 1786 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 1789 B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . 1794 A Dr. Königswarter (SPD) 1798 B Dr. Hellwig (CDU/CSU) 1800 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften (Drucksachen 261, zu 261); Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache 457) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 449) — Zweite Beratung - Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 1803 C Neuburger (CDU/CSU) . . . . . 1803 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Drucksachen 264, zu 264) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Bau-und Bodenrecht (Drucksache 450) — Zweite Beratung — Stierle (SPD) . . . . . . . . . 1804 B Weiterberatung vertagt . . . . . . 1804 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 1804 D Anlagen 1805 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1755 32. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1958 Stenographischer Bericht Beginn: 10.30 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen . Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Graf Adelmann 30. 6. Frau Albertz 20. 6. Dr. Bärsch 22.6. Bauer (Würzburg) 21.6. Frau Berger-Heise 30. 6. Birkelbach 19. 6. Blöcker 20. 6. Burgemeister 3. 7. Frau Döhring (Stuttgart) 21.6. Enk 19. 6. Dr. Frey 21. 6. Dr. Furler 21. 6. Gaßmann 21.6. Dr. Greve 20. 6. Haage 19. 6. Häussler 30. 6. Hübner 20. 6. Dr. Jaeger 20. 6. Jahn (Frankfurt) 21. 6. Kiesinger 20. 6. Dr. Leverkuehn 19. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 30. 6. Dr. Maier (Stuttgart) 20. 6. Dr. Martin 23. 6. Mensing 28. 6. Frau Niggemeyer 12. 7. Dr. Preiß 30. 6. Ramms 21. 6. Rasch 25. 6. Ruf 30. 6. Ruhnke 19. 6. Sander 20. 6. Scharnowski 20. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 20. 6. Schmidt (Hamburg) 19. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 20. 6. Schoettle 19. 7. Siebel 20. 6. Stenger 20. 6 Sträter 30. 6. Struve 5. 7. Dr. Wahl 20. 6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 19. 6. Frau Welter (Aachen) 20. 6. Zoglmann 21.6. b) Urlaubsanträge Abgeordnete(r) bis einschließlich Dr. Rüdel (Kiel) 30. 6. Dr. Zimmermann 24. 6. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 30. Sitzung Beurlaubungen D. Dr. Gerstenmaier 13. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 59 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ i Abs. i Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 47 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 45 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 50 vom Hundert, 1806 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 55 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 45 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 22,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. i Ziff. 1) 45 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 23,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 11 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 17,5 vom Hundert, für die Weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 20 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 22,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 25 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 27,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 22,5 vom Hundert. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 22,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile. wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1807 2. 12,5 vorn Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 18, Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 3 Umdruck 59 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 19 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften gehören, 51 vom Hundert des Einkommens. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegtes Vermögen zuzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom Hundert des Nennkapitals natürlichen Personen gehören, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an einer Börse oder im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, die Nennwerte der zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das Nennkapital nicht übersteigen, für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 39 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 44 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 49 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 54 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 59 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 49 vom Hundert. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Einkommens; 3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1) 49 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt a) bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft, b) bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem langfristigen Realkreditgeschäft, c) bei reinen Hypothekenbanken, d) bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Geschäften, e) bei Schiffspfandbriefbanken, f) bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem langfristigen Kreditgeschäft, 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist. Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens; 2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 21,5 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 24 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 26,5 vom Hundert, 1808 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens 26,5 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist; 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist. (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind 1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypothekenbanken, der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und der Deutschen Industriebank (Absatz 2 Buchstaben b, d und f), a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den entsprechenden Teilen des Einkommens zu berücksichtigen; b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des nicht tarifbegünstigten Teils des Einkommens zum gesamten Einkommen entspricht. Ziffer 1 gilt entsprechend. (4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 beträgt 1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört. (4a) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 beträgt 1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist; 2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen gehört." Bonn, den 19. Juni 1958 Cillien und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 4 Umdruck 60 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 1 (§ 3) Buchstabe a werden in der Ziffer 9 die Worte „des § 74" ersetzt durch die Worte „der §§ 74 und 75". 2. Unter Nr. 6 (§ 7c) Buchstabe c wird der Doppelbuchstabe cc gestrichen. 3. Nach Nr. 11 wird die folgende neue Nr. 11 a eingesetzt: ,11a. In § 10b werden im Satz 1 die Worte „ , wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke" durch die Worte „und wissenschaftlicher Zwecke" ersetzt und im Satz 2 die Worte „und staatspolitische" gestrichen. 4. Unter Nr. 19 (§ 26) a) werden im Absatz 1 in Satz 1 nach den Worten „Ehegatten werden" die Worte „auf Antrag" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Der Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären."; b) wird der neu gefaßte § 26 als § 26a eingeordnet. 5. Unter Nr. 20 (§ 26a) a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: „ (1) Ehegatten werden, außer im Falle eines Antrages, nach § 26a Abs. 1 getrennt veranlagt."; b) wird der neu gefaßte § 26a als § 26 eingeordnet. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1809 6. Unter Nr. 21 (§ 27) wird im Absatz 4 Satz 1 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt. 7. Unter Nr. 22 (§ 32) a) werden im Absatz 2 Ziff. 4 Satz 1 die Worte „900 Deutsche Mark" durch die Worte „1 200 Deutsche Mark" ersetzt; b) werden in Absatz 2 Ziff. 4 im Satz 2 „§ 26" durch „§ 26a" und im Satz 3 „§ 26a" durch „§ 26" ersetzt; c) wird dem Absatz 3 die folgende neue Ziffer 3 angefügt: „3. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, ist ein Ausgleichsfreibetrag von 10 vom Hundert dieser Einkünfte, höchstens 600 Deutsche Mark, abzuziehen." 8. Unter Nr. 23 (§ 32a) a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, wird die Einkommensteuer je für die Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags, höchstens jedoch 8 000 Deutsche Mark, und für den Rest des Einkommens je gesondert nach Absatz 1 ermittelt. Die sich ergebenden Steuerbeträge werden zusammengerechnet."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Absatz 2 gilt auch 1. für andere Personen, wenn bei ihnen für den Veranlagungszeitraum mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird; 2. für verwitwete Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn sie nicht unter Ziffer 1 fallen, in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, und in dem folgenden Veranlagungszeitraum." 9. Unter Nr. 34 wird die Anlage (zu § 32 a) wie folgt geändert: a) Die lfd. Nr. 313 der Tabelle wird wie folgt gefaßt: „313 .11 040 — 11 100 2 114". Die lfd. Nrn. 314 ff. werden ersetzt durch die lfd. Nrn. 205 ff. der Steuerklasse I der Einkommensteuertabelle 1957 (Bundesgesetzbl. 1956 I S. 958) . Absatz 4 der Vorbemerkungen wird entsprechend geändert. b) Absatz 1 Ziff. 2 bis 4 der Vorbemerkungen wird durch die für die neue Tabelle sich ergebenden Formeln ersetzt. c) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Tabelle entsprechend den in Absatz 2 der Vorbemerkungen gegebenen Vorschriften neu zu fassen. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuergesetz) 10. Nr. 2 wird gestrichen. 11. Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 61 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 22 (§ 32) werden für den Fall der Annahme des Antrags auf Umdruck 60 Nr. 8 Buchstabe b in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „oder wenn ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird" gestrichen. Bonn, den 18. Juni 1958 011enhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 62 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden in Ziffer 3 Buchstabe c Satz 2 die Worte „ , wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 15 000 Deutsche Mark nicht übersteigt," gestrichen. 2. Unter Nr. 34 wird ,die Anlage (zu § 32 a) idurch eine Tabelle ersetzt, die sich wie folgt errechnet: I. Die Einkommensteuer beträgt für den Teil ,des zu besteuernden Einkommensbetrages, der 1680 Deutsche Mark, aber nicht 8000 Deutsche Mark übersteigt, 20 vom Hundert. II. Die Einkommensteuer beträgt, wenn der zu besteuernde Einkommensbetrag 8000 Deutsche Mark übersteigt, a) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 8001 Deutsche Mark bis zu 45 500 Deutsche Mark: 0,000004x2 + 0,136x : 80 1810 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 b) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 45 501 Deutsche Mark bis zu 62 200 Deutsche Mark: 0,5x — 8361 c) für zu besteuernde Einkommensbeträge von 62 201 bis zu 110 000 Deutsche Mark: 6358 + 382 • y + 1,572 • y2— 0,006 • y3 d) für zu versteuernde Einkommensbeträge über 110 000 Deutsche Mark beläuft sich die Einkommensteuer auf den um 11 311 Deutsche Mark verminderten Betrag von 53 vom Hundert ,des zu versteuernden Einkommensbetrags. Zu Artikel 6 (Körperschaftsteuer) 3. In Nr. 3 werden a) § 19 Abs. 1 bis 4 in der Fassung ,der Regierungsvorlage wiederhergestellt mit der Maßgabe, ,daß § 19 Abs. 1 wie folgt beginnt: „(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 a," ; b) folgender neuer Absatz 4 a angefügt: „ (4 a) Die Körperschaftsteuer beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 für die ersten angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark ides Einkommens 35 vom Hundert, für die weiteren angefangenen oder vollen 40 000 Deutsche Mark des Einkommens 40 vom Hundert, für alle weiteren Beträge des Einkommens verbleibt es bei der Bestimmung des Absatzes 1 Ziff. 1." Bonn, ,den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 7 Umdruck 63 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung vermögensteuerlicher Vorschriften (Drucksachen 261, 449) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird „5000 Deutsche Mark" durch „15 000 Deutsche Mark" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Mende und Fraktion Anlage 8 Umdruck 64 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artike1 1 (Einkommensteuergesetz) 1. Unter Nr. 10 (§ 10) werden in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in der neugefaßten Ziffer 3 a) in Buchstabe a die Zahl „1000" durch die Zahl „1100" und die Zahl „2000" durch die Zahl „2200" ersetzt; b) in Buchstabe c der letzte Satz „Darüber hinaus können, wenn ... Kranken- und Rentenversicherungen." gestrichen. 2. Nr. 12 Buchstabe b erhält ,die folgende Fassung: ,b) Der folgende Satz wird. angefügt: „Bei Ehegatten, die nach § 26 b zusammen veranlagt werden, wird ,für jeden Ehegatten der für ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2 nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deutsche Mark übersteigen." 3. Nr. 19 erhält die folgende Fassung: ,19. § 26 erhält die folgende Fassung: „§ 26 Veranlagung von Ehegatten (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen. (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen." 4. Nr. 20 erhält die folgende Fassung: ,20. Die §§ 26 a bis 26 e werden gestrichen. Es werden die folgenden neuen §§ 26 a und 26b eingefügt: „§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1811 sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkommens des anderen Ehegatten ,gegenüberstehen. (2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Aufteilung beantragen. (3) Die als außergewöhnliche Belastungen im Sinn der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehegatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrages zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. § 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Verfahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen unter den Ehegatten herleiten." ' Nr. 25 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ,a) In Absatz 2 werden aa) die Zahl „720" jeweils durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz angefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." ' b) Hinter Buchstabe a wird der folgende neue Buchstabe al eingefügt. „a1) In Absatz 3 werden aa) die Zahl „720" durch die Zahl „900" ersetzt und bb) der folgende Satz ,eingefügt: „Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal." Zu Artikel 10 (Steueranpassungsgesetz) 6. Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 kann bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer der Gesamtschuldner, gegen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, beantragen, die Zwangsvollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung rückständigen Steuerschuld ergibt. Die Steuerschuld ist bei den Steuern vom Einkommen und bei der Vermögensteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung für und gegen alle Gesamtschuldner. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens und über die Aufteilung der Steuerschuld zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit oder Vereinfachung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, und zwar insbesondere über a) den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt des Antrags, b) die Ermittlung und Abgrenzung der Aufteilungsgrundlagen, c) die Abgrenzung des aufzuteilenden Betrages, d) die Auswirkungen des Steuerbescheides auf die Aufteilung, e) die Form, den Inhalt und die Wirkung des Aufteilungsbescheides, f) das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid. " ' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion 1812 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 Anlage 9 Umdruck 66 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksache 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Zweiten Abschnitt ist folgender neuer Abschnitt einzufügen: ,vor DRITTER ABSCHNITT Abgabe „Notopfer Berlin" Artikel 7 a Die Abgabe „Notopfer Berlin" wird mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1958 nicht mehr erhoben.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 10 Umdruck 68 Änderungsantrag der Abgeordneten Mauk und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Unter Nr. 11 wird § 10 a wie folgt geändert: „§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Steuerpflichtige, die ihre Gewinne aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 10 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt." Bonn, den 19. Juni 1958 Mauk Dr. Dahlgrün Lenz (Trossingen) Dr. Starke Anlage 11 Umdruck 69 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 23 erhält § 32 a Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben, 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum; 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu gewähren war." Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 1813 Anlage 12 Umdruck 71 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448) Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 (Einkommensteuer) 1. Nr. 22 wird wie folgt geändert: In § 32 Abs. 3 Ziff. 1 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" und die Zahl „55" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. Nr. 32 Buchstabe b wird wie folgt geändert: In § 50 Abs. 3 wird die Zahl „900" durch die Zahl „780" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Frau Kalinke und Fraktion Anlage 13 Umdruck 75 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und DP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts (Drucksachen 260, 448). Der Bundestag wolle beschließen: Nach dem Abschnitt „Vor Dritter Abschnitt — Abgabe Notopfer Berlin —" ist folgender Abschnitt einzufügen: ,Nach Vor Dritter Abschnitt Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes — Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) — vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Artikel 7b (1) In § 1 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) werden hinter den Worten „um 20 vom Hundert" die Worte „und um 3,2 vom Hundert der Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2" angefügt. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.' Bonn, den 19. Juni 1958 Dr. Krone und Fraktion Schneider (Bremerhaven) und Fraktion Anlage 14 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Böhm Zu den Ausführungen, die der Abgeordnete Dr. Mommer in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 1958 zu Punkt 1 der Tagesordnung gemacht hat, gebe ich folgende Erklärung, die ich bitte, zu Protokoll zu nehmen. Herr Dr. Mommer hat gesagt, ich hätte den Einsatz der Atombomben gegen ein verbrecherisches Volk gebilligt, und er hat weiter erklärt, daß sich in meinem Dementi keine Stelle befinde, die das richtigstellt. Ich stelle fest, in meinem veröffentlichten Dementi ausdrücklich bestritten zu haben, daß ich jemals das japanische Volk als ein verbrecherisches Volk bezeichnet habe und daß ich den Abwurf der beiden Atombomben damit gerechtfertigt hätte, daß die Japaner ein verbrecherisches Volk seien. Ich wiederhole die Sätze, die ich in der Versammlung der CDU vom 23. Mai 1958 gesprochen habe: „Als die beiden amerikanischen Bomben auf Japan fielen, da war noch Krieg. Diese Bomben haben nicht den Frieden gestört, sondern einen Weltkrieg beendet. Wären sie nicht gefallen, dann wäre der „konventionelle" Krieg, von dem man heute immer so tut, als wäre er eine menschliche Angelegenheit, gegen Japan noch ein Jahr oder länger weitergegangen. Bekanntlich hatte sich damals Rußland diesem Krieg gegen Japan angeschlossen. Wie sich die Machtverhältnisse im Lauf des Krieges in der Welt gestaltet haben würden, daran kann man nicht ohne Unruhe denken. Nach menschlichem Ermessen wäre Japan heute ein geteiltes Land wie Deutschland. Gepriesen sei Präsident Truman, daß er diesen Entschluß damals auf sich genommen hat." Wenn ich nach der Versammlung in dem Privatgespräch mit vier jungen Vertretern der Freien Demokraten darauf aufmerksam gemacht habe, daß „die japanische Politik (nicht das japanische Volk) mit ihrem Angriff auf China (nicht auf die USA) die Kette der verbrecherischen Angriffskriege eröffnet habe, die so unermeßliches Leid über große Teile der Welt gebracht haben, so geschah das in einem ganz anderen Gedankenzusammenhang. Ich habe bemerkt, „daß die Amerikaner sich nicht damit begnügt hätten, diesem Zeitraum des Schreckens durch den Abwurf zweier Atombomben ein Ende zu setzen, sondern daß sie im Anschluß als Sieger die besiegten Völker mit gewaltigen eigenen Opfern wieder aufgerichtet hätten, anstatt sie, wie es Nazi-Deutschland, Japan und Rußland getan haben, zu drangsalieren, zu terrorisieren und unter den Stiefel zu treten. Es sei also die reine Scheinheiligkeit, wenn man heute als Moralprediger mit der Parole: ,Kampf dem Atomtod' ausgerechnet gegen die Amerikaner, den Westen und die Bundesregierung hetze." Ich habe also gefordert, daß man bei der Beurteilung der Anwendung von Atombomben, die zum Zweck der Abkürzung eines Weltkrieges abgewor- 1814 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. Juni 1958 fen worden sind, folgende Tatsachen berücksichtigen müsse: 1. Die Tatsache, daß es sich um einen Weltkrieg von riesenhaften Ausmaßen und damals noch unabsehbarer Dauer gehandelt hat. 2. Die Tatsache, daß dieser Weltkrieg seine Ursache ausschließlich in verbrecherischen Aggressionen gehabt hat. 3. Die Tatsache, daß die Fortsetzung des „konventionellen" Krieges mit ungeheuren Blutopfern, Schrecken, Gewalttaten und Unmenschlichkeiten verknüpft ,gewesen wäre, die nach menschlichem Ermessen erheblichgrößer gewesen sein würden als ¡die Wirkungen und Folgen des Abwurfs derbeiden Atombomben, die ich in ihrer Größe und Schrecklichkeit genau so zu erkennen glaube, wie der entschiedenste prinzipielle Gegner der Anwendung von Atombomben. 4. Die Tatsache, daß die Abkürzung des Weltkrieges idie freie Welt vor einer nicht voraussehbaren Ausdehnung ,des russischen Machtbereichs dm fernen Osten und Japan vor dem Schicksal, ein geteiltes Land zu sein, nach menschlichem Ermessen bewahrt hat. 5. Die Tatsache, Idaß es damals darum ging, eine aufs Furchtbarste gestörte Ordnung zwischen ,den Völkern und in den Völkern zu beenden und eine Ordnung auf der Grundlage der Menschlichkeit, der Freiheit, Ides Rechtes und des friedlichen Verkehrs wieder aufzurichten. 6. Die Tatsache, daß derjenige Staat, der die beiden Bomben über Japan abgeworfen hat, unter größten eigenen Opfern den Versuch, eine solche Ordnung zu stiften, mit einem in der Geschichte beispiellosen Ernst, mit eindrucksvoller Tatkraft und mit einem unter den gegebenen Umständen erstaunlichen Erfolg in die Tat umgesetzt hat. Bonn, den 13. Juni 1958 Dr, Fr. Böhm
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Karl Krammig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst möchte ich Sie bitten, im Schriftlichen Bericht zu Drucksache 448 zwei Berichtigungen vorzunehmen. Auf Seite 12, rechte Spalte, unter Nr. 62, letzte Zeile, muß hinter „Entwurfs" ein Komma gesetzt werden. Auf Seite 14, linke Spalte, unter Nr. 70 Abs. 2, sechste und siebente Zeile, muß es anstatt „einer Einzelperson" richtig heißen „natürlicher Personen". Auf Seite 5, linke Spalte unter Nr. 21, Zeile 3, ist nach „§ 7 EStG" ein Komma zu setzen. Auf Seite 8, Nr. 33, 12. Zeile v. u., ist statt „11 v. H." „15 v. H." zu setzen.
    Eine Reihe im Ausschuß gestellter wichtiger Änderungsanträge, die nicht die Zustimmung der Mehrheit fanden, sind im Schriftlichen Bericht, obwohl sie es sicherlich verdient hätten, nicht erwähnt, zumal alle für wichtig gehaltenen Änderungsanträge ohnehin zur zweiten Lesung erneut eingebracht werden. Der Berichterstatter bittet dafür um Nachsicht. Er stand unter Zeitdruck und war außerstande, alle in der letzten Ausschußsitzung gestellten Anträge zu überblicken, die überdies nur mündlich gestellt waren. Mit ihrer Nichterwähnung verbindet der Berichterstatter keine Wertung gegenüber anderen Anträgen, die er angeführt hat. Dazu wäre er auch gar nicht berechtigt.
    Im übrigen, meine sehr verehrten Damen und Herren, darf ich mich auf den Schriftlichen Bericht beziehen und Sie bitten, den Beschlüssen und Entschließungen des Ausschusses zuzustimmen.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
ich danke dem Herrn Berichterstatter — auch für die Mühe, die er mit seinem Bericht gehabt hat. Bei einem solchen Gesetz ist immerhin auch die sehr große Arbeit des Berichterstatters eine Anerkennung wert.

(Beifall.)

Ich darf dann bitten, die Drucksache 448, Seite 5, aufzuschlagen.
Ich rufe auf Art. 1 Ziffer 1. Hierzu liegt auf Umdruck 60 Ziffer 1 ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor. Der Ältestenrat hat vorgesehen, daß gleichzeitig mit einem Antrag auch andere Anträge der gleichen Fraktion begründet werden können, wenn die Fraktion diesen Wunsch hat. Das gilt für alle Fraktionen.
Sie wollten zur Begründung das Wort haben, Herr Abgeordneter Seuffert. Bitte sehr!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Seuffert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich zum Wort gemeldet, um dem Hause eine zusammenfassende Begründung der wichtigsten Anträge zu geben, die wir heute zu dieser Steuervorlage vorgelegt haben. Nach meiner Unterrichtung ist das auch der Sinn der Verabredung im Ältestenrat.
    Der Herr Bundesminister der Finanzen hat in der 17. Sitzung dieses Hauses die Steuervorlagen, die heute zur zweiten und dritten Lesung anstehen, , dem Hause übergeben mit dem Wunsche, daß die



    Seuffert
    Vorlagen in der kritischen Auseinandersetzung mit der Opposition die notwendige Reife erhalten möchten. Das war sehr schön anzuhören. Aber ich bedaure, feststellen zu müssen, daß der Verlauf und das Ergebnis der Ausschußberatungen diesem Wunsche des Herrn Bundesfinanzministers nicht entsprochen haben. Was heute vorgelegt wird, weist nur sehr wenige und keine entscheidenden Verbesserungen gegenüber der Regierungsvorlage auf, vielmehr einige Verschlechterungen, und auf die grundsätzlichen Einwände, die die Opposition bereits in erster Lesung vorgetragen hat, ist nicht eingegangen worden.
    Wir hatten im Ausschuß zunächst eine erste Lesung, welche eigentlich nur offenbar machte, daß auch innerhalb der Mehrheitsfraktion eine starke Divergenz der Meinungen herrschte und daß Neigungen vorhanden waren, selbst hinter Verbesserungen zurückzugehen, zu denen die Regierungsvorlage angesetzt hatte.
    Das Bild änderte sich, nachdem der Arbeitskreis der CDU/CSU seine Beratungen durchgeführt und seine Beschlüsse gefaßt hatte, — reichlich spät im Laufe der Beratungen, wie wir ja überhaupt das Gefühl gehabt haben, auch heute noch, daß wir, die Opposition, in der Meinungsbildung meistens einige Tage voraus sind.
    Nachdem die Beschlüsse des Arbeitskreises gefaßt waren, bestand offenbar keine Neigung mehr, auf die Argumente der Opposition einzugehen, auch wenn sie mit sehr konkreten Zahlen und sehr präzisen Hinweisen gestützt waren. Ich will keine Schuldfrage aufwerfen. Man hatte allerdings den Eindruck, daß man auch auf der Mehrheitsseite im Ausschuß keineswegs allseits glücklich war mit den Beschlüssen, die offenbar dann für die Damen und Herren bindend waren; man hatte auch nicht den Eindruck, daß man sich allseits überhaupt immer ganz klar darüber war, was beschlossen war und zu beschließen war. Das Groteskeste in dieser Beziehung war wohl jene Ankündigung, die mit einigem Aufwand in die Presse gelangt ist, daß die CDU/CSU entschlossen sei, durch eine andere Anrechnung eines bestimmten Freibetrages den Splitting-Effekt wesentlich einzuschränken. Nachdem das, wie gesagt, in die Presse lanciert worden war, stellte sich nach einer halbstündigen Beratung im Ausschuß, bei der mehrfach der eine Ministerialvertreter den anderen, die Ministerialvertreter im ganzen den Ausschuß belehren mußten, zur Überraschung der Initiatoren auch der Presseunterrichtungen das heraus, was eigentlich schon von vornherein klar war, nämlich, daß es sich um gar nichts anderes handelte als darum, daß an einer bestimmten Stelle einer Formel die Zahl 1680 durch die Zahlen „900 + 780" ersetzt werden sollte, ohne jede steuerliche Auswirkung auf den Tarif oder sonst irgend etwas.
    Die Ausschußberatungen haben auch sehr darunter gelitten, daß der Ausschuß nicht die genügenden Unterlagen hatte. Trotz aller Fragen und trotz aller Bitten waren vollständige Unterlagen, wie sie nun einmal zur Beurteilung eines Steuergesetzes
    gehören, nicht erhältlich. Insbesondere hat den Ausschuß keine auf einen irgendwie aktueller Stand gebrachte Einkommenspyramide vorgelegen Die Anfertigung dieser Einkommenspyramide is einem Elektronenroboter in Frankfurt übertragen worden. Der Roboter weigerte sich aber zu arbeiten weil in dem Programm, das ihm vorgelegt worden war, ein Integral mit einem Pol aufgetreten war

    (Heiterkeit.)

    Ich habe keine Ahnung, was das ist. Aber der Roboter arbeitete nicht, und wir bekamen keine Einkommens- und keine Einkommensteuerpyramide. Vorige Woche hat Werner Heisenberg in seiner Festrede in München erzählt, daß ein Münchener Professor die Angewohnheit hatte, mit seinen Studenten im Kaffeehaus wissenschaftliche Fragen zu besprechen — es war ein Mathematiker und Physiker — und da z. B. Integralrechnungen auf der Marmorplatte des Kaffetisches auszurechnen. Da solche Integralrechnungen sehr kompliziert und langwierig sind — das ist das einzige, was ich von Integralrechnungen weiß —, mußte er einmal eine solche Rechnung abbrechen, weil er eben zur Vorlesung mußte. Als er am anderen Tag wieder in das Café kam, war seine Integralrechnung fertig; denn inzwischen hatte ein anderer Professor an demselben Tisch seine Tasse Kaffee getrunken und währenddessen das Integral ausgerechnet. — Solche Professoren, oder den guten Willen, sie zu finden, gibt es offenbar im Zeitalter der Roboter nicht mehr. Wir haben also, wie gesagt, keine Darstellung der Einkommenspyramide zur Verfügung gehabt. Deswegen muß die Stellungnahme zu der Steuervorlage unter der Unsicherheit der Unterlagen leiden.
    Gestatten Sie aber eine grundsätzliche Bemerkung zur Würdigung dieser Steuervorlage, die für die Würdigung aller Steuervorlagen gilt! Maßgebend muß immer die Kenntnis der faktischen Sozialstruktur sein, denn daraus ergibt sich die für diese Struktur angemessene Besteuerung. Wir wissen sehr wohl, daß die Sozialstruktur, die Einkommens- und Vermögensverteilung nicht auf den Steuergesetzen beruht. Aber die Steuergesetze haben die Aufgabe, die Steuerbelastung entsprechend der Struktur gerecht zu verteilen und allerdings auch die notwendigen und im Rahmen von Steuergesetzen möglichen Korrekturen anzubringen. Grundlegend bei der Erörterung jeglicher Steuerfragen ist jedenfalls immer die Kenntnis der bestehenden Struktur.
    Es wird z. B. gesagt, 20 % der Steuerpflichtigen zahlten 80 % der Steuer. Als ob das eine Erfindung der Steuergesetze wäre! Nebenbei gesagt ist in diesen Darstellungen immer nur von den direkten Steuern die Rede, und die indirekten werden nicht erwähnt. Diese Angabe, daß 20 % der Steuerpflichtigen 80 % der Steuer zahlten, bei der man so tut, als sei das eine Erfindung der Steuergesetze, ist sogar richtig. Aber warum ist es denn so? Weil diese 20 % der Steuerpflichtigen rund 60 % des Gesamteinkommens beziehen, wie sich aus den gleichen Berechnungen ergibt, so daß, wie man sich leicht ausrechnen kann, das Durchschnittseinkommen dieser 20 % das Sechsfache von dem der 80 % beträgt und die Bezieher höherer Einkommen über
    1758 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 32. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19 Juni 1958
    Seuffert
    eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügen. Ihr Durchschnittssteuersatz beträgt dabei nur das Anderthalbfache des Steuersatzes der übrigen 80 %. Das sind die Ursachen und das andere sind die Wirkungen.
    Man könnte eine andere Zahl nennen, die für diejenigen, die nicht auf die Tatsachen und Ursachen zurückzugehen pflegen, vielleicht noch frappanter ist: 0,05 % der Steuerpflichtigen, also einhalb Promille, einer auf 2000 — das sind in der Größenordnung etwa die Empfänger von Einkommen über 100 000 DM jährlich —, zahlen in der Tat rund 13 % der gesamten Steuern, und zwar deswegen, weil sie rund 2,7 % des Gesamteinkommens beziehen. Das klingt so, als sei es nicht sehr viel — obwohl es offenbar dazu genügt, einen sehr, sehr entscheidenden Einfluß auf die Wirtschaft und manchmal auch auf die Gesetzgebung auszuüben —; aber es bedeutet, daß diese kleine oberste Spitzengruppe das Fünfzig- bis Hundertfache des Durchschnittseinkommens jener 80 % hat, die die große Masse ausmachen, während ihr Steuersatz im Durchschnitt vielleicht das Fünffache desjenigen dieser Gruppe beträgt.
    Natürlich bilden wir uns nicht ein, daß wir die Steuerbelastung dieser Spitzengruppe auf das Fünfzig- oder Hundertfache der Normalbelastung setzen können. Selbstverständlich nicht! Immerhin, darüber, ob das Fünffache, das Sechsfache oder etwas mehr richtig ist, könnte man sich schon streiten. Vor allen Dingen, meine Damen und Herren, muß man die Fragen richtig stellen. Da ist zum Beispiel der ideale, optimale Steuersatz von höchstens 50 %, der in der Begründung zur Regierungsvorlage eine große Rolle spielt und auch in der Diskussion dieser Steuergesetze oft hervorgehoben worden ist. Es wird davon gesprochen, daß dieser Satz von 50 % wegen der Betriebsausgaben, die sich bei einem höheren Satz mehren würden, nicht überschritten werden soll, von optimaler Belastung usw. Dabei ist sehr die Frage, ob die Differenz zwischen 53 % oder 55 % im Hinblick auf die optimale Auswirkung wirklich einen Effekt hat.
    Weiter ist zunächst noch einmal zu sagen, was wir Ihnen neulich schon in der Rüstungsdebatte vorgehalten haben, daß die Steuersätze dieses Jahres angesichts Ihrer Rüstungspolitik völlig illusorisch sind. Erst im nächsten Jahr wird sich erweisen, ob Sie an diesem oder irgendeinem anderen Steuersatz mit der Inbrunst festhalten können, mit der Sie heute so tun, als ob Sie es könnten.
    Wenn Sie aber schon so etwas erreichen müssen, dann ist doch die Frage so zu stellen: Welche Belastung ist für das Masseneinkommen und das Mittelschichteneinkommen höchstens tragbar, wenn Sie in der obersten Spitzengruppe z. B. nicht über 50 % Belastung hinauskommen wollen? So ist die Frage zu stellen, meine Damen und Herren: ob Sie, wenn Sie den 95 % Steuerpflichtigen der Normalstufe in den obersten Gruppen eine Durchschnittsbelastung von bereits 15-16 % und der ganzen Gruppe eine Spitzenbelastung von 20 % von Anfang an zumuten, schon mit 53 % oder 50 % in der obersten Spitzengruppe aufhören können, ohne ganz unerträgliche soziale Spannungen hervorzurufen. Wenn Sie es sich nicht leisten können, meine Damen und Herren von der Mehrheit, die breiten Schichten wesentlich geringer zu belasten — und Sie können es sich nicht leisten bei Ihrer Rüstungspolitik, das ist eine Tatsache —, so können und dürfen Sie sich auch nicht leisten, die Spitzenbelastungen in der anomalen Weise herabzumindern, wie es hier vorgeschlagen wird.
    Unser erster grundsätzlicher Einwand gegen die gesamten Steuervorlagen ist, daß die Steuerermäßigungen nicht entsprechend der bestehenden Struktur und der bestehenden Belastung, also angemessen" verteilt worden sind.
    Für den gesamten Steuerausfall, der bei Annahme dieser Vorlage entsteht, sind sehr verschiedene Zahlen angegeben worden. Die präziseste scheint mir die von etwa 515 Millionen DM zu sein; sie errechnet sich aus der Anlage 1 zur Ministerialvorlage vom 25. März an den Ausschuß. Wie das mit den Zahlen der Vorbemerkungen zusammengeht, die offenbar auch dem Haushaltsausschuß vorgetragen worden sind und aus denen sich ergeben würde, daß, für die Einkommensteuervorlage gerechnet, nur 170 Millionen DM übrigblieben — da sind 350 Millionen DM insgesamt als Saldo ausgerechnet, und davon sind 180 Millionen DM für die Körperschaftsteuer auszuschalten —, muß ich angesichts der mangelhaften Unterlagen, die wir gehabt haben, dem Ministerium überlassen.
    Die Zahl von 500 Millionen DM scheint mir auch in etwa wahrscheinlich zu sein. Alle anderen Zahlen, die genannt werden — 1800 Millionen, 1850 Millionen usw. —, sind Zusammenrechnungen mit den Veränderungen im Jahre 1957, die bereits geltendes Recht sind. Diese Zusammenrechnungen sollte man nicht machen. Denn erstens betreffen sie nicht das, worüber zu beschließen ist — zu beschließen ist jetzt über die Abweichungen vom geltenden Recht —, und zweitens sind diese Zusammenrechnungen nicht gerechtfertigt. Wer mit solchen Zusammenrechnungen der Kritik der Opposition an der Verteilung der jetzt vorgesehenen Steuerermäßigungen entgegentreten will, muß den Mut haben, vor der Offentlichkeit zu behaupten, daß bisher unten zuwenig und oben zuviel Steuern gezahlt worden sind.
    Es wird da auch gesagt, aus wirtschaftlichen Gründen, für das Wohl der Gesamtwirtschaft sei es notwendig und unvermeidlich, gerade die höchsten Einkommen, weil sie für die Wirtschaft so wichtig seien, zu entlasten. Dem müssen wir mmer wieder entgegenhalten — wir werden nicht müde, das zu wiederholen —, daß nach unserer Ansicht die Gesundheit einer Wirtschaft und eines gesellschaftlichen Gefüges und der Wohlstand eines Volkes nur nach der Lage des Masseneinkommens, des Durchschnittseinkommens und der Belastung dieses Einkommens beurteilt werden können.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wenn Sie wirklich die allerobersten Einkommen
    als Träger und als Kennzeichen der Wirtschaft für
    so wichtig halten, so sagen Sie es often. Wirtschaf-



    Seuffert
    ten dieser Art kann es geben: möglicherweise sind solche Wirtschaften sogar sehr potent. Aber, meine Damen und Herren, wir sagen ebenso offen: Derartige Fellachenstaaten entsprechen nicht der Vorstellung der Sozialdemokratie.
    Also keine solche Zusammenrechnungen! Versuchen wir festzustellen, wie die ungefähr 500 Millionen DM, um die es sich nach der Regierungsvorlage zunächst handelt, verteilt werden!
    Diese Tarifreform zerfällt in zwei Teile. Der eine Teil gilt für 95 % der Steuerpflichtigen. Es ist die sogenannte Proportionalstufe. Ich will gleich an dieser Stelle sagen, daß wir mit diesem Teil der Steuerreform, obwohl er einige Unebenheiten enthält, die man nach unseren Anträgen auch ausgleichen könnte, im grollen und ganzen zufrieden und einverstanden wären. Darüber könnte man sich verständigen.
    Der zweite Teil betrifft die Regelung für die restlichen 5 % der Steuerpflichtigen. Diese Regelung ist ganz unabhängig von der Gestaltung des ersten Teils des Tarifs und hätte unserer Ansicht nach ganz anders getroffen werden können. So, wie sie vorgeschlagen worden ist, bringt diese Regelung eine ganz falsche Verteilung der Steuerentlastungen mit sich. Sicherlich wäre es nicht mehr als recht und billig, wenn etwa die Hälfte der Steuerentlastung auf den ersten Teil der Tarifreform, auf diese 95 % der Steuerpflichtigen, entfiele. Denn sie zahlen ungefähr 50 % der Gesamtsteuer: sie zahlen rund 80 % der Lohnsteuer, sie zahlen etwa 30 % der veranlagten Steuer; das kommt etwa auf 50 % der Gesamtsteuer hinaus. Außerdem — daran erinnern wir immer wieder — zahlen diese 95 % der Steuerpflichtigen auch 95 % der Verbrauchsteuern, die auf dem notwendigen Bedarf liegen. Es wäre also, sage ich, nicht mehr wie recht und billig, wenn sie von der Entlastung etwa die Hälfte abbekämen. Wir haben keine exakten Zahlen dafür, aber alles spricht dafür, daß das bei weitem nicht der Fall ist, daß das sogar ganz unmöglich ist.
    Was die restlichen 5 % der Steuerpflichtigen anlangt und das, was für sie aufgewendet wird, muß man sich zunächst einmal klarmachen, daß diese 5 °/o in keiner Weise eine einheitliche soziale Gruppe oder eine einheitliche Einkommensschicht darstellen. Diese 5 % gehen ja von den jährlich 16 000-DM-Einkommen bis in die Millionen-Einkommen, und nur etwa 0,05 %, nur das halbe Promille, gehören dabei den Einkommensgruppen über 100 000 DM an. Der allerallergrößte Teil dieser 5 % dürfte also wieder zwischen den Jahreseinkommen von 16 000 DM und etwa 100 000 DM zu suchen sein.
    Was können wir nun über die Verteilung feststellen? Ich habe in der ersten Lesung für den Aufwand, der bei dieser Tarifreform auf die Einkommen über 100 000 DM entfällt, eine Zahl von etwa 200 Millionen DM genannt. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat demgegenüber in der 17. Sitzung den Aufwand allein für die Einkommen über 220 000 DM im Jahr, also für eine viel kleinere Gruppe, mit 125 Millionen DM angegeben, — an
    und für sich schon eine skandalöse Zahl, sowohl im Verhältnis zu den Gesamtkosten dieser Vorlage wie überhaupt angesichts der Tatsache, daß eine Begründung dafür völlig fehlt, diesen Einkommen eine Steuerermäßigung von insgesamt 125 Millionen DM beim gegenwärtigen Stand der Finanzpolitik zu geben; eine Zahl, die an sich schon genügen sollte, die ganze Vorlage in den Orkus zu werfen. Jedenfalls aber zeigt diese Zahl bereits, daß der Aufwand, nach dem ich gefragt habe, für die Einkommen über 100 000 DM jährlich eher bei der von mir genannten Zahl liegen muß.
    Dazu führen 'auch andere Annäherungsrechnungen. Die Steuerschuld dieser Gruppe dürfte heute mindestens zwischen 1,7 und 2 Milliarden zu suchen sein, wahrscheinlich sogar höher, — woraus Sie aber bitte nicht wieder auf die hohe Belastung dieser Gruppe, sondern auf ,das außerordentlich hohe Einkommen schließen wollen, das in diesen wenigen Händen vereinigt ist. Da, wie Sie aus den Vorlagen ersehen, die Steuerschuld in dieser Gruppe um 8 bis 9 % im Schnitt verringert werden soll, ergeben sich entsprechende Zahlen, — Zahlen, die ich noch einmal als skandalös bezeichnen muß.
    Der Herr Bundesminister der Finanzen hat in der ersten Lesung dieser Gesetzentwürfe meine Bemerkung, daß bei dieser Gruppe von einigen 10- bis 30 000 Leuten mit solchen Steuerbegünstigungen doch nicht Wähler angesprochen sein könnten, sondern Finanzierer, sehr entrüstet zurückgewiesen. Ich möchte dazu folgendes sagen. Wir beraten heute über eine — von uns scharf abzulehnende — weitere Aufspaltung des Körperschaftsteuersatzes. Zu einer Zeit, als der Herr Bundesfinanzminister nicht im Hause war, wurde unter unserem lebhaften Widerspruch die Spaltung des Körperschaftsteuersatzes beschlossen. Es ist bekannt, daß im Zusammenhang damit erhebliche Zahlungen an eine Parteikasse erfolgt sind. Wir haben damals auf diese Dinge sehr deutlich angespielt. Niemand hat zu widersprechen gewagt. Nach den geltenden Gesetzen und der Rechtsprechung ist es legal, daß Zahlungen an eine Parteikasse geleistet werden, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer gewünschten Politik dieser Partei stehen. Davon ausgehend, haben wir auf eine weitere Erörterung solcher Dinge verzichtet, und wir werden es auch heute tun. Aber ich bitte — in Erwiderung auf seine Bemerkungen in der ersten Lesung — den Herrn Bundesfinanzminister, überzeugt zu sein, daß wir solche Bemerkungen nicht aus purer Demagogie machen. Wir bitten Sie und die Fraktion der CDU/CSU: Geben Sie uns doch bitte eine andere, plausible Erklärung für solche Steuerbegünstigungen dieser ganz kleinen, potenten Gruppe. Geben Sie uns doch eine solche Erklärung! Es wäre für ein demokratisches Verhältnis zwischen der Opposition und der Regierungspartei nur erwünscht, wenn Sie das tun könnten.
    Unser zweiter grundsätzlicher Einwand gegen die Vorlagen berührt verfassungsrechtliche Fragen. Wir haben schon in der ersten Lesung darauf hingewiesen, daß man den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, ohne eine wenigstens wahlweise



    Seuffert
    Einführung der getrennten Besteuerung nicht nachkommen kann. Auch Sie haben sich nach einigem Schwanken dieser Ansicht angeschlossen, wenn Sie auch das Verfahren — darauf beziehen sich einige Anträge von uns — zum Teil falsch, zum andern Teil noch nicht zureichend aufgebaut haben.
    Aber das ist nicht der einzige Einwand gegen das hier vorgeschlagene Eamerikanische Splitting-Verfahren. Dieses Verfahren bringt eine Begünstigung nur für 5 % der Steuerpflichtigen — und selbst von diesen nur für einen Teil —, und die Begünstigungen, Idie reinen Heiratsermäßigungen, die für diese Gruppe gegeben werden, stehen in gar keinem Verhältnis zu den entsprechenden Vorteilen — Heiratsermäßigungen — bei der ganz großen .anderen Gruppe. Was dieses Splitting für die kleine Gruppe kostet, ist niemals exakt gesagt worden. So ungefähr kann man schätzen, daß ,das Splitting allein sicherlich 200 bis 300 Millionen DM per Saldo, nach Aufrechnung mit der Mehrbelastung der anderen Gruppe, ergibt; denn — und das scheint uns entscheidend zu sein — die Aufwendungen hierfür werden durch die Erhöhung des Tarifs für die nichtbegünstigten Steuerpflichtigen aufgebracht. Dieser Tarif wird laut Regierungsvorlage aus keinem anderen Grunde erhöht, als um die Aufwendungen für das Splitting teilweise zu kompensieren. Das ist ein Grund, der unserer Ansicht nach weder steuerpolitisch noch verfassungsrechtlich zu halten ist.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Es ist schwer abzuschätzen, was das ausmacht. Wir haben nur die eine exakte Zahl, wonach allein die Mehrbelastung der Ledigen innerhalb der Proportionalstufe — und diese Mehrbelastung ist noch sehr geringfügig — rund 20 Millionen ausmacht. Wir können annehmen, daß es sich insgesamt um einen Betrag von mindestens 100 Millionen handelt, um den der eine Teil mehr belastet wird zugunsten des anderen. Das halten wir für verfassungswidrig und außerdem für steuerpolitisch völlig untragbar. Es handelt sich um die Frage, ob es verfassungsmäßig und steuergesetzlich möglich ist, eine so hohe Begünstigung — Sie wissen, daß das im einzelnen Fall bis zu einer Heiratsermäßigung von 11 311 DM geht — für eine so kleine Gruppe einzuführen, und ob vor allen Dingen es erlaubt ist, diese Begünstigung durch Belastung der nicht begünstigten Gruppe zu finanzieren.
    In Wirklichkeit werden nunmehr zwei verschiedene Tarife vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um das Einkommen eines Alleinstehenden oder um ein Familieneinkommen handelt. Die Progression ist in beiden Tarifen völlig verschieden. Die Progressionsformeln, die Sie in den Vorbemerkungen zur Tabelle nachlesen können, gelten nur für den Tarif für die Alleinstehenden, die Progressionsentwicklung und die entsprechenden Formeln für den anderen Tarif sind ganz anders. Deswegen läuft die Progression hier so weit auseinander, selbstverständlich nach oben, und deswegen ergeben sich diese großen Differenzen gerade in den hohen und höchsten Einkommen.
    Diesen Tatbestand hatten wir bisher nicht. Der Tarit für die Alleinstehenden war von dem Tarif für die Verheirateten nur durch den Freibetrag von 900 DM unterschieden. Mit dieser kleinen Abweichung, die im Grunde nicht viel ausmachte, galten die Progressionsformeln, die Entwicklungsstufen usw. des einen Tarifs auch für den andern. Es war ein einheitlicher Tarif, der nur durch Freibeträge in gewisse Klassen aufgeteilt war. Jetzt haben wir zwei ganz verschiedene Tarife, die Formeln des einen gelten nicht für den andern, die Progression läuft auseinander.
    Über diesen neuen Gedanken, zwei Tarife aufzustellen, ließe sich vielleicht reden. Aber wenn es nun diese beiden Tarife gibt, so ist die Frage, ob sie ausgerechnet in der Form des amerikanischen Splitting — die für ein glückliches und gerechtes Verhältnis zwischen den beiden Tarifen, die hier angewandt werden sollen, so ungefähr die schlechteste ist — miteinander verknüpft werden können. Vor allen Dingen aber geht es um die Frage,

    (Sehr richtig! bei der SPD)

    ob es nach der Verfassung zulässig ist, die Aufwendungen, die für den einen Tarif aus bestimmten Gründen gemacht werden, dadurch zu finanzieren, daß man zum Zwecke dieser Finanzierung und aus keinem anderen Grund — lesen Sie die Begründung der Regierungsvorlage — den anderen Tarif erhöht. Das geht unserer Überzeugung nach nicht.
    Drittens richten sich unsere Angriffe und Anträge gegen das, was — untrennbar mit der gesamten Vorlage verbunden — für die Körperschaftsteuer beabsichtigt ist. Ich will der Einzelbegründung unserer Anträge nicht vorgreifen, sondern nur folgendes feststellen. Es werden hier laut Regierungsvorlage 180 Millionen DM als Ausfall angesetzt. Wahrscheinlich sind es mehr; denn die bei der Berechnung des Steuerausfalls zur Kompensation des Ausfalls angesetzten Einkommensteuerzahlen stimmen wahrscheinlich nicht. Es werden also 180 Millionen DM oder mehr mit dem angeblichen Ziel ausgegeben, Mehrausschüttungen bei den großen Kapitalgesellschaften zu erreichen. Um die handelt es sich ganz allein; es geht nur um die Gesellschaften, die am Kapitalmarkt sind, und das sind nur die größten.
    Es ist sehr zweifelhaft, ob dieses Vorgehen notwendig ist. Die Angaben des Finanzministeriums ergeben, daß 1954 ohne gespaltenen Satz und ohne steuerliche Hilfen aus einem damals festgestellten steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaften von 4,5 Milliarden DM 900 Millionen DM — das sind 20 % des steuerpflichtigen Gewinns — ausgeschüttet worden sind. Das Finanzministerium erwartet, daß nach der derzeit gegebenen Lage im Jahre 1958 aus etwa 117 Milliarden DM steuerpflichtiger Gewinn 1,8 Milliarden DM das sind 16 % — ausgeschüttet werden. Welche Begründung will man dafür geben, daß man, wenn im Jahre 1954 ohne steuerliche Hilfen aus einem weitaus kleineren Gewinn 20 % ausgeschüttet worden sind, heute noch steuerliche Hilfen geben will, damit wenigstens diese



    Seuffert
    20 % aus einer weitaus größeren Gewinnsumme ausgeschüttet werden können?
    Man mag weiter die Frage aufwerfen, ob es wirtschaftspolitisch angezeigt ist, das Dividendenniveau im Augenblick durch steuerliche Maßnahmen noch abzustützen oder gar nach oben zu heben. Dieses Niveau steht doch im Zusammenhang mit den Kapitalmarktzinsen usw., die wir aus wohlerwogenen Gründen im Augenblick herunterdrücken wollen. Festzustellen ist jedenfalls aus den Zahlen des Finanzministeriums, daß die Gesellschaften, wenn sie nicht mehr ausschütten — wenn also keine Kapitalbildung in breiteren Aktionärskreisen stattfindet und auch nicht mehr Einkommensteuer aufkommt —, infolge dieser neuen Vorlage allein rund 160 Millionen DM rein als Steuergeschenk zur weiteren Selbstfinanzierung aus dem Steuersäckel überreicht erhalten, in Auswirkung einer Vorlage, die mit „Bekämpfung der Selbstfinanzierung" begründet wird.
    Welche Konsequenzen wir aus diesem Tatbestand ziehen, zeigen unsere Anträge. Wir beantragen, diese Begünstigungen für die großen Gesellschaften und die großen Einkommen wegzulassen,

    (Beifall bei der SPD)

    auf die Körperschaftsteuerermäßigung, die so bebedenkliche Wirkungen haben muß, zu verzichten und die dadurch gegebene Manipulationsmasse anders und sozial zu verwenden. Das Splitting ist aus sozialen wie aus verfassungsrechtlichen Gründen einzuschränken. Warum ein beschränktes Splitting allenfalls noch tragbar erscheint, wird bei der Begründung unseres Antrages im einzelnen dargelegt werden. Das Splitting ist allenfalls noch bei den Mittelschichten tragbar, es müssen aber seine Auswüchse bei den allerhöchsten Einkommen und damit die entsprechenden Wirkungen auf den Steuersäckel beseitigt werden.
    Weiter beantragen wir, keine Tariferhöhung für die Alleinstehenden vorzunehmen, allerdings auch auf die Tarifkürzungen bei den Einkommen über 220 000 DM zu verzichten; den Ausfall hat ja der Herr Bundesfinanzminister genannt.
    Wir beantragen ferner, daß Sie zugunsten des Steuersäckels, zugunsten der Steuergerechtigkeit und zur Wahrung des Verfassungsrechts auf die Steuerbegünstigungen für Parteibeiträge verzichten.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir schlagen vor, endlich den notwendigen Ausgleichbetrag für das Arbeitseinkommen zu gewähren. Wir haben unsere Forderungen in dem Antrag mit Rücksicht auf die Finanzlage auch der Länder beschränkt, um den Ausfall einstweilen nicht zu groß werden zu lassen.
    Wir beantragen, die Verzerrung bei den Kinderfreibeträgen zu beheben, indem der Freibetrag für das erste Kind ausreichend hinaufgesetzt wird.
    Schließlich beantragen wir, die Alleinstehenden mit Kindern, geschieden und getrennt Lebenden mit Kindern, alle diese Halbfamilien, den Verwitweten mit Kindern gleichzustellen, wie es gerechterweise gar nicht anders möglich ist.
    Ich rechne unseren Antrag zu § 7 c wegen der Steuerbegünstigung für die Arbeitnehmermietwohnungen nicht dazu; denn dieser Antrag kostet kein Geld. Wenn Sie ihn ablehnen sollten, werden Sie das Entsprechende an Wohnungsbaumitteln aufbringen müssen.
    Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß. Wir haben sehr verschiedene Auffassungen über diese Steuervorlage. In den Ausschußberatungen ist keine Annäherung erfolgt. Ich muß sagen, es scheint auch wenig Aussicht darauf zu bestehen, die gegensätzlichen Meinungen hier zu überbrücken. Immerhin war vor der Abstimmung doch zu sagen, worum es sich eigentlich handelt und welche Bedeutung diesen Entscheidungen beizumessen ist, damit niemand daran vorbeisehen kann. Wir glauben und damit möchte ich schließen —, daß hier entscheidende Fragen für die soziale Charakterisierung dieser Bundesrepublik und entscheidende Fragen unseres Verfassungsrechts zur Entscheidung stehen.

    (Beifall bei der SPD.)